Gerichts, im Wege der Amtsermittlung den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären. (Rn.7)
ZG ST) bedient, wenn diese die Kommune in deren Auftrag bei der Planung und der Errichtung einer Eissporthalle beraten, Vertragsverhandlungen begleiten, bei der Fertigung von Verträgen unterstützen und Planungsleistungen erbringen. (Rn.21) (Rn.27) 4. Die Schaffung einer Eissporthalle durch eine Kommune ist, auch wenn sie von einem Investor privatrechtlich betrieben werden soll, eine öffentlich-rechtliche Aufgabe i.S.
ZG ST). Für die Beurteilung, ob es sich bei Aufgaben der der Kommunen um solche auf öffentlich-rechtlicher Grundlage handelt, ist nicht maßgeblich, ob es sich um Pflichtaufgaben oder um freiwillige Aufgaben handelt. (Rn.24) 5. Maßgeblich für die Beurteilung, ob sich die Behörde eines Dritten i.S.
ZG ST) bedient, ist nicht, ob die Behörde für die Tätigkeit
Dritten nach Amtshaftungsgrundsätzen haften würde. (Rn.29) 6. Der Anwendungsbereich
ZG ST) beschränkt sich nicht auf Verwaltungshelfer. Die Regelung knüpft an diesen Begriff nicht an, auch wenn die Bestimmung typischerweise Fallgestaltungen betrifft, in denen Verwaltungshelfer in die Aufgabenerledigung einbezogen werden. (Rn.29)
Verwaltungsgerichts Halle -
Verwaltungsgerichts richtet, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Einsicht in die geschwärzten bzw. unkenntlich gemachten Passagen in den Beiakten M (Band XI), S (Band XVII), T (Band XVIII), U (Band XIX), V (Band XX) und AA (Protokolle der Beigeordnetenkonferenz und der „Kleinen Lage“) zu gewähren, lässt der Senat die Berufung auf der Grundlage
GO zu, weil das Verwaltungsgericht seiner Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO nicht nachgekommen und der Klägerin damit rechtliches Gehör versagt worden ist. Randnummer 3 a) Gemäß § 86 Abs. 3 VwGO hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass alle für die Feststellung und Beurteilung
Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Damit ein gerichtlicher Hinweis veranlasst ist, muss es zur Beseitigung
Formfehlers, der Ergänzung der ungenügenden tatsächlichen Angaben usw. eines Hinweises seitens
Gerichts auch tatsächlich bedürfen. Das beurteilt sich nach der konkreten Prozesssituation. Nach ihr bedarf es eines Hinweises nur dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher der unterliegende Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf
Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, Urteil vom
Prozessstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche oder rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt. Eines Hinweises bedarf es auch dann nicht, wenn dem Beteiligten die Unzulänglichkeiten in seinem Vorbringen und deren Konsequenzen für ihren Prozesserfolg bewusst sind oder wenn die Vorinstanz oder auch die Gegenpartei den Punkt bereits hinreichend deutlich angesprochen hat. Für die Einschätzung der jeweiligen Prozesssituation im Hinblick auf die Erforderlichkeit eines Hinweises steht dem Vorsitzenden eine Beurteilungsermächtigung zu. Die Hinweispflicht besteht – allerdings abgeschwächt – auch gegenüber einer anwaltlich vertretenen Partei. Eine rechtskundig vertretene Partei braucht nicht in „allen möglichen, denkbaren materiellen Richtungen“ beraten zu werden. Auch aktualisiert sich die Hinweispflicht nicht in Prozesssituationen, in denen die Rechtslage für einen Rechtskundigen ohne besondere Schwierigkeiten übersehbar ist und
halb sich dem Gericht die Notwendigkeit eines Hinweises nicht „aufdrängt“ (vgl. zum Ganzen: Dawin/Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO,
Verwaltungsgerichts davon die Rede ist, die Beklagte habe sich in der mündlichen Verhandlung nicht dazu „in der Lage“ gesehen, „die Ausschlussgründe für jede einzelne geschwärzte oder abgedeckte oder nicht vorgelegte Information detailliert und nachvollziehbar darzulegen“, ergibt sich aus den Sitzungsprotokollen nicht, dass die Beklagte hierauf überhaupt angesprochen worden ist und sich entsprechend geäußert hat. Auch die Klägerin hat die Unkenntlichmachungen nicht beanstandet. Sie hat nach der Vorlage der Unterlagen, die unkenntlich gemachte Passagen enthielten, in diversen Schriftsätzen (vom
Klagebegehrens handelte, ging im Wesentlichen bereits aus den Überschriften (etwa: „Maßnahme Landesanglerverband“, „Maßnahme B-Weg“, „T-Anger“) oder aus dem textlichen Zusammenhang hervor, ohne dass es hierfür näherer Erläuterungen der Beklagten bedurft hätte. Hinsichtlich dieser Passagen waren bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Informationszugang nicht erfüllt, auch wenn sich die Beklagte nicht ausdrücklich hierauf berufen hat. Vor diesem Hintergrund war nicht damit zu rechnen, dass das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichten würde, der Klägerin insoweit Einsicht in die unkenntlich gemachten Unterlagen zu gewähren. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass das Akteneinsichtsrecht nach dem Informationszugangsgesetz einen konkreten, spezifizierten Antrag voraussetzt, der das Einsichtsbegehren begrenzt. Daher greift auch die Annahme
Verwaltungsgerichts nicht durch, einer Unkenntlichmachung hätte es auch im Hinblick auf Informationen, die nicht vom Klagegegenstand umfasst seien, nicht bedurft, weil darin auch nur Informationen i.S.
Die Klägerin hat kein Einsichtsrecht in Unterlagen, in die sie keine Einsicht beantragt hat. Randnummer 7 Im Übrigen schließt das Bestehen einer Darlegungslast die Pflicht
Gerichts, darauf hinzuwirken, dass ungenügende Angaben ergänzt und alle für die Feststellung und Beurteilung
Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden, nicht aus. Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast berührt nicht die Verpflichtung
Gerichts, im Wege der Amtsermittlung den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 16 E 245/09 - juris Rn. 10, juris). Zur Ermittlungspflicht
Verwaltungsgerichts gehört es auch, die Beteiligten heranzuziehen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das bedeutet, dass das Gericht auch etwaige Kenntnisse und tatsächliche Erfahrungen der Beteiligten ermitteln und ggf. verwerten muss. Darin liegt eine dem Gericht als Teil seiner Aufklärungspflicht obliegende prozessuale Pflicht (Breuing, in: BeckOK, VwGO, 65. Ed. 1. Januar 2023, § 86 Rn. 44). Randnummer 8 Vor diesem Hintergrund war es auch unter Zugrundelegung der Annahme, dass die auskunftspflichtige Behörde so detaillierte und nachvollziehbare Angaben machen muss, dass das Vorliegen
Geheimhaltungsinteresses für die betreffenden Unterlagen tatsächlich angenommen werden kann (so das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom
Verwaltungsgerichts - nicht hinreichend substantiierte Angaben zu ergänzen. Das gilt im vorliegenden Verfahren umso mehr, weil es um Unterlagen ging, die erst im Laufe
gerichtlichen Verfahrens vorgelegt wurden, und dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen war, dass sie die Unkenntlichmachungen überhaupt beanstandet. Randnummer 9 b) Die Beklagte hat auch dargelegt, dass die angegriffene Entscheidung hinsichtlich der Verpflichtung zur Einsichtnahme in die unkenntlich gemachten Passagen der Beiakten auf dem beanstandeten Unterlassen eines Hinweises und der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht. Sie hat in der Begründung
Antrags auf Zulassung der Berufung dargelegt, was sie vorgetragen hätte, wenn das Verwaltungsgericht sie darauf hingewiesen hätte, dass das Gericht eine mangelnde Substantiierung der Gründe für die Unkenntlichmachungen annehmen würde. Angesichts der ausführlichen Beschreibung dieser Gründe wäre das Verwaltungsgericht in diesem Fall nicht davon ausgegangen, dass die Beklagte die Ausschlussgründe nicht hinreichend detailliert und nachvollziehbar dargelegt hätte. Randnummer 10 c) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist auch nicht
halb abzulehnen, weil sich das Urteil im Hinblick auf die Entscheidung zur Einsichtnahme in die unkenntlich gemachten Passagen der Beiakten jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist. Das Oberverwaltungsgericht kann im Zulassungsverfahren zwar auf andere Gründe abstellen, aus denen das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist, wenn diese Gründe ohne weiteres auf der Hand liegen, ihre Heranziehung also nicht über den Aufwand hinausgeht, der in einem Zulassungsverfahren mit Blick auf
sen Zweck vernünftigerweise zu leisten ist (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 - juris Rn. 10). Diese Voraussetzungen sind indes nicht erfüllt. Randnummer 11
Senats vom 6. Dezember 2016 - 3 L 99/15 - juris Rn. 117 , 131 f.). Das Verwaltungsgericht hätte also nicht zur Einsicht in die unkenntlich gemachten Unterlagen verpflichten dürfen, wenn es (lediglich) von einer mangelnden Darlegung der Ausschlussgründe nach den §§ 5 und 6 IZG ausgegangen wäre (vgl. dazu BVerwG, a.a.O. Rn. 37). Im Hinblick auf das fehlende Beteiligungsverfahren mangelt es für eine Entscheidung an der Spruchreife (vgl. Urteil
Senats vom Urteil vom 6. Dezember 2016, a.a.O. Rn. 117). Randnummer 13 cc) Im Hinblick auf die Angebotssummen Dritter liegt es jedenfalls nahe, dass auch insoweit jedenfalls ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 Abs. 1 IZG LSA durchzuführen ist, weil zumindest Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffenen Dritten ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss
Informationszugangs haben können. Das gilt auch dann, wenn angesichts
Zeitablaufs viel dafürsprechen mag, dass die fraglichen Informationen nicht mehr wesentlich für die wirtschaftliche Stellung
Unternehmens oder eines Dritten sind (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom
Verwaltungsgerichts gerichtet ist, erneut über den Antrag der Klägerin auf Informationszugang zu Unterlagen zu entscheiden, die sich bei der beauftragen R. & Kollegen GmbH, dem Architekten Herrn Dipl.-Ing. N. und beim Rechtsvertreter Herrn Rechtsanwalt H. in der Kanzlei K. & Partner befinden, sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht erfüllt. Randnummer 15 a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i.S.
GO hat die Beklagte nicht dargelegt. Randnummer 16 „Ernstliche Zweifel“ i.S.
GO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom
Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom
Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
Bundesverwaltungsgerichts gewährt das Informationsfreiheitsgesetz auch keinen Anspruch auf Wiederbeschaffung von Informationen, die bei der informationspflichtigen Behörde nicht mehr vorhanden sind (Urteil vom 29. März 2023 - 10 C 2.22 - juris Rn. 24). In den Fällen
1 Satz 2 IZG LSA , bei denen sich die Behörde einer natürlichen Person oder juristischen Person
Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient hat, muss der Informationsanspruch jedoch, damit er nicht ins Leere geht, um einen Beschaffungsanspruch ergänzt werden (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 236 zu § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG). Der Gesetzgeber hat mit den §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA den Informationszugangsanspruch auch in den Fällen gewähren wollen, in denen sich eine Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben privater Dritter bedient und in diesem speziellen Fall einen Zugangsanspruch vorgesehen (vgl. zu den entsprechenden Regelungen
IFG: BVerfG, Beschluss vom
Privatrechts befinden, wenn sich die grundsätzlich auskunftspflichtige Behörde dieser Personen zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient (Seite 27, 3. und 4. Abs. der Urteilsabschrift). Randnummer 20 bb) Die Einwände der Beklagten gegen die Annahme
Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen
Tatbestands
1 Satz 2 IZG LSA nicht hinreichend. Die Regelung beziehe sich schon gemäß der Gesetzesbegründung nur auf Verwaltungshelfer oder vergleichbar tätige Dritte, die die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Befugnisse unterstützten. Bei den im vorliegenden Fall tätigen Dritten handele es sich nicht um Verwaltungshelfer, die gleichsam als bloßes Werkzeug oder Erfüllungsgehilfe
Hoheitsträgers anzusehen wären und für die daher sie, die Beklagte, nach Amtshaftungsgrundsätzen haften würde. Vielmehr handele es sich bei den Personen um freiberuflich und selbständig tätige Dritte, die eine beratende Funktion hätten, ohne selbst jedoch öffentlich-rechtliche Aufgaben zu erfüllen. Randnummer 22
IFG NRW). Dies geht auch aus der Gesetzesbegründung hervor, in der ausgeführt wird, dass „die Schaffung eines allgemeinen Anspruchs“ auf Informationszugang bezweckt werde, der „die Wünsche der Menschen nach mehr Mitsprache beim Handeln der Verwaltung, nach mehr Transparenz und nach mehr bürgerschaftlicher Kontrolle“ erfülle und geeignet sei, „die aktive und kritische Beteiligung
Einzelnen an der Entwicklung
Gemeinwesens zu fördern“ (Gesetzentwurf der Landesregierung vom
mit der Klägerin geschlossenen Vorvertrags vom 15. August 2013 selbst davon ausgegangen, dass die Förderung
Eissports „in den für jeden Einwohner der Stadt H. zugänglichen Vereinen und die Möglichkeit der Nutzung der Eissportanlagen für die Öffentlichkeit eine Leistung der Daseinsvorsorge im Bereich der Sportförderung sowie der Freizeitgestaltung“ sei. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob eine öffentlich-rechtliche Pflicht der Beklagten zum Betrieb einer Eissporthalle besteht. Für die Beurteilung, ob es sich bei Aufgaben der Kommunen um solche auf öffentlich-rechtlicher Grundlage handelt, ist nicht maßgeblich, ob es sich um Pflichtaufgaben oder um freiwillige Aufgaben handelt. Randnummer 25 Eine abweichende Beurteilung
Merkmals „öffentlich-rechtliche Aufgabe“ folgt - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht aus der Gesetzesbegründung. Aus der von der Beklagten offenbar angesprochenen Formulierung, dass „öffentliche Stellen, die keine öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (z.B. Beteiligungsgesellschaften) […] aus dem Anwendungsbereich
Gesetzes ausgenommen“ seien (LT-Drucks. 5/748, a.a.O. S. 16), geht lediglich hervor, dass solche Stellen - wie Private, die im vorangehenden Satz erwähnt sind - nicht selbst informationspflichtig sind. Damit trifft die Gesetzesbegründung keine Aussage darüber, ob eine Behörde, die sich einer solchen Stelle „bedient“, nicht gleichwohl informationspflichtig sein kann. Aus der Gesetzesbegründung geht auch nicht hervor, dass Aufgaben, die einer Beteiligungsgesellschaft übertragen werden, keinen öffentlich-rechtlichen Charakter haben können. Es ist also mit der Gesetzesbegründung durchaus vereinbar, dass ein Informationszugangsanspruch gegen eine Gemeinde im Hinblick auf die Tätigkeit einer Beteiligungsgesellschaft besteht, an der die Gemeinde (mehrheitlich) beteiligt ist (vgl. hierzu VG Neustadt, Urteil vom 7. April 2014 - 4 K 726/13.NW - juris Rn. 27 ff.). Randnummer 26 Aus dem Urteil
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2007 - 4 LB 23/05 - juris Rn. 36) lässt sich nicht ableiten, dass es bei dem vorliegenden Informationsbegehren nicht um öffentlich-rechtliche Aufgaben geht. Auch diese Entscheidung geht davon aus, dass die Frage, ob eine Aufgabe öffentlich-rechtlich ist, nicht davon abhängt, in welcher Form sie wahrgenommen wird. Soweit dort ausgeführt wird, dass eine Aufgabe nur dann als öffentlich-rechtlich einzustufen sei, wenn die Aufgabe der juristischen Person
öffentlichen Rechts durch eine öffentlich-rechtliche Bestimmung auferlegt sei, besteht kein Widerspruch zur Entscheidung
Verwaltungsgerichts. Auch nach Auffassung
Verwaltungsgerichts ist entscheidend, dass die Aufgabe durch das öffentliche Recht begründet wird (Seite 27, 5. Abs. der Urteilsabschrift). Diese Voraussetzungen sind - wie ausgeführt - erfüllt. Soweit das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass sich in dem entschiedenen Fall der Aufgabenträger keiner anderen Person „bedient“ habe (OVG SH, a.a.O. Rn. 40), besteht keine Parallele zum vorliegenden Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Auffassung damit begründet, dass die dritte Person - eine GmbH - ihre Aufgabe selbständig wahrnehme und die Kommune nicht lediglich bei ihrer Aufgabenwahrnehmung unterstütze. Im vorliegenden Fall haben die angesprochenen Personen die Beklagte dagegen - ohne eigene Entscheidungskompetenzen - (beratend) unterstützt. Randnummer 27 Die Anwendbarkeit
1 Satz 2 IZG LSA ist nicht ausgeschlossen, wenn die darin angesprochene dritte Person freiberuflich und selbständig tätig ist. Denn auch (und gerade) bei der Einbindung von weisungsfreien und selbstständig handelnden Privatpersonen droht im Sinne
Informationszugangsrechts eine „Flucht ins Privatrecht“, die durch § 1 Abs. 1 Satz 2 IZG verhindert werden soll. Daher kommt es auch nicht darauf an, die öffentlich-rechtliche Aufgabenerfüllung im Innenverhältnis zwischen der Behörde und dem Dritten auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages erledigt wird oder ob hierfür eine öffentlich-rechtliche Grundlage besteht. § 1 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA legt sich nicht auf eine bestimmte Modalität oder eine bestimmte (Rechts-)Form der Einschaltung Privater fest. Das Gesetz verwendet vielmehr eine offene Formulierung, die sämtliche rechtlich zulässigen Kooperationsformen zwischen staatlichen Behörden und Privatrechtssubjekten erlaubt (vgl. zu § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG: Schoch, IFG, a.a.O. § 1 Rn. 226). Randnummer 28 Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die von ihr zitierte Entscheidung
Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2023 (- 10 C 2.22 - juris Rn. 27) berufen. Die Formulierung
Bundesverwaltungsgerichts, dass der einer Behörde gleichgestellte Dritte i.S.
1 Satz 3 IFG „selbst materiell informationspflichtige Stelle“ sei, lässt nicht darauf schließen, dass es hinsichtlich der im vorliegenden Fall für die Beklagte tätigen Dritten an einer erforderlichen öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung fehlt. Aus der Formulierung
Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nichts für die Auffassung der Beklagten, dass es sich bei den übernommenen Aufgaben um öffentlich-rechtliche Pflichtaufgaben handeln muss und/oder diese Aufgaben im Innenverhältnis zwischen Behörde und Dritten nicht aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrags übernommen sein dürfen. Sollte die Beklagte aus der Formulierung ableiten wollen, dass gegenüber dem gleichgestellten Dritten ein Informationszugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (bzw. entsprechend nach dem Informationszugangsgesetz) bestehen muss, lässt sich diese Annahme ebenfalls der Entscheidung nicht entnehmen. Bei den in § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG (bzw. der gleichlautenden Regelung
1 Satz 2 IZG LSA ) angesprochenen Fällen geht es gerade darum, dass die Durchführung einer Verwaltungsaufgabe Privatrechtssubjekten anvertraut ist, gegenüber denen im Informationsfreiheitsgesetz und im Informationszugangsgesetz ein Anspruch auf Informationszugang nicht vorgesehen ist (vgl. Schoch, IFG, a.a.O., § 1 Rn. 214). Die Ausführungen
Bundesverwaltungsgerichts befassen sich mit der Frage, ob sich aus § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG ein Anspruch auf Wiederbeschaffung von Informationen ergibt, die sich im Besitz sonstiger Dritter befinden, derer sich die Behörde nicht zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben bedient. Im konkreten Fall handelte es sich um Unterlagen
ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl, die in den Besitz privater Dritter gelangt waren, ohne dass diese in irgendeiner Weise mit der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben betraut worden waren. Sind dagegen die Voraussetzungen
1 Satz 3 IFG (bzw.
1 Satz 2 IZG LSA ) erfüllt, wird die betroffene Person
Privatrechts aufgrund der gesetzlichen Regelung „materiell informationspflichtige Stelle“, weil sich der Informationszugangsanspruch auf Unterlagen erstreckt, die bei diesen Personen vorhanden sind, auch wenn der Anspruch gegenüber der Behörde geltend zu machen ist. Zur Frage, welche Angelegenheiten i.S.
1 Satz 3 IFG (bzw. § 1 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA ) als öffentlich-rechtliche Aufgaben zu verstehen sind und unter welchen Voraussetzungen sich eine Behörde Dritter zur Erfüllung solcher Aufgaben bedient, trifft die Entscheidung
Bundesverwaltungsgerichts indes keine Aussage. Der Entscheidung lässt sich insoweit lediglich entnehmen, dass es hierfür nicht ausreicht, wenn ein privater Dritter amtliche Unterlagen besitzt. Randnummer 29 Maßgeblich für die Beurteilung, ob sich die Behörde eines Dritten i.S.
1 Satz 2 IZG LSA bedient, ist auch nicht, ob die Behörde für die Tätigkeit
Dritten nach Amtshaftungsgrundsätzen haften würde (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 22. Juni 2021 - 2 K 268.19 - juris Rn. 8). Bereits das Verwaltungsgericht hat - ohne dass sich die Beklagte hiermit auseinandergesetzt hat - darauf hingewiesen, dass der „Werkzeugtheorie“ für die staatshaftungsrechtliche Zurechnung
Handelns Privater (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - III ZR 124/18 - juris) in diesem Zusammenhang allenfalls noch indizielle Bedeutung zukomme. Vielmehr geht es bei dem Informationszugangsanspruch darum, auch solche Verwaltungsaufgaben zu erfassen, die in der Wahrnehmungskompetenz der (jeweils) zuständigen Behörde liegen, von dieser Behörde aber gleichsam nicht „eigenhändig“ erledigt, sondern durch ein von der Behörde in die Aufgabenwahrnehmung eingeschaltetes Privatrechtssubjekt erfüllt werden (vgl. Schoch, IFG, a.a.O., § 1 Rn. 224). Hiervon ist auch bei den hier für die Beklagte tätigen Dritten auszugehen. Dabei kann dahinstehen, ob die fraglichen Personen als „Verwaltungshelfer“ bezeichnet werden können. § 1 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA knüpft an diesen Begriff nicht an, auch wenn die Bestimmung typischerweise Fallgestaltungen betrifft, in denen Verwaltungshelfer in die Aufgabenerledigung einbezogen werden (vgl. Schoch, IFG, a.a.O., § 1 Rn. 217). Auch aus der Gesetzesbegründung geht angesichts der Formulierung, dass „insbesondere“ Verwaltungshelfer erfasst würden (LT Drucks. 5/748, a.a.O., Seite 15), hervor, dass sich der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht auf Verwaltungshelfer beschränken soll. Im Übrigen kommt schon in dem Begriff
„Helfers“ zum Ausdruck, dass die Beteiligung an Verwaltungsaufgaben auch in unterstützenden Tätigkeiten liegen kann, zu der auch die Beratung über Verwaltungshandlungen gehört, die in den Zuständigkeitsbereich der Behörde fallen. Zudem hat sich die Tätigkeit der betroffenen Dritten nicht auf eine bloße Beratung beschränkt. So war etwa Finanzberater R. für die Beklagte als Verhandlungsführer tätig, Rechtsanwalt H. hatte die Aufgabe, Vertragsverhandlungen zu begleiten und die Beklagte bei der Fertigung von Verträgen zu unterstützen (vgl.
sen Schreiben vom 16. August 2013, Beiakte U, Seite 25). Architekt N. war von der Beklagten mit Planungsleistungen beauftragt (vgl. die entsprechenden Angebote Beiakte T, Seite 17 und Beiakte W, Seite 26). Hierbei handelt es sich jeweils um Aufgaben, die die Beklagte in ihrem Zuständigkeitsbereich auch selbst hätte wahrnehmen können. Randnummer 30
Senats (Beschluss vom 24. März 2017 - 3 L 115/15 - juris) sei die Verfügungsbefugnis der Behörde notwendiges Tatbestandsmerkmal
1 Satz 1 IZG LSA. Grundsätzlich sei der Urheber verfügungsberechtigt über eine Information, d.h. derjenige, der die Information im Rahmen der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erhoben und selbst geschaffen habe. Dies seien jeweils die im Urteilstenor benannten Dritten. Es komme hinzu, dass durch den vom Verwaltungsgericht tenorierten Anspruch auf Aktenbeschaffung ein von ihr, der Beklagten, nicht erfüllbares Verhalten auferlegt würde. Sie könne die beauftragten Dritten nicht zur Herausgabe der Unterlagen verpflichten. Zivilrechtliche Ansprüche seien insoweit nicht ersichtlich, jedenfalls aber verjährt. Randnummer 32 Der Umstand, dass es sich bei den Dritten um selbständig tätige Dienstleister handelt, steht der Informationspflicht nicht entgegen. Wie bereits ausgeführt, trifft die informationspflichtige Behörde aus § 1 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA eine Beschaffungspflicht hinsichtlich der Informationen, die sich im Besitz von Privatpersonen oder juristischen Personen
Privatrechts befinden, wenn sich die grundsätzlich auskunftspflichtige Behörde dieser Personen zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Um eine solche Fallgestaltung ging es in der von der Beklagten zitierten Entscheidung
Senats vom
Senats vom 24. März 2017 (a.a.O.) geht schon nicht hervor, dass in Fällen der vorliegenden Art, also der (beratenden) Tätigkeit von Rechtsanwälten, Finanzberatern und Architekten, der Behörde die Verfügungsbefugnis über die im Rahmen
Mandatsverhältnisses von den fraglichen Personen erstellten Unterlagen fehlt. Eine grundsätzliche Pflicht der betroffenen Personen zur Herausgabe der Unterlagen ergibt sich aus § 667 BGB. Danach ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung
Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Diese Vorschrift ist für das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Rechtsanwalt H., dem Architekten Dipl.-Ing. N. sowie der Finanzberatung R. & Kollegen GmbH anwendbar. Randnummer 34 Für den Rechtsanwalt hat der Bundesgerichtshof eine Herausgabepflicht von Unterlagen aus dem Mandatsverhältnis nach § 667 BGB ausdrücklich angenommen. Danach gehören zu den nach § 667 BGB herauszugebenden Unterlagen auch die Handakten
Rechtsanwalts. Diese Herausgabepflicht wird auch in § 50 BRAO vorausgesetzt. Dabei fallen die Unterlagen, die dem Anwalt von seinem Auftraggeber ausgehändigt worden sind, unter die erste Alternative und der Schriftverkehr, den der Anwalt für seinen Auftraggeber geführt hat, unter die zweite Alternative
„Aus der Geschäftsbesorgung erlangt“ ist daher insbesondere der gesamte drittgerichtete Schriftverkehr, den der Rechtsanwalt für den Auftraggeber erhalten und geführt hat, also sowohl die dem Rechtsanwalt zugegangenen Schriftstücke als auch die Kopien eigener Schreiben
Rechtsanwalts. Zu den herauszugebenden Unterlagen gehören jedoch auch Notizen über Besprechungen, die der Anwalt im Rahmen der Besorgung
Geschäfts mit Dritten geführt hat. Sofern diese Notizen die Wiedergabe von Gesprächen enthalten, ist im Regelfall davon auszugehen, dass sie nicht lediglich dem internen Gebrauch
Anwalts, etwa als bloße Arbeitshilfe oder Gedächtnisstütze, sondern auch dem Interesse
Auftraggebers zu dienen bestimmt sind, um den Inhalt der für ihn geführten Verhandlungen zu dokumentieren (BGH, Urteil vom
Verwaltungsgerichts als „beauftragte Berater“ tätig waren, lassen sich als Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.
BGH, Urteil vom
Randnummer 36 Soweit hinsichtlich einzelner Unterlagen die Herausgabe verweigert werden kann oder Ausschlussgründe eingreifen, etwa weil Eigeninteressen oder Geheimhaltungsinteressen vorrangigen Schutz genießen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom
Gerichts neu zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Beklagte die Vorgänge nicht im Einzelnen kenne, weil sie sich bislang nicht verpflichtet gesehen habe, sich die Informationen zu beschaffen. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob und inwieweit Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder der Schutz personenbezogener Daten dem Informationszugang noch entgegenstehen könnten und ggf. ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IZG LSA durchzuführen wäre. Soweit also der Herausgabe von Unterlagen rechtliche Gründe entgegenstehen sollten, sind diese bei der Neubescheidung
Antrags auf Informationszugang, zu der die Beklagte (lediglich) verpflichtet wurde, zu berücksichtigen. Randnummer 37 Auch eine etwaige Verjährung der Herausgabeansprüche stünde der Auskunftspflicht der Beklagten nicht entgegen. Es mag zwar viel dafürsprechen, dass die Ansprüche der Beklagten gegen die fraglichen Dritten auf Herausgabe von Unterlagen gemäß § 195 BGB verjährt sind. Insbesondere dürften etwaige Aufbewahrungspflichten keinen Einfluss auf die Verjährung haben (vgl. Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 667 Rn. 47; zur Aufbewahrungspflicht
Rechtsanwalts nach § 50 BRAO: BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - IX ZR 243/19 - juris Rn. 18). Jedenfalls lässt die zivilrechtliche Verjährung den Anspruch nicht erlöschen, sondern gibt dem Schuldner nur eine Einrede, von der Gebrauch zu machen in seinem freien Belieben steht (Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 194 Rn. 5). Selbst wenn die Herausgabeansprüche verjährt sein sollten, ist offen, ob die betroffenen Personen die Verjährungseinrede erheben. Eine rechtliche Unmöglichkeit
Informationszugangsanspruchs kann daher aus einer möglichen Verjährung nicht abgeleitet werden. Randnummer 38 b) Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Randnummer 39 Eine Abweichung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Urteil
Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (Beschluss
Senats vom 6. April 2021 - 2 L 81/19 - juris Rn. 8 m.w.N.). Zur Darlegung
Zulassungsgrundes der Divergenz ist ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz zu benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nicht (OVG LSA, Beschluss vom 6. April 2023 - 2 L 62/21 - juris Rn. 44). Randnummer 40 aa) Aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. März 2023 - 10 C 2.22 -, a.a.O.) kann sich schon
halb keine Abweichung i.S.
GO ergeben, weil die Entscheidung die bundesrechtliche Vorschrift
Informationsfreiheitsgesetzes betrifft, während es bei vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung um die Auslegung der landesrechtlichen Vorschrift
1 Satz 2 IZG LSA geht. Entscheidungen zu Rechtsvorschriften verschiedener Geltungsgrundlagen können eine Abweichung auch dann nicht begründen, wenn die Regelungen - wie hier - wörtlich übereinstimmen (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2011 - 9 B 29/11 - juris Rn. 2 m.w.N.). Randnummer 41 bb) Eine Abweichung i.S.
GO besteht auch nicht hinsichtlich
Beschlusses
Senats vom 11. Dezember 2009 (- 3 M 384/09 -, n.v.). In diesem Beschluss hat der Senat hinsichtlich eines geltend gemachten Anspruchs auf Wiederbeschaffung von Unterlagen, die von der Behörde bereits an Dritte zurückgereicht worden waren, die Auffassung vertreten, dass sich der Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA auf die bei der informationspflichtigen Stelle vorhandenen Informationen beschränkt. Das seien - so der Senat - diejenigen Informationen, die unbeschadet der Verfügungsbefugnis zum Zeitpunkt
begehrten Informationszuganges tatsächlich bei der informationspflichtigen Stelle vorlägen. Diese Aussage bezieht sich nicht auf § 1 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA. Wie bereits ausgeführt, muss der Informationsanspruch, damit er nicht ins Leere geht, im Fall
1 Satz 2 IZG LSA um einen Beschaffungsanspruch ergänzt werden. Hiervon wird in Rechtsprechung und Literatur einhellig ausgegangen, ohne dass sich hieraus ein Widerspruch zu der von der Beklagten angesprochenen Entscheidung ergibt. Bereits das Verwaltungsgericht hat die Unterschiede zwischen § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA und § 1 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA hinsichtlich einer etwaigen Beschaffungspflicht unmissverständlich erläutert (Seite 29, 5. Absatz der Urteilsabschrift). Randnummer 42 cc) Ferner weicht die Entscheidung
Verwaltungsgerichts nicht von der Rechtsprechung
Senats in dem Beschluss vom 24. März 2017 ( 3 L 115/15 - juris) ab. Die Beklagte nimmt auf die Aussage
Senats Bezug, dass ein Informationszugangsrecht nicht besteht, wenn der Behörde, der gegenüber ein Informationsbegehren geltend gemacht wird, die Verfügungsberechtigung i.S.
1 Satz 1 IZG LSA fehlt. Der Senat hat in der Entscheidung weiter ausgeführt, dass verfügungsberechtigt über eine Information grundsätzlich deren Urheber ist. Also ist demjenigen, der die Information im Rahmen der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erhoben oder selbst geschaffen hat, sie auch zur weiteren Verwendung zugewiesen. Das umfasst auch die Entscheidung, welchem Personenkreis sie zugänglich gemacht werden soll (Beschluss
Senats vom 24. März 2017, a.a.O. Rn. 51). Das Verwaltungsgericht hat keinen Rechtssatz formuliert, der dieser Aussage widersprechen könnte. Es ist auch nicht davon ausgegangen, dass sich die Behörde über eine etwaige alleinige Verfügungsbefugnis
Urhebers hinwegsetzen kann. Dagegen spricht schon, dass sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich mit der Frage befasst hat, ob Rechte und berechtige Interessen
Dritten, wie Berufs- oder Amtsgeheimnisse und insbesondere Verschwiegenheitspflichten, dem Auskunftsanspruch gegen die Behörde entgegenstehen. Randnummer 43 c) Der von der Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt ebenfalls nicht vor. Randnummer 44 „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung
Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 L 56/12 - juris Rn. 19 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung
Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluss
Senats vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 83 m.w.N.). Randnummer 45 Soweit die Beklagte die Frage aufwirft, „wer Dritter im Sinne
1 Satz 2 IZG LSA oder vergleichbarer Informationsfreiheitsgesetzes ist“, ist die Frage in dieser Allgemeinheit nicht zu beantworten und auch nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, welche Voraussetzungen seines Erachtens erfüllt sein müssen, damit ein Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IZG anzunehmen ist. Die Beklagte bezieht sich allgemein auf die „Interpretation
Verwaltungsgerichts“. Damit bleibt unklar, welche konkrete Rechtsfrage damit gemeint ist. Randnummer 46 Hinsichtlich der konkreter formulierten Frage, Randnummer 47 „ob der Anwendungsbereich
1 Satz 2 IZG LSA […] über seinen Wortlaut und die gesetzgeberische Intention hinaus nicht nur auf Verwaltungshelfer, sondern auch weitergehend auf sämtliche Dritte, die beratend, ausführend oder sonstig tätig werden, zu erstrecken ist“, Randnummer 48 hat die Beklagte die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. Randnummer 49 Soweit sich aus dieser Formulierung ergeben sollte, dass die Beklagte geklärt wissen will, ob der Anwendungsbereich
1 Satz 2 IZG LSA auf Verwaltungshelfer beschränkt ist und sonstige dritte Personen, die beratend, ausführend oder sonstig tätig werden vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen sind, hat die Beklagte einen Klärungsbedarf nicht dargelegt. Aus dem Wortlaut der Vorschrift geht nicht hervor, dass lediglich Verwaltungshelfer erfasst sein sollen. Vielmehr wird dort (jede) „natürliche Person oder juristische Person
Privatrechts“ angesprochen. Weitere Einschränkungen nimmt das Gesetz nicht vor (so zu § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG ausdrücklich: Schoch, IFG, a.a.O. Rn. 221). Ferner geht auch die Gesetzesbegründung nicht davon aus, dass sich die Regelung nur auf die Erfüllung von Aufgaben durch Verwaltungshelfer bezieht. Dies ergibt sich - wie bereits ausgeführt - aus der Formulierung „insbesondere Verwaltungshelfer“. Als „natürliche Person oder juristische Person
Privatrechts“ i.S.
1 Satz 2 IZG kommt grundsätzlich jedes Privatrechtssubjekt in Betracht. Im Übrigen können - wie ausgeführt - diverse Kooperationsformen zwischen staatlichen Behörden und Privatrechtssubjekten von der Regelung angesprochen sein (vgl. hierzu ausführlich: Schoch, IFG, a.a.O., § 1 Rn. 226 bis 233). Ob der Tatbestand
1 Satz 2 IZG LSA erfüllt sind, hängt nicht maßgeblich von der Einordnung
betroffenen Dritten als Verwaltungshelfer ab, sondern von der Frage, ob die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, also ob sich die Behörde, von der der Informationszugang begehrt wird,
Privatrechtssubjekts „zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient“ hat. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargestellt, wie die Tatbestandsmerkmale in Rechtsprechung und Literatur ausgelegt werden, und ist dieser Auslegung gefolgt. Warum sich hieraus ergeben sollte, dass die Tatbestandsvoraussetzungen ausschließlich für Verwaltungshelfer erfüllt sind, oder warum eine andere Auslegung der Tatbestandsmerkmale geboten sein sollte, legt die Beklagte nicht dar. Es hängt vom Einzelfall ab und kann nicht allgemein beantwortet werden, ob beratende, ausführende oder sonstige Tätigkeiten vom Tatbestand der Vorschrift erfasst sind. Randnummer 50 Sofern die aufgeworfene Frage so zu verstehen ist, dass die Beklagte geklärt wissen will, ob jedwede beratende, ausführende oder sonstige Tätigkeit von Dritten den Tatbestand
1 Satz 2 IZG LSA erfüllt, ist die Frage nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat diese Auffassung nicht vertreten. Es hat vielmehr im Einzelnen ausgeführt, welche Voraussetzungen für die Annahme, dass sich die Behörde einer natürlichen Person oder einer juristischen Person
Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient hat, vorliegen müssen. Schon aus diesen Ausführungen geht hervor, dass es unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung
Verwaltungsgerichts beratende, ausführende oder sonstige Tätigkeiten geben kann, die nicht im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben stehen oder die den jeweiligen Dritten nicht in der Weise anvertraut werden, dass das Tatbestandsmerkmal „bedient“ erfüllt ist. Randnummer 51 Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung der Tatbestandsmerkmale
1 Satz 2 IZG LSA zu einer „uferlosen Ausdehnung von Beschaffungspflichten“ führt. Auch unter Zugrundelegung der Auffassung
Verwaltungsgerichts besteht kein Anspruch auf Informationszugang hinsichtlich der Unterlagen jedweder privater Dritter, die in vertraglichen Beziehungen mit Behörden stehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass es, wenn man der Auffassung
Verwaltungsgerichts folgt, zu einer unangemessenen Vielzahl von Auseinandersetzungen von Behörden mit Dritten über die Herausgabe von Unterlagen kommen wird. Mit der Regelung
1 Satz 2 IZG LSA nimmt der Gesetzgeber in Kauf, dass die Behörde in den dort geregelten Fällen verpflichtet sein kann, Unterlagen bei einem privaten Dritten zu beschaffen. Die Beschaffungspflicht der Behörde reicht nur so weit, wie der jeweilige private Dritte zur Herausgabe der begehrten Unterlagen verpflichtet ist. Für die Annahme, dass sich betroffene private Dritte in größerem Umfang weigern könnten, ihrer rechtlichen Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen nachzukommen, gibt es keine Anhaltspunkte. Randnummer 52 d) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der von der Beklagten geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten zuzulassen. Randnummer 53 „Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne
GO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität
Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 - juris m.w.N.). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht
Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, a.a.O. m.w.N.). Denn der Zulassungsgrund
GO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom
erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen
Urteiles (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000, a.a.O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten
Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, a.a.O.; s. zum Vorstehenden insgesamt OVG LSA, Beschluss vom 27. März 2015 - 1 L 39/14 - juris Rn. 32). Randnummer 54 Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Beklagte weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht einen besonderen Schwierigkeitsgrad der vorliegenden Rechtssache dargelegt. Die Beklagte macht hierzu geltend, dass die Frage, wer Dritter i.S.
1 Satz 2 IZG LSA oder vergleichbarer Informationsfreiheitsgesetzes ist, in der Rechtsprechung und Literatur ungeklärt sei. Hierzu führt sie die gleichen Gründe aus, die sie auch hinsichtlich
Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung i.S.
GO geltend macht. Damit legt sie nicht dar, dass und weshalb die ihres Erachtens bestehenden Schwierigkeiten - worauf es bei dem Zulassungsgrund
GO aber gerade ankommt - eine erheblich über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreitigkeiten liegende Komplexität
Verfahrens begründen sollten. Abgesehen davon hat die Beklagte - wie oben, Abschnitt c, ausgeführt - schon nicht zulassungsbegründend dargelegt, warum im Hinblick auf die von ihr aufgeworfenen Frage überhaupt Klärungsbedarf besteht. Randnummer 55 II. Bei der Teilzulassung der Berufung ist die Kostenentscheidung insgesamt der Schlussentscheidung vorbehalten (SächsOVG, Beschluss vom 25.08.2014 – 3 A 748/13 - juris, Rn. 16 m.w.N.). Randnummer 56 III. Die vorläufige Festsetzung
Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat hält für das Begehren der Klägerin, ihr Einsicht in die unkenntlich gemachten Passagen bestimmter Beiakten zu gewähren, den Auffangstreitwert für angemessen. Randnummer 57 Die Festsetzung
Streitwerts für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei legt der Senat die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung zugrunde und geht davon aus, dass dem stattgebenden Teil
Urteils, den die Beklagte mit dem Zulassungsantrag angegriffen hat, in etwa die gleiche Bedeutung zukommt wie dem abgewiesenen Teil.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.