Internationale Zuständigkeit für Schmerzensgeldansprüche einer deutschen Klägerin aus einem Verkehrsunfall in Österreich Leitsatz Zur internationalen Zuständigkeit nach Art. 18, 7 Nr. 1, 7 Nr. 2 EuGVVO für Schmerzensgeldansprüche einer deutschen Klägerin aus einem Verkehrsunfall in Österreich gegen einen dort lebenden Beklagten. (Rn.23) (Rn.24) (Rn.30) Orientierungssatz 1. Bietet die unfallregulierende Kfz-Haftpflichtversicherung eine Zahlung ohne Präjudiz an, dann liegt keine freiwillig eingegangene Verpflichtung bzw. keine Anerkennung einer Haftung i.S.d. Art. 7 Nr. 1 EuGVVO vor. (Rn.24) 2. Für Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist es nicht relevant, wo die aus einem Unfall resultierende Verletzung behandelt wurde, sondern wo das schädigende Ereignis mit der Primärverletzung eingetreten ist. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend LG Dessau-Roßlau, 15. Dezember 2022, 2 O 244/22 Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Einzelrichterurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Dezember 2022, Az. 2 O 244/22, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet. Gründe A. Randnummer 1 Die Klägerin macht gegen den in Österreich wohnhaften Beklagten, erstinstanzlich noch vertreten durch seine Eltern, Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 18. Dezember 2019 geltend, welcher sich ebenfalls in Österreich ereignet hat. Randnummer 2 Wegen der Einzelheiten des in erster Instanz unstreitigen und streitigen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Randnummer 3 Ergänzend und klarstellend wird ausgeführt: Randnummer 4 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat stellte die Klägerin klar, dass eine erste Untersuchung im Städtischen Klinikum Dessau nach Heimkehr der Klägerin bereits am 21. Dezember 2019 erfolgte. An diesem Tag wurde auch die Entscheidung zur Operation getroffen, welche sich dann - auch wegen der anstehenden Feiertage - auf den 2. Januar 2020 verschob. Randnummer 5 Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 15. Dezember 2022 abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, die Klage sei unzulässig, da das Landgericht international nicht zuständig sei. Randnummer 6 Eine Zuständigkeit folge weder aus Art. 18 EuGVVO noch aus Art. 7 Nr. 1 EuGVVO sowie insbesondere nicht aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, wobei diese Norm als Ausnahmeregelung nach der Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen sei. Sie weiche von der Regel des allgemeinen Gerichtsstandes des Art. 4 EuGVVO ab. Insbesondere sei eine Auslegung über die ausdrücklich in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Fälle unzulässig, da die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maße vorhersehbar seien und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten müssten. Randnummer 7 Die Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO umfasse grundsätzlich den Ort der Verwirklichung der Schadensfolge als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens. Sie erfasse aber nach der Rechtsprechung des EuGH nicht jeden Ort, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar sind, den der bereits tatsächlich an einem anderen Ort entstandene Schaden verursacht. Randnummer 8 Beide Orte lägen hier in Wien, weshalb das Landgericht nicht zuständig sei. Der Unfall, aufgrund dessen die Klägerin schwere Schulterverletzungen erlitten habe, habe sich in Wien ereignet. Die Klägerin sei in das Donauspital Wien eingeliefert und dort die Diagnose „ subcapitale Humerusfraktur mit Abriss des Tuberculum majus und minus “ gestellt worden. Insofern sei es widersprüchlich, wenn die Klägerin behaupte, dort sei nur eine Verletzung der linken Hand ersichtlich gewesen und die Fraktur erst im Städtischen Klinikum Dessau diagnostiziert worden. Randnummer 9 Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und vertritt weiterhin die Auffassung, das Landgericht Dessau-Roßlau sei international zuständig. Randnummer 10 Das Landgericht verkenne den Sachvortrag der Klägerin. Es sei unstreitig, dass das Donauspital Wien die entsprechende Diagnose gestellt habe. Indes habe sich die Behandlung auf eine Tetanusimpfung, eine Reinigung und das Anlegen eines Bauerverbandes beschränkt. Eine therapeutische Behandlung sei nicht erfolgt. Vielmehr habe das Donauspital die Klägerin in den weiteren Urlaub entlassen. Erst im Städtischen Klinikum Dessau habe sich am 2. Januar 2020 herausgestellt, dass eine Ruhigstellung nicht indiziert gewesen sei, vielmehr eine zementierte inverse Schulterprothese habe eingesetzt werden müssen. Dies sei noch am selben Tag erfolgt. Randnummer 11 Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der endgültige Schaden erst in Dessau-Roßlau, dem Wohnort der Klägerin, eingetreten. Randnummer 12 Auch bestehe eine Zuständigkeit gemäß Art. 18 EuGVVO bzw. Art. 7 Nr. 1 EuGVVO. Die W. Versicherung Aktiengesellschaft, die private Haftpflichtversicherung des Beklagten, habe mit Schreiben vom 4. März 2022 eine Verursachung dem Grunde nach durch den Beklagten anerkannt und ein außergerichtliches Vergleichsangebot abgegeben, dies in Vertretung des Beklagten. Hiermit sei ein Vertragsverhältnis angebahnt worden, das am Wohnort der Klägerin zu erfüllen sei. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 1. unter Abänderung des am 15. Dezember 2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Dessau-Roßlau, Az. 2 O 244/22, den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 25.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2019 zu zahlen und Randnummer 15 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Randnummer 16 3. hilfsweise, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Dezember 2022, Az. 2 O 244/22 und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. B. Randnummer 20 Die gemäß § 511 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 21 Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Das Urteil beruht auf keiner Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO (§ 513 Abs. 1, 1. Fall ZPO), insbesondere rechtfertigen die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten und nach § 529 ZPO von dem Senat bei seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen keine abweichende Beurteilung (§ 513 Abs. 1, 2. Fall ZPO). I. Randnummer 22 Die Klage ist unzulässig, da das Landgericht Dessau-Roßlau nicht international zuständig ist. Eine internationale Zuständigkeit ergibt sich weder aus Art. 18 EuGVVO (1.) noch aus Art. 7 Nr. 1 EuGVVO (2.) noch aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO (3.) Randnummer 23 1. Das Landgericht Dessau-Roßlau war nicht gemäß Art. 18 EuGVVO zuständig. Eine Zuständigkeit nach Art. 18 EuGVVO kann nur gegeben sein, wenn eine Verbrauchersache im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO vorliegt, also eine vertragliche Beziehung betreffend
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