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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat 3 L 34/23 Beschluss Anspruch auf Informationszugang § 1 Abs 1 S 2 InfZG ST, § 5 Abs 1 InfZG

Obsah (5)§ 1§ 124§ 7§ 667§ 675

Anspruch auf Informationszugang Leitsatz 1. Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast berührt nicht die Verpflichtung

Gerichts, im Wege der Amtsermittlung den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären. (Rn.7)

  1. In den Fällen, in denen ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 Abs 1 IZG LSA (juris: InfZG ST) nicht durchgeführt worden ist, darf ein Gericht mangels Spruchreife nicht im Sinne einer Verpflichtung zur uneingeschränkten Akteneinsicht durchentscheiden. (Rn.12)
  2. Zur Frage, ob sich eine Kommune eines Rechtsanwalts, eines Architekten und eines Finanzberaters zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben i.S.

§ 1Abs 1 S 2 IZG LSA (juris: Inf

ZG ST) bedient, wenn diese die Kommune in deren Auftrag bei der Planung und der Errichtung einer Eissporthalle beraten, Vertragsverhandlungen begleiten, bei der Fertigung von Verträgen unterstützen und Planungsleistungen erbringen. (Rn.21) (Rn.27) 4. Die Schaffung einer Eissporthalle durch eine Kommune ist, auch wenn sie von einem Investor privatrechtlich betrieben werden soll, eine öffentlich-rechtliche Aufgabe i.S.

§ 1Abs 1 S 2 IZG LSA (juris: Inf

ZG ST). Für die Beurteilung, ob es sich bei Aufgaben der der Kommunen um solche auf öffentlich-rechtlicher Grundlage handelt, ist nicht maßgeblich, ob es sich um Pflichtaufgaben oder um freiwillige Aufgaben handelt. (Rn.24) 5. Maßgeblich für die Beurteilung, ob sich die Behörde eines Dritten i.S.

§ 1Abs 1 S 2 IZG LSA (juris: Inf

ZG ST) bedient, ist nicht, ob die Behörde für die Tätigkeit

Dritten nach Amtshaftungsgrundsätzen haften würde. (Rn.29) 6. Der Anwendungsbereich

§ 1Abs 1 S 2 IZG LSA (juris: Inf

ZG ST) beschränkt sich nicht auf Verwaltungshelfer. Die Regelung knüpft an diesen Begriff nicht an, auch wenn die Bestimmung typischerweise Fallgestaltungen betrifft, in denen Verwaltungshelfer in die Aufgabenerledigung einbezogen werden. (Rn.29)

  1. § 1 Abs 1 S 2 IZG (juris: InfZG ST) erweitert den Kreis der nach dem Informationszugangsgesetz materiell informationspflichtigen Stellen. Dazu zählen auch freiberuflich Tätige. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale),
  2. Februar 2023, 1 A 36/20 HAL, Urteil Tenor Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil

Verwaltungsgerichts Halle -

  1. Kammer - vom
  2. Februar 2023 zugelassen, soweit die Beklagte verpflichtet wurde, der Klägerin Einsicht in die geschwärzten bzw. unkenntlich gemachten Passagen in den Beiakten M (Band XI), S (Band XVII), T (Band XVIII), U (Band XIX), V (Band XX) und AA (Protokolle der Beigeordnetenkonferenz und der „Kleinen Lage“) zu gewähren. Insoweit wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgeführt. Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren vorläufig auf 5.000 € und für das Zulassungsverfahren insgesamt auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat in dem Umfang, der sich aus der Beschlussformel ergibt, Erfolg. Randnummer 2
  3. Soweit sich der Zulassungsantrag gegen die Entscheidung

Verwaltungsgerichts richtet, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Einsicht in die geschwärzten bzw. unkenntlich gemachten Passagen in den Beiakten M (Band XI), S (Band XVII), T (Band XVIII), U (Band XIX), V (Band XX) und AA (Protokolle der Beigeordnetenkonferenz und der „Kleinen Lage“) zu gewähren, lässt der Senat die Berufung auf der Grundlage

§ 124Abs. 2 Nr. 5 Vw

GO zu, weil das Verwaltungsgericht seiner Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO nicht nachgekommen und der Klägerin damit rechtliches Gehör versagt worden ist. Randnummer 3 a) Gemäß § 86 Abs. 3 VwGO hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass alle für die Feststellung und Beurteilung

Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Damit ein gerichtlicher Hinweis veranlasst ist, muss es zur Beseitigung

Formfehlers, der Ergänzung der ungenügenden tatsächlichen Angaben usw. eines Hinweises seitens

Gerichts auch tatsächlich bedürfen. Das beurteilt sich nach der konkreten Prozesssituation. Nach ihr bedarf es eines Hinweises nur dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher der unterliegende Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf

Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. April 1991 - 8 C 106.89 - juris Rn. 8 f.; Beschluss vom
  2. Juli 2018 - 4 BN 41.17 - juris Rn. 19; OVG LSA, Beschluss vom
  3. Juni 2021 - 2 L 128/19 - juris Rn. 88 ). Das Gericht muss die Beteiligten hingegen grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung

Prozessstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche oder rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt. Eines Hinweises bedarf es auch dann nicht, wenn dem Beteiligten die Unzulänglichkeiten in seinem Vorbringen und deren Konsequenzen für ihren Prozesserfolg bewusst sind oder wenn die Vorinstanz oder auch die Gegenpartei den Punkt bereits hinreichend deutlich angesprochen hat. Für die Einschätzung der jeweiligen Prozesssituation im Hinblick auf die Erforderlichkeit eines Hinweises steht dem Vorsitzenden eine Beurteilungsermächtigung zu. Die Hinweispflicht besteht – allerdings abgeschwächt – auch gegenüber einer anwaltlich vertretenen Partei. Eine rechtskundig vertretene Partei braucht nicht in „allen möglichen, denkbaren materiellen Richtungen“ beraten zu werden. Auch aktualisiert sich die Hinweispflicht nicht in Prozesssituationen, in denen die Rechtslage für einen Rechtskundigen ohne besondere Schwierigkeiten übersehbar ist und

halb sich dem Gericht die Notwendigkeit eines Hinweises nicht „aufdrängt“ (vgl. zum Ganzen: Dawin/Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO,

  1. EL August 2022, § 86 Rn. 135 m.w.N.). Randnummer 4 Nach diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht seiner Hinweispflicht nicht in hinreichendem Umfang nachgekommen. Das Gericht hat seine Entscheidung, die Beklagte zu verpflichten, Einsicht in die geschwärzten bzw. unkenntlich gemachten Teile der oben bezeichneten Beiakten zu gewähren, maßgeblich darauf gestützt, dass die Voraussetzungen für die Übermittlung der fraglichen Informationen erfüllt seien und Ausschlussgründe nach §§ 3 ff. IZG nicht entgegenstünden. Im Hinblick auf Ablehnungsgründe insbesondere nach § 5 Abs. 1 und 2 IZG LSA bezüglich personenbezogener Daten hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass es der Frage, ob sich in den fraglichen Passagen personenbezogene Daten befänden, nicht weiter nachgehen müsse, weil solche dem Gericht nicht kenntlich gemacht worden oder aus sonstigen Gründen erkennbar seien. Der Beklagten obliege die Darlegungslast für das Vorliegen von Ausschlussgründen jeglicher Art. Randnummer 5 Die Beklagte konnte nach dem Prozessverlauf nicht damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Informationszugang zu den geschwärzten bzw. unkenntlich gemachten Passagen mit dieser Argumentation zusprechen würde. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom
  2. September 2021 die Schwärzungen und Unkenntlichmachungen in der gleichzeitig vorgelegten Beiakte „M“ damit begründet, dass die fraglichen Passagen Angaben zu Dritten enthielten bzw. der Geheimhaltung unterlägen. Mit Schriftsatz vom
  3. Mai 2022 hat die Beklagte die Beiakten „U“ und „V“ vorgelegt und erklärt, dass die Schwärzungen vorgenommen wurden, „soweit in den E-Mails Drittinteressen betroffen sind“. Das Verwaltungsgericht hat weder in gerichtlichen Verfügungen noch in der mündlichen Verhandlung weitere Angaben der Beklagten hierzu erbeten, auch nachdem die Beklagte weitere Ordner mit teilweise unkenntlich gemachten Passagen vorgelegt hatte. Während sich das Verwaltungsgericht an drei Verhandlungstagen mit der Frage befasst hat, ob über die bereits vorgelegten Akten hinaus weitere Unterlagen bei der Beklagten vorhanden sind, die vom begehrten Informationszugang umfasst wären, wurde die Frage, ob rechtfertigende Gründe für die Unkenntlichmachungen vorliegen, ausweislich der Sitzungsprotokolle nicht einmal angesprochen. Soweit in dem Urteil

Verwaltungsgerichts davon die Rede ist, die Beklagte habe sich in der mündlichen Verhandlung nicht dazu „in der Lage“ gesehen, „die Ausschlussgründe für jede einzelne geschwärzte oder abgedeckte oder nicht vorgelegte Information detailliert und nachvollziehbar darzulegen“, ergibt sich aus den Sitzungsprotokollen nicht, dass die Beklagte hierauf überhaupt angesprochen worden ist und sich entsprechend geäußert hat. Auch die Klägerin hat die Unkenntlichmachungen nicht beanstandet. Sie hat nach der Vorlage der Unterlagen, die unkenntlich gemachte Passagen enthielten, in diversen Schriftsätzen (vom

  1. Dezember 2021,
  2. März 2022,
  3. Mai 2022,
  4. Juni 2022,
  5. November 2022,
  6. Februar 2023 und
  7. Februar 2023) zwar ausführlich Stellung genommen und vor allem ausgeführt, warum sie (nach wie vor) davon ausgehe, dass die Akten (noch) nicht vollständig seien und die Beklagte verpflichtet sei, weitere Unterlagen vorzulegen. Weder in den Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin jedoch die Auffassung vertreten, dass sie einen Anspruch auf Einsichtnahme in die unkenntlich gemachten Passagen der Beiakten habe. Es kommt hinzu, dass die Klägerin die in der Beiakte „M“ vorgenommenen Schwärzungen sogar als beispielhaft für eine Verfahrensweise angesehen hat, mit der bei einer Vorlage von Akten Drittinteressen angemessen berücksichtigt werden können (Schriftsatz vom
  8. März 2022, Seite 3,
  9. Absatz). Vor diesem Hintergrund konnte die Beklagte annehmen, dass das Verwaltungsgericht nicht von der Notwendigkeit ausgehen würde, dass die Beklagte die Gründe für die Unkenntlichmachungen präzisieren müsse. Randnummer 6 Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nach dem Informationsfreiheitsgesetz und den Informationszugangsgesetzen der Länder die informationspflichtige Stelle die Darlegungslast für das Vorliegen von Ausschlussgründen obliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom
  10. Dezember 2020 - 10 C 25/19 - juris Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom
  11. Februar 2023 - 15 A 154/21 - juris; OVG SH, Beschluss vom
  12. August 2022 - 4 LA 68/21 - juris Rn. 33 f.; VG Berlin, Urteil vom
  13. März 2023 - 2 K 208/21 - juris Rn. 47; VG Bremen, Urteil vom
  14. Februar 2022 - 4 K 777/20- juris Rn. 40). In diesem Zusammenhang ist allerdings zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beklagte hinsichtlich eines Großteils der unkenntlich gemachten Passagen nicht darlegungspflichtig ist. Hierbei geht es um Aktenteile, die nicht von dem Informationsbegehren der Klägerin erfasst waren. Dass es sich um insoweit um Angelegenheiten außerhalb

Klagebegehrens handelte, ging im Wesentlichen bereits aus den Überschriften (etwa: „Maßnahme Landesanglerverband“, „Maßnahme B-Weg“, „T-Anger“) oder aus dem textlichen Zusammenhang hervor, ohne dass es hierfür näherer Erläuterungen der Beklagten bedurft hätte. Hinsichtlich dieser Passagen waren bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Informationszugang nicht erfüllt, auch wenn sich die Beklagte nicht ausdrücklich hierauf berufen hat. Vor diesem Hintergrund war nicht damit zu rechnen, dass das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichten würde, der Klägerin insoweit Einsicht in die unkenntlich gemachten Unterlagen zu gewähren. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass das Akteneinsichtsrecht nach dem Informationszugangsgesetz einen konkreten, spezifizierten Antrag voraussetzt, der das Einsichtsbegehren begrenzt. Daher greift auch die Annahme

Verwaltungsgerichts nicht durch, einer Unkenntlichmachung hätte es auch im Hinblick auf Informationen, die nicht vom Klagegegenstand umfasst seien, nicht bedurft, weil darin auch nur Informationen i.S.

§ 1IZG LSA enthalten seien, zu denen ein vorbehaltloses Einsichtsrecht bestehe.

Die Klägerin hat kein Einsichtsrecht in Unterlagen, in die sie keine Einsicht beantragt hat. Randnummer 7 Im Übrigen schließt das Bestehen einer Darlegungslast die Pflicht

Gerichts, darauf hinzuwirken, dass ungenügende Angaben ergänzt und alle für die Feststellung und Beurteilung

Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden, nicht aus. Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast berührt nicht die Verpflichtung

Gerichts, im Wege der Amtsermittlung den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 16 E 245/09 - juris Rn. 10, juris). Zur Ermittlungspflicht

Verwaltungsgerichts gehört es auch, die Beteiligten heranzuziehen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das bedeutet, dass das Gericht auch etwaige Kenntnisse und tatsächliche Erfahrungen der Beteiligten ermitteln und ggf. verwerten muss. Darin liegt eine dem Gericht als Teil seiner Aufklärungspflicht obliegende prozessuale Pflicht (Breuing, in: BeckOK, VwGO, 65. Ed. 1. Januar 2023, § 86 Rn. 44). Randnummer 8 Vor diesem Hintergrund war es auch unter Zugrundelegung der Annahme, dass die auskunftspflichtige Behörde so detaillierte und nachvollziehbare Angaben machen muss, dass das Vorliegen

Geheimhaltungsinteresses für die betreffenden Unterlagen tatsächlich angenommen werden kann (so das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom

  1. April 2011 - 2 F 20.10 - juris und vom
  2. Februar 1996 -1 B 37.95 - juris), geboten, der Beklagten Gelegenheit zu geben, bislang - aus der Sicht

Verwaltungsgerichts - nicht hinreichend substantiierte Angaben zu ergänzen. Das gilt im vorliegenden Verfahren umso mehr, weil es um Unterlagen ging, die erst im Laufe

gerichtlichen Verfahrens vorgelegt wurden, und dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen war, dass sie die Unkenntlichmachungen überhaupt beanstandet. Randnummer 9 b) Die Beklagte hat auch dargelegt, dass die angegriffene Entscheidung hinsichtlich der Verpflichtung zur Einsichtnahme in die unkenntlich gemachten Passagen der Beiakten auf dem beanstandeten Unterlassen eines Hinweises und der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht. Sie hat in der Begründung

Antrags auf Zulassung der Berufung dargelegt, was sie vorgetragen hätte, wenn das Verwaltungsgericht sie darauf hingewiesen hätte, dass das Gericht eine mangelnde Substantiierung der Gründe für die Unkenntlichmachungen annehmen würde. Angesichts der ausführlichen Beschreibung dieser Gründe wäre das Verwaltungsgericht in diesem Fall nicht davon ausgegangen, dass die Beklagte die Ausschlussgründe nicht hinreichend detailliert und nachvollziehbar dargelegt hätte. Randnummer 10 c) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist auch nicht

halb abzulehnen, weil sich das Urteil im Hinblick auf die Entscheidung zur Einsichtnahme in die unkenntlich gemachten Passagen der Beiakten jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist. Das Oberverwaltungsgericht kann im Zulassungsverfahren zwar auf andere Gründe abstellen, aus denen das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist, wenn diese Gründe ohne weiteres auf der Hand liegen, ihre Heranziehung also nicht über den Aufwand hinausgeht, der in einem Zulassungsverfahren mit Blick auf

sen Zweck vernünftigerweise zu leisten ist (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 - juris Rn. 10). Diese Voraussetzungen sind indes nicht erfüllt. Randnummer 11

  1. aa)Ob sich die Beklagte - wie die Klägerin meint - zu Unrecht darauf beruft, dass die Inhalte einiger geschwärzter Passagen nicht vom Antrag auf Informationszugang erfasst sind, bedürfte näherer Prüfung. Das gilt auch hinsichtlich der Frage, ob Akteninhalte, die sich mit der neuen (endgültigen) Eissporthalle befassen, einen Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Thematik der „modularen Sporthalle“ aufweisen, der es rechtfertigt, den Informationszugangsantrag der Klägerin auch hierauf zu beziehen. Randnummer 12
  2. bb)Soweit die Beklagte die Schwärzungen damit begründet, dass Drittinteressen betroffen seien, hat bereits das Verwaltungsgericht nicht ausgeschlossen, dass sich in den unkenntlich gemachten Passagen personenbezogene Daten Dritter befinden. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass in den Fällen, in denen ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 Abs. 1 IZG LSA nicht durchgeführt worden ist, ein Gericht mangels Spruchreife nicht im Sinne einer Verpflichtung zur uneingeschränkten Akteneinsicht durchentscheiden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - juris Rn. 39; Urteil

Senats vom 6. Dezember 2016 - 3 L 99/15 - juris Rn. 117 , 131 f.). Das Verwaltungsgericht hätte also nicht zur Einsicht in die unkenntlich gemachten Unterlagen verpflichten dürfen, wenn es (lediglich) von einer mangelnden Darlegung der Ausschlussgründe nach den §§ 5 und 6 IZG ausgegangen wäre (vgl. dazu BVerwG, a.a.O. Rn. 37). Im Hinblick auf das fehlende Beteiligungsverfahren mangelt es für eine Entscheidung an der Spruchreife (vgl. Urteil

Senats vom Urteil vom 6. Dezember 2016, a.a.O. Rn. 117). Randnummer 13 cc) Im Hinblick auf die Angebotssummen Dritter liegt es jedenfalls nahe, dass auch insoweit jedenfalls ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 Abs. 1 IZG LSA durchzuführen ist, weil zumindest Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffenen Dritten ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss

Informationszugangs haben können. Das gilt auch dann, wenn angesichts

Zeitablaufs viel dafürsprechen mag, dass die fraglichen Informationen nicht mehr wesentlich für die wirtschaftliche Stellung

Unternehmens oder eines Dritten sind (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom

  1. Juli 2022 - 15 A 4113/19 - juris Rn. 139). Randnummer 14
  2. Im Übrigen, soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung

Verwaltungsgerichts gerichtet ist, erneut über den Antrag der Klägerin auf Informationszugang zu Unterlagen zu entscheiden, die sich bei der beauftragen R. & Kollegen GmbH, dem Architekten Herrn Dipl.-Ing. N. und beim Rechtsvertreter Herrn Rechtsanwalt H. in der Kanzlei K. & Partner befinden, sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht erfüllt. Randnummer 15 a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i.S.

§ 124Abs. 2 Nr. 1 Vw

GO hat die Beklagte nicht dargelegt. Randnummer 16 „Ernstliche Zweifel“ i.S.

§ 124Abs. 2 Nr. 1 Vw

GO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom

  1. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom
  2. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung

Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom

  1. März 2019 - 13 LA 160/18 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom
  2. Februar 2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit

Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom
  2. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 - juris Rn. 9). Randnummer 17 Hieran gemessen begründen die mit der Zulassungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Randnummer 18 aa) Es ist zwar grundsätzlich zutreffend, dass nach dem Informationsfreiheitsgesetz und den Informationszugangsgesetzen der Länder grundsätzlich lediglich ein Anspruch auf die bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen Informationen besteht, die Behörde also keine Beschaffungspflicht trifft (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom
  3. Juni 2023 - 6 S 16/23 - juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom
  4. Februar 2022 - 15 E 326/20 - juris Rn. 10). Nach der Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgerichts gewährt das Informationsfreiheitsgesetz auch keinen Anspruch auf Wiederbeschaffung von Informationen, die bei der informationspflichtigen Behörde nicht mehr vorhanden sind (Urteil vom 29. März 2023 - 10 C 2.22 - juris Rn. 24). In den Fällen

§ 1Abs.

1 Satz 2 IZG LSA , bei denen sich die Behörde einer natürlichen Person oder juristischen Person

Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient hat, muss der Informationsanspruch jedoch, damit er nicht ins Leere geht, um einen Beschaffungsanspruch ergänzt werden (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 236 zu § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG). Der Gesetzgeber hat mit den §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA den Informationszugangsanspruch auch in den Fällen gewähren wollen, in denen sich eine Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben privater Dritter bedient und in diesem speziellen Fall einen Zugangsanspruch vorgesehen (vgl. zu den entsprechenden Regelungen

IFG: BVerfG, Beschluss vom

  1. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 - juris Rn. 26; OVG Bln-Bbg, Urteil vom
  2. Juni 2022 - OVG 12 B 17/20 - juris Rn. 40; Brink, in: Brink/Polenz/Blatt, IFG,
  3. Aufl. 2017, Rn. 104). Randnummer 19 Das Verwaltungsgericht ist in Einklang mit dieser Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die informationspflichtige Behörde eine Beschaffungspflicht hinsichtlich der Informationen trifft, die sich im Besitz von Privatpersonen oder juristischen Personen

Privatrechts befinden, wenn sich die grundsätzlich auskunftspflichtige Behörde dieser Personen zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient (Seite 27, 3. und 4. Abs. der Urteilsabschrift). Randnummer 20 bb) Die Einwände der Beklagten gegen die Annahme

Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen

§ 1Abs. 1 Satz 2 IZG LSA seien erfüllt, greifen nicht durch. Randnummer 21

(1)Die Beklagte trägt in diesem Zusammenhang vor: Die Schaffung einer Freizeit- und Erholungseinrichtung sei keine (originär) kommunale oder öffentliche Aufgabe. Vielmehr würden - wie auch hier - Freizeit- und Erholungseinrichtungen oftmals privat betrieben. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass nicht sie, sondern der Eissporthallenverein die durch die Flut im Jahr 2013 zerstörte Eissporthalle betrieben habe. Auch für die provisorische Eissporthalle sei sie auf Investorensuche gegangen. Hierfür habe sie sich der Unterstützung der hier fraglichen Dritten bedient. Die Klägerin sei bereit gewesen, als Investor die D-Stadt auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu betreiben. Sie, die Beklagte, habe sich dabei auf die Zahlung eines Zuschusses an Vereine, die die Halle nutzen wollten, beschränkt. Der Bau und Betrieb der Eissporthalle sei damit keine öffentliche Aufgabe gewesen. Vielmehr habe das Provisorium zunächst rein privat auf ihrem Grund und Boden betrieben werden sollen. Bis zum Ende - dem Ausstieg der Klägerin bzw. dem Ausstieg ihrer Tochtergesellschaft aus dem Projekt - habe keine öffentliche Aufgabe vorgelegen. Jedenfalls sei weder der Betrieb der provisorischen noch der endgültigen Eissporthalle eine öffentlich-rechtliche Aufgabe. Allein die Hilfestellung bei öffentlichen Aufgaben sei für die Erfüllung

Tatbestands

§ 1Abs.

1 Satz 2 IZG LSA nicht hinreichend. Die Regelung beziehe sich schon gemäß der Gesetzesbegründung nur auf Verwaltungshelfer oder vergleichbar tätige Dritte, die die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Befugnisse unterstützten. Bei den im vorliegenden Fall tätigen Dritten handele es sich nicht um Verwaltungshelfer, die gleichsam als bloßes Werkzeug oder Erfüllungsgehilfe

Hoheitsträgers anzusehen wären und für die daher sie, die Beklagte, nach Amtshaftungsgrundsätzen haften würde. Vielmehr handele es sich bei den Personen um freiberuflich und selbständig tätige Dritte, die eine beratende Funktion hätten, ohne selbst jedoch öffentlich-rechtliche Aufgaben zu erfüllen. Randnummer 22

(2)Die „Öffentlichkeit“ einer Aufgabe setzt voraus, dass ihre Erfüllung gemeinwohlerheblich ist, die Öffentlichkeit also an der Erfüllung der Aufgabe maßgeblich interessiert ist (OVG NRW, Urteil vom
  1. November 2020 - 15 A 4409/18 - juris Rn. 59; VG Berlin, Urteil vom
  2. November 2012 - 2 K 167.11 - juris Rn. 89). Der Begriff der öffentlich-rechtlichen Aufgabe wird zwar weder im Informationszugangsgesetz noch in der Gesetzesbegründung näher definiert, er lässt sich jedoch auslegen: Die Anknüpfung an die Gemeinwohlerheblichkeit trägt dem Umstand Rechnung, dass das Informationszugangsgesetz erkennbar von einem weiten Aufgabenbegriff ausgeht (so OVG NRW, a.a.O. Rn. 61 zu den entsprechenden Regelungen

IFG NRW). Dies geht auch aus der Gesetzesbegründung hervor, in der ausgeführt wird, dass „die Schaffung eines allgemeinen Anspruchs“ auf Informationszugang bezweckt werde, der „die Wünsche der Menschen nach mehr Mitsprache beim Handeln der Verwaltung, nach mehr Transparenz und nach mehr bürgerschaftlicher Kontrolle“ erfülle und geeignet sei, „die aktive und kritische Beteiligung

Einzelnen an der Entwicklung

Gemeinwesens zu fördern“ (Gesetzentwurf der Landesregierung vom

  1. Juli 2007, LT-Drucks. 5/748, Seite 9). Auch der Bereich der Daseinsvorsorge, der über die angemessene Versorgung mit lebensnotwendigen Leistungen hinaus auch die Möglichkeit zur sozialen Teilnahme an Gemeinwesen bis hin zur Möglichkeit der Selbstverwirklichung in der sozialen Gemeinschaft umfasst, ist als gemeinwohlerhebliche Aufgabe anzusehen (vgl. OVG NRW, a.a.O. Rn. 64). Randnummer 23 „Öffentlich-rechtlich“ ist die Aufgabe, wenn sich die Tätigkeit als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe darstellt, sie also auf Rechtssätze zurückzuführen ist, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  2. November 2016 - 10 AV 1.16 - juris Rn. 5; OVG NRW, a.a.O. Rn. 72). Dabei kommt es auf die Handlungs- bzw. Rechtsform, in der die Verwaltung agiert, nicht an. Formen und Mittel der Aufgabenwahrnehmung, also der behördlichen Tätigkeit zur Erledigung der Aufgabe, sowie deren Qualifizierung als privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich spielen keine Rolle (vgl. Schoch, IFG, a.a.O. Rn. 178). Einer konkreten spezialgesetzlichen Verpflichtung im Sinne einer Zuständigkeitszuweisung an den Staat bedarf es hierzu nicht (vgl. OVG RP, Urteil vom
  3. Juni 2016 - 10 A 10878/15 - juris Rn. 35; OVG NRW, a.a.O. Rn. 74). Randnummer 24

(3)Nach diesen Maßstäben ist die Schaffung einer (provisorischen) Eissporthalle, auch wenn sie von einem Investor privatrechtlich betrieben werden soll, eine öffentlich-rechtliche Aufgabe. Es handelt sich um eine Maßnahme der Daseinssorge, die dem Gemeinwohl dienen soll und die ihre Grundlage im öffentlichen Recht hat. Gemäß Art. 36 Abs. 1 Verf LSA sind Kunst, Kultur und Sport durch das Land und die Kommunen zu schützen und zu fördern. Die Kommunen sind gemäß Art. 28 Abs. 2 GG dazu verpflichtet, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern. Die Schaffung von Sportanlagen durch die Kommunen gehört damit zu den öffentlichen Aufgaben, und zwar unabhängig davon, ob die jeweilige Kommune Sporteinrichtungen selbst errichtet und unterhält (vgl. Art. 36 Abs. 3 Verf LSA und §§ 4 Satz 2, 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KVG LSA ) oder durch entsprechende Maßnahmen dafür sorgt, dass Sporteinrichtungen auf dem Gemeindegebiet auf privatrechtlicher Grundlage errichtet und betrieben werden. Entsprechend wird etwa die Tätigkeit einer privatrechtlichen Stiftung, die von einer Sparkasse mit der Wahrnehmung der örtlichen Kunst- und Kulturförderung beauftragt wurde, als öffentlich-rechtliche Aufgabe angesehen (vgl. OVG NRW, a.a.O.). Die Beklagte ist in der Präambel

mit der Klägerin geschlossenen Vorvertrags vom 15. August 2013 selbst davon ausgegangen, dass die Förderung

Eissports „in den für jeden Einwohner der Stadt H. zugänglichen Vereinen und die Möglichkeit der Nutzung der Eissportanlagen für die Öffentlichkeit eine Leistung der Daseinsvorsorge im Bereich der Sportförderung sowie der Freizeitgestaltung“ sei. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob eine öffentlich-rechtliche Pflicht der Beklagten zum Betrieb einer Eissporthalle besteht. Für die Beurteilung, ob es sich bei Aufgaben der Kommunen um solche auf öffentlich-rechtlicher Grundlage handelt, ist nicht maßgeblich, ob es sich um Pflichtaufgaben oder um freiwillige Aufgaben handelt. Randnummer 25 Eine abweichende Beurteilung

Merkmals „öffentlich-rechtliche Aufgabe“ folgt - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht aus der Gesetzesbegründung. Aus der von der Beklagten offenbar angesprochenen Formulierung, dass „öffentliche Stellen, die keine öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (z.B. Beteiligungsgesellschaften) […] aus dem Anwendungsbereich

Gesetzes ausgenommen“ seien (LT-Drucks. 5/748, a.a.O. S. 16), geht lediglich hervor, dass solche Stellen - wie Private, die im vorangehenden Satz erwähnt sind - nicht selbst informationspflichtig sind. Damit trifft die Gesetzesbegründung keine Aussage darüber, ob eine Behörde, die sich einer solchen Stelle „bedient“, nicht gleichwohl informationspflichtig sein kann. Aus der Gesetzesbegründung geht auch nicht hervor, dass Aufgaben, die einer Beteiligungsgesellschaft übertragen werden, keinen öffentlich-rechtlichen Charakter haben können. Es ist also mit der Gesetzesbegründung durchaus vereinbar, dass ein Informationszugangsanspruch gegen eine Gemeinde im Hinblick auf die Tätigkeit einer Beteiligungsgesellschaft besteht, an der die Gemeinde (mehrheitlich) beteiligt ist (vgl. hierzu VG Neustadt, Urteil vom 7. April 2014 - 4 K 726/13.NW - juris Rn. 27 ff.). Randnummer 26 Aus dem Urteil

Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2007 - 4 LB 23/05 - juris Rn. 36) lässt sich nicht ableiten, dass es bei dem vorliegenden Informationsbegehren nicht um öffentlich-rechtliche Aufgaben geht. Auch diese Entscheidung geht davon aus, dass die Frage, ob eine Aufgabe öffentlich-rechtlich ist, nicht davon abhängt, in welcher Form sie wahrgenommen wird. Soweit dort ausgeführt wird, dass eine Aufgabe nur dann als öffentlich-rechtlich einzustufen sei, wenn die Aufgabe der juristischen Person

öffentlichen Rechts durch eine öffentlich-rechtliche Bestimmung auferlegt sei, besteht kein Widerspruch zur Entscheidung

Verwaltungsgerichts. Auch nach Auffassung

Verwaltungsgerichts ist entscheidend, dass die Aufgabe durch das öffentliche Recht begründet wird (Seite 27, 5. Abs. der Urteilsabschrift). Diese Voraussetzungen sind - wie ausgeführt - erfüllt. Soweit das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass sich in dem entschiedenen Fall der Aufgabenträger keiner anderen Person „bedient“ habe (OVG SH, a.a.O. Rn. 40), besteht keine Parallele zum vorliegenden Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Auffassung damit begründet, dass die dritte Person - eine GmbH - ihre Aufgabe selbständig wahrnehme und die Kommune nicht lediglich bei ihrer Aufgabenwahrnehmung unterstütze. Im vorliegenden Fall haben die angesprochenen Personen die Beklagte dagegen - ohne eigene Entscheidungskompetenzen - (beratend) unterstützt. Randnummer 27 Die Anwendbarkeit

§ 1Abs.

1 Satz 2 IZG LSA ist nicht ausgeschlossen, wenn die darin angesprochene dritte Person freiberuflich und selbständig tätig ist. Denn auch (und gerade) bei der Einbindung von weisungsfreien und selbstständig handelnden Privatpersonen droht im Sinne

Informationszugangsrechts eine „Flucht ins Privatrecht“, die durch § 1 Abs. 1 Satz 2 IZG verhindert werden soll. Daher kommt es auch nicht darauf an, die öffentlich-rechtliche Aufgabenerfüllung im Innenverhältnis zwischen der Behörde und dem Dritten auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages erledigt wird oder ob hierfür eine öffentlich-rechtliche Grundlage besteht. § 1 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA legt sich nicht auf eine bestimmte Modalität oder eine bestimmte (Rechts-)Form der Einschaltung Privater fest. Das Gesetz verwendet vielmehr eine offene Formulierung, die sämtliche rechtlich zulässigen Kooperationsformen zwischen staatlichen Behörden und Privatrechtssubjekten erlaubt (vgl. zu § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG: Schoch, IFG, a.a.O. § 1 Rn. 226). Randnummer 28 Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die von ihr zitierte Entscheidung

Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2023 (- 10 C 2.22 - juris Rn. 27) berufen. Die Formulierung

Bundesverwaltungsgerichts, dass der einer Behörde gleichgestellte Dritte i.S.

§ 1Abs.

1 Satz 3 IFG „selbst materiell informationspflichtige Stelle“ sei, lässt nicht darauf schließen, dass es hinsichtlich der im vorliegenden Fall für die Beklagte tätigen Dritten an einer erforderlichen öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung fehlt. Aus der Formulierung

Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nichts für die Auffassung der Beklagten, dass es sich bei den übernommenen Aufgaben um öffentlich-rechtliche Pflichtaufgaben handeln muss und/oder diese Aufgaben im Innenverhältnis zwischen Behörde und Dritten nicht aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrags übernommen sein dürfen. Sollte die Beklagte aus der Formulierung ableiten wollen, dass gegenüber dem gleichgestellten Dritten ein Informationszugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (bzw. entsprechend nach dem Informationszugangsgesetz) bestehen muss, lässt sich diese Annahme ebenfalls der Entscheidung nicht entnehmen. Bei den in § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG (bzw. der gleichlautenden Regelung

§ 1Abs.

1 Satz 2 IZG LSA ) angesprochenen Fällen geht es gerade darum, dass die Durchführung einer Verwaltungsaufgabe Privatrechtssubjekten anvertraut ist, gegenüber denen im Informationsfreiheitsgesetz und im Informationszugangsgesetz ein Anspruch auf Informationszugang nicht vorgesehen ist (vgl. Schoch, IFG, a.a.O., § 1 Rn. 214). Die Ausführungen

Bundesverwaltungsgerichts befassen sich mit der Frage, ob sich aus § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG ein Anspruch auf Wiederbeschaffung von Informationen ergibt, die sich im Besitz sonstiger Dritter befinden, derer sich die Behörde nicht zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben bedient. Im konkreten Fall handelte es sich um Unterlagen

ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl, die in den Besitz privater Dritter gelangt waren, ohne dass diese in irgendeiner Weise mit der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben betraut worden waren. Sind dagegen die Voraussetzungen

§ 1Abs.

1 Satz 3 IFG (bzw.

§ 1Abs.

1 Satz 2 IZG LSA ) erfüllt, wird die betroffene Person

Privatrechts aufgrund der gesetzlichen Regelung „materiell informationspflichtige Stelle“, weil sich der Informationszugangsanspruch auf Unterlagen erstreckt, die bei diesen Personen vorhanden sind, auch wenn der Anspruch gegenüber der Behörde geltend zu machen ist. Zur Frage, welche Angelegenheiten i.S.

§ 1Abs.

1 Satz 3 IFG (bzw. § 1 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA ) als öffentlich-rechtliche Aufgaben zu verstehen sind und unter welchen Voraussetzungen sich eine Behörde Dritter zur Erfüllung solcher Aufgaben bedient, trifft die Entscheidung

Bundesverwaltungsgerichts indes keine Aussage. Der Entscheidung lässt sich insoweit lediglich entnehmen, dass es hierfür nicht ausreicht, wenn ein privater Dritter amtliche Unterlagen besitzt. Randnummer 29 Maßgeblich für die Beurteilung, ob sich die Behörde eines Dritten i.S.

§ 1Abs.

1 Satz 2 IZG LSA bedient, ist auch nicht, ob die Behörde für die Tätigkeit

Dritten nach Amtshaftungsgrundsätzen haften würde (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 22. Juni 2021 - 2 K 268.19 - juris Rn. 8). Bereits das Verwaltungsgericht hat - ohne dass sich die Beklagte hiermit auseinandergesetzt hat - darauf hingewiesen, dass der „Werkzeugtheorie“ für die staatshaftungsrechtliche Zurechnung

Handelns Privater (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - III ZR 124/18 - juris) in diesem Zusammenhang allenfalls noch indizielle Bedeutung zukomme. Vielmehr geht es bei dem Informationszugangsanspruch darum, auch solche Verwaltungsaufgaben zu erfassen, die in der Wahrnehmungskompetenz der (jeweils) zuständigen Behörde liegen, von dieser Behörde aber gleichsam nicht „eigenhändig“ erledigt, sondern durch ein von der Behörde in die Aufgabenwahrnehmung eingeschaltetes Privatrechtssubjekt erfüllt werden (vgl. Schoch, IFG, a.a.O., § 1 Rn. 224). Hiervon ist auch bei den hier für die Beklagte tätigen Dritten auszugehen. Dabei kann dahinstehen, ob die fraglichen Personen als „Verwaltungshelfer“ bezeichnet werden können. § 1 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA knüpft an diesen Begriff nicht an, auch wenn die Bestimmung typischerweise Fallgestaltungen betrifft, in denen Verwaltungshelfer in die Aufgabenerledigung einbezogen werden (vgl. Schoch, IFG, a.a.O., § 1 Rn. 217). Auch aus der Gesetzesbegründung geht angesichts der Formulierung, dass „insbesondere“ Verwaltungshelfer erfasst würden (LT Drucks. 5/748, a.a.O., Seite 15), hervor, dass sich der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht auf Verwaltungshelfer beschränken soll. Im Übrigen kommt schon in dem Begriff

„Helfers“ zum Ausdruck, dass die Beteiligung an Verwaltungsaufgaben auch in unterstützenden Tätigkeiten liegen kann, zu der auch die Beratung über Verwaltungshandlungen gehört, die in den Zuständigkeitsbereich der Behörde fallen. Zudem hat sich die Tätigkeit der betroffenen Dritten nicht auf eine bloße Beratung beschränkt. So war etwa Finanzberater R. für die Beklagte als Verhandlungsführer tätig, Rechtsanwalt H. hatte die Aufgabe, Vertragsverhandlungen zu begleiten und die Beklagte bei der Fertigung von Verträgen zu unterstützen (vgl.

sen Schreiben vom 16. August 2013, Beiakte U, Seite 25). Architekt N. war von der Beklagten mit Planungsleistungen beauftragt (vgl. die entsprechenden Angebote Beiakte T, Seite 17 und Beiakte W, Seite 26). Hierbei handelt es sich jeweils um Aufgaben, die die Beklagte in ihrem Zuständigkeitsbereich auch selbst hätte wahrnehmen können. Randnummer 30

(4)Die Beklagte kann sich gegen die Auskunftspflicht auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass sie rechtlich nicht in der Lage sei, über die begehrten Informationen zu verfügen, weil es sich bei den Dritten um selbständig tätige Dienstleister handele, deren Unterlagen nicht ihrer Verfügungsbefugnis unterlägen. Randnummer 31 In diesem Zusammenhang trägt die Beklagte vor, nach der Rechtsprechung

Senats (Beschluss vom 24. März 2017 - 3 L 115/15 - juris) sei die Verfügungsbefugnis der Behörde notwendiges Tatbestandsmerkmal

§ 7Abs.

1 Satz 1 IZG LSA. Grundsätzlich sei der Urheber verfügungsberechtigt über eine Information, d.h. derjenige, der die Information im Rahmen der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erhoben und selbst geschaffen habe. Dies seien jeweils die im Urteilstenor benannten Dritten. Es komme hinzu, dass durch den vom Verwaltungsgericht tenorierten Anspruch auf Aktenbeschaffung ein von ihr, der Beklagten, nicht erfüllbares Verhalten auferlegt würde. Sie könne die beauftragten Dritten nicht zur Herausgabe der Unterlagen verpflichten. Zivilrechtliche Ansprüche seien insoweit nicht ersichtlich, jedenfalls aber verjährt. Randnummer 32 Der Umstand, dass es sich bei den Dritten um selbständig tätige Dienstleister handelt, steht der Informationspflicht nicht entgegen. Wie bereits ausgeführt, trifft die informationspflichtige Behörde aus § 1 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA eine Beschaffungspflicht hinsichtlich der Informationen, die sich im Besitz von Privatpersonen oder juristischen Personen

Privatrechts befinden, wenn sich die grundsätzlich auskunftspflichtige Behörde dieser Personen zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Um eine solche Fallgestaltung ging es in der von der Beklagten zitierten Entscheidung

Senats vom

  1. März 2017 (a.a.O.) nicht. Wie ausgeführt, erweitert § 1 Abs. 1 Satz 2 IZG den Kreis der nach dem Informationszugangsgesetz materiell informationspflichtigen Stellen. Dazu zählen auch freiberuflich Tätige wie etwa Wirtschaftsprüfer (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Dezember 2020 - 10 C 25/19 - juris Rn. 24 f., Schoch, IFG, a.a.O. Rn. 229). Randnummer 33 Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich auch nicht, warum ihr mit der Auskunftspflicht rechtlich Unmögliches auferlegt sein sollte. Aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung

Senats vom 24. März 2017 (a.a.O.) geht schon nicht hervor, dass in Fällen der vorliegenden Art, also der (beratenden) Tätigkeit von Rechtsanwälten, Finanzberatern und Architekten, der Behörde die Verfügungsbefugnis über die im Rahmen

Mandatsverhältnisses von den fraglichen Personen erstellten Unterlagen fehlt. Eine grundsätzliche Pflicht der betroffenen Personen zur Herausgabe der Unterlagen ergibt sich aus § 667 BGB. Danach ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung

Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Diese Vorschrift ist für das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Rechtsanwalt H., dem Architekten Dipl.-Ing. N. sowie der Finanzberatung R. & Kollegen GmbH anwendbar. Randnummer 34 Für den Rechtsanwalt hat der Bundesgerichtshof eine Herausgabepflicht von Unterlagen aus dem Mandatsverhältnis nach § 667 BGB ausdrücklich angenommen. Danach gehören zu den nach § 667 BGB herauszugebenden Unterlagen auch die Handakten

Rechtsanwalts. Diese Herausgabepflicht wird auch in § 50 BRAO vorausgesetzt. Dabei fallen die Unterlagen, die dem Anwalt von seinem Auftraggeber ausgehändigt worden sind, unter die erste Alternative und der Schriftverkehr, den der Anwalt für seinen Auftraggeber geführt hat, unter die zweite Alternative

§ 667BGB.

„Aus der Geschäftsbesorgung erlangt“ ist daher insbesondere der gesamte drittgerichtete Schriftverkehr, den der Rechtsanwalt für den Auftraggeber erhalten und geführt hat, also sowohl die dem Rechtsanwalt zugegangenen Schriftstücke als auch die Kopien eigener Schreiben

Rechtsanwalts. Zu den herauszugebenden Unterlagen gehören jedoch auch Notizen über Besprechungen, die der Anwalt im Rahmen der Besorgung

Geschäfts mit Dritten geführt hat. Sofern diese Notizen die Wiedergabe von Gesprächen enthalten, ist im Regelfall davon auszugehen, dass sie nicht lediglich dem internen Gebrauch

Anwalts, etwa als bloße Arbeitshilfe oder Gedächtnisstütze, sondern auch dem Interesse

Auftraggebers zu dienen bestimmt sind, um den Inhalt der für ihn geführten Verhandlungen zu dokumentieren (BGH, Urteil vom

  1. November 1989 - III ZR 112/88 - juris Rn. 17 ff.; Urteil vom
  2. Mai 2018 - IX ZR 243/17 - juris Rn. 12). Randnummer 35 Für die beim Architekten und beim Finanzberater befindlichen Unterlagen gilt nichts Anderes. Auch die Beziehungen zwischen der Beklagten und dem Architekten bzw. dem Finanzberatungsunternehmen, die nach den Feststellungen

Verwaltungsgerichts als „beauftragte Berater“ tätig waren, lassen sich als Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.

§ 675BGB qualifizieren (vgl.

BGH, Urteil vom

  1. April 1964 - VII ZR 156/62 - juris Rn. 10; Urteil vom
  2. Mai 1988 - VII ZR 315/86 - juris Rn. 21), so dass die Vorschrift

§ 667BGB anwendbar ist.

Randnummer 36 Soweit hinsichtlich einzelner Unterlagen die Herausgabe verweigert werden kann oder Ausschlussgründe eingreifen, etwa weil Eigeninteressen oder Geheimhaltungsinteressen vorrangigen Schutz genießen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom

  1. Mai 2018 - IX ZR 243/17 - juris Rn. 14 ff.) oder weil Urheberrechtsschutz gilt (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom
  2. November 2017 - 15 A 690/16 - juris Rn. 76), steht dies der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Informationszugang zu den fraglichen Unterlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung

Gerichts neu zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Beklagte die Vorgänge nicht im Einzelnen kenne, weil sie sich bislang nicht verpflichtet gesehen habe, sich die Informationen zu beschaffen. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob und inwieweit Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder der Schutz personenbezogener Daten dem Informationszugang noch entgegenstehen könnten und ggf. ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IZG LSA durchzuführen wäre. Soweit also der Herausgabe von Unterlagen rechtliche Gründe entgegenstehen sollten, sind diese bei der Neubescheidung

Antrags auf Informationszugang, zu der die Beklagte (lediglich) verpflichtet wurde, zu berücksichtigen. Randnummer 37 Auch eine etwaige Verjährung der Herausgabeansprüche stünde der Auskunftspflicht der Beklagten nicht entgegen. Es mag zwar viel dafürsprechen, dass die Ansprüche der Beklagten gegen die fraglichen Dritten auf Herausgabe von Unterlagen gemäß § 195 BGB verjährt sind. Insbesondere dürften etwaige Aufbewahrungspflichten keinen Einfluss auf die Verjährung haben (vgl. Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 667 Rn. 47; zur Aufbewahrungspflicht

Rechtsanwalts nach § 50 BRAO: BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - IX ZR 243/19 - juris Rn. 18). Jedenfalls lässt die zivilrechtliche Verjährung den Anspruch nicht erlöschen, sondern gibt dem Schuldner nur eine Einrede, von der Gebrauch zu machen in seinem freien Belieben steht (Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 194 Rn. 5). Selbst wenn die Herausgabeansprüche verjährt sein sollten, ist offen, ob die betroffenen Personen die Verjährungseinrede erheben. Eine rechtliche Unmöglichkeit

Informationszugangsanspruchs kann daher aus einer möglichen Verjährung nicht abgeleitet werden. Randnummer 38 b) Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Randnummer 39 Eine Abweichung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Urteil

Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (Beschluss

Senats vom 6. April 2021 - 2 L 81/19 - juris Rn. 8 m.w.N.). Zur Darlegung

Zulassungsgrundes der Divergenz ist ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz zu benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nicht (OVG LSA, Beschluss vom 6. April 2023 - 2 L 62/21 - juris Rn. 44). Randnummer 40 aa) Aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung

Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. März 2023 - 10 C 2.22 -, a.a.O.) kann sich schon

halb keine Abweichung i.S.

§ 124Abs. 2 Nr. 4 Vw

GO ergeben, weil die Entscheidung die bundesrechtliche Vorschrift

Informationsfreiheitsgesetzes betrifft, während es bei vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung um die Auslegung der landesrechtlichen Vorschrift

§ 1Abs.

1 Satz 2 IZG LSA geht. Entscheidungen zu Rechtsvorschriften verschiedener Geltungsgrundlagen können eine Abweichung auch dann nicht begründen, wenn die Regelungen - wie hier - wörtlich übereinstimmen (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2011 - 9 B 29/11 - juris Rn. 2 m.w.N.). Randnummer 41 bb) Eine Abweichung i.S.

§ 124Abs. 2 Nr. 4 Vw

GO besteht auch nicht hinsichtlich

Beschlusses

Senats vom 11. Dezember 2009 (- 3 M 384/09 -, n.v.). In diesem Beschluss hat der Senat hinsichtlich eines geltend gemachten Anspruchs auf Wiederbeschaffung von Unterlagen, die von der Behörde bereits an Dritte zurückgereicht worden waren, die Auffassung vertreten, dass sich der Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA auf die bei der informationspflichtigen Stelle vorhandenen Informationen beschränkt. Das seien - so der Senat - diejenigen Informationen, die unbeschadet der Verfügungsbefugnis zum Zeitpunkt

begehrten Informationszuganges tatsächlich bei der informationspflichtigen Stelle vorlägen. Diese Aussage bezieht sich nicht auf § 1 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA. Wie bereits ausgeführt, muss der Informationsanspruch, damit er nicht ins Leere geht, im Fall

§ 1Abs.

1 Satz 2 IZG LSA um einen Beschaffungsanspruch ergänzt werden. Hiervon wird in Rechtsprechung und Literatur einhellig ausgegangen, ohne dass sich hieraus ein Widerspruch zu der von der Beklagten angesprochenen Entscheidung ergibt. Bereits das Verwaltungsgericht hat die Unterschiede zwischen § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA und § 1 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA hinsichtlich einer etwaigen Beschaffungspflicht unmissverständlich erläutert (Seite 29, 5. Absatz der Urteilsabschrift). Randnummer 42 cc) Ferner weicht die Entscheidung

Verwaltungsgerichts nicht von der Rechtsprechung

Senats in dem Beschluss vom 24. März 2017 ( 3 L 115/15 - juris) ab. Die Beklagte nimmt auf die Aussage

Senats Bezug, dass ein Informationszugangsrecht nicht besteht, wenn der Behörde, der gegenüber ein Informationsbegehren geltend gemacht wird, die Verfügungsberechtigung i.S.

§ 7Abs.

1 Satz 1 IZG LSA fehlt. Der Senat hat in der Entscheidung weiter ausgeführt, dass verfügungsberechtigt über eine Information grundsätzlich deren Urheber ist. Also ist demjenigen, der die Information im Rahmen der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erhoben oder selbst geschaffen hat, sie auch zur weiteren Verwendung zugewiesen. Das umfasst auch die Entscheidung, welchem Personenkreis sie zugänglich gemacht werden soll (Beschluss

Senats vom 24. März 2017, a.a.O. Rn. 51). Das Verwaltungsgericht hat keinen Rechtssatz formuliert, der dieser Aussage widersprechen könnte. Es ist auch nicht davon ausgegangen, dass sich die Behörde über eine etwaige alleinige Verfügungsbefugnis

Urhebers hinwegsetzen kann. Dagegen spricht schon, dass sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich mit der Frage befasst hat, ob Rechte und berechtige Interessen

Dritten, wie Berufs- oder Amtsgeheimnisse und insbesondere Verschwiegenheitspflichten, dem Auskunftsanspruch gegen die Behörde entgegenstehen. Randnummer 43 c) Der von der Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt ebenfalls nicht vor. Randnummer 44 „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung

Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 L 56/12 - juris Rn. 19 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung

Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluss

Senats vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 83 m.w.N.). Randnummer 45 Soweit die Beklagte die Frage aufwirft, „wer Dritter im Sinne

§ 1Abs.

1 Satz 2 IZG LSA oder vergleichbarer Informationsfreiheitsgesetzes ist“, ist die Frage in dieser Allgemeinheit nicht zu beantworten und auch nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, welche Voraussetzungen seines Erachtens erfüllt sein müssen, damit ein Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IZG anzunehmen ist. Die Beklagte bezieht sich allgemein auf die „Interpretation

Verwaltungsgerichts“. Damit bleibt unklar, welche konkrete Rechtsfrage damit gemeint ist. Randnummer 46 Hinsichtlich der konkreter formulierten Frage, Randnummer 47 „ob der Anwendungsbereich

§ 1Abs.

1 Satz 2 IZG LSA […] über seinen Wortlaut und die gesetzgeberische Intention hinaus nicht nur auf Verwaltungshelfer, sondern auch weitergehend auf sämtliche Dritte, die beratend, ausführend oder sonstig tätig werden, zu erstrecken ist“, Randnummer 48 hat die Beklagte die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. Randnummer 49 Soweit sich aus dieser Formulierung ergeben sollte, dass die Beklagte geklärt wissen will, ob der Anwendungsbereich

§ 1Abs.

1 Satz 2 IZG LSA auf Verwaltungshelfer beschränkt ist und sonstige dritte Personen, die beratend, ausführend oder sonstig tätig werden vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen sind, hat die Beklagte einen Klärungsbedarf nicht dargelegt. Aus dem Wortlaut der Vorschrift geht nicht hervor, dass lediglich Verwaltungshelfer erfasst sein sollen. Vielmehr wird dort (jede) „natürliche Person oder juristische Person

Privatrechts“ angesprochen. Weitere Einschränkungen nimmt das Gesetz nicht vor (so zu § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG ausdrücklich: Schoch, IFG, a.a.O. Rn. 221). Ferner geht auch die Gesetzesbegründung nicht davon aus, dass sich die Regelung nur auf die Erfüllung von Aufgaben durch Verwaltungshelfer bezieht. Dies ergibt sich - wie bereits ausgeführt - aus der Formulierung „insbesondere Verwaltungshelfer“. Als „natürliche Person oder juristische Person

Privatrechts“ i.S.

§ 1Abs.

1 Satz 2 IZG kommt grundsätzlich jedes Privatrechtssubjekt in Betracht. Im Übrigen können - wie ausgeführt - diverse Kooperationsformen zwischen staatlichen Behörden und Privatrechtssubjekten von der Regelung angesprochen sein (vgl. hierzu ausführlich: Schoch, IFG, a.a.O., § 1 Rn. 226 bis 233). Ob der Tatbestand

§ 1Abs.

1 Satz 2 IZG LSA erfüllt sind, hängt nicht maßgeblich von der Einordnung

betroffenen Dritten als Verwaltungshelfer ab, sondern von der Frage, ob die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, also ob sich die Behörde, von der der Informationszugang begehrt wird,

Privatrechtssubjekts „zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient“ hat. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargestellt, wie die Tatbestandsmerkmale in Rechtsprechung und Literatur ausgelegt werden, und ist dieser Auslegung gefolgt. Warum sich hieraus ergeben sollte, dass die Tatbestandsvoraussetzungen ausschließlich für Verwaltungshelfer erfüllt sind, oder warum eine andere Auslegung der Tatbestandsmerkmale geboten sein sollte, legt die Beklagte nicht dar. Es hängt vom Einzelfall ab und kann nicht allgemein beantwortet werden, ob beratende, ausführende oder sonstige Tätigkeiten vom Tatbestand der Vorschrift erfasst sind. Randnummer 50 Sofern die aufgeworfene Frage so zu verstehen ist, dass die Beklagte geklärt wissen will, ob jedwede beratende, ausführende oder sonstige Tätigkeit von Dritten den Tatbestand

§ 1Abs.

1 Satz 2 IZG LSA erfüllt, ist die Frage nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat diese Auffassung nicht vertreten. Es hat vielmehr im Einzelnen ausgeführt, welche Voraussetzungen für die Annahme, dass sich die Behörde einer natürlichen Person oder einer juristischen Person

Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient hat, vorliegen müssen. Schon aus diesen Ausführungen geht hervor, dass es unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung

Verwaltungsgerichts beratende, ausführende oder sonstige Tätigkeiten geben kann, die nicht im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben stehen oder die den jeweiligen Dritten nicht in der Weise anvertraut werden, dass das Tatbestandsmerkmal „bedient“ erfüllt ist. Randnummer 51 Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung der Tatbestandsmerkmale

§ 1Abs.

1 Satz 2 IZG LSA zu einer „uferlosen Ausdehnung von Beschaffungspflichten“ führt. Auch unter Zugrundelegung der Auffassung

Verwaltungsgerichts besteht kein Anspruch auf Informationszugang hinsichtlich der Unterlagen jedweder privater Dritter, die in vertraglichen Beziehungen mit Behörden stehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass es, wenn man der Auffassung

Verwaltungsgerichts folgt, zu einer unangemessenen Vielzahl von Auseinandersetzungen von Behörden mit Dritten über die Herausgabe von Unterlagen kommen wird. Mit der Regelung

§ 1Abs.

1 Satz 2 IZG LSA nimmt der Gesetzgeber in Kauf, dass die Behörde in den dort geregelten Fällen verpflichtet sein kann, Unterlagen bei einem privaten Dritten zu beschaffen. Die Beschaffungspflicht der Behörde reicht nur so weit, wie der jeweilige private Dritte zur Herausgabe der begehrten Unterlagen verpflichtet ist. Für die Annahme, dass sich betroffene private Dritte in größerem Umfang weigern könnten, ihrer rechtlichen Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen nachzukommen, gibt es keine Anhaltspunkte. Randnummer 52 d) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der von der Beklagten geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten zuzulassen. Randnummer 53 „Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne

§ 124Abs. 2 Nr. 2 Vw

GO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität

Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 - juris m.w.N.). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht

Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, a.a.O. m.w.N.). Denn der Zulassungsgrund

§ 124Abs. 2 Nr. 2 Vw

GO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom

  1. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. März 2001 - 1 BvR 1653/99 - NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand

erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen

Urteiles (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000, a.a.O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten

Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, a.a.O.; s. zum Vorstehenden insgesamt OVG LSA, Beschluss vom 27. März 2015 - 1 L 39/14 - juris Rn. 32). Randnummer 54 Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Beklagte weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht einen besonderen Schwierigkeitsgrad der vorliegenden Rechtssache dargelegt. Die Beklagte macht hierzu geltend, dass die Frage, wer Dritter i.S.

§ 1Abs.

1 Satz 2 IZG LSA oder vergleichbarer Informationsfreiheitsgesetzes ist, in der Rechtsprechung und Literatur ungeklärt sei. Hierzu führt sie die gleichen Gründe aus, die sie auch hinsichtlich

Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung i.S.

§ 124Abs. 2 Nr. 3 Vw

GO geltend macht. Damit legt sie nicht dar, dass und weshalb die ihres Erachtens bestehenden Schwierigkeiten - worauf es bei dem Zulassungsgrund

§ 124Abs. 2 Nr. 2 Vw

GO aber gerade ankommt - eine erheblich über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreitigkeiten liegende Komplexität

Verfahrens begründen sollten. Abgesehen davon hat die Beklagte - wie oben, Abschnitt c, ausgeführt - schon nicht zulassungsbegründend dargelegt, warum im Hinblick auf die von ihr aufgeworfenen Frage überhaupt Klärungsbedarf besteht. Randnummer 55 II. Bei der Teilzulassung der Berufung ist die Kostenentscheidung insgesamt der Schlussentscheidung vorbehalten (SächsOVG, Beschluss vom 25.08.2014 – 3 A 748/13 - juris, Rn. 16 m.w.N.). Randnummer 56 III. Die vorläufige Festsetzung

Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat hält für das Begehren der Klägerin, ihr Einsicht in die unkenntlich gemachten Passagen bestimmter Beiakten zu gewähren, den Auffangstreitwert für angemessen. Randnummer 57 Die Festsetzung

Streitwerts für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei legt der Senat die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung zugrunde und geht davon aus, dass dem stattgebenden Teil

Urteils, den die Beklagte mit dem Zulassungsantrag angegriffen hat, in etwa die gleiche Bedeutung zukommt wie dem abgewiesenen Teil.

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