1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 der Düngeverordnung in Verbindung mit § 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vom 10 August 2022 (BAnzAT 16.08.2022 B2) als Gesamtheit der betroffenen Feldblöcke im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch …, in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesen. Die betroffenen Feldblöcke sind in der Anlage detailliert aufgelistet. Randnummer 6
Absatz 1 Satz 2 betroffenen Feldblocks zur Kulisse. Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der
Absatz 1 Satz 2 in der Anlage aufgelisteten Feldblöcke berühren die ausgewiesenen Grenzen der jeweiligen Gebiete
Absatz 1 Satz 1 nicht. § 2 Randnummer 7 Zusätzliche düngerechtliche Anforderungen Randnummer 8 Auf Feldblöcken
1 Satz 2 sind folgende zusätzliche düngerechtliche Anforderungen einzuhalten: Randnummer 9
der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften vom
der hier allein noch streitgegenständlichen LDÜV 2023 in den betroffenen Feldblöcken zu Einschränkungen der Düngung, die zum Teil in § 13a Abs. 2 der (Bundes-)Düngeverordnung (DÜV) und zum Teil in § 13a Abs. 3 DÜV i.V.m. § 2 LDÜV 2023 festgelegt sind. § 13a Abs. 2 DÜV regelt u.a. die Einschränkung, dass die Gesamtsumme des jährlichen Stickstoffbedarfs bei Betrieben, die einen Bedarf von mehr als 160 Kilogramm aufweisen, um 20 Prozent zu verringern ist (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 DÜV). § 13a Abs. 3 DÜV i.V.m. § 2 LDÜV 2023 regelt die dort festgelegten zusätzlichen düngerechtlichen Anforderungen. Randnummer 20 Als Rechtsgrundlage verweist die LDÜV 2023 in der Präambel u.a. auf § 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 DÜV. § 13a hatte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) mit Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl I 846), die am 1. Mai 2020 in Kraft trat, in die DÜV 2017 eingefügt. Randnummer 21 In dem Verfahren zum Erlass dieser Änderungsverordnung hatte das BMEL eine Strategische Umweltprüfung (SUP) im Sinne der §§ 33 ff. UVPG durchgeführt. Das SUP-Verfahren gestaltete es wie folgt aus: Den Entwurf der Änderungsverordnung mit Bearbeitungsstand vom 13. Dezember 2019 und einen dazu erstellten Umweltbericht vom 30. Januar 2020 legte es im Rahmen der gemäß § 42 UVPG vorgenommenen Öffentlichkeitsbeteiligung
entsprechender Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom
Verkündung und Inkrafttreten der DÜV 2020 (
dem Beginn der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgten Auslegung der Unterlagen ohne erneute Beteiligung der Öffentlichkeit vorgenommen hatte. Inhaltlich stellen sich die Änderungen wie folgt dar: Randnummer 23 § 5 Abs. 1 DÜV regelt ein Verbot des Aufbringens von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln auf gefrorenen Boden. Im ausgelegten Änderungsentwurf – wie auch in der Fassung von 2017 – umfasste § 5 Abs. 1 DÜV noch die Sätze 3 und 4, die Ausnahmen von dem in § 5 Abs. 1 Satz 1 DÜV geregelten Aufbringungsverbot vorsahen. Diese Sätze sind in § 5 Abs. 1 DÜV 2020 nicht mehr enthalten. Die Änderungen zwischen § 5 Abs. 1 des ausgelegten DÜV-Entwurfs und dem sodann erlassenen § 5 Abs. 1 DÜV 2020 ergeben sich aus der folgenden Gegenüberstellung (die Änderungen des DÜV-Entwurfs gegenüber § 5 Abs. 1 DÜV 2017 sind mittels Durchstreichung und Kursivschrift kenntlich gemacht): Randnummer 24 § 5 Abs. 1 DÜV-Entwurf § 5 Abs. 1 DÜV 2020 1 Das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. 2 Abweichend von Satz 1 dürfen Kalkdünger mit einem Gehalt von weniger als zwei vom Hundert Phosphat auf oberflächlich gefrorenen Boden aufgebracht werden, soweit ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist. 3 Abweichend von Satz 1 dürfen ferner mit den dort genannten Stoffen bis zu 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, wenn
dieser Entwurfs-Fassung bereits vorliegen konnte, wenn nur eine von mehreren Messstellen innerhalb eines Grundwasserkörpers (GWK) eine Überschreitung des Grenzwerts aufwies, hätte dies zu einer Ausweisung des ganzen zu diesem GWK gehörenden Gebiets als belastetes Gebiet führen können. Demgegenüber schreibt § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 DÜV 2020, der selbst nicht Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung war, nun eine verbindliche Binnendifferenzierung in den GWK vor. Die Änderung zwischen § 13 Abs. 2 des ausgelegten DÜV-Entwurfs und dem sodann erlassenen § 13a Abs. 1 DÜV 2020 ergeben sich im Einzelnen aus der folgenden Gegenüberstellung: Randnummer 26 § 13 Abs. 2 DÜV-Entwurf § 13 a Abs. 1 DÜV 2020 Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat gelten
Maßgabe einer Rechtsverordnung
Satz 3 in Verbindung mit den Sätzen 4 bis 8 abweichende oder ergänzende Anforderungen in „Die Landesregierungen haben zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat oder Phosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes folgende Gebiete auszuweisen: 1. Gebieten von Grundwasserkörpern im schlechten chemischen Zustand
November 2010 (BGBl. I S. 1513), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom
der Grundwasserverordnung auf Grund einer Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat; hiervon auszunehmen sind Gebiete von Grundwasserkörpern, in denen weder eine Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat noch ein steigender Trend von Nitrat
der Grundwasserverordnung und eine Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat festgestellt worden ist, 2. Gebieten von Grundwasserkörpern mit steigendem Trend von Nitrat
der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, 2. Gebiete von Grundwasserkörpern mit steigendem Trend von Nitrat
der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, 3. Teilgebieten mit Überschreitung von 50 Milligramm Nitrat je Liter in Grundwasserkörpern im guten chemischen Zustand
Gebiete von Grundwasserkörpern mit Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat oder Gebiete mit steigendem Trend von Nitrat
der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, die innerhalb von Grundwasserkörpern im guten chemischen Zustand
… (betrifft Eutrophierung durch Phosphat)… 4. … (betrifft Eutrophierung durch Phosphat)… “ Randnummer 27 Mit Bezug auf die dargestellte
trägliche Änderung des § 5 Abs. 1 DÜV 2020 hat das BMEL ein Heilungsverfahren durchgeführt. Eingeleitet wurde dieses mit einer im Bundesanzeiger vom
. Die Unterlagen über die Streichung der Ausnahmen und über Umweltauswirkungen würden in der Zeit vom
Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen mit einer ergänzenden zusammenfassenden Umwelterklärung vom
der LDÜV 2023 als nitratbelastet ausgewiesen sind. Randnummer 31 Am
1 i.V.m. § 22 Abs. 1 UVPG zustande gekommen. Das BMEL habe es entgegen diesen Vorschriften unterlassen,
der erst im Laufe des Verfahrens vorgenommenen Änderung der §§ 5 und 13a DÜV die Öffentlichkeit erneut zu beteiligen. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung sei auch nicht
1 i.V.m. § 22 Abs. 2 UVPG entbehrlich gewesen. Denn aufgrund der
träglichen Änderungen seien erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen. Mit Bezug auf § 5 Abs. 1 DÜV folgten diese Umweltauswirkungen daraus, dass aufgrund der Streichung der Sätze 3 und 4 und der darin geregelten Ausnahmen vom Verbot des Düngens auf gefrorenem Boden zusätzliche Bodenverdichtungen zu befürchten seien. Dies habe auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 13. Januar 2022 (– 13a NE 21.2474 – juris Rn. 32 bis 34) klargestellt. Mit Bezug auf § 13 / § 13a DÜV führe die
träglich festgelegte verbindliche Binnendifferenzierung zu erheblichen Umweltauswirkungen, weil aufgrund dieser Änderung nicht mehr die Flächen ganzer GWK, sondern nur noch Teile davon als nitratbelastet ausgewiesen würden. Randnummer 35 (b) Formell rechtswidrig sei die Rechtsgrundlage des § 13a DÜV zum anderen auch deshalb, weil das BMEL die bei der Bekanntmachung der Änderungsverordnung erforderliche Auslegung der Unterlagen nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe. Auszulegen seien die Unterlagen
2 UVPG „bei Annahme des Programms“. Den danach erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Annahme und der Auslegung habe das BMEL nicht beachtet. Angenommen habe das BMEL die Verordnung zur Änderung der DÜV vom
der öffentlichen Bekanntmachung, sondern sogar drei Monate
Inkrafttreten der Rechtsverordnung selbst. Aufgrund dieses zeitlichen Abstands könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich das BMEL erst
der Bekanntmachung ausführlich mit den eingegangenen Stellungnahmen auseinandergesetzt habe. Die verspätete Auslegung von Unterlagen habe die mit ihr bezweckte Anstoßfunktion nicht rechtzeitig erfüllen können. Ferner seien die Betroffenen mit der drei Monate verspäteten Rechtsbehelfsbelehrung unzulässig in der ihnen zustehenden Rechtsbehelfsfrist von einem Jahr beschränkt worden. Randnummer 36 (
geholte Öffentlichkeitsbeteiligung heilen können. Eine Heilung von Verfahrensfehlern einer bundesrechtlichen Rechtsverordnung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Daran änderten auch die Vorschriften des § 4 UmwRG nichts. § 4 Abs. 1 b) UmwRG eröffne keine Heilungsmöglichkeit, sondern setze eine solche voraus. Zudem könne der Zweck der SUP nicht mehr durch ein ergänzendes Verfahren erfüllt werden, weil ein solches nicht mehr ergebnisoffen durchgeführt werden könne. Im Übrigen beziehe sich das von dem BMEL durchgeführte Heilungsverfahren nur auf den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof festgestellten Mangel hinsichtlich § 5 DÜV und nicht auf die hier dargelegten grundsätzlichen Mängel mit Bezug auf § 13a DÜV. Randnummer 38
Durchführung eines umfangreichen Beteiligungsverfahrens erlassen worden und weise eine programmatische Gesetzesstruktur auf. Aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 2022 – 13a NE 21.2474 – (juris Rn. 52) ergebe sich nichts Anderes. Den normkonkretisierenden Charakter verneint habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht hinsichtlich der gesamten AVV GeA, sondern nur insoweit, als diese die verfahrenstechnische Anforderung zum Anfertigen von Kartendarstellungen regele. Randnummer 40 (b) Mit der AVV GeA 2022 unvereinbar sei die LDÜV 2023, weil die darin enthaltene Gebietsausweisung anhand eines Messnetzes erfolgt sei, das die
der AVV GeA 2022 erforderlichen Messstellendichte nicht aufweise. Randnummer 41 (aa)
A 2022 werde die differenzierte Messnetzdichte in Abhängigkeit der hydrogeologischen Verhältnisse von 1 zu 50 km² bei großflächigen bzw. 1 zu 20 km² bei stark variierenden Einheiten auch auf der Ebene des Ausweisungsmessnetzes verbindlich vorgeschrieben. Aus der Systematik und dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift ergebe sich, dass diese Messnetzdichte nicht auf die Landesfläche, sondern auf den jeweiligen GWK zu beziehen sei. Dies gelte auch für das von dem Antragsgegner für die Gebietsausweisung
der LDÜV 2023 durchgeführte deterministische Regionalisierungsverfahren. Soweit in § 15 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 3 Nr. 2 b) Abs. 2 AVV GeA 2023 für dieses Verfahren nicht auf den jeweiligen GWK, sondern auf die Landesfläche abgestellt werde, handle es sich um ein Redaktionsversehen. Denn
Anlage 3 Nr. 2
H. 2023 in sämtlichen GWK in Sachsen-Anhalt wegen der dort vorhandenen stark variierenden hydrogeologischen Verhältnisse eine Messstellendichte von 1 zu 20 km² einzuhalten sei. Diese werde nur in 6 von 44 GWK erreicht. In den übrigen 38 GWK werde nur in 16 eine Mindestdichte von 1 zu 50 km² erreicht und in den weiteren 22 auch diese Mindestdichte verfehlt (H. 2023, S. 63). Randnummer 43 (cc) Aus der Übergangsvorschrift des § 15 Abs. 1 AVV GeA ergebe sich nichts Anderes. Entgegen dieser Vorschrift habe der Antragsgegner keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe dargelegt, weshalb er bislang an der Herstellung eines Ausweisungsmessnetzes mit der
A 2022 erforderlichen Messstellendichte gehindert gewesen sei. Randnummer 44 (
den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten worden sei (H. 2023, S. 74 ff.). Das Fachgutachten habe zudem eine Plausibilitätsprüfung der Grundwasseranalysen durchgeführt. Danach seien – je
maßgeblicher technischer Regel – 58 bis 316 Proben unplausibel (H. 2023, S. 82 f.). Randnummer 47 (cc) In Bezug auf die weiteren Kriterien zur Eignung von Messstellen
der Anlage 1 AVV GeA 2022 stelle das Gutachten fest, dass 24 der 106 belasteten Messstellen nicht im maßgeblichen repräsentativen Hauptgrundwasserleiter verfiltert seien (H. 2023, S. 79 f.). Fünf Messstellen seien aufgrund von Punktquellen nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs auszuschließen, bei 38 Messstellen seien weitere Untersuchungen zu solchen Punktquellen durchzuführen (H. 2023, S. 80 f.). Randnummer 48 (
Anlage 1 Ziffer 2 AVV GeA 2020. Bei 63 Messstellen sei der jährliche Messturnus, bei 97 das hydraulische Kriterium, bei 23 das Beschaffenheitskriterium und bei 73 die ordnungsgemäße Positionierung der Pumpe nicht eingehalten worden (H. 2022, S. 81 bis 84). Randnummer 50 (ff) Bei einem erheblichen Teil der Messstellen fehle es an den
Anlage 1 Ziffer 1 AVV GeA 2020 erforderlichen Funktionsprüfungen und Wartungen; soweit der Antragsgegner Funktionsprüfungen durchgeführt habe, hätten diese zu dem Ergebnis geführt, dass sechs Messstellen funktionsuntüchtig seien (H. 2022, S. 78 bis 81). Randnummer 51 (d) Die immissionsbasierte Abgrenzung, die gemäß § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 in einem geostatistischen Regionalisierungsverfahren durchzuführen sei, habe der Antragsgegner im Wege eines deterministischen Regionalisierungsverfahrens vorgenommen, obwohl es an der hierfür
A 2022 erforderlichen Messstellendichte gefehlt habe. Außerdem seien die Ergebnisse nicht plausibel, weil die ausgewiesenen Gebiete teilweise außerhalb der im Ausgangspunkt zu betrachtenden GWK lägen (H. 2023, S. 85 ff.). Randnummer 52 (e) Die Verstöße gegen die AVV GeA 2020und 2022 führten zur Rechtswidrigkeit der LDÜV 2023.
der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Luftreinhalteplänen und zu vorhabenbezogenen schädlichen Umweltauswirkungen führe die Mangelhaftigkeit der einem Rechtsakt zu Grunde liegenden fachlichen Annahmen zur Rechtswidrigkeit dieses Rechtsaktes. Entsprechendes müsse gelten, wenn der Gesetzgeber zum Schutz von Rechtsgütern Dritter und der natürlichen Umwelt emittierende Tätigkeiten beschränke. Die Beschränkungen seien nur dann rechtmäßig, wenn der Gesetzgeber anhand von methodisch ordnungsgemäßen Untersuchungen unter Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Erkenntnismöglichkeiten auf der Grundlage von zutreffendem und belastbarem Datenmaterial und mit einer plausiblen Begründung zu der Gewissheit gelangt sei, dass Belastungen tatsächlich in dem angenommenen Umfang vorhanden seien und durch die zu beschränkende Tätigkeit verursacht würden. Daran fehle es hier aufgrund der dargelegten Mängel der methodischen Vorgehensweise des Antragsgegners bei der Ermittlung von Nitratbelastungen, der messtechnischen Grundlagen und der Methodik zur Abgrenzung der zugeordneten Landflächen. Randnummer 53
1 i.V.m. § 22 Abs. 1 UVPG eingehalten. Die
Einleitung der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgenommenen Änderungen der §§ 5 und 13 DÜV-Entw. / 13a DÜV 2020 änderten daran nichts. Randnummer 63 (aa) Mit Bezug auf § 13 DÜV-Entwurf / § 13a DÜV 2020 sei die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 UVPG entbehrlich gewesen, weil durch die Änderungen keine erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen gewesen seien. In dem Ergänzungsvermerk des BMEL zum Umweltbericht mit Stand vom 24. April 2020 seien die Auswirkungen der verpflichtenden Binnendifferenzierung auf die Umwelt unter Nr. 4a für die Schutzgüter Mensch, Biodiversität, Wasser sowie Klima und Luft nicht als
teilig, sondern im Gegenteil als positiv bis sehr positiv bewertet worden. Soweit
den geänderten Vorschriften in Gebieten von GWK mit schlechtem chemischen Zustand die nicht belasteten Teilgebiete auszunehmen seien (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DÜV 2020), werde dies dadurch ausgeglichen, dass umgekehrt in Gebieten von GWK in gutem chemischen Zustand die belasteten Teilgebiete ausgewiesen werden müssten. Randnummer 64 (bb) Entbehrlich sei eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung aber auch gewesen, wenn man die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 UVPG verneine. Der dann vorliegende Verfahrensmangel sei weder wesentlich noch evident. Selbst wenn man einen Verfahrensmangel annehme, müssten § 13a Abs. 1 DÜV und die LDÜV 2023 deshalb weiter angewendet werden, weil die Nichtanwendung zu einem gravierenden Defizit bei der Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie führen würde. Es gebe einen dringenden Handlungsbedarf, besonders belastete Gebiete mittels Ausweisung zu bestimmen und dort strengere Düngeanforderungen umzusetzen, um in Übereinstimmung mit der EU-Nitratrichtlinie die Nitratverunreinigung der Gewässer aus landwirtschaftlichen Quellen zu verringern.
der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 28. Februar 2012, Rs. C-41/11, Rn. 63) seien Umweltschutzregelungen aus Gründen des effektiven Umweltschutzes sogar bei einer zwar erforderlichen, aber vollständig unterbliebenen SUP aufrechtzuerhalten. Randnummer 65 (cc) Gleiches gelte mit Bezug auf § 5 Abs. 1 DÜV. Mit der
träglichen Streichung der Sätze 3 und 4 und der darin geregelten Ausnahmen vom Verbot des Düngens auf gefrorenem Boden sei die Bundesregierung einer Vorgabe der Europäischen Kommission in den mit ihr bis Mitte Februar 2020 geführten Abstimmungen
gekommen. Die Öffentlichkeit habe auch insoweit nicht erneut beteiligt werden müssen, weil aufgrund der Änderung keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen seien (§ 42 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 2 UVPG). Der davon abweichenden Einschätzung im Ergänzungsvermerk des BMEL zum Umweltbericht vom 24. April 2020 (S. 3) sei nicht zu folgen. Der in dem Vermerk angenommene Zielkonflikt liege nicht vor. Das Verbot des Düngens auf gefrorenem Boden führe auch ohne die in den Sätzen 3 und 4 geregelten Ausnahmen nicht zu größeren Schadverdichtungen des Bodens. Diesen wirke bereits das in § 17 des Bundesbodenschutzgesetzes geregelte Gebot entgegen. Danach habe die landwirtschaftliche Bodennutzung
den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zu erfolgen. Hinzu komme, dass § 5 Abs. 1 DÜV nicht nur das Düngen auf gefrorenem, sondern auch auf überschwemmtem und wassergesättigtem Boden und damit auf Boden verbiete, der in einem besonders verdichtungsgefährdeten Zustand sei. Nehme man dennoch an, dass die Verdichtungsgefahr durch diese Vorschriften nicht hinreichend gebannt werde, falle diese Umweltauswirkung angesichts des mit der Änderung des § 5 DÜV verbesserten Schutzes des Grundwassers nicht maßgeblich ins Gewicht. Randnummer 66 (dd) Halte man eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit trotz dieser Überlegungen nicht für entbehrlich, begründe das Fehlen dieser Beteiligung gleichwohl keinen beachtlichen Verfahrensmangel. Der Fehler sei weder wesentlich noch evident. Als abgrenzbarer Teil der DÜV wirke er sich auch nicht auf die Rechtmäßigkeit der hier maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 13a DÜV aus. Im Übrigen habe das BMEL die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens
geholt. Die Möglichkeit einer solchen
holung habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 31. Januar 2022 (13a NE 21.2474, juris Rn. 60) bejaht. Sie ergebe sich aus § 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG. Randnummer 67 (
2 UVPG erfolgten Auslegung der Unterlagen fehle es nicht an einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang. Angenommen habe das BMEL das Programm nämlich nicht bereits mit der Verkündung der geänderten DÜV am 28. April 2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 846), sondern erst kurz vor der im August 2020 durchgeführten Auslegung der Unterlagen im Sinne des § 42 Abs. 2 UVPG. Dieser Vorschrift habe das BMEL aber auch dann genügt, wenn man als Annahme im Sinne des § 42 Abs. 1 und 2 UVPG auf den Zeitpunkt der Verkündung abstellte. Das in § 42 Abs. 2 UVPG enthaltene Merkmal „bei Annahme“ enthalte keine Zeitvorgabe, sondern bedeute nur „im Falle der Annahme“. Diese Auslegung stehe im Einklang mit Artikel 9 Abs. 1 der SUP-Richtlinie 2001/42/EG. Danach hätten die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass
der Annahme eines Plans oder Programms eine entsprechende Bekanntgabe erfolge. Zweck dieser Regelung sei nur, dass die betroffenen Behörden und die Öffentlichkeit über die Annahme in Kenntnis gesetzt würden und die erforderlichen Informationen erhielten. Aus dem von den Antragstellern angeführten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 2020 (9 C 2796/16.N, juris Rn. 117) ergebe sich nichts Anderes. Mit den hier maßgeblichen Auslegungsfragen zu § 44 UVPG habe sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung nicht explizit auseinandergesetzt. Randnummer 69 (bb) Nicht zutreffend sei auch die Mutmaßung der Antragsteller, das BMEL habe sich mit den eingegangenen Stellungnahmen erst
der Verkündung der DÜV am
2 Nr. 2 UVPG habe das BMEL sodann näher dargelegt, wie es den Umweltbericht sowie die Stellungnahmen und Äußerungen berücksichtigt und aus welchen Gründen es das angenommene Programm mit den geprüften Alternativen gewählt habe. Randnummer 70 (cc) Nicht begründet sei auch der Einwand der Antragsteller, die erst im August 2020 erfolgte Bekanntmachung der Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 4 UVPG habe den Rechtsschutz der von der DÜV-Änderung 2020 Betroffenen in unzulässiger Weise eingeschränkt. Dies treffe schon deshalb nicht zu, weil das BMEL die Anforderungen des § 44 UVPG aus den genannten Gründen eingehalten habe und es nicht an einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang zwischen der Bekanntgabe der Annahme und der Auslegung der Unterlagen fehle. Im Übrigen sei für Umweltvereinigungen, auf die § 44 Abs. 2 Nr. 4 UVPG
der Gesetzesbegründung abziele, die im UmwRG geregelte Klagefrist von einem Jahr (§ 7 Abs. 2 UmwRG i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) unabhängig davon ausreichend, ob eine Bekanntmachung im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 4 UVPG erst drei Monate
der Verkündung erfolge. Randnummer 71 (dd) Selbst, wenn man davon ausginge, dass der geltend gemachte Verstoß gegen § 44 UVPG vorliege, sei dieser weder wesentlich noch evident und dürfe nicht dazu führen, dass das in der DÜV 2020 enthaltene Aktionsprogramm nicht umgesetzt werde. Randnummer 72
2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 b) LDÜV 2023 grundsätzlich im jeweiligen GWK erfüllt sein. Dies gelte aber nur dann, wenn die immissionsbasierte Abgrenzung der Gebiete, das heißt die Übertragung der punktuellen Belastungen an den Messstellen auf die jeweilige Fläche, in einem geostatistischen Regionalisierungsverfahren erfolge. Dieses geostatistische Verfahren sei
A 2022 zwar grundsätzlich vorgeschrieben.
der Übergangsvorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 AVV GeA 2022 könne aber in den Fällen, in denen in einem Bundesland die Anforderungen an ein solches Verfahren in einem GWK derzeit noch nicht erfüllt seien, bis zum 31. Dezember 2028 stattdessen auch eine Interpolation im Wege eines deterministischen Regionalisierungsverfahrens vorgenommen werden. Erfolge diese deterministische Regionalisierung mit dem Verfahren „Inverse Distance Weighting“ (IDW), dürfe gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 3 Nr. 1
wasserrechtlichen Anforderungen enthalte eine solche Priorisierung nicht. Auch in einem nicht zur Trinkwassergewinnung relevanten Grundwasserhorizont müsse das Grundwasser geschützt werden. Die Repräsentativität der Messstellen des Landesmessnetzes sei gegeben, weil sie in den Horizonten verfiltert seien, aus denen Grundwassernutzungen bekannt seien oder maßgeblich wären (vorsorgender Grundwasserschutz) und der Schwerpunkt der Verfilterung im oberen (nutzbaren) Hauptgrundwasserleiter liege. Randnummer 76 (bb) Nicht zutreffend sei auch die Behauptung der Antragsteller, ein großer Teil der Messstellen sei deshalb nicht geeignet, weil ihr baulicher Zustand mangelhaft und ihre Funktionsfähigkeit nicht gewährleistet sei, sie nicht den einschlägigen Regeln der Technik entsprächen, herangezogene Quellen keine dauerhafte Quellschüttung aufwiesen und die Probenahmen nicht den Anforderungen der Anlage 1 zur AVV GeA 2022 entsprochen hätten. Als geeignet habe der Gutachter der Antragsteller nur diejenigen Messstellen gewertet, bei denen alle Kriterien der AVV GeA 2022 dokumentiert seien. Dies überspanne die Anforderungen der AVV GeA 2022. Funktionsprüfungen der landeseigenen Messstellen seien ein kontinuierlicher Prozess. Die Ergebnisse der Funktionsprüfungen (aktuell und zukünftig) führten dazu, dass die entsprechenden Mängel zeitnah und laufend vom Gewässerkundlichen Landesdienst beseitigt werden könnten. Probenahmen würden durch für diese Aufgabe geschultes Personal des Laborbereiches des Gewässerkundlichen Landesdienst durchgeführt. Zur Durchführung von Grundwasseruntersuchungen würde durch das Land umfangreiche Probenahme- und Analysetechnik vorgehalten. Umfangreiche Qualitätssicherungsmaßnahmen gewährleisteten die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der Analyseergebnisse. Es werde ein anerkanntes Qualitätsmanagementsystem auf der Grundlage der Akkreditierungsnorm DIN EN ISO/IEC 17025 betrieben. Für alle im Rahmen des Landesmessnetzes untersuchten Messstellen lägen Probenahme-Protokolle vor. Die AVV GeA 2022, Anlage 1 Nr. 1, nenne bei den Anforderungen der erforderlichen Stammdaten den Messstellenausbau und liste dabei Beispiele auf, die den Messstellenausbau beschreiben könnten. Beschrieben sein müsse nur der Aufbau. Rechtliche Vorgaben für eine bestimmte Art/Form der Beschreibung gebe es nicht. Auch ohne einzelne dieser beispielhaften Angaben
AVV GeA sei die Beschreibung des Messstellenausbaus möglich. Was die Heranziehung von Quellen betreffe, schließe Anlage 1 Nr. 2
A erforderliche Plausibilitätsprüfung sei entgegen dem Vorbringen der Antragsteller anhand von Drittmessstellen durchgeführt worden. Die Plausibilität zur Anwendung eines geostatistischen Verfahrens werde grundsätzlich durch Variogramme geprüft. Soweit die Antragsteller das Fehlen einer Kreuzvalidierung gerügt hätten, greife dieser Einwand deshalb nicht durch, weil eine solche Validierung in der AVV GeA 2022 nicht vorgeschrieben sei. Randnummer 79
dem Gesetz des abnehmenden Ertragszuwachses nicht zu einer 20%igen, sondern einer deutlich geringeren Ertragseinbuße. Darüber hinaus sei auf die Ausnahmeregelung des § 13a Abs. 2 Nr. 1 DÜV 2020 hinzuweisen, wonach der erste Halbsatz nicht gelte für Betriebe, die im Durchschnitt der Flächen, die in den ausgewiesenen Gebieten lägen, nicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbrächten. Da sich die Reduzierung der Düngemenge nicht auf die Einzelfläche beziehe, sondern im Durchschnitt aller Flächen in den mit Nitrat belasteten Gebieten einzuhalten sei, bestehe weiterhin die Möglichkeit, die eingesetzte Düngermenge zwischen den Einzelflächen zu variieren. Randnummer 82 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 83 Der Antrag hat keinen Erfolg. Randnummer 84 A. Dies gilt zum einen für den Hauptantrag. Randnummer 85 I. Dieser Antrag ist zwar zulässig. Randnummer 86 1. Der Antrag ist als Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 10 AG VwGO LSA statthaft. Bei der angefochtenen LDÜV 2023 handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne dieser Regelungen. Randnummer 87 2. Soweit die Antragsteller ihren Antrag dahin geändert haben, dass er sich nur noch gegen die LDÜV 2023 und nicht mehr gegen die zunächst angefochtene LDÜV 2021 richtet, ist diese Änderung in analoger Anwendung des § 91 VwGO zulässig.
GO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird (Schenke, in: Kopp/Schenke, a. a. O., § 91 Rn. 19). Diese Anforderungen sind erfüllt. Die LDÜV 2021 und die LDÜV 2023 haben im Wesentlichen dieselben Regelungen. Es ist auch zu erwarten, dass die Antragsänderung zu einer endgültigen Beilegung des Streits beiträgt. Hierfür kommt es nicht entscheidend darauf an, welche Fassung der LDÜV streitgegenständlich ist. Auf die von den Antragstellern geltend gemachten Mängel haben sich die Änderungen der LDÜV nicht maßgeblich ausgewirkt. Randnummer 88 3. Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Randnummer 89 a)
GO ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung
GO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an diejenigen
GO. Ausreichend ist deshalb die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 47 Rn. 46). Diese Möglichkeit ist hier deshalb gegeben, weil die Antragsteller Feldblöcke bewirtschaften, die in der LDÜV 2023 als nitratbelastet ausgewiesen sind und mithin auch den damit einhergehenden Düngebeschränkungen unterliegen. Randnummer 90
1 Satz 1 LDÜV 2023 erfolgt die Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete als Gesamtheit der betroffenen Feldblöcke. Die gebietsbezogene Gesamtausweisung beruht bei der LDÜV 2023 auf einer Interpolation
den Anforderungen für deterministische Regionalisierungsverfahren (§ 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vom 10. August 2022 [BAnz AT 16.08.2022 B2] – AVV Gebietsausweisung – AVV GeA 2022). Diese deterministische Regionalisierung führte der Antragsgegner anhand seines landesweiten Ausweisungsmessnetzes für die gesamte Landesfläche durch. Er hat dargelegt, die dabei vorgenommene Interpolation verliere insgesamt ihre Schlüssigkeit, wenn sich die ihr zugrunde gelegten Daten wegen der Herausnahme auch nur einer Messstelle änderten. Gleiches gelte, wenn die Gebietsausweisung hinsichtlich einzelner Feldblöcke für unwirksam erklärt werde. Dem ist aus den folgenden Gründen zuzustimmen. Randnummer 94
den Sätzen 1 und 2 des § 7 Abs. 1 AVV GeA 2022 handelt es sich nämlich bei der Ausweisung der belasteten Gebiete und der Zurechnung der betroffenen Feldblöcke zu diesen Gebieten um zwei voneinander unabhängige Verfahrensschritte. Die deterministische Regionalisierung ist ein Verfahren zur Ermittlung der Gebiete, die
A 2022 als mit Nitrat belastet auszuweisen und
A 2022 rot zu kennzeichnen sind. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AVV GeA 2022 sind diesen roten Gebieten erst anschließend die darin mit einem Anteil von mindestens 20 Prozent liegenden Feldblöcke zuzurechnen. Für die in diesen Bestimmungen zum Ausdruck kommende Trennung zwischen Gebietsausweisung und Feldblockzurechnung sprechen auch die Regelungen des § 1 LDÜV 2023. Diese Vorschrift unterscheidet zwischen ausgewiesenen Gebieten (§ 1 Abs. 1 Satz 1) und der auf Feldblöcke bezogenen Kulisse (Abs. 2 Satz 1). § 1 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 LDÜV 2023 stellt zudem klar, dass Veränderungen der Grenzen der
Abs. 1 Satz 2 in der Anlage aufgelisteten Feldblöcke die ausgewiesenen Grenzen der Gebiete
Abs. 1 Satz 1 nicht berühren. Randnummer 95
dem IDW – Verfahren vorgenommen wurde. Randnummer 96
4 Satz 1 DÜV Düngebeschränkungen auch für den Fall einer unterbliebenen Gebietsausweisung vorgesehen sind.
dieser Vorschrift gelten die in § 13a Abs. 2 und 3 DÜV geregelten Düngebeschränkungen in den Fällen, in denen die Landesregierungen Gebiete von Grundwasserkörpern
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nicht ausgewiesen haben, seit dem
1 und 3 DÜV die Landesregierungen. Randnummer 105 c) Gewahrt ist auch das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG.
dieser Vorschrift ist in der Verordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Beruht eine Verordnung auf mehreren Einzelermächtigungen, verlangt das Zitiergebot nicht, dass für jede Verordnungsbestimmung im Einzelnen angegeben wird, auf welcher Ermächtigung sie beruht (vgl. Epping/Hillgruber, in: Uhle, BeckOK Grundgesetz,
dieser Vorschrift haben die Landesregierungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Abs. 5 des Düngegesetzes folgende Gebiete auszuweisen: Randnummer 109 < 1. > Gebiete von Grundwasserkörpern im schlechten chemischen Zustand
der Grundwasserverordnung aufgrund einer Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat; hiervon auszunehmen sind Gebiete von Grundwasserkörpern, in denen weder eine Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat noch ein steigender Trend von Nitrat
der Grundwasserverordnung und eine Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat festgestellt worden ist, Randnummer 110 < 2. > Gebiete von Grundwasserkörpern mit steigendem Trend von Nitrat
der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, Randnummer 111 < 3. > Gebiete von Grundwasserkörpern mit Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat oder Gebiete mit steigendem Trend von Nitrat
der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, die innerhalb von Grundwasserkörpern im guten chemischen Zustand
4 der Grundwasserverordnung liegen. Randnummer 112 aa) Diese Vorschrift ist wirksam. Soweit die Antragsteller gegen die Wirksamkeit geltend gemacht haben, die vor dem Erlass der DÜV 2020 durchgeführte SUP sei mit formellen Fehlern behaftet, greift dieser Einwand nicht durch. Randnummer 113 Die Rüge einer formell fehlerhaften SUP ist zwar für die Frage der Wirksamkeit des § 13a Abs. 1 und 3 DÜV 2020 erheblich. Die Änderungsverordnung, mit der § 13a in die DÜV eingefügt wurde, setzt für ihre Gültigkeit eine formfehlerfrei durchgeführte SUP voraus, weil sie
1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 5 Nr. 1.12 UVPG der SUP-Pflicht unterliegt.
den genannten Vorschriften erstreckt sich die SUP-Pflicht auch auf Nationale Aktionsprogramme
Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom
1 i.V.m. § 22 Abs. 1 UVPG ist eine erneute Beteiligung erforderlich, wenn der Aufsteller eines Aktionsprogramms im Laufe eines Verfahrens die Unterlagen ändert, die
Die im Tatbestand beschriebenen Änderungen der §§ 5 Abs. 1 und 13 / 13a des DÜV-Entwurfs stellen eine derartige Änderung im Laufe des Verfahrens dar. Das BMEL nahm diese nicht im Ergebnis einer Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen vor, sondern um Vorgaben der EU-Kommission in der mit dieser geführten Abstimmung Rechnung zu tragen. Von einer „Änderung im Laufe des Verfahrens“ im Sinne des § 22 Abs. 1 UVPG gehen deshalb nicht nur die Beteiligten übereinstimmend aus. Gleicher Auffassung ist auch das BMEL, das mit Bezug auf die
trägliche Änderung des § 5 UVPG ein Heilungsverfahren durchführte (vgl. die im Bundesanzeiger vom
diesen Vorschriften soll die zuständige Behörde von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, wenn zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Als erheblich sind solche Auswirkungen nicht erst dann anzusehen, wenn sie eine Bagatellgrenze überschreiten, sondern wenn sie ein Schutzgut im Sinne des § 2 Abs. 1 UVPG
teilig betreffen (Dippel, in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG / UmwRG, 2. Aufl. 2023, § 22 UVPG, Rn. 9). Zu einer solchen
teiligen Betroffenheit von Schutzgütern haben aber weder die
träglichen Änderungen des § 5 Abs. 1 noch des § 13 / § 13a des DÜV-Entwurfs 2020 geführt. Randnummer 119 γ) Mit Bezug auf § 5 Abs. 1 DÜV besteht die
trägliche Änderung in einer Streichung der Sätze 3 und 4, die Ausnahmen von dem in Satz 1 geregelten Verbot des Aufbringens von Düngemitteln auf gefrorenen Boden vorsahen. Auf das Schutzgut Wasser kann sich diese Änderung nicht
teilig, sondern nur vorteilhaft auswirken. Das Verbot des § 5 Abs. 1 Satz 1 DÜV soll verhindern, dass Nitrat in das Grundwasser gelangt, weil es von gefrorenem Boden nicht aufgenommen werden kann. Werden Ausnahmen von diesem Verbot gestrichen, kann sich dies auf das Schutzgut Wasser nicht negativ, sondern nur positiv auswirken (vgl. Ergänzungsvermerk des BMEL vom
SchG) hat die landwirtschaftliche Bodennutzung
den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zu erfolgen. Zu dieser guten fachlichen Praxis zählen
SchG auch die Grundsätze, dass die Bodenstruktur erhalten oder verbessert wird (Nr. 2) und dass Bodenverdichtungen, insbesondere durch Berücksichtigung der Bodenart, Bodenfeuchtigkeit und des von den zur landwirtschaftlichen Bodennutzung eingesetzten Geräten verursachten Bodendrucks, so weit wie möglich vermieden werden (Nr. 3). Bodenverdichtungen werden darüber hinaus auch durch § 5 Abs. 1 Satz 1 DÜV selbst verhindert, weil danach das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln nicht nur auf gefrorenen, sondern auch auf überschwemmten oder wassergesättigten Boden untersagt ist. Sind deshalb aufgrund der
träglichen Änderung des § 5 UVPG keine erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen, kann dahinstehen, ob das von dem BMEL vorsorglich durchgeführte Heilungsverfahren zulässig und zur Fehlerheilung geeignet war. Randnummer 120 δ) Bei §§ 13 / 13a DÜV hat die im Tatbestand beschriebene
trägliche Änderung dazu geführt, dass die Binnendifferenzierung zwischen nitratbelasteten und nicht nitratbelasteten Gebieten in den GWK verbindlich festgeschrieben wird. Auch aufgrund dieser Änderung sind keine
teiligen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen.
2 Satz 1 Nr. 1 des DÜV-Entwurfs sind als belastet Gebiete von GWK einzustufen, die sich deshalb in einem schlechten chemischen Zustand im Sinne des § 7 GrwV befinden, weil sie den in Anlage 2 der Grundwasserverordnung (GrwV) enthaltenen Schwellenwert für Nitrat von 50 mg/l überschreiten. Da ein guter chemischer Zustand des GWK
V voraussetzt, dass dieser Schwellenwert an keiner Messstelle überschritten wird, hätte in Anwendung dieser Vorschrift bereits die Überschreitung an einer einzigen Messstelle ausgereicht, um den gesamten GWK auch hinsichtlich derjenigen Gebiete als schlecht und damit zugleich als nitratbelastet im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des DÜV-Entwurfs einzustufen, bei denen der Schwellenwert nicht überschritten wird. Insoweit handelt es sich um eine überschießende, das heißt den erforderlichen Umfang übersteigende Grundwasserschutzregelung. Diesem Umstand trug bereits der ausgelegte DÜV-Entwurf Rechnung, der in seinem § 13 Abs. 2 Satz 5 vorsah, dass die Landesregierungen im Falle des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 Gebiete, die dem Bereich eines GWK entsprechen, in dem weder mehr als 37,5 Milligramm Nitrat je Liter und eine ansteigende Tendenz des Nitratgehalts noch mehr als 50 Milligramm Nitrat je Liter festgestellt worden sind, von den in Satz 1 genannten abweichenden oder ergänzenden Anforderungen ausnehmen können. Im Vergleich dazu lässt die Änderung, die mit der in § 13a Abs. 1 DÜV 2020 getroffenen Regelung einhergeht, keine negativen erheblichen Umweltauswirkungen besorgen. Der Unterschied zu § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 5 des DÜV-Entwurfs besteht nur darin, dass dort die Binnendifferenzierung in das Ermessen der Länder gestellt wurde, während sie in § 13a Abs. 1 DÜV 2020 verbindlich vorgeschrieben ist. Erhebliche negative Umweltauswirkungen kann diese Änderung schon deshalb nicht verursachen, weil die Binnendifferenzierung als solche, das heißt unabhängig davon, ob sie in das Ermessen der Länder gestellt oder verbindlich vorgeschrieben ist, keine derartigen Auswirkungen hat. Denn mit ihr wird, wie ausgeführt, der Schutz des Grundwassers nur in der Weise räumlich reduziert, dass zusätzliche Düngebeschränkungen auf die Gebiete beschränkt werden, bei denen dies
den gemessenen Nitratwerten erforderlich ist, wohingegen bei den Gebieten, bei denen dies nicht der Fall ist, darauf verzichtet wird. Randnummer 121
1 Satz 1 UVPG ist die Annahme eines Plans oder Programms öffentlich bekannt zu machen.
2 UVPG sind bei Annahme des Plans oder Programms die in Nr. 1 bis 4 dieser Vorschrift aufgezählten Unterlagen zur Einsicht auszulegen. Diesen Vorschriften genügt die für die DÜV 2020 durchgeführte SUP. Randnummer 123 α) Die Annahme der DÜV 2020 wurde gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Wie die öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen hat, regelt § 44 UVPG nicht. § 44 Abs. 2 UVPG bestimmt lediglich, dass der Plan bzw. das Programm und die dort genannten Unterlagen auszulegen sind. Die Form der Bekanntmachung richtet sich deshalb
den für die zuständige Behörde getroffenen Regelungen über die öffentliche Bekanntmachung. Sinnvoll erscheint eine Anlehnung an § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG, wonach die öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in den örtlichen Tageszeitungen bewirkt wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich der Plan oder das Programm voraussichtlich auswirken wird. Sofern es sich um bundesweite Pläne oder Programme handelt, sollte eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgen. Unterstützend, nicht aber allein, kann auch eine parallele Veröffentlichung im Internet erfolgen (Wagner, in: Beckmann/Kment, UVPG/UmwR, 6. Aufl. 2023, § 44 UVPG Rn. 14; Schink, in: Schink/Reidt/Mitschang, a. a. O., § 44 UVPG Rn. 14 Rn. 6). Wird über einen Plan oder ein Programm – wie hier bei der DÜV 2020 – in Gestalt einer Rechtsverordnung entschieden, gelten diese Grundsätze nicht uneingeschränkt, sondern unter Beachtung der folgenden Besonderheiten: Dem Erfordernis der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird dadurch genügt, dass die Rechtsverordnung in dem hierfür vorgesehenen Verkündungsorgan – hier dem Bundesgesetzblatt (BGBl) – bekannt gemacht wird (hier: BGBl I 2020, 846). Diese Verkündung führt nicht nur zum Inkrafttreten der Verordnung, sondern ist zugleich als Annahme im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 UVPG anzusehen. Für diese Auslegung spricht der Sinn und Zweck des § 44 Abs. 1 UVPG. Die öffentliche Bekanntmachung dient der Information der allgemeinen Öffentlichkeit und der beteiligten Behörden (Wagner, in: Beckmann/Kment, a. a. O., § 44 UVPG Rn. 14). Diesem Zweck wird bei der Verkündung einer Verordnung im Bundesgesetzblatt Genüge getan. Einer darüberhinausgehenden Information im Bundesanzeiger oder in Tageszeitungen bedarf es insoweit nicht. Die Verkündung einer Rechtsverordnung im Bundesgesetzblatt ist zugleich eine öffentliche Bekanntgabe ihrer Annahme im Sinne des § 44 Abs. 1 UVPG. Mit der Verkündung wird auch hinreichend
außen dokumentiert, dass der Plan oder das Programm, über die in Gestalt einer Rechtsverordnung entschieden wurde, aufgrund dieser Entscheidung im Sinne des § 44 Abs. 1 UVPG angenommen wurde. Randnummer 124 β) Das BMEL hat auch die Anforderungen des § 44 Abs. 2 UVPG beachtet.
dieser Vorschrift sind die Informationen im Sinne der Nummern 1 bis 4 bei Annahme des Plans oder Programms zur Einsicht auszulegen. Hiergegen hat das BMEL nicht deswegen verstoßen, weil es die Informationen erst ab dem 4. August 2020 und damit erst drei Monate
der am 30. April 2020 im Bundesgesetzblatt erfolgten Verkündung (und Annahme) der DÜV 2020 zur Einsicht auslegte. Die Voraussetzung einer Auslegung „bei Annahme“ ist trotz dieses dazwischenliegenden Zeitraums gewahrt. Randnummer 125 αα) Das Merkmal „bei Annahme“ kann seinem Wortlaut
in einem konditionalen oder in einem temporalen Sinne verstanden werden. Die konditionale Bedeutung lautet „im Falle der Annahme“. Die temporale ist „gleichzeitig“ oder „in einem unmittelbaren oder engen zeitlichen Zusammenhang mit der Annahme stehend“. Diese Lesart wird in der Kommentarliteratur mit der Begründung vertreten, dass die Auslegung die SUP abschließe und jedenfalls so rechtzeitig erfolgen solle, dass der Rechtsschutz hierdurch nicht verkürzt werden könne; ergehe die Entscheidung als Rechtsverordnung, sei die Bekanntmachung und Auslegung zeitgleich mit der Verkündung der Verordnung durchzuführen, weil ansonsten die Rechtsbehelfsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig verkürzt werde (vgl. Schink, in: Schink/Reidt/Mitschang, a. a. O., § 44 Rn. 7). Dieser Auffassung schließt sich der Senat nicht an. Vorzugswürdig ist vielmehr eine Beschränkung auf die konditionale Bedeutung. In zeitlicher Hinsicht reicht ein Zeitraum zwischen Annahme und Auslegung von etwa drei Monaten aus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei dem der SUP unterliegenden Aktionsprogramm, wie hier, um eine Rechtsverordnung handelt. Zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes oder der Rechtsbehelfsfrist führt das zeitliche Auseinanderfallen zwischen der Annahme und der Auslegung nicht. Die DÜV-Änderung 2020 ist ein Aktionsprogramm, das Vereinigungen im Sinne des § 2 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 7 Abs. 2 UmwRG i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres
Bekanntmachung im Wege eines Normenkontrollantrags anfechten konnten. Diese Frist wird nicht verkürzt, wenn die Auslegung von Unterlagen einschließlich einer Rechtsbehelfsbelehrung im Rahmen einer SUP
2 UVPG erst drei Monate
der Verkündung erfolgt. § 44 Abs. 2 UVPG hat auf den Lauf der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keinen Einfluss. Denn eine Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 VwGO) ist für den Beginn des Laufs der Antragsfrist für einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2000, - 4 BN 32.00 – juris, Rn 3). Randnummer 126 ββ) Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Annahme und Auslegung ist bei § 44 Abs. 2 UVPG auch nicht deshalb geboten, weil die danach auszulegenden Unterlagen gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 2 UVPG eine zusammenfassende Erklärung enthalten müssen, wie die eingegangenen Stellungnahmen und Äußerungen berücksichtigt wurden. Zweck dieses Erfordernis ist entgegen dem Vorbringen der Antragsteller nicht der
weis, dass die Berücksichtigung vor der Annahme abgeschlossen war, sondern nur die Dokumentation, dass und in welcher Weise eine solche Berücksichtigung überhaupt stattgefunden hat. Zwar dürfte das Merkmal „berücksichtigt wurden“ in zeitlicher Hinsicht die Aussage enthalten, dass diese Berücksichtigung und die insoweit erforderliche Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen und Äußerungen vor der Entscheidung über die Annahme, hier also vor dem
der Verkündung der DÜV 2020 am 30. April 2020 erfolgte. Randnummer 127 γ) Auf die Auslegung wurde auch ordnungsgemäß hingewiesen. Dem steht nicht entgegen, dass das BMEL diesen Hinweis nicht im Bundesanzeiger oder einem anderen offiziellen Verkündungsblatt und in Tageszeitungen, sondern nur auf seiner Internetseite bekannt machte. Diese Form der Bekanntmachung widerspricht den Anforderungen des § 44 UVPG nicht. Diese Vorschrift regelt nicht, ob und in welcher Form auf die Auslegung
Abs. 2 hinzuweisen ist. Soweit § 44 Abs. 1 Satz 1 UVPG eine öffentliche Bekanntmachung vorschreibt, betrifft dies nur die Annahme als solche und nicht die Auslegung
Absatz 2. Fehlt eine entsprechende Regelung, ist auch ein Hinweis auf der Internetseite des federführenden Ministeriums – wie hier – ausreichend. Randnummer 128 bb) Die Voraussetzungen des mithin wirksamen § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DÜV sind ebenfalls erfüllt. Die in § 1 LDÜV 2023 festgelegte Gebietsausweisung steht mit dieser Vorschrift im Einklang. Dies gilt entgegen dem Vorbringen der Antragsteller auch mit Blick auf die AVV GeA 2022, das umweltrechtliche Verursacherprinzip und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Randnummer 129
1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DÜV haben die Landesregierungen nitratbelastete Gebiete von Grundwasserkörpern auszuweisen. In methodischer Hinsicht ist bei der Ausweisung
den Nummern 1 bis 3 zunächst danach zu unterscheiden, welchen chemischen Zustand im Sinne der Grundwasserverordnung (GrwV) die unterhalb der jeweiligen Landesfläche vorhandenen GWK haben. Nr. 1 betrifft GWK in schlechtem chemischem Zustand im Sinne des § 7 Abs. 1 Alt. 2 GrwV, Nr. 2 GWK mit steigendem Trend von Nitrat im Sinne des § 10 GrwV und Nr. 3 GWK in gutem chemischem Zustand im Sinne des § 7 Abs. 4 GrwV. Auszuweisen sind GWK
1 Satz 1 DÜV nicht insgesamt, das heißt mit ihrer vollständigen Fläche, sondern – im Wege der sogenannten Binnendifferenzierung – nur mit denjenigen Teilflächen (Gebieten), die innerhalb dieser GWK
den in den Nummern 1 bis 3 genannten Kriterien als nitratbelastet einzustufen sind. Dies ist bei denjenigen Gebieten der Fall, bei denen der in der Anlage 2 der GrwV enthaltene Schwellenwert für Nitrat von 50 mg/l überschritten wird oder bei denen mindestens drei Viertel dieses Wertes, also eine Nitratkonzentration von 37,5 mg/l, vorhanden ist und einen steigenden Trend von Nitrat aufweist. Randnummer 130
1 Satz 2 DÜV erlässt die Bundesregierung zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der Gebiete
Satz 1 auf der Grundlage von Artikel 84 des Grundgesetzes eine allgemeine Verwaltungsvorschrift. Dem ist die Bundesregierung mit dem Erlass der AVV GeA 2020 und der AVV GeA 2022
gekommen. Als Maßstab für die hier vorzunehmende Normenkontrolle einer Gebietsausweisung
A 2022 allerdings nur in eingeschränkter Weise herangezogen werden. Rechtmäßig ist eine Gebietsausweisung dann, wenn sie in methodischer Hinsicht überhaupt auf der Grundlage der AVV GeA 2022 durchgeführt wurde und die darin enthaltenen Vorgaben im Wesentlichen einhält. Im Wesentlichen eingehalten sind die Vorgaben, wenn ihnen die Ausweisung weder offensichtlich noch schwerwiegend widerspricht. Offensichtlich und schwerwiegend sind grobe Verstöße, die eine Einstufung bestimmter Flächen als belastete Gebiete methodisch als unvertretbar erscheinen lassen und im Ergebnis dazu führen, dass die Ausweisung willkürlich erscheint oder einer Plausibilitätskontrolle nicht mehr standhält. Für diese Einschränkung des Prüfungsmaßstabs sprechen der Regelungszweck und der Inhalt der AVV GeA 2022. Randnummer 131 α) Dieser Zweck besteht in der Ausfüllung des administrativen Vereinfachungsspielraums, dessen sich der Verordnungsgeber im Rahmen des § 13a Abs. 1 DÜV dadurch bedient hat, dass er
Satz 1 die Ausweisung nitratbelasteter Gebiete vorschreibt, aber die Vorgehensweise bei dieser Ausweisung nicht selbst regelt, sondern
Satz 2 einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorbehält (vgl. zur Rechtsfigur des administrativen Vereinfachungsspielraums: BVerwG, Urteil vom
außen wirkenden Maßstab auf, der als solcher und in seiner Umsetzung von Drittbetroffenen in jeder Hinsicht und in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar wäre. Randnummer 132 β) Aus ihrer Funktion, einen administrativen Vereinfachungsspielraum zu vereinheitlichen, kann auch nicht abgeleitet werden, dass die AVV GeA 2022 einen normkonkretisierenden und nicht nur einen ermessenslenkenden Charakter hat. Normkonkretisierend sind Verwaltungsvorschriften, die die Einheitlichkeit des Verwaltungshandelns sicherstellen sollen, der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe dienen und
Durchführung eines umfangreichen Beteiligungsverfahrens erlassen wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom
der AVV GeA 2020 erlassene AVV GeA 2022 steht in gleicher Weise unter einem Bewährungsvorbehalt. Auch sie kann und muss angepasst werden, soweit sie sich in ihrer Anwendung als nicht praktikabel erweisen sollte. Randnummer 136 γ) Die Einschätzung, dass es sich bei der AVV GeA 2022 nicht um eine Verwaltungsvorschrift mit Außenwirkung handelt, wird auch in der bisher zu dieser Frage mit Bezug auf die AVV GeA 2020 veröffentlichten Rechtsprechung vertreten (BayVGH, Beschluss vom
denen Schutzvorkehrungen im Zweifel eher über- als unterdimensioniert sein und sich demzufolge eher auf zu viele als zu wenige und eher auf zu große als zu kleine Flächen erstrecken sollen. Gebiete, deren Belastung möglich, aber fraglich ist, sollen deshalb auch dann als belastet eingestuft werden, wenn sich dies bei Ausräumung derzeit noch bestehender Defizite als unrichtig erweisen sollte. Zum Ausdruck kommt diese Tendenz eines im Zweifel überschießenden Grundwasserschutzes insbesondere in den Rückfallklauseln des § 13a Abs. 4 und 5 DÜV, wonach bei unterbliebener Gebietsausweisung auch ein GWK im guten chemischen Zustand insgesamt zusätzlichen Düngebeschränkungen unterworfen wird. Auch die AVV GeA 2022 enthält Regelungen, die einen entsprechenden Willen des Normgebers erkennen lassen.
A 2022 ist bei mehreren Konzentrationsangaben an einer Messstelle innerhalb eines Kalenderjahres der Jahreshöchstwert zu verwenden. § 15 Abs. 1 Satz 1 AVV GeA 2022 regelt, dass übergangsweise bis zum 31. Dezember 2024 die Ausweisung auch aufgrund einer unzureichenden Messstellendichte erfolgen kann. § 15 Abs. 2 AVV GeA verlängert die Möglichkeit für
besserungen eines auch bis zum
Anlage 1 Nr. 2 AVV GeA 2022 gelten frühere Stände der allgemein anerkannten Regeln der Technik den aktuellen als gleichwertig, sofern infolge der abweichenden Anforderungen eine signifikante Beeinflussung der Nitratkonzentration nicht zu erwarten ist. Mit diesen Regelungen wird nicht nur zugestanden, dass derzeit noch nicht alle technischen Voraussetzungen für eine fehlerfreie Ausweisung geschaffen sind, sondern zugleich klargestellt, dass die Ausweisung trotz dieser Unzulänglichkeiten schon jetzt auch dann erfolgen soll, wenn die technischen Voraussetzungen für eine exakte Gebietsabgrenzung noch nicht gegeben sind. Diesen Regelungen liefe es zuwider, wenn betroffene Grundstückseigentümer oder Bewirtschafter Düngebeschränkungen im Sinne des § 13a DÜV, die ihnen aufgrund einer ohne offensichtliche und schwere Mängel erfolgten Gebietsausweisung auferlegt wurden, mit der Begründung anfechten könnten, diese Gebietsausweisung stimme nicht in jeder Hinsicht und in allen Details mit der AVV GeA 2022 überein. Randnummer 139
A 2022 erforderlichen Messstellendichte fehlt.
dieser Vorschrift ist für das Ausweisungsmessnetz sicherzustellen, dass bei stark variierenden hydrogeologischen Einheiten mindestens eine Messstelle je 20 Quadratkilometer und bei großflächig verbreiteten hydrogeologischen Einheiten mindestens eine Messstelle je 50 Quadratkilometer vorhanden ist. Diese Messstellendichte ist bei einer Gebietsausweisung aufgrund des geostatistischen Regionalisierungsverfahrens, dessen Durchführung
A 2022 grundsätzlich vorgeschrieben ist, gemäß Anlage 2 Nr. 1 b) Satz 2 AVV GeA 2022 nicht nur im Durchschnitt der Landesfläche, sondern im jeweiligen GWK zu erreichen.
dieser Vorschrift ist beim geostatistischen Regionalisierungsverfahren sicherzustellen, dass die in § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 vorgeschriebenen Messstellendichten „im jeweiligen Grundwasserkörper“ vorhanden ist. Diese Anforderung ist
dem Vorbringen der Antragsteller nicht in allen GWK des Landes erfüllt. In Bezug auf die Messnetzdichte stellt das von ihnen vorgelegte Fachgutachten fest, dass aufgrund der Heterogenität der hydrogeologischen Einheiten in sämtlichen GWK in Sachsen-Anhalt eine Messnetzdichte von 1 zu 20 km² erforderlich sei. Diese Dichte werde aber nur in sechs der 44 GWK der Ausgangskulisse für die Gebietsausweisung erreicht. In den übrigen 38 GWK werde in 16 eine Mindestdichte von 1 zu 50 km² und in den übrigen 22 auch diese Mindestdichte verfehlt (H. 2023, S. 63 bis 66). Es kann dahinstehen, ob und inwieweit diese Einschätzung zutrifft. Die Messstellendichte des streitgegenständlichen Ausweisungsmessnetzes steht derzeit, das heißt jedenfalls bis zum 31. Dezember 2024, auch dann mit der AVV GeA 2022 im Einklang, wenn sie den Anforderungen des § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 nicht genügt. Dies ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 15 AVV GeA 2022. Randnummer 143 ββ)
A 2022 müssen die Anforderungen des § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 noch nicht derzeit, sondern erst bis zum 31. Dezember 2024 erfüllt sein.
dieser Vorschrift sind in den Fällen, in denen die
2 angestrebte Messstellendichte bis zum 31. Dezember 2024 aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erreicht werden kann, die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Messstellen im Sinne des § 4 Abs. 1 AVV GeA 2022 zugrunde zu legen. Durch diese Regelung wird die
2 geforderte Messstellendichte zu einer bloßen Zielvorgabe herabgestuft, die vor dem
dieser Vorschrift haben die Länder bis zum 31. Dezember 2024 die Messstellen entsprechend den Anforderungen der Anlage 2 auszubauen. Handelt es sich bei diesem Ausbauzustand nur um eine bis Ende 2024 zu erfüllende Aufgabe, ist die im März 2023 erlassene LDÜV 2023 auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die in ihrem § 1 geregelte Gebietsausweisung auf einem Messstellennetz beruht, dessen Dichte in mehreren GWK den Vorgaben des § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 (noch) nicht genügt. Randnummer 144 γγ) Der Richtigkeit dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass § 15 Abs. 1 AVV GeA 2022 nicht regelt, bis wann die Übergangsregelung gilt und ab wann die Anforderungen des § 4 AVV GeA 2022 einzuhalten sind. Dies ist zwar nicht in § 15 Abs. 1, aber in § 15 Abs. 2 Satz 2 AVV GeA 2022 geregelt.
dieser Vorschrift hat das jeweilige Land in den Fällen, in denen die Anforderungen an das geostatistische Regionalisierungsverfahren
2 in einem Land in einem GWK nicht erreicht werden, übergangsweise, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2028, in allen GWK entweder eine Interpolation
den Anforderungen für deterministische Regionalisierungsverfahren
Anlage 3 oder eine Abgrenzung
hydrogeologischen, hydraulischen oder hydrogeologischen und hydraulischen Kriterien
Anlage 4 durchzuführen. Diese Bestimmung legt nicht nur fest, dass die Übergangsfrist am 31. Dezember 2028 endet. Sie stellt auch klar, wie bei einer Nichteinhaltung der Anforderungen der §§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 2 AVV GeA 2022 bis dahin zu verfahren ist. Diese Klarstellung betrifft auch die Zeit vor dem 31. Dezember 2024 und damit auch die LDÜV 2023 im Laufe ihrer bis zu diesem Zeitpunkt reichenden Gültigkeit. Die LDÜV 2023 beruht auf einem in Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 LDÜV 2023 durchgeführten deterministischen Regionalisierungsverfahren. Randnummer 145 δδ) Für die Gebietsausweisung in der LDÜV 2023 durfte der Antragsgegner als Bezugspunkt für die Messstellendichte anstatt auf GWK auf die gesamte Landesfläche abstellen. Erfolgt die deterministische Regionalisierung mit dem Verfahren „Inverse Distance Weighting“ (IDW), ist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 3 Nr. 1
dieser Bestimmung die Einhaltung der Messstellendichte im Durchschnitt, steht dieser Auslegung auch nicht entgegen, dass ein solcher Durchschnitt keine gleichmäßige Verteilung gewährleistet, sondern auch dann eingehalten ist, wenn sich Messstellen in bestimmten GWK häufen und in anderen überhaupt nicht vorhanden sind. Ein solches Missverhältnis wird nämlich durch § 15 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 3 Nr. 1 b Abs. 3 AVV GeA 2022 verhindert.
dieser Bestimmung darf eine Binnendifferenzierung bei einer Regionalisierung mittels Voronoi-Verfahren ab einer Messstellenzahl von zwei Messstellen je GWK erfolgen. Die Zahl von mindestens zwei Messstellen je GWK ist ein Mindesterfordernis, das auch beim IDW-Verfahren zumindest bei denjenigen GWK einzuhalten ist, die vollständig oder nicht nur mit einem unerheblichen Anteil in der Landesfläche liegen. Gerechtfertigt ist die Anwendbarkeit dieses Kriteriums auf das IDW-Verfahren aufgrund eines Erst-Recht-Schlusses, der aus § 15 Abs. 2 Satz 3 AVV GeA 2022 gezogen werden kann.
dieser Vorschrift ist eine Voronoi-Interpolation nur zulässig, sofern in dem jeweiligen Land oder im Einzelfall die Anforderungen an die Messstellendichte für eine Inverse Distance Weighting (IDW)-Interpolation
Anlage 3 Nr. 1
dem Voronoi-Verfahren, das geringere Anforderungen an das deterministische Verfahren habe, eine Messstellenzahl von zwei Messstellen je GWK vorschreibe. Dieser Wertungswiderspruch besteht nicht, wenn man diese Messstellendichte, wie dargelegt, als Mindeststandard versteht, der auch beim IDW-Verfahren einzuhalten ist. Randnummer 150 εε) In Anwendung dieser Grundsätze genügt die Dichte des Ausweisungsmessnetzes den Anforderungen der Anlage 3 Nr. 1
den oben genannten Grundsätzen nur einer Evidenzkontrolle. Schwere und offensichtliche Mängel sind mit Bezug auf die Qualität und die Verwendung der verwendeten Messstellen jedoch nicht ersichtlich. Randnummer 153 ββ) Technische Mängel wollen die Antragsteller mit dem von ihnen vorgelegten Fachgutachten H. 2023 bei sämtlichen Messstellen des Ausweisungsnetzes ausfindig gemacht haben. Diese Mängel betreffen den bautechnischen Zustand (H. 2023, Kapitel 6.2.1 [S. 68 bis 70]), die Funktionstüchtigkeit und regelgerechte Wartung (H. 2023, Kapitel 6.2.2 [S. 71 bis 74]), die regelkonforme Grundwasser-Probenahme (H. 2023, Kapitel 6.2.3 [S. 74 bis 76]), die Eignung der Quellen (H. 2023, Kapitel 6.3 [S. 77 bis 78]), den Ausbau im oberflächennächsten, wasserwirtschaftlich bedeutsamen Grundwasserleiter (H. 2023, Kapitel 6.4 [S. 79 bis 80]) und das Vorliegen einer dominierenden Punktquelle anthropogenen, nicht landwirtschaftlichen Ursprungs (H. 2023, Kapitel 6.5 [S. 80 bis 82]). In der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller durch den Geschäftsführer der H-GmbH, Herrn Dr. H. einige dieser Mängel, die sie für besonders grundwasserschutzrelevant halten, anhand eines Lichtbildvortrages aufgezeigt. Diese Mängel betreffen u.a. die unzureichende Absicherung vor Fremdeinflüssen, die ihre Ursache zum Beispiel in Abdichtungen aus Beton statt Ton haben. Randnummer 154 γγ) Diese Einschätzungen beruhen auf Wertungen in Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ (Anlage 1 Nr. 2 a und Nr. 3 AVV GeA 2022), „bedeutsam“ (Anlage 1 Nr. 2 c AVV GeA 2022), „repräsentativ“ (Anlage 1 Nr. 2 d AVV GeA 2022) und „dominierend“ (Anlage 1 Nr. 4 a AVV GeA 2022). Allein der Umstand, dass H. 2023 diese Begriffe anders auslegt als der Antragsgegner und deshalb auch zu anderen Schlussfolgerungen kommt, begründet aber keine schweren und offensichtlichen Mängel in dem oben dargelegten Sinne. Der Antragsgegner hat überzeugend dargelegt, dass Funktionsprüfungen der landeseigenen Messstellen ein kontinuierlicher Prozess sind, festgestellte Mängel zeitnah und laufend vom Gewässerkundlichen Landesdienst beseitigt werden, Probenahmen durch für diese Aufgabe geschultes Personal des Laborbereiches des Gewässerkundlichen Landesdienst durchgeführt werden, für Grundwasseruntersuchungen eine umfangreiche Probenahme- und Analysetechnik vorgehalten wird, umfangreiche Qualitätssicherungsmaßnahmen die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der Analyseergebnisse gewährleisteten, ein anerkanntes Qualitätsmanagementsystem auf der Grundlage der Akkreditierungsnorm DIN EN ISO/IEC 17025 betrieben wird und für alle im Rahmen des Landesmessnetzes untersuchten Messstellen Probenahme-Protokolle vorliegen. Dem können die Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, die von Ihnen für die anerkannten Regeln der Technik herangezogenen Arbeitsblätter der DVGW legten an den Maßstäben an. Denn diese sind in der AVV GeA 2022 nicht als allgemein anerkannte Regeln der Technik benannt. Randnummer 155 γ) Die Ergebnisse der immissionsbasierten Abgrenzung sind entgegen dem Antragsvorbringen auch nicht deshalb unplausibel, weil die ausgewiesenen Gebiete
H. 2023, S. 85 ff. teilweise außerhalb der im Ausgangspunkt zu betrachtenden GWK liegen. Es trifft zwar zu, dass bei der Ermittlung der nitratbelasteten Gebiete
A 2022 methodisch in einem ersten Schritt die GWK zu ermitteln sind, die überhaupt unter eine der Nummern 1 bis 3 des § 13a Abs. 1 DÜV fallen, das heißt aufgrund der dortigen Messergebnisse in einem schlechten Zustand sind (Nr. 1), einen steigenden Trend aufweisen (Nr. 2) oder zwar in einem guten Zustand sind, aber mindestens ein Teilgebiet in einem Zustand im Sinne der Nummern 1 oder 2 beinhalten. Aus dieser Methodik kann aber nicht das Verbot abgeleitet werden, ein Teilgebiet in der Weise GWK-übergreifend auszuweisen, dass es sich auch auf einen GWK in einem guten chemischen Zustand und ohne Teilgebietsausweisungen aufgrund dort vorhandener Messstellen erstreckt. Dies muss jedenfalls für Gebietsausweisungen im Wege eines deterministischen Verfahrens gelten, bei dem der GWK-Bezug schon deshalb nicht maßgeblich ist, weil es gemäß Anlage 3 Nr. 1 b) AVV GeA 2022 nur eine auf die Landesfläche bezogene Messstellendichte verlangt. Randnummer 156 cc) Die LDÜV 2023 verstößt auch nicht gegen das umweltrechtliche Verursacherprinzip und den rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Randnummer 157
gewiesen hat, dass die Düngung auf den streitgegenständlichen Feldblöcken für die dort angenommenen Belastungen des Grundwassers ursächlich ist. Ein feldblockgenauer Emissionsansatz, wonach als belastet nur diejenigen Feldblöcke ausgewiesen werden dürfen, die aufgrund der von ihnen ausgehenden düngebedingten Nitratemissionen für die dort angenommene Belastung des Grundwassers ursächlich sind, ist zwar in der AVV GeA 2020, aber nicht mehr in der AVV GeA 2022 vorgesehen.
A 2020 mussten die Nitrataustragungsgefährdung, die potentiellen Nitratausträge und die landwirtschaftlichen Flächen mit hohem Emissionsrisiko ermittelt werden. Diese Bestimmungen sind in der für die LDÜV 2023 maßgeblichen AVV GeA 2022 nicht mehr enthalten. Der Wegfall dieser Emissionsermittlung ist auch mit Blick auf das umweltrechtliche Verursacherprinzip rechtlich nicht zu beanstanden. Dieses Prinzip, das in verschiedenen umwelt- und naturschutzrechtlichen Vorschriften, etwa in der vorhabenbezogenen UVP-Pflicht
dem UVPG oder den projektbezogenen Pflichten
SchG, zum Ausdruck kommt, beruht auf dem Grundgedanken, dass zur Offenlegung, Unterlassung oder Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen oder ihrer Kompensation in erster Linie derjenige verpflichtet ist, durch dessen Verhalten diese Beeinträchtigungen hauptsächlich und nächstliegend geplant oder verursacht werden. Was den Schutz des Grundwassers vor Nitrateinträgen aus der Düngung von Ackerflächen anbelangt, ist aber nicht die Frage maßgeblich, welcher Landwirt die Nitratbelastung eines bestimmten Gebietes verursacht hat und deshalb für diese Belastung zur Verantwortung zu ziehen ist. Vielmehr geht es allein um die Fragen, welche Gebiete überhaupt nitratbelastet sind und ob diese Belastung landwirtschaftlichen Ursprungs ist. Gegebenenfalls ist es aus gewässerschutzrechtlichen Gründen geboten, die Nitrateinträge auf diesen Flächen zu reduzieren. Die Ermittlung der landwirtschaftlichen Einzelverursachungen kann dabei nur in einer Genauigkeit verlangt werden, die mit einem noch vertretbaren Verwaltungsaufwand erreicht werden kann. Denn bei einer großräumigen Betrachtungsweise trägt letztlich jede Düngebeschränkung zu einer Verbesserung der Nitratbelastung des Grundwassers bei. Eine feldblockgenaue Emissionsermittlung, wie sie die AVV GeA 2020 vorsah, ist so aufwendig und gleichzeitig mit so viel Unwägbarkeiten behaftet, dass ihr Nutzen nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der damit erzielbaren Verursachungsgenauigkeit steht. Randnummer 158
teile stehen aber nicht außer Verhältnis zu dem dringend gebotenen Schutz des Grundwassers vor einer zu hohen Nitratbelastung. Was die Ertragsminderungen anbelangt, hat der Antragsgegner im Übrigen
vollziehbar dargelegt, dass eine um 20 % reduzierte Düngung
dem Gesetz des abnehmenden Ertragszuwachses nicht zu einer 20%igen, sondern zu einer deutlich geringeren Ertragseinbuße führte. Darüber hinaus ist auf die Ausnahmeregelung des § 13a Abs. 2 Nr. 1 DÜV 2020 hinzuweisen, wonach der erste Halbsatz nicht für Betriebe gilt, die im Durchschnitt der Flächen, die in den ausgewiesenen Gebieten liegen, nicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen. Da sich die Reduzierung der Düngemenge nicht auf die Einzelfläche bezieht, sondern im Durchschnitt aller Flächen in den mit Nitrat belasteten Gebieten einzuhalten ist, besteht weiterhin die Möglichkeit, die eingesetzte Düngemenge zwischen den Einzelflächen zu variieren. Randnummer 159 b) Die Bestimmung des § 2 LDÜV 2023 findet ihre Rechtsgrundlage in § 13a Abs. 3 DÜV. Randnummer 160
dieser Vorschrift haben die Landesregierungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat oder Phosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Abs. 5 des Düngegesetzes in den
Abs. 1 ausgewiesenen Gebieten und Teilgebieten mindestens zwei zusätzliche abweichende oder ergänzende Anforderungen
Maßgabe der Sätze 2 und 3 vorzuschreiben. Satz 3 enthält unter den Nummern 1. bis 12. einen Katalog von zwölf Beispielen für solche Anforderungen. Randnummer 161
1 Satz 1 DÜV ist
der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom
Nr. 9.8.1 dieses Streitwertkataloges beträgt der Streitwert bei Normenkontrollanträgen von Privatpersonen zwischen 7.500,00 € und 60.000,00 €. Innerhalb dieses Rahmens hält der Senat hier einen Streitwert in Höhe von 15.000,00 € je Antragsteller für angemessen. Bei fünf Antragstellern ergibt sich daraus ein Streitwert von 75.000 Euro. Randnummer 174 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.