gehend BVerwG,
Beschlussfassung in der Vorstandssitzung am
den tatsächlichen Ausgaben, wobei er diese kalkulatorisch vorausplane, was vom Grundsatz her zulässig sei. Das Oberverwaltungsgericht habe aber aus Gründen der notwendigen Umlage der Kosten des jeweiligen Beitragsjahres auf den sogenannten wertmäßigen Kostenbegriff umgestellt. Dem widerspreche die Kostenermittlung durch den Beklagten. Ausweislich seiner vorgelegten Haushaltsübersicht habe er im Bereich Ausgabenverwaltung Kosten für die Neuanschaffung von Kraftfahrzeugen in Höhe von 37.500,00 Euro und im Bereich Kostenunterhaltung Kosten für die Neuanschaffung von Maschinen in Höhe von 194.000,00 Euro eingestellt. Die tatsächlichen Kosten würden im Erwerbsjahr zugrunde gelegt und es werde nicht im Wege einer buchhalterischen Abschreibung der Wirtschaftsgüter vorgegangen. Darüber hinaus seien die tatsächlichen Mehrkosten in die Kalkulation des Beitrags gegenüber den Mitgliedern eingestellt worden. Das Wassergesetz begründe einen Regressanspruch unmittelbar gegenüber dem Eigentümer der Anlage oder dem Verursacher der Erschwernis. Damit dürften diese Kosten nicht in die Beitragskalkulation einfließen, die den Kostenquotienten gegenüber den Gemeinden und damit den anderen Eigentümern beträfen, die diese Mehrkosten nicht verursacht hätten. Im Übrigen sei das Satzungsrecht nichtig. § 30 der Satzung sehe vor, dass vom Verbandsmitglied ein Beitrag erhoben werde. Dies setze aber wiederum voraus, dass im Umkehrschluss die Satzung gleichermaßen klar definiere, wer Verbandsmitglied sei. Dies ergebe sich aus § 3 Abs. 1 der Satzung demgegenüber nicht. Weder sei das geführte Mitgliederverzeichnis zum jeweiligen Stand Gegenstand der Satzung noch sei es mit veröffentlicht worden. Damit sei die Satzung im Hinblick auf den Pflichtigen der Beitragsschuld unbestimmt und aus diesem Grunde unwirksam. Randnummer 6 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 7 den Bescheid des Beklagten vom
1 der Satzung die kreisfreie Stadt Halle, die Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden im
5 der Satzung näher bezeichneten Niederschlagsgebiet. § 1 Abs. 5 der Satzung bestimme, dass das Verbandsgebiet die Niederschlagsgebiete der Saale von der Einmündung der Weißen Elster (Saalekilometer 102,55) bis unterhalb Rothenburg (Saalekilometer 58,45), der Reide und der Salza (von Höhnstedt bis zur Mündung) umfasse. Der Grenzverlauf solle sich
6 der Satzung aus einer in der Anlage zur Satzung beigefügten Karte ergeben, die jedoch nicht mit veröffentlicht worden sei. Die Mitgliedsgemeinden des Verbands seien danach hinreichend bestimmt genug bezeichnet. Insbesondere auch den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 und 4 WVG sei hinreichend Genüge getan, der nicht vorschreibe, dass die Satzung die Mitglieder des Verbands selbständig aufliste. Dies sei mit Blick auf die Struktur der Körperschaft nicht sinnvoll und zumindest impraktikabel, da dann jeder Mitgliederwechsel zu einer Satzungsänderung zwinge. Hinreichend, aber auch notwendig sei stattdessen eine normative Klarstellung der Voraussetzungen der Mitgliedschaft. Diesen Anforderungen werde die Verbandssatzung gerecht. Insbesondere sei auch das Verbandsgebiet bestimmbar. Das Niederschlagsgebiet sei eine hydrologisch hinreichend genaue Größe, die kartenmäßig kleinmaßstablich
vollzogen werden könne. Eine kartenmäßige Darstellung sei über das Geodatenportal des Landes abrufbar. Die nicht amtlich veröffentlichte Karte über die Grenzen des Verbandsgebiets schade der Bestimmbarkeit des Gebiets anhand der Gewässereinzugsgebiete nicht. Randnummer 14 Allerdings begegne die angegriffene Beitragserhebung für das Jahr 2016 der Höhe
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. So sei bereits die dem angegriffenen Bescheid beigefügte Berechnungsgrundlage in sich widersprüchlich und nicht
vollziehbar. Das Haushaltsvolumen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung sei mit 779.900,00 Euro und die Kostenerstattung
Hieraus nicht ableitbar werde ein erforderliches Gesamthaushaltsvolumen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung von 1.064.473,20 Euro angegeben. Diese Angabe liege neben der Sache und stimme vielmehr mit der Gesamteinnahmesumme der Haushaltsübersicht einschließlich Mehrkosten und Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung überein. Die Flächen- und Erschwernisbeiträge seien dann wiederum unter Zugrundelegung eines Gesamthaushaltsvolumens von 796.136,00 Euro ermittelt worden. Der Betrag sei zwar nicht angegeben, ergebe sich jedoch unter Berücksichtigung der für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung ermittelten Kosten (779.900,00 Euro) und der Kostenerstattungen für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung (18.486,60 Euro) abzüglich der erstatteten Verwaltungskosten (2.250,60 Euro). Es könne offenbleiben, ob davon ausgegangen werden könne, dass der wahre Wille des Beklagten noch hinreichend bestimmt ermittelt werden könne. Randnummer 15 Jedenfalls die zugrunde gelegten Beitragssätze verstießen materiell gegen höherrangiges Recht. Es könne vorliegend offenbleiben, ob die
4 Satz 3 WG LSA vorgesehene Umlagemöglichkeit der für die Gewässer erster Ordnung entstehenden Kosten über die Erhebung von Beiträgen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. Der Beitragssatz lasse sich auch unter Annahme der Gültigkeit der Regelung weder auf eine sachgerechte Prognose vor Beginn oder im Verlauf des Beitragsjahrs noch auf eine
vollziehbare
berechnung
Ablauf des Beitragsjahrs stützen. Zu beachten sei § 30 Abs. 1 WVG. Unter Kosten in seinem Sinne seien dabei in Anlehnung an die in der Betriebswirtschaftslehre anerkannten Begriffe die wertmäßigen Kosten zu verstehen. Danach seien Kosten der bewertete Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen für die Herstellung und den Absatz von betrieblichen Leistungen und die Aufrechterhaltung der dafür erforderlichen Kapazitäten. Der Beklagte sei bei seiner Beitragskalkulation nicht vom wertmäßigen Kostenbegriff ausgegangen und habe folgerichtig insbesondere die Kosten für die Anschaffung neuer Technik wertmäßig nicht auch auf die dem Jahr 2016 folgenden Beitragsjahre durch Abschreibungen von den Anschaffungswerten verteilt. Ohne Erfolg sei das Vorbringen, die Anschaffungskosten wirkten sich dadurch letztlich nicht kostenerhöhend aus, dass zwar die tatsächlichen Anschaffungskosten, andererseits jedoch auch die Einnahmen aus den darlehensfinanzierten Maschinen in die Kalkulation eingestellt worden seien. Diese Argumentation verkenne die grundsätzlich unterschiedlichen Ansätze beider Kostenbegriffe. Demnach entstünden Kosten nicht durch die Anschaffung von Produktionsfaktoren, das heißt, wenn Ausgaben zu tätigen seien, sondern erst durch deren Verbrauch bzw. Verzehr. Folge davon sei, dass Aufwendungen für erforderliche Anschaffungen nicht zu Kosten transformiert würden. Dies gelte auch für Aufwendungen für Darlehenszahlungen. Vor diesem Hintergrund lasse sich nicht ohne Weiteres sagen, dass sich die Verwendung des pagatorischen Kostenbegriffs bei der Ermittlung der beitragsfähigen Kosten für Darlehensraten eben nicht ausgewirkt habe. Die angesetzten Kosten für Darlehensraten spiegelten gerade nicht die anzusetzenden Abschreibungssätze wider. Randnummer 16 Der Kalkulation für das Beitragsjahr 2016 begegne auch insoweit Bedenken, als es um die Gemeinkosten gehe. Der Beklagte habe sämtliche ihm entstehenden Personal- und Sachkosten und Kosten für Unterhaltung und Betrieb angewandt. Zu den vom Beklagten zu erfüllenden Aufgaben gehörten nicht nur die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung. Dass die Personal- und Sachkosten nicht in voller Höhe in die Beitragskalkulation eingeflossen seien, sondern vielmehr ein Abzug für freiwillige Aufgaben vorgenommen worden sei, gehe aus der bislang vorgelegten Kalkulation nicht hervor und habe vom Beklagten nicht
vollziehbar aufgeklärt werden können. Randnummer 17 Auf den Antrag des Beklagten vom
weises eines äquivalenten Vorteils nicht bedürften. Das Äquivalenzprinzip gelte nicht. Bei den Unterhaltungsverbänden handele es sich nicht um öffentlich-rechtliche Einrichtungen, sondern um Lastengemeinschaften zur solidarischen Erfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht. Eine vergleichbare Regelung zu § 5 Abs. 2 KAG-LSA existiere im Rahmen des § 30 Abs. 1 WVG sowie generell der Haushaltsführung der Verbände nicht. Im Gegensatz zu einem Anknüpfen an abgabenrechtliche Grundsätze müssten die Unterhaltungsverbände jedoch lediglich einen Haushaltsplan mit tragfähigen Prognosen zu Ausgaben und Einnahmen und nicht etwa (zusätzlich auch) eine Beitragskalkulation aufstellen. Die Ausrichtung der Kalkulation des Gesamtbeitrags an den Ansätzen im Haushaltsplan für Ausgaben und (sonstige) Einnahmen genüge. Mit dem Argument ungleicher Belastungen bei einem Eigentums- und Nutzerwechsel erfolge eine unzulässige Vermischung zwischen der Beitrags- und der Umlageebene. Auch der Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung des Kostenbegriffs im Rahmen der Luftsicherheitsgebühr sei keineswegs zwingend. Denn sie werde insbesondere auch am Äquivalenzprinzip gemessen. Ohnehin habe der Beklagte die Anforderungen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. März 2015 hier erfüllt. Nur Zins und Tilgung der Darlehen würden im jeweiligen Veranlagungsjahr beitragswirksam und wirkten sich auf die Höhe des Beitragssatzes aus. Hierdurch seien die Anschaffungskosten über mehrere Veranlagungsjahre hinweg - vergleichbar mit Abschreibungen - verteilt worden. Randnummer 20 Gegen die Kalkulation des Flächenbeitragssatzes sei auch im Hinblick auf die Gemeinkosten nichts zu erinnern. Die Erledigung von Auftragsangelegenheiten stelle eher die Ausnahme dar. Der Beklagte habe im Jahr 2016 keine freiwilligen Aufgaben wahrgenommen. Verwaltungsaufwand für sonstige Aufgaben sei bei der Beitragsermittlung für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nicht berücksichtigt. Randnummer 21 Soweit das Gericht erster Instanz gewisse Zweifel an der Bestimmtheit des angefochtenen Beitragsbescheids geäußert habe, verfingen diese nicht. Für die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts genüge, dass der Betroffene erkennen könne, was von ihm verlangt werde. Die Klägerin habe in Bezug auf den Beitragsbescheid keine Verständnisschwierigkeiten gehabt. Dass in den zusätzlichen Erläuterungen zur Beitragsermittlung versehentlich das Gesamthaushaltsvolumen und nicht das Haushaltsvolumen für die Gewässer zweiter Ordnung angegeben worden sei, habe das Verwaltungsgericht letztlich selbst als einen Schreibfehler - und damit als offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 42 VwVfG - erkannt. In der auf einem Datenträger mit dem Verbandsbeitragsbescheid ausgehändigten Verbandsberechnung für das Haushaltsjahr 2016 werde das beitragsfähige Haushaltsvolumen für die Gewässer zweiter Ordnung korrekt mit 796.136,00 Euro angegeben. Ferner seien die Regelungen über die Kostenerstattung für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung
der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom
vollziehbar. Der angegriffene Bescheid sei bereits mangels hinreichender Bestimmtheit aufzuheben. Zudem sei der Beklagte dazu verpflichtet, den in der Betriebswirtschaftslehre anerkannten sogenannten wertmäßigen Kostenbegriff bei der Ermittlung des Beitragssatzes zugrunde zu legen. Das Vorbringen, dass jedoch auch die Einnahmen aus den darlehensfinanzierten Maschinen in die Kalkulation eingestellt worden seien, könne nicht durchgreifen. Auch die Bedenken dahingehend, dass die vom Beklagten aufgestellte Kalkulation für das Beitragsjahr 2016 hinsichtlich der Gemeinkosten sämtliche Personal- und Sachkosten enthalte, ebenso die Kosten für Unterhaltung und Betrieb, habe der Beklagte nicht abschließend ausräumen können. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die weiteren Unterlagen des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Denn die in zulässiger Weise (1.) erhobene Klage ist begründet (2.). Randnummer 29 1. Die gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2017 statthafte Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Der Klägerin kommt sowohl die Klagebefugnis (a) als auch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage (b) zu. Die Klagefrist ist gewahrt (c). Randnummer 30 a) Entgegen dem Einwand des Beklagten ist die Befugnis der Klägerin zur Erhebung ihrer Klage gegeben. Randnummer 31
GO muss ein Kläger geltend machen, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Zur Geltendmachung ist es in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, aber auch ausreichend, dass er Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2014 - 3 B 70.13 -, juris Rn. 18). Das ist nur dann zu verneinen, wenn auf der Grundlage des Tatsachenvorbringens offensichtlich und eindeutig
keiner Betrachtungsweise die von ihm behaupteten Rechtspositionen bestehen oder ihm zustehen oder - ihr Bestehen und Zustehen unterstellt - unter keinem Gesichtspunkt verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom
der mit ihm verbundenen Regelungswirkung auch inhaltlich dahingehend Adressatin der Heranziehung, dass sie Schuldnerin des festgesetzten Beitrags für das Jahr 2016 in einer Höhe von 105.752,73 Euro ist. Der Umstand, dass der Klägerin für den
1, § 31 Abs. 1 WVG und § 55 Abs. 3 und 4 Satz 3 WG LSA festgesetzten Verbandsbeitrag - soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet - die Möglichkeit eröffnet ist, ihrerseits für den Verbandsbeitrag eine Umlage auf der Grundlage von § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA zu erheben, hindert die Möglichkeit der Verletzung ihrer eigenen Rechte genauso wenig wie eine tatsächlich erfolgte und erfolgreiche Erhebung dieser Umlage. Randnummer 33 Zum einen hat die Klägerin, soweit es
dem Verfahrensstand auch unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ersichtlich ist, von der Möglichkeit mit § 7 ihrer Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände B. und W. vom
teile gerade vermeiden, indem sie auf der ersten Stufe die Rechtmäßigkeit des ihr gegenüber ergangenen Beitragsbescheids prüft und, wenn sich Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit ergeben, diesen anficht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 2016 - 9 B 81.15 -, juris Rn. 11 unter Bezugnahme auf OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Juli 2011 - 2 L 46/10 -, juris Rn. 11 ). Randnummer 35
1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 3 und 4 WG LSA i. V. m. § 28 Abs. 1 bis 2 und 4, § 29 Satz 1, § 30 und § 31 Abs. 1 WVG sowie §§ 28 bis 31 der Satzung des Beklagten vom
1 WVG sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der Verband erhebt gemäß § 31 Abs. 1 WVG die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabs durch Beitragsbescheid. Die Vorschrift des § 55 Abs. 3 Satz 1 WG LSA bestimmt als Maßgabe, dass sich die Beiträge für die Gewässerunterhaltung
dem Verhältnis der Fläche, mit dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind (Flächenbeitrag), und dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden, die nicht einer Verbandsgemeinde angehören, oder der Verbandsgemeinde im Verbandsgebiet gemäß § 158 KVG LSA zur Gesamteinwohnerzahl als Maßstab für die Erschwerung der Gewässerunterhaltung durch versiegelte Flächen (Erschwernisbeitrag) bestimmen.
3 Satz 2 WG LSA beträgt der Anteil der Erschwernisbeiträge der Mitglieder unter Beachtung des Verhältnisses von Bodenfläche zu Siedlungs- und Verkehrsfläche im Verbandsgebiet mindestens zehn vom Hundert des Gesamtbeitrags; er ist in der Satzung festzulegen.
1 Satz 4 UVS, der für das gegenständliche Beitragsjahr 2016 gilt, beträgt der Anteil des Erschwernisbeitrags insgesamt 20,38 Prozent des Gesamtbeitrags. Randnummer 42 Der auf diesen Grundlagen im Bescheid vom 23. Februar 2016 gegenüber der Klägerin festgesetzte Verbandsbeitrag erweist sich - worauf der Senat allerdings nur vorsorglich hinweist - nicht bereits als rechtswidrig, weil die Klägerin kein Verbandsmitglied des Beklagten wäre (a). Die Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung folgt hingegen daraus, dass der Beklagte bei der annähernden Ermittlung der Kosten für das Jahr 2016 in seiner Beitragskalkulation gemäß § 55 Abs. 4 Abs. 1 WG LSA entgegen dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Anschaffungskosten nicht wertmäßig, sondern in tatsächlich angefallener Höhe - auch unter Berücksichtigung der Anschaffungsfinanzierung - fehlerhaft angesetzt hat (
G, Beschluss vom
3 WG LSA und § 29 Abs. 1 Satz 1 UVS durch den Beklagten zu bestimmen. Sie gehen hier aus der Beitragskalkulation im Sinne des § 55 Abs. 4 Satz 1 WG LSA auch in Gestalt des Voransatzes für den Haushalt 2016 hervor (aa). Die kalkulierten Beitragssätze legen im Hinblick auf die anzusetzenden Anschaffungskosten jedoch nicht den anzuwendenden wertmäßigen Kostenbegriff zugrunde (bb). Randnummer 49
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, wie es § 5 Abs. 2 KAG-LSA für die Erhebung kommunaler Abgaben vorschreibt. Die Anwendung dieses allgemeinen Bemessungsprinzips bei der Kalkulation des Verbandsbeitrags durch die Unterhaltungsverbände ist aber zur Einhaltung der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeit der Verbandsbeitragserhebung geboten. Randnummer 53 Für die Beitragserhebung ist den Unterhaltungsverbänden zunächst ein weiter Spielraum eröffnet, indem für den Maßstab gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 WG LSA i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG, der der Festlegung der Verbandsbeiträgen zugrunde zu legen ist, eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten ausreicht. Der Bundesgesetzgeber hat aufgrund der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse in den einzelnen Verbänden nur einen allgemeinen Maßstab aufgestellt und dafür den Vorteil der Mitglieder sowie den Aufwand für die Durchführung des Unternehmens als entscheidend angesehen (vgl. BT-Drucksache 11/6764, S. 29 l. Sp.). Diesen bundesrechtlichen Maßstab gestaltet das landesrechtliche Gebot einer rechtzeitigen Beitragskalkulation vor Beginn des Haushaltsjahrs gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 WG LSA inhaltlich nicht weiter aus. Es führt vielmehr gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 WG LSA nur eine konsequente Begrenzung der Beitragsfähigkeit auf solche Kosten fort, die ausschließlich der Gewässerunterhaltung dienen. Die Beitragskalkulation wird auch nicht durch das Vorteils- oder Äquivalenzprinzip begrenzt, weil es sich bei dem Verbandsbeitrag nicht um einen Beitrag im Rechtssinne, sondern um eine Verbandslast zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Unterhaltungslast für die Gewässer zweiter Ordnung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG und § 54 Abs. 1 Satz 1 WG LSA handelt, der ein die Anwendung des Vorteilsprinzips rechtfertigender Entgeltcharakter nicht beigemessen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 9 B 15.02 -, juris Rn. 15). Dies gilt unabhängig davon, ob die Verbandslast den Mitgliedern des Unterhaltungsverbands (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 - IV C 21.70 -, juris Rn. 14 ff.) oder den Grundstückseigentümern im Einzugsgebiet als Nichtverbandsmitgliedern auferlegt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1992 - 7 B 149.91 -, juris Rn. 4). Eine Begrenzung
dem Vorteilsprinzip ist auch nicht aufgrund des Umstands geboten, dass die Umlagepflicht des § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA mit einem in Anspruch genommenen Vorteil korrespondiert, der in der Abnahme der den Eigentümern der Flächen selbst aufzuerlegenden Unterhaltungspflicht besteht und mit dem für jedes Grundstück im Verbandsgebiet ein Sachzusammenhang besteht, weil der Beitrag eines Grundstücks zum Wasserzufluss als eine
teilige Einwirkung vom weiten Vorteilsbegriff des § 55 Abs. 1 Halbsatz 2 WG LSA i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 WVG erfasst wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
1 Satz 1 WG LSA auf zweiter Stufe umlagepflichtigen Eigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzer der im Gemeindegebiet oder im Verbandsgemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke
dem tatsächlichen Kostenanfall kalkuliert, besteht wegen der in § 55 Abs. 4 Satz 1 WG LSA jährlich angelegten Beitragserhebung die Gefahr erheblicher Beitragssprünge von einem Veranlagungszeitraum zum anderen, obwohl sich die Anschaffung und Herstellung bei längerer Nutzungsdauer vornehmlich erst in den Folgejahren auf die Erfüllung der Unterhaltungspflichten des Verbands auswirken wird. Insbesondere in dem Fall der Wechsel der Eigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzer können im Vergleich der Umlagen verschiedener Beitragszeiträume erhebliche Ungleichgewichte entstehen (vgl. zur Umlage bereits OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 -, juris Rn. 50 ). Randnummer 57 Diese sachunangemessenen Ungleichgewichte können auch in dem Fall einer Finanzierung der Anschaffungskosten auftreten. Soweit der Beklagte in seinem konkreten Fall auf den Finanzierungsbetrag und die Darlehensvaluta hingewiesen hat, die er zeitgleich mit dem Abfluss der Anschaffungskosten in seiner Beitragskalkulation als Zufluss berücksichtigt hat, ändert dieser Einwand nichts daran, dass ein allgemeiner Maßstab der Kalkulation tatsächlicher Kosten zu unverhältnismäßigen Benachteiligungen führen kann. Denn Zeitpunkt und Höhe eines Mittelzuflusses aus Finanzierungen hängen nicht nur vom Umfang des Finanzierungsanteils an den Anschaffungskosten, sondern auch vom konkret vereinbarten Finanzierungsmodell ab, das schon nicht notwendigerweise ratierliche Tilgungen umfassen muss, die gegebenenfalls zu einer ausgeglicheneren Verteilung der Anschaffungskosten führen können. Vielmehr können auch Endfälligkeiten vereinbart sein. Randnummer 58 Unverhältnismäßige Ungleichgewichte werden auch nicht notwendigerweise durch den Einsatz von Rücklagen kompensiert. Zum einen ist die Rücklagenbildung
6 Satz 3 WG LSA der Höhe
begrenzt. Zum anderen dienen die Rücklagen gemäß § 55 Abs. 6 Satz 1 WG LSA nur der Sicherung des Haushalts, nicht einer weitergehenden Vermögensbildung. Deswegen stehen sie nicht unbegrenzt zur Verfügung, sondern sind zeitnah für die Finanzierung der Aufgaben einzusetzen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
Kostenarten gegliederten Beitragskalkulation rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahrs verpflichtet. Sinn und Zweck dieser Pflicht ist die prozedurale Ermöglichung einer haushalterischen Sicherstellung der Finanzierung der Verbandsbeitragslast. Diesem Sicherungszweck liefe es zuwider, wenn die Gefahr bestünde, noch zeitnah auf erhebliche Beitragssprünge in der gemeindlichen Haushaltsplanung reagieren zu müssen, die einen signifikanten Einfluss auf die Gesamtplanungen gewinnen können. Daher stellt sich auch insoweit der Ansatz der wertmäßigen Anschaffungskosten in der Beitragskalkulation als zur Finanzierung der Aufwände und Kosten der Unterhaltungsverbände geeignetes, aber milderes Mittel der Heranziehung der Mitglieder des Unterhaltungsverbands dar. Randnummer 64 c) Unter Berücksichtigung des dem Beklagten eingeräumten Ermittlungsspielraums führt die Fehlerhaftigkeit seiner Beitragskalkulation für das Jahr 2016 zu einer als
3 Satz 1 WG LSA i. V. m. § 28 Abs. 4 und § 30 Abs. 1 Satz 1 WVG erheblich anzusehenden Überschreitung der Kosten im Ansatz der dem Beklagten obliegenden Leistungen, weil er den ihm zukommenden Spielraum einer annähernden Ermittlung der Kosten im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 1 WG LSA i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG schon im anzuwendenden Maßstab überschritten hat. Dies führt zur Rechtswidrigkeit der kalkulierten Beitragssätze und damit der gegenständlichen Verbandsbeitragserhebung. Randnummer 65 Es liegt ein schwerwiegender und damit erheblicher methodischer Fehler vor. Denn es handelt sich um einen strukturellen Fehler im Kalkulationsansatz der Anschaffungs- und Herstellungskosten für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, der außerhalb des zulässigen Maßstabs zur annähernden Ermittlung der Kosten liegt. Dieser Fehler in den Grundannahmen des Beklagten und nicht allein in den Rechenvorgängen seiner Kalkulation macht es vorliegend unmöglich, anhand der Kalkulation die gesamten Auswirkungen auf die Höhe des Flächenbeitragssatzes und des Erschwernisbeitragssatzes zu bemessen und sodann eine überhöhte Verbandsbeitragserhebung konkret festzustellen oder auszuschließen. Die Bemessung ist insbesondere aufgrund des dem Beklagten gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 WG LSA i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG eingeräumten Spielraums, dass für die Festlegung des Beitragsmaßstabs eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten ausreicht, nicht in der Weise möglich, dass nur ein einziger Beitragssatz rechtmäßig und errechenbar wäre. Vorliegend gilt dies beispielweise im Hinblick auf die Festlegung der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die - im Gegensatz zu den präzisen steuerlichen Vorgaben zur Höhe der Werte der Abschreibungen für Anschaffungen - für den Bereich der Verbandsbeitragserhebung der Einschätzung auch anhand der Erfahrungswerte der Unterhaltungsverbände im Bereich der Gewässerunterhaltung überantwortet ist. Deswegen müssen die im Anlagespiegel 2016 des Beklagten verzeichneten Nutzungsdauern nicht notwendigerweise in seine Beitragskalkulation übernommen werden. Insgesamt können sich mithin verschiedene Beitragssätze innerhalb einer Bandbreite annähernder Ermittlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben als rechtmäßig erweisen. Randnummer 66 Damit ist der methodische Fehler schon für sich genommen geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Erhebung des Verbandsbeitrags zu begründen, ohne dass es auf eine rechnerische Erheblichkeit des Fehlers für die konkret festgesetzte Beitragshöhe ankommt. Dieser Erheblichkeitsmaßstab auf der ersten Stufe der Erhebung von Verbandsbeiträgen durch die Unterhaltungsverbände läuft mit dem Maßstab der Erheblichkeit eines dem gemeindlichen Satzungsrecht zugrundeliegenden schwerwiegenden methodischen Kalkulationsfehlers bei der Umlage des Verbandsbeitrags auf zweiter Stufe gleich (vgl. dazu: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. August 2022 - 2 L 14/20 -, juris Rn. 89 und 117). Er ist insoweit mit dem Maßstab zur Bewertung der Erheblichkeit einer Überschreitung des Aufwands im Sinne des hier nicht anzuwendenden § 6 KAG-LSA vergleichbar (vgl. dazu: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 341/08 -, juris Rn. 26 ; Urteil vom 27. März 2012 - 4 L 233/09 -, juris Rn. 62 ; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 -, juris Rn. 24 ). Randnummer 67 Entsprechend war der Senat im vorliegenden Verfahren - vergleichbar mit den Grundsätzen der sogenannten Ergebnisrechtsprechung (vgl. dazu: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 341/08 -, juris Rn. 38 ; Urteil vom 16. Oktober 2018 - 4 K 54/16 -, juris Rn. 54 ; Beschluss vom 3. Juni 2019 - 4 L 219/18 -, juris Rn. 10 ) - nicht gehalten, weitere Angaben des Beklagten einzuholen und hieran eine Bewertung der Rechtmäßigkeit der Höhe des von ihm gegenüber der Klägerin erhobenen Verbandsbeitrags vorzunehmen. Randnummer 68 Der Erheblichkeit des methodischen Fehlers für die Rechtswidrigkeit der Verbandsbeitragserhebung steht der Einwand des Beklagten, dass in die Beitragskalkulation für die Anschaffungskosten aufgrund der Berücksichtigung des gleichzeitigen Zuflusses des Finanzierungsbetrags im Ergebnis nur der Jahresanteil bestehend aus Tilgungsbetrag und Zinsbeträgen eingeflossen sei, nicht entgegen. Damit ist der methodische Fehler nicht behoben oder im Ergebnis kompensiert. Denn die Berücksichtigung der Tilgungs- und Zinsaufwände aus den zur Finanzierung eingegangen Darlehensverbindlichkeiten entspricht schon rechtlich nicht den aus der voraussichtlichen Nutzungsdauer abzuleitenden jährlichen Abschreibungsbeträgen und ist im Übrigen mit ihnen nicht notwendigerweise der Höhe
deckungsgleich. Randnummer 69 d) Durch die fehlerhafte Kalkulation des Flächen- und des Erschwernisbeitragssatzes ist die Klägerin in ihren eigenen Rechten verletzt. Randnummer 70 Für die Rechtsverletzung ist vorliegend auf die konkrete Heranziehung durch den angefochtenen Verwaltungsakt abzustellen, weil der zugrunde gelegte Erschwernisbeitragssatz und Flächenbeitragssatz für das Jahr 2016 nur aus dem angegriffenen Bescheid und der im Vorfeld gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 WG LSA durchgeführten Beitragskalkulation folgt (vgl. § 55 Abs. 3 Satz 1 WG LSA i. V. m. § 31 Abs. 1 WVG). Die Beitragssätze sind - mangels entsprechender gesetzlicher Vorgabe (vgl. § 55 Abs. 3 Satz 1 WG LSA i. V. m. § 30 Abs. 2 WVG und § 55 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 WG LSA ) - nicht Bestandteil des Satzungsrechts des Beklagten, durch dessen Unwirksamkeit bereits die Rechtsgrundlage für einen belastenden Verwaltungsakt fehlen würde, ohne dass es auf eine weitergehende subjektive Rechtsverletzung ankäme (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Oktober 2018 - 4 K 54/16 -, juris Rn. 61 ). Randnummer 71 Die Rechtsverletzung auf Ebene des angefochtenen Bescheids folgt allerdings schon aus der mit dem Bescheid einhergehenden Festsetzung einer Beitragspflicht, die - wegen einer methodisch fehlerhaften Beitragskalkulation als Überschreitung des dem Beklagten eingeräumten Ermittlungsspielraums - objektiv rechtswidrig ist. Dabei ist, wie vorstehend ausgeführt, gerade keine rechnerische Ergebnisbewertung der festgesetzten Beitragshöhe (auch nicht anhand weiterer Angaben des Beklagten) durchzuführen. Mit dieser rechtswidrigen Überschreitung des Spielraums des Beklagten, die die objektive Rechtswidrigkeit der Beitragsfestsetzung begründet, wird zugleich in die subjektive Rechtsposition der Klägerin als Gemeinde und Mitglied des Beklagten eingegriffen. Randnummer 72 Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 73 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO. Randnummer 74 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Randnummer 75 Beschluss Randnummer 76 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 105.752,73 Euro festgesetzt. Randnummer 77 Gründe: Randnummer 78 Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Randnummer 79 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.