Informationszugang in Bezug auf die Vorberatungen der Bundesländer zur Erstellung eines Umlaufbeschlusses und gemeinsamer Leitlinien zur einheitlichen Ermessensausübung im Glücksspielrecht Leitsatz We
/Schoch, 2. Aufl. 2016,
§ 3Rn.
40).Eine Auswirkung ist nach dem Verständnis der Kammer von diesem unbestimmten Rechtsbegriff dann nachteilig, wenn sich das Bekanntwerden der Information negativ oder ungünstig auf das jeweilige Schutzgut auswirkt. Ein Nachteil kann alles sein, was dem Schutzgut abträglich ist (vgl. BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 40. Ed. 1.5.2023,
§ 3Rn.
40). Randnummer 50 aa) Diese Abträglichkeit droht im hiesigen Fall, denn die Veröffentlichung der Informationen bürgt - im Einklang mit der Beurteilung durch den Beklagten – das reale Risiko der Beeinträchtigung des Schutzgutes der Beziehungen der Bundesländer untereinander. Die Zurverfügungstellung der von dem Kläger begehrten Informationen durch den Beklagten kann zu einem erheblichen Vertrauensverlust der anderen Bundesländer in den Beklagten führen, was negative Auswirkungen auf die zukünftige Zusammenarbeit haben kann. Grund dafür ist, dass die Bundesländer bei der Erarbeitung des Umlaufbeschlusses und der Leitlinien aus sachlichen Gründen auf die Geheimhaltung der Kommunikation vertraut und der Veröffentlichung der Informationen ausdrücklich widersprochen haben.
(1)Zunächst haben die Bundesländer bei ihren Verhandlungen zur Erstellung des Umlaufbeschlusses und der Gemeinsamen Leitlinien aus sachlichen Gründen darauf vertrauen dürfen, dass die länderübergreifende Kommunikation zur Erstellung des oben genannten Umlaufbeschlusses und der gemeinsamen Leitlinien vertraulich behandelt wird.Das eine solche Vertraulichkeit vereinbart worden ist, ergibt sich bereits aus der Geschäftsordnung des zum Zeitpunkt der Erstellung des Umlaufbeschlusses und der Leitlinien noch bestehenden Glückspielkollegiums.Gemäß § 27p Abs. 6 und 7 des GlüStV 2021 diente dieses Kollegium bis zum 31.12.2022 der Umsetzung einer gemeinschaftlich auszuübenden Aufsicht der jeweiligen obersten Glücksspielaufsichtsbehörden und hat sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung gegeben. Diese beschlossene Geschäftsordnung schaffte für die gesamte Tätigkeit des Glücksspielkollegiums Vertraulichkeit, was sich unter anderem aus § 5 der Geschäftsordnung ergibt, wonach die Sitzungen des Glücksspielkollegiums nicht öffentlich waren. Zudem wurden Verfahrensbeteiligte gemäß § 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung durch die in der Sache jeweils zuständige Länderbehörde im länderübergreifenden Verfahren informiert. Informationen an die Öffentlichkeit und die Presse über Beschlüsse des Glücksspielkollegiums wiederum erteilte gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 und 3 der Geschäftsordnung der Vorsitzende des Kollegiums, der den Inhalt solcher Informationen vorab im Glücksspielkollegium abzustimmen hatte (vgl. VG C-Stadt, Urteil vom 28. August 2018 – 17 K 6863/16 –, juris Rn. 46 f.).Daneben ergibt sich auch aus dem weiteren Vortrag des Beklagten, dass zwischen den Bundesländern und im Glücksspielkollegium mehrfach auf die Vertraulichkeit der Kommunikation hingewiesen worden ist.
(2)Dieses Vertrauen ist vorliegend auch schutzwürdig, insbesondere bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Vereinbarung zur Geheimhaltung der internen Kommunikation, denn hierfür bestehen sachliche Gründe. Ein Anspruch des Klägers besteht somit nicht bereits aus dem Grund, dass die eigens gesetzten Vertraulichkeitsregelungen und Absprachen offenkundig unbegründet wären.In Anbetracht der weitreichenden aufsichts- und genehmigungsrechtlichen Kompetenzen des Glücksspielkollegiums diente die Geheimhaltung offenkundig auch der Wahrung der Gleichbehandlung verschiedener Interessenten im Glücksspielrecht. Durch den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit konnte insbesondere sichergestellt werden, dass Beteiligte aktueller und künftiger genehmigungs- und aufsichtsrechtlicher Verfahren keine vorzeitige Kenntnis ihres Inhalts erlangten, wodurch eine Wettbewerbsverzerrung verhindert werden konnte. Ferner konnte hierdurch eine primär sachorientierte Entscheidungsfindung, die möglichst frei von Einflussnahmen interessierter Kreise verläuft, gesichert werden (vgl. VG C-Stadt, Urteil vom 28. August 2018 – 17 K 6863/16 –, juris Rn. 46 f.). Randnummer 51
(3)Hinzu kommt hinsichtlich des mit der Informationsveröffentlichung zu befürchtenden Vertrauensverlustes und Verschlechterung der föderalen Beziehungen im hiesigen Fall, dass die Mehrheit der anderen Bundesländer der Veröffentlichung der begehrten Informationen durch den Beklagten ausdrücklich widersprochen haben. Sie haben, wie oben erläutert, bereits gegenüber der damaligen GGL in H... der Veröffentlichung widersprochen und dies gegenüber dem Beklagten nach seiner Anfrage zur Stellungnahme überwiegend nochmals bestätigt.Diese widersprechenden Stellungnahmen erweisen sich nach Auffassung der Kammer nicht, wie der Kläger meint, als bloße Gefälligkeitsmitteilungen der anderen Bundesländer, in dem Sinne, dass damit eine Umgehung der Veröffentlichung aus anderen als in dem § 3 IZG LSA genannten Gründen beabsichtigt wäre.Voraussetzung für die Gefahr der Beeinträchtigung der Beziehungen der Bundesländer untereinander infolge der Veröffentlichung von Informationen entgegen dem Widerspruch anderer Bundesländer ist, dass ein solches Widersprechen nach einer seriösen Befassung der anderen Bundesländer mit der Materie erfolgt. Hieran mangelt es, wenn die Stellungnahmen bzw. Widersprüche ersichtlich vorgeschoben, aus offensichtlich unsachlichen Gründen oder aus bloßer Gefälligkeit ergehen (vgl. VG C-Stadt, Urteil vom 28. August 2018 – 17 K 6863/16 –, juris Rn. 58).Die Stellungnahmen der widersprechenden Bundesländer lassen den Schluss auf eine seriöse Befassung offenkundig zu. Sie erfolgen nicht aus einem der letztgenannten Gründe.Die Stellungnahmen der Bundesländer mögen zwar kurzgehalten sein, werden jedoch in einer Vielzahl auf konkrete Landesnormen der Informationszugangs – bzw. Informationsfreiheitsgesetze der sich äußernden Bundesländer gestützt. Dabei thematisieren die Bundesländer unterschiedliche Ablehnungsgründe und berufen sich – wie beispielsweise das Land Rheinland-Pfalz – unter anderem auch auf die Befürchtung möglicher negativer Auswirkungen auf die Beziehungen zu anderen Bundesländern. Angesichts dessen haben eine Vielzahl der angehörten Bundesländer sich bereits im November 2020 aufgrund des Anfrage der damaligen GGL in H... nicht lediglich pauschal der Veröffentlichung widersprochen, sondern sich zur Begründung auf konkrete Ausnahmetatbestände berufen. Diese Widersprüche haben 13 der anderen Bundesländer auf die Anfrage des Beklagten aus dem Februar 2021 nochmals ausdrücklich bestätigt und bekräftigt.Die Kammer ist – das Vorstehende zugrunde gelegt und unter Beachtung auch des Umstandes, dass sich die Bundesländer auch zuvor bei der Kommunikation zur Erstellung des Umlaufbeschlusses und der Leitlinien auf die Vertraulichkeit und Nichtöffentlichkeit geeinigt haben – davon überzeugt, dass es sich bei den Begründungen in den Widersprüchen der Bundesländer nicht um Gefälligkeitswidersprüche handelt. Anhaltspunkte für die Annahme, die Widersprüche seien vorgeschoben oder aus offensichtlich unsachlichen Gründen ergangen, bestehen ebenfalls nicht.
- bb)Das so verstandene schutzwürdige Vertrauen der Länder auf eine geschützte Kommunikation und die Nicht-Veröffentlichung der begehrten Unterlagen infolge der ausdrücklichen Widersprüche würde unterlaufen werden, wenn der Beklagte dem Kläger die begehrten Informationen zur Verfügung stellen würde. Denn durch eine Veröffentlichung dieser Informationen, die im Widerspruch zu der Geheimhaltungsregelung stehen, droht ein erheblicher Verlust des Vertrauens dieser Bundesländer in das Land Sachsen-Anhalt, was wiederum zu einer nachhaltigen Schädigung der Beziehungen führen kann.Im Falle einer Veröffentlichung hätten die Innenministerien der anderen 15 Bundesländer insofern zu befürchten, dass das Land Sachsen-Anhalt sich auch künftig in ähnlichen Fällen und trotz etwaiger Absprachen zur Vertraulichkeit von Informationen diese veröffentlichen wird. Ein solches Misstrauen in eines der anderen Bundesländer kann dazu führen, dass eine offene Kommunikation untereinander – auch vor dem Hintergrund der Ausübung politischen Drucks – als negative Auswirkung der Veröffentlichung nicht mehr möglich sein wird.In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, welche Intensität die befürchtete Beeinträchtigung haben muss, weil die hier anzunehmende Belastung für die Beziehungen des Landes Sachsen-Anhalt zu den anderen Bundesländern jedenfalls gravierend wäre.Der befürchtete Vertrauensverlust infolge der Veröffentlichung trotz ausdrücklicher Ablehnungen und sachgerechter Vertraulichkeitsmaßstäbe würde voraussichtlich zu massiven Kommunikationsproblemen in der weiteren Zusammenarbeit des Beklagten mit den anderen Bundesländern führen. Eine gute und vertrauensvolle Basis der Zusammenarbeit ist jedoch gerade im System eines föderalen Bundesstaates essenziell. Nur hierdurch kann dem Interesse der Allgemeinheit an einer bundeseinheitlichen Behandlung gewisser Rechtsfragen und der einheitlichen Ermessensausübung im Glücksspielrecht sowie insgesamt dem Interesse an einer effektiven föderalen Zusammenarbeit Rechnung getragen werden. Randnummer 52
- cc)Für den Ausschlussgrund nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a IZG LSA genügt nach Überzeugung der Kammer auch die bloße Möglichkeit der Belastung des geschützten Rechtsgutes der Zusammenarbeit der Bundesländer untereinander. Es ist nicht notwendig, dass das Schutzgut bereits beeinträchtigt oder beschädigt ist (vgl. BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 40. Ed. 1.5.2023,
§ 3Rn. 40). Diese Annahme widerspricht nicht dem (unionsrechtlichen) Transparenzgebot.
(1)Dass die Möglichkeit einer Belastung genügt, ergibt sich neben dem Wortlaut der Ausschlussnorm auch aus deren Sinn und Zweck.Zunächst kann unterstellt werden, dass sich der Landesgesetzgeber entsprechend dem Bundes-Informationsfreiheitsgesetz bewusst dafür entschieden hat, den Begriff „kann“ im Wortlaut der Vorschrift zu wählen und damit die Möglichkeit der Beeinträchtigung als ausreichend erachtet hat.Der Sinn und Zweck des absoluten Ablehnungsgrundes des § 3 Abs. 1 Nr. 1a IZG LSA würde zudem leerlaufen, wenn die Möglichkeit einer zukünftigen Beeinträchtigung für den Ausschluss des Informationszugangsanspruchs nicht genügen würde. Die hier einschlägige Ausschlussvorschrift soll gerade verhindern, dass die föderalen, erforderlichen und dem öffentlichen Interesse der Bürgerinnen und Bürger entsprechenden guten und vertrauensvollen Beziehungen der Bundesländer untereinander keinen Schaden durch die Veröffentlichung etwaiger Informationen erleiden (vgl. auch Anwendungshinweise des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt zum IZG LSA zu § 3 IZG LSA ). Genügte dabei nicht schon die Möglichkeit einer künftigen Beeinträchtigung, sondern wäre der bereits erfolgte Eintritt einer Beeinträchtigung erforderlich, liefe der Tatbestand leer, weil der Nachteil für das Schutzgut und der davon betroffenen Allgemeinheit auf diese Weise schon nicht mehr verhindert werden könnte.Diesbezüglich kann für das hiesigen Verfahren auch dahinstehen, ob im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes für die Gefahr der Beeinträchtigung die abstrakte Möglichkeit genügt oder es einer konkreten Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen bedarf, weil Letztere jedenfalls vorliegen. Bei der Befürchtung der Beklagten, die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Bundesländer untereinander sei bei einer Veröffentlichung der begehrten Informationen gefährdet, handelt es sich keinesfalls um eine abstrakte oder gar fernliegende Vermutung. Vielmehr drängt sich diese Konsequenz insbesondere angesichts der ausdrücklichen Widersprüche der anderen Bundesländer geradezu auf.
(2)Der Umstand, dass die (hier konkrete) Möglichkeit einer zukünftigen Beeinträchtigung der Beziehungen der Bundesländer untereinander für den Ausschluss nach § 3 Abs. 1 Nr. 1a IZG LSA ausreicht, ist zudem mit dem (unionsrechtlichen) Transparenzgebot und dem Grundsatz einer sog. gläsernen Verwaltung vereinbar.Diese Grundsätze mögen zwar dazu führen, dass die Ausnahmetatbestände des IZG LSA zugunsten der Öffentlichkeit eng auszulegen sind, was sich auch aus den Anwendungshinweisen des Landesgesetzgebers ergibt (vgl. Einleitung der Anwendungshinweise des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt zum IZG LSA zu 3 1 IZG LSA).Auch bei einer solchen Auslegung genügen jedoch die hier vorliegenden Gründe für den Ausschluss des Anspruchs des Klägers. Wie dargelegt, droht eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen in konkreter Form, dies überragende Interessen des Klägers sind nicht erkennbar. Insbesondere führt der eng ausgelegte Ausnahmetatbestand, anders als der Kläger meint, auch nicht zu einem faktischen Ausschluss des Transparenzgebotes der Verwaltung. Randnummer 53 (
- a)Zunächst ist jedenfalls die Transparenz etwaiger Erlaubnis,- Aufsichts- oder andere behördliche Maßnahmen betreffende Verfahren, die der Kläger im gerichtlichen Verfahren mehrfach erörtert hat (indem er etwa vorträgt, der Beklagte leite in der Praxis Beschränkungen von Glücksspielanbietern aus dem Umlaufbeschluss und den Leitlinien ab oder das Konzessionsverfahren für virtuelle Automatenspiele und Online-Pokerspiele sei intransparent) schon nicht Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens nach dem IZG LSA. Randnummer 54 Das Informationszugangsgesetz soll zwar die Transparenz der Verwaltung ermöglichen, es besteht aber unabhängig von in konkreten Einzelfällen begehrten oder angefochtenen Verwaltungsakten als denjenigen der Bewilligung von Informationszugang. Die Transparenz etwaiger Erlaubnis,- Aufsichts-, oder anderer Verfahren können (potenzielle) Betreiber vielmehr im Rahmen gerade dieser Verwaltungsverfahren geltend machen und ggf. um Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten ersuchen. Ob künftige Verwaltungsverfahren hinreichend transparent durchgeführt werden, ist jedoch nicht im Sinne eines vorbeugenden Rechtsschutzes im hiesigen Verfahren nach dem IZG LSA zu prüfen. Randnummer 55 Insofern ändert es an dem Ergebnis des hiesigen Verfahrens auch nichts, dass der Kläger den Beklagten aufgrund der aus dem Umlaufbeschluss und den Leitlinien entnommenen Beschränkungen in der Praxis für nicht schutzwürdig erachtet und in seiner Argumentation auf die Rechtsprechung des EuGH in dem Verfahren C-72/10 - Costa und Cifone, Rn. 72 verweist. Randnummer 56 In diesem Urteil werden zwar im Rahmen von durch das vorlegende Gericht zu entscheidenden Strafverfahren die Grundsätze des Transparenzgebotes in Bezug auf Konzessionsverfahren erörtert, der EuGH beschäftigt sich aber nicht mit einem Anspruch auf Informationszugang unabhängig von einem konkreten anderen behördlichen Verfahren. Randnummer 57 Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass der Beklagte dem Transparenzgebot in anderen Verfahren nicht hinreichend nachkommt, vermag dies insofern auch bei Zugrundelegung der zitierten Rechtsprechung nichts an den hier entgegenstehenden öffentlichen Interessen gegenüber der Veröffentlichung der begehrten Informationen ändern. Randnummer 58 Diese Erwägungen gelten entsprechend auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger sich auf den, im Verfahren des IZG LSA grundsätzlich nicht erheblichen Umstand beruft, in etwaigen Erlaubnisverfahren zum Betrieb von Online-Glücksspielen seien aus dem Umlaufbeschluss und aus den Leitlinien Beschränkungen entnommen worden, die sich ohne die Hintergrundinformationen nicht nachvollziehen ließen. Randnummer 59 (
- b)Hinzu kommt für das hiesigen Verfahren nach dem IZG LSA, dass bereits der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1a IZG LSA selbst auf einer Abwägung zwischen dem Transparenzgebot und dem Schutz öffentlicher Interessen beruht. Die Transparenz der Verwaltung dient demnach insbesondere der Entwicklung des Gemeinwesens sowie dem Vertrauen und der Nachvollziehbarkeit der Bürgerinnen und Bürger in staatliches Handeln und ist Ausdruck des Rechts auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG (vgl. Anwendungshinweise des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt zum IZG LSA zu § 1 IZG LSA ).Das Recht auf Informationszugang und vollständige Transparenz der Exekutive kann gerade aufgrund dieses Schutzzwecks des § 3 Abs. 1 IZG LSA , der Wahrung öffentlicher Interessen, nicht schrankenlos gewährt werden. Es ist entsprechend der gesetzgeberischen Abwägung vielmehr ausgeschlossen, sobald eine Gefahr für die öffentlichen Interessen – wie hier - überwiegt. Randnummer 60 Für die Kammer bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine solche Abwägungsentscheidung. Randnummer 61 Einerseits handelt es sich bei dem einfach normierten Anspruch auf Informationszugang als Ausdruck der verfassungsrechtlichen Informationsfreiheit um ein hohes Rechtsgut. Andererseits kann dieses Rechtsgut nicht ohne Rücksicht auf andere Interessen von Verfassungsrang durchgesetzt werden. Das Recht des einzelnen an dem Informationszugang muss entsprechend zurücktreten, wenn mit der Veröffentlichung – wie hier – die Gefahr einhergeht, dass das föderale Prinzip aufgrund der beeinträchtigten Zusammenarbeit der Länder untereinander erhebliche Einschränkungen erleidet, weil eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nachhaltig verschlechtert wird. Randnummer 62 Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die entsprechenden Verlautbarungen aus ihrer Sicht hinreichend bestimmt und deutlich formuliert sind, sodass sich die von den Bundesländern angenommenen Voraussetzungen – jedenfalls für einen Rechtskundigen wie den Kläger als Rechtsanwalt – bereits aus diesen veröffentlichten Unterlagen selbst ergeben. Randnummer 63 So werden beispielsweise in Ziff. 1 der Leitlinien die von den Bundesländern angenommenen allgemeinen Voraussetzungen erörtert, wozu ein Sitz des potenziellen Anbieters in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Darstellung des Glücksspielangebots in deutscher Sprache sowie die Einrichtung eines automatisierten Spielsuchtfrüherkennungssystems zählen. Zudem waren nach Ziff. 2 der Gemeinsamen Leitlinien bis zum15.10.2020 weitere, näher bezeichnete Anforderungen umzusetzen. Danach war beispielsweise im Zusammenhang mit der Veranstaltung und dem Eigenvertrieb von virtuellen Automatenspielen die Verwendung der Begriffe „Casino“ und „Casinospiele“ unzulässig. Randnummer 64 Auch der Umlaufbeschluss enthält hinreichend deutliche Anforderungen, die sich auch ohne die Veröffentlichung der begehrten Informationen nachvollziehen und umsetzen lassen. Nach Ziff. 1 des Umlaufbeschlusses etwa beträgt das Einsatzlimit 1.000,00 EUR im Monat, nach Ziff. 4 sollte den Anbietern ein Übergang in das Regelungswerk des Glücksspielstaatsvertrages 2021 eröffnet werden, soweit sie ihre Geschäftspraxis bereits an die voraussichtliche künftige Rechtslage angepasst und ihr Angebot darauf entsprechend beschränkt haben. Randnummer 65
- dd)Die Anwendung des Ausnahmetatbestandes im Fall des Klägers verstößt auch nicht gegen andere Vorschriften oder Grundsätze des Unionsrechts, sodass das IZG LSA nicht entsprechend der Annahme des Klägers unionsrechtskonform insofern auszulegen ist, als dass die Ausnahmetatbestände keine Wirkung entfalten. Randnummer 66
(1)Zunächst greift der Einwand des Klägers, die fehlende Zurverfügungstellung der Informationen widerspreche der europarechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit, nicht durch, weil in der fehlenden Zurverfügungstellung der Informationen keine rechtswidrige Ungleichbehandlung zu erkennen ist. Randnummer 67 Nach Art. 56 AEUV sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, nach Maßgabe der dem Art. 56 AEUV folgenden Bestimmungen verboten. Randnummer 68 Als Beschränkungen sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen, wozu Diskriminierungen und sonstige Behinderungen gehören (vgl. Streinz/Müller-Graff, 3. Aufl. 2018, AEUV Art. 56 Rn. 70). Zu den offenkundigsten Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zählen Diskriminierungen, die sich aus einer Schlechter-Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder aus anderen ähnlich wirkenden Unterscheidungsmerkmalen ergeben (vgl. a.a.O. Rn. 71). Daneben unterliegen dem Verbot des Art. 56 Abs. 1 AEUV auch Behinderungen aus unterschiedslos für Leistungserbringer anwendbaren Vorschriften, bei denen eine (verdeckte) Diskriminierung nicht oder nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann (a.a.O. Rn. 86 f.). Randnummer 69 Solch eine Diskriminierung oder Behinderung etwaiger (potentiellen) Anbieter von Online-Glücksspielen ist in der fehlenden Zurverfügungstellung der von dem Kläger begehrten Unterlagen nicht zu erkennen. Randnummer 70 Zunächst liegt kein Sachverhalt vor, nach dem Anbieter von Online-Glücksspielen aus dem Ausland offen oder verdeckt aufgrund der ihnen zugrundeliegenden Merkmale schlechter behandelt werden als inländische Anbieter, weil keinem der Anbieter die streitigen begehrten Informationen zur Verfügung stehen. Randnummer 71 Daneben liegt in der fehlenden Veröffentlichung auch keine Behinderung der Dienstleistungsfreiheit. Randnummer 72 Für die Kammer ist bereits nicht ersichtlich, weshalb allein die nicht vorhandene Möglichkeit zur Einsichtnahme der begehrten Unterlagen einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleister die Leistungserbringung weniger attraktiv machen würde. Die Anforderungen an eine Erlaubniserteilung sowie die von den Behörden zugrunde gelegten Ermessensmaßstäbe sind vielmehr hinreichend durch den GlüStV sowie die veröffentlichten Leitlinien und den Umlaufbeschluss ersichtlich (s.o.). Auch der Kläger vermag nicht zu begründen, worin konkret der Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit zu erkennen ist. Ohnehin wäre auch dieser Aspekt erst im Rahmen eines konkreten Erlaubnisverfahrens eines individuellen Anbieters zu berücksichtigen. Randnummer 73
(2)Gleiches gilt in Hinblick auf den vom Kläger benannten Art. 17 GRCh, dem unionsrechtlich verankerten Eigentumsrecht. Randnummer 74 Diesbezüglich fehlen gänzlich Anhaltspunkte für die Annahme, durch die Entscheidung zur Nichtveröffentlichung der Informationen würde das Eigentumsrecht etwaiger Betreiber oder des Klägers unverhältnismäßig tangiert. Randnummer 75
(3)Auch die eigene Berufsausübungsfreiheit des Klägers aus Art. 8 GG ist durch die fehlende Veröffentlichung der Informationen nicht beeinträchtigt, weil auch er gleichermaßen Zugang zu den vorgenannten Unterlagen hat und seine Mandantschaft grundsätzlich rechtlich anhand dieser Unterlagen hinreichend beraten kann. Weshalb für eine Rechtsberatung zwingend die Informationen über vorangegangene Verhandlungen der Bundesländer erforderlich sein sollten, erschließt sich nicht. Randnummer 76
(4)Verfassungsrechtlich relevant ist hingegen, dass der Beklagte aufgrund der ablehnenden Stellungnahme der Bundesländer gegen eine Veröffentlichung der begehrten Informationen gegen das Bundesstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG verstoßen würde.Dieser Grundsatz verpflichtet die Länder nicht nur zur Rücksichtnahme gegenüber dem Bundesstaat, sondern schafft auch Pflichten der Länder untereinander, wozu insbesondere das Gebot zu gegenseitiger Rücksichtnahme sowie das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gehört (vgl. Sachs/Sachs, 9. Aufl. 2021, GG Art. 20 Rn. 68; VG C-Stadt, Urteil vom 28. August 2018 – 17 K 6863/16 –, juris Rn. 57). Gerade diese Grundsätze würde der Beklagte mit der Veröffentlichung der Informationen jedoch aus den vorgenannten Gründen verletzen.
- ee)Schließlich ist auch der Argumentation des Klägers, der Anspruch aus § 1 IZG LSA würde leerlaufen, wenn der Ausnahmetatbestand aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 IZG LSA Anwendung finden würde, nicht zu folgen.Anders als der Kläger meint, liegt schon nicht jeder behördlichen Information föderale Kommunikation zugrunde. Zudem geht auch nicht mit jeder Veröffentlichung von Informationen, die auch andere Bundesländer betreffen, die Gefahr einer Beeinträchtigung der künftigen Zusammenarbeit dieser Bundesländer untereinander einher. Vielmehr ergibt sich diese Ausnahme im hiesigen Fall gerade aus der zuvor vereinbarten vertrauensvollen Zusammenarbeit und den in erheblicher Anzahl vorliegenden Widersprüchen der anderen Bundesländer.
- ff)Der Behörde steht auch kein Ermessen dahingehend zu, in Fällen wie dem hiesigen, in denen die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen droht, die begehrten Informationen dennoch zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ergibt sich als zwingende Rechtsfolge aus § 3 Abs. 1 ZG LSA, dass der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, sobald die Tatbestandsvoraussetzungen des Ausnahmegrundes vorliegen (vgl. auch Anwendungshinweise des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt zum IZG LSA zu § 3 IZG LSA - Schutz von besonderen öffentlichen Belangen). Randnummer 77
- gg)Im Übrigen kann dahinstehen, ob sich eine Ablehnung des Antrages auch aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 IZG LSA ergibt, weil ein Informationszugang schon aus den oben genannten Gründen nicht besteht. Randnummer 78 Lediglich ergänzend weist die die Kammer daher darauf hin, dass jedenfalls einige Gesichtspunkte gegen die Annahme auch des Ausschlussgrundes aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 IZG LSA sprechen. Randnummer 79 Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 IZG LSA ist der Anspruch nach dem IZG LSA ausgeschlossen, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Randnummer 80 Gegen die Annahme dieses Ausschlussgrundes spricht für den hiesigen Fall, dass die Anwendungshinweise zum IZG LSA zwar vorsehen, die Beratungen von Behörden seien auch außerhalb bzw. nach Abschluss eines laufenden Entscheidungsprozesses geschützt, andererseits aber auch die Erläuterung enthalten, die Ausnahmetatbestände seien eng auszulegen. Angesichts des Umstandes, dass das Glücksspielkollegium und die Beratungsgremien, wie sie zum Zeitpunkt der Beratung über den Umlaufbeschluss und die Leitlinien bestanden haben, nach Maßgabe des § 27p GlüStV 2021 nicht mehr in dieser Form bestehen (s.o.) dürfte der in diesem Rahmen stattgefundene Beratungsprozess nicht nur abgeschlossen sein, sondern künftige Beratung in gleicher Konstellation nicht mehr stattfinden können, sodass diese gleichermaßen nicht mehr schutzwürdig sein dürften. Insofern spricht vieles dafür, dass künftige Beratungen in anderen föderalen Gremien und zu anderen Themen (auch außerhalb des Glücksspielrechts) ausschließlich durch den hier einschlägigen § 3 Abs. 1 Nr. 1a IZG LSA geschützt sind. Randnummer 81 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 82 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.