Schadensersatzansprüche, die darauf beruhen, dass es aufgrund von Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück zu Rauch- und Staubimmissionen gekommen ist, die auf dem eigenen Grundstück zum Verlust von vier Bienenvölkern sowie zu Verschmutzungen der Fassade bzw. der Haustür geführt haben. (Rn.7) Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg,
die gemäß § 34a Abs. 2 Nr. 1 SchStG ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist, in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, allerdings machen die Kläger im Rahmen von Klagantrag 1 keinen Abwehranspruch gemäß § 906 BGB, sondern einen Schadenersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB geltend. c. Randnummer 8 Bei einem solchen Zahlungsanspruch ist die Durchführung des Schlichtungsverfahrens keine Voraussetzung
die Zulässigkeit der Klage. Das hat der Bundesgerichtshof
nahezu wortgleiche Vorschriften im hessischen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG), nordrhein-westfälischen (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 NRWJustG), rheinland-pfälzischen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 RhPfLSchlG) und saarländischen Landesrecht (§ 37a Abs. 1 Nr. 1 AGJusG) bereits entschieden (BGH, Urteile vom 10. Juli 2009 – V ZR 69/08, Rn. 10 ff.
SchlG; vom 2. März 2012 – V ZR 169/11, Rn. 6 ff.
G NRW; vom 19. Februar 2016 – V ZR 96/15, Rn. 7 ff.
G RP; vom
G SL; ebenso OLG Hamm, Urteil vom 6. Juni 2011 – I-5 U 32/11 –, Rn. 17
den nordrhein-westfälischen § 53 Abs. 1 Nr. 1 NRWJustG; alle zitiert nach Juris; Zöller-Heßler, ZPO,
Sachsen-Anhalt der Auffassung, dass die vorliegende Streitigkeit sich nicht unter § 34a Abs. 1 Nr. 2
eine auf Zahlung gerichtete Klage auch dann nicht vorgeschrieben ist, wenn der Anspruch aus dem Nachbarrecht hergeleitet wird. In Hessen, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland hatte der Gesetzgeber zunächst von der Ermächtigung des § 15a EGZPO umfassend Gebrauch gemacht, das Erfordernis einer obligatorischen Streitschlichtung
vermögensrechtliche Ansprüche jedoch später wieder aufgehoben. Dem lag in diesen Bundesländern die Erwägung zu Grunde, dass sich die obligatorische Streitschlichtung
vermögensrechtliche Ansprüche nicht bewährt hatte, weil das Mahnverfahren nach § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EGZPO schlichtungsfrei bleiben musste und sich der an sich vorgeschriebene Schlichtungsversuch deshalb durch Geltendmachung des Zahlungsanspruchs im Mahnverfahren vermeiden ließ. Der Gesetzgeber wollte in diesen Ländern als Konsequenz hieraus Geldforderungen schlechthin, auch bei einer nachbarrechtlichen Grundlage, schlichtungsfrei stellen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2017 – V ZR 120/16 –, Rn. 10; Urteil vom 19. Februar 2016 – V ZR 96/15, Rn. 12; a.a.O; BGH, Urteil vom 27. Januar 2017 – V ZR 120/16 –, juris). Der Gesetzgeber hat also gerade nicht dem Schlichtungsverfahren den Vorrang gegeben, sondern dem Mahnverfahren.
die in § 34a Abs. 1 Nr. 1 und 2a SchStG LSA bezeichneten Streitigkeiten, sondern zusätzlich
die in § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGZPO bezeichneten vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht mit geringem Streitwert vor, wobei die bundesrechtliche Ermächtigung, die eine Einbeziehung von Streitigkeiten bis zu einem Wert von zunächst 1.500 €, später 750 € erlaubt war. Diese Regelung wurde durch § 34a SchStG in der Fassung vom
das Schiedswesen atypisches Element. Hierdurch werden Streitigkeiten unterschiedlichster zivilrechtlicher Art, sofern sie nicht durch § 15a Abs. 2 EGZPO ausgenommen sind, in das Schiedsstellen- und Schlichtungsverfahren einbezogen. Dies erfordert zur Erzielung sachgerechter Ergebnisse eine juristische Ausbildung der Schieds- und Schlichtungspersonen. Während die als Schlichtungspersonen tätig werdenden Rechtsanwälte und Notare ohne Zweifel über die notwendigen breit gefächerten Kenntnisse verfügen, kann dies bei den Schiedspersonen nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden.“ Randnummer 15 Weiter heißt es, es sei daher aufgrund des Fortbildungsbedarfs und der damit verbundenen Kosten nicht sachdienlich, die obligatorische Streitschlichtung
vermögensrechtliche Ansprüche fortzusetzen. Randnummer 16 Die Landtagsdrucksache verdeutlicht auch
Sachsen-Anhalt, dass Nachbarrechtsstreitigkeiten, die zwar generell als schlichtungsgeeignet angesehen werden, im Hinblick auf die finanzielle Aufarbeitung aber Probleme bereiten, in der Regel über das fachliche Wissen der Schlichter hinausgehen. Folgerichtig wurde vorgeschlagen, vermögensrechtliche Streitigkeiten vom Schlichtungserfordernis auszunehmen, auch wenn diese auf nachbarrechtlicher Grundlage beruhen. Eine Ausnahme hiervon lässt sich weder den Gesetzgebungsmaterialien noch dem Gesetz entnehmen. Darüber hinaus sind vermögensrechtliche Streitigkeiten gemäß § 15a Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EGZPO ohnehin vom Schlichtungserfordernis ausgenommen. d. Randnummer 17 Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es in der Landtagsdrucksache heißt, dass Nachbarrechts- und Ehrschutzstreitigkeiten weiter
schlichtungsgeeignet angesehen würden, weil ihnen typischerweise gestörte zwischenmenschliche Beziehungen zugrunde lägen, so dass das Erfordernis des Schlichtungsverfahrens vor Klageerhebung
diese Bereiche beibehalten werden solle (LT-Drucksache 5/1318 17. Juni 2008, dort S. 23, 24). Diesen Ausführungen lässt sich gerade nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber auch die weniger beziehungsgeprägten Zahlungsklagen dem Erfordernis des Schlichtungsverfahrens unterwerfen wollte. Hiergegen spricht zudem, dass die Durchführung streitiger Verfahren nach vorangegangenem Mahnverfahren – aufgrund zwingender Vorgabe nach § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EGZPO – nach wie vor von dem obligatorischen Schlichtungsversuch ausgenommen bleibt (§ 37a Abs. 2 Nr. 5 SchStG LSA), so dass das Erfordernis des Schlichtungsverfahrens bei Zahlungsklagen leicht umgangen werden kann (BGH, Urteil vom 27. Januar 2017 – V ZR 120/16 –, Rn. 12, juris). 2. Randnummer 18 Hinsichtlich der Klaganträge 2 und 3 hat die Berufung keinen Erfolg. Die Kammer hat zutreffend erkannt, dass diese unzulässig sind. Randnummer 19 Gemäß § 34a Abs. 1 Nr. 2
einen haftungsbegründend behaupteten Vorwurf, dass sich wegen der fehlenden Dachentwässerung am Gebäude der Beklagten in der Zeit von November 2018 bis April 2019 auf dem Hof der Beklagten Regenwasser in großen Mengen gesammelt habe, was wegen des vorhandenen Gefälles auf das Grundstück der Kläger gelaufen sei, wo es versickert sei und die Außenwände des Gebäudes der Kläger erheblich durchfeuchtet und durchnässt habe, hätte es, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, weitergehenden Vortrages zu den Niederschlagsmengen bedurft. Die Kammer hat dabei die Anforderungen an die Darlegungslast der Kläger nicht überspannt, denn es reicht nicht aus, vorzutragen, dass es an bestimmten konkreten Tagen geregnet bzw. geschneit hat. Die jeweiligen Niederschlagsmengen besitzen maßgebliche Bedeutung
die letztlich bausachverständigenseits vorzunehmende Bewertung, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen größerem Niederschlag bei ungesicherter Dachentwässerung der Beklagten, Sammeln von Wasser im Hof, Abfließen auf das Nachbargrundstück der Kläger und dortigem Versickern und Aufsteigen in den Außenwänden des Hauses der Kläger hergestellt werden kann. Randnummer 23 Anders als die Kläger meinen, hat das Landgericht keinen Vortrag von ihnen verlangt, der ihnen gar nicht möglich ist. Sie sind nicht gezwungen gewesen, diejenigen Niederschlagsmengen vorzutragen, die an den relevanten Tagen gerade auf dem Grundstück der Beklagten niedergegangen sind. Solcher Vortrag könnte tatsächlich nur geleistet werden, wenn seinerzeit Messstationen auf dem Grundstück der Beklagten installiert gewesen wären. Solche Anforderungen können selbstverständlich nicht an die Kläger gestellt werden. Allerdings stehen im Internet konkrete Wetterinformationen zu bestimmten Niederschlagsmengen an bestimmten Tagen in bestimmten Ortschaften frei oder jedenfalls gegen Gebühr zur Verfügung. Insofern hätte auf das Bestreiten der Beklagten durchaus konkret vorgetragen werden können, an welchen Tagen es in dem relevanten Zeitraum in B. innerhalb kurzer Zeit zu welchen größeren Mengen an Niederschlag gekommen ist. Diese Informationen hätten die Kläger ohne größeren Aufwand beschaffen können. Randnummer 24 Dass der Nachbar S. nach dem Vorbringen der Kläger in gleicher Weise von Wasserschäden betroffen sei wie sie selbst, vermag ihren fehlenden Vortrag zu den Niederschlagsmengen nicht zu ersetzen. 4. Randnummer 25 Während der Senat über die Klaganträge 2 bis 4 selbst entscheiden kann, ist dies hinsichtlich Klagantrag 1 nicht geboten. Vielmehr ist das angefochtene Urteil diesbezüglich unter Abwägung aller Umstände gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen. Denn das Landgericht hat nur über die Zulässigkeit entschieden. Die Entscheidung zwischen der Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO und der eigenen Sachentscheidung nach § 538 Abs. 1 ZPO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts. Dabei übt der Senat sein Ermessen zugunsten einer teilweisen Zurückverweisung aus. Bei der Abwägung zwischen Selbstentscheidung und Aufhebung und Zurückverweisung muss berücksichtigt werden, dass es gerade Aufgabe der ersten Instanz ist, die zur (Schluss-) Entscheidung in einem Verfahren erforderlichen Beweise schon im ersten Rechtszug zu erheben. Grundsätzlich ist zu verhindern, dass die tatsächlichen Grundlagen
die Entscheidung des Berufungsgerichts erst im zweiten Rechtszug geschaffen werden müssen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom
vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil aus ihnen insoweit die Vollstreckung betrieben werden kann, als erst die Vorlage eines
vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils das Vollstreckungsorgan gem. §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO veranlasst, eine eingeleitete Vollstreckung aus dem aufgehobenen Urteil einzustellen und getroffene Maßnahmen aufzuheben (z. B. Heßler, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., Rdn. 59 zu § 538 ZPO). Randnummer 28 Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Randnummer 29 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.