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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat L 5 AS 643/22 Urteil Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - unangemessene Unterkunftskosten - Kost

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsaufforderung - Bestimmung der Angemessenheitsgrenze - Zugehörigkeit eines minderjährigen Kindes zur Bedarfsgemeinschaft - Unwirksamkeit einer Kostensenkungsaufforderung - fehlerhaft zu niedrige Angaben über die angemessenen Unterkunftskosten - Kausalität - subjektive Unzumutbarkeit einer Kostensenkung - Erfassung und Berücksichtigung der individuellen Umstände durch den Grundsicherungsträger Leitsatz

  1. Zur Bestimmung der Zugehörigkeit eines minderjährigen Kindes zur Bedarfsgemeinschaft ist bei der Bedarfsberechnung vom Kopfteil der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunftskosten auszugehen. Nur wenn das Kind diese und die übrigen Bedarfe selbst aus eigenem Einkommen vollständig decken kann, gehört es nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Werden die Unterkunftskosten auf die Angemessenheitsgrenze abgesenkt, ändert sich nichts an der Kopfzahl der Bedarfsgemeinschaft. Es bedarf daher auch keiner weiteren Kostensenkungsaufforderung. (Rn.54)
  2. Eine Kostensenkungsaufforderung ist nur dann unwirksam wegen der dort genannten Grenzwerte, wenn diese ursächlich für die Unmöglichkeit sind, eine angemessene Wohnung zu finden. Dies muss vom Leistungsberechtigten vorgetragen werden. Allein aus dem Differenzbetrag zur Angemessenheitsgrenze lässt sich die Kausalität nicht feststellen. (Rn.62)
  3. Liegt ein Regelbeispiel für die subjektive Unzumutbarkeit einer Kostensenkung vor, sind diese zu beachten. Die individuellen Umstände müssen zutreffend erfasst und berücksichtigt werden. Die daraus folgenden Obliegenheiten zur Kostensenkung sind durch den Leistungsträger an diese Umstände anzupassen. Nur dann müssen Leistungsberechtigte im Prozess darlegen, weshalb Kostensenkungsbemühungen keinen Erfolg hatten. (Rn.65) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
  4. November 2022, S 2 AS 1275/18, Urteil Tenor Die Berufungen werden zurückgewiesen. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen für die Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die Bewilligung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom
  5. März bis
  6. Juni 2018 (weitere 550,28 € = 4 x 137,57 €/Mt.) sowie für Januar 2019 (weitere 137,27 €). Randnummer 2 Die am ... 1979 geborene Klägerin zu
  7. ist die Mutter der am ... 2003 und am ... 2010 geborenen Klägerinnen zu
  8. und
  9. Diese besuchten im streitigen Zeitraum die
  10. Schulklasse einer privaten Gesamtschule (1,4 km entfernt) bzw. die
  11. Klasse einer Grundschule (650 m entfernt). Randnummer 3 Die Klägerinnen bewohnten seit April 2009 - zunächst noch mit dem Ehemann der Klägerin zu
  12. - eine 81 m² große Mietwohnung in A.. Die Eheleute lebten seit August 2016 getrennt, der Ehemann zog am
  13. Februar 2017 aus. Randnummer 4 Die Bruttokaltmiete betrug in den streitigen Zeiträumen monatlich 509,97 € (Kaltmiete 434,97 € und Betriebskosten 75 €) und die Heizkosten 113 € (Gesamtmiete = 622,97 €). Dazu kamen die Abfallgebühren i.H.v. je 26,19 € im März und Juni 2018 der streitigen Zeiträume. Randnummer 5 Die Klägerinnen bezogen als Bedarfsgemeinschaft bis zum
  14. Dezember 2017 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mietkosten. Anspruchsberechtigt waren alle drei Klägerinnen (Änderungsbescheid vom
  15. August 2017). Randnummer 6 Die Klägerinnen zu
  16. und
  17. erhielten in den streitigen Zeiträumen monatlich Kindergeld (je 194 €) und Unterhalt (i.H.v. 50 € bzw. i.H.v. 302 € ab März 2018 und im Januar 2019 i.H.v. 309 €). Die Klägerin zu
  18. erhielt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) (zunächst i.H.v. 223 €, im Januar 2019 i.H.v. 232 €). Randnummer 7 Die Klägerin zu
  19. absolvierte im Zeitraum vom
  20. Juni 2017 bis
  21. Januar 2019 beim B. erfolgreich eine Weiterbildung für den Beruf „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“ und erhielt bis zum
  22. Januar 2019 Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland. Dies wurde ab März 2018 i.H.v. kalendertäglich 25,48 € (= 764,40 €/Monat) gezahlt. Das von der Klägerin zu
  23. für die Zeit ab
  24. Januar 2019 beantragte Anschlussübergangsgeld wurde mit Bescheid vom
  25. Februar 2019 bewilligt. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand ab dem
  26. Januar 2019 nicht. Randnummer 8 Am
  27. Februar 2019 nahm die Klägerin eine versicherungspflichtige Tätigkeit auf und verzichtete auf weitere Leistungen nach dem SGB II. Randnummer 9 Mit Schreiben vom
  28. August 2017 hatte der Beklagte auf die nach seiner Richtlinie unangemessenen Leistungen für KdUH hingewiesen. Angemessen für die 3-köpfige Bedarfsgemeinschaft seien eine Wohnfläche von 70 m² und eine Gesamtmiete i.H.v. 499,57 €/Monat. Eine Übernahme unangemessener Kosten komme nur bis zum
  29. Februar 2018 in Betracht. Die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Klägerinnen könnten zu den Umständen Stellung nehmen, die Einfluss auf die Angemessenheit sowie mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Kostensenkung haben könnten. Randnummer 10 Die Klägerin zu
  30. antwortete am
  31. September 2017 schriftlich: Bei nur noch drei Personen im Haushalt müssten sich die Betriebskosten verringern. Ferner stelle sie einen Antrag auf Härtefall-Entscheidung. Sie sei seit März 2017 alleinerziehend und die Wohnung sei das gewohnte Umfeld der beiden Kinder. Sie befinde sich in einer Fortbildungsmaßnahme, um beruflich wieder Fuß zu fassen. Ein Auszug wäre undenkbar, weil es die Kinder komplett aus ihrem sozialen und gewohnten Umfeld reißen würde. Randnummer 11 Zu diesem Schreiben findet sich in der Verwaltungsakte folgender Vermerk des Sachbearbeiters vom
  32. Oktober 2017: „Die aufgeführten Gründe können nicht anerkannt werden. Die Gesamtkosten liegen weit über der Angemessenheit.“ Randnummer 12 Für den Zeitraum vom
  33. Januar bis
  34. Juni 2018 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen zu
  35. und
  36. Leistungen nach dem SGB II unter Anrechnung von Einkommen (Kindergeld, Übergangsgeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss). Ab März 2018 wurden die KdU auf die Angemessenheitswerte der Richtlinie abgesenkt (Bruttokaltmiete 372,40 € bei vollen Heizkosten 113 €). Die Klägerin zu
  37. war nunmehr nicht mehr leistungsberechtigt (Bescheid vom
  38. Dezember 2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  39. Februar 2018 [Abfallgebühren März und Juni] und vom
  40. März 2018 [höherer Unterhalt und höheres Übergangsgeld]). Randnummer 13 Den dagegen erhobenen Widerspruch begründeten die Klägerinnen erst am
  41. April
  42. Randnummer 14 Der Beklagte wies den Widerspruch schon mit Widerspruchsbescheid vom
  43. April 2018 als unbegründet zurück. Die tatsächlichen KdU überstiegen die Angemessenheitsgrenze und auch die Vergleichskosten im Rahmen der erweiterten Produkttheorie. Von einer geringfügigen Überschreitung könne nicht mehr ausgegangen werden. Auf mehrere Jahre betrachtet, summierten sich die die Angemessenheitsgrenze übersteigenden Kosten. Randnummer 15 Dagegen haben die Klägerinnen am
  44. Mai 2018 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung haben sie ausgeführt: Die Klage richtet sich gegen die Begrenzung der KdUH. Das Konzept des Beklagten sei nicht schlüssig. In der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits haben die Klägerinnen sich auf eine fehlende Kostensenkungsaufforderung für eine 2-Personen-Bedarfsgemeinschaft und auf die fehlerhafte Berechnung der KdU in diesem Rahmen berufen. Randnummer 16 Der Beklagte hat darauf abgestellt, dass die Klägerinnen nach der mittlerweile erfolgten Korrektur des Konzepts als 3-Personen-Haushalt mehr Unterkunftskosten erhalten hätten als ihnen zustünden. Eine neue Kostensenkungsaufforderung sei nicht notwendig gewesen, obwohl die Bedarfsgemeinschaft ab März 2018 nur noch aus zwei Personen bestanden habe. Randnummer 17 Der Beklagte hat die Leistungsbewilligung für Januar bis Juni 2018 mit Änderungsbescheid vom
  45. Januar 2019 abgeändert. Für die Klägerin zu
  46. sind Leistungen nach dem UVG i.H.v. 273 €/Monat (fehlerhaft) berücksichtigt worden. Für den Zeitraum von März bis Juni 2018 ergebe sich für die Bedarfsgemeinschaft kein Leistungsanspruch mehr. Mit weiterem Änderungsbescheid vom
  47. Januar 2019 hat der Beklagte den Klägerinnen zu
  48. und
  49. für März und Juni 2018 jeweils 13,95 €/Monat bewilligt. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft betrage 1.689,35 € (Regelleistungen, Mehrbedarf Alleinerziehung, angemessene Bruttokaltmiete [372,40 €] und volle Heizkosten, Abfallgebühren im März und Juni). Dem stehe das Gesamteinkommen i.H.v. 1.675,40 € gegenüber (Übergangsgeld i.H.v. 764,40 €, Kindergeld i.H.v. je 194 €, Unterhalt der Klägerin zu
  50. i.H.v. 50 € und der Klägerin zu
  51. i.H.v. 302 €, Unterhaltsvorschuss der Klägerin zu
  52. i.H.v. 223 € [korrigiert]). Randnummer 18 Für den Zeitraum vom
  53. Januar bis
  54. Juni 2019 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen zu
  55. und
  56. vorläufig Leistungen nach dem SGB II unter Anrechnung von Einkommen (Kindergeld, Unterhalt, Übergangsgeld, Unterhaltsvorschuss). Die KdU senkte er weiterhin auf die Angemessenheitswerte ab (= Bruttokaltmiete 372,40 € bei vollen Heizkosten 113 €). Für die Klägerin zu
  57. ergab sich wiederum kein Leistungsanspruch mehr (Bescheid vom
  58. Dezember 2018). Randnummer 19 Mit Änderungsbescheiden vom
  59. Januar 2019 [UVG neu: 282 €] und vom
  60. Januar 2019 [UVG neu: 232 €] setzte der Beklagte den Leistungsanspruch für Januar 2019 vorläufig auf 0,00 € fest. Mit Änderungsbescheid vom
  61. Mai 2019 setzte er den Leistungsanspruch der Klägerinnen zu
  62. und
  63. für Januar 2019 auf 20,41 € fest. Die KdUH senkte der Beklagte nunmehr auf den Angemessenheitswert laut Korrekturbericht vom Mai 2020 ab. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft betrage 1.677,34 € (Regelleistungen, Mehrbedarf Alleinerziehung, angemessene Bruttokaltmiete [378,70 €] und angemessene Heizkosten [98 €]). Dem stehe das Gesamteinkommen i.H.v. 1.656,93 € gegenüber (Übergangsgeld i.H.v. 729,04 € [
  64. bis
  65. Januar: 433,16 € und ab
  66. Januar: 295,88 €], Kindergeld i.H.v. je 194 €, Unterhalt der Klägerin zu
  67. i.H.v. 50 € und der Klägerin zu
  68. i.H.v. 309 €, Unterhaltsvorschuss der Klägerin zu
  69. i.H.v. 232 €). Randnummer 20 Mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom
  70. Mai 2019 setzte der Beklagte den Leistungsanspruch der Klägerinnen zu
  71. und
  72. für Januar 2019 auf 35,41 € fest. Er berücksichtigte nun die Heizkosten wieder in tatsächlicher Höhe (= 113 €). Im Übrigen blieb es bei der Bruttokaltmiete i.H.v. 378,70 € (= Gesamtmiete 491,70 €). Die tatsächlichen Wohnkosten überstiegen die angemessenen Kosten (Bruttokaltmiete 378,70 € + max. Heizkosten 121,33 €) um 122,94 € und somit mehr als geringfügig. Die zu erbringenden Leistungen im Falle eines Umzugs seien daher nicht unwirtschaftlich gemäß § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II. Randnummer 21 Auch dagegen haben die Kläger am
  73. Juni 2019 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und auf die bisherige Klagebegründung verwiesen. Randnummer 22 Das Sozialgericht hat den Beklagten mit Urteilen vom
  74. November 2022 verpflichtet, seine Bescheide aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass den Klägerinnen „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum März bis Juni 2018 [bzw. Januar 2019] bewilligt und gezahlt werden.“ Randnummer 23 Die Kostensenkungsaufforderung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Denn die Klägerin zu
  75. habe - wegen der Absenkung der KdU ab
  76. März 2018 - ihren Bedarf selbst decken können. Daher seien für die Klägerin zu
  77. und
  78. die KdU nach einer 2-Personen-Bedarfsgemeinschaft zu bestimmen gewesen. Nach der Richtlinie des Beklagten liege die Angemessenheitsgrenze der Bruttokaltmiete für 2 Personen/60 m² bei 319,80 € (statt bislang: 248,27 €) bzw. bei 325,20 € (statt bislang 252,48 €). Insoweit hätte es einer nochmaligen Aufklärung der Klägerinnen über den angemessenen Mietpreis bedurft. Der sich ergebende höhere Leistungsanspruch i.H.v. ca. 70 €/Monat wäre von den Klägerinnen in die Überlegungen des Verbleibs oder eines Umzugs einzubeziehen gewesen. Randnummer 24 Unerheblich sei, dass bei Zugrundelegung der tatsächlichen KdU die Klägerin zu
  79. wiederum Mitglied der Bedarfsgemeinschaft würde. Für die Kostensenkungsaufforderung gälten die Maßgaben, die der Beklagte im Rahmen der Angemessenheitsprüfung vorgebe. Soweit Leistungsberechtigte - nach Anwendung der Angemessenheitsgrenze für die KdU - aus der Bedarfsgemeinschaft herausfielen, müssten die verbliebenen Mitglieder auf die neue Angemessenheitsgrenze hingewiesen werden. Es komme nicht darauf an, ob sich bei Zugrundelegung der tatsächlichen Wohnkosten eine andere Personenzahl der Bedarfsgemeinschaft ergäbe. Mangels erfolgter Aufklärung ab März 2018 habe der Beklagte die tatsächlichen KdU bei der Berechnung der Leistungen zugrunde zu legen. Randnummer 25 Das Sozialgericht hat die Berufungen jeweils zugelassen. Randnummer 26 Dagegen hat der Beklagte jeweils am
  80. November 2022 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er macht geltend, für eine 3-Personen-Bedarfsgemeinschaft sei im Vergleichsraum Aschersleben für März bis Juni 2018 eine Bruttokaltmiete von 360,50 €/Monat angemessen (Korrekturbericht von Februar 2022). Bewilligt worden seien aber bereits 372,40 €/Monat. Für Januar 2019 sei eine Bruttokaltmiete von 366,10 €/Monat angemessen (Korrekturbericht von Mai 2022). Bewilligt worden seien aber bereits 378,70 €/Monat. Randnummer 27 Mit der Kostensenkungsaufforderung vom
  81. August 2017 seien die Klägerinnen ordnungsgemäß zu einer 3-Personen-Bedarfsgemeinschaft belehrt worden. Falsche Zahlenwerte machten die Kostensenkungsaufforderung nicht nichtig. Werde eine Kostensenkung abgelehnt, bedürfe es keiner Weiteren. Die Klägerinnen hätten einen Umzug bzw. eine Kostensenkung ausgeschlossen. Randnummer 28 Bei Übernahme der vollen KdU würde die Klägerin zu
  82. Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, sodass die KdU wiederum abzusenken wären. Soweit die Klägerin zu
  83. ihren Bedarf selbst decken konnte, sei ihre Klage unzulässig. Randnummer 29 Eine Härtefallprüfung sei am
  84. Oktober 2017 durchgeführt worden. Die Arbeitsaufnahme der Klägerin zu
  85. sei erst im Februar 2019 und nicht gerade zeitnah erfolgt. Statistisch gesehen bezögen u.a. Alleinerziehende überdurchschnittlich lange Leistungen nach dem SGB II. Ein Härtefall für Ereignisse, welche erst nach einem Jahr eintreten könnten, lasse sich nicht begründen. Randnummer 30 Der Beklagte beantragt, Randnummer 31 die Urteile des Sozialgerichts Magdeburg vom
  86. November 2022 aufzuheben und die Klagen abzuweisen. Randnummer 32 Die Klägerinnen beantragen, Randnummer 33 die Berufungen zurückzuweisen. Randnummer 34 Sie machen geltend, unstreitig gehöre die Klägerin zu
  87. mit den tatsächlichen Wohnkosten zur Bedarfsgemeinschaft. Nach der maßgeblichen Bescheidlage hätten die Klägerinnen zu
  88. und
  89. als Bedarfsgemeinschaft sowie mit der Klägerin zu
  90. in Hausgemeinschaft gelebt. Bei einer Änderung der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wäre eine neue Kostensenkungsaufforderung erforderlich gewesen. Randnummer 35 Der Senat hat die beiden Verfahren in der mündlichen Verhandlung der Rechtsstreite gemäß § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Verhandlung und Entscheidung verbunden. Randnummer 36 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe I.
  91. Randnummer 37 Die Berufungen des Beklagten sind form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Sie sind auch statthaft, da das Sozialgericht die Berufungen zugelassen hat. Der Senat ist an die Zulassungen gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).
  92. Randnummer 38 Die Klagen der Klägerin zu
  93. sind zulässig gewesen, obwohl diese nach den Bescheiden des Beklagten in den streitigen Zeiträumen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hatte. Denn mit den begehrten tatsächlichen KdU sowie den Einkommensverhältnissen - wie in den angefochtenen Bescheiden des Beklagten zugrunde gelegt - ergäbe sich ein Leistungsanspruch auch für die Klägerin zu
  94. Diese ist somit durch die angefochtenen Bescheide beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG. II. Randnummer 39 Die Berufungen des Beklagten sind unbegründet. Das Sozialgericht hat diesen - im Ergebnis - zu Recht verpflichtet, unter Abänderung seiner Bescheide den Klägerinnen „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum März bis Juni 2018 [bzw. Januar 2019] zu bewilligen und zu zahlen.“ 1.a. Randnummer 40 Die Klägerinnen haben die Rechtsstreite bereits vor den Sozialgerichten mit ihren Klageerhebungen wirksam auf die streitigen Leistungen für die KdUH beschränkt (zur Abtrennbarkeit des auf diese Leistungen bezogenen Verfügungssatzes: Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom
  95. Juni 2014, B 14 AS 42/13 R [10 f.]). Randnummer 41 Der Beklagte begrenzte in den streitigen Zeiträumen nur die Bruttokaltmiete auf die nach seiner Auffassung angemessenen Werte. Die tatsächlichen Heizkosten wurden in voller Höhe übernommen. Somit besteht ein Fehlbetrag i.H.v. 137,57 € für März bis Juni 2018 sowie i.H.v. 137,27 € für Januar
  96. b. Randnummer 42 Zulässigerweise hat das Sozialgericht in Form eines Grundurteils gemäß § 130 Abs. 1 SGG über die streitigen Ansprüche der Klägerinnen entschieden. Ein solches Grundurteil im Höhenstreit ist auch hinsichtlich der zwischen den Beteiligten allein streitigen Höhe der Bedarfe für die KdU zulässig (BSG, Urteil vom
  97. Juli 2021, B 14 AS 31/20 R [17]). Randnummer 43 Die Klägerinnen haben im Klageverfahren nur die Verurteilung des Beklagten dem Grunde nach beantragt. Das Sozialgericht hätte diesen daher gar nicht zur Zahlung eines konkreten monatlichen Betrags verurteilen dürfen (BSG, Urteil vom
  98. April 2017, B 14 AS 71/12 R [14]). Die Entscheidungen durch Grundurteil entsprachen daher dem Begehren der Klägerinnen. Randnummer 44 Die Voraussetzungen der Zulässigkeit von Grundurteilen haben auch vorgelegen. Denn der Sachverhalt ist hinsichtlich Grund und Höhe des streitigen Anspruchs soweit aufgeklärt gewesen, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden konnte. In den streitigen fünf Monaten steht den Klägerinnen ein höherer Leistungsanspruch zu, wenn den Klagebegründungen gefolgt und die begehrten tatsächlichen KdU berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom
  99. Juli 2021, B 14 AS 31/20 R [17]). c. Randnummer 45 In den Berufungsverfahren ist daher lediglich zu prüfen gewesen, ob der Beklagte verpflichtet werden durfte, für die Leistungsbewilligung einen Hilfebedarf i.H.d. tatsächlichen Bruttokaltmiete zugrunde zu legen und den sich daraus ergebenen Leistungsanspruch auszuzahlen. Randnummer 46 Nicht streitgegenständlich ist hingegen die Frage gewesen, ob bei der Leistungsbewilligung die Einkünfte der Klägerinnen zu
  100. bis
  101. korrekt ermittelt und auf den Hilfebedarf angerechnet wurden. Insoweit hat das Sozialgericht zurecht im Rahmen des Grundurteils keine Entscheidung getroffen.
  102. Randnummer 47 Die Klägerinnen waren im streitigen Zeitraum dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II. Sie erfüllten die Grundvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II und es lagen für sie keine Ausschlusstatbestände vor. Sie konnten ihren Hilfebedarf mit eigenem Einkommen und Vermögen nicht vollständig decken.
  103. Randnummer 48 Die Klägerinnen hatten gemäß § 22 Abs. 1 SGB II Anspruch auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen KdU im streitigen Zeitraum. Randnummer 49 Die tatsächliche Bruttokaltmiete war zwar in den streitigen Zeiträumen nicht angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (dazu a.). Die Klägerinnen wurden aber vom Beklagten wegen einer möglichen subjektiven Unzumutbarkeit der Kostensenkung i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht wirksam zur Kostensenkung aufgefordert (dazu c.). a. Randnummer 50 Die tatsächliche Bruttokaltmiete der Klägerinnen war in den streitigen Zeiträumen nicht angemessen. Der angemessene Unterkunftsbedarf wird nach der sog. Produkttheorie bestimmt (vgl. etwa BSG, Urteil vom
  104. Januar 2019, B 14 AS 11/18 R). Randnummer 51 Hinsichtlich der dafür erforderlichen Ermittlung der Angemessenheitsgrenze durch ein schlüssiges Konzept des Beklagten sowie die Bestimmung des maßgeblichen Vergleichsraums bestehen seitens des Senat in ständiger Rechtsprechung keine Bedenken (vgl. etwa für den Zeitraum März bis Juni 2018: Urteil vom
  105. August 2022, L 5 AS 592/21 ). Die zum
  106. Januar 2019 erfolgte Index-Fortschreibung ist methodisch ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Urteil vom
  107. Mai 2022, L 5 AS 526/20 zur Indexfortschreibung ab Januar 2015). Insoweit sind auch von den Klägerinnen in den Berufungsverfahren keine Einwände mehr geltend gemacht worden. a.a. Randnummer 52 Die angemessene Miethöhe war nach der Anzahl der Köpfe der Bedarfsgemeinschaft zu bestimmen. Für eine aus drei Köpfen bestehende Bedarfsgemeinschaft ist eine Wohnfläche von 70 m² maßgeblich. Angesichts der nach den Korrekturberichten von Februar und Mai 2022 ermittelten angemessenen Bruttokaltmiete i.H.v. 360,50 €/Monat bzw. 366,10 €/Monat war die tatsächlichen Bruttokaltmiete nicht angemessen. Randnummer 53 Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts gehörte die Klägerin zu
  108. in den streitigen Zeiträumen zur Bedarfsgemeinschaft mit den Klägerinnen zu
  109. und
  110. Bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze im Rahmen der Produkttheorie war daher von drei Personen auszugehen. Randnummer 54 Soweit ein minderjähriges Kind seinen Bedarf aus eigenem Einkommen decken kann, bildet es gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 SGB II keine Bedarfsgemeinschaft mit seinem alleinerziehenden Elternteil/den Eltern. Daraus folgt, dass dann für die Ermittlung seiner angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft von einem eigenständigen 1-Personenhaushalt auszugehen ist (BSG, Urteil vom
  111. November 2006, B 7b AS 8/06 R). Randnummer 55 Zur Bestimmung der Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft ist aber bei der Bedarfsberechnung vom Kopfteil der tatsächlichen Aufwendungen für die KdUH auszugehen. Nur wenn das Kind diese und seine übrigen Bedarfe selbst aus eigenem Einkommen vollständig decken kann, gehört es nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Nur dann unterliegt es auch nicht mehr den Beschränkungen des SGB II hinsichtlich der Angemessenheit (BSG, Urteil vom
  112. April 2018, B 14 AS 14/17 R [24]). Randnummer 56 Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts war daher mit der Absenkung der KdU ab
  113. März 2018 keine Veränderung in der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eingetreten. Des Weiteren war deshalb auch nicht zu prüfen, ob die Klägerin zu
  114. - bei Zugrundelegung der tatsächlichen KdUH - wiederum Mitglied der Bedarfsgemeinschaft werden könnte. b.b. Randnummer 57 Die Klägerin zu
  115. war bei Zugrundelegung der tatsächlichen Unterkunftskosten (509,97 € + 113 €) sowie der vom Beklagten festgestellten Einkommensverhältnisse von März bis Juni 2018 leistungsberechtigt (vgl. Bescheid vom
  116. Januar 2019 für Januar bis Februar 2018). Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft betrug 1.800,73 € (Regelleistungen, Mehrbedarf Alleinerziehung, Bruttokaltmiete [509,97 €] und Heizkosten [113 €]). Dem stand das Gesamteinkommen i.H.v. 1.653,00 € gegenüber (Übergangsgeld i.H.v. 747 €, Unterhalt der Klägerin zu
  117. i.H.v. 50 € und der Klägerin zu
  118. i.H.v. 297€, Unterhaltsvorschuss der Klägerin zu
  119. i.H.v. 223 €). Für die Klägerin zu
  120. verblieb daher ein Leistungsanspruch i.H.v. 2,22 €/Monat. Randnummer 58 Die Klägerin zu
  121. wäre bei Zugrundelegung der tatsächlichen Unterkunftskosten (509,97 € + 113 €) sowie der vom Beklagten festgestellten Einkommensverhältnisse auch im Januar 2019 leistungsberechtigt gewesen. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft betrug 1.823,61 € (Regelleistungen, Mehrbedarf Alleinerziehung, Bruttokaltmiete [509,97 €] und Heizkosten [113 €]). Dem stand das Gesamteinkommen i.H.v. 1.656,93 € gegenüber (Übergangsgeld i.H.v. 729,04 €, Unterhalt der Klägerin zu
  122. i.H.v. 50 € und der Klägerin zu
  123. i.H.v. 309 €, Unterhaltsvorschuss der Klägerin zu
  124. i.H.v. 232 €). Für die Klägerin zu
  125. verblieb daher ein Leistungsanspruch i.H.v. 1,32 €. Randnummer 59 Sie war somit bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze in den streitigen Monaten Mitglied der 3-köpfigen Bedarfsgemeinschaft, auch nachdem der Beklagte die KdU auf das angemessene Maß begrenzt hatte. Eine (nochmalige) Korrektur der Angemessenheitswerte eine 2-Personen-Bedarfsgemeinschaft war nicht vorzunehmen. c.c. Randnummer 60 Die Kostensenkungsaufforderung des Beklagten vom
  126. August 2017 gab daher die angemessene Wohnungsgröße korrekt wieder und ist insoweit - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - nicht zu beanstanden. b. Randnummer 61 Darüber hinaus ist das Sozialgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass wegen einer Erhöhung der Angemessenheitswerte bei einer 2-Personen-Bedarfsgemeinschaft zwingend eine neue Kostensenkungsaufforderung erforderlich gewesen wäre. Randnummer 62 Fehlerhaft zu niedrige Angaben über die angemessenen Unterkunftskosten können nur dann zu einem Anspruch auf volle Kostenübernahme führen, wenn der Leistungsberechtigte durch die Falschangabe seine Suche nach dem angemessenen Wohnraum in wesentlichem Umfang beschränkt. Erforderlich ist also eine Kausalität für die Unmöglichkeit, angemessenen Wohnraum zu finden (BSG, Urteil vom
  127. Juli 2021, B 14 AS 31/20 R [50]). Randnummer 63 Insoweit haben die Klägerinnen nicht einmal behauptet, durch eine fehlerhafte zu niedrige Bezifferung der Angemessenheitswerte bei der Wohnungssuche wesentlich beeinträchtigt gewesen zu sein. Unzulässig ist es, ohne weiteres Vorbringen der Leistungsberechtigten aus der Differenz der Grenzwerte eine Kausalität mit vergeblichen Kostensenkungsbemühungen abzuleiten. c. Randnummer 64 Die Kostensenkungsaufforderung vom
  128. August 2017 genügte aber aus anderen Gründen nicht den Anforderungen an die damit verbundene Warn- und Aufklärungsfunktion. Sie war daher unwirksam. Randnummer 65 Die Klägerin zu
  129. hatte sich unter dem
  130. September 2017 eingehend zur subjektiven Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II geäußert. Nach diesem Vorbringen konnte ein Fall der Unzumutbarkeit der geforderten Kostensenkung im Regelzeitraum von sechs Monaten vorliegen. Dies führt zwar nicht zur Angemessenheit der Unterkunftskosten, kann jedoch einen Anspruch auf die Übernahme der tatsächlichen Kosten auch über den Regelzeitraum von sechs Monaten hinaus ergeben. Bei der Prüfung einer solchen Ausnahme vom Regelfall sind aber strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unzumutbarkeit einer Kostensenkung zu stellen. Randnummer 66 Der notwendige Erhalt des sozialen und schulischen Umfelds der minderjährigen Kinder ist ein Regelbeispiel. Geboten ist eine Rücksichtnahme auf die Belange der minderjährigen schulpflichtigen Kinder, die möglichst nicht zu einem Schulwechsel gezwungen werden sollen (BSG, Urteil vom
  131. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R [32 f.]). Es ist aber im Einzelfall zu prüfen, ob einem Kind ein Schulwechsel zugemutet werden könnte (BSG, Urteil vom
  132. August 2012, B 14 AS 13/12 R [31 f.]). Auch der Umstand der Alleinerziehung kann als Regelbeispiel beachtlich für die subjektive Unzumutbarkeit eines Umzugs sein, wenn etwa eine vorhandene und benötigte Betreuungsstruktur nicht im gesamten Vergleichsraum zugänglich ist. Randnummer 67 Ist das Vorliegen solcher Umstände im Ausgangspunkt aktenkundig, sind diese vom Träger der Grundsicherungsleistungen und den Gerichten im Einzelnen aufzuklären und die Konsequenzen von Amts wegen zu beachten. Die individuellen Umstände müssen zutreffend erfasst und berücksichtigt werden. Die daraus folgenden Obliegenheiten zur Kostensenkung sind an diese Umstände anzupassen. Nur dann müssen Leistungsberechtigte im Prozess darlegen, weshalb Kostensenkungsbemühungen gleichwohl keinen Erfolg hatten (BSG, Urteil vom
  133. August 2012, B 14 AS 13/12 R [33]). a.a. Randnummer 68 Die Einwände der Klägerinnen gegen eine Absenkung der Unterkunftskosten durch einen Umzug sind mit Schreiben vom
  134. September 2017 aktenkundig gemacht worden. Randnummer 69 Der Senat hat nach Befragung der Klägerin zu
  135. in der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits die Überzeugung gewonnen, dass die von ihr angeführten Härtefallgründe nicht von der Hand zu weisen waren. Denn das Regelbeispiel des notwendigen Erhalts des sozialen und schulischen Umfelds der beiden minderjährigen Kinder für die subjektive Unzumutbarkeit eines Umzugs lag hier vor. Insbesondere war die Klägerin zu
  136. als Grundschülerin auf einen kurzen Schulweg (650 m) und den Verbleib in ihrer Schulklasse angewiesen. Die Klägerin zu
  137. erreichte ihre Schule (1,5 km) regelmäßig in Begleitung einer Schulkameradin. Randnummer 70 Auch konnte die Klägerin zu
  138. für sich in Anspruch nehmen, selbst einen Regelfall der subjektiven Unzumutbarkeit von Kostensenkungen zu erfüllen. Sie war nach ihren Angaben als alleinerziehende Mutter ohne familiären Anschluss in A. auf die nachbarschaftliche Unterstützung der Mietparteien des Mehrfamilienhauses angewiesen. Der damalige Ehemann kümmerte sich nur gelegentlich um die Klägerin zu
  139. Die Umschulung erfolgte im Vollzeitunterricht und erlaubte der Klägerin zu
  140. nicht ohne Weiteres, im Bedarfsfalle auch tagsüber sofort für die Klägerinnen zu
  141. und
  142. da zu sein. Insoweit unterschied sich die Lebenssituation deutlich von einem alleinstehenden, nicht erwerbstätigen Elternteil. Randnummer 71 Der Hinweis auf die seinerzeitige Fortbildung der Klägerin zu
  143. und die Aussicht auf eine baldige Eingliederung in den Arbeitsmarkt hat sich (im Nachhinein) bestätigt, da diese ab Februar 2019 berufstätig war. Insoweit hätte angesichts der Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognoseentscheidung erfolgen können. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beklagten zur statistischen Langzeitarbeitslosigkeit alleinerziehender Mütter überzeugen an dieser Stelle nicht. Denn grundsätzlich werden Umschulungen von den Rehabilitationsträger nur bewilligt, wenn die gute Möglichkeit des erfolgreichen Abschlusses besteht und wenn die angebotenen Ausbildungen auch arbeitsmarktgängig sind. b.b. Randnummer 72 Andere Möglichkeiten der Kostensenkungen wie eine Untervermietung schieden nach Darstellung der Klägerin zu
  144. in der mündlichen Verhandlung wegen der Wohnverhältnisse aus. c.c. Randnummer 73 Der Beklagte hatte die aktenkundigen und aus Sicht des Senats nachvollziehbaren individuellen Umstände nicht zutreffend erfasst und berücksichtigt. Die Verneinung einer subjektiven Unzumutbarkeit allein wegen der Höhe der KdU wurde der vorliegenden Einzelfallsituation nicht gerecht. Bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtung hätte aber auch berücksichtigt werden müssen, dass die Klägerinnen angesichts ihrer Einkommensverhältnisse nur einen geringen ergänzenden Leistungsanspruch hatten. Randnummer 74 Insoweit hatte der Beklagte auch keinerlei Ermittlungen, etwa zu alternativen Wohnungen im sozialen/schulischen Umfeld der Klägerinnen zu
  145. und
  146. durchgeführt. Es lässt sich auch aus heutiger Sicht nicht mehr feststellen, ob es angemessene und zum Erhalt des Umfelds geeignete Wohnungen gegeben hätte. Die Kostensenkungsobliegenheiten wurden nicht auf die individuellen Verhältnisse angepasst, etwa durch Verweis auf anmietbare Wohnungen im Einzugsbereich der beiden Schulen. Randnummer 75 Mangels wirksamer Kostensenkungsaufforderung hatten die Klägerinnen daher im streitigen Zeitraum Anspruch auf die - zwar weiterhin - unangemessenen, wegen der subjektiven Unzumutbarkeit von Kostensenkungen aber gleichwohl zustehenden tatsächlichen KdU. III. Randnummer 76 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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