1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 der Düngeverordnung in Verbindung mit § 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vom 10 August 2022 (BAnzAT 16.08.2022 B2) als Gesamtheit der betroffenen Feldblöcke im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch …, in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesen. Die betroffenen Feldblöcke sind in der Anlage detailliert aufgelistet. Randnummer 6
Absatz 1 Satz 2 betroffenen Feldblocks zur Kulisse. Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der
Absatz 1 Satz 2 in der Anlage aufgelisteten Feldblöcke berühren die ausgewiesenen Grenzen der jeweiligen Gebiete
Absatz 1 Satz 1 nicht. § 2 Randnummer 7 Zusätzliche düngerechtliche Anforderungen Randnummer 8 Auf Feldblöcken
1 Satz 2 sind folgende zusätzliche düngerechtliche Anforderungen einzuhalten: Randnummer 9
der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften vom
der hier allein noch streitgegenständlichen LDÜV 2023 in den betroffenen Feldblöcken zu Einschränkungen der Düngung, die zum Teil in § 13a Abs. 2 der (Bundes-)Düngeverordnung (DÜV) und zum Teil in § 13a Abs. 3 DÜV i.V.m. § 2 LDÜV 2023 festgelegt sind. § 13a Abs. 2 DÜV regelt u.a. die Einschränkung, dass die Gesamtsumme des jährlichen Stickstoffbedarfs bei Betrieben, die einen Bedarf von mehr als 160 Kilogramm aufweisen, um 20 Prozent zu verringern ist (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 DÜV). § 13a Abs. 3 DÜV i.V.m. § 2 LDÜV 2023 regelt die dort festgelegten zusätzlichen düngerechtlichen Anforderungen. Randnummer 20 Die von der Antragstellerin bewirtschafteten Flächen umfassen neun Feldblöcke in der Gemarkung (M.) mit einer Gesamtfläche von ca. 187 ha, die in der LDÜV 2023 als nitratbelastet ausgewiesen sind. Sie sind in der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 LDÜV 2023 unter der Rubrik „Landkreis Mansfeld-Südharz“ / „Gemeinde Mansfeld“ mit den Nummern DESTLI0…, DESTLI0…, DESTLI0…, DESTLI0…, DESTLI0…, DESTLI0…, DESTLI0…, DESTLI0… und DESTLI0… aufgelistet. Randnummer 21 Diese Feldblöcke liegen alle vollständig oder teilweise über dem 354 km² großen Grundwasserkörper (GWK) SAL GW
Inkrafttreten der LDÜV 2021, der LDÜV 2022 und der LDÜV 2023 hat die Antragstellerin ihren Antrag jeweils geändert und ihn gegen die jeweils neue LDÜV, zuletzt die LDÜV 2023, gerichtet. Randnummer 23 Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags trägt die Antragstellerin vor: Randnummer 24 Die Ausweisung der streitgegenständlichen Feldblöcke sei anhand eines Messnetzes erfolgt, das den Anforderungen der für die LDÜV 2023 maßgeblichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vom 10. August 2022 (AVV Gebietsausweisung – AVV GeA 2022 [BAnz AT 16.08.2022 B2]) nicht genüge. § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 schreibe für das Ausweisungsmessnetz eine Messstellendichte von mindestens einer Messstelle je 50 Quadratkilometer vor. Eingehalten werden müsse diese Messstellendichte nicht nur auf der gesamten Landesfläche, sondern auf dem Gebiet jedes einzelnen Grundwasserkörpers. Dies ergebe sich aus der Übergangsregelung des § 15 AVV GeA 2022 in Verbindung mit Anlage 2, wonach für die Ausweisung auf den GWK abgestellt werde. Der streitgegenständliche GWK SAL GW 018 habe eine Fläche von 354 km². Vorhanden seien dort aber nur fünf Messstellen des Ausweisungsmessnetzes, woraus sich eine Dichte von lediglich einer Messstelle je 70 Quadratkilometer ergebe. Randnummer 25 Von diesen fünf Messstellen erfüllten zwei, nämlich die A-Quelle und die Quelle „W-K“, zudem nicht die in der Anlage 1 der AVV GeA 2022 geregelten Kriterien für die Eignung von Grundwassermessstellen. Die A-Quelle sei
Anlage 1 Nr. 4 a) der AVV GeA 2022 als Messstelle auszuschließen, weil sie im Abstrom von dominierenden Punktquellen anthropogenen, nicht landwirtschaftlichen Ursprungs liege. In den Proben dieser Quelle sei der Süßstoff Acesulfam-K
gewiesen worden. Dieser stamme definitiv nicht aus der Landwirtschaft, sondern lasse mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine anthropogene Beeinflussung aus dem Siedlungsbereich der nahe der Quelle liegenden Ortschaft W. der Stadt B-Stadt schließen. Dies ergebe sich aus der von ihr als Anlage Ast 12 vorgelegten Gutachterlichen Stellungnahme des Herrn Dr. H. Für die Annahme, dass die hohen Nitratwerte in den Proben der A-Quelle in erster Linie nicht aus der Landwirtschaft, sondern von den Wohngrundstücken herrühre, spreche auch der Umstand, dass auf zahlreichen dieser ländlich geprägten Grundstücke durch Kompostierung und Kleintierhaltung Nitrat in den Boden eingetragen werde. Dennoch beziehe der Antragsgegner die Messergebnisse der A-Quelle unverändert in seine Ausweisung nitratgefährdeter Gebiete ein. Nicht als Messstelle geeignet sei auch die Quelle „W-K“. Dieser fehle es an einer dauerhaften Quellschüttung.
Anlage 1 Nr. 2 d) Satz 4 der AVV GeA 2022 dürfe eine solche Quelle nur im Ausnahmefall als Messstelle genutzt werden. Weshalb ein solcher Ausnahmefall bei der Quelle „W-K“ vorliege, habe der Antragsgegner nicht begründet. Randnummer 26 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 27 die Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften vom 21. März 2023 des Antragsgegners für unwirksam zu erklären, soweit sie mit Nitrat belastete Gebiete ausweist und die Düngung landwirtschaftlicher Flächen in diesen Gebieten einschränkt. Randnummer 28 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 29 den Antrag abzulehnen. Randnummer 30 Zur Begründung trägt er vor: Randnummer 31 Die Messstellendichte sei ausreichend. Als Bezugspunkt habe er in Anwendung der AVV GeA 2022 anstatt auf den GWK SAL GW 018 auf die gesamte Landesfläche abstellen dürfen. Die in § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 vorgeschriebene Dichte von mindestens einer Messstelle je 50 Quadratkilometer müsse zwar
2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 b) LDÜV 2023 grundsätzlich im jeweiligen GWK erfüllt sein. Dies gelte aber nur dann, wenn die immissionsbasierte Abgrenzung der Gebiete, das heißt die Übertragung der punktuellen Belastungen an den Messstellen auf die jeweilige Fläche, in einem geostatistischen Regionalisierungsverfahren erfolge. Dieses geostatistische Verfahren sei
A 2022 zwar grundsätzlich vorgeschrieben.
der Übergangsvorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 AVV GeA 2022 könne aber in den Fällen, in denen in einem Bundesland die Anforderungen an ein solches Verfahren in einem GWK derzeit noch nicht erfüllt seien, bis zum 31. Dezember 2028 stattdessen auch eine Interpolation im Wege eines deterministischen Regionalisierungsverfahrens vorgenommen werden. Erfolge diese deterministische Regionalisierung mit dem Verfahren „Inverse Distance Weighting“ (IDW), dürfe gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 3 Nr. 1 b) AVV GeA 2022 als Bezugspunkt für die genannte Messstellendichte statt auf die einzelnen GWK auf die Landesfläche abgestellt werden. Die Gebietsausweisung in der LDÜV 2023 habe er im Wege eines solchen IDW-Verfahrens vorgenommen. Hierzu sei er gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 AVV GeA 2022 berechtigt gewesen, weil die erforderliche Messstellendichte in Sachsen-Anhalt derzeit noch nicht in allen GWK erreicht sei. Bezogen auf die Landesfläche sei eine Dichte von mindestens einer Messstelle je 50 Quadratkilometer eingehalten. Das für die LDÜV 2023 maßgebliche Ausweisungsmessnetz des Landes bestehe aus 532 Messstellen. Bezogen auf die Landesfläche von 20.452 km² ergebe sich deshalb eine Dichte von 1,3 Messstellen je 50 Quadratkilometer. Randnummer 32 Soweit die Antragstellerin die fehlende Eignung der A-Quelle und der Quelle „W-K“ gerügt habe, könne sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Randnummer 33 Die A-Quelle habe er zurecht als landwirtschaftlich beeinflusste Messstelle eingestuft. Die Nitratkonzentrationen überstiegen dort
den seit 2007 vorgenommenen Messungen mit Ausnahme des Jahres 2019 in jedem Jahr den maßgeblichen Schwellenwert von 50 mg/l. Als Messstelle sei die Quelle nicht
Anlage 1 Nr. 4
Anlage 1 Nr. 2
GO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO,
GO ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung
GO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an diejenigen
GO. Ausreichend ist deshalb die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten (Schenke, in: Kopp/Schenke a. a. O., § 47 Rn. 46). Diese Möglichkeit ist hier deshalb gegeben, weil die Antragstellerin Feldblöcke bewirtschaftet, die in der LDÜV 2023 als nitratbelastet ausgewiesen sind und mithin auch den damit einhergehenden Düngebeschränkungen unterliegen. Randnummer 42
1 Satz 1 LDÜV 2023 erfolgt die Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete als Gesamtheit der betroffenen Feldblöcke. Die gebietsbezogene Gesamtausweisung beruht bei der LDÜV 2023 auf einer Interpolation
den Anforderungen für deterministische Regionalisierungsverfahren (§ 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vom 10. August 2022 [BAnz AT 16.08.2022 B2] – AVV Gebietsausweisung – AVV GeA 2022). Diese deterministische Regionalisierung führte der Antragsgegner anhand seines landesweiten Ausweisungsmessnetzes für die gesamte Landesfläche durch. Er hat dargelegt, die dabei vorgenommene Interpolation verliere insgesamt ihre Schlüssigkeit, wenn sich die ihr zugrunde gelegten Daten wegen der Herausnahme auch nur einer Messstelle änderten. Gleiches gelte, wenn die Gebietsausweisung hinsichtlich einzelner Feldblöcke für unwirksam erklärt werde. Dem ist aus den folgenden Gründen zuzustimmen. Randnummer 46
den Sätzen 1 und 2 des § 7 Abs. 1 AVV GeA 2022 handelt es sich nämlich bei der Ausweisung der belasteten Gebiete und der Zurechnung der betroffenen Feldblöcke zu diesen Gebieten um zwei voneinander unabhängige Verfahrensschritte. Die deterministische Regionalisierung ist ein Verfahren zur Ermittlung der Gebiete, die
A 2022 als mit Nitrat belastet auszuweisen und
A 2022 rot zu kennzeichnen sind. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AVV GeA 2022 sind diesen roten Gebieten erst anschließend die darin mit einem Anteil von mindestens 20 Prozent liegenden Feldblöcke zuzurechnen. Für die in diesen Bestimmungen zum Ausdruck kommende Trennung zwischen Gebietsausweisung und Feldblockzurechnung sprechen auch die Regelungen des § 1 LDÜV 2023. Diese Vorschrift unterscheidet zwischen ausgewiesenen Gebieten (§ 1 Abs. 1 Satz 1) und der auf Feldblöcke bezogenen Kulisse (Abs. 2 Satz 1). § 1 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 LDÜV 2023 stellt zudem klar, dass Veränderungen der Grenzen der
Abs. 1 Satz 2 in der Anlage aufgelisteten Feldblöcke die ausgewiesenen Grenzen der Gebiete
Abs. 1 Satz 1 nicht berühren. Randnummer 47
dem IDW – Verfahren vorgenommen wurde. Randnummer 48
Düngeverordnung (DÜV) Düngebeschränkungen auch für den Fall einer unterbliebenen Gebietsausweisung vorgesehen sind.
dieser Vorschrift gelten die in § 13a Abs. 2 und 3 DÜV geregelten Düngebeschränkungen in den Fällen, in denen die Landesregierungen Gebiete von Grundwasserkörpern
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nicht ausgewiesen haben, seit dem
1 und 3 DÜV die Landesregierungen. Randnummer 57 c) Gewahrt ist auch das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG.
dieser Vorschrift ist in der Verordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Beruht eine Verordnung auf mehreren Einzelermächtigungen, verlangt das Zitiergebot nicht, dass für jede Verordnungsbestimmung im Einzelnen angegeben wird, auf welcher Ermächtigung sie beruht (vgl. Epping/Hillgruber, Uhle, in: BeckOK Grundgesetz,
dieser Vorschrift haben die Landesregierungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Abs. 5 des Düngegesetzes folgende Gebiete auszuweisen: Randnummer 61 < 1. > Gebiete von Grundwasserkörpern im schlechten chemischen Zustand
der Grundwasserverordnung aufgrund einer Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat; hiervon auszunehmen sind Gebiete von Grundwasserkörpern, in denen weder eine Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat noch ein steigender Trend von Nitrat
der Grundwasserverordnung und eine Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat festgestellt worden ist, Randnummer 62 < 2. > Gebiete von Grundwasserkörpern mit steigendem Trend von Nitrat
der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, Randnummer 63 < 3. > Gebiete von Grundwasserkörpern mit Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat oder Gebiete mit steigendem Trend von Nitrat
der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, die innerhalb von Grundwasserkörpern im guten chemischen Zustand
4 der Grundwasserverordnung liegen. Randnummer 64 aa) In methodischer Hinsicht ist bei der Ausweisung
den Nummern 1 bis 3 zunächst danach zu unterscheiden, welchen chemischen Zustand im Sinne der Grundwasserverordnung (GrwV) die unterhalb der jeweiligen Landesfläche vorhandenen GWK haben. Nr. 1 betrifft GWK in schlechtem chemischem Zustand im Sinne des § 7 Abs. 1 Alt. 2 GrwV, Nr. 2 GWK mit steigendem Trend von Nitrat im Sinne des § 10 GrwV und Nr. 3 GWK in gutem chemischem Zustand im Sinne des § 7 Abs. 4 GrwV. Auszuweisen sind GWK
1 Satz 1 DÜV nicht insgesamt, das heißt mit ihrer vollständigen Fläche, sondern – im Wege der sogenannten Binnendifferenzierung – nur mit denjenigen Teilflächen (Gebieten), die innerhalb dieser GWK
den in den Nummern 1 bis 3 genannten Kriterien als nitratbelastet einzustufen sind. Dies ist bei denjenigen Gebieten der Fall, bei denen der in der Anlage 2 der GrwV enthaltene Schwellenwert für Nitrat von 50 mg/l überschritten wird oder bei denen mindestens drei Viertel dieses Wertes, also eine Nitratkonzentration von 37,5 mg/l, vorhanden ist und einen steigenden Trend von Nitrat aufweist. Randnummer 65 bb)
1 Satz 2 DÜV erlässt die Bundesregierung zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der Gebiete
Satz 1 auf der Grundlage von Artikel 84 des Grundgesetzes eine allgemeine Verwaltungsvorschrift. Dem ist die Bundesregierung mit dem Erlass der AVV GeA vom 3. November 2020 (Banz AT 10.11.2020 B4) – AVV GeA 2020 – und der AVV GeA 2022
gekommen. Randnummer 66 cc) Die Frage, ob und inwieweit der für die LDÜV 2023 maßgeblichen AVV GeA 2022 verbindliche Außenwirkung zukommt (vgl. dazu Urteil des Senats vom
A 2022 erforderlichen Messstellendichte fehlt.
dieser Vorschrift ist für das Ausweisungsmessnetz sicherzustellen, dass bei stark variierenden hydrogeologischen Einheiten mindestens eine Messstelle je 20 Quadratkilometer und bei großflächig verbreiteten hydrogeologischen Einheiten mindestens eine Messstelle je 50 Quadratkilometer vorhanden ist. Diese Messstellendichte ist bei einer Gebietsausweisung aufgrund des geostatistischen Regionalisierungsverfahrens, dessen Durchführung
A 2022 vorgeschrieben ist, gemäß Anlage 2 Nr. 1 b) Satz 2 AVV GeA 2022 nicht nur im Durchschnitt der Landesfläche, sondern im jeweiligen GWK zu erreichen.
dieser Vorschrift ist beim geostatistischen Regionalisierungsverfahren sicherzustellen, dass die in § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 vorgeschriebene Messstellendichte „im jeweiligen Grundwasserkörper“ vorhanden ist. Daran fehlt es bei dem GWK SAL GW 018. Dieser hat eine Fläche von 354 km² und verfügt über fünf Messstellen des Ausweisungsmessnetzes, woraus sich eine Dichte von lediglich einer Messstelle je 70 Quadratkilometer ergibt. Das mithin bestehende Defizit der Messstellendichte im GWK SAL GW 018 steht aber nicht im Widerspruch zur AVV GeA 2022, weil es
deren § 15 derzeit noch zulässig ist. Randnummer 69 β)
A 2022 müssen die Anforderungen des § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 noch nicht derzeit, sondern erst bis zum 31. Dezember 2024 erfüllt sein.
dieser Vorschrift sind in den Fällen, in denen die
A 2022 angestrebte Messstellendichte bis zum 31. Dezember 2024 aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erreicht werden kann, die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Messstellen im Sinne des § 4 Abs. 1 AVV GeA 2022 zugrunde zu legen. Durch diese Regelung wird die
A 2022 geforderte Messstellendichte zu einer bloßen Zielvorgabe herabgestuft, die bis zum
dieser Vorschrift haben die Länder bis zum 31. Dezember 2024 die Messstellen entsprechend den Anforderungen der Anlage 2 auszubauen. Handelt es sich bei diesem Ausbau nur um eine bis Ende 2024 zu erfüllende Aufgabe, ist die im März 2023 erlassene LDÜV 2023 auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die in ihrem § 1 geregelte Gebietsausweisung auf einem Messstellennetz beruht, dessen Dichte im GWK SAL GW 018 den Vorgaben des § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 (noch) nicht genügt. Randnummer 70 γ) Der Richtigkeit dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass § 15 Abs. 1 AVV GeA 2022 nicht regelt, bis wann die Übergangsregelung gilt und ab wann die Anforderungen des § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 einzuhalten sind. Dies ist zwar nicht in § 15 Abs. 1, aber in § 15 Abs. 2 Satz 2 AVV GeA 2022 geregelt.
dieser Vorschrift hat das jeweilige Land in den Fällen, in denen die Anforderungen an das geostatistische Regionalisierungsverfahren
2 in einem Land in einem GWK nicht erreicht werden, übergangsweise, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2028, in allen GWK entweder eine Interpolation
den Anforderungen für deterministische Regionalisierungsverfahren
Anlage 3 oder eine Abgrenzung
hydrogeologischen, hydraulischen oder hydrogeologischen und hydraulischen Kriterien
Anlage 4 durchzuführen. Diese Bestimmung legt nicht nur fest, dass die Übergangsfrist am
den obigen Ausführungen und
dem eigenen Vortrag des Antraggegners umfasst das Ausweisungsmessnetz dort nicht eine Messstelle je 50 Quadratkilometer, sondern nur eine Messstelle je 70 Quadratkilometer, bezogen auf den Grundwasserkörper. Randnummer 73 ββ) Die von Anlage 3 Nr. 1
dieser Bestimmung die Einhaltung der Messstellendichte im Durchschnitt, steht dieser Auslegung auch nicht entgegen, dass ein solcher Durchschnitt keine gleichmäßige Verteilung gewährleistet, sondern auch dann eingehalten ist, wenn sich Messstellen in bestimmten GWK häufen und in anderen überhaupt nicht vorhanden sind. Ein solches Missverhältnis wird nämlich durch § 15 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 3 Nr. 1 b Abs. 3 AVV GeA 2022 verhindert.
dieser Bestimmung darf eine Binnendifferenzierung bei einer Regionalisierung mittels Voronoi-Verfahren ab einer Messstellenzahl von zwei Messstellen je GWK erfolgen. Die Zahl von mindestens zwei Messstellen je GWK ist ein Mindesterfordernis, das auch beim IDW-Verfahren zumindest bei denjenigen GWK einzuhalten ist, die vollständig oder nicht nur mit einem unerheblichen Anteil in der Landesfläche liegen. Gerechtfertigt ist die Anwendbarkeit dieses Kriteriums auf das IDW-Verfahren aufgrund eines Erst-Recht-Schlusses, der aus § 15 Abs. 2 Satz 3 AVV GeA 2022 gezogen werden kann.
dieser Vorschrift ist eine Voronoi-Interpolation nur zulässig, sofern in dem jeweiligen Land oder im Einzelfall die Anforderungen an die Messstellendichte für eine Inverse Distance Weighting (IDW)-Interpolation
Anlage 3 Nr. 1
dieser Bestimmung Messstellen im Abstrom von dominierenden Punktquellen anthropogenen, nicht landwirtschaftlichen Ursprungs, die zur wesentlichen Veränderung der hydrochemischen Verhältnisse führen und damit Nitratwerte über 50 mg/l beziehungsweise steigende Trends ab 37,5 mg/l verursachen. Erfüllt ist dieses Ausschlusskriterium nicht bei jeder Punktquelle anthropogenen, nicht landwirtschaftlichen Ursprungs, in deren Abstrom die Messstelle liegt. Vielmehr muss es sich insoweit um eine Punktquelle handeln, die erstens dominierend ist, zweitens zur wesentlichen Veränderung der hydrochemischen Verhältnisse führt und drittens ursächlich dafür ist, dass Nitratwerte den Schwellenwert von 50 mg/l übersteigen oder ab dem Wert von 37,5 mg/l einen steigenden Trend aufweisen. Diese drei Merkmale, die kumulativ vorliegen müssen, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Es mag zutreffen, dass der Süßstoff Acesulfam-K, der in den Proben der A-Quelle
gewiesen wurde, nicht aus der Landwirtschaft stammt, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine anthropogene Beeinflussung schließen lässt. Damit ist aber nicht dargelegt, dass diese Beeinflussung dominierend ist, die hydrochemischen Verhältnisse wesentlich ändert und die Schwellenwertüberschreitung gerade auf dieser Beeinflussung beruht. Dominierend ist eine Ursache nicht bereits dann, wenn sie überwiegt. Vielmehr muss es sich um die Hauptursache handeln. Der Antragsgegner hat
vollziehbar dargelegt, dass dies fachlich schon deshalb auszuschließen ist, weil die als anthropogener Einfluss in Betracht kommende Ortslage B-Stadt zu 99,5 % an die kommunale Kläranlage angeschlossen ist und das Einleitungsgewässer, die W., nicht im Einzugsgebiet der A-Quelle liegt. Ebenfalls
vollziehbar ist der Hinweis des Antragsgegners, dass der Süßstoff Acesulfam-K auch durch Aufbringung von Klärschlamm auf Ackerflächen in die Umwelt gelangen kann. Soweit die Antragstellerin geltend gemacht hat, Stickstoffeinträge würden auch durch Kleintierhaltung, private Misthaufen und Kompostnutzung auf umliegenden Grundstücken verursacht, gibt es
den auch insoweit plausiblen Ausführungen des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich daraus ein dominierender Einfluss ergibt. Randnummer 78 β) Einen durchgreifenden Fehler hat die Antragstellerin auch nicht mit Blick auf die Quelle „W-K“ aufgezeigt. Die Anforderung einer dauerhaften Quellschüttung, deren Fehlen sie rügt, ist in Anlage 1 Nr. 2 d) AVV GeA 2022 geregelt.
Satz 1 dieser Bestimmung dürfen ausgebaute (gefasste) Quellen als Messstellen berücksichtigt werden. Nicht ausgebaute (ungefasste) Quellen dürfen
einer Prüfung im Einzelfall als Messstellen berücksichtigt werden, wenn eine definierte Austrittsstelle vorliegt und eine qualitätsgesicherte, repräsentative Probenahme durchgeführt werden kann (Satz 2). Voraussetzung dafür ist grundsätzlich eine dauerhafte Quellschüttung (Satz 3). Ist eine dauerhafte Quellschüttung aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten nicht ganzjährig sichergestellt, kann im Einzelfall von dieser Anforderung abgewichen werden (Satz 4). Diesen Vorgaben genügt die Quelle „W-K“ trotz des Umstandes, dass es ihr entgegen Satz 3 an einer dauerhaften Quellschüttung mangelt. Randnummer 79 αα) Es ist bereits zweifelhaft, ob das in Satz 3 geregelte Erfordernis einer dauerhaften Quellschüttung auf die Quelle „W-K“ anwendbar ist. Bei der Quelle „W-K“ handelt es sich
einer entsprechenden Bestätigung des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung um eine ausgebaute (gefasste) Quelle. Solche Quellen dürfen
Satz 1 ohne weitere Voraussetzung als Messstelle berücksichtigt werden. Die in den Sätzen 2 bis 4 der Anlage 1 Nr. 2
frage mitgeteilt, dass sich die Ausfallzeiten auf einen geringen Teil des Jahres von etwa 10 % beschränken. Randnummer 81 b) Die Bestimmung des § 2 LDÜV 2023, wonach zusätzliche düngerechtliche Anforderungen festgelegt werden, findet ihre Rechtsgrundlage in § 13a Abs. 3 DÜV. Randnummer 82 aa)
dieser Vorschrift haben die Landesregierungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat oder Phosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des Randnummer 83 § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Abs. 5 des Düngegesetzes in den
Abs. 1 ausgewiesenen Gebieten und Teilgebieten mindestens zwei zusätzliche abweichende oder ergänzende Anforderungen
Maßgabe der Sätze 2 und 3 vorzuschreiben. Satz 3 enthält unter den Nummern 1. bis 12. einen Katalog von zwölf Beispielen für solche Anforderungen. Randnummer 84
1 Satz 1 DÜV ist
der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom
Nr. 9.8.1 dieses Streitwertkataloges beträgt der Streitwert bei Normenkontrollanträgen von Privatpersonen zwischen 7.500,00 € und 60.000,00 €. Innerhalb dieses Rahmens hält der Senat hier einen Streitwert in Höhe von 15.000,00 € für angemessen. Randnummer 93 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.