(juris:
2004) i.V.m. § 48 Abs. 3 bzw. § 82 Abs. 1
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2004) dürfte dem Ausländer die Verweigerung solcher Mitwirkungshandlungen nicht vorgehalten werden können, die erkennbar ohne Einfluss auf die Möglichkeit der Ausreise sind. (Rn.22) 5. § 49 Abs. 2
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2004) normiert keine Verpflichtung des Ausländers, bei Zweifeln an der von ihm angegebenen Staatsangehörigkeit diesbezüglich Dokumente vorzulegen, die seine Angaben bestätigen könnten, unabhängig davon, ob diese dazu beitragen können, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehren kann. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg,
hinsichtlich des Irak vorliegen. Daraufhin erteilte ihm die Antragsgegnerin am
. Mit Bescheid vom
nicht vorliegen. Zur Begründung führte es aus, aus einem am
ab. Zur Begründung führte das Bundesamt u.a. aus, es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht irakischer Staatsangehöriger sei bzw. nicht aus dem Irak stamme. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
besteht. Zur Begründung führte das Bundesamt u.a. aus, es lägen besondere Umstände vor, die es dem Antragsteller erschwerten, ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums zu führen. Den daraufhin am
könne nicht erteilt werden, weil der Antragsteller gegen Mitwirkungspflichten verstoßen habe und er in einen anderen Staat als den Irak, sein wahres Heimatland, ausreisen könne. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Antragsteller am 1. April 2021 hiergegen Klage erhoben, die er im Wesentlichen darauf stützt, dass er nach der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5
im Bescheid des Bundesamtes vom 2. August 2019 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3
habe. Nachdem der Senat dem Antragsteller mit Beschluss vom
erneut ab, da aufgrund der Falschangabe des Antragstellers über seine Staatsangehörigkeit ein atypischer Fall vorliege. Randnummer 3 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 20. Oktober 2022 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), ordnete gegen den Antragsteller ein auf fünf Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1
an (Ziffer 2), forderte den Antragsteller zur Ausreise innerhalb einer Frist von 30 Tagen auf, drohte ihm die Abschiebung in sein Heimatland oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe bzw. der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, an (Ziffer 3), und ordnete für den Fall seiner Abschiebung ein auf drei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffer 4). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es bestehe ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b
, da der Antragsteller seine Mitwirkungspflichten nach §§ 48 Abs. 3, 49 Abs. 2 und 82
nicht erfüllt habe. Nachdem mit Behördengutachten des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt vom 7. Mai 1997 festgestellt worden sei, dass die von seinen Eltern vorgelegten irakischen Personaldokumente Totalfälschungen gewesen seien, habe er keine anderen Personaldokumente vorgelegt. Die bei seinen Eltern durchgeführten Sprachgutachten seien darüber hinaus zu dem Ergebnis gekommen, dass die behauptete Herkunft aus dem Irak unzutreffend sei. Daher sei seine Identität und Staatsangehörigkeit als ungeklärt anzusehen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass weder seine Personalien noch die behauptete Staatsangehörigkeit richtig seien. Der Antragsteller sei mehrfach auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen worden. Aufgrund der Falschangaben des Antragstellers liege auch ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a und Nr. 9
vor. Der Umstand, dass das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5
festgestellt habe, begründe keinen erhöhten Ausweisungsschutz. Die Ausweisung des Antragstellers sei insbesondere aus spezialpräventiven Gründen notwendig, da bei ihm von einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Die Ausweisung werde zudem aus generalpräventiven Gründen für notwendig erachtet. Das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich des Irak stelle sich nicht als ein Bleibeinteresse im Sinne des § 55
dar. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift seien die Bleibeinteressen auf Integrationsleistungen gestützt. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich beim Irak um den Heimatstaat des Antragstellers handele. Für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung sei das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes daher nicht hinderlich. Erst bei Vollstreckung einer Abschiebungsanordnung oder -androhung erlange diese Frage an Bedeutung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung sei erforderlich, weil die durchzuführende Abschiebung gemäß § 71 Abs. 1 VwVG LSA und § 53 Abs. 4 SOG LSA kraft Gesetzes sofort vollziehbar sei. Würde die Wirkung der Ausweisung nicht für sofort vollziehbar erklärt werden, könnte eine Abschiebung zeitnah nach Klärung der Identität des Antragstellers nicht stattfinden. Die getroffene Abwägung zwischen den Ausweisungsinteressen und dem persönlichen Interesse des Antragstellers am Verbleib im Bundesgebiet habe ergeben, dass die Ausweisung zu verfügen sei. Bei der Prüfung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung und der damit zusammenhängenden Abschiebung und dem Interesse des Antragstellers, in der Bundesrepublik Deutschland aus persönlichen Gründen verbleiben zu wollen, vorzunehmen. Da das Gewicht einer Ausweisung als schwerwiegende und einschneidende Maßnahme durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblich verschärft werde, müsse daher die begründete Besorgnis bestehen, die von dem Ausländer ausgehende, mit der Aufenthaltsbeendigung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens, das die Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme zum Gegenstand habe, verwirklichen. Die beim Antragsteller festgestellte erhebliche Wiederholungsgefahr - er verstoße anhaltend gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland - würde voraussichtlich auch für die Dauer eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens fortbestehen. Er sei aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung und des daraus resultierenden Beschäftigungsverbots nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu sichern, und beziehe Sozialleistungen. Er sei zudem bereits vollziehbar ausreisepflichtig. Die Aufenthaltsbeendigung scheitere daran, dass er anhaltend über seine Identität und Staatsangehörigkeit täusche. Die Aufenthaltsbeendigung könne nahezu sofort stattfinden, wenn seine Staatsangehörigkeit geklärt werden könne. Es wäre vor diesem Hintergrund nicht hinnehmbar, ihn aufgrund eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und ohne jede Grundlage für ein Aufenthaltsrecht weiter im Inland verbleiben zu lassen. Es könne nicht im Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen, dass sich Ausländer, die über ihre Identität täuschten, länger im Bundesgebiet aufhalten. Außerdem sei diese Maßnahme insbesondere aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um andere Ausländer von einem ähnlichen Verhalten abzuschrecken. Randnummer 4 Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Antragsteller Klage erhoben (9 A 110/23 MD), über die noch nicht entschieden ist. Randnummer 5 Auf den Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Ziffern 2, 3 und 4 der Ordnungsverfügung angeordnet und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Ziffer 1 der Verfügung abgelehnt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Randnummer 6 Der Antrag sei unbegründet, soweit die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgewiesen habe. In der Person des Antragstellers bestehe ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b
, und es gehe von ihm derzeit noch immer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Er habe seine Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3 Satz 1
und § 5 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der AufenthV bei der Klärung seiner Identität verletzt. Er habe die zum Nachweis seiner Identität beigebrachten Unterlagen, wie eine Aufenthaltsbescheinigung des Gemeindevorstehers und eine Wohnsitzbestätigung des Bürgermeisters der Ortschaft K-Stadt trotz wiederholter Aufforderung der Antragsgegnerin zur Vorlage der entsprechenden Originale bislang nur als einfache Ablichtungen vorgelegt. Ohne Erfolg wende der Antragsteller ein, die Ausstellung eines irakischen Reisepasses setze die Vorlage einer Staatsangehörigkeitsurkunde voraus, die er persönlich im Irak beantragen müsse aber nicht könne, weil in seiner Person ein Abschiebungshindernis in Bezug auf den Irak bestehe, sodass ihm weitere zumutbare und mögliche Mitwirkungshandlungen, um seine Identität nachzuweisen, nicht zur Seite stünden. Denn Ziel der von der Antragsgegnerin angestrebten Identitätsklärung sei nicht die Ausstellung eines Reisepasses für den Irak, für den das Bundesamt ein Abschiebungsverbot festgestellt habe, sondern die Ermittlung des (eigentlichen) Heimat- bzw. Herkunftsstaates des Antragstellers. Denn die Identität und/oder Staatsangehörigkeit des Antragstellers sei - ungeachtet des für den Irak festgestellten Abschiebungsverbots - bislang nicht abschließend geklärt. Vielmehr lägen hinreichende Anhaltspunkte für eine Herkunft des Antragstellers (und seiner Familie) aus den GUS-Staaten vor, und eine solche Herkunft - zumindest was den Vater des Antragstellers anbetreffe - sei sogar naheliegend. In einer solchen Situation müsse die Ausländerbehörde die Möglichkeit haben, die Identität und/oder Staatsangehörigkeit des Ausländers weiter aufzuklären, um den konkreten „anderen Staat“, in den der Ausländer ausreisen könne, zu ermitteln. An dieser Aufklärung habe der Ausländer entsprechend mitzuwirken. Auch habe die Antragsgegnerin den Antragsteller jedenfalls mit dem Anhörungsschreiben vom
Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit u.a. der Ausweisung unberührt lassen, schließt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und der Klage gegen die Ausweisung nur die Vollstreckbarkeit der gesetzlichen Ausreisepflicht aus (vgl. Kluth, in: BeckOK Ausländerrecht Kluth/Heusch, 38. Ed.
27). Die weiteren kraft Gesetzes eintretenden Rechtsfolgen einer Ausweisung wirken dagegen unmittelbar ohne Vollzugsakt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung setzt daher voraus, dass aufgrund einer konkreten, auf die Person des Betroffenen bezogenen Gefahrenprognose ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet besteht (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2020, A 1 § 53 Rn. 258). Bei der spezialpräventiv begründeten Ausweisung muss die begründete Besorgnis bestehen, die vom Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren (BVerfG, Kammerbeschluss vom
61). Bei generalpräventiv begründeten Ausweisungen ist die Anordnung des Sofortvollzuges aber nur dann zulässig, wenn das mit der generalpräventiven Ausweisung zu erreichende Ziel sich wirksam nur erreichen lässt, wenn der Ausländer in einem relativ kurzen Zeitraum zur Ausreise gezwungen werden kann (Hailbronner, a.a.O., Rn. 261, m.w.N.). Ohne die tatsächliche Möglichkeit einer Abschiebung fehlt auch dem öffentlichen Interesse daran, die generalpräventive Wirkung der Ausweisung zu stärken, die konkrete Wirkungsmacht; ein Grund, die sofortige Vollziehung frühzeitig im Hinblick auf eine erst zukünftig eintretende Abschiebemöglichkeit anzuordnen, besteht jedenfalls solange nicht, wie zu erwarten ist, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung im Hauptsacheverfahren ergangen ist und im Falle der Klageabweisung die nach § 80 Abs. 1 VwGO bestehende aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 b Abs. 1 Satz 1 VwGO geendet hat (vgl. HambOVG, Beschluss vom 5. November 2003 - 3 Bs 253/03 - juris Rn. 16). Randnummer 15 Gemessen daran ist ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung hier nicht gegeben. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. VGH BW, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - 13 S 1013/22 - juris Rn. 18, OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2019 - 1 B 719/19 - juris Rn. 28, jew. m.w.N.). Die Antragsgegnerin kann die Ausweisung auch bei deren sofortiger Vollziehbarkeit ungeachtet der sich aus §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2
ergebenden vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers derzeit nicht durch eine tatsächliche Aufenthaltsbeendigung zwangsweise durchsetzen. In den Irak darf der Antragsteller bis auf weiteres nicht abgeschoben werden, weil das Bundesamt für diesen Zielstaat ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5
festgestellt hat, woran die Antragsgegnerin gemäß § 42 Satz 1 AsylG gebunden ist (vgl. Pietsch, in: BeckOK Ausländerrecht, 38. Ed., AsylG § 42 Rn. 9). Auch eine Abschiebung in einen anderen Staat ist derzeit nicht möglich, da es an einer entsprechenden wirksamen Abschiebungsandrohung fehlt und auch die erforderlichen Reisepapiere nicht vorliegen. Erst wenn das Bundesamt seinen Bescheid über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5
hinsichtlich des Irak zurücknehmen oder widerrufen würde oder feststünde, dass eine Abschiebung in einen (konkreten) anderen Staat möglich ist und eine wirksame Abschiebungsandrohung für diesen Zielstaat vorliegt, wäre eine Vollstreckung der Ausreisepflicht möglich. Es ist auch nicht zu erwarten, dass dies in absehbarer Zeit, insbesondere vor Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache und dem gesetzlichen Wegfall der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO der Fall sein wird. Für das Hauptsacheverfahren hatte das Verwaltungsgericht bereits für den
erlöschen könnte, verfügt der Antragsteller nicht, und unabhängig davon tritt - wie oben bereits dargelegt - diese Rechtsfolge wie auch die Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1
auch ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung ein (§ 84 Abs. 2 Satz 1
). Auch vermag die Anordnung der sofortigen Vollziehung die von der Antragsgegnerin und der Vorinstanz ins Feld geführte generalpräventive Wirkung der Ausweisung nicht zu stärken. Da der Antragsteller nicht abgeschoben werden kann, sich also weiterhin auf nicht absehbare Zeit (geduldet) im Bundesgebiet aufhält, ist nicht ersichtlich, inwieweit dem Sofortvollzug eine abschreckende bzw. verhaltenssteuernde Wirkung für andere Ausländer zukommen soll, die über die der Auseisung selbst hinausgeht. Randnummer 16 Auch aus der vom Verwaltungsgericht angeführten Zielsetzung, den Antragsteller zur Mitwirkung bei der Identitätsklärung anzuhalten, lässt sich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung nicht ableiten. Die Bedeutung und rechtliche Wirkung der Vollzugsanordnung besteht darin, dass dadurch die sonst mit Rechtsbehelfen nach § 80 Abs. 1 VwGO verbundene aufschiebende Wirkung nicht eintreten kann bzw. nachträglich entfällt und damit, soweit sonstige Hindernisse nicht entgegenstehen, der Verwaltungsakt sofort die mit ihm intendierten bzw. ihm nach der Rechtsordnung zukommenden Wirkungen hat, dass also ein vollstreckbarer Verwaltungsakt sofort vollstreckt werden darf (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 80 Rn. 79). Bei der Ausweisung bewirkt - wie oben bereits dargelegt - der Sofortvollzug, dass vor einer Entscheidung in der Hauptsache die Ausreisepflicht vollzogen und der Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet beendet werden kann, sofern nicht ein Vollstreckungshindernis - wie hier in Gestalt eines gemäß § 42 Satz 1 AsylG mit Bindungswirkung festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5
- besteht. Sonstige Rechtsfolgen zeitigt er nicht. Für eine Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist ein besonderes - öffentliches oder privates - Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts erforderlich; ein anderweitiges Interesse, ist - auch wenn sich der Sofortvollzug mittelbar auf dieses Interesse auswirkt bzw. auswirken soll, ohne Belang. Daher vermag das öffentliche Interesse daran, dass der Ausländer seine aufenthaltsrechtlichen Mitwirkungspflichten erfüllt, kein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung zu begründen. Randnummer 17 Aus dem Umstand, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung hier nicht die Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung vor einer Hauptsacheentscheidung eröffnet und die weitergehenden Rechtsfolgen der Ausweisung unabhängig von der aufschiebenden Wirkung der Klage eintreten, folgt andererseits aber nicht, dass dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse für den vorläufigen Rechtsschutzantrag fehlt. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist nur dann nicht gegeben, wenn der gerichtliche Rechtsschutz offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann, wenn also die Nutzlosigkeit eindeutig ist; im Zweifel ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen (vgl. BVerwG, Urteil vom
vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. Beschluss des Senats vom
besteht. Randnummer 20 aa) Der Antragsteller wendet voraussichtlich zu Recht ein, ihm könne nicht vorgehalten werden, er habe im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b
relevante Mitwirkungspflichten verletzt, indem er von der Antragsgegnerin angeforderte Unterlagen zum Nachweis der von ihm behaupteten irakischen Staatsangehörigkeit, insbesondere eine Aufenthaltsbescheinigung des Gemeindevorstehers und eine Wohnsitzbestätigung des Bürgermeisters der Ortschaft K-Stadt, nicht im Original vorgelegt habe. Randnummer 21 Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1
schwer, wenn der Ausländer in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde. Zu diesen Mitwirkungspflichten zählen etwa Pflichten, wie sie in den §§ 47a ff.
geregelt sind (Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht Kluth/Heusch, 38. Ed.,
ist der Ausländer, wenn er - wie hier der Antragsteller - keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Identitätspapiere im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 1
sind neben einem Pass oder Passersatz auch sonstige Urkunden und Dokumente unabhängig von der ausstellenden Stelle, sofern sie zu dem Zweck geeignet sind, die Ausländerbehörde zur Geltendmachung und Durchsetzung der Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen (OVG NRW, Beschluss vom
zu beachten sein. Randnummer 23 Gemessen daran liegt hier in der unterlassenen Vorlage von Dokumenten, die eine irakische Staatsangehörigkeit des Antragstellers belegen könnten, keine im Rahmen des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b
relevante Verletzung von Mitwirkungspflichten vor. Denn dieses Unterlassen hat erkennbar keinen Einfluss auf die Möglichkeit der Vornahme aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Auch wenn der Antragsteller die von der Antragsgegnerin zum Nachweis der irakischen Staatsangehörigkeit und Identität des Antragstellers angeforderten, in der Ordnungsverfügung genannten Unterlagen, wie insbesondere die vom Verwaltungsgericht angesprochene Aufenthaltsbescheinigung des Gemeindevorstehers und eine Wohnsitzbestätigung des Bürgermeisters der Ortschaft K-Stadt vorgelegt hätte, hätte die Antragsgegnerin - wie oben bereits ausgeführt - aufgrund des vom Bundesamt festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5
wegen der Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylG nicht die Möglichkeit, gegen den Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen. Randnummer 24
auf eine Verletzung der in § 49 Abs. 2
normierten Mitwirkungspflichten stützen kann. Randnummer 25 Danach ist jeder Ausländer verpflichtet, gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu seinem Alter, seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder vermutlich besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben. Der Antragsteller hat hier entsprechende Angaben gemacht. Ob diese zutreffen, ist nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand offen. Gegen eine irakische Staatsangehörigkeit sprechen - worauf auch der Senat in seinen bisherigen Entscheidungen abgestellt hat (vgl. etwa Beschluss vom
auf den Entscheidungstenor und erstreckt sich nicht auf einzelne Elemente ihrer Begründung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
normiert hingegen keine Verpflichtung des Ausländers, bei Zweifeln an der von ihm angegebenen Staatsangehörigkeit diesbezüglich Dokumente vorzulegen, die seine Angaben bestätigen könnten, unabhängig davon, ob diese dazu beitragen können, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehren kann. Die Vorschrift regelt vielmehr Angabepflichten der ausländischen Person gegenüber deutschen Behörden und Vertretungen des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten (Hruschka, a.a.O.
durch die Nichtvorlage von Unterlagen bezüglich einer irakischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers begründet kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b
. Randnummer 28 Nach § 82 Abs. 1 Satz 1
ist der Ausländer verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen (Satz 2). Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben (Satz 3). Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben (Satz 4). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob Verstöße gegen diese Mitwirkungspflichten überhaupt von § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b
erfasst werden (bejahend: Hailbronner, Ausländerrecht, § 54 Rn. 157; Tanneberger, in: BeckOK AuslR, 23. Ed.,
105; Hadamitzky/Senge, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 247. EL,
16; verneinend: Discher, in: GK-
II - § 55 Rn. 419; Cziersky-Reis, in: Hofmann, Ausländerrecht,
nicht von Relevanz, da die Vorschrift nur die Mitwirkung an Maßnahmen der für die Durchführung des
oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden benennt. Randnummer 30 bb) Ob ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a
vorliegt, wie die Antragsgegnerin geltend macht, ist nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand offen. Ein solches Ausweisungsinteresse setzt voraus, dass der Ausländer falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat. Ob der Antragsteller hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit und ggf. Identität falsche Angaben gemacht hat, wovon die Antragsgegnerin überzeugt ist, ist aus den oben dargelegten Gründen offen. Randnummer 31 cc) Entsprechendes gilt für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 9
, welches die Antragsgegnerin darauf stützt, dass der Antragsteller nicht nur einen vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen die Rechtsordnung begangen habe, indem er über viele Jahre hinweg falsche Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit gemacht habe. Randnummer 32 b) Ist nach alledem offen, ob die vom Antragsteller erhobene Klage letztlich Erfolg haben wird, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass zunächst den Erfolgsaussichten der Klage unterhalb der Offensichtlichkeit erhebliches Gewicht zukommt (vgl. Beschluss des Senats vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.