Wirksamkeit der Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochenen Berufungsverfahrens Leitsatz 1. Das gemäß § 240 ZPO unterbrochene Verfahren kan
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O). Randnummer 16 Hierfür ist zwischen den verbliebenen Gegenständen, derentwegen der Beklagte zu 2) zuletzt das Verfahren aufgenommen hat, zu unterscheiden, nämlich zwischen der Widerklage, gerichtet auf Auskunft und Vorlage entsprechender Belege, und der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits insgesamt.
(1)Randnummer 17 Gegenstand der Widerklage ist kein Aktivprozess, der im Erfolgsfalle zu einer Anreicherung der Insolvenzmasse geführt hätte. Der Beklagte zu 2) selbst hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass die Auskunftsansprüche und technischen Nachweise kein verteilungsfähiges Vermögen der Insolvenzschuldnerin darstellten.
(2)Randnummer 18 Eine von dem Insolvenzverwalter angestrebte Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits insgesamt rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme eines Aktivprozesses. Der vom Insolvenzschuldner für den Fall des Prozessgewinns erhobene Kostenerstattungsanspruch ist nicht geeignet, den anhängigen Rechtsstreit zu einem Aktivprozess umzufunktionieren (z. B. Mock, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., Rdn.
§ 85Ins
O; Schumacher, in: Münchener Kommentar, InsO,
- Aufl., Rdn. 7 zu § 85 InsO; Cymutta, in: BeckOK Insolvenzrecht, Stand
- Oktober 2022, Rdn. 31a zu § 85 InsO). Randnummer 19 Anders liegen die Dinge zwar ausnahmsweise dann, wenn ein gegen den Insolvenzschuldner gerichteter Rechtsstreit schon vor Verfahrenseröffnung durch Klage- oder Rechtsmittelrücknahme erledigt ist und bloß noch über die Kosten zu entscheiden ist. Solchenfalls ist der restliche Streit als isolierter Kostenstreit im Hinblick auf den zugunsten der Masse zu entscheidenden Kostenpunkt ein Aktivprozess und § 85 InsO findet Anwendung (z. B. Mock, in: Uhlenbruck, InsO,
- Aufl., Rdn.
§ 85Ins
O; Schumacher, in: Münchener Kommentar, InsO,
- Aufl., Rdn. 8 zu § 85 InsO; Kuleisa, in: Hamburger Kommentar, InsO,
- Aufl., Rdn. 5 zu § 85 InsO). Der Verwalter kann das Verfahren nach § 85 Abs. 1 InsO wegen der Kosten aufnehmen (z. B. Schumacher, in: Münchener Kommentar, InsO,
- Aufl., Rdn. 8 zu § 85 InsO). Entsprechendes gilt, wenn der Insolvenzschuldner und der Gegner den Rechtsstreit vor der Unterbrechung für erledigt erklärt haben, ohne dass vor oder nach der Unterbrechung (§ 249 Abs. 3 ZPO) eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ergangen ist (z. B. Schumacher, in: Münchener Kommentar, InsO,
- Aufl., Rdn. 8 zu § 85 InsO; Kuleisa, in: Hamburger Kommentar, InsO,
- Aufl., Rdn. 5 zu § 85 InsO). War der Rechtsstreit also in der Hauptsache vor der Unterbrechung bereits beendet und nur noch wegen der Kosten anhängig, so handelt es sich unabhängig von dem Gegenstand der Hauptsache um einen Aktivprozess über den Kostenerstattungsanspruch des Schuldners (z. B. Cymutta, in: BeckOK Insolvenzrecht, Stand
- Oktober 2022, Rdn. 31a zu § 85 InsO). Randnummer 20 Nach diesen Grundsätzen handelt es sich im vorliegenden Fall um keinen isolierten Kostenstreit wegen einer schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretenen Beendigung bzw. Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, der die Anwendung des § 85 InsO rechtfertigen könnte. Denn im Zeitpunkt der Unterbrechung des Streitverfahrens gemäß § 240 ZPO am
- Oktober 2013 waren die Verurteilung der Beklagten zu 1) und die von ihr widerklagend verfolgten Auskunfts-/Nachweisansprüche uneingeschränkt als Hauptsache Gegenstand des Berufungsverfahrens. Randnummer 21 Die von Windel seinerzeit (in: Jaeger, InsO,
- Aufl. 2007, Rdn. 123 zu § 85 InsO) und auch nur vereinzelt vertretene Ansicht, dass der Verwalter jeden Rechtsstreit als Aktivprozess gemäß § 85 InsO mit der Behauptung aufnehmen könne, die Hauptsache sei erledigt und der Masse stünde ein Kostenerstattungsanspruch zu, überzeugt den Senat nicht, ist sie doch ganz maßgeblich von dem Zweck beeinflusst, den Beteiligten schon vor dem Abschluss des Insolvenzverfahrens zu einer entsprechend durchsetzbaren Kostenerstattung zu verhelfen: Randnummer 22 „War der Rechtsstreit bisher noch nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden, muss er zu diesem Zwecke bzw. zur Klärung der Frage, ob er sich (vor oder nach dem für § 240 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt) erledigt hat, aufgenommen werden können. An sich müsste sich die Statthaftigkeit der Aufnahme nach der Hauptsache des Prozesses bestimmen. Dies kann für beide Teile zu unangemessenen Ergebnissen führen, wenn ihnen danach die Aufnahme verschlossen wäre, weil sie dann einen ihnen zustehenden Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzen könnten.“ Randnummer 23 Dies liefe auf die so nicht vorgesehene Durchführung einer beschränkten Aufnahme des Verfahrens hinaus, nämlich allein beschränkt auf die Klärung der Frage, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, was – so Windel – entweder auf die entsprechende Feststellung der Erledigung oder aber auf den Ausspruch durch Zwischenurteil hinauslaufen soll, dass der Prozess weiterhin unterbrochen ist.
(3)Randnummer 24 Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 2) ist auch keine Aufnahme des Berufungsverfahrens hinsichtlich der Widerklage analog § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO möglich. Randnummer 25 Es besteht keinerlei Anlass, auf die Widerklage, über die zweifellos ein Aktivprozess geführt wurde und kein Passivprozess, welcher allein Gegenstand der Regelungen des § 86 InsO ist, diese Vorschrift analog anzuwenden. Der Senat erkennt schon keine Lücke, die im Wege der Analogie gefüllt werden müsste. Im Übrigen rechtfertigt die Argumentation des Beklagten zu 2) mit den Gebühren seines eigenen Prozessbevollmächtigten keine Analogie. Zwar dürften durch die seinerzeitige teilweise Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom
- März 2014 Rechtsanwaltskosten entstanden sein, die sich als Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO darstellen. Diese Rechtsanwaltskosten sind indes nicht Gegenstand des unterbrochenen Rechtsstreits. Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO können nicht § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO unterfallen, da sie erst vom Insolvenzverwalter begründet werden (z. B. Cymutta, in: BeckOK Insolvenzrecht, Stand:
- Oktober 2022, Rdn. 16 zu § 86 InsO). Solche Ansprüche auf Bezahlung von Rechtsanwaltsgebühren, also Neumasseschulden, entstehen erst nach Verfahrenseröffnung und können somit nicht Gegenstand eines vor Verfahrenseröffnung anhängigen Rechtsstreits sein (z. B. Mock, in: Uhlenbruck, InsO,
- Aufl., Rdn. 17 zu § 85 InsO), wie von § 86 InsO auch unmissverständlich vorausgesetzt.
(4)Randnummer 26 Dem Beklagten zu 2) hilft auch nicht weiter, dass er sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am
- Januar 2023 auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom
- Mai 2019 (V ZR 295/16, zitiert nach Juris) berufen hat. Dass ein nur mittelbarer Bezug des Streitgegenstandes zur Insolvenzmasse für das Eintreten der Unterbrechung nach § 240 ZPO genügen kann, steht außer Frage. So ist das Streitverfahren hinsichtlich der Widerklage unter diesem Gesichtspunkt tatsächlich unterbrochen. Der Bundesgerichtshof hat damit allerdings keinerlei Aussage verbunden, dass eine Aufnahme des Streitverfahrens hinsichtlich der dortigen Kostenentscheidung ungeachtet der Anforderungen nach der InsO möglich sein solle. Entsprechendes gilt für den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom
- Juni 2004 (X ZB 40/02, zitiert nach Juris), auf den sich der Beklagte zu 2) mit dem Schriftsatz vom
- Februar 2023 berufen hat. Auch diese Entscheidung befasst sich mit der in Bezug genommenen Passage lediglich mit der Frage, ob es zu einer Unterbrechung nach § 240 ZPO gekommen ist, nicht aber mit der Aufnahme des Streitverfahrens. Was das Urteil des Bundesgerichtshofs vom
- Dezember 2022 (I ZR 135/21, zitiert nach Juris) angeht, rechtfertigt auch dieses keine abweichende Bewertung. Diese Entscheidung, die auch nicht zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens, sondern zu der Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters und zur Unterbrechung des Streitverfahrens ergangen ist, äußert eher Zweifel daran, ob der Kostenerstattungsanspruch im Falle des Erfolgs der Klage einen hinreichenden Massebezug herstellen kann. Anders als der Kläger meint, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom
- August 2022 (IX ZR 78/21, zitiert nach Juris) keinen allgemeinen Grundsatz aufgestellt, dass die Aufnahme stets prozessökonomischen Erwägungen gerecht werden müsse. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass die Wirksamkeit der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter insbesondere nicht von den Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung abhänge, was sich bereits mit dem von prozessökonomischen Erwägungen getragenen Ziel des § 180 Abs. 2 InsO erkläre, neben der Vermeidung des Kosten- und Zeitaufwands eines selbständigen Insolvenzfeststellungsprozesses die bisherigen Prozessergebnisse zu erhalten und es namentlich auch zu ermöglichen, den anhängigen Prozess zu einem Abschluss zu bringen. Der vorstehende Grundsatz betrifft dabei allerdings nur die von § 180 InsO betroffenen Gegenstände, also alle Verfahren, die eine angemeldete und bestrittene Insolvenzforderung betreffen und in denen es nach § 240 ZPO zu einer Unterbrechung gekommen ist. Von diesem Anwendungsbereich ist der mögliche Kostenerstattungsanspruch, um den es vorliegend geht, offensichtlich nicht erfasst. Randnummer 27 Letztlich kann der Senat auch nicht mit dem Beklagten zu 2) über Sinn und Zweck der von ihm im Schriftsatz vom
- Februar 2023 angesprochenen und ihm eröffneten Handlungsalternativen spekulieren, um stattdessen zu einer von dem Beklagten zu 2) angestrebten Aufnahmemöglichkeit zu gelangen, die er aus seinen nachvollziehbaren Interessen heraus als prozessökonomisch und notwendig empfindet, insolvenzrechtlich aber gar nicht vorgesehen ist. III. Randnummer 28 Das Zwischenurteil bedarf keiner Kostenentscheidung und keiner Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit (z. B. Elzer, in: BeckOK-ZPO, Stand
- Dezember 2022, Rdn. 19 zu § 303 ZPO; Musielak, in: Musielak/Voit, ZPO,
- Aufl., Rdn. 5 zu § 303 ZPO). Randnummer 29 Dieses Zwischenurteil ist nicht anfechtbar. Dies beruht vorliegend allerdings nicht auf dem allgemeinen Grundsatz, dass ein Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO grundsätzlich nicht anfechtbar, sondern nur zusammen mit dem Rechtsmittel der Hauptsache überprüfbar ist (z. B. BGH, Beschluss vom
- September 2018, III ZB 7/17, zitiert nach Juris). Es ist nämlich die Ausnahme anerkannt, wonach ein Zwischenurteil wegen der für die davon betroffene Partei ausgehenden Wirkungen wie ein Endurteil anfechtbar ist, wenn das Gericht in einem zunächst nach § 240 ZPO unterbrochenen Verfahren derjenigen Person, die die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt, die Befugnis versagt, als Kläger aufzutreten, diese also von der Prozessführung ferngehalten wird (z. B. BGH, Beschluss vom
- Juni 2004, IX ZR 281/03; Urteil vom
- Juni 2020, IX ZR 47/19; beide zitiert nach Juris). Randnummer 30 Auch wenn das Zwischenurteil grundsätzlich wie ein Endurteil anfechtbar ist, ist doch vorliegend die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 ZPO nicht eröffnet, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 € nicht übersteigt. Denn nach dem Vorbringen des Beklagten zu 2) besteht das von ihm verfolgte Interesse an der Aufnahme allein noch in Höhe der erst- und zweitinstanzlichen Kosten in Höhe von insgesamt 9.222,40 €. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision durch den Senat nach § 543 ZPO liegen ebenfalls nicht vor.