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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat 2 M 99/23 Beschluss Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16b AufenthG 2004 - Lebensunterhaltssicheru

Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16b AufenthG 2004 - Lebensunterhaltssicherung Leitsatz Zum Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts für ein Studium. (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg,

  1. Juli 2023, 2 B 183/23 MD, Beschluss Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom
  2. Juli 2023 - 2 B 183/23 MD - wird für unwirksam erklärt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit mit den Schriftsätzen vom
  3. und
  4. September 2023 übereinstimmend für erledigt erklärt haben. § 92 VwGO ist auf Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anzuwenden (Kopp/Schenke, VwGO,
  5. Auflage 2023, § 92 VwGO Rn. 2). Zur Klarstellung ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (entsprechend § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Randnummer 2 Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nur noch über die Kosten zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift hat die Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu ergehen. Damit kommt es grundsätzlich darauf an, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (Kopp/Schenke, a.a.O., § 161 VwGO Rn. 16). Randnummer 3 Danach entspricht es billigen Ermessen, dem Antragssteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, denn er wäre, wenn sich der Rechtsstreit nicht erledigt hätte, voraussichtlich unterlegen gewesen. Als erledigendes Ereignis ist der Nachweis der Einrichtung eines Sperrkontos durch den Antragsteller anzusehen. Bis dahin war die Beschwerde des Antragsgegners - bei summarischer Prüfung - begründet. Die im Bescheid vom
  6. Mai 2023 vorgenommene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der ausländerrechtlichen Bescheinigung vom
  7. Juni 2022 wurde zu Recht auf den Gesichtspunkt gestützt, dass der Antragsteller voraussichtlich weiterhin auf öffentliche Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts angewiesen war (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
  8. März 2009 - 18 B 1719/08 - juris Rn. 12). Der Antragsteller hatte auch bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Es fehlte an der Glaubhaftmachung der Sicherung des Lebensunterhalts. Nach § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG gilt der Lebensunterhalt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs verfügt, der nach den §§ 13 und 13a BAföG zu bestimmen ist. Daraus ergibt sich für ein Hochschulstudium ein Betrag von monatlich 934 Euro, der bei Nachweis einer kostenlosen Unterkunft um 360 € auf 574 € zu vermindern ist (vgl. die Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat <BMI> vom
  9. August 2022, Bundeanzeiger <BAnz> vom
  10. August 2022). Diesen Anforderungen an den Nachweis ausreichender Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts genügt insbesondere die Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto bei einem Geldinstitut, dem die Vornahme von Bankgeschäften im Bundesgebiet gestattet ist, von dem monatlich nur 1/12 des eingezahlten Betrages ausgezahlt werden darf; das Sperrkonto ist auf den Namen des Studenten einzurichten und der Sperrvermerk ist zugunsten der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft, der die zuständige Ausländerbehörde zuzurechnen ist, einzutragen (vgl. Nr. 16.0.8.1 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift des BMI zum Aufenthaltsgesetz - AVV - vom
  11. Oktober 2009). Der Umfang der einzuzahlenden Sicherheitsleistung ist nach dem durch das BMI im Bundeszeiger veröffentlichten Monatsbetrag, gerechnet auf ein Jahr, zu bestimmen (vgl. Nr. 16.0.8.2 AVV). Danach kann der Nachweis hinreichender Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Ersterteilung durch ein Sperrkonto erbracht werden, auf das der zwölffache Monatsbetrag des vom BMI im Bundesanzeiger veröffentlichten Betrages (hier: 6.888 €) eingezahlt ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom
  12. März 2015 - OVG 2 S 8.15 - juris Rn. 7; Dienelt/Nusser, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
  13. Auflage 2022, § 2 AufenthG Rn. 159; Samel, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 16b AufenthG Rn. 9). Diese Anforderungen an den auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu fordernden Nachweis hinreichender Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts hat der Antragsteller jedenfalls bis zur Vorlage des Nachweises über die Einrichtung eines Sperrkontos vom
  14. August 2023 nicht erfüllt. Randnummer 4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Randnummer 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.