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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat 12 U 59/23 Urteil Diesel-Abgasskandal: Deliktische Schadensersatzansprüche gegen die Adam O

Diesel-Abgasskandal: Deliktische Schadensersatzansprüche gegen die Adam Opel AG; Entlastung des Fahrzeugherstellers aufgrund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums Leitsatz Keine Haftung der Adam Opel AG

§§ 6Abs.

1, 27 Abs. 2 EG-FGV oder Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1) auf Ersatz seines Differenzschadens in Anspruch nehmen. Randnummer 31 Zwar kann dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeuges im Falle der Enttäuschung seines auf die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung gestützten Vertrauens ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 2 EG-FGV gegen den Fahrzeughersteller zustehen, sofern ihm aufgrund des Vertragsschlusses ein Vermögensschaden nach Maßgabe der Differenzhypothese entstanden ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juni 2023, VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/21). Randnummer 32 Selbst wenn der Senat hier zugunsten des Klägers unterstellt, dass die Beklagte die ausnahmsweise Zulässigkeit des „Thermofensters“ sowie der Steuerung der Abgasrückführung anhand Umgebungsluftdruck und Motorendrehzahl aus Motorschutzgründen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 nicht hat beweisen können, verhilft dies seiner auf Ersatz des Differenzschadens gerichteten Schadensersatzklage hier gleichwohl nicht zum Erfolg. Randnummer 33 Denn der Senat hat nach Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Falls die Überzeugung gewonnen, dass der Beklagten in Bezug auf die geltend gemachte Schutzgesetzverletzung das für eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB erforderliche Verschulden nicht vorgeworfen werden kann, wobei der Senat nicht verkennt, dass für eine Haftung nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein fahrlässiger Verstoß gegen die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung genügt. Randnummer 34 Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Ein Verstoß gegen das Sorgfaltsgebot liegt vor, wenn nach einem objektivierten Beurteilungsmaßstab der Handelnde in seiner konkreten Lage den drohenden Erfolg seines Verhaltens voraussehen und ihn vermeiden konnte, was unter anderem die Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit des Tuns erfordert. Im Zivilrecht – insbesondere im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB – setzt das Verschulden in Form vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens dabei stets das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraus. Der unerlaubt Handelnde musste bei Begehung der Tat mithin die Einsicht haben, Unrecht zu tun. Anders verhält es sich, wenn er einem Rechtsirrtum hierüber erliegt und diesen nicht vermeiden konnte (§ 17 StGB; vgl. BGH, Urteil vom

  1. Mai 2017, VI ZR 266/16, Rn. 15 ff.; BGH, Urteil vom
  2. Mai 2012, VI ZR 166/11, Rn. 22 f., jeweils zit. nach juris). Randnummer 35 Derjenige, der objektiv ein Schutzgesetz verletzt hat, muss dabei die Umstände darlegen und erforderlichenfalls beweisen, die geeignet sind, die daraus folgende Annahme seines Verschuldens in Form einer Fahrlässigkeit auszuräumen (vgl. BGH, Urteil vom
  3. Juni 2023, VIa ZR 335/21, Rn. 59 m. w. N.). Steht das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung fest, obliegt mithin der Beklagten als Fahrzeugherstellerin die Darlegungs- und Beweislast, dass sie bei Ausgabe der Übereinstimmungsbescheinigung weder vorsätzlich gehandelt noch fahrlässig verkannt habe, dass das Kraftfahrzeug den unionsrechtlichen Vorgaben nicht entspricht. Denn es besteht eine von der objektiven Schutzgesetzverletzung ausgehende Verschuldensvermutung, die der Fahrzeughersteller, wenn er eine Übereinstimmungsbescheinigung trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegeben und dadurch § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verletzt hat, bezogen auf den Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs durch den Käufer widerlegen muss (vgl. BGH, Urteil vom
  4. Juni 2023, VIa ZR 335/21, Rn. 61). Da das gesetzliche Schuldverhältnis gemäß § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV erst mit Abschluss des Kaufvertrages über das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehene Fahrzeug entsteht, ist auch die Entlastung von der Verschuldensvermutung auf diesen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses zu beziehen. Randnummer 36 Beruft sich der Fahrzeughersteller – hier die Beklagte – für den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu seiner Entlastung auf einen haftungsausschließenden unvermeidbaren Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB, gelten hierfür die vom Bundesgerichtshof allgemein entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteile vom

  1. Juni 2023, VIa ZR 335/21, Rn. 62 ff): Randnummer 37 Der Fahrzeughersteller, der sich unter Berufung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum entlasten will, muss sowohl den Verbotsirrtum als solchen als auch die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums konkret darlegen und beweisen. Nur ein auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unvermeidbarer Verbotsirrtum kann nämlich entlastend wirken (vgl. BGH, Urteil vom
  2. Mai 2017, VI ZR 266/16 Rn. 18; BGH, Urteil vom
  3. Juni 2023, VIa ZR 335/21, Rn. 63 m. w. N.). Ein solch entlastend wirkender Verbotsirrtum setzt voraus, dass der Schädiger die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (vgl. BGH, Urteil vom
  4. Juni 2023, VIa ZR 335/21, Rn. 63 m. W. N.). Eine Entlastung in diesem Sinne bleibt dem Fahrzeughersteller verwehrt, wenn mit Rücksicht auf die konkret verwendete Abschalteinrichtung eine nicht im Sinne des Fahrzeugherstellers geklärte Rechtslage hinreichend Anlass zur Einholung eines Rechtsrates bot (vgl. BGH, Urteil vom
  5. Juni 2023, VIa ZR 335/22, Rn. 69 m. w. N.), da ihn im Zweifel eine Erkundigungspflicht trifft, bei der sowohl die Auskunftsperson als auch die erteilte Auskunft verlässlich sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom
  6. Mai 2017, VI ZR 266/16, Rn. 28, 29; BGH, Urteil vom
  7. Juli 2018, VI ZR 263/17, Rn. 28). Ebenso scheitert eine Entlastung, wenn sich der Hersteller mit Rücksicht auf eine nicht in seinem Sinne geklärte Rechtslage erkennbar in einem rechtlichen Grenzbereich bewegt und schon deshalb eine abweichende rechtliche Beurteilung seines Vorgehens in Betracht ziehen muss (vgl. BGH, Urteil vom
  8. Juni 2023, VIa ZR 335/22, Rn. 69). Randnummer 38 Nach diesen Grundsätzen fehlt es aber im Hinblick auf die Verwendung des nach dem Vortrag des Klägers vorhandenen und als unzulässige Abschalteinrichtung in Betracht kommenden „Thermofensters“ und der Steuerung der Abgasrückführung anhand Umgebungsluftdruck und Motorendrehzahl an einem fahrlässigen Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen, weil diese sich hinsichtlich einer – unterstellten – Qualifikation der beanstandeten Applikationen als unzulässige Abschalteinrichtung nach Überzeugung des Senats zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeuges und auch noch zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs durch den Kläger am
  9. März 2017 in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befanden. Randnummer 39 Die Beklagte ist im Hinblick auf diese Applikationen einem Verbotsirrtum erlegen gewesen, denn sie hielt die Steuerung und auch das „Thermofenster“ für rechtlich zulässig im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a VO (EG) Nr. 715/07, da dessen Verwendung aus Bauteil- und Motorschutzgründen technisch notwendig sei. Randnummer 40 Ein Verbotsirrtum stellt sich dann als unvermeidbar dar, wenn der Fahrzeughersteller zu seiner Entlastung darzulegen und erforderlichenfalls nachzuweisen vermag, dass seine Rechtsauffassung zu Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bei entsprechender Nachfrage von der für die EG-Typgenehmigung oder für anschließende Maßnahmen zuständigen Aufsichtsbehörde bestätigt worden wäre (hypothetische Genehmigung). Danach genügt es mithin, wenn die Fehlvorstellung des Schädigers durch die Auskunft der zuständigen Erlaubnisbehörde bekräftigt worden wäre, und zwar selbst dann, wenn gar kein Rat eingeholt wurde (BGH, Urteil vom
  10. Juli 2017, VI ZR 424/16 Rn. 15 ff., zit. nach juris; BGH, Urteil vom
  11. Juli 2018, VI ZR 263/17 Rn. 28, zit. nach juris). Steht insoweit fest, dass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Schädigers bei der zuständigen Aufsichtsbehörde dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, so scheidet seine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. dem entsprechenden Schutzgesetz infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums mithin selbst dann aus, wenn der Täter eine entsprechende Erkundigung über Bestand und Umfang seiner Verpflichtung nicht eingeholt hat (vgl. BGH, Urteil vom
  12. Juni 2023, VIa ZR 335/21, Rn. 65; BGH, Urteil vom
  13. Juli 2017, VI ZR 424/16, Rn. 16 m. w. N.; BGH, Urteil vom
  14. Juli 2018, VI ZR 263/17 Rn. 28; siehe hierzu auch: OLG Frankfurt, Urteil vom
  15. November 2022, 16 U 53/21 Rn. 89/90; OLG München, Beschluss vom
  16. Mai 2023, 7 U 1464/23 Rn. 14; OLG Hamm, Beschluss vom
  17. August 2022, 21 U 106/21 Rn. 11; OLG Stuttgart, Urteil vom
  18. Dezember 2022, 23 U 492/21 Rn. 51; OLG Dresden, Urteil vom
  19. Dezember 2022, 4 U 1415/22 Rn. 38, jeweils zitiert nach juris). Randnummer 41 Eine Entlastung auf dieser Grundlage setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings voraus, dass der Fahrzeughersteller nicht nur allgemein darlegt, dass die Behörde Abschalteinrichtungen der verwendeten Art genehmigt hätte, sondern dass ihm dies auch unter Berücksichtigung der konkret verwendeten Abschalteinrichtung in allen für die Beurteilung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 maßgebenden Einzelheiten gelingt (vgl. BGH, Urteil vom
  20. Juni 2023, VIa ZR 335/21 Rn. 66). Da der Vorwurf einer zumindest fahrlässigen Inverkehrgabe einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung für den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages widerlegt werden muss, kommt es darauf an, ob die Beklagte die Voraussetzungen einer hypothetischen Genehmigung für die hier maßgebliche Zeit des Fahrzeugerwerbs am
  21. März 2017 dargelegt hat. Randnummer 42 Auf das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis der zuständigen Zulassungsbehörde zur Zulässigkeit von „Thermofenstern“ im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens kommt es dabei nicht maßgeblich an (vgl. insoweit allerdings: Gsell, Mehring, Neue Vorzeichen für die deliktsrechtliche Herstellerhaftung bei Thermofenstern, NJW 2023, 1099, 1101, Rn. 8). Eine hypothetische Genehmigung kann bezogen auf den konkreten Motor einer bestimmten Baureihe vielmehr auch aus sonstigen Umständen und Indiztatsachen außerhalb des Typgenehmigungsverfahrens hergeleitet werden. Neben anderen Indizien kann insoweit auch aufgrund einer bestimmten, hinreichend konkreten Verwaltungspraxis auf eine hypothetische Genehmigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO geschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom
  22. Juni 2023, VI a ZR 335/21 Rn. 67). Randnummer 43 Im Ergebnis einer umfassenden Würdigung sämtlicher im Hinblick auf das sog. „Thermofenster“ bekannten Einzelumstände und Indiztatsachen hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass die zuständige Typgenehmigungsbehörde die Rechtsansicht der Beklagten über die Zulässigkeit dieser temperaturabhängigen Motorenkonfigurationen im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs im März 2017 bestätigt hätte, wenn die Beklagte seinerzeit eine entsprechende Auskunft eingeholt hätte. Dies gilt auch für die weiteren Steuerungselemente wie Umgebungsluftdruck und Motorendrehzahl. Randnummer 44 Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass allein der Umstand, dass der Verwendung von „Thermofenstern“ ein allgemeiner Industriestandard zugrunde lag und dass nach den Angaben des KBA nahezu jedes Kraftfahrzeug mit einem Dieselmotor mit einer Abgasrückführung über ein „Thermofenster“ verfügt, zu einer Entlastung der Beklagten allein noch nicht zu genügen vermag (vgl. BGH, Urteil vom
  23. Juni 2023, VIa ZR 335/21 Rn. 70). Die Tatsache, dass die Verwendung von „Thermofenstern“ herstellerübergreifend als Industriestandard galt, indiziert jedoch zumindest, dass auch die zuständige Genehmigungsbehörde mit dieser Applikation grundsätzlich vertraut war. Die Beklagte hat hierzu – unbestritten – vorgetragen (vgl. Bl. 107 f. Bd. II), dass dem KBA sowohl das Vorhandensein als auch die grundsätzliche Funktionsweise der Abgassteuerung bekannt war und der TÜV Hessen als verwaltungsrechtlich beliehener Technischer Dienst bezüglich der Typgenehmigungsverfahren und typgenehmigungsrelevanter Aspekte fortlaufend informiert war, dies auch über die verwendete Technik einschließlich der Funktionsweise der parametergesteuerten Emissionskontrollsysteme. Die Zulassungsbehörde hatte im Zeitpunkt der Typgenehmigung zumindest eine allgemeine Kenntnis, dass in den Fahrzeugen der Beklagten ein parametergesteuertes Emissionskontrollsystem implementiert war; sie hat gleichwohl davon abgesehen, hierzu weitere Ermittlungen anzustellen und ergänzende Angaben zu dem Emissionsverhalten der Fahrzeuge unter unterschiedlichen äußeren Bedingungen nachzufordern. Unter diesen Umständen durfte sich die Beklagte aber grundsätzlich darauf verlassen, dass die zuständige Fachbehörde im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens aufgrund des hierfür nach § 24 Abs. 1 VwVfG geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes eine Ergänzung verlangt hätte, um sich selbst in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit des parametergesteuerten Emissionskontrollsystems in dem betreffenden Fahrzeug zu prüfen, wenn sie dies für erforderlich gehalten hätte (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom
  24. Juni 2023, 1 U 35/23, BeckRS 2023, 13603 Rn. 24; OLG München, Hinweisbeschluss vom
  25. April 2023, 3 U 3704/22, BeckRS 2023, 8581). Randnummer 45 Jedenfalls in dem hier relevanten Haftungszeitraum (März 2017) hat sich das KBA trotz Kenntnis der Umstände nicht veranlasst gesehen, behördliche Anordnungen zu treffen oder im Rahmen des auch ihr im Genehmigungsverfahren obliegenden Amtsermittlungsgrundsatzes eine konkrete Beschreibung der exakten Wirkungsweise des „Thermofensters“ und der Abgasreinigung von der Beklagten als Fahrzeugherstellerin nachzufordern. Randnummer 46 Die Beklagte hat hierzu des Weiteren – unwidersprochen – dargetan, dass jedenfalls die niederländische Typgenehmigungsbehörde RDW in den Jahren 2016 und 2017 verschiedene Motorenmodelle, so die Baureihen A13, A17 der Emissionsklasse EU 5 sowie die Baureihen B16 der Emissionsklasse EU 6, untersucht hat und – unter Geltung derselben europarechtlichen Bestimmungen – von einer Zulässigkeit des parametergesteuerten Emissionskontrollsystems ausgegangen ist (vgl. Bl. 109 f. Bd. II d. A.). Darüber hinaus hat die Beklagte bereits im Jahr 2017 ein freiwilliges Softwareupdate beim KBA zur Freigabe eingereicht, welches noch im Jahr 2021, mit Freigabe am
  26. Februar 2021, als freiwilliges Softwareupdate akzeptiert wurde. Dies hatte das KBA bis zum Ende des Jahres 2021 nicht veranlasst, einen Rückruf auszusprechen. Wenn aber das KBA in Kenntnis aller Umstände die Funktion erst Jahre später überhaupt erstmals rügt, darf sicher davon ausgegangen werden, dass sie zum Zeitpunkt März 2017 die Funktion auch auf entsprechende Nachfrage der Beklagten nicht gerügt und damit auch zum damaligen Zeitpunkt den Einsatz eines „Thermofensters“ und insgesamt eines parametergesteuerten Emissionskontrollsystems nicht als unrechtmäßige Abschalteinrichtung untersagt hätte. Die Beklagte musste im März 2017 nicht die spätere Entwicklung antizipieren. Randnummer 47 Das KBA ist und war gemäß § 2 Abs. 1 EG-FGV in Verbindung mit Art. 3 Nr. 29 und Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2007/46/EG diejenige nationale Fachbehörde, die in Deutschland für die Einhaltung der unionsrechtlichen Vorgaben zu sorgen hatte. Wenn aber die zuständige Aufsichtsbehörde von dem Handeln Kenntnis hatte und hiergegen nicht eingeschritten ist, weil sie es nicht als rechtswidrig angesehen hat, bleibt für einen Fahrlässigkeitsschuldvorwurf der Beklagten kein Raum (vgl. Seichter in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB,
  27. Aufl., § 276 BGB (Stand:
  28. Juli 2023), Rn. 23). Auf die Prüfungskompetenz des KBA als Genehmigungsbehörde durfte sich die Beklagte vielmehr verlassen und ohne Verschulden von der Zulässigkeit ihres Vorgehens ausgehen. Ein „besseres“ Wissen als das der Genehmigungsbehörde ist der Beklagten jedenfalls nicht abzuverlangen (vgl. hierzu bereits: BGH, Urteil vom
  29. Juni 2017, VI ZR 424/16, juris). Randnummer 48 Vor diesem Hintergrund geht der Senat im konkreten Fall im Hinblick auf das „Thermofenster“ und die weiteren Steuerungselemente der Abgasreinigung davon aus, dass die Beklagte im Hinblick auf eine etwaige Qualifikation der verwendeten Steuerungsstrategie als unzulässige Abschalteinrichtung einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlag und deshalb nicht fahrlässig handelte, weil das KBA eine Verwendung aus Motorschutzgründen grundsätzlich für zulässig erachtet und die auch in Fahrzeugen der Beklagten eingesetzten „Thermofenster“ und Abgasreinigung in Kenntnis ihrer Ausgestaltung bislang nicht beanstandet hat. Hätte sich die Beklagte an das KBA als zuständige Genehmigungsbehörde gewandt, hätte sie von dort die Auskunft erhalten, dass die im Fahrzeug eingesetzten und vom Kläger beanstandeten Vorrichtungen nicht als unzulässige Abschalteinrichtungen zu qualifizieren sind (vgl. hierzu auch die aktuellen Beschlüsse des Bundesgerichtshofes vom
  30. Mai 2023 zu den Rechtssachen VIa ZR 1023/22 und VIa ZR 1317/22, mit welchen der BGH die Nichtzulassungsbeschwerden gegen Beschlüsse des OLG Hamm und OLG Schleswig zurückgewiesen hat, mit denen die Oberlandesgerichte Hamm und Schleswig klägerische Ansprüche im Hinblick auf das „Thermofenster“ wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums verneint hatten; siehe ebenso: OLG München, Beschluss vom
  31. Mai 2023, 27 U 1464/23, Rn. 15; OLG Frankfurt, Urteil vom
  32. November 2022, 16 U 53/21, Rn. 89; OLG München, Beschluss vom
  33. Oktober 2022, 27 U 5002/22, zitiert nach juris; OLG Bamberg Hinweisbeschluss vom
  34. Juni 2023, 1 U 35/23 e, BeckRS 2023, 13603; OLG Hamm, Beschluss vom
  35. August 2022, 21 U 106/21, juris, Rn. 12; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom
  36. April 2023, 12 U 42/22, juris; OLG Schleswig, Beschluss vom
  37. Juli 2022, 7 U 198/21, BeckRS 2022, 18482; OLG Dresden, Urteil vom
  38. Dezember 2022, 4 U 1415/22 Rn. 38, zitiert nach juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom
  39. April 2023, 1 U 1472/22 juris). Randnummer 49 Ob die (hypothetische) Auskunft der zuständigen Aufsichts- und Erlaubnisbehörde als Grundlage für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum dann entfällt, wenn sie – für den Betroffenen erkennbar – offensichtlich unzutreffend ist (vgl. BGH, Urteil vom
  40. März 1952, 1-StR 850/51, BGHSt 2, 188, 193; BGH, Urteil vom
  41. Juli 2018, VI ZR 263/17, Rn. 33), braucht der Senat im Streitfall nicht zu entscheiden. Dass eine hypothetische Auskunft des KBA bezogen auf die Zulässigkeit des „Thermofensters“ erkennbar vordergründig und mangelhaft gewesen wäre oder nach dem Willen der Beklagten lediglich eine „Feigenblattfunktion“ hätte erfüllen sollen, kann nämlich jedenfalls nicht festgestellt werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom
  42. Mai 2017, VI ZR 266/16, NJW 2017, 2463 Rn. 30 m. w. N.; BGH, Urteil vom
  43. Juli 2018, VI ZR 263/17, Rn. 33). Randnummer 50 Für die Feststellung, ob die Beklagte fahrlässig gehandelt hat, kommt es nicht darauf an, ob die Rechtsauffassung zur Zulässigkeit von „Thermofenstern“ und weiteren Steuerungselemente durch die jüngere Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom
  44. Dezember 2020, C-693/18 und vom
  45. Juli 2022, C-134/20) in Frage gestellt wird, da zu dem für eine etwaige Schädigung des Klägers maßgebenden Zeitpunkt, als dieser den Pkw erworben hat, noch keine Rechtsprechung des EuGH bestand, aus der sich Zweifel an einer Zulässigkeit von „Thermofenstern“ hätten ergeben können (vgl. ebenso: OLG Frankfurt, Urteil vom
  46. September 2022, 4 U 230/ 20 – Rn. 39; OLG Stuttgart, Urteil vom
  47. Dezember 2022, 23 U 492/21, Rn. 53 zitiert nach juris). Randnummer 51 Die Beklagte kann sich als Fahrzeugherstellerin nach alledem von einem Fahrlässigkeitsschuldvorwurf entlasten, so dass sie auch nach § 823 Abs.

§§ 6Abs.

1, 27 Abs. 1 EG-FGV nicht haftet.

  1. Randnummer 52 Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB und § 31 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Er setzt haftungsbegründend voraus, dass sämtliche objektiven und subjektiven Merkmale des Betrugstatbestands im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls durch welches Verhalten im Zusammenhang mit der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung (vgl. dazu BGH, Urteil vom
  2. Mai 2020, VI ZR 252/19, zitiert nach Juris Rn. 17) in strafrechtlich relevanter Weise getäuscht worden ist. Denn jedenfalls fehlt es an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (z. B. BGH, Urteil vom
  3. Juli 2020, Rn. 18 bis 24, unter Hinweis auf: Brand, wistra 2019, 169, 171 ff.; Brand/Hotz, NZG 2017, 976, 977 f.; Eggert in Reinking/Eggert, Der Autokauf,
  4. Aufl., Rn. 1895 b f.; Hefendehl, in: Münchener Kommentar StGB,
  5. Aufl., Rn. 124 und 252 zu § 263 StGB; Isfen, JA 2016, 1, 2 f.). Denn allenfalls hat der Kläger vorliegend dann einen Vermögensschaden erlitten, wenn das von ihm erworbene Fahrzeug im Hinblick auf die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und etwaige damit verbundene Risiken den vereinbarten und gezahlten Kaufpreis nicht wert war. Die Vermögenseinbuße ist dann auf die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Wert des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs zu beziffern. Es besteht keine Stoffgleichheit dieser etwaigen Vermögenseinbuße des Klägers mit den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten (§ 31 BGB) für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte (BGH, a.a.O.; OLG Bamberg, Urteil vom
  6. Juli 2019, 8 U 38/19, BeckRS 2019, 21335 Rn. 25 f.; OLG Koblenz, Urteil vom
  7. Februar 2020, 6 U 1219/19, zitiert nach Juris Rn. 39; OLG Koblenz, Urteil vom
  8. Februar 2020, 6 U 1219/19, BeckRS 2020, 7196 Rn. 32; OLG Stuttgart, Urteil vom
  9. August 2019, 9 U 9/19, zitiert nach Juris Rn. 31 f.).
  10. Randnummer 53 Nach allem erkennt der Senat keinen Verfahrensfehler der Kammer, der eine Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht rechtfertigte.
  11. Randnummer 54 Da dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zusteht, kommen ein Anspruch auf Verzinsung, eine Feststellung des Annahmeverzugs und eine Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht. Ebenso war auch keine teilweise Erledigung festzustellen, da insgesamt die Klage von Anfang an unbegründet war. III. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 56 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Randnummer 57 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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