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LG Magdeburg Große Strafkammer 23 KLs 1/22, 23 KLs 262 Js 46484/21 (1/22) Urteil Kein minder Schwerer Fall des Handeltreibens trotz eigene Suchmittela

Kein minder Schwerer Fall des Handeltreibens trotz eigene Suchmittelabhängigkeit des Täters Orientierungssatz

  1. Geplante, zielstrebige und mehrphasigen Handlungsintentionen und Vorgehensweisen, die auf konspiratives Vorgehen, zielführend auf erfolgreiches Agieren und Schutz vor juristischen Sanktionen ausgerichtet sind, sind eindeutige Indizien auch bei suchtmittelabhängigen Tätern für eine zum Tatzeitpunkt vorhandene vollständigen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. (Rn.92)
  2. Eigene Drogenabhängigkeit ist bei Wissen des Täters beim Handel um eine große Menge an Cannabis mit hundertfachem THC-Wert über dem Grenzwert für eine nicht geringe Menge von 7,5 g kein Argument, dass die Anwendung eines minder schweren Falles rechtfertigen würde. (Rn.95) Tenor Der Angeklagte ist der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich mit Verstoß gegen das Waffengesetz schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. §§ 29, § 29a Abs. 1 S. 2 BtMG, 27, 49, 64,67, 52 StGB § 52 Abs. 3 i.V.m. Anl. 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3., 1.4.3., 54 Waffengesetz Gründe I. Randnummer 1 Der Angeklagte wurde in W. in eine bestehende Ehe geboren, wo er anschließend im Familienverband mit den Geschwistern in einer Mietwohnung aufwuchs. Randnummer 2 Im elterlichen Haushalt fiel der Vater durch häufige Alkoholisierung einhergehend mit körperlicher Aggressivität auf, die sich gegenüber der Mutter des Angeklagten äußerte. Aufgrund schlechter Schulleistungen wiederholte der Angeklagte das
  3. Schuljahr. Randnummer 3 Im Jahr 2003 begann der Angeklagte eine Lehre zum Verkäufer auf dem Zweiten Bildungsweg, die er abbrach. Bei der Bundeswehr wurde der Angeklagte nach 2- 3 Wochen ausgemustert. Von 2018 - 2020 arbeitete er als Hausmeister in einem Betriebsbereich für Grünanlagen. Der Angeklagte verdiente dabei 1.200 €.monatlich. Aufgrund der Corona-Pandemie kündigte der Arbeitgeber dem Angeklagten, so dass dieser seitdem ohne Beschäftigung blieb. Er erhielt ab 2020 dann Arbeitslosengeld i.H.v. 760 €, wovon er seine Miete von 240 € aufbringen musste. Der Angeklagte besaß seit dem Jahr 2020 Schulden in H.v. 4.000-5.000 €. Randnummer 4 Der Angeklagte ist seit dem
  4. Lebensjahr drogenabhängig. Sein jahrzehntelanger Drogenkonsum und Substanzmittelmissbrauch bezieht sich hauptsächlich sowohl auf Alkohol als auch Cannabis, aber auch in Einzelfällen auf Amphetaminen, Ecstasy, LSD und Kokain sowie psychoaktive Pilze und Benzodiazepine. Im Jahr 2016 versuchte der Angeklagte eine Entgiftungsbehandlung durchzuführen, ohne dass anschließend eine entsprechende Entwöhnungstherapie erfolgte. Randnummer 5 Ausweislich der Auskunft des Bundesamtes für Justiz und aus dem Erziehungsregister vom 15.03.2022 ist der Angeklagte strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten. Randnummer 6 Der Angeklagte befindet sich wegen des Geschehens, das Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist, aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichtes H. vom
  5. 2021 (10 Gs 86/21) in der Fassung des Haftbefehles des Landgerichts M. vom 11.03.2022 23 Kls 1/22) in der JVA B. in Untersuchungshaft. II.
  6. Randnummer 7 Am
  7. 2021 wurde durch den Zeugen ZAI H
  8. und seinen Kollegen ZAI St., Zollbeamte des Hauptzollamtes L
  9. am Grenzübergang Deutschland/Schweiz ein spanischer Lkw, welcher mit zwei Brücken - containerähnliche Fahrzeugteile - bestückt war, kontrolliert, dabei komplett abgeladen und geröntgt. In einem dieser Brücken befand sich ein Paket mit folgender Anschrift: 491632 ... D.-T.. Randnummer 8 H3.-H4.-Straße 21 ... W. Randnummer 9 Germany Randnummer 10 Als Absender war eine spanische Firma auf dem Paket angegeben. Randnummer 11 Dieses Paket wurde noch vor Ort in L
  10. von den beiden Zollbeamten, dem Zeugen H
  11. und seinem Kollegen St. geöffnet. Bei dem von den Zollbeamten H
  12. und St. geöffneten Paket zeigt sich zuerst als oberste Umverpackung eine schwarze Folie, dann ein schwarzes Malervlies, in dem wiederum 5 verschiedene vakuumierte Beutel eingewickelt waren. Von den Zollbeamten wurde einer dieser 5 Beutel aufgestochen. Ein hierbei von den Zollbeamten durchgeführter Schnelltest bezüglich des Beutelinhaltes reagierte positiv auf CBD. Randnummer 12 Der Zeuge H
  13. informierte daraufhin die ihm vorgesetzten Dienststellen der Zollfahndung St
  14. und Freiburg. Anschließend verpackte der Zeuge H
  15. das Paket in der umgekehrten Reihenfolge wie bei der Öffnung des Paketes. Der spanische Fahrer des Lkws wurde vernommen und ihm wurde anschließend die Weiterfahrt gestattet. Randnummer 13 Das Paket wurde an das Zollamt B
  16. übersandt, welches zuständigkeitshalber das Paket an entsprechenden Polizeidienststellen nach H
  17. und anschließend nach M. weiterleitete. Randnummer 14 Dort in M. wurde im Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt aus dem Paket 4,941 kg Cannabis mit einer Wirkstoffmasse von 735 g reinem THC und das Malervlies durch den Polizeibeamten und Zeugen L
  18. entnommen und stattdessen Papierschnitzel in das Paket eingelegt und wieder verschlossen.
  19. Randnummer 15 An einem unbekannten Tag vor dem 29.11.2021 war dem Angeklagten T. von dem anderweitig gesonderten Verfolgten K
  20. angeboten worden, für 500,00 € ein Paket anzunehmen und anschließend dies unmittelbar an den anderweitig gesondert verfolgten K
  21. zu übergeben. Dabei wusste der Angeklagte, dass sich in dem entgegenzunehmenden Paket 5 Kilo Cannabis befinden werden. Randnummer 16 Der Zeuge KHK B
  22. nahm am 29.11.2021 um 9.56 Uhr den Versuch auf, telefonisch den Angeklagten T
  23. unter dessen Telefonnummer, die auf dem Paket angegeben war, zu erreichen. Der Polizeibeamte B
  24. informierte unter Verwendung der Legende, dass er ein UPS-Zusteller sei, den Angeklagten, diesem ein Paket durch den Paketdienstleister UPS zustellen zu wollen. Randnummer 17 In der Absicht, dem K
  25. bei dem Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge Unterstützung zu leisten, erklärte der Angeklagte sich gegenüber dem - für ihn nicht erkennbar - als legendierten UPS-Zusteller Polizeibeamten B
  26. bereit, das Paket entgegenzunehmen. Dies sei ihm jedoch am gleichen Tage nicht möglich, da, er sich derzeit in W2.. befände. Es wurde aber eine Hinterlegung bei einer Poststation besprochen bzw. Zustellung des Paketes am nächsten Tage gegen 10:00 Uhr avisiert. Randnummer 18 Am 29.11.2021 telefonierte der Angeklagte um 9.59 Uhr unter seiner Mobilfunknummer 0163 22... mit dem in anderer Sache gesondert verfolgten und verurteilten K
  27. unter dessen Mobilanschlussnummer 0172 16.... In diesem Gespräch wurde der Angeklagte mit "T.i" von dem Gesprächspartner angesprochen. Der Angeklagte erklärte dem Angerufenen, dass "die da gewesen" seien. Als der Angeklagte erwähnte, dass es um ein Paket ginge, reagierte der gesondert Verfolgte K
  28. harsch. Gleichwohl besprachen beide Gesprächspartner, wie man noch am selben Tag in den Besitz des Paketes kommen könne. Randnummer 19 Am 29.11.2021 um 17.27 Uhr rief der Angeklagte T. die Mobilfunknummer 0152 23... an. Dabei fragte der Angeklagte, ob sie sich morgen treffen könnten, "um Kasse zu machen." Randnummer 20 Um 17:34 Uhr rief der Angeklagte den Mobilfunknummer 0157 78... an und fragte eine männliche Person, ob sie Zeit habe und "etwas brauchen würde und er etwas mitbringen" solle. Die männliche Person verneinte dies jedoch. Randnummer 21 Um 18:02 Uhr rief der Angeklagte seine Mutter an. Er fragte sie, ob sie Geld benötige, es sei kein Problem für ihn, ihr Geld zu geben. Randnummer 22 Am selben Tage telefonierte der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten K3., um an das Paket zu gelangen. Sie versuchten noch am gleichen Tage bei der UPS-Lagerstation Randnummer 23 an das Paket zu gelangen. Dies gelang jedoch nicht, da sich das Paket noch im Polizeigewahrsam befand.
  29. Randnummer 24 Am nächsten Tag, dem 30.11.2021, begab sich der Zeuge KHK B4., wiederum legendiert als UPS-Zusteller - an die Haustür des Angeklagten H3.-H4.-Straße 2., W.. Randnummer 25 Dabei handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus. An der Haustür der H3.-H4.-Straße
  30. fanden sich mehrere Klingelschilder, wobei unter anderem der Name des Angeklagten T. verzeichnet war. Vor der Hauseingangstür waren diverse Briefkästen angebracht, bei einem dieser Briefkästen war ebenfalls der Name T. aufgeführt. Randnummer 26 Um 9:57 Uhr klingelte der Polizist und Zeuge KK B
  31. an der Haustür und erklärte dem Angeklagten unter der Legende, ein UPS-Zusteller zu sein, dass er ein Paket - nunmehr weiterhin befüllt nur mit Papierschnitzeln, da das Rauschgift als Asservat polizeilich zuvor gesichert war - für den Angeklagten T. habe, welches 20-25 m von dem Haus entfernt gelagert sei. Der Angeklagte T. äußerte, dass er auf die Straße käme, um das Paket dort zu übernehmen. Randnummer 27 Gemeinsam begaben sich der Polizeibeamte und der Angeklagte ca. 20-25 m von dem Hauseingang des Angeklagten zu dem Paket. In dem Moment als der Angeklagte das Paket wissentlich und wollentlich ergreifen wollte, um das Paket später dem K
  32. zu übergeben, um diesen bei dessen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Mange zu unterstützen, erfolgte der polizeiliche Zugriff durch die in Zivilkleidung dort vorhandenen polizeilichen Einsatzkräfte. Diese warfen den völlig überraschten Angeklagten zu Boden, der keine Gegenwehr leistete. Randnummer 28 Anschließend wurde der Angeklagte von dem Zeugen KK B
  33. übernommen. Um 10:04 Uhr erklärte KK B
  34. dem Angeklagten die vorläufige Festnahme unter Belehrung seiner Rechte. Randnummer 29 Um 10:09 Uhr wurde der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgericht M., Az. 5 GS 262 JS 46484/21 durch KK B
  35. dem Angeklagten erläutert und verlesen. In diesem Zusammenhang wurde der Angeklagte über sein Anwesenheitsrecht bei der Durchsuchung unter Hinzuziehung von unabhängigen Zeugen durch KK B
  36. aufgeklärt. Randnummer 30 Zu der Wohnung des Angeklagten T. gehörte ein Abstellraum, welcher sich schräg gegenüber der Wohnung befand. Die Wohnung selbst war als eine Ein-Raum Wohnung konzipiert. Sie besaß ein Schlafzimmer, ein Badezimmer und einen Flur mit einer Kochnische. Diese Wohnung war in einem ungepflegten und unaufgeräumten Zustand. Diverse Gegenstände lagen in den Räumen verstreut herum. Schmutz war in der kompletten Wohnung feststellbar. Die Wohnung wurde nicht mehr mit Strom versorgt. Die Fenster waren mit Postern und anderen Gegenständen verhängt. Randnummer 31 Bei der Durchsuchung in der Wohnung des Angeklagten als auch in dem dazugehörigen Abstellraum fanden sich nachfolgende waffenähnliche Gegenstände bzw. Waffen: Randnummer 32 1 Paintball Schusswaffe mit Prüfzeichen "F" Randnummer 33 1 Pistole mit weggekratzter Nummer Randnummer 34 1 Silberfarbenes Einhandmesser mit einer Klinge von 9 cm Randnummer 35 1 grauschwarzes Einhandmesser mit einer Klingenlänge von 9 cm Randnummer 36 1 Teleskop Schlagstock mit Halterung Randnummer 37 1 silberfarbener Dolch mit Verzierungen Klingengäßle Randnummer 38 1 weiteres Messer einseitig geschliffen mit geschwungenem Griff, Klingenslänge ca. 18,5 cm Randnummer 39 1 weiteres Messer einseitig geschliffen mit Renovierung, Klingenslänge ca. 18,5 cm Randnummer 40 1 Messer mit runden Griff, Klingenlänge ca. 17,5 cm Randnummer 41 1 selbstgebauter Schlagstock mit einem scheinbaren Patronenhülsenaufbau Randnummer 42 sowie Randnummer 43 1 schwarzes Butterfly Messer. Dabei handelt es sich um ein Messer, wobei die Klinge in einen zweigeteilten schwenkbaren Griff eingeklappt werden kann. Randnummer 44 1 silberfarbenes Butterflymesser. Dabei handelt es sich um ein Messer, wobei die Klinge in einen zweigeteilten schwenkbaren Griff eingeklappt werden kann. Randnummer 45 1 silberfarbener metallartiger Wurfstern Randnummer 46 Dabei wusste der Angeklagte, dass der Umgang mit dem schwarzen Butterflymesser sowie dem silbernen Butterflymesser und dem silberfarbenen metallartigen Wurfstern verboten war. Randnummer 47 Ferner fanden sich bei der Durchsuchung in der Wohnung des Angeklagten ein Malervlies, ein Vakumiergerät und eine Feinwaage. Randnummer 48 Gegen 10:40 Uhr entschied sich der Angeklagte der Durchsuchung nicht mehr beizuwohnen. III.
  37. Randnummer 49 Die von der Kammer getroffenen Feststellung zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten unter Ziff. I. beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Randnummer 50 Der Angeklagte hat die Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen, wie diese von ihm in seiner Exploration am 25.03.2022 dem Sachverständigen Dr. P., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt forensische Psychiatrie, Diakonie Krankenhaus E., mitgeteilt wurden, in der mündlichen Hauptverhandlung noch einmal selbst bestätigt. Randnummer 51 Der Sachverständige Dr. P. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 08.04.2022 und in seiner Anhörung als Sachverständiger in der mündlichen Hauptverhandlung, die Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen widerspruchsfrei wiedergegeben.
  38. Randnummer 52 Die von der Kammer getroffenen Feststellungen zu Ziff. II. beruhen auf der weitestgehend - was auszuführen sein wird - geständigen Einlassung des Angeklagten sowie Angaben der Zeugen ZAI H2., KHK L3., KHK B4., des Zollbeamten C., ZAM F., KK B5., ZHS K
  39. und KOK’ in S2., den in Augenschein genommenen Lichtbildern, den verlesenen Gutachten und den in der Hauptverhandlung abgespielten Aufnahmen der Telefongespräche: Randnummer 53 Der Angeklagte hat sich - am
  40. Verhandlungstag der mündlichen Hauptverhandlung in diesem Verfahren am 16.05.2022 - erstmals weitgehend geständig eingelassen, nachdem er zuvor in dem Ermittlungsverfahren noch die Vorwürfe, von dem Cannabisinhalt des Paketes gewusst zu haben, bestritt und stattdessen behauptete, ein Weihnachtspaket seiner Mutter erwartet zu haben. Randnummer 54 In der Einlassung vor Gericht hat der Angeklagte demgegenüber ausgeführt, dass er von einer Person - dessen Namen er nicht nennen wolle - das Angebot erhalten habe, ein Paket mit einem Inhalt von 5 kg Cannabis bei sich für diese Person entgegenzunehmen und unmittelbar darauf an diese Person das Paket wieder aushändigen sollte. Dabei habe er so der Angeklagte - selbst gewusst, dass es sich bei dem Inhalt des Paketes um ein Cannabisprodukt in einer Menge von 5 Kilo handeln würde. Randnummer 55 Für diese Hilfeleistung sei ihm von dieser Person ein einmaliges Honorar von 500 € zugesagt worden. Er habe, insbesondere vor seinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und seiner eigenen Drogenabhängigkeit, das Angebot angenommen, um seine Drogensucht zu finanzieren. Er hat ferner sich dahingehend eingelassen, dass er die Betäubungsmittel selbst nicht bestellt habe. Randnummer 56 Letztlich konnte die Kammer diese Einlassung - die intensivst geprüft hat, ob auch eine Täterschaft des Angeklagten vorliegt - nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht widerlegen, was nachfolgend auszuführen sein wird. Randnummer 57 Bezüglich des unerlaubten Waffenbesitzes von einem Wurfstern und 2 Butterflymessern hat der Angeklagte voll umfänglich den Tatvorwurf bestätigt und insofern auch der Einziehung der Gegenstände zugestimmt. 2.
  41. Randnummer 58 Bezüglich der von der Kammer getroffenen Feststellungen zu Ziff. II.
  42. beruhen diese auf den Bekundungen des Zeugen ZAI H
  43. und den in Augenschein genommenen Lichtbildern Bd. I Bl. 9 ff.. Der Zeuge H
  44. hat die Umstände der Lkw-Kontrolle detailliert und widerspruchsfrei geschildert. Anhand der Lichtbilder, welche die Kammer in Augenschein genommen, bekundete der Zeuge H2., wie die Kontrolle stattfand und wie das entsprechende Paket mit der Adresse des Angeklagten geöffnet wurde, welcher Inhalt zutage trat und dass in der umgekehrten Reihenfolge des Auspackens, das Paket wieder eingepackt wurde. Randnummer 59 Der Zeuge schilderte detailliert und widerspruchsfrei den gesamten Vorgang am 23.11.
  45. Die Kammer hat daher keinen Zweifel daran, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen und er nur das bekundete, was er auch tatsächlich im Rahmen seiner Berufsausübung wahrgenommen hat. Randnummer 60 Die Feststellung, dass es sich bei den in dem Paket vorgefundenen Teilen von Pflanzen - wie von dem Zeugen H
  46. geschildert - um 4, 941 kg Cannabis mit einer Wirkstoffmasse von 735 g reinem THC handelte, beruhen auf dem Behördengutachten des Landeskriminalamts des Sachsen-Anhalt vom 17.01.2022, welches in der mündlichen Hauptverhandlung verlesen wurde. 2.
  47. Randnummer 61 Die Feststellungen bezüglich der von dem Angeklagten am 29.11.2021 geführten Telefonate unter seiner Mobilfunknummer 0163 2... entnimmt die Kammer den Aussagen ders Zeugen K4.. Er hat bekundet, dass er entsprechend die verschiedene Telefonanschlüsse und deren Inhaber, die Einzelgespräche und die Uhrzeiten ausgewertet habe. Randnummer 62 Dass es sich bei dem telefonischen Gesprächspartner des Angeklagten am
  48. November 2021 um den gesondert Verfolgten M
  49. K3., D.straße 5., ... A
  50. handelt, entnimmt die Kammer der Bekundung des ZHS C. sowie des Zeugen ZAS K5.. Beide haben bekundet, dass sie eine technische Ermittlung durchgeführt haben, dass es sich bei dem von dem Angeklagten angerufenen Gesprächspartner um den polizeibekannten und wegen anderweitiger Drogendelikte verurteilten K
  51. handelt. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass unter der Nummer 0172 16... dieser als Telefoninhaber und Anschlussinhaber ermittelt wurde. Aus dem Gesprächsinhalt in Zusammenhang mit dem oben festen festgestellten Tatgeschehen geht die Kammer davon aus, dass die Angaben der beiden Zollbeamten zutreffend sind und es sich bei dem Gesprächspartner des Angeklagten um den K
  52. handelt. Randnummer 63 Die im Rahmen ihrer Berufsausübung gemachten Wahrnehmungen der beiden Polizeibeamten sind zweifelsfrei, zumal die technischen Daten von ihnen gesichert worden sind. Randnummer 64 Die Kammer hat sich die Gespräche insofern in der Hauptverhandlung angehört und daher den Inhalt der Telefonate hierzu zum Gegenstand der oben genannten Feststellungen gemacht.
  53. Randnummer 65 Bezüglich des äußeren Tatablaufes am 30.11.2021 wird auf die insofern übereinstimmenden Aussagen des Angeklagten bzw. der Zeugen B4., B5., S2., C. Bezug genommen. Randnummer 66 Der Zeuge B
  54. hat ausgesagt, dass er an der Wohnungstür des Angeklagten und der Legende, UBS Zusteller zu sein, klingelten und dem Angeklagten mitteilte ein Paket für ihn zu haben. Darauf sei der Angeklagte ca. 20-25 m vor das Haus getreten, um das Paket im Empfang zu nehmen. Randnummer 67 Der Zeuge B5., der mit weiteren Zivilkräften vor Ort war, hat ausgesagt, dass er nach dem der Zugriff durch das MRK erfolgt sei, die vorläufige Festnahme erklärte. Randnummer 68 Auch diese Aussagen der Polizeibeamten sind für die Kammer glaubhaft. Randnummer 69 Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Polizeibeamten im Rahmen ihrer Berufsausübung nur das bekundeten, was sie im Rahmen ihrer Dienstausübung wahrgenommen haben Randnummer 70 Ab dem Zeitpunkt des Zusammentreffens, als der Angeklagte vor die Tür trat und mit dem Zeugen Brand zusammentraf, wird der weitere Verlauf - wie festgestellt - von dem Angeklagten bestätigt und fügt sich damit widerspruchsfrei in die Zeugenaussagen ein. Randnummer 71 Die Zeugen B4., B5., S2., C. bekundeten ferner, dass sich in der Wohnung des Angeklagten sowohl ein Vakumiergerät, als auch eine Feinwaage gefunden haben. Randnummer 72 Der Angeklagte bestätigte auch dies. Randnummer 73 Die oben genannten Zeugen haben aber auch ausgesagt, dass insofern sonst keine weiteren Gegenstände in der Wohnung des Angeklagten gefunden worden seien wie z.B. Lagerungstüten, Portionierungsbehältnisse, Aufzeichnungen über Einkaufs oder Verkaufspreise, etc., die evtl. darauf hinweisen könnten, dass der Angeklagte selbst Handel betreibe. Randnummer 74 Zwar verkennt die Kammer nicht, dass die Anforderung an den Begriff des Handeltreibens im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a StGB weit gefasst ist. Gleichwohl konnte die Kammer nicht positiv feststellen, trotz der massiven Indizien, dass der Angeklagte aktiven Handel betrieb oder ohne Handel mit Betäubungsmitteln zu treiben, diese einführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich sonstiger Weise verschafft. Randnummer 75 Ein wesentliches Indiz gegen die Annahme einer Täterschaft des Angeklagten und stattdessen die Annahme einer Beihilfehandlung, war für die Kammer die schlechte finanzielle Lage des Angeklagten. Randnummer 76 Die von den Polizeibeamtin S
  55. bei der Durchsuchung festgestellte Stromsperre zeigt, dass sich der Angeklagte in massiven Geldschwierigkeiten befunden haben muss. Randnummer 77 Zwar verkennt die Kammer nicht, dass im Rahmen eines auf verschiedenen Verkaufsebenen- und -hierachien angesiedelten Handeltreibens ein drogenabhängiger Täter, auch aktiv Handel betreiben kann oder ohne Handel mit Betäubungsmitteln zu treiben, diese einführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich sonstiger Weise verschafft, selbst wenn er sich in einer schlechten finanziellen Situation befindet. Randnummer 78 Bei einem derzeitigen üblichen Marktwert von 5 kg Cannabis - gerichtsbekannt - mit einem "5-stelligen Marktwert", konnte die Kammer die Behauptung des Angeklagten aber nicht widerlegen, dass er "nur" als Unterstützungshandlung für 500 € das Paket entgegennehmen wollte und unmittelbar wieder umgehend weiterreichen wollte, ohne selbst dauerhaften Besitz zu erlangen. Randnummer 79 Dieser Behauptung kann auch nicht deshalb widerlegt werden, weil nach Überzeugung der Kammer es bei dem Telefonpartner des Angeklagten sich um den anderweitig gesonderten Verfolgten K
  56. handelt. Randnummer 80 Der harsche Ton, mit dem der K
  57. mit dem Angeklagten in dem Telefonat umgeht, insbesondere seine Anweisung an den Angeklagten, keine weiteren Details am Telefon zu besprechen, zeigt dass es sich bei dem Angeklagten letztendlich nicht um einen Mittäter handelt, sondern seine Aussage als Gehilfe, "nur" gegen ein Einzelhonorar von 500 € das Paket entgegenzunehmen und unmittelbar weiter zureichen", nicht zu widerlegen ist. Randnummer 81 Die Telefonüberwachungsprotokolle stützen insofern die Einlassung des Angeklagten, dass es sich bei dem Angeklagten nur um einen nachgeordneten Helfer ohne eigenen Täterwillen handelt. Randnummer 82 Die Feststellungen, dass verschiedene Waffen bzw. waffenähnliche Gegenstände bei der Durchsuchung am 30.11.2022 in der Wohnung des Angeklagten vorgefunden wurden, entnimmt die Kammer aus den Aussagen der Polizeibeamten C., B
  58. und S2.. Randnummer 83 Die Aussage der Polizeibeamten geben keinerlei Anlass zu Zweifeln. Die Kammer hat sie daher den Feststellungen der aufgefundenen Gegenstände bzw. verbotenen Waffen zugrundegelegt. Dies auch, da dieser Besitz von dem Angeklagten auch so bestätigt wurde und der Einziehung seitens des Angeklagten zugestimmt wurde. Randnummer 84 Die Feststellungen, dass es sich bei diesen Gegenständen bezüglich des Wurfsternes als auch der beiden Butterflymesser um verbotene Waffen handelt, entnimmt die Kammer der eigenen Wahrnehmung, welche die entsprechenden Objekte in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat. Randnummer 85 Im Übrigen wird dieser Augenschein der Kammer durch das vorherige Behördengutachten des LKA Sachsen-Anhalt vom 22.01.2022 bestätigt. IV. Randnummer 86 Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beihilfe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz verwirklicht gemäß §§ 29, § 29a Abs. 1 S. 2 BtMG, 27, 49, 64, 67, 52 StGB § 52 Abs. 3 i.V.m. Anl. 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3., 1.4.3., 54 Waffengesetz; Randnummer 87 Der Angeklagte handelte rechtswidrig. Randnummer 88 Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Randnummer 89 Die Kammer hat sich zur der Frage der Schuldfähigkeit bzw. erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB sachverständig beraten lassen durch den Sachverständigen Dr. P., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt forensische Psychiatrie, Diakonie Krankenhaus E.. Randnummer 90 Der Sachverständige Dr. P. hat den Angeklagten wegen der Geschehnisse, die Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind, am 28.1.2022 im Diakoniekrankenhaus E. untersucht. Randnummer 91 Der Sachverständige hat ausgeführt, dass zwar eine Suchtmittelabhängigkeit vorliegen würde, diese jedoch bei dem Tatzeitpunkt weder zu einer erheblichen verminderten oder gar aufgehobenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit führte. Randnummer 92 So hat der Sachverständige erläutert, dass - sollte sich der Tatvorwurf erweisen - die geplanten, zielstrebigen und mehrphasigen Handlungsintentionen und Vorgehensweisen, die auf konspiratives Vorgehen, zielführend auf erfolgreiches Agieren und Schutz vor juristischen Sanktionen ausgerichtet waren, eindeutige Indizien für eine bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt vorhandene vollständigen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit seien und somit die Anwendung des §§ 20, 21 StGB auszuschließen sei. Randnummer 93 Die Kammer hat keine Zweifel an diesen widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln, sodass der Angeklagte die Tat auch schuldhaft beging. V. Randnummer 94 Bei der Strafzumessung hat die Kammer zuerst den Strafrahmen eines minder schweren Falles der Haupttat im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtM-Gesetz als auch der Beihilfe selbst geprüft und verneint. Randnummer 95 Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich, was der Angeklagte auch wusste, um eine solche große Menge an Cannabis mit dem hundertfachen THC-Wert über dem Grenzwert für eine nicht geringe Menge von 7,5 g handelte, kam die Annahme des Ausnahmetatbestandes des minder schweren Falles nicht in Betracht. Randnummer 96 Auch seine eigene Drogenabhängigkeit ist insofern bei einer solchen BtM-Menge kein Argument, dass die Anwendung eines minder schweren Falles rechtfertigen würde, Randnummer 97 Gemäß § 27, 49 StGB war daher von der Kammer die Strafe aus dem Strafrahmen von 3 Monaten Freiheitsstrafe bis zu 11 Jahren 3 Monaten Freiheitsstrafe zu entnehmen. Randnummer 98 Insofern tritt bei der vorliegenden ungleichartigen Tateinheit bezüglich des Verstoßes gegen das Waffengesetz gemäß § 52 Abs. 2 der mildere Strafrahmen des Waffengesetzes (dort: Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe) zurück, da sich insofern die zu bemessende Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe, nämlich den oben genannten Strafrahmen des § 29 a BtmG, i.V. mit §§ 27,49 StGB androht. Randnummer 99 Die Kammer hat sich bei der Strafzumessung von den folgenden Grundsätzen des § 46 StGB leiten lassen: Randnummer 100 Die Kammer hat bei der Strafzumessung positiv für den Angeklagten dessen weitgehendes umfassendes Geständnis gewertet, auch wenn er den Namen der Person, für den er seine Unterstützungsleistungen erbringen wollte, offensichtlich aus Angst vor Repressalien nicht preisgab. Randnummer 101 Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten ist. Randnummer 102 Ferner wirkte sich bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten aus, dass er als Erstverbüßer als besonders haftempfindlich einzustufen ist. Randnummer 103 Zu berücksichtigen war auch, dass es sich bei Cannabis um eine „weiche" Droge handelt. Randnummer 104 Auch die eigene jahrelange Abhängigkeit, auch von härteren Drogen, die zur Verwahrlosung des Angeklagten führte, war strafmildernd zu berücksichtigen. Randnummer 105 Strafschärfend war jedoch zu berücksichtigen, dass die Menge der Drogen, fast die hundertfach höhere Menge als die Mindestmenge für eine nicht geringe Menge darstellte. Randnummer 106 Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer insgesamt eine Freiheitsstrafe Randnummer 107 von 2 Jahren und 8 Monaten Randnummer 108 als tat- und schuldangemessen verhängt.
  59. Randnummer 109 Neben der verhängten Freiheitsstrafe hat das Gericht die Unterbringung in eine Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet. Randnummer 110 Die Kammer hat sich zur der Frage der Unterbringung sachverständig beraten lassen durch den Sachverständigen Dr. P., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt forensische Psychiatrie, Diakonie Krankenhaus E.. Randnummer 111 Der Sachverständige Dr. P. hat den Angeklagten wegen des Geschehens, das Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist, am 28.1.2022, in Diakoniekrankenhaus E. untersucht. Randnummer 112 Der Sachverständige führt aus, dass vor dem Hintergrund einer jahrelangen Suchtmittelanamnese eine psychische Abhängigkeit von Cannabis gegeben und diese als einen Hang zu werten sei. Randnummer 113 Die gegenüber von dem Angeklagten dem Sachverständigen angegebene zeitweise konsumierte Menge von 2-3 g Cannabis pro Tag, vor der Inhaftierung von 0,5 g pro Tag, entspräche einem beträchtlichen finanziellen Bedarf von mindestens 200 € monatlich. Insofern sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu vermuten - so der Sachverständige -, dass die Delinquenz des Angeklagten auch dazu diente, den eigenen Suchtmittelkonsum absichern zu können. Randnummer 114 Da bisher der Angeklagte keine suchtspezifischen Behandlungsmaßnahmen durchgeführt habe, sei eine erkennbare Abwendung von der Neigung zur Delinquenz aus der bisherigen Entwicklung im Vorfeld der Tat nicht abzuleiten. Daher sei selbst bei der aktuell begründeten Motivation zu Veränderungen und angestrebte Suchtmittelabstinenz davon auszugehen, dass ohne suchtspezifischen Behandlungsmaßnahmen ein erhöhtes bis hohes Risiko für den erneuten Konsum von Betäubungsmitteln anzunehmen ist. Damit verbunden wäre ein kurz- bis mittelfristig erhöhtes bis hohes Risiko für Beschaffungsstraftaten im Sinne einer weiteren möglichen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wahrscheinlich sogar des eigenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln oder etwaiger Eigentumsdelikte. Randnummer 115 Bei dem Angeklagten liegt eine Abstinenzmotivation vor, so dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer positiven Behandlungsprognose auszugehen ist. Der Sachverständige hat hiervon ausgeführt, dass von einer zu erwartenden Behandlungszeit zwischen 18-24 Monate auszugehen sei. Die langfristige Integration in das suchttherapeutische Nachsorgeprogramm (Selbsthilfegruppe, Suchtberatung etc.) ist notwendig, die entsprechende Suchtmittelabstinenz absichern zu können und gleichzeitig zur Risikoreduktion beizutragen im Hinblick auf zu befürchtende Straftaten. Randnummer 116 Der Sachverständige, dessen fachliche Kompetenz der Kammer bereits aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, hat den Angeklagten ausführlich exploriert und sein Gutachten überzeugend und nachvollziehbar unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung erstattet und zu kritischen Fragen des Gerichts eingehend Stellung genommen. Seine Ausführungen gründen auf einer umfassenden Auswertung des Vorlebens des Angeklagten, einer ausführlichen Exploration, sowie der Vertiefung der Erkenntnisse in der Hauptverhandlung in seiner aktiven Beteiligung am Hauptverfahren. Randnummer 117 Die Kammer hat sich daher den nachvollziehbaren und plausiblen Feststellungen des Sachverständigen Dr. P. nach eigener kritischen Prüfung und Würdigung voll umfänglich angeschlossen, so dass die Kammer die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet hat. VI. Randnummer 118 Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

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