Zur Rechtmäßigkeit der Umsatzbesteuerung bei Automatenglücksspiel: Leistungsaustausch - keine Steuerbefreiung, insbesondere nicht durch direktes Berufen auf Unionsrecht - Probleme bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage oder bei der Rechnungsstellung - Zulässige Differenzierung bei der Umsatzbesteuerung zwischen Spielbanken und Spielhallen in Bezug auf die Spielbankenabgabe Orientierungssatz 1. Dass der Vorteil des Gewinners beim Spielen an Geldspielautomaten gerade darin liegt, dass er im Ergebnis unentgeltlich spielt, stellt ebenso ein Wesenselement des Glücksspiels dar, wie der Umstand, dass im Ergebnis nur der Spielvorgang der Umsatzsteuer unterworfen wird, der mit einem Verlust des Spielers endet. Beides steht einer Steuerbarkeit nicht entgegen. (Rn.37) (Rn.39) 2. Dass der Glücksspielautomatenbetreiber eine Rechnung tatsächlich nicht erteilen kann, führt nicht dazu, dass der Umsatz nicht der Umsatzsteuer unterliegt. (Rn.40) (Rn.41) 3. Ein Betreiber von Glücksspielautomaten kann sich für eine Steuerbefreiung seiner Automatenumsätze nicht direkt auf die unionsrechtliche Vorschrift des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG berufen, weil die dort vorgesehene Steuerbefreiung von Bedingungen und Beschränkungen abhängig ist, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden. (Rn.44) (Rn.45) 4. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Mehrwertsteuer gebietet es nicht, dass bei unterschiedlichen Steuerpflichtigen (hier: Betreiber von Spielhallen einerseits und Betreiber von Spielbanken andererseits), welche die gleichen Spielgeräte betreiben, die steuerliche Gesamtbelastung aus verschiedenen umsatzbezogenen staatlichen Abgaben gleich sein muss. (Rn.46) (Rn.48) 5. Die Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb der Geldspielautomaten verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Insbesondere ist ein etwaiges strukturelles Vollzugsdefizit nicht zu erkennen. (Rn.52) (Rn.54) 6. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 04.01.2023, Az. XI B 51/22). Verfahrensgang nachgehend BFH, 4. Januar 2023, XI B 51/22, Beschluss Tenor Das Verfahren wegen Umsatzsteuer für 2014 wird eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten sich über die Frage der Steuerbarkeit und Steuerpflichtigkeit von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit. Randnummer 2 Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom als A UG (haftungsbeschränkt) gegründet und am in das Handelsregister B des Amtsgerichts C eingetragen (HRB). Gegenstand des Unternehmens war und ist. Auf Grund einer Erhöhung des Stammkapitals € im Jahr firmiert die Kläger seither als A GmbH. Randnummer 3 Die Klägerin erzielte in den Streitjahren 2014 bis 2017 ausschließlich Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. Randnummer 4 Hinsichtlich des Streitjahres 2014 erließ der Beklagte als Ergebnis einer bei der Klägerin durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung für das 4. Kalendervierteljahr 2014 am 2. Januar 2017 einen geänderten Bescheid über Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 4. Kalenderjahr 2014, in dem die bisher von der Klägerin als steuerfrei behandelten Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nunmehr als steuerpflichtig einordnete. Hiergegen legte die Klägerin am 24. Januar 2017 Einspruch ein. Ebenfalls am 24. Januar 2017 erließ der Beklagte einen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Bescheid über Umsatzsteuer für 2014 in dem er die Steuer auf € festsetzte. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Am 17. März 2017 reichte die Klägerin die Umsatzsteuererklärung für 2014 ein und berechnete sich eine Umsatzsteuer i.H.v. €. Der Beklagte folgte der Erklärung und setze die Umsatzsteuer für 2014 mit Bescheid vom 12. Mai 2017 in der erklärten Höhe fest. Randnummer 5 Für das Streitjahr 2015 reichte die Klägerin zunächst keine Umsatzsteuerjahreserklärung ein. Der Beklagte erließ am 24. Januar 2017 einen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Umsatzsteuerjahresbescheid für 2015, in dem er die Steuer auf € festsetzte. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Am 14. März 2017 reichte die Klägerin die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2015 ein. Der Beklagte erließ daraufhin am 12. Mai 2017 einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerjahresbescheid für 2015, mit dem er die Steuer abweichend von der Erklärung auf € festsetzte. Die erklärten steuerfreien Umsätze behandelte er als umsatzsteuerpflichtig. Er schätzte zudem weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt €. Hiergegen legte die Klägerin am 18. Mai 2017 Einspruch ein. Sie reichte zudem am 18. Mai 2017 eine geänderte Umsatzsteuerjahreserklärung für 2015 ein, in der sie die Glücksspielumsätze zunächst als steuerpflichtig erklärte, sie aber gleichzeitig zur Begründung des Einspruchs vortrug, dass sie von der Steuerfreiheit der Umsätze ausgehe. Während des Einspruchsverfahrens erließ der Beklagte am 23. Juni 2017 einen erneut geänderten Bescheid über Umsatzsteuer für 2015, in dem er die Steuer erklärungsgemäß auf € herabsetzte. Randnummer 6 Nachdem die Klägerin für das Streitjahr 2016 zunächst keine Umsatzsteuerjahreserklärung beim Beklagten einreichte, erließ dieser am 12. Mai 2017 einen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Umsatzsteuerjahresbescheid für 2016. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben von 09. Juni 2017 Einspruch ein. Sie reichte zudem die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2016 ein, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass nach ihrer Auffassung die Umsätze aus dem Glücksspiel umsatzsteuerbefreit seien. Der Beklagte erließ daraufhin am 11. Juli 2017 einen erklärungsgemäß geänderten Umsatzsteuerjahresbescheid für 2016, mit dem er die Steuer auf € herabsetzte. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Randnummer 7 Am 10. April 2017 übermittelte die Klägerin an den Beklagten die Umsatzsteuer-voranmeldung für das 1. Kalendervierteljahr 2017, in der sie keine steuerpflichtigen Umsätze erklärte. Der Beklagte führte bei der Klägerin daraufhin für diesen Voranmeldungszeitraum eine Umsatzsteuersonderprüfung durch. Der Prüfungsbericht datiert auf den 27. September 2017. Der Beklagte traf die Feststellung, dass die in der Buchführung enthaltenen Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten nicht steuerfrei, sondern steuerpflichtig seien und erließ am 13. Oktober 2017 einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für das 1. Kalendervierteljahr 2017, in dem er die Vorauszahlung auf € festsetzte. Hiergegen legte gegen legte die Klägerin am 26 Oktober 2017 Einspruch ein. Randnummer 8 Mit Einspruchsentscheidungen vom 10. November 2017 wies der Beklagte die Einsprüche als jeweils unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Einspruchsentscheidungen verwiesen. Randnummer 9 Die hiergegen gerichtete Klage ist am 11. November 2017 bei Gericht eingegangen. Randnummer 10 Während des Klageverfahrens hat die Klägerin am 13. Februar 2019 die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2017 übermittelt, welche der Beklagte durch Mitteilung vom 26. Februar 2019 zugestimmt hat. Die Umsatzsteuer für 2017 wurde auf € festgesetzt. Randnummer 11 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die von ihr erzielten Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit weder umsatzsteuerbar noch steuerpflichtig seien. Dies ergebe sich u.a. aus dem Unionsrecht, auf das sie sich vorliegend berufen könne. Randnummer 12 Für die Annahme einer Steuerbarkeit fehle es bereits an einem direkten und wird entsprechenden Leistungsaustausch. Hierfür sei das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhanges zwischen der Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung die Voraussetzung. Erforderlich dazu sei ein zwischen dem leistenden und dem Leistungsempfänger bestehendes Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom leistenden empfangenen Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bilde. So habe der EuGH im Jahr 2016 entschieden, dass die Teilnahme an einem Wettbewerb (Pferderennen) keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung darstelle, wenn für die Teilnahme weder ein Eintrittsgeld noch andere unmittelbare Vergütungen gezahlt werden und nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein, sei es auch ein im Voraus festgelegtes Preisgeld, erhalten (EuGH-Urteil vom 10. November 2016, Az. 10-432/15, BFH-Urteil vom 30. August 2017, Az. XI R 37/14). Als Begründung werde dort angeführt, dass die Ungewissheit einer Zahlung ungeeignet sei, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachte Gegenleistung und der gegebenenfalls erhaltenen Zahlung aufzuheben. Auch könne in solchen Fällen nicht davon ausgegangen werden, dass für die bloße Teilnahme einer tatsächlichen Gegenleistung erbracht werde. Aufgrund des Umstandes, dass der Erhalt des Preisgeldes von der Erzielung einer besonderen Leistung abhänge, fehle es an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Teilnahme am Wettbewerb und dem Erhalt des Preisgeldes. Diese Rechtsprechung folge nun auch der BFH, in dem er in der Entscheidung vom 30. August 2017 annehme, dass ein Berufspokerspieler keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt erbringe, wenn er an Spielen fremder Veranstalter teilnehme und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder oder Spielgewinne erhalte. Es fehle dort zwischen der bloßen Teilnahme am Kartenspiel und dem im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeld oder Gewinn an dem für einen Leistungsaustausch erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang. Nichts Anderes gelte aber auch bei den hier streitigen Glücksspielen. Ein Glücksspielveranstalter erbringe keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt, wenn er ausschließlich im Falle des erfolgreichen Spielausganges Spielgewinne erhalte und das Risiko trage, Gewinne auszahlen zu müssen, welche die Spieleinsätze übersteigen. Allein der Umstand, dass ein erfolgreicher Spielausgang vom Zufall abhänge, schließe den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang für einen Leistungsaustausch aus. Insbesondere werde dadurch die Zuordnung verwischt, wer Dienstleistungserbringer und wer Dienstleistungsnehmer sei. Randnummer 13 Zudem stelle der Umstand, dass Spielhallen mit ihren Umsätzen vollständig der Umsatzsteuer unterworfen seien, nicht aber Spielbanken, bei denen die Spielbankenabgabe um die Umsatzsteuer ermäßigt werde, einen Verstoß gegen Art. 3 GG sowie gegen Art. 7 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt dar. Das Spielbankengesetz des Landes Sachsen-Anhalt verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 7 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhakt. Es werde daher angeregt, eine Entscheidung des Landesverfassungsgerichtes im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle nach § 42 Abs. 1 LVerfGG Sachsen-Anhalt einzuholen. Es würden vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt. Bei den Spielhallenbetreibern und den Spielbankenbetreibern handele es sich letztlich um identische Personengruppen, um Anbieter von Automaten-Glücksspielen. Auch unterschieden sich aus Sicht der Spieler die in den Spielhallen bereitgestellten Geräte nicht von den Geräten in den Spielbanken. Die Geräte seien optisch und technisch identisch. Randnummer 14 Aufgrund der Tatsache, dass es den Spielbankbetreibern gestattet sei, die Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe anzurechnen, sei die steuerliche Gesamtbelastung der Spielhallenbetreiber wie der Klägerin wesentlich höher, da die von der Klägerin zu errichtende Vergnügungssteuer nicht um die Umsatzsteuer ermäßigt werde. Dieses stelle eine offensichtliche Ungleichbehandlung von vergleichbaren Sachverhalten dar. Während die Spielbankenabgabe in Sachsen-Anhalt bei einem jährlichen Bruttospielbetrag bis zu 7,5 Mio. € 25 % betrage und hierauf die Umsatzsteuer angerechnet werde, betrage die Vergnügungssteuer etwa nach der Vergnügungssteuersatzung der Stadt E 15 % des Einspielergebnisses. Hierauf werde zusätzlich noch die Umsatzsteuer erhoben. Die Ungleichbehandlung werde anhand von folgender Berechnung deutlich: Werfe ein Spieler insgesamt 100 € in ein Geldspielgeräten einer Spielbank ein, so seien 25 € Spielbankenabgabe zu zahlen. Die Umsatzsteuer werde verrechnet und es blieben 75 € als Rohgewinn übrig. Wenn ein Spieler hingegen den gleichen Betrag von 100 € in ein Geldspielgeräten einer Spielhalle ein werfe, so vielen zunächst 15 € an Vergnügungssteuer an. Hieraus errechnete sich zunächst ein Betrag von 85 €. Abzüglich der aber auf den Bruttobetrag von 100 € abgezogenen Umsatzsteuer i.H.v. 15,97 € verbleibe lediglich ein Rohgewinn von 69,03 €. Auch würden negative Einspielergebnis eines Spielgerätes nach der Vergnügungssteuersatzung der Stadt E mit 0,00 € angesetzt, so dass im Ergebnis dem Betreiber einer Spielhalle ein deutlich niedrigerer Rohgewinn als einem Spielbankenbetreiber bleibe. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Randnummer 15 Darüber hinaus würden den Spielbanken regelmäßig die Umsatzsteuerverbindlichkeiten erlassen. Randnummer 16 Nachdem der Berichterstatter auf das zwischenzeitlich, auch unter Berücksichtigung des Unionsrecht ergangene BFH-Urteil zur Umsatzsteuerbarkeit von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit vom 11. Dezember 2019 (XI R 13/18, BStBl II 2020, 296) hingewiesen hatte, hat die Klägerin vorgetragen, dass gegen ein paralleles Urteil des BFH vom 11. Dezember 2019, Az. XI R 23/18 eine Verfassungsbeschwerde eingelegt worden sei (Az. AR 3497/20). Diese Verfassungsbeschwerde dürfe nach Auffassung der Klägerin erfolgreich sein. erfolgreich sein, insbesondere, weil die isolierte Betrachtung der einzelnen Fachgerichte, Finanzgerichte und Verwaltungsgerichte, gesamtheitlich zu bewerten sei. So wiesen die Finanzgerichte darauf hin, dass die Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe nicht im Verfahren der Spielhallen wegen Umsatzsteuer zu entscheiden sei. Die Verwaltungsgerichte hätten dagegen nur festgestellt, dass die Vergnügungssteuer prinzipiell berechtigt sei. Die Verwaltungsgerichte hätten aber die Auswirkung der Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe einerseits und nicht auf die Vergnügungssteuer andererseits nicht berücksichtigt, weil sie es für ein steuerrechtliches Problem erachteten. Es werde daher angeregt, das Verfahren ruhend zu stellen, bis die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliege. Randnummer 17 Sie verweist ferner auf einen Beschluss des FG Münster vom 27. Dezember 2021 (5 V 2705/21 U). Das dortige Finanzgericht habe einen Verstoß gegen den umsatzsteuerlichen Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer angenommen, weil virtuelle Geldspielumsätze von der Umsatzsteuer befreit seien, solche in Spielhallen hingegen nicht. Es handele sich hierbei um eine Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb eine Übertragung auf einen Einzelrichter nicht richtig sei, denn die Revision sei zuzulassen. Zwar habe die Klägerin im Streitjahr 2011 kein virtuelles Glücksspiel durchgeführt. Wenn Sie ein solches durchgeführt hätte, wäre dieses zwar illegal gewesen, aber, wie die im Jahr 2021 normierte Rechtslage zeige, dennoch von der Umsatzsteuer befreit gewesen. Dieses hätte bereits im Streitjahr 2011 eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zur Folge gehabt. Die gebotene umsatzsteuerrechtliche Gleichbehandlung von legalem und illegalem Glücksspiel ergebe sich aus dem EuGH Urteil vom 01. Juni 1998 in der Rechtssache Fischer, Az. C-283/95. Randnummer 18 Letztlich stelle auch die Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe eine nach EU-Recht unzulässige staatliche Beihilfe der Spielbanken dar. Randnummer 19 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Klage wegen Umsatzsteuer für 2014 zurückgenommen. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt, den Bescheid über Umsatzsteuer für 2015 vom 23. Juni 2017 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 10. November 2017 dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer auf 0,00 € herabgesetzt wird. den Bescheid über Umsatzsteuer für 2016 vom 11. Juli 2017 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 10. November 2017 dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer auf 0,00 € herabgesetzt wird. den Bescheid über Umsatzsteuer für 2017 vom 13. Februar 2019 dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer auf 0,00 € herabgesetzt wird. Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Er verweist zur Begründung auf seine Ausführungen in den Einspruchsentscheidungen. Randnummer 23 Die Umsätze der Klägerin seien gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Umsatz steuerbar, weil die Klägerin als Unternehmerin inländische sonstige Leistungen im Rahmen ihres Unternehmens dergestalt erbringe, dass sie den jeweiligen Spielern gegen Entgelt die Möglichkeit einräume, an den Geldspielgeräten einen Spielgewinn zu erzielen. Randnummer 24 Weiter führt er aus, dass die von der Klägerin behauptete umsatzsteuerrechtliche Ungleichbehandlung mit Spielbanken nicht deshalb vorliege, weil die Spielbankenabgabe sich um die Umsatzsteuer ermäßigte. Durch diese Anrechnung mindere sich nicht die Umsatzsteuer, sondern die Spielbankenabgabe. Hinzu komme, dass die Klägerin als Spielhallenbetreiberin überhaupt nicht mit der Spielbankenabgabe belastet werde. Es bestehe daher auch keine Veranlassung, eine Entscheidung des Landesverfassungsgerichtes im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle einzuholen. Randnummer 25 Der Rechtsstreit ist mit Beschluss des Senats vom 14. Januar 2022 gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Entscheidungsgründe Randnummer 26 1. Soweit die Klägerin die Klage wegen Umsatzsteuer für 2014 in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO durch Beschluss einzustellen. Randnummer 27 2. Eine Rückübertrag des Rechtsstreites im Übrigen auf den Senat war nicht angezeigt. Randnummer 28 Es liegt keine wesentliche geänderte Prozesslage i.S.v. § 6 Abs. 3 FGO vor. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. So hat der BFH zuletzt mit Beschluss vom 20. April 2021 (XI B 39/20, BFH/NV 2021, 1209) im Hinblick auf die auch hier streitige Rechtsfrage entschieden, dass es nicht klärungsbedürftig sei, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig seien. Der von der Klägervertreterin genannte Beschluss des FG Münster (5 V 2705/21 U, EFG 2022, 362) ändert hieran nichts, denn der Beschluss betrifft die seit dem 1. Juli 2021 veränderte Rechtslage im Hinblick auf die unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Behandlung von virtuellem Automatenspiel im Gegensatz zum sog. terrestrischen Automatenspiel i.S.v. § 36 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG). Diese Rechtslage galt hingegen im Streitjahr 2011 noch nicht. Unbeschadet der Tatsache, dass die Klägerin im Streitjahr ohnehin kein virtuelles Automatenspiel angeboten hat, wäre dieses (unterstellt es wäre unerlaubt veranstaltet worden) im Streitjahr auch nicht von der Umsatzsteuer befreit gewesen, wie sich aus dem von der Klägerin selbst genannten EuGH-Urteil vom 11. Juni 1998 C-283/95, Fischer, DStRE 1998, 490 ergibt. Danach verbietet der Grundsatz der steuerlichen Neutralität bei der Erhebung der Mehrwertsteuer eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten Umsätzen und unerlaubten Geschäften. Randnummer 29 3. Die Klage ist unbegründet. Randnummer 30 Die Bescheide über Umsatzsteuer für 2015 vom 23. Juni 2017, über Umsatzsteuer für 2016 vom 11. Juli 2017 sowie über Umsatzsteuer für 2017 vom 13. Februar 2019 sowie die hierzu, d.h. hinsichtlich Umsatzsteuer für 2015 und 2016 ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 10. November 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in Ihren Rechten. (§ 100 Satz 1 FGO). Der während des Verfahrens ergangene Umsatzsteuerjahresbescheid für 2017 vom 13. Februar 2019 ist in Ersetzung des zunächst klagegegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Randnummer 31 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die von ihr in den Streitjahren ausschließlich erzielten Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts ergibt sich nichts Anderes (vgl. hierzu die BFH-Urteile vom 20. April 2021 XI B 39/20, BFH/NV 2021, 1209; vom 11. Dezember 2019 IX R 13/18, BStBl II 2020, 296; XI R 23/18, BFH/NV 2020, 615 und XI R 26/18, BFH/NV 2020, 616 sowie auch die Urteile des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Juli 2015 3 K 305/14, juris, vom 5. Oktober 2020 3 K 294/15 sowie vom 21. April 2021 3 K 41/14 und 3 K 1179/17 ). Randnummer 32 Die von der Klägerin genannte Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil vom 11. Dezember 2019 (XI R 23/18) wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 4. November 2021). Gleiches gilt für die gegen den BFH-Beschluss vom 20. April 2021 (XI B 39/20) eingelegte Verfassungsbeschwerde (BVerfG-Beschluss vom 22. März 2022, Az. 1972/21). Ein Ruhen des Verfahrens war daher nicht angezeigt. Randnummer 33
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