, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323, 346 Abs. 1
. Das Fahrzeug war nicht mangelbehaftet im Sinne des § 434
, wobei wegen des Vertragsschlusses vor dem 1. Januar 2022 das
in der alten Fassung anzuwenden ist, Art. 229 § 58 EGBGB. Randnummer 13 Ein Mangel lag zunächst nicht darin, dass das Fahrzeug mehr verbraucht hat als im Prospekt angegeben. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Erklärung des Klägers mit Schriftsatz vom
a.F. Diese soll nach der Behauptung des Klägers in der Vereinbarung über eine geringere, jedenfalls nicht höhere Steuerlast als beim Vorgängermodell gelegen haben. Randnummer 16 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Steuerlast überhaupt eine Beschaffenheit des Fahrzeuges sein kann. Der Begriff der Beschaffenheit ist weit zu verstehen und umfasst jegliche Merkmale der Sache, die der Sache selbst anhaften oder sich aus ihrer Beziehung zur Umwelt ergeben (RegE, BT-Drs. 19/27424, 23). Den Verwendungszweck einer Kaufsache können auch und gerade solche Umstände bestimmen, die nicht in der reinen physischen Beschaffenheit liegen. Allerdings müssen die Vorstellungen hiervon zum Gegenstand einer Vereinbarung geworden sein, die also den Anwendungsbereich der kaufrechtlichen Gewährleistung über die der üblichen und der gewöhnlichen Verwendung entsprechenden Merkmale der Sache hinaus erweitert (MüKoBGB/Westermann, 8. Aufl. 2019,
10). Hieran fehlte es. Randnummer 17 Selbst die Behauptung des Klägers unterstellt, dass er mit dem Verkäufer der Beklagten zu 2) das Prospekt durchgegangen sei und dieser ihn auf den geringeren Verbrauch und den geringeren CO2-Ausstoß des neuen Fahrzeugs im Vergleich zum Vorgängermodell hingewiesen habe, folgt hieraus keine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend, dass das neue Fahrzeug eine geringere oder jedenfalls nicht höhere Steuerlast haben sollte. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, da unstreitig über die anfallenden Steuern für das Fahrzeug überhaupt nicht gesprochen wurde. Der Kläger hat – worauf auch das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – lediglich geschlussfolgert, dass das Fahrzeug eine geringere Steuer verursachen würde. Dies hat er weder ausgesprochen noch sonst gegenüber dem Verkäufer zu erkennen gegeben. Dass Steuern des Fahrzeuges überhaupt Thema gewesen sein sollen, behauptet der Kläger auch nicht. Für eine Erweiterung der Mängelgewährleistung über die übliche Verwendung hinaus bedarf es aber einer beiderseitigen Willenserklärung in diese Richtung in Form einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne der §§ 145 ff.
. Da der Kläger keine für den Verkäufer erkennbare Erklärung dahingehend abgegeben hat, dass er von einer geringeren Steuerlast ausgeht, sondern dies nur für sich geschlussfolgert hat, hat er bereits kein Angebot über den Abschluss einer derartigen Vereinbarung abgegeben. Randnummer 18 Eine Beweiserhebung durch Vernehmung des angebotenen Zeugen N. war aus diesem Grund nicht erforderlich, da die Behauptung des Klägers als wahr unterstellt werden kann, ohne dass hieraus eine andere rechtliche Beurteilung folgt. Randnummer 19 Eine Beschaffenheitsvereinbarung kam allenfalls dahingehend zustande, dass das streitgegenständliche Fahrzeug einen geringeren Verbrauch und einen geringeren CO2-Ausstoß als das Vorgängermodell haben sollte. Dass das nicht der Fall sei, behauptet der Kläger nicht. Randnummer 20 Ein ursprünglicher Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus einer vorvertraglichen Pflichtverletzung gemäß §§ 311 Abs. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2
wegen einer fehlerhaften Angabe zum Verbrauch des Fahrzeuges. Eine solche hat es nicht gegeben. Der Kläger ist nach eigener Angabe mit dem Verkäufer das Prospekt durchgegangen und hat die einzelnen Verbrauchsangaben nachvollziehen können. Dass die Prospektangaben objektiv falsch gewesen seien, behauptet der Kläger nicht (mehr). Insbesondere hat er auch nie behauptet, dass sein Fahrzeug nicht weniger verbrauche und nicht weniger CO2 ausstoße als das Vorgängermodell. Da über die steuerlichen Aspekte überhaupt nicht gesprochen wurde, kommen fehlerhafte Auskünfte hierüber nicht in Betracht. Randnummer 21 Ein Schadensersatzanspruch aus einer vorvertraglichen Pflichtverletzung folgt auch nicht aus der unterlassenen Aufklärung über die anstehende Gesetzesänderung und die neue Berechnungsgrundlage der Kfz-Steuer. Ein Schadenersatzanspruch, der auch in der Rückabwicklung des Kaufvertrages bestehen kann, setzt bei einer unterlassenen Aufklärung voraus, dass insoweit eine Hinweis- und Offenbarungspflicht bestand, wobei entscheidend ist, ob eine Aufklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Einzelfall erwartet werden darf (BGH, Urteil vom 12. November 1969, I ZR 93/67, NJW 1970, 653
81). Randnummer 22 Nach diesen Maßstäben musste der Verkäufer nicht über die anstehende Gesetzesänderung und eine womöglich höhere Steuer aufklären. Dass die Steuerlast des Fahrzeuges für den Kläger überhaupt erheblich ist, musste der Verkäufer mangels einer Äußerung des Klägers in diese Richtung nicht erkennen. Es bestand kein Anlass über die Steuerfrage zu sprechen. Randnummer 23 Der Auffassung der Berufung, dass ein Käufer offensichtlich aus einem geringeren Verbrauch schlussfolgere, dass weniger Kfz-Steuer zu zahlen sei, folgt der Senat nicht. Offensichtlich ist es nur, daraus zu schlussfolgern, dass bei gleichbleibender Fahrstrecke weniger häufig getankt werden müsse. Für den durchschnittlichen Autokäufer ist die zu zahlende Kfz-Steuer nachrangig und insbesondere kein entscheidendes Kaufkriterium bei Erwerb eines Fahrzeuges. Hier spielen regelmäßig Technik, Design und der Kaufpreis und womöglich auch der Verbrauch die entscheidende Rolle. Sicher ist auch der CO2-Ausstoß durch den weithin bekannten Abgasskandal in den Vordergrund gerückt. Allerdings führt dies nicht dazu, dass die zu zahlende Kfz-Steuer, deren Berechnung und Gesetzesänderungen in diesem Bereich zu verpflichtenden Aufklärungsinhalten eines Verkaufsgespräches werden. Die für ein Fahrzeug zu zahlende Steuer macht nur einen geringen Anteil an den Unterhaltskosten eines Fahrzeuges aus, die sich aus Versicherung, Spritkosten, Steuer, Reparaturen, etc. zusammensetzen. Würde man fordern, dass über sämtliche regulatorische Änderungen in diesen Bereichen aufgeklärt werden müsse, egal ob der Käufer hierauf einen Wert legt, könnte kein Autohaus mehr ein Fahrzeug rechtssicher verkaufen, da ausufernde Informationspflichten bestünden. Randnummer 24 Zu berücksichtigen ist auch, dass der Verkäufer kein überlegenes Wissen hinsichtlich der Gesetzesänderung und der Auswirkungen auf die Kfz-Steuer hatte. Dies war insgesamt frei zugängliche Information. Der Kläger hätte auch eine entsprechende Anfrage bei der zuständigen Behörde stellen können oder im Internet die Höhe der Steuer recherchieren können. Zuvorderst hätte er auch den Verkäufer danach fragen können. Randnummer 25 Die Höhe der Kfz-Steuer ist auch kein wesentliches Merkmal eines Fahrzeuges. Als verkehrswesentliche Sacheigenschaft kommen alle wertbildenden Faktoren in Betracht, die die Sache unmittelbar kennzeichnen (BeckOK
/Wendtland, 64. Ed. 1.11.2022,
44). Die für ein Fahrzeug zu zahlende Steuer bildet nicht ihren Wert ab, sondern ist lediglich eine gesetzliche Folge des Haltens eines Fahrzeuges. Ein höherer oder niedriger Wert des Fahrzeuges ergibt sich hierdurch nicht. Die Steuer eines Fahrzeuges macht regelmäßig weniger als ein Prozent des Kaufpreises eines Neufahrzeuges aus. Im Fall des Klägers war es auch nach der dann höheren Steuer ziemlich exakt 1 Prozent des Nettokaufpreises jährlich. Allein dies schließt die Annahme eines wesentlichen Merkmals, eines wertbildenden Faktors aus. Randnummer 26 Es bestand in diesem Zusammenhang auch keine Informationspflicht über die Änderungen in der Berechnungsweise der Kfz-Steuer und über die Umstellung der Messverfahren. Eine solche hätte sich ergeben können, hätte der Kläger die von ihm geschlussfolgerte geringere Steuerbelastung zum Thema gemacht. Da dies nicht der Fall war und insgesamt die Höhe der Kfz-Steuer kein anlasslos offenbarungspflichtiger Inhalt ist, muss schon gar nicht über die (geänderten) Berechnungsgrundlagen der Kfz-Steuer aufgeklärt werden. Randnummer 27 Dass die Beklagte zu 1) nunmehr über die möglichen Auswirkungen der neuen Testverfahren aufklärt, führt nicht zu der Annahme einer bestehenden Aufklärungspflicht. Selbstverständlich kann ein Verkäufer über seine bestehende Aufklärungspflicht hinaus überobligatorische Angaben machen und Hinweise erteilen. Dies ist auch nicht als Eingeständnis zu werten, dass bereits früher darauf hätte hingewiesen werden müssen, selbst wenn Kundenbeschwerden zu dem Hinweis geführt haben. Aus Rechtsgründen müsste die Beklagte zu 1) nicht aufklären. Randnummer 28 Der Kläger hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 142 Abs. 1, 123 Abs. 1
nach erklärter Anfechtung des Kaufvertrages. Ein Anfechtungsgrund gemäß § 123 Abs. 1
bestand nicht, da der Kläger nicht getäuscht wurde. Da kein Gespräch über die Kfz-Steuer geführt wurde im Rahmen des Verkaufsgespräches und der Kläger selbst nicht (mehr) behauptet, dass die Verbrauchsangaben objektiv falsch gewesen seien, kommt auch hier allenfalls eine Täuschung durch Unterlassung in Betracht. Voraussetzung ist allerdings auch dann, worauf auch das Gericht erster Instanz zutreffend abgestellt hat, dass eine Offenbarungspflicht bestand. Dies ist – wie bereits festgestellt – nicht der Fall gewesen. Es kann insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Randnummer 29 Mangels Anspruchs auf die Feststellung der Erledigung der ursprünglichen Anträge zu Ziffer 1) und zu Ziffer 2) besteht auch kein Anspruch auf die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. II. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.