Inanspruchnahme des Inhabers der tatsächlichen Gewalt Leitsatz 1. Der nicht tatsächlich ausgeübte (fiktive) Erbenbesitz nach § 857 BGB begründet keine Zustandsverantwortlichkeit. (Rn.13) 2. Zur Übertragbarkeit der vom Bundesverfassungsgericht für den Eigentümer entwickelten Grundsätze über die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme als Zustandsverantwortlicher auf den Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 5. Juli 2023, 2 B 22/23 HAL, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 5. Juli 2023 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ziffern 1 bis 6 des Bescheides des Antragsgegners vom 31. Januar 2023 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme in den Ziffern 8 bis 12 des Bescheides vom 31. Januar 2023 angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 78.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Bei einer Ortsbesichtigung am 17. August 2021 stellte der Antragsgegner fest, dass sich das auf dem 759 m 2 großen Grundstück der Gemarkung (R.), Flur …, Flurstück … (G-Straße 2) befindliche, im Jahr 1880 errichtete Wohngebäude in einem äußerst desolaten Zustand befindet. Als Eigentümerin dieses Grundstücks ist im Grundbuch von R-Stadt, Blatt …, Frau G. eingetragen. In der zweiten Abteilung des Grundbuchs wurde am 1. Februar 1996 eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Herrn M. gemäß Bewilligung vom 14. November 1995 eingetragen. Grundlage dieser Eintragung war ein zwischen der Eigentümerin und Herrn M. geschlossener notarieller Grundstückskaufvertrag vom 14. November 1995, der die Regelung enthielt, dass der Besitz und die Nutzungen, die Gefahren und Lasten einschließlich aller Verpflichtungen aus den Grundbesitz betreffenden Versicherungen sowie die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten am 1. Dezember 1995 auf den Käufer übergehen. Randnummer 2 Frau G. verstarb am 21. Mai 2021. Nach einer Mitteilung des Amtsgerichts Eberswalde an den Antragsgegner vom 6. September 2021 schlugen alle bisher bekannt gewordenen Erben die Erbschaft aus. Mit Beschluss vom 24. Juni 2022 bestellte das Amtsgericht Eberswalde Herrn Rechtsanwalt S. zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben nach Frau G.. Dieser teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 25. Juli 2022 mit, dass bislang kein Nachlassvermögen habe ermittelt werden können. Herr M. war bereits am 14. November 2015 in A-Stadt verstorben. Nach Mitteilung des Amtsgerichts Ahlen an den Antragsgegner vom 18. Januar 2022 schlugen alle dort bekannten gesetzlichen Erben die Erbschaft aus. Es sei jedoch eine Verfügung von Todes wegen zugunsten der Antragstellerin eröffnet worden; eine Ausschlagungserklärung liege insoweit nicht vor, und eine Testamentsvollstreckung sei nicht angeordnet worden. Randnummer 3 Mit streitgegenständlicher Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2023 gab der Antragsgegner der Antragstellerin nach vorheriger Anhörung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, das ehemalige Wohngebäude bis zur Höhe der Fensterbrüstung im Erdgeschoss und die gekennzeichnete Hoftoranlage des ehemaligen Wohngebäudes vollständig zurückzubauen (Ziffern 1 und 2), die gekennzeichneten Nebengebäude auf dem Grundstück in dem gekennzeichneten Bereich vollständig abzubrechen (Ziffer 3), die durch den Abbruch freigelegte Grundstücksgrenze nach Abschluss der Abbruchmaßnahmen gegen ein Betreten des Grundstücks durch Unbefugte zu sichern (Ziffer 4), die bei den angeordneten Abbrüchen anfallenden Abfälle nach Abfallarten getrennt zu erfassen und durch einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb ordnungsgemäß zu entsorgen (Ziffer 5) sowie entsprechende Entsorgungsnachweise vorzulegen (Ziffer 6). Für den Fall, dass die Antragstellerin den einzelnen Anordnungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Verfügung nachkommen sollte, droht er jeweils die Ersatzvornahme an, deren Kosten er auf voraussichtlich insgesamt 157.000,00 € bezifferte (Ziffern 8 bis 12). Zur Begründung führte er u.a. aus, die Antragstellerin könne als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück herangezogen werden. Nach dem Inhalt des notariellen Kaufvertrages vom 14. November 1995 sei der Besitz am Grundstück am 1. Dezember 1995 auf Herrn M. übergegangen, ohne dass es hierfür noch weiterer Bedingungen bedurft hätte. Mit dessen Tod sei der Besitz gemäß § 857 BGB auf die Antragstellerin als testamentarische Erbin übergegangen. Eine tatsächliche Besitzübernahme durch die Antragstellerin sei nicht erforderlich. Daher sei die Antragstellerin neben den bislang noch unbekannten Erben nach der eingetragenen Eigentümerin handlungspflichtig. Wie der gerichtlich bestellte Nachlasspfleger mitgeteilt habe, stünden ihm aus dem Nachlass offensichtlich keine Mittel für die erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin sei ihm, dem Antragsgegner, nicht bekannt. Die räumliche Nähe zum Objekt dürfte keine entscheidende Rolle spielen, da insbesondere die umfangreichen Abbrucharbeiten weder vom Nachlasspfleger noch von der Antragstellerin selbst vorgenommen werden könnten. Die Verfügungsmöglichkeiten dürften dagegen eher bei der Antragstellerin liegen. Gleichwohl habe er sich dafür entschieden, die Antragstellerin zur Gefahrenabwehr heranzuziehen. Eine weitergehende Inanspruchnahme des Fiskus sei im Übrigen nicht möglich, da entsprechend § 1966 BGB ein Recht gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben erst geltend gemacht werden könne, nachdem vom Nachlassgericht festgestellt worden sei, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Über den hiergegen von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21. Februar 2023 erhobenen Widerspruch ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Eine inhaltsgleiche Ordnungsverfügung erließ der Antragsgegner auch gegenüber dem bestellten Nachlasspfleger. Randnummer 4 Mit dem angegriffenen Beschluss vom 5. Juli 2023 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Randnummer 5 Der Antragsgegner habe zu Recht seine Ordnungsverfügung gegen die Antragstellerin als Zustandsstörerin gemäß § 8 SOG LSA gerichtet. Die Antragstellerin sei als Besitzerin Berechtigte im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA am streitgegenständlichen Grundstück. Diesen Besitz habe sie im Wege der Erbfolge gemäß § 857 BGB erlangt. Es sei davon auszugehen, dass Herr M. zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalles Besitzer dieses Grundstückes gewesen sei. Er habe sein Besitzrecht aus dem notariellen Grundstückskaufvertrag vom 14. November 1995 an dem Grundstück ausgeübt bzw. hätte es ausüben können. Die Klausel im Grundstückskaufvertrag über den Besitzübergang beinhalte für den Käufer ab dem 1. Dezember 1995 ein Besitzrecht am Grundstück, das nach dem Wortlaut der Klausel auch unabhängig von den Hauptpflichten des Vertrages auf Kaufpreiszahlung bzw. Eigentumsübertragung bestehe. Grundsätzlich werde der Besitz gemäß § 854 Abs. 1 BGB durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache erworben. Modalitäten bzw. Regelungen zur Verschaffung der tatsächlichen Sachherrschaft bei unbeweglichen Sachen etwa durch Schlüsselübergabe o. ä. hätten die Vertragsparteien ausdrücklich nicht getroffen. Insoweit sei jedenfalls nicht offensichtlich erkennbar, was den Käufer an der tatsächlichen Inbesitznahme des Grundstücks und damit an der tatsächlichen Sachherrschaft aufgrund seiner Legitimation aus dem notariellen Kaufvertrag hätte hindern sollen. Unerheblich sei, ob die vertraglichen Pflichten aus diesem Vertrag erfüllt worden seien und eine Eigentumsübertragung an den Käufer sowie eine Kaufpreiszahlung an die Verkäuferin stattgefunden hätten, da die Besitzverschaffung an den Käufer gerade unabhängig davon zu einem bestimmten Stichtag durch die Vertragsparteien geregelt worden sei. Es fänden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eigentümerin - wie die Antragstellerin vortrage - niemals infolge des Kaufvertrags aus dem Wohnhaus ausgezogen sei bzw. fortwährend entgegen der Bestimmung im notariellen Kaufvertrag die Lasten des Grundstückes weiterhin getragen habe. Ausweislich der Vertragsurkunde vom 14. November 1995 habe sie bereits zu diesem Zeitpunkt in E-Stadt gewohnt. Dass sie weiterhin entgegen ihrer Vereinbarung die Lasten des streitgegenständlichen Grundstückes getragen habe, nehme auch die Antragstellerin nur vermutungsweise an. Ob es zu einer Schlüsselübergabe an den Käufer gekommen sei, dürfte angesichts des zwischenzeitlichen Ablebens beider Vertragsparteien nicht mehr abschließend aufklärbar sein. Selbst wenn eine tatsächliche Sachherrschaft durch den Käufer nicht nachweisbar vorgelegen habe sollte, sei im Rahmen der hier lediglich anzustellenden summarischen Prüfung im Wege der vorhandenen Darlegungs- und Beweislast von einem Besitzrecht der Antragstellerin und damit von einer Haftung im Sinne des § 8 SOG LSA auszugehen. Denn die Bestimmung in IV. 1. des notariellen Kaufvertrages lege eindeutig einen Besitzverschaffungsanspruch für den Käufer ab dem 1. Dezember 1995 fest. Insoweit sei die Antragstellerin, die eine Erbenstellung nach Herrn M. auch selbst nicht bestreite, mindestens darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Erblasser entgegen dieser vertraglichen Festlegung (doch) nicht Besitzer des streitgegenständlichen Grundstückes geworden sei bzw. nicht habe werden können. Das habe die Antragstellerin bisher nicht vermocht. Randnummer 6 Das der Behörde im Rahmen der Störerauswahl zustehende Ermessen habe der Antragsgegner fehlerfrei ausgeübt. Er habe weitere Ermittlungen angestellt, um andere Zustandsverantwortliche nach § 8 Abs. 2 SOG LSA ausfindig zu machen. So habe er die Erben nach der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin ermittelt und festgestellt, dass alle dafür in Betracht kommenden Personen das Erbe ausgeschlagen hätten. Auch den zum Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalt habe der Antragsgegner angehört. Liege eine Mehrheit von Verantwortlichen (Grundstückseigentümer und Besitzer) vor, liege es im Ermessen der Behörde, an wen sie sich wende. Kriterien dabei könnten etwa sein, durch wen die Gefahr am wirksamsten und schnellsten beseitigt werden könne, die räumliche Nähe zum Objekt oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Zwar habe die Antragstellerin dem Antragsgegner telefonisch mitgeteilt, dass sie über keine finanziellen Mittel verfüge, aber nach Auskunft des Nachlassverwalters seien Mittel aus dem Nachlass ebenfalls nicht vorhanden. Über die finanziellen Möglichkeiten der unbekannten Erben sei nichts bekannt. Letztlich begegne die Vorgehensweise des Antragsgegners, zumindest auch die Antragstellerin heranzuziehen, keinen Bedenken. Die Gefahrenlage sei hoch, und Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin erst nachrangig zu berücksichtigen wäre, seien nicht vorhanden. II. Randnummer 7 A. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nach Prüfung der dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) begründet. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht hat den als Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2023 nebst Zwangsmittelandrohung ausgelegten Antrag zu Unrecht abgelehnt. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Randnummer 9 1. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung halten die Anordnungen in den Ziffern 1 bis 6 der angefochtenen Ordnungsverfügung einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht stand. Die Antragstellerin wendet voraussichtlich zu Recht ein, dass sie nicht als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt im Sinne des § 8 SOG LSA in Anspruch genommen werden kann. Randnummer 10
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