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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat L 4 AS 471/22 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsverwaltungsakt - Geltungszeitraum §

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsverwaltungsakt - Geltungszeitraum Leitsatz 1. An die eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Regelungen in einem Eingliederungsverwaltungsakt gemä

§ 15Abs.

3 Satz 1 SGB II die Eingliederungsvereinbarung regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden soll. Ausdruck des vom Gesetzgeber verfolgten Interesses an einem kontinuierlichen Eingliederungsprozess ist zudem,

§ 15Randnummer 39 Abs.

3 Satz 2 SGB II bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen sind. Dazu hat das BSG in seinem Urteil vom Randnummer 40

  1. März 2019 (B 14 AS 28/18 R, juris RN 17 f.) weiter ausgeführt: Randnummer 41 „Die Einzelheiten dieses gesetzlich vorgesehenen Überprüfungsmechanismus sind in der Eingliederungsvereinbarung konkret zu regeln. Dies erfordert in Abhängigkeit vom vereinbarten, gesetzlich nicht mehr vorgegebenen Geltungszeitraum jedenfalls Regelungen zu den Anlässen oder Zeitpunkten für die gemeinsame Überprüfung während der Laufzeit der Vereinbarung. Ermöglicht sind durch § 15 Abs. 3 SGB II auch spezielle Regelungen, die Änderungen der Vereinbarung unter weniger strengen Voraussetzungen zulassen, als sie für eine Anpassung und Kündigung durch § 59 SGB X für öffentlich-rechtliche Verträge vorgesehen sind. Randnummer 42 Wird eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt, sind dessen Regelungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nach denselben Maßstäben zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen wie bei einer konsensualen Eingliederungsvereinbarung.“ Randnummer 43 Daran sei auch für die seit
  2. August 2016 geltende Fassung des § 15 SGB II festzuhalten. Daher seien die Regelungen in einem Verwaltungsakt, der eine Eingliederungsvereinbarung ersetze, insgesamt im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens nach denselben Maßstäben wie in einer Eingliederungsvereinbarung zu treffen. Dies gelte neben der Bestimmung der für eine Eingliederung erforderlichen Leistungen und Bemühungen nach § 15 Abs. 2 SGB II auch für die rechtlichen Anforderungen, die sich aus § 15 Randnummer 44 Abs. 3 SGB II ergäben. Randnummer 45 Da der der Gesetzgeber insbesondere auf die Vorgabe eines festen Geltungszeitraums verzichtet habe, sei es nach Maßgabe des seit
  3. August 2016 geltenden § 15 Abs. 3 SGB II rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Geltungszeitraum in Anpassung an die jeweilige Eingliederungssituation und Integrationsstrategie oder Lebenslage flexibel geregelt werde – zum Beispiel für die Dauer einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit oder wegen eines absehbaren Endes des Leistungsbezugs. In einem eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt könne auch dessen Geltung "bis auf weiteres" geregelt und damit ein unbefristeter Geltungszeitraum bestimmt werden. Randnummer 46 Weiter führt das BSG (a.a.O., RN 22 ff.) aus: Randnummer 47 „Zum Geltungszeitraum, den sich der Verwaltungsakt beimisst, kommen zwar verschiedene Regelungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens in Betracht. Erkennen lassen muss der Verwaltungsakt jedoch, welchen Geltungszeitraum er sich beimisst. Die insoweit getroffene Regelung muss zudem von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen sein. Diese Anforderungen berücksichtigen, dass durch den Verwaltungsakt sanktionsbewehrte Obliegenheiten des Leistungsberechtigten begründet werden (BSG, Urteil vom Randnummer 48
  4. Juni 2016, B 14 AS 42/15 R, juris RN 13, 15), weshalb über deren zeitlichen Geltungsanspruch und den Gründen hierfür dem Leistungsberechtigten Kenntnis zu verschaffen ist. Dies ist erforderlich auch deshalb, um die Inanspruchnahme von Rechtsschutz gegen die durch Verwaltungsakt begründeten Obliegenheiten und ggf. gegen Sanktionsfolgen nicht zu erschweren. Randnummer 49 Hiermit korrespondiert,

§ 15Abs.

3 Satz 1 und 3 SGB II auch der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden soll. Die Einzelheiten hierzu sind im Verwaltungsakt konkret zu regeln. Ein eine Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er keine konkrete Regelung eines Überprüfungs- und Fortschreibungsmechanismus enthält, der auf den Geltungszeitraum abgestimmt ist. Randnummer 50 Dies erfordert in Abhängigkeit vom geregelten, gesetzlich nicht mehr vorgegebenen Geltungszeitraum jedenfalls konkrete Regelungen zu den Anlässen oder Zeitpunkten für die gemeinsame Überprüfung während der Geltung des Verwaltungsakts. Ermöglicht sind durch § 15 Abs. 3 SGB II zudem spezielle Regelungen, die Änderungen des Verwaltungsakts unter weniger strengen Voraussetzungen zulassen, als sie durch §§ 45 und 48 SGB X für Verwaltungsakte vorgesehen sind. Auch diese Anforderungen berücksichtigen, dass durch den Verwaltungsakt sanktionsbewehrte Obliegenheiten des Leistungsberechtigten begründet werden, weshalb hinreichend bestimmte Regelungen dazu erforderlich sind, nach welchem Verfahrensregime die Regelungen des Verwaltungsakts und insbesondere diese Obliegenheiten während der Geltung des Verwaltungsakts überprüft und ggf. geändert werden können.“ Randnummer 51 Daran gemessen ist der streitige Verwaltungsakt rechtswidrig. Zwar ist es nicht zu beanstanden, dass er auf eine Geltungsdauer "bis auf weiteres" bezogen ist. Damit ist ein unbefristeter Geltungszeitraum hinreichend bestimmt geregelt. Doch erfordert die Regelung eines solchen Geltungszeitraums, dass sie von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen ist. Ob und ggf. welche Ermessenserwägungen der Beklagte bei Erlass des Verwaltungsakts angestellt hat, ergibt sich jedoch weder aus der Begründung des Bescheids noch aus dem zeitgleich verfassten Vermerk der Mitarbeiterin des Beklagten oder dessen Widerspruchsbescheid vom

  1. Februar
  2. Eine weitere Prüfung ist dem Senat wegen dieses Ermessensausfalls im Sinne von § 39 Abs. 1 SGB I nicht möglich. Es ergibt sich aus dem angegriffenen Bescheid auch nicht, ob der Beklagte überhaupt erkannt hat, dass er bei der Bestimmung von Geltungsdauer und Fortschreibungsbedingungen Ermessen auszuüben hatte. Randnummer 52 Der Gesetzgeber hat zu einem festen Geltungszeitraum keine Vorgaben gemacht. Aber auch dann, wenn der Grundsicherungsträger sein gebundenes Ermessen ("soll") dahingehend ausübt, dass er den Eingliederungsverwaltungsakt auf sechs Monate befristet, muss dem Bescheid zu entnehmen sein, auf welchen Ermessenserwägungen die getroffene Regelung bezüglich des Geltungszeitraums beruht. Dies ist nach der Intention des Gesetzgebers und der Rechtsprechung des BSG notwendig, damit der Leistungsberechtigte über den zeitlichen Geltungsanspruch und den Gründen hierfür Kenntnis erlangt, auch um ggf. Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können (vgl. BSG, Urteil vom
  3. März 2019, B 14 AS 28/18 R, juris RN 22, juris; Bay. LSG, Urteil vom
  4. November 2019, L 16 AS 813/17, juris RN 40). Gerade weil im vorliegenden Fall keine konkrete Geltungsbefristung verfügt wurde, waren Ermessenserwägungen hinsichtlich der Entscheidung für die Wahl einer unbefristeten Dauer des Geltungszeitraums erst recht geboten. Randnummer 53 Damit korrespondiert, dass der angegriffene Bescheid auch deshalb rechtswidrig ist, weil er keine (konkrete) Regelung zur Überprüfung und Fortschreibung enthält, die auf den Geltungszeitraum „bis auf weiteres“ abgestimmt ist (vgl. BSG, Urteil vom
  5. März 2019, a.a.O., RN 28; ebenso: Bay. LSG, a.a.O., RN 41). Erforderlich sind nach der Rechtsprechung des BSG in Abhängigkeit vom geregelten, gesetzlich nicht mehr vorgegebenen Geltungszeitraum konkrete Regelungen zu den Anlässen oder Zeitpunkten für die gemeinsame Überprüfung während der Geltung des Verwaltungsakts (vgl. BSG, Urteil vom
  6. März 2019, a.a.O., RN 24). Die Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung bzw. einem sie ersetzenden Verwaltungsakt werden mit Blick auf die individuellen Fähigkeiten und die individuelle Lebenssituation des Leistungsberechtigten festgelegt. Sie sind regelmäßig zu überprüfen, ob sie insoweit noch geeignet sind (BVerfG, Urteil vom
  7. November 2019, 1 BvL 7/16, juris RN 172). Randnummer 54 Vorliegend fehlen Ausführungen, warum eine Überprüfung (erst) nach Ablauf von sechs Monaten stattfinden soll. Im angegriffenen Bescheid wird lediglich der Wortlaut von § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II wiederholt, ohne dass ersichtlich wird, welche Umstände im konkreten Einzelfall für die Wahl maßgeblich waren oder welche Maßnahmen zur Förderung des Eingliederungsprozesses durch den Beklagten gedacht oder in Aussicht genommen waren. Es fehlen Erwägungen, ob, wann und ggf. wie in Zukunft dem gesetzgeberischen Ziel der Nutzung der Eingliederungsvereinbarung als kooperatives Gestaltungsmittel im Eingliederungsprozess Rechnung getragen werden sollte. Die Einzelheiten hierzu sind im Verwaltungsakt im Sinne der Fortschreibung und Überprüfung konkret zu regeln, woran es hier ebenfalls fehlt (vgl. Bay. LSG, a.a.O., RN 41). Randnummer 55 Dass eine konkrete, einzelfallbezogene Regelung zur Überprüfung und Fortschreibung der Eingliederungsvereinbarung unerlässlich ist, zeigt auch die weitere Entwicklung im Fall der Klägerin: Im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gilt der angegriffene Bescheid seit nunmehr 26 Monaten unverändert fort. Die gesetzlich vorgeschriebene „gemeinsame Fortschreibung und Überprüfung“ ist bislang offensichtlich nicht erfolgt. Randnummer 56 Das Urteil des SG und der angegriffene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids waren daher aufzuheben. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 58 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG sind nicht ersichtlich.

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