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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat L 4 AS 437/20 B Beschluss Bemessung der Verfahrens- und Terminsgebühr in einem Verfahren der Grundsicherun

Bemessung der Verfahrens- und Terminsgebühr in einem Verfahren der Grundsicherung - Verhandlung mehrerer Verfahren in einem Termin Orientierungssatz

  1. Liegen Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in einem Rechtstreit über Leistungen der Grundsicherung in einem leicht unterdurchschnittlichen Bereich, so ist die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG entsprechend § 14 Abs. 1 RVG in Höhe von zwei Dritteln der Mittelgebühr mit 200.- €. festzusetzen. (Rn.34)
  2. Werden mehrere Verfahren gemeinsam verhandelt, so ist bei der Bemessung der Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG die Gesamtdauer des Termins gleichmäßig auf die aufgerufenen Verfahren aufzuteilen und der so errechnete Zeitaufwand an einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten von 30 bis 50 Minuten zu messen. (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau,
  3. Juni 2020, S 34 SF 229/18 E, Beschluss Tenor Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
  4. Juni 2020 und der Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
  5. Juli 2018 werden geändert: Die aus der Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung wird auf 538,26 € festgesetzt, so dass an ihn noch ein Betrag von 178,50 € aus der Landeskasse zu zahlen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Streitgegenständlich ist das Rechtsanwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer für ein Klageverfahren nach Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Landeskasse als Beschwerdegegner zusteht. Randnummer 2 In dem seit dem
  6. November 2015 anhängigen und mittlerweile erledigten Klageverfahren S 30 AS 2354/15 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) vertrat der Beschwerdeführer einen Kläger im Streit um Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Monat August
  7. Der Kläger begehrte mit seiner Klage höhere Leistungen aufgrund eines geringeren Einkommens, als das beklagte Jobcenter dem angegriffenen Bescheid zugrunde gelegt hatte. Randnummer 3 Der Beschwerdeführer vertrat den Kläger bezüglich der Geltendmachung der begehrten höheren Leistungen in insgesamt vier Klageverfahren, die folgende Zeiträume umfassten: Randnummer 4 August 2015 S 30 AS 2354/15 (S 34 SF 229/18 E) L 4 AS 437/20 B Randnummer 5 September bis Oktober 2015 S 30 AS 508/16 (S 34 SF 232/18 E) L 4 AS 443/20 B Randnummer 6 Juli 2015 S 30 AS 524/16 (S 34 SF 231/18 E) L 4 AS 438/20 B Randnummer 7 Mai und Juni 2015 S 30 AS 1041/16 (S 34 SF 230/18 E) L 4 AS 442/20 B. Randnummer 8 Der Beschwerdeführer begründete die Klage S 30 AS 2354/15 mit Schriftsatz vom
  8. November 2015 auf einer Seite (ohne Rubrum). Die wesentliche Begründung erschöpfte sich in dem Vortrag, der Kläger habe das berücksichtigte Einkommen nicht erhalten. Zudem fertigte der Beschwerdeführer kurze Stellungnahmen (halbe Seite) vom
  9. März 2016,
  10. März 2016,
  11. Mai 2016,
  12. September 2016,
  13. Juni 2017 und
  14. Juli 2017 und erfragte mehrfach nach dem Sachstand. Randnummer 9 Mit Beschluss vom
  15. Mai 2016 bewilligte das SG dem Kläger PKH und ordnete den Beschwerdeführer bei. Am
  16. Juni 2016 wurde antragsgemäß ein PKH-Vorschuss in Höhe von 261,80 € und am
  17. März 2017 ein weiterer PKH-Vorschuss in Höhe von 97,96 € an den Beschwerdeführer angewiesen. Randnummer 10 Nach Durchführung eines Erörterungstermins zu allen vier Klageverfahren am
  18. Februar 2017 (Dauer: 45 Minuten) zog das SG die Akte des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau zum Verfahren des Klägers 3 C 108/15 bei. Randnummer 11 Nachdem das beklagte Jobcenter dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag zur Beendigung aller vier Verfahren zustimmte, stimmte dem auch der Beschwerdeführer für den Kläger mit Schriftsatz vom
  19. November 2017 zu. Randnummer 12 Unter dem
  20. November 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung seiner Vergütung aus der PKH und versicherte, keine Vorschüsse oder sonstige Zahlungen erhalten zu haben - für das hier streitige Verfahren - wie folgt: Randnummer 13 Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 € Terminsgebühr Einigungsgebühr Nr. 3106 VV RVG Nr. 1006, 1005 VV RVG 70,00 € 300,00 € Fahrtkosten (122 km) zu 1/5 Nr. 7003 VV RVG 7,32 € Tage- und Abwesenheitsgeld zu 1/5 Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG 5,00 € Post- und Telekom. Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme 702,32 € Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 133,44 € Kostenforderung 835,76 € Abzüglich Vorschuss - 359,76 € Erstattungsbetrag Landeskasse 476,00 € Randnummer 14 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG (UdG) setzte mit Beschluss vom
  21. Juli 2018 die aus der Landeskasse zu erstattenden Kosten für das hiesige Verfahren auf insgesamt 508,51 € fest: Randnummer 15 Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 € Anrechnung Geschäftsgebühr Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG - 50,00 € Terminsgebühr Einigungsgebühr Nr. 3106 VV RVG Nr. 1006, 1005 VV RVG 70,00 € 75,00 € Reisekosten (1/5) Nr. 7003 VV RVG 7,32 € Tage- und Abwesenheitsgeld (1/5) Nr. 7005 VV RVG 5,00 € Post- und Telekom. Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme 427,32 € Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 81,19 € Kostenforderung 508,51 € Abzüglich Vorschuss - 359,76 € Erstattungsbetrag Landeskasse 148,75 € Randnummer 16 Dagegen hat der Beschwerdeführer unter dem
  22. August 2018 Erinnerung eingelegt und ausgeführt, eine Quotelung der Einigungsgebühr sei nicht vorzunehmen. Deren Höhe richte sich nach der Verfahrensgebühr. Randnummer 17 Für die Landeskasse hat der Beschwerdegegner unter dem
  23. November 2018 Erinnerung gegen den PKH-Festsetzungsbeschluss eingelegt und ausgeführt, die Verfahrensgebühr sei lediglich in Höhe eines Drittels der Mittelgebühr angemessen. Der Beschwerdeführer habe vier identische Klagen mit ähnlicher Problemlage mit lediglich unterschiedlichen Bezugsmonaten innerhalb eines Bewilligungszeitraums eingereicht. Akteneinsicht sei nicht erfolgt. Die Klagebegründung beinhalte jeweils textbausteinmäßig die Zusammenfassung des Sachverhalts bei gleich gelagerten Fällen. Die Synergieeffekte zu den Parallelverfahren seien zu berücksichtigen. Die Einigungsgebühr entstehe in Höhe der angemessenen Verfahrensgebühr. Insgesamt ergebe sich ein Vergütungsanspruch aus der Landeskasse von 216,96 €. Randnummer 18 Unter dem
  24. Januar 2019 hat der Beschwerdeführer erwidert, die von ihm vorgenommene Gebührenfestsetzung sei nicht zu beanstanden. Die Verfahrensgebühr sei mindestens in Höhe der Mittelgebühr gerechtfertigt. Aufgrund der Beiziehung einer arbeitsgerichtlichen Akte sei von einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit auszugehen. Randnummer 19 Mit Beschluss vom
  25. Juni 2020 hat das SG auf die Erinnerung des Beschwerdegegners die von diesem an den Beschwerdeführer zu erstattende Vergütung auf 300,26 € festgesetzt und die Erinnerungen im Übrigen zurückgewiesen. Die Verfahrensgebühr sei in Höhe eines Drittels der Mittelgebühr und damit in Höhe von 100 € zu berücksichtigen. Es habe sich um eine weit unterdurchschnittlich schwierige Angelegenheit gehandelt. Die Bedeutung der Angelegenheit sei für den Kläger weit unterdurchschnittlich gewesen, da sich dessen Interesse auf die Leistungsberechnung für nur einen Monat bezogen habe. Auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers sowie der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit seien unterdurchschnittlich gewesen. Randnummer 20 Gegen den ihm am
  26. Juli 2020 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer unter dem
  27. Juli 2020 Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Angelegenheit sei aufgrund der Beiziehung der arbeitsgerichtlichen Akte besonders problematisch und schwierig gewesen. Die in Ansatz gebrachte Mittelgebühr sei gerechtfertigt. Randnummer 21 Der Beschwerdegegner hält die Vergütungsfestsetzung im angegriffenen Beschluss des SG für zutreffend. Die Begründung des Beschwerdeführers lasse keine höhere Vergütung zu. Der Beschwerdeführer habe sich erhebliche Synergieeffekte zunutze machen können. II. Randnummer 22 Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Randnummer 23 Gegen die Entscheidung des SG über die Erinnerung ist abweichend von § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) der weitere Rechtsbehelf der Beschwerde zum LSG eröffnet (§ 73a Abs. 1 SGG; § 1 Abs. 3 RVG i.V.m. § 56 Abs. 2 RVG, § 33 Abs. 3 bis 8 RVG; vgl. Beschluss des Senats vom
  28. März 2017, L 4 AS 141/16 B ). Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Randnummer 24 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht die Festsetzung einzelner Gebührentatbestände, sondern jeweils die gesamte Kostenfestsetzung der UdG mit Beschluss vom
  29. Juli 2018 in der Fassung des Beschlusses des SG vom
  30. Juni
  31. Aufgrund des Rechtsbehelfs des Beschwerdeführers ist die gesamte Kostenfestsetzung noch nicht rechtskräftig. Selbst wenn er nur einzelne Berechnungselemente der Kostenfestsetzung bemängelt, ist eine Begrenzung der Beschwerde auf die Festsetzung einzelner Gebührentatbestände nicht zulässig. Denn die Gebührentatbestände sind lediglich Elemente der einheitlichen Kostenfestsetzungsentscheidung. Der Rechtsanwalt begrenzt den Umfang der Prüfung und Entscheidung nur durch seinen summenmäßigen Antrag. Randnummer 25 Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist zudem fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) eingelegt worden. Randnummer 26 Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist teilweise begründet. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf die Festsetzung einer Vergütung aus der Landeskasse für seine Tätigkeit als im Rahmen der PKH beigeordneter Rechtsanwalt im Klageverfahren S 30 AS 2354/15 in Höhe von 538,26 €. Die Entscheidung des SG war insoweit abzuändern. Randnummer 27 Der Umfang der Rechtsanwaltsvergütung bzw. deren Erstattung durch die Landeskasse bemisst sich nicht nach dem Wert bzw. der Bedeutung des Klagebegehrens (Streitwert), sondern nach Betragsrahmengebühren. Randnummer 28 Grundlage des Erstattungsbegehrens des Beschwerdeführers ist § 45 Abs. 1 RVG. Danach sind dem im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt die gesetzlichen Gebühren aus der Landeskasse zu erstatten. In den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, entstehen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG Betragsrahmengebühren. Da der Kläger des Ausgangsverfahrens kostenprivilegierter Beteiligter im Sinne des § 183 Satz 1 SGG war, scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG). Randnummer 29 Im Einzelnen bestimmt sich die Vergütung, das heißt die Gebührentatbestände, die Spannwerte der Betragsrahmengebühren usw., aus dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Bemessung der Betragsrahmengebühren ist nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 RVG vorzunehmen. Hiernach steht es dem Rechtsanwalt zu, eine solche Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Bei Rahmengebühren, die sich - wie hier - nicht nach einem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG folgt, dass auch weitere im Einzelfall vorliegende Kriterien zur Bemessung herangezogen werden können. Aus der Aufzählung der benannten Kriterien kann nicht auf ein vorgegebenes abstraktes Rangverhältnis geschlossen werden. Es obliegt dem Rechtsanwalt, jedenfalls die in § 14 RVG genannten und ggf. noch weiter relevante Kriterien im Einzelfall zu gewichten. Randnummer 30 Ist die Gebühr von einem Dritten (hier: der Landeskasse) zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet hat und die angesetzte Gebühr die nach den gesetzlichen Kriterien angemessene Gebühr um mehr als 20 % übersteigt (vgl. Bundessozialgericht [BSG] Urteil vom
  32. Juli 2009, B 4 AS 21/09, juris Rn. 19). Ist die Bestimmung unbillig, erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren (Thüringer LSG, Beschluss vom
  33. Oktober 2016, L 6 SF 1611/15 B, juris). Randnummer 31 Die Forderung des Beschwerdeführers, ihm stünden für die Verfahrensgebühr ein Betrag in Höhe von 300 € zu, ist unberechtigt. Randnummer 32 Die Verfahrensgebühr ist in Höhe von zwei Dritteln der Mittelgebühr (200 €) entstanden. Nach Anlage 1 zum RVG, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 2 i.V.m. Nr. 3102 VV RVG (in der Fassung vom
  34. August 2013) ist die Gebühr aus den Spannwerten (50 € bis 550 €) zu bestimmen. Aus der Vorgabe von Spannenwerten folgt, dass die Mittelgebühr - rechnerisch die Hälfte der Summe aus Mindest- und Höchstgebühr - nicht der Regelfall der Vergütung ist. Sie ist vielmehr nur für einen Regel- bzw. Durchschnittsfall die angemessene Vergütung. Die Mittelgebühr bietet dann für die Bestimmung der konkret angemessenen Gebühr einen Richtwert, wenn es sich um eine in jeder Hinsicht durchschnittliche Angelegenheit handelt. Das ist nicht der Fall, wenn teilweise über- oder unterdurchschnittlich zu bewertende Einzelkriterien vorliegen. Dann sind Zu- oder Abschläge vom Richtwert vorzunehmen. Die Mittelgebühr kann sich aber auch daraus ergeben, dass die Überdurchschnittlichkeit einzelner Kriterien die Unterdurchschnittlichkeit anderer Kriterien kompensiert. Randnummer 33 Bei Betrachtung der o.g. Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG lag der Rechtsstreit im unterdurchschnittlichen Bereich anderer Streitigkeiten nach dem SGB II. Zwar wird regelmäßig angenommen, bei Streitigkeiten nach dem SGB II liege eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber vor, die sich dann aber mit den unterdurchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers aufhebt (so BSG, Urteil vom
  35. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R, juris Rn. 37 f.). Randnummer 34 Die Schwierigkeit und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit lagen hier im leicht unterdurchschnittlichen Bereich. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es in den parallel geführten drei weiteren Verfahren S 30 AS 508/16, S 30 AS 524/16 und S 30 AS 1041/16 ebenfalls um die Anrechnung von Einkommen nach dem SGB II ging. Der daraus resultierende „Synergieeffekt“ hat den Aufwand und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit allerdings erst in den nachfolgenden Verfahren erheblich gemindert (vgl. auch z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
  36. Juni 2019, L 10 SF 4412/18 E-B, juris Rn. 27; LSG Thüringen, Beschluss vom
  37. März 2019, L 1 SF 258/17 B, juris Rn. 15; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  38. Februar 2022, L 4 AS 498/19 B , juris Rn. 31 ). Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer neben der Klageschrift lediglich weitere kurze inhaltliche Stellungnahmen gefertigt hat, ergibt sich ein leicht unterdurchschnittlicher Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sowie deren Schwierigkeit. Der Beschwerdeführer hat weder Akteneinsicht in die Verwaltungsakte noch in die beigezogene arbeitsgerichtliche Akte genommen. Eine Auswertung bzw. Stellungnahme nach Auswertung der beigezogenen arbeitsgerichtlichen Akte erfolgte durch den Beschwerdeführer nicht. Vielmehr hat das SG unter Verweis auf das in den arbeitsgerichtlichen Akten eingereichte Kassenbuch einen Vergleichsvorschlag unter Abwägung der Prozessrisiken vorgenommen. Randnummer 35 Ein besonderes Haftungsrisiko oder sonstige unbenannte Kriterien, die geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung zu führen, sind vorliegend angesichts der Klageforderung nicht ersichtlich. Randnummer 36 Die vom Durchschnitt abweichenden Kriterien „Bedeutung der Angelegenheit“ sowie „Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ kompensieren sich. Da - wie dargelegt - sowohl Umfang als auch Schwierigkeit der Tätigkeit leicht unterdurchschnittlich waren, ist die Verfahrensgebühr in Höhe von zwei Dritteln der Mittelgebühr entstanden. Randnummer 37 Die vom SG angesetzte Terminsgebühr in Höhe eines Viertels der Mittelgebühr (70 €) ist nicht zu beanstanden. Werden ohne förmlichen Verbindungsbeschluss mehrere Verfahren zur Verhandlung bzw. Erörterung aufgerufen und verhandelt, fallen in jeder Streitsache gesonderte Terminsgebühren an, vorliegend also vier Terminsgebühren. Für die Bestimmung der Höhe der Terminsgebühren ist der jeweils auf das einzelne Verfahren entfallende - insbesondere zeitliche - Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit im Termin maßgeblich. Ergibt sich aus der Niederschrift über den Termin keine andere Zuordnung, ist die Gesamtdauer des Termins gleichmäßig auf die aufgerufenen Verfahren aufzuteilen und der so errechnete Zeitaufwand an einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten von 30 bis 50 Minuten zu messen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  39. Februar 2020, L 2 AS 480/20 B m.w.N.). Ausgehend davon war die Terminsgebühr in Höhe eines Viertels der Mittelgebühr festzusetzen, denn bei einer Gesamtdauer der vier Termine von 45 Minuten entfallen auf jedes einzelne Verfahren 11 Minuten. Randnummer 38 Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006 i.V.m. Nr. 1005, 1000 VV RVG in Höhe der Verfahrensgebühr beanspruchen, nachdem die Beteiligten den Streit in allen vier Klageverfahren durch Einigung beseitigt haben (Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VV RVG). Die Einigungsgebühr ist für jedes Verfahren, das mit dem Vergleich erledigt wurde, gesondert festzusetzen. Die Aufteilung einer nur einmal festgesetzten Einigungsgebühr auf die weiteren Verfahren nach Bruchteilen ist nicht zulässig (vgl. dazu Beschluss des Senats vom
  40. März 2023, L 4 AS 288/20 B). Randnummer 39 Unter Zugrundlegung der angesprochenen Gebührenpositionen sowie der weiteren Kostenfestsetzung, die nicht zu beanstanden ist, ergibt sich nach Auffassung des Senats folgende Berechnung: Randnummer 40 Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 200,00 € Anrechnung hälftige Geschäftsgebühr - 50,00 € Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 70,00 € Einigungsgebühr Nr. 1006 RVG 200,00 € Post- und Telekom.Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Reisekosten und Abwesenheitsgeld 12,32 € netto 452,32 € Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 85,94 € Kostenforderung 538 , 26 € bereits von Staatskasse gezahlt 359,76 € Erstattungsbetrag Landeskasse 178,50 € Randnummer 41 Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Randnummer 42 Dieser Beschluss ist unanfechtbar; eine Beschwerde zum BSG ist nicht gegeben (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.