Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständiger - Anhörung eines bestimmten Arztes - Fragerecht - Antrag auf Befragung in der mündlichen Verhandlung - Rechtzeitigkeit und Sachdienlichkeit - ordnungsg
§ 69Abs.
1 und 3 SGB IX in der jeweils geltenden Fassung. Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (
§ 69Abs.
1 Satz 1 SGB IX a.F.) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Randnummer 32 Diese Regelung knüpft materiell-rechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten Begriff der Behinderung an. Nach der seit dem
- Januar 2018 anzuwendenden Fassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen solche, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Nach der bis
- Dezember 2017 gültigen Fassung dieser Vorschrift sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Randnummer 33 Nach § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX (
§ 69Abs. 1 Satz 4 bzw. Satz 5 SGB IX a.F.) sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben der Gesellschaft als Gd
B nach Zehnergraden abgestuft festzustellen. Das von der Klägerin bemängelte grobe Raster entspricht somit der Norm. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft vorliegen, wird nach § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX (
§ 69Abs. 3 Satz 1 SGB IX a.F.) der Gd
B nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Randnummer 34 Die für diese Feststellung maßgeblichen Grundsätze ergeben sich aus der VersMedV. Deren Anlage VMG ist nach § 2 VersMedV Bestandteil dieser Verordnung und ist deshalb der Beurteilung der erheblichen medizinischen Sachverhalte mit der rechtlichen Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung zugrunde zu legen. Randnummer 35 Bei der hier streitigen Bemessung des GdB ist die Tabelle zum Grad der Schädigungsfolgen (GdS) der VMG (Teil B) anzuwenden. Nach den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil B Nr. 1
- a)sind die dort genannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle die Teilhabe beeinträchtigenden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Teil A Nr. 2 e VMG genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil B Nr. 1 a VMG). Randnummer 36 Danach ist bei der Klägerin kein höherer GdB als 40 festzustellen. Dabei stützt sich der Senat auf die eingeholten Befundberichte nebst Anlagen sowie die versorgungsärztlichen Stellungnahmen des Beklagten.
- a)Randnummer 37 Bei der Klägerin ist wegen der Hörminderung im Funktionssystem Ohren ein GdB von 30 nach Teil B Nr. 5.2.4 VMG festzustellen, denn es liegt Taubheit links und geringgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust 20 bis 40%) rechts vor. Das ergibt sich aus den Befundberichten von K1 unter Verweis auf die Sprach- und Tonaudiogramme aus dem Jahre 2017. Mit Befundbericht vom Juli 2022 hat die Ärztin keine Verschlechterungen mitgeteilt. Auch im Reha-Zentrum H. sind keine davon abweichenden Befunde festgestellt worden. Randnummer 38 Die Feststellung des GdB ist bei der Klägerin auch nicht davon abhängig, dass sich die Hörminderung erst nach dem 7. Lebensjahr entwickelt hat. Denn bei der Klägerin liegt keine Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vor. Nur in diesem Fall ist der Zeitpunkt des Eintritts des Hörverlustes relevant, vgl. Teil B Nr. 5.1 VMG. Ein einseitiger vollständiger Hörverlust - wie bei der Klägerin links vorliegend - wird von dieser Norm nicht erfasst. Randnummer 39 Schließlich kommt auch K2 in seinem Gutachten zu keinem abweichenden Ergebnis. Nach seiner Untersuchung weist das nach den VMG maßgebliche Sprachaudiogramm (vgl. dazu Teil B Nr. 5 VMG, Einleitung) sogar nur einen Hörverlust von 15%, das Tonaudiogramm von 28% auf. Der Sachverständige hat zudem eine Verschlechterung seit dem Jahr 2017 ausschließen können. Seine Untersuchungsergebnisse entsprechen denen von K1. Sofern die Klägerin die Untersuchungsergebnisse anzweifelt, da ihr das von K2 angewandte Verfahren zur Feststellung der Hörminderung unbekannt war, ist sie auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 10. März 2021 zu verweisen. Dieser hat dargelegt, dass er die Methode der Freifeldmessung angewandt hat, und gleichzeitig erklärt, dass die Lautsprecher durch die Positionierung hinter den Probanden übersehen werden könnten. Die Klägerin hat dem auch keine substantiierten Argumente entgegenhalten können. Das schlichte Bestreiten einer Untersuchungsmethode führt jedoch nicht dazu, dass die Ergebnisse nicht verwertet werden können. Randnummer 40 In dem GdB von 30 für die Hörminderung werden alle mit der Erkrankung typischerweise einhergehenden Funktionsstörungen sowie seelische Begleiterscheinungen erfasst (Teil A Nr. 2i und j VMG), sodass alle von der Klägerin vorgetragenen typischen Einschränkungen aufgrund des Hörverlustes nicht zusätzlich bewertet werden können. Das betrifft insbesondere die Einschränkungen bei Besuchen von Kino und Theater, die Teilnahme an Vorträgen oder Besprechungen, Einschränkungen beim Einkaufen und im Straßenverkehr, am Bahnhof oder Flughafen sowie bei Feiern und Gesprächsrunden. Im Übrigen hat die Klägerin laut dem Bericht des Rehabilitationszentrums H. ihre Fähigkeit, mit anderen Menschen kommunizieren zu können, selbst als gut eingeschätzt. Auch die Klinik hat angegeben, dass durch die Dominanz des guten rechten Ohres kaum Schwierigkeiten in geräuschvoller Umgebung bestünden. Möglicherweise verringerte Chancen der Klägerin im Beruf können auch nicht erhöhend berücksichtigt werden, da der GdB grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten Beruf zu beurteilen ist (Teil A Nr. 2b VMG).
- b)Randnummer 41 Im Funktionssystem Rumpf ist ein Einzel-GdB von 20 festzustellen. Randnummer 42 Nach Teil B Nr. 18.9 VMG ergibt sich bei Wirbelsäulenschäden (einschließlich Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit, Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und dem sogenannten Postdiskotomiesyndrom) der GdB primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte. Danach rechtfertigen erst mittelgradige funktionelle Auswirkungen von Wirbelsäulenschäden in einem Wirbelsäulenabschnitt, z.B. eine anhaltende Bewegungseinschränkung oder eine Instabilität mittleren Grades, einen Einzel-GdB von 20. Funktionsstörungen geringeren Grades bedingen allenfalls einen Einzelgrad von 10. Schwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) rechtfertigen einen Einzel-GdB von 30, mittelgradige bis schwere in zwei Wirbelsäulenabschnitten von 30 bis 40. Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen - oder auch intermittierenden Störungen bei einer Spinalkanalstenose - sind zusätzlich zu berücksichtigen. Randnummer 43 Nach diesem Maßstab ist für das Zervikalsyndrom der Klägerin ein GdB von 20 wegen mittelgradiger Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt festzustellen. Während ihres Aufenthalts in der Klinik S. im Jahre 2017 war ihre Wirbelsäule noch uneingeschränkt beweglich. Nach dem Bericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin M2 vom 28. Juli 2022 ist die Beweglichkeit der HWS in der Rotation weiterhin normal (70°), allerdings sind die Retroflexion und die Seitneige reduziert und es kommt wiederholt zu rezidivierenden Nackenbeschwerden mit Verspannungen der Schulter-Nacken-Muskulatur und Blockierungen, einer Einstrahlung in den linken Arm, einem Taubheitsgefühl und einer Kraftlosigkeit der linken Hand, muskulären Dysbalancen, einem verkürzten Musculus trapezius sowie einer Feinmotorikstörung. Das rechtfertigt trotz der geringen Bewegungseinschränkungen die Einordnung als mittelgradige Auswirkungen. Da O. im Juli 2008 und die Ärztin M2 wiederum im Juli 2022 über seitengleiche Reflexe sowie eine normale Motorik und grobe Kraft berichtet haben, kommt allerdings auch keine höhere Bewertung in Betracht.
- c)Randnummer 44 Für die Beschwerden der Klägerin im Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche ist ein Einzel-GdB von 10 festzustellen. Randnummer 45 Nach den VMG (Teil B Nr. 3.7) werden leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit einem GdB von 0 bis 20 bewertet. Für stärker behindernde Störungen mit einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) ist ein Bewertungsrahmen von 30 bis 40 vorgesehen. Psychische Anpassungsschwierigkeiten, die einen Behinderungsgrad von 30 bis 40 rechtfertigen, sind nach dem Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirates (BMA am 18./19.03.1998 - zitiert nach Rohr/Sträßer, Teil B: GdS-Tabelle-19, 96. Lfg. - Stand Dezember 2011) durch Kontaktschwäche und/oder Vitalitätseinbuße gekennzeichnet. Dieses Kriterium ist zur differenzierenden Einschätzung von Anpassungsschwierigkeiten analog auch dann heranzuziehen, wenn die Symptomatik der psychischen Störungen ganz unterschiedlich ist (Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats, BMA am 8./9.11.2000, Rohr/Sträßer, a.a.O., GdS-Tabelle-18). Randnummer 46 Danach ist bei der Klägerin von einer leichteren psychischen Störung auszugehen, die einen Bewertungsrahmen von 0 bis 20 eröffnet. Einer stärker behindernden Störung mit einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit steht entgegen, dass fachärztliche Behandlungen auf psychiatrischem Gebiet und entsprechende Diagnosen, die auf einen entsprechenden Leidensdruck der Klägerin hätten hindeuten können, nicht dokumentiert sind. Zwar ist im Jahre 2017 eine psychologische/fachärztliche Behandlung angeraten worden. Doch hat die Klägerin nach dem Bericht der Ärztin M2 allein einen Weg ohne Behandlung und ohne Medikamente nehmen können. Es ist auch ohne Behandlung und Medikamente (Psychopharmaka) jeweils bei leichten depressiven Episoden geblieben, die eine Bewertung mit einem GdB von 10 rechtfertigen. Auch konnte die Klägerin ihrer beruflichen Tätigkeit ohne wesentliche Arbeitsunfähigkeitszeiten, bedingt durch psychische Erkrankungen, nachgehen. In dem GdB für die leichtere psychische Störung werden die leichten depressiven Episoden, die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, die Zukunftsängste sowie der psycho-physische Erschöpfungszustand erfasst. Dass die Klägerin kaum private Kontakte, wenig Freunde und kein Hobby hat, rechtfertigt es auch nicht, den GdB-Bewertungsrahmen mit 20 für leichte psychische Störungen auszuschöpfen, da ein Zusammenhang dieser Einschränkungen nicht durch entsprechende Befunde objektiviert ist.
- d)Randnummer 47 In anderen Funktionssystemen liegen keine GdB-relevanten Beeinträchtigungen vor. Weitere Einschränkungen auf orthopädischem Gebiet sind nicht dokumentiert. Dies wurde insbesondere durch den Bericht der Klinik S. ausgeschlossen. Die von der Ärztin M2 unter dem 28. Juli 2022 angegebene geringe Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch Oberbauchbeschwerden mit Gastritis und Corona-Infektion ist nicht GdB-relevant. Dauerhafte Funktionsstörungen sind insoweit nicht nachgewiesen. Insbesondere ist nach dem Bericht der Fachärzte für Innere Medizin M1 vom 10. Februar 2022 die wegen Oberbauchbeschwerden durchgeführte Abdomensonografie unauffällig gewesen und die im Juli 2022 festgestellte Infektion mit Heliobacter pylori behandelt worden. Auch die von H. im September 2019 diagnostizierte Keratose ist als Behandlungsleiden nicht GdB-relevant.
- e)Randnummer 48 Da bei der Klägerin Einzelbehinderungen aus verschiedenen Funktionssystemen mit einem messbaren GdB vorliegen, ist nach § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der Gesamtbehinderungsgrad zu ermitteln. Die Klägerin kann unter keinem Gesichtspunkt mit ihren Ausführungen zur Bildung des Gesamt-GdB durchdringen. Es sind die Grundsätze nach Teil A Nr. 3 der VMG anzuwenden. Die Klägerin wünscht insoweit eine Addition auf 50, die nach Teil A Nr. 3a VMG aber ausdrücklich ausgeschlossen ist. Nach Nr. 3c ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzelgrad bedingt und dann zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Zehnergrad ein oder mehr Zehnergrade hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Randnummer 49 Danach ist für das Funktionssystem Ohren ein GdB von 30 festzustellen. Der Beklagte hat diesen Einzel-GdB aufgrund der Funktionsstörungen der Wirbelsäule, die er mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet, auf einen Gesamt-GdB von 40 erhöht. Diese Erhöhung erscheint wohlwollend, denn nach Teil A Nr. 3 ee VMG werden auch Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 als leichte Funktionsstörungen angesehen, die es vielfach nicht rechtfertigen, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Hier erscheint eine Erhöhung nicht zwingend, denn ein Zusammenhang zwischen der Hörminderung und dem Wirbelsäulenleiden, sodass das Gesamtausmaß der Behinderung größer wird, lässt sich nicht erkennen. Die mit einem Einzel-GdB von 10 bewertete psychische Störung lässt, da ein Ausnahmefall nicht erkennbar ist, keine weitere Erhöhung des Gesamt-GdB zu (vgl. Teil A Nr. 3 ee VMG). Randnummer 50 Schließlich sind nach Teil A Nr. 3b VMG bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleichswerte mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle feste Werte angegeben sind. Ein GdB von 50 wird nach Teil B Nr. 5.2.4 festgestellt, wenn Taubheit des eines Ohres und hochgradige Schwerhörigkeit des anderen Ohres vorliegt. Eine Teilhabebeeinträchtigung dieses Ausmaßes liegt bei der an einer Hörminderung leidenden Klägerin auch nicht unter Berücksichtigung ihrer weiteren Funktionsbeeinträchtigungen vor. 2. Randnummer 51 Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf das Merkzeichen RF ist § 152 Abs. 4 SGB IX bzw. § 69 Abs. 4 SGB IX a.F. Demnach treffen die für die Durchführung des BVG zuständigen Behörden, wenn neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind, die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach § 152 Abs. 1 SGB IX bzw. § 69 Abs. 1 SGB IX a.F. Nach § 152 Abs. 5 SGB IX bzw. § 69 Abs. 5 SGB IX a.F. in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) ist in den Schwerbehindertenausweis auf der Rückseite das Merkzeichen RF einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt. Da die Klägerin nicht schwerbehindert ist, kommt keine Feststellung des Merkzeichens in Betracht. 3. Randnummer 52 Weitere Ermittlungen des Senats waren nicht angezeigt. Insbesondere hat der Senat dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Einholung einer ergänzenden Stellungnahme nicht nachgehen müssen. Randnummer 53 Jedem Beteiligten steht gemäß § 116 Satz 2, § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) das Recht zu, einem Sachverständigen sachdienliche Fragen vorlegen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn der Sachverständige ein Gutachten auf Antrag eines Beteiligten gemäß § 109 SGG erstellt hat (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 118 Rn. 12c m.w.N.). Sachdienlich im Sinne von § 116 Satz 2 SGG sind Fragen, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten, nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind (BSG, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - B 5 R 148/21 B - Rn. 7, juris; BSG, Beschluss vom 24. Juni 2020 - B 9 SB 79/19 B - Rn. 6, juris) und über die erläuternde Wiederholung des Gutachtens und der dort bereits enthaltenen Gründe hinausgehen (BSG, Beschluss vom 13. April 2021 - B 13 R 177/20 B - Rn. 18, juris; BSG, Beschluss vom 3. Juni 2020 - B 9 SB 14/20 B - Rn. 8 juris). Insoweit reicht es aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (BSG, Beschluss vom 17. April 2012 - B 13 R 355/11 B - Rn. 15, juris). Allerdings begründet das Fragerecht keinen Anspruch auf stets neue Befragungen, wenn der Beteiligte und der Sachverständige in ihrer Beurteilung nicht übereinstimmen (BSG, Beschluss vom 27. September 2022 - B 2 U 150/21 B - Rn. 11, juris; BSG, Beschluss vom 27. März 2020 - B 9 SB 83/19 B - Rn. 9, juris). Randnummer 54 Die Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten sind dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums mitzuteilen (§ 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Ein Antrag auf Befragung eines Sachverständigen ist regelmäßig nicht mehr als rechtzeitig gestellt anzusehen, wenn er erst so kurz vor der bereits anberaumten mündlichen Verhandlung beim Gericht eingeht, dass diesem ohne Vertagung weder genug Zeit bleibt, den Sachverständigen zum Termin zu laden, noch von ihm eine schriftliche Antwort auf die kurzfristig gestellten Fragen zu erhalten (BSG, Beschluss vom 24. Februar 2012 - B 13 R 37/20 B - Rn. 13, juris). Randnummer 55 Der Antrag der Klägerin, den Sachverständigen K2 zur ergänzenden Erläuterung seines Gutachtens schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung aufzufordern, war sowohl verspätet als auch nicht sachdienlich. Randnummer 56 Der Antrag der Klägerin war schon nicht mehr rechtzeitig im Sinne von § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO gestellt. Bereits im Erörterungstermin vom 19. Januar 2023 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Sachverständige sich in seiner ergänzenden Stellungnahme zu den technischen Voraussetzungen der Freifeldmessung bereits geäußert hat und das bloße Bestreiten nicht genügt, um das Gutachten substantiiert anzugreifen. Auch wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass weitere Ermittlungen nicht mehr von Amts wegen erfolgen. Sie hat weder nach diesem Termin noch nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung, sondern erst im Termin der mündlichen Verhandlung den Antrag auf Einholung der ergänzenden Stellungnahme gestellt. Das war nicht mehr rechtzeitig. Randnummer 57 Der Antrag war auch nicht sachdienlich. Er ging nicht über eine erläuternde Wiederholung der bereits in der ergänzenden Stellungnahme beantworteten Fragen hinaus. Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass der Sachverständige die Untersuchung nicht nach der Freifeldmessungsmethode durchgeführt hat. Dazu sollte der Sachverständige nochmals befragt werden. Der Sachverständige hat dazu in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. März 2021 bereits ausgeführt, dass eine Freifeldmessung durchgeführt worden sei. Zu den Zweifeln der Klägerin an der Untersuchungsmethode hat er ausgeführt, dass er zwei Lautsprecher nutze, die hinter der Klägerin aufgestellt worden seien und übersehen werden könnten. Nur weil die Klägerin nicht alle technischen Voraussetzungen oder die Durchführungsmethode kenne, könne sie nicht davon ausgehen, der Fachstandard sei nicht eingehalten worden. Die Unzufriedenheit der Klägerin mit diesen Ausführungen macht ihren Antrag, den Sachverständigen genau dieselben Fragen nochmals zu stellen, jedoch nicht sachdienlich. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Randnummer 59 Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.