der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Höhe von 98.486,84 €. Dabei nahm er wegen festgestellter Cross-Compliance-Verstöße (Verstöße gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der landwirtschaftlichen Flächen) eine Kürzung des in Höhe von 123.108,55 € ermittelten Gesamtbetrags der Direktzahlungen im Umfang von 20 %, mithin in Höhe von 24.621,71 €, vor. Zur Begründung dieser Kürzung führte der Beklagte aus, die Klägerin habe vorsätzlich gegen die Vogelschutzrichtlinie (Kriterien GAB 2 PK 02 und 03) und die FFH-Richtlinie (Kriterien GAB 3 PK 01 und 02) verstoßen.
den dem Bescheid beigefügten und zu dessen Bestandteilen erklärten (Kurz-)Berichten über die Ergebnisse der am
der Landschaftsschutzgebietsverordnung verbotene Beseitigung der Waldränder seien die Brutplätze und Singwarten der im Gebiet vorkommenden Heckenbrüter, wie z. B. Goldammer, Mönchsgrasmücke, Zaungrasmücke, Klappergrasmücke, Singdrossel und insbesondere der für das Gebiet charakteristischen „Anhang I-Arten“ Neuntöter und Ortolan, zerstört und der Waldlebensraum LRT 9170 beeinträchtigt worden. Das FFH-Gebiet sei in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt worden. Aufgrund regelmäßig zugesandter Schreiben sei der Klägerin bekannt gewesen, dass nur Rückschnitte in geringem Umfang zulässig seien. Mit der Rodung der Waldränder in dem vorgenommenen Ausmaß habe die Klägerin somit bewusst und vorsätzlich gegen bekannte naturschutzrechtliche Regelungen verstoßen. Die mehreren aufgrund des vorsätzlichen Verhaltens jeweils mit einem Kürzungssatz von 20 % zu bewertenden Verstöße gegen verschiedene Rechtsakte seien wie ein einziger Verstoß zu behandeln, da sie denselben Bereich der Cross-Compliance beträfen. Daraus ergebe sich eine Gesamtkürzung von 20 %. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 erhob die Klägerin gegen die Kürzung der Direktzahlungen wegen Cross-Compliance-Verstößen um 20 % Widerspruch. Randnummer 4 Zu dessen Begründung führte sie - ergänzend mit Schreiben vom 16. Januar 2017 - aus, die Flurstücke, auf denen die von ihr bewirtschafteten Feldblöcke … und … gelegen seien, gehörten nicht zur Schutzgebietsausweisung des FFH-Gebiets „B-Holz nördlich H-Stadt“. Gemäß der Meldung des FFH-Gebiets vom Oktober 2000 und deren Bestätigung vom Dezember 2004 lägen die Meldegrenzen nicht auf den Flurstücken/Feldblöcken der Klägerin. Die Schutzgebietsgrenze verlaufe im Wald und nicht entlang des Waldrands. Die Schutzgebietsgrenzen seien erstmals im Mai 2015 und damit zeitlich
der (vermeintlichen) Verletzungshandlung aktualisiert worden. Selbst die untere Naturschutzbehörde sei in einem Schreiben vom 13. Juli 2015 davon ausgegangen, dass die Maßnahme nicht in das Gebiet eingegriffen habe, indem sie ausgeführt habe, die betroffenen Flächen seien Bestandteil des Landschaftsschutzgebiets (LSG) „P-Berg“ und lägen „am Rand“ des FFH-Gebiets „B-Holz nördlich H-Stadt“ sowie des Naturschutzgebiets (NSG) „B-Holz“. Es möge zutreffen, dass die Grenzen des Naturschutzgebiets „B-Holz“ zumindest in den vorliegend maßgeblichen Streifen identisch mit der des FFH-Gebiets „B-Holz“ seien. Die Grenzen der betreffenden Flurstücke der Klägerin lägen aber zum überwiegenden Teil weit vor diesen Gebietsgrenzen bzw. seien im hinteren Bereich mit selbigen deckungsgleich. Die in Rede stehenden Maßnahmen seien immer nur bis vor die Grenzsteine auf den Flurstücken der Klägerin durchgeführt worden. Die Grundstücke lägen auch nicht in einem ausgewiesenen Vogelschutzgebiet. Mangels Vorhandenseins eines Natura-2000-Gebiets in diesem Grundstücksbereich sei die Vogelschutzrichtlinie nicht betroffen und ein ggf. begangener Verstoß gegen die Vorgaben der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet allenfalls
nationalen Vorschriften, z. B. in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren, zu ahnden. Randnummer 5 Die in Rede stehenden Maßnahmen wirkten auch nicht von außen dergestalt auf ein Schutzgebiet ein, dass es dort zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensraumtypen oder Habitate komme. Es handele sich ausschließlich um örtlich begrenzte sachgerechte und notwendige Gehölzpflegemaßnahmen in Gestalt des Verschnitts der in Richtung des Ackerfelds reichenden Starkäste und dem Aufstocksetzen der Sträucher am Waldrand außerhalb des Schutzgebiets entlang einer Bewirtschaftungsfläche der Schläge der Klägerin im Rahmen der üblichen landwirtschaftlichen Betätigung zum Schutz der zu bewirtschaftenden Flächen. Der Waldrand im Übrigen sei
wie vor vorhanden. Bäume seien nicht beseitigt worden mit Ausnahme von schräg stehenden Starkästen mit Wuchs in Richtung der Feldlage. Mit Beginn der Vegetationszeit seien die lediglich auf Stock zurückgeschnittenen Sträucher ausgetrieben und hätten zwischenzeitlich wieder den ursprünglichen Zustand erreicht. Insgesamt sei der Waldsaumrand nicht
teilig beeinträchtigt worden. Der Verschnitt sei in Form einer Benjeshecke im Waldrandbereich entlang der Grundstücksgrenze aufgeschichtet worden. Hierbei handele es sich um eine anerkannte naturschutzrechtliche Maßnahme zum Zwecke des Waldschutzes vor Einflug von Staub, zur Wiederansiedelung einheimischer Gehölze als Austritt aus dem Verschnitt und zum Schutz kleinerer Tiere und Artengemeinschaften. Randnummer 6 Auch die vom Beklagten angeführte Beeinträchtigung der Brut- und Singplätze von Ortolan und Neuntöter liege nicht vor. Beides seien Zugvögel, die sich nur in der Zeit von April bis September (Ortolan) bzw. Dezember (Neuntöter) in Deutschland aufhielten und ihre Nester jedes Jahr neu bauten. Die in Rede stehenden Maßnahmen seien bereits im Februar durchgeführt worden. Der Beklagte habe auch keinen einzigen Fall aufgezeigt, in dem ein Neuntöter oder ein Ortolan durch die Maßnahmen beeinträchtigt worden sei. Eine Verringerung der Brutpaare im Gebiet sei weder ermittelt noch
gewiesen worden. Durch die Benjeshecke sei hinreichend Vorsorge für Singwarten und Ersatzbrutplätze getroffen worden. Randnummer 7 Abgesehen davon sei die Kürzung um 20 % unangemessen, da sie nicht vorsätzlich gehandelt habe. Zwar seien die Verschnittmaßnahmen von Herrn A., ihrem Geschäftsführer und Mitgesellschafter, durchgeführt worden. Die Genehmigung
naturschutzrechtlichen Bestimmungen für die Durchführung von Verschnittmaßnahmen an Gehölzen sei von der O-GmbH, deren Geschäftsführer Herr S. - zugleich Mitgesellschafter der Klägerin und Vater deren Geschäftsführers und weiteren Mitgesellschafters - sei, beantragt und dieser auch mit Einschränkungen erteilt worden. Die O-GmbH habe die Ausführung der Arbeiten an die Klägerin delegiert. Dabei sei es zu Kommunikationsproblemen gekommen, als deren Folge der Geschäftsführer der Klägerin davon ausgegangen sei, dass sämtliche Äste und Gehölze, welche im Luftraum - durch Schrägwuchs in Richtung des Feldes - einen Meter über die Bewirtschaftungsgrenze reichen, beseitigt werden können, und zwar an der Ursache, mithin am jeweiligen unteren Stamm ansetzend. Hierdurch sei ein weitgehender Verschnitt erfolgt als wohl von der Naturschutzbehörde vorgesehen, wobei ihr Geschäftsführer davon ausgegangen sei, sich im Rahmen des Genehmigten zu halten. Zum Zwecke der Begehbarkeit des Gebiets und der Durchführbarkeit der Verschnittarbeiten am Großgehölz hätten die umstehenden Hecken und das Gestrüpp auf Stock gesetzt werden müssen. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 9. Januar 2017 bestimmte der Beklagte, dass der Bescheid vom 25. Januar 2016 über die Gewährung der Direktzahlungen
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Antragsjahr 2015 „aufgrund Ihres Rechtsbehelfs vom 24.02.2016 […] teilweise/in vollem Umfang aufgehoben“ werde. Die Höhe der Zahlung betrage nunmehr insgesamt 99.162,02 €. Es ergebe sich ein an die Klägerin noch auszuzahlender Differenzbetrag in Höhe von 675,18 €. In der Begründung des Bescheids legte der Beklagte für die Berechnung des Zahlungsanspruchs der Klägerin bezüglich der gewährten Basisprämie und Greeningprämie andere Flächensummen als im Bescheid vom 25. Januar 2016 zugrunde und gelangte -
Abzug hier nicht streitiger Beträge - zu einem im Vergleich zum Bescheid vom
der „gegen diesen Bescheid“ innerhalb eines Monats Widerspruch beim Beklagten erhoben werden könne. Gegen den Bescheid vom
der naturschutzfachlichen Stellungnahme der oberen Naturschutzbehörde befinde sich der betroffene Waldrand im LSG „P-Berg“ und im FFH-Gebiet „B-Holz nördlich H-Stadt“. Das im Bereich der betreffenden Feldblöcke der Klägerin unmittelbar anschließende NSG „B-Holz“, in dem sich die Waldsäume als Teil des unter besonderem Schutz stehenden Waldes befänden, sei bezüglich der Grenze zur Feldlage deckungsgleich mit dem FFH-Gebiet.
der geltenden LSG-Verordnung sei die Beseitigung bzw. Beeinträchtigung von Waldrändern im LSG „P-Berg“ verboten. Die von der Klägerin behauptete Regeneration des Waldmantels, der entlang der Feldblöcke beseitigt worden sei, habe bei einer Ortsbegehung am
der ZTV-Baumpflege seien die Bäume für einen Lichtraumschnitt in einem Umfang und in einer Höhe zu entasten, dass der Verkehrsraum - üblicherweise im Straßenverkehr, hier aber für landwirtschaftliche Maschinen - so beschaffen ist, dass die Maschinen unter den Bäumen ohne Beschädigung des Baums oder der Maschine passieren können. Mit der unteren Naturschutzbehörde sei abgesprochen worden, dass die Gehölze maximal einen Meter über die jetzige Bearbeitungsgrenze fachgerecht zurückgeschnitten werden. Ihr Geschäftsführer habe dies so verstanden, dass der Verschnitt sämtliche Bereiche betreffen darf, die einen Meter über die Bearbeitungsgrenze hinaus in die Feldfläche hineinragen bzw. hineingewachsen sind, d. h. mit Bereinigung der unter den Kronen gelegenen Flächen. Für einen Lichtraumschnitt sei es auch erforderlich, den unter dem Baum liegenden Bereich von Bewuchs freizuhalten, da andernfalls die Bewegungsfreiheit für die Maschinen, insbesondere im Wendebereich, gerade nicht gegeben gewesen wäre. Ein Herankommen an die Bäume und damit die Durchführung der Verschnittarbeiten sei sonst gar nicht möglich gewesen, zumal
den Vorgaben der unteren Naturschutzbehörde kein Balkenmäher habe verwendet werden dürfen, die Ausführung mithin habe händisch erfolgen sollen. Dementsprechend seien die unter den rückzuschneidenden Bäumen stehenden Sträucher und Büsche auf Stock gesetzt worden. Dies sei auch fachgerecht, weil die Maßnahme, zur richtigen Jahreszeit ausgeführt, einen vermehrten Neuaustrieb im Frühjahr und ein zügiges
wachsen der Sträucher noch in der ersten Vegetationsperiode mit sich bringe. Bäume, die keinerlei in den Feldbereich hineinragende Äste aufgewiesen hätten, seien nicht bearbeitet worden. Die Benjeshecke habe den Waldsaumbereich in Abgrenzung zu dem intensiv genutzten Ackerland schützen und Tieren einen geschützten Rückzugsbereich bieten sollen. Sie sei fachgerecht angelegt worden. Zum Zeitpunkt der behördlichen Besichtigung seien die Arbeiten aber noch nicht abgeschlossen gewesen. Die Hecken hätten nicht weiter, wie geplant, errichtet und gleichmäßig verteilt werden können, da behördlicherseits die sofortige Einstellung der Maßnahmen verfügt worden sei. Randnummer 12 Im Übrigen sei zu bedenken, dass die Verschnittarbeiten im Bereich eines entlang der Feldfläche verlaufenden Wegegrundstücks durchgeführt worden seien. Der Weg habe wieder befahrbar gemacht werden sollen. In den vergangenen Jahren seien Jäger oder sonstige den Weg Nutzende aufgrund der vermehrten Starkastbildung dazu übergegangen, von diesem Weg auszuweichen und auf den Ackerflächen zu fahren. Die Beseitigung der Krautvegetation in diesem Bereich habe ausschließlich der Unterhaltung im Sinne einer Reaktivierung des landwirtschaftlichen Weges gedient, zu der sie - die Klägerin - auch verpflichtet sei. Randnummer 13 Der Beklagte habe bei seiner Bewertung, sie habe vorsätzlich gegen die Vorgaben der unteren Naturschutzbehörde verstoßen, nicht berücksichtigt, dass ihr Geschäftsführer davon ausgegangen sei, diese Vorgaben gerade umzusetzen. Es fehle auch an Feststellungen dahingehend, dass ihr Geschäftsführer die Möglichkeit eines Rechtsverstoßes billigend in Kauf genommen habe. Ebenso wenig habe der Beklagte bei der Bemessung des Kürzungssatzes in den Blick genommen, ob es sich um einen wiederholten Verstoß handele und welchen Ausmaßes, welcher Schwere und Dauer dieser (vermeintliche) Verstoß sei. Randnummer 14 Bezüglich des Verlaufs der Grenzen des FFH-Gebiets „B-Holz nördlich von H-Stadt“ sei zu berücksichtigen, dass die Grenzen nicht flurstückskonkret seien. Sie seien zudem statisch ausgewiesen, veränderten sich also nicht dynamisch mit einer entsprechenden Ausbreitung des Waldrandbereichs. Für die Frage, ob eine Gebietsverletzung gegeben sei, komme es rechtlich maßgeblich auf die Meldegrenzen an. Im Zeitpunkt der Durchführung der Verschnittmaßnahme seien die mit dem Ausweisungsstand Februar 2000 zur Verfügung stehenden Kartenwerke verbindlich gewesen. Eine Aktualisierung der Schutzgebietsgrenzen sei erst im Jahr 2016 und damit
dem Gehölzverschnitt erfolgt. Ihr Geschäftsführer habe sich bei der Ausführung der Arbeiten an den kartierten Grenzen des NSG „B-Holz“ orientiert, welches eine Größe von 49,37 ha habe und flächenkonkret
Flurstücken und Flurstückgröße bezeichnet sei. Das Naturschutzgebiet sei im gleichen Gebiet ausgewiesen wie das FFH-Gebiet. Danach grenzten die hier in Rede stehenden Feldblöcke lediglich an das Schutzgebiet an. Zum Naturschutzgebiet B-Holz … gehörten die Flurstücke …, …, … und … der Flur … der Gemarkung (P.). Ihre beiden Feldblöcke, auf denen die Verschnittarbeiten u. a. stattgefunden hätten, lägen hingegen auf den Flurstücken … bis … der Flur … und dem Flurstück … der Flur … der Gemarkung (K.). Ausweislich der Luftbilder mit dem Stand Februar 2016 verlaufe in dem Feldblock … keine Grenze des Naturschutzgebiets, während die eingezeichnete FFH-Gebietsgrenze erst
im Jahr 2016 eingetragen worden sei. In Bezug auf den Feldblock … ergebe sich, dass die Bearbeitung nur bis zu den (weiß eingezeichneten) Feldblockgrenzen, die in der Regel auch die Bewirtschaftungsgrenzen darstellten, erfolgt sei und sich die (orange eingezeichnete) Grenze des Naturschutzgebiets weit hinter der Feldblockgrenze mitten im Waldbereich befinde. Der betroffene Waldmantel befinde sich im Bereich des LSG „P-Berg“ und nicht im FFH-Gebiet. Dies habe eine Sachbearbeiterin der oberen Naturschutzbehörde in ihrer naturschutzfachlichen Stellungnahme vom
Auffassung des Beklagten geeignet seien, das angrenzende FFH-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, fehlten Feststellungen hierzu. Ein erheblicher Eingriff liege nur vor, wenn mindestens 5 % der jeweiligen Art
weisbar beeinträchtigt und ihrem Bestand gefährdet seien. Die Einschätzung in einer weiteren Stellungnahme vom 21. Februar 2017, wonach die Fläche des Landschaftsschutzgebiets bzw. des kartierten Lebensraumtyps durch die Maßnahme um 1,6 ha verkleinert worden sei, erweise sich nicht als plausibel. Der Verschnitt sei lediglich an zwei Stellen auf eine Breite von acht Metern angelegt, im Übrigen überwiegend auf zwei bis drei Meter. Die beiden in Rede stehenden Feldblöcke wiesen auch nicht derart lange Randbereiche auf, dass man auf eine Flächenbeeinträchtigung, wie in der vorgenannten Stellungnahme angenommen, kommen könnte. Zudem weise das FFH-Gebiet eine Fläche von 181 ha auf, während das Naturschutzgebiet lediglich 79,74 ha groß sei. Die Fläche des FFH-Gebiets wäre nochmals erheblich größer, wenn man, wie der Beklagte, die über die Grenzen hinaus gewachsenen Waldsaumbereiche, meist 20 bis 100 Meter, in das Schutzgebiet einbeziehe. Randnummer 16 Auch unter dem Gesichtspunkt eines Umgebungsschutzes könne ein Cross-Compliance-Verstoß nicht begründet werden. Zum einen sei die Frage des Umgebungsschutzes von den Cross-Compliance-Vorschriften schon nicht erfasst. Zum anderen sei ein Verstoß auch in dieser Hinsicht nicht gegeben.
den Schutz- und Erhaltungszielen für das FFH-Gebiets „B-Holz nördlich von H-Stadt“ sei zur Erhaltung und Förderung von Waldsäumen die Einrichtung von Pufferzonen (mindestens 10-Meter-Streifen) zu veranlassen. Um eine solche Pufferzone handele es sich bei dem Streifen zwischen der landwirtschaftlichen Fläche und dem eigentlich beginnenden Waldrand. Derartige Pufferzonen gehörten selbst nicht zu dem Schutzbereich eines FFH-Gebiets, sondern dienten dem Schutz desselben. Einwirkungen auf Habitate von Arten
Anhang II der FFH-Richtlinie oder Lebensraumtypen
Anhang I der FFH-Richtlinie, die sich außerhalb eines FFH-Gebiets in dessen
barschaft befinden, berührten den Umgebungsschutz nicht, wenn sie nicht gleichzeitig zu Veränderungen im Schutzgebiet selbst führen. Die ausschließliche Beeinträchtigung derartiger Habitate außerhalb des FFH-Gebiets reiche hierfür nicht aus. Die Maßnahmen am Waldsaum beeinflussten auch nicht das Waldinnenklima. Die Benjeshecke sei gerade unter Berücksichtigung der notwendigen Abgrenzung zwischen Wald und Agrarland errichtet worden, um den Erhaltungszustand des Waldes zu sichern. Randnummer 17 Schließlich sei ihr der vermeintliche Verstoß gegen Cross-Compliance-Vorschriften nicht zuzurechnen. Die Maßnahme durchgeführt habe ausschließlich ihr Geschäftsführer, der nicht alleiniger Gesellschafter und daher nicht allein vertretungsberechtigt sei. Zudem sei unter dem
Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde und unter Einhaltung der dort aufgestellten Vorgaben durchzuführen. Randnummer 23 Mit Urteil vom
einer aufgrund einer konkretisierten Flächenerfassung durchgeführten
berechnung einen Differenzbetrag festgesetzt. Es handele sich nicht um einen den Bescheid vom
meldung und Änderung der Gebietsgrenzen, die es hier nicht gegeben habe. Sofern dem Waldsaum ggf. ein naturschutzfachlicher Schutzzweck zukomme, lasse dies nicht den rechtlichen Schluss zu, dass er deshalb auch zum FFH-Gebiet gehöre. Die vom Beklagten herangezogenen Ausführungen in der ergänzenden naturschutzfachlichen Stellungnahme der oberen Naturschutzbehörde vom 21. Februar 2017 enthielten keinen Beleg für die Einbeziehung der im Eigentum der Klägerin stehenden und von ihr bewirtschafteten Flächen in das FFH-Gebiet, soweit sich darauf Anfang 2015 noch unverschnitten jedenfalls Teile des Waldsaums befunden hätten. Es fehle der Stellungnahme an grundstücksbezogenen Aussagen zum Grenzverlauf des Schutzgebiets. Randnummer 26 Ebenso fehle es an hinreichenden Erkenntnissen, dass durch den Rückschnitt des Waldsaums außerhalb des FFH-Gebiets eine
SchG unzulässige erhebliche Beeinträchtigung der weiteren Schutzziele des FFH-Gebiets selbst erfolgt sei. Zwar habe der in der mündlichen Verhandlung angehörte sachverständigen Mitarbeiter der unteren Forstbehörde bestätigt, dass sich der durch die in Rede stehende Maßnahme bewirkte weitgehende Wegfall des Waldmantels auf die Windverhältnisse im Wald, das Waldinnenklima und die mögliche Abdrift von landwirtschaftlich eingesetzten Düngemitteln und Pestiziden auswirke, dass sich infolge der Durchwindung die Bodenvegetation verändere und die Ablagerung der Holzschnittreste vom Rückschnitt zwischen den ersten Reihen der Bäume des Waldes am Waldrand nicht die bisherige Waldsaumfunktion ersetzen könne. Allerdings fehlten Aussagen zum Umfang, zur Dauer, Intensität und zur Schwere der Beeinträchtigung. In Anbetracht der Größe des FFH-Gebiets sei vielmehr davon auszugehen, dass Auswirkungen des deutlich reduzierten Waldsaums in erster Linie im Waldrandbereich zu erwarten seien, da die Bäume und der sonstige Boden und Strauchbewuchs, je tiefer man in den Wald gelange, den Wind zunehmend und deutlich abschwächten, zumal der Wind
den Erläuterungen des Mitarbeiters der unteren Forstbehörde bei den zurückgeschnittenen Waldsaumbereichen nicht in Hauptwindrichtung auf den Wald treffe. Daher sei keine Beeinträchtigung des FFH-Gebiets insgesamt mit seinen Schutzzwecken anzunehmen. Außerdem seien die Auswirkungen nur vorübergehender Natur. Es sei bereits ein Wiederaustrieb aus den zurückgeschnittenen Stöcken in Höhen bis zu 1,2 Metern erfolgt. Auch habe die Klägerin aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung wegen der Verstöße gegen die Landschaftsschutzgebietsverordnung kompensatorische Maßnahmen in Form von Wiederanpflanzungen durchgeführt und sei der Klägerin der waldnahe Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden verboten worden. Zudem würden die Auswirkungen für den Wald durch das am Waldrand abgelagerte Verschnittholz weiter vermindert, auch wenn nicht von einer fachgerecht angelegten Benjeshecke die Rede sein könne. Randnummer 27 Der Rückschnitt des Waldsaums stelle auch keinen Cross-Compliance-relevanten Verstoß gegen den Vogelschutz dar. Die Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) und der zu deren Umsetzung ergangene § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG seien in ihrer Anwendung zwar nicht auf administrativ eingerichtete Vogelschutzgebiete beschränkt. Allerdings seien bloß potentielle Lebensstätten von ihrem Schutzbereich nicht erfasst. An einem hinreichen aktuellen
weis des Vorkommens von einzelnen Exemplaren oder sogar von Brutpaaren der von der Vogelschutzrichtlinie erfassten Vogelarten Ortolan und Neuntöter in den zurückgeschnittenen Waldsaumbereichen fehle es vorliegend. Soweit in dem vom Beklagten in Bezug genommenen Datenbogen des Landesamts für Umweltschutz zur Meldung des FFH-Gebiets aus dem Jahr 2003 die Vogelarten Ortolan und Neuntöter mit einer Populationsgröße von 1 - 5 Exemplaren eingetragen seien, bezögen sich diese Angaben auf das Jahr 1999. Ob diese beiden Vogelarten auch im Jahr 2015 noch vorhanden waren, sei weder dokumentiert noch sonst bekannt. Auch über Nester dieser Arten sei nichts
gewiesen. Eine über 15 Jahre zurückliegende Beobachtung sei kein gesicherter
weis eines aktuellen Vorkommens. Zudem sei die Datenerfassung für das gesamte FFH-Gebiet erfolgt. Die Erfassung könne auch auf die Beobachtung an einer anderen Stelle als den hier betroffenen Waldsaumbereichen zurückzuführen sein. Randnummer 28 Mit Beschluss vom
vollziehbaren Grenzen oder Landmarken. So sei auch die Meldung der Natura 2000-Gebiete im Jahr 2000 ausschließlich anhand naturschutzfachlicher Kriterien, nicht anhand naturschutzrechtlicher Schutzgebietsgrenzen, und auf der Grundlage des von der Europäischen Kommission vorgegebenen Standardfragebogens erfolgt. Aufzunehmen gewesen seien alle Daten, die auch der Gebietsauswahl gemäß den Kriterien des Anhangs III Phase 1 der FFH-Richtlinie zugrunde liegen. Kartiereinheit sei danach das Vorkommen im Lebensraumtyp. Es werde grundsätzlich nicht flurstücks- oder feldblockweise abgegrenzt. Beim FFH-Gebiet „B-Holz nördlich von H-Stadt“ seien die Grenzen zwischen Wald einschließlich des bis zum Zeitpunkt der Meldung vorhandenen Waldrands, soweit er für den Wald bzw. den Wald-Lebensraumtyp charakteristisch ausgebildet gewesen sei, und der ackerbaulich genutzten landwirtschaftlichen Fläche maßgeblich gewesen. Bei den von der Klägerin beseitigten Waldrändern habe es um einen solchen typisch ausgeprägten Waldrand gehandelt. Er habe daher als untrennbarer Bestandteil des Wald-Lebensraumtyps LRT 9170 „Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald“ mit in das FFH-Gebiet einbezogen werden müssen. Eine Schutzgebietsabgrenzung ohne diesen Waldrand hätte sich als naturschutzfachlich und -rechtlich fehlerhaft dargestellt. Dementsprechend habe die Firmengruppe, der die Klägerin angehöre, in jedem Jahr in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde Rückschnittmaßnahmen auch nur begrenzt am Waldrand zur Unterhaltung der Felder, d. h. bis zur Bewirtschaftungsgrenze, vornehmen dürfen. Die von der Klägerin erwähnte
kartierung habe sich lediglich auf ökologische Gesichtspunkte bezogen und sei im Rahmen des von der EU vorgeschriebenen Monitorings zur Dokumentation des Zustands der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung erfolgt. Das Gebiet sei dabei nicht neu bewertet und kartiert worden. Bei einer Gebietsausweisung im Jahr 2018 im Rahmen der N2000-Landesverordnung seien die Grenzen des Gebiets im betroffenen Bereich aus der Meldekarte lediglich in den Maßstab 1 : 10.000 übertragen worden. Eine Veränderung der Meldegrenze sei ausschließlich im vorliegend nicht berührten westlichen Bereich des Gebiets erfolgt. Randnummer 31 Abgesehen davon stelle der in Rede stehende Rückschnitt des Waldrands eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen auch unabhängig davon dar, ob der Waldrand (Waldmantel und Waldsaum) selbst zum FFH-Gebiet gehöre. Zu den im Zeitpunkt der Meldung der FFH-Gebietsgrenzen aufgestellten vorläufigen Schutz- und Erhaltungszielen zählten für das Gesamtgebiet die Erhaltung und Förderung von Waldsäumen und für einzelne charakteristische Arten wie den Ortolan und den Neuntöter die Erhöhung des Grenzlinienanteils entlang der Waldkanten sowie die Erhaltung und Förderung angrenzender Offenlandbereiche (insbesondere Ackerflächen) mit Büschen und Hecken und die Erhaltung von freien Singwarten in der Nähe des Brutplatzes bzw. die Erhaltung und Förderung gestufter Saum- und Mantelbereiche mit vorgelagerten Kleingehölzen und Hecken in angrenzenden oder eingeschlossenen extensiv genutzten Grünlandbereichen sowie dichter dornentragender Gehölze zur Brut und freie Ansitzwarten zur Jagd. Die FFH-Richtlinie untersage jede Zustandsverschlechterung der Biotope und Arten, um derentwillen das Gebiet unter Schutz gestellt worden sei. Somit sei jede feststellbare negative Einwirkung unabhängig von Art und Intensität des Wirkfaktors als erhebliche Beeinträchtigung anzusehen, wenn Flächen betroffen seien, welche geschützte Lebensräume oder Arten enthielten. Die Entfernung des Waldrands habe zu veränderten Bedingungen des Lebensraumtyps geführt, indem sich das Waldinnenklima und damit insbesondere die charakteristische Bodenvegetation, die für die Bewertung des Erhaltungszustands relevant sei, verändert habe. Dabei sei nicht nur der vom Verwaltungsgericht allein betrachtete abiotische Faktor Wind zu berücksichtigen. Auch weitere abiotische Faktoren wie Temperatur, Feuchtigkeit, Stoffeinträge, Licht, Lichtverhältnisse, Landschaftsbild sowie biotische Faktoren wie die Artenzusammensetzung spielten eine Rolle. Mit dem übermäßigen Verschnitt des Waldrands sei auch der Lebensraum für die
Anhang I der Vogelschutzrichtlinie besonders geschützten Vogelarten Ortolan und Neuntöter beschädigt und teilweise zerstört worden. Die im Erfassungsjahr 1999 ermittelten Populationen für diese beiden Vogelarten bezögen sich auf den Waldsaum, weil nur diese den natürlichen Lebensraum von Ortolan und Neuntöter darstellten. Die vom Verwaltungsgericht geforderte Aktualisierung der Datenerhebungen sei nicht leistbar und würde jede Unterschutzstellung konterkarieren. Aus dem Fehlen amtlicher Daten zum Jahr 2015 könne auch nicht darauf geschlossen werden, dass die beiden Vogelarten vor Ort nicht mehr anzutreffen seien. So wiesen etwa die Daten des Dachverbandes Deutsche Avifaunisten e. V. für den Ortolan Zufallsbeobachtungen am Waldrand des FFH-Gebiets „B-Holz nördlich von H-Stadt“ für die Jahre 2006 bis 2013 aus. Randnummer 32 Zudem hätten sich die Mitgliedstaaten
der Vogelschutz-Richtlinie zu bemühen, auch außerhalb von Vogelschutzgebieten die Verschmutzung und Beeinträchtigung der Lebensräume der besonders geschützten Arten des Anhangs I zu vermeiden. Dieser Verpflichtung sei durch die Errichtung des LSG „P-Berg“
gekommen worden.
der Landschaftsschutzgebietsverordnung sei es zum Schutz von seltenen und gefährdeten Vogelarten und deren typischen Lebensraums u. a. verboten, Gebüsche und Waldränder zu beseitigen, zu verändern oder zu beschädigen. Randnummer 33 Der Beklagte beantragt, Randnummer 34 das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle -
diesen Maßstäben ist dem Bescheid vom
den zu berücksichtigenden Gesamtumständen des vorliegenden Falls kann hieraus aber nicht mit der erforderlichen Klarheit darauf geschlossen werden, dass der Beklagte mit dem Bescheid vom
dem Bescheid vom
vollziehbar geworden, woraus sich der in diesem Bescheid ausgewiesene Differenzbetrag ergibt. So hat der Beklagte im Bescheid vom
der hierfür maßgeblichen Regelung des Art. 19a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vom
HD-Kürzung“), der um 843,98 € höher lag als in der Berechnung zum Bescheid vom
berechnung“ ändert bzw. ersetzt. Randnummer 45 b) Die sich allein noch auf den Bescheid des Beklagten vom
nicht streitigen - Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 um 20 % wegen Cross-Compliance-Verstößen der Klägerin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 46
1307/2013 vom
1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird gegen einen Begünstigten, der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhält und die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Art. 93 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht erfüllt, eine Verwaltungssanktion verhängt. Gemäß Art. 93 Abs. 1 und 2 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 umfassen die in Anhang II der Verordnung aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften, welche in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so gelten, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden, die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand betreffend die Bereiche Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen (Art. 93 Abs. 1 Buchst. a] der Verordnung [EG] Nr. 1306/2013), Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen (Art. 93 Abs. 1 Buchst. b] der Verordnung [EG] Nr. 1306/2013) sowie Tierschutz (Art. 93 Abs. 1 Buchst. c] der Verordnung [EG] Nr. 1306/2013). Randnummer 47 Im Bereich Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen ergeben sich Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) bezogen auf den Hauptgegenstand „Biodiversität“ u. a. aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), im Folgenden: FFH-Richtlinie, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 vom 13. Mai 2013, S. 193).
2 der FFH-Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten. Zur Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie (vgl. BT-Drs. 16/12274, S. 64) bestimmt § 33 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt hat, zuwidergehandelt. Randnummer 48 aa) Zu den Natura 2000-Gebieten zählen u. a. die sog. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, d. h. Gebiete, welche in die Liste
SchG a. F., sog. FFH-Gebiete). Es handelt sich um Gebiete, die in der oder den biogeographischen Region(en), zu welchen sie gehören, in signifikantem Maße dazu beitragen, einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs I oder eine Art des Anhangs II der FFH-Richtlinie in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder einen solchen wiederherzustellen und auch in signifikantem Maße zur Kohärenz des in Art. 3 der FFH-Richtlinie genannten Netzes „Natura 2000“ und/oder in signifikantem Maße zur biologischen Vielfalt in der biogeographischen Region beitragen können (vgl. Art. Art. 1 Buchst. k] der FFH-Richtlinie). Sobald ein Gebiet in die Liste des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der FFH-Richtlinie aufgenommen ist, unterliegt es den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 bis 4 der FFH-Richtlinie (vgl. Art. 4 Abs. 5 der FFH-Richtlinie). So verhält es sich mit dem FFH-Gebiet „B-Holz nördlich H-Stadt“. Das Gebiet ist mit der Entscheidung 2004/798/EU der EU-Kommission vom 7. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 382 vom 28. Dezember 2004, S. 1) unter dem EU-Code DE 4437-305 mit einer Gesamtfläche von 181 ha in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden. Randnummer 49 Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, ist der von der Klägerin veranlasste Gehölzrückschnitt am Rand der Flurstücke, auf denen die von ihr bewirtschafteten Feldblöcke ... und ...gelegen sind, (zumindest auch) innerhalb der Schutzgebietsgrenzen des FFH-Gebiets „B-Holz nördlich H-Stadt“ vorgenommen worden. Randnummer 50 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich das Schutzregime des Art. 6 der FFH-Richtlinie flächenmäßig grundsätzlich auf das FFH-Gebiet in seinen administrativen Grenzen beschränkt. Art. 1 Buchst.
den in Anhang III (Phase 1) der FFH-Richtlinie genannten naturschutzfachlichen Kriterien bestimmt. Erwägungen, die auf Interessen gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Art abstellen, sind nicht statthaft. Für die Anwendung dieser Kriterien ist den zuständigen Stellen ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt. Zwingend ist eine Gebietsausweisung nur, wenn und soweit die fraglichen Flächen die von der FFH-Richtlinie vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweisen. Dementsprechend dürfen Gebietsteile, die den Auswahlkriterien zweifelsfrei entsprechen, bei der Gebietsmeldung nicht ausgespart werden.
der Entscheidung der EU-Kommission über die Gebietslistung spricht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung (st.Rspr., vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom
der ausschließlich naturschutzfachlichen Beurteilung (zufällig) mit einer Grundstücks- oder Flurstücksgrenze übereinstimmt. Dass Grundstücks- oder Flurstücksgrenzen bei der Ausweisung und Abgrenzung eines FFH-Gebiets keine Bedeutung beizumessen ist, wird nicht zuletzt an den Abbildungen des an die EU-Kommission gemeldeten FFH-Gebiets „B-Holz nördlich H-Stadt“ in der vom Verwaltungsgericht angesprochenen Karte aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Verfahrens 1 L 69/20 (3 A 87/18 HAL) und in den vom Beklagten im Berufungsverfahren beigebrachten Meldekarten, jeweils im Maßstab 1 : 25.000, deutlich. In diesen Karten sind keine Grundstücks- oder Flurstücksgrenzen eingezeichnet, was bei einer Darstellung in dem vorgenannten Maßstab praktisch auch nicht möglich wäre. Vielmehr weisen die Karten, in denen das FFH-Gebiet kartografisch dargestellt ist, neben Siedlungen, Verkehrswegen und -linien, Wegen sowie sonstigen topografischen Objekten die Gewässer und die Art der Vegetation (z. B. Waldart, Wiesen, Hecken, einzelne Bäume und Gebüsche oder auch Sumpfflächen) und damit gerade geografische, abiotische und biotische Merkmale aus, die
b) der FFH-Richtlinie für natürliche Lebensräume kennzeichnend sind. Randnummer 54 In den Bereichen der von der Klägerin veranlassten Rückschnittmaßnahmen ist die Schutzgebietsgrenze des FFH-Gebiets „B-Holz nördlich H-Stadt“ nicht deckungsgleich mit den Grenzen der Flurstücke, auf denen die von der Klägerin bewirtschafteten Feldblöcke gelegen sind. In den vom Beklagten im Berufungsverfahren übersandten hochauflösenden Color-Infrarot (CIR)-Ortho-Luftbildern der betreffenden Schläge ist klar zu erkennen, dass die (rot schraffierte) FFH-Gebietsfläche durchgängig - bezüglich des Flurstücks, auf dem der Feldblock ... liegt - oder zumindest teilweise - bezüglich der Flurstücke, auf denen der Feldblock ... liegt - in die Flurstücksflächen hineinreicht bzw. - anders gewendet - die Flurstücksgrenzen ganz oder teilweise im FFH-Schutzgebiet liegen. Dies wird nochmals verdeutlicht durch die vom Beklagten ebenfalls im Berufungsverfahren zur Akte gereichten Auszüge („Feldblöcke vs. Flurstücke“) aus dem Geo-Informationssystem, in denen die Verläufe der Schutzgebietsgrenzen und der Grenzen der hier in Rede stehenden Flurstücke eingezeichnet sind. Randnummer 55 Die CIR-Aufnahmen sind auch zweifelsfrei geeignet, über den genauen Verlauf der Schutzgebietsgrenze Aufschluss zu geben. Denn die - wie ausgeführt allein anhand naturschutzfachlichen Kriterien vorzunehmende - räumliche Abgrenzung der Vorkommen eines Lebensraumtyps (LRT) als Kartiereinheit erfolgt in der Regel direkt auf CIR-Ortho-Luftbildern (vgl. S. 6 f. der Kartieranleitung Lebensraumtypen Sachsen-Anhalt, Teil Offenland, Stand: 11. Mai 2010, ebenfalls abrufbar unter https://lau.sachsen-anhalt.de/naturschutz/natura-2000/kartierung-und-bewertung, aufgerufen am 19. September 2023, welche die allgemeinen Ausführungen zu Grundlagen, Zielen und zum Verfahren der FFH-Kartierung enthält, vgl. S. 4 der Kartieranleitung für den Teil Wald, a. a. O.). Diese Luftbilder machen insbesondere die Vegetation im Zeitpunkt ihrer Aufnahme deutlich erkennbar (vgl. die Beschreibung des Landesamts für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt unter https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/gdp-color-infrarot-bildfluege.html, aufgerufen am 19. September 2023). Hiervon ausgehend ist der in den CIR-Ortho-Luftbildern dargestellte Verlauf der Schutzgebietsgrenze ohne Weiteres
vollziehbar.
dem der Meldung an die EU-Kommission zugrundeliegenden Standard-Datenbogen ist maßgeblicher Bestandteil des - später durch die Kommission gelisteten - Gebiets „B-Holz nördlich H-Stadt“ das Vorkommen des im Anhang I der FFH-Richtlinie aufgezählten Lebensraumtyps 9170 - Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald. Dieser LRT nimmt 174,32 ha des 181 ha großen FFH-Gebiets ein.
der im beigezogenen Verwaltungsvorgang des Verfahrens 1 L 69/20 (3 A 87/18 HAL) als Anlage 1 der naturschutzfachlichen Stellungnahme der oberen Naturschutzbehörde vom
dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten im Zeitpunkt der Gebietsmeldung vorhandener lebensraumtypisch ausgeprägter Waldrand nicht als Bestandteil des betreffenden LRT in das jeweilige FFH-Gebiet aufgenommen werden sollte. Ein Waldrand gehört schon
einer Parallelwertung in der Laiensphäre begrifflich zum Wald als solchem. Auch in rechtlicher Hinsicht wird nicht zwischen Wald und Waldrand unterschieden (vgl. § 2 BWaldG; § 2 LWaldG in der bis zum
vollziehbar, wie sich ein
den vorliegenden Luftbildern ausgeprägter Waldrand eines LRT von diesem als eine Art selbständiger Bestandteil, der von der Schutzgebietseinbeziehung ausgenommen wird, trennen ließe. Die Einbeziehung des Waldrands in das Schutzgebiet grenzt dieses im Übrigen - als naturräumliche Gegebenheit auch
außen ohne Weiteres erkennbar - von den angrenzenden ackerbaulich genutzten landwirtschaftlichen Flächen ab. Randnummer 56 Zudem liegt ausweislich der bereits genannten Erfassungskarten im Maßstab 1 : 25.000 das NSG „B-Holz“ mit zwei Teilflächen (Gesamtfläche 79 ha) vollumfänglich im FFH-Gebiet „B-Holz nördlich H-Stadt“ (s. auch die im beigezogenen Verwaltungsvorgang des Verfahrens 1 L 69/20 [3 A 87/18 HAL] vorhandene Anlage 1 der naturschutzfachlichen Stellungnahme der oberen Naturschutzbehörde vom 17. November 2016), wobei Teile der Außengrenzen der beiden Teilflächen
den kartografischen Darstellungen in Randbereichen des FFH-Gebiets verlaufen, wenngleich nicht erkennbar ist, ob sie dort deckungsgleich mit den FFH-Gebietsgrenzen sind, was der Beklagte und letztlich auch die Klägerin verneinen. Das NSG „B-Holz“ ist durch § 1 der Anordnung Nr. 1 des Ministeriums für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft der damaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) über Naturschutzgebiete vom 30. März 1961 (GBl. der DDR Teil II S. 166) unter Naturschutz gestellt worden.
1 dieser Anordnung wurde die forstliche Nutzung und Pflege der erfassten Naturschutzgebiete durch sog. Behandlungsrichtlinien geregelt, die auch die Erhaltungsmaßnahmen festgelegt haben. Die Anordnung ist durch Neubekanntmachung
des Gesetzes zur Bereinigung des zu Landesrecht gewordenen Rechts der ehemaligen DDR vom
behördlicher Einschätzung vollumfänglich außerhalb der beiden Schutzgebiete. Die Aussage im Schreiben lässt sich vielmehr in Einklang mit dem bereits beschriebenen, kartografisch dargestellten Grenzverlauf bringen, der zumindest teilweise auf den Flurstücken liegt, auf denen die von der Klägerin bewirtschafteten Feldblöcke gelegen sind. Die Aussage „am Rand“ beschreibt lediglich die räumliche Lage im FFH-Gebiet. Randnummer 58 Anders als die Klägerin meint, lässt sich auch nicht aus der naturschutzfachlichen Stellungnahme der oberen Naturschutzbehörde vom 24. Juli 2015 schlussfolgern, der von den in Rede stehenden Rückschnittmaßnahmen betroffene Waldmantel befinde sich nicht im FFH-Gebiet. In dieser Stellungnahme wird eine solche Aussage nicht getroffen. Es wird ausgeführt, der ehemalige (weil zurückgeschnittene) Waldmantel befinde sich im Bereich des LSG „P-Berg“ und „angrenzend an das FFH-Gebiet“. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das LSG P-Berg eine Größe von 2.169,1 ha hat (vgl. https://lau.sachsen-anhalt.de/naturschutz/schutzgebiete-
-landesrecht/ landschaftsschutzgebiet-lsg/lsg36/, aufgerufen am
dem in welchem Flächenumfang auf dem Flurstück aufgrund der natürlichen Gegebenheiten Landwirtschaft betrieben werden kann bzw. wird. Die hier in Rede stehenden Feldblöcke können schon denklogisch nicht planmäßig vom Schutzgegenstand eines FFH-Gebiets mit einem Wald-LRT erfasst sein, da eine landwirtschaftliche ackerbauliche Bewirtschaftung das Vorhandensein von Wald auf der betreffenden Fläche ausschließt. Umgekehrt können die Grenzen eines FFH-Gebiets - wie bereits dargestellt - ohne Weiteres ein Flurstück „zerschneiden“ und zwar dort, wo der kartierte Wald-LRT mit den im Zeitpunkt der Meldung des Schutzgebiets an die EU-Kommission festgestellten natürlichen Grenzen endet und die ackerbaulich bewirtschaftete Fläche, d. h. der Feldblock, beginnt. Randnummer 60 Auch die Stellungnahme der von der Klägerin beauftragten Umwelt- und Geodatenmanagement GbR vom 19. August 2015, welche die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren, offenbar nur auszugsweise, vorgelegt hat, lässt nicht auf einen anderen als den vorstehend dargestellten Verlauf der Grenzen des FFH-Gebiets in den hier maßgeblichen Bereichen schließen. Dort ist lediglich erwähnt, dass die FFH-Gebietsgrenze im betroffenen Bereich einen „extrem unklaren Verlauf“ habe und „nicht immer“ mit dem Verlauf des Waldrands übereinstimme. Die Grenzen des NSG verliefen auf den Flurstücksgrenzen, welche deutlich im Wald lägen. Diese Feststellungen werden indes nicht näher erläutert und mit entsprechenden kartografischen Darstellungen unterlegt. Sie lassen sich vor allem aber hinsichtlich der vorliegend allein maßgeblichen Grenzen des FFH-Gebiets nicht in Übereinstimmung mit den bereits genannten Melde- und Gebietserfassungskarten sowie CIR-Aufnahmen zum Stand 2005 bringen. Randnummer 61 Soweit die Klägerin auf die in zwei Ausdrucken aus dem Geoinformationssystem GIS-Portal aus Februar 2016 eingezeichneten Verläufe der NSG-Grenzen und der Grenzen der beiden von ihr bewirtschafteten Feldblöcke verweist, bestätigen diesen den festgestellten (teilweisen) Verlauf der FFH-Gebietsgrenze auf den Flurstücken, auf denen die betreffenden Feldblöcke liegen. Dass auf den Feldblöcken keine Grenzen des NSG verlaufen, ist unmaßgeblich. Für die hier in Rede stehenden Cross-Compliance-Verstöße kommt es allein auf den Verlauf der Grenzen des FFH-Gebiets an, welches - wie ausgeführt - deutlich größer ist als das NSG, dessen Grenzen in den Randbereichen des FFH-Gebiets nicht zwingend deckungsgleich mit denen des FFH-Gebiets sein müssen und dies
der insoweit übereinstimmenden Einschätzung der Beteiligten auch nicht sind. Im Übrigen ist auch
vollziehbar, dass auf den Feldblöcken keine Grenzen des NSG liegen, da die Feldblöcke - wie dargestellt - ausschließlich die zusammenhängende von der Klägerin ackerbaulich bewirtschaftete Fläche - und nicht das gesamte Flurstück - kennzeichnen, die folgerichtig gerade nicht dem Schutzregime des NSG und auch nicht des FFH-Gebiets unterstellt ist. Randnummer 62 Soweit die Klägerin überdies behauptet, die in den beiden vorgenannten Ausdrucken eingezeichnete FFH-Gebietsgrenze sei erst im Jahr 2016 eingetragen worden, ergibt sich hierfür kein greifbarer Anhaltspunkt. Ausgehend von den
vollziehbaren Ausführungen des Beklagten im Berufungsverfahren, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, sind die in den verschiedenen Kartierungen eingetragenen Grenzen des FFH-Gebiets in den von den Rückschnittmaßnahmen der Klägerin betroffenen Bereichen die Meldegrenzen aus dem Jahr 2000. Es ist weder von der Klägerin substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, dass und weshalb - insbesondere in der Zeit
dem durchgeführten Rückschnitt - eine
kartierung des FFH-Gebiets in den hier maßgeblichen Bereichen im Sinne einer veränderten Grenzeintragung erfolgt sein sollte. Die im Berufungsverfahren vorgelegten CIR-Aufnahmen geben den Stand des Grenzverlaufs im Jahr 2005 und damit zeitnah
der Aufnahme des FFH-Gebiets durch die EU-Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung wieder. Der Vergleich dieser Aufnahmen mit den weiteren CIR-Aufnahmen von den maßgeblichen Bereichen aus den Jahren 2012 und 2016 lässt keine Unterschiede bezüglich des Verlaufs der Grenze des FFH-Gebiets erkennen. Randnummer 63 Die Betrachtung der CIR-Aufnahmen aus den Jahren 2005 und 2012 ergibt zudem, dass der Waldrand in den betreffenden Bereichen nicht erst
der Meldung des FFH-Gebiets entstanden und - so aber das Verwaltungsgericht - über die gemeldeten Schutzgebietsgrenzen hinaus in die Flurstücke mit den von der Klägerin bewirtschafteten Feldblöcken hineingewachsen ist. Vielmehr ist deutlich, dass sich der Waldrand als wesentlicher Bestandteil des kartierten LRT 9170 und damit das FFH-Gebiet mit den im Jahr 2000 gemeldeten Grenzen im Zeitpunkt der im Streit stehenden Rückschnittmaßnahmen ganz oder zumindest teilweise auch auf die Randbereiche der Flurstücke erstreckt hat, auf denen sich die betreffenden Feldblöcke der Klägerin befinden. Randnummer 64 bb) Die im Februar 2015 am Waldrand durchführten Rückschnittmaßnahmen sind auch bis in das FFH-Gebiet hinein erfolgt. Dies ergibt sich schon ausgehend vom Vorbringen der Klägerin. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin angegeben, die Maßnahmen seien bis vor die Grenzsteine auf ihren Flurstücken durchgeführt worden. Im Berufungsverfahren hat sie sich dahingehend eingelassen, es sei jeweils nur bis zu den Grenzsteinen ihres Eigentums bzw. der Pachtflächen agiert worden. Wie bereits ausgeführt, liegen die waldseitigen Grenzen des Flurstücks, auf dem sich der Feldblock ... befindet, aber durchgängig - wenn auch im Randbereich - im FFH-Schutzgebiet. Bezüglich der Flurstücke, auf denen der Feldblock ... liegt, ist dies zwar nur teilweise der Fall. Allerdings sind die Rückschnittarbeiten hier
den Angaben der Klägerin im Bereich des entlang der Feldfläche verlaufenden Wegegrundstücks durchgeführt worden, um den Weg wieder befahrbar zu machen. Ausweislich der vom Beklagten im Berufungsverfahren zur Akte gereichten CIR-Aufnahmen liegt dieses Wegegrundstück durchgängig innerhalb der Schutzgebietsgrenzen. Randnummer 65 cc) Der Gehölzrückschnitt an dem zum FFH-Gebiet gehörenden Waldrand konnte in dem ausgeführten Umfang auch zu einer mit dem Verschlechterungsverbot des § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a. F. unvereinbaren erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen. Randnummer 66
2 UAbs. 3 der FFH-Richtlinie aufgenommenes FFH-Gebiet entsprechend der an den betreffenden Mitgliedstaat adressierten Verpflichtung gemäß Art. 4 Abs. 4 der FFH-Richtlinie als besonderes Schutzgebiet - gemäß § 32 Abs. 2 BNatSchG a. F. durch Erklärung zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft i. S. d. § 20 Abs. 2 BNatSchG a. F. - ausgewiesen, kommt es für die Frage, ob dem Verschlechterungsverbot Genüge getan ist, auf den in der - normativen - Ausweisung festgelegten Schutzzweck und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften über Verbote und Gebote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Schutzgebiet an, wenn bei diesen Festlegungen die jeweiligen Erhaltungsziele berücksichtigt wurden (vgl. §§ 32 Abs. 3, 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG a. F., § 23 Abs. 2 NatSchG LSA a. F.; vgl. auch Frenz, in: Frenz/Müggenborg, a. a. O., § 32 Rn. 87). Randnummer 67 Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der im Februar 2015 durchgeführten Rückschnittmaßnahmen fehlte es an einer Ausweisung des FFH-Gebiets „B-Holz nördlich H-Stadt“ als besonderes Schutzgebiet mit entsprechenden normativen Festlungen zu Schutz- und Erhaltungszielen sowie erforderlichen Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen. Zwar wurde das FFH-Gebiet durch § 1 i. V. m. Nr. 12 der Anlage 1 der Verordnung über die Errichtung des ökologischen Netzes Natura 2000 vom 23. März 2007 (GVBl. LSA S. 82) zum Bestandteil des zusammenhängenden europäischen Natura 2000-Netzes erklärt. Diese Verordnung enthält aber keine konkreten Regelungen im vorbezeichneten Sinne. Erst mit der am 21. Dezember 2018 in Kraft getretenen Verordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt (N2000-LVO LSA) vom 20. Dezember 2018 (abrufbar unter https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/landwirtschaft-umwelt/naturschutz-landschaftspflege-bildung-fuer-
haltige-entwicklung/natura-2000, aufgerufen am
-landesrecht/landschaftsschutzgebiet-lsg/lsg36, aufgerufen am 21. September 2023),
deren § 3 Abs. 3 Nr. 8 Waldränder, die als abgestufter Übergang zur Feldflur zahlreichen Pflanzen- und Tierarten vielfältige Lebensräume bieten, zu schützen, zu erhalten, wiederherzustellen und freizuhalten sind, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht maßgeblich. Sie kann schon keine an die spezifischen Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „B-Holz nördlich H-Stadt“ anknüpfenden normativen Festlegungen treffen, da das FFH-Gebiet zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung von der EU-Kommission noch nicht in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden war. Überdies ist eine Verordnung zur nationalen Unterschutzstellung eines gelisteten FFH-Gebiets
SchG LSA a. F. von der oberen Naturschutzbehörde und nicht von einem Landkreis als unterer Naturschutzbehörde (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG LSA a. F.) zu erlassen. Randnummer 68 Solange es an einer nationalen Schutzerklärung mit normativ festgelegten Schutzzwecken fehlt, sind die Erhaltungsziele für das FFH-Gebiet durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben. Maßgebliche Gebietsbestandteile sind hiernach in der Regel die Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie,
denen das Gebiet ausgewählt worden ist, die Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie, die für die Gebietsauswahl bestimmend waren, sowie als Bestandteile der geschützten Lebensraumtypen die „darin vorkommenden charakteristischen Arten“ (vgl. Art. 1 Buchst. e] der FFH-Richtlinie; vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom
Anhang I „einschließlich aller dafür charakteristischen Arten“ und der Arten
Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführt. Die ausdrückliche Listung von Ortolan und Neuntöter im Standard-Datenbogen unter Bezugnahme des
weises von Brutvorkommen spricht dafür, dass diese beiden Vogelarten auch als charakteristische Arten des LRT 9170 angesehen und damit - neben dem LRT 9170 als solchem - zum Gegenstand der formulierten Erhaltungsziele geworden sind. Dies infrage stellende Gesichtspunkte sind weder von der Klägerin vorgetragen noch, insbesondere in Ansehung des der für diese Einschätzung zuständigen Behörde insoweit eingeräumten naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums, sonst ersichtlich. Vielmehr sind Ortolan und Neuntöter in den vorläufigen Schutz- und Erhaltungszielen des Landesamts für Umweltschutz Sachsen-Anhalt ausdrücklich - neben anderen Vogelarten - als charakteristische Arten der Wald-Lebensraumtypen des FFH-Gebiets „B-Holz nördlich H-Stadt“ genannt. In diesem Zusammenhang werden bestimmte Schutzmaßnahmen genannt, die daran anknüpfen, dass der Waldrand einschließlich des Waldsaums der natürliche (typische) Lebensraum von Ortolan und Neuntöter ist, was die Klägerin als solches auch nicht bestreitet. Zwar sind die vorläufigen Schutz- und Erhaltungsziele erst im Juni 2008 in Vorbereitung der zur damaligen Zeit noch fehlenden nationalen Unterschutzstellung im Verordnungsweg verschriftlicht worden. Sie dienen indes ausdrücklich der Erläuterung und Ergänzung der Angaben im Standard-Datenbogen und lassen somit ohne Weiteres Rückschlüsse auf die Einordnung der Vogelarten Ortolan und Neuntöter als für den LRT 9170 charakteristische und demnach von den für das FFH-Gebiet formulierten Erhaltungszielen erfasste Arten bereits im Zeitpunkt der Meldung des FFH-Gebiets an die EU-Kommission zu. Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 70 Dass der Auflistung der Vogelarten Ortolan und Neuntöter im Standard-Datenbogen Brutnachweise aus dem Jahr 1999 zugrunde liegen, begegnet keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Der Standard-Datenbogen war Grundlage der Meldung des FFH-Gebiets im Jahr 2000 und damit zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf das Vorkommen der beiden Vogelarten hinreichend aktuell. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass und weshalb den Angaben des Standard-Datenbogens im Zeitpunkt der Durchführung der hier im Streit stehenden Rückschnittmaßnahmen im Februar 2015 in Bezug auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets keine Aussagekraft mehr beigemessen werden sollte. Der im Berufungsverfahren vorgelegte Standard-Datenbogen weist den Datenstand im Mai 2014 aus. Er ist damit eine hinreichend kurze Zeit vor der Durchführung der Rückschnittmaßnahmen aktualisiert worden. Der Umstand, dass Ortolan und Neuntöter
wie vor dort aufgeführt sind, lässt auf eine unveränderte naturschutzfachliche Einschätzung der zuständigen Behörde bezüglich der Einordnung dieser beiden Vogelarten als für den LRT 9170 charakteristisch und die Bedeutung des FFH-Gebiets als deren Lebensraum schließen. Es ist weder vorgetragen noch sind sonst Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Grundlagen für die im Jahr 2000 getroffene naturschutzfachliche Einschätzung bis Mai 2014 signifikant geändert haben und diese daher zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu tragen vermochten. Vielmehr hat es
den Ausführungen des Beklagten im Berufungsverfahren zwischen den Jahren 2006 und 2013 mehrere Zufallsbeobachtungen jedenfalls des Ortolans am Waldrand des FFH-Gebiets und damit in dessen natürlichem Lebensraum gegeben. Auch wenn es sich bei den hierzu vom Beklagten vorgelegten Beobachtungsdaten der Internetplattform www.ornitho.de nicht um amtliche Daten handelt, sondern die Beobachtungen privater Ornithologen dokumentiert werden, geben diese doch zumindest einen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass es im FFH-Gebiet auch
1999 regelmäßig ein Vorkommen jedenfalls des Ortolans gegeben hat und die im Standard-Datenbogen im Jahr 2000 und auch noch im Mai 2014 diesbezüglich zum Ausdruck gebrachte naturschutzfachliche Einschätzung plausibel war. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, weshalb der LRT 9170 des FFH-Gebiets zwischenzeitlich seine Bedeutung als typischer Lebensraum der beiden Vogelarten verloren haben sollte. Randnummer 71 Auch die im Standard-Datenbogen für den Ortolan und den Neuntöter angegebenen Populationsgrößen von jeweils einem bis fünf Brutpaaren erscheint nicht als zu gering, um die Einbeziehung dieser beiden Vogelarten als für den LRT 9170 charakteristische Arten in die Erhaltungsziele für das FFH-Gebiet rechtlich durchgreifend infrage zu stellen. Auch insoweit ist der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum der zuständigen Behörde zu berücksichtigen, für dessen Überschreitung keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen. Der Hinweis der Klägerin in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung auf die Größe des FFH-Gebiets (181 ha) ist diesbezüglich nicht ergiebig, da Ortolan und Neuntöter ihren natürlichen Lebensraum nur in den Waldrändern haben, was nicht zuletzt die dokumentierten Zufallsbeobachtungen zwischen den Jahren 2006 und 2013 jedenfalls für den Ortolan verdeutlichen. Randnummer 72
den dokumentierten Vor-Ort-Feststellungen der unteren Naturschutzbehörde, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, und den Ausführungen des Beklagten im Berufungsverfahren der zum LRT 9170 gehörende Waldrand auf einer Breite von acht Metern - Feldblock ... - bzw. zehn Metern - Feldblock ... - gerodet worden. Allein auf den Bereich des Feldblocks ...entfallen
den Angaben des Beklagten ausgehend von einem auf einer Länge von 280 m durchgeführten Rückschnitt 0,2240 ha gerodeter Waldrand. Dies entspricht einem Anteil von 0,13 % an der Gesamtfläche des LRT 9170 (174,32 ha
den Angaben im Standard-Datenbogen) im FFH-Gebiet „B-Holz nördlich H-Stadt“. Hinzu tritt die Beseitigung des Waldrands im Bereich des Feldblocks .... Dessen Ausmaß kann zwar ausgehend von den dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht exakt bestimmt werden, da der Beklagte die insoweit vom Rückschnitt betroffene Fläche mit der zurückgeschnittenen Waldrandfläche im Bereich des Feldblocks …, der von der Klägerin der Verfahrens 1 L 68/20 und 1 L 69/20 bewirtschaftet wird, zusammengerechnet hat. Bei Betrachtung der aus den parallel geführten Verfahren vorliegenden Karten ist allerdings erkennbar, dass der betroffene Waldrand im Bereich des Feldblocks ... fast die Hälfte der Gesamtlänge der vom Beklagten zusammengefassten Angaben zum gerodeten Waldrandbereich entlang beider Feldblöcke (800 m x 10 m = 8.000 m² = 0,8
der Beständigkeit des natürlichen Verbreitungsgebiets sowie der Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt (vgl. Art. 1 Buchst. e] Satz 2, erster Spiegelstrich der FFH-Richtlinie). Hiervon ausgehend ist es naheliegend, grundsätzlich jeden direkten Flächenverlust eines geschützten natürlichen Lebensraums als erheblich zu werten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, a. a. O. Rn. 50). In der Rechtsprechung ist indes anerkannt, dass unter Beachtung des auch im Unionsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Flächenverluste, die lediglich Bagatellcharakter haben, als unerheblich angesehen werden können. Eine geeignete Orientierungshilfe für die Beurteilung, ob ein Flächenverlust noch Bagatellcharakter hat, bietet der Endbericht zum Teil „Fachkonventionen“ des im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz durchgeführten Forschungsvorhabens „Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP“, Schlussstand Juni 2007 (
folgend: FuE-Endbericht, abrufbar unter https://www.bfn.de/ffh-vertraeglichkeitspruefung, aufgerufen am
vollziehen. Randnummer 77 Den Flächenbeeinträchtigungen in dem vorstehend dargestellten Umfang kann auch nicht deshalb aufgrund der in die Betrachtung einzubeziehenden Umstände des Einzelfalls ein Bagatellcharakter beigemessen werden, weil es sich nicht um dauerhafte Flächenverluste handelt, sondern die „auf Stock“ gesetzten Gehölze mit der Zeit wieder austreiben bzw. bereits ausgetrieben sind. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der günstige Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums auch dadurch gekennzeichnet ist, dass die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden (vgl. Art. 1 Buchst. e] Satz 2, zweiter Spiegelstrich der FFH-Richtlinie). Wie bereits ausgeführt, war der im Zeitpunkt der Gebietsmeldung vorhandene Waldrand
naturschutzfachlicher behördlicher Einschätzung lebensraumtypisch ausgeprägt. Zudem liegt auf der Hand, dass der ausweislich der im Verwaltungsvorgang vorhandenen Bilddokumentation ohne Zweifel - selbst bei der von der Klägerin behaupteten Breite von überwiegend zwei bis drei und nur teilweise acht Metern - massive Rückschnitt des Waldrands nicht ohne Auswirkungen auf den Bestand und die Entwicklung der sich unmittelbar daran anschließenden Teile des Wald-LRT 9170 bleiben. Schon
laienhafter Betrachtung hat ein Waldrand für den Rest des Waldes eine strukturelle Bedeutung, da er das Einwirken insbesondere verschiedener abiotischer Faktoren, wie z. B. Licht, Temperatur, Wind, auf die dahinterliegenden Bereiche beeinflusst. Dies hat auch der vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung als sachverständig angehörte Mitarbeiter der unteren Forstbehörde im Bereich Naturschutz, Wald und Forsthoheit bestätigt, indem er ausgeführt hat, dass der Waldsaum das Waldinnenklima schütze und die Einwirkungen des Windes in den Wald hinein - wenn auch
innen abnehmend - verringere, wobei eine Durchwindung die Bodenvegetation verändere. Außerdem hat der Mitarbeiter der unteren Forstbehörde darauf hingewiesen, dass der Waldsaum vor Abdriften von Düngemitteln und Pestiziden (von angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen) in den Wald schütze. Auf diese Funktionen des Waldmantels wird auch in den naturschutzfachlichen Stellungnahmen der oberen Naturschutzbehörde vom
den naturschutzfachlich sachverständigen Ausführungen des vom Verwaltungsgericht angehörten Mitarbeiters der unteren Forstbehörde ist dies allerdings frühestens in fünf bis zehn Jahren, möglicherweise sogar erst in bis zu 15 Jahren der Fall. Auch die naturschutzfachliche Stellungnahme der oberen Naturschutzbehörde vom 24. Juli 2015 schätzt ein, dass die Wiederherstellung des Waldmantels lediglich mittelfristig (innerhalb von zehn bis 15 Jahren) bei entsprechender Anpflanzung und Pflege möglich sei. Bei einem solchen Zeitraum kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die für den langfristigen Fortbestand des geschützten natürlichen Lebensraums notwendige Struktur und spezifischen Funktionen in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden. Hinzu tritt, dass der LRT 9170 im FFH-Gebiet „B-Holz nördlich H-Stadt“ ausweislich des Standard-Datenbogens fast vollständig den Erhaltungszuständen A und B (hervorragende oder gute Ausprägung der lebensraumtypischen Strukturen, vollständig oder weitestgehend vorhandenes lebensraumtypisches Arteninventar, vgl. S. 5 der Kartieranleitung Lebensraumtypen Sachsen-Anhalt, Teil Wald, a. a. O.) zugeordnet worden ist. Es liegt auf der Hand, dass es länger dauern wird, bis die vom Rückschnitt betroffenen Bereiche einen Erhaltungszustand in dieser Qualität wieder erreicht haben werden. Es handelt sich mithin nicht nur um eine kurzzeitige und damit zu vernachlässigende Verschlechterung des Erhaltungszustands. Randnummer 78 Ebenso wenig trägt der (sinngemäße) Einwand der Klägerin, der verschnittene Baumbestand sei nicht dem geschützten Wald-LRT zuzuordnen, da keine Buchen oder Eichen betroffen worden seien. Ausweislich der „Kartieranleitung Lebensraumtypen Sachsen-Anhalt Teil Wald“ bestimmt sich die Abgrenzung eines LRT nicht zwingend allein durch das Vorkommen seiner Hauptbaumarten. Diese sind vielmehr - lediglich - maßgeblicher Bestandteil der lebensraumtypischen Strukturen. Daneben kann ein Wald-LRT auch durch andere - baumbegleitende - Pflanzen charakterisiert werden. Die optimale Ausprägung des LRT 9170 zeichnet sich etwa nicht nur durch die Baumschicht, sondern auch durch eine gut entwickelte Strauchschicht und eine Krautschicht mit bestimmten Pflanzenarten aus (vgl. S. 32 ff. der Kartieranleitung, a. a. O.). Hiervon ausgehend vermag sich die Klägerin nicht darauf zurückzuziehen, sie habe keine der geschützten (Haupt-)Baumarten zurückgeschnitten. Entscheidend ist vielmehr, dass sie den in Rede stehenden Rückschnitt im beschriebenen Umfang in das FFH-Gebiet hinein mit den dargestellten Folgen für den Erhaltungszustand des betroffenen LRT 9170 durchgeführt hat. Randnummer 79 Außerdem ist in Rechnung zu stellen, dass der Waldrand neben den beschriebenen qualitativ-funktionalen Besonderheiten für den Lebensraum als solchen eine besondere Habitatfunktion für die Vogelarten Ortolan und Neuntöter hat, die ausweislich des Standard-Datenbogens - wie bereits ausgeführt - als charakteristische Arten des LRT 9170 in die Erhaltungsziele für das FFH-Gebiet einbezogen sind. Für den günstigen Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums kommt auch dem Umstand eine Bedeutung zu, ob der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne des Buchstabens i) günstig ist (vgl. Art. 1 Buchst. e] Satz 2, dritter Spiegelstrich der FFH-Richtlinie). Dies ist
i) Satz 2 der FFH-Richtlinie der Fall, wenn aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern. Durch den mittelfristigen Verlust des Waldrands fällt eine - wie ausgeführt - nicht nur unerhebliche Fläche des LRT 9170 jedoch ersatzlos als typischer Lebensraum für Ortolan und Neuntöter weg, bis sich der Waldrand in den betreffenden Bereichen vollständig wieder regeneriert hat. Ob in den zurückgeschnittenen Bereichen im konkreten Fall Exemplare dieser Vogelarten beeinträchtigt worden sind, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung. Randnummer 80 Die Klägerin vermag dem nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, sie habe mittels des angefallenen Verschnitts als Abgrenzung zwischen dem Wald und der Ackerfläche eine Benjeshecke errichtet, um den Erhaltungszustand des Waldes zu sichern und zugleich Singwarten und Ersatzbrutplätze zu schaffen.
den schriftlich und bildlich dokumentierten Feststellungen der oberen Naturschutzbehörde (naturschutzfachliche Stellungnahme vom
den bildlich belegten Feststellungen der oberen Naturschutzbehörde waren ein Jahr
dem erfolgten Rückschnitt noch nicht einmal Ansätze einer Benjeshecke vorhanden. Auch der vom Verwaltungsgericht angehörte sachverständige Mitarbeiter der unteren Forstbehörde hat erklärt, dass die abgelagerten Holzschnittreste die vormalige Waldsaumfunktion, die ein größeres Buschwerk umfasst habe, nicht ersetzen könne. Die durch den Rückschnitt hervorgerufene Verschlechterung des Erhaltungszustands des geschützten LRT bestand somit bereits über einen nicht nur geringfügigen Zeitraum. Unabhängig davon ist nicht ansatzweise vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Benjeshecke, welche die Klägerin vermeintlich hat errichten wollen, überhaupt geeignet gewesen wäre, die erhebliche Beeinträchtigung des geschützten LRT zu kompensieren oder gar zu verhindern. Randnummer 81 Keine Bedeutung ist schließlich dem Umstand beizumessen, dass die Klägerin aufgrund einer naturschutzbehördlichen Anordnung vom 30. November 2015 zu verschiedenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verpflichtet worden ist und sie zudem Auflagen bezüglich des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln und Dünger auf den angrenzenden Ackerflächen zu beachten hat. Es handelt sich um Maßnahmen, mit denen bereits eingetretene schädliche Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet auf längere Sicht wieder ausgeglichen werden sollen, indem eine Verbesserung des eingetretenen schlechteren Erhaltungszustands des geschützten Lebensraums gefördert wird. Dass sie die Verschlechterung des Erhaltungszustands nicht unmittelbar - und zwar vollumfänglich - beseitigen können, zeigt sich bereits an den Feststellungen der oberen Naturschutzbehörde,
denen sich der zurückgeschnittene Waldrand ein Jahr
Durchführung der Maßnahme noch nicht regeneriert hat. Auch in der von der Klägerin angeführten Stellungnahme der Umwelt- und Geodatenmanagement GbR vom
SchG a. F. ist. Randnummer 83 ee) Auch die übrigen Voraussetzungen für die vom Beklagten vorgenommene Cross-Compliance-Kürzung liegen vor. Randnummer 84
2 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird gegen denjenigen, der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhält, eine Verwaltungssanktion wegen Verstoßes gegen Cross-Compliance-Vorschriften nur dann verhängt, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten oder die Fläche des Betriebs des Begünstigten betrifft. Dies ist vorliegend der Fall. Randnummer 85 Die am Rand der von der Klägerin bewirtschafteten Feldblöcke durchgeführten Rückschnittmaßnahmen betreffen die landwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin bzw. stehen hiermit in einem unmittelbaren Zusammenhang.
dem eigenen Vorbringen der Kläger
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.