- Baurecht - Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf den Sanierungsausgleichsbetrag Leitsatz Erhebung einer Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag gemäß § 154 Abs. 6 BauGB. (Rn.19) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg 4. Kammer, 20. Juni 2023, 4 A 123/21 MD, Urteil Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 20. Juni 2023 - 4 A 123/21 MD - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 10.157,84 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf den Sanierungsausgleichsbetrag. Randnummer 2 Er ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstück …, mit einer Größe von 2.663 m². Das Grundstück liegt im Bereich des mit der Sanierungssatzung der Beklagten vom 27. September 1995 festgelegten Sanierungsgebietes „Altstadt“. Randnummer 3 In der Bodenrichtwertkarte des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Sachsen-Anhalt für das Sanierungsgebiet „A-Stadt Altstadt“ vom 13. November 2017 zum Stichtag 13. Juni 2017 ist für das Gebiet, in dem das Grundstück des Klägers liegt, ein sanierungsunbeeinflusster Bodenrichtwert von 36 €/m² und ein sanierungsbeeinflusster Bodenrichtwert von 41 €/m² angegeben, der sich jeweils auf eine Grundstücksfläche von 1.000 m² (f1.000) bezieht. Randnummer 4 Am 1. Juli 2020 wurde der damalige anwaltliche Vertreter des Klägers von der Beklagten zu der Erhebung einer Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag für das Sanierungsgebiet „Altstadt“, insbesondere zur Anwendung des Bewertungsmaßstabes nach dem „Niedersachsenmodell“, angehört. Randnummer 5 Mit einem „Bescheid über die Erhebung einer Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag nach § 154 Abs. 6 des Baugesetzbuchs (BauGB)“ vom 4. März 2021 zog die Beklagte den Kläger für dessen Grundstück A-Straße in A-Stadt zu einer Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag für die städtebauliche Sanierungsmaßnahme „Altstadt“ A-Stadt in Höhe von 10.157,84 € heran. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. Juli 2021 zurückgewiesen. Randnummer 6 Am 25. Juli 2021 hat der Kläger hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 2. Mai 2023 hat die Beklagte die Begründung des Vorauszahlungsbescheides vom 4. März 2021 ergänzt, indem sie die Grundlagen zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages sowie die Maßnahmen im Sanierungsgebiet näher dargestellt sowie die Berechnung des Ausgleichsbetrages erläutert hat. Den Rechnungsweg hat sie wie folgt angegeben: Randnummer 8 Anfangswert = 2.663 m² x 36 €/m² x (0,74 : 0,97) = 73.136,41 € Randnummer 9 Endwert = 2.663 m² x 41 €/m² x (0,74 : 0,97) = 83.294,25 € Randnummer 10 Ausgleichsbetrag = 83.294,25 € (Endwert) - 73.136,41 € (Anfangswert) = 10.157,84 € Randnummer 11 Bei den Faktoren 0,74 und 0,97 handele es sich um Umrechnungskoeffizienten der Grundstücksfläche zur Normgröße f1.000 des betroffenen Grundstücks. Durch den Gutachterausschuss sei festgestellt worden, dass die Grundstücksgröße Einfluss auf den Kaufpreis habe. Deshalb habe der Gutachterausschuss eine Regressionsanalyse durchgeführt, aus der hervorgehe, dass mit steigender Flächengröße die gezahlten Kaufpreise pro Quadratmeter geringer würden. Daraus seien die Umrechnungskoeffizienten ermittelt worden. Mit deren Hilfe könnten die Abweichungen zum definierten Normgrundstück angepasst werden. Der angepasste Bodenwert für den Anfangs- bzw. Endwert errechne sich wie folgt: Randnummer 12 (Grundstücksfläche [m²] x Anfangs- oder Endwert x (Faktor f- der vorliegenden Fläche) Randnummer 13 (Faktor f- des Normwertes 1.000 m²) Randnummer 14 Hierbei betrage der Umrechnungskoeffizient für das Normgrundstück f von 1.000 m² - 0,97 und der Umrechnungskoeffizient für das Grundstück des Klägers f von 2.663 m² - 0,74. Randnummer 15 Mit Urteil vom 20. Juni 2023 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Bescheid der Beklagten vom 4. März 2021 über die Vorauszahlung eines Ausgleichsbetrages in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2021 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Bescheid sei formell rechtmäßig. Insbesondere sei er nach seiner äußeren Form als Verwaltungsakt erkennbar. Er genüge darüber hinaus mit dem Widerspruchsbescheid, der ergänzenden Begründung vom 2. Mai 2023 sowie den Ausführungen der Beklagten im Klageverfahren den an einen sanierungsrechtlichen Abgabenbescheid zu stellenden Mindestanforderungen an eine hinreichende Begründung. Der Kläger sei auch entsprechend § 154 Abs. 4 Satz 2 BauGB i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG angehört worden. Randnummer 16 Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Er sei hinreichend bestimmt. Die Voraussetzungen für die Forderung eines Vorauszahlungsbetrages auf den Ausgleichsbetrag seien dem Grunde nach erfüllt. Das Grundstück des Klägers liege im Geltungsbereich der am 27. September 1995 erlassenen Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet „Altstadt" der A-Stadt. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bestünden nicht. Die Sanierung sei (rechtlich) noch nicht abgeschlossen. Die Beklagte sei auch nicht gemäß § 235 Abs. 4 BauGB zur Aufhebung der Sanierungssatzung verpflichtet. Die Beklagte habe mit Beschluss vom 22. August 2021 die Verlängerung der Sanierungssatzung zur weiteren Durchführung der Sanierung auf den 31. Dezember 2024 festgesetzt. Eine Erhebung der Vorauszahlung werde auch nicht durch das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit oder wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen. Die Erhebung stehe für den Kläger in einem relevanten zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintritt der Vorteilslage. Für den Eintritt der Vorteilslage sei bei der Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf den sanierungsrechtlichen Ausgleichbetrag darauf abzustellen, wann eine Sanierung insgesamt tatsächlich beendet sei. Dies sei der Fall, wenn das Sanierungsprogramm abgearbeitet und folglich eine weitere sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung in Bezug auf das Grundstück nicht mehr zu erwarten sei. Hiernach sei nicht erkennbar, dass der Eintritt der Vorteilslage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung des Vorauszahlungsbetrages im Jahr 2021 derart weit zurückliege, dass die Grenze der unzulässigen Rechtsausübung überschritten wäre. Denn die Beklagte habe noch mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 weitere Maßnahmen festgelegt, die zum Abschluss der Stadtsanierung im Sanierungsgebiet „Altstadt“ der A-Stadt umgesetzt werden sollten. Hierzu gehörte auch eine Maßnahme, die bereits durch Beschluss vom 25. August 1999 als durchzuführende Maßnahme festgesetzt worden sei. Dass sich die Beklagte erst im Jahr 2020 zur Umsetzung der Maßnahme entschlossen habe, sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das Sanierungsprogramm der Beklagten sei folglich im Jahr 2020 noch nicht abgeschlossen gewesen. Selbst wenn man annehmen würde, dass bereits im Jahr 2017 ein Großteil der wertbildenden Maßnahmen im Sanierungsgebiet durchgeführt gewesen seien, was allein nicht für einen Abschluss des Sanierungsprogramms spreche, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn auch dann läge der - unterstellte - Eintritt der Vorteilslage nicht mehr als 10 Jahre vor der Geltendmachung des Vorauszahlungsbetrages. Insoweit fehle es nicht an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Erhebung des Vorauszahlungsbetrages und den durchgeführten Maßnahmen. Im Übrigen setze die Erhebung einer Vorauszahlung voraus, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Gemeinde mit einem entsprechenden Verlangen an den Eigentümer herantrete, eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Grundstücksnutzung zulässig sei. Diese Voraussetzung sei ebenfalls erfüllt. Randnummer 17 Der angefochtene Bescheid sei auch hinsichtlich der Höhe des Vorauszahlungsbetrages nicht zu beanstanden. Die Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung auf dem Grundstück des Klägers sei rechtsfehlerfrei unter Inanspruchnahme des der Beklagten zustehenden Wertermittlungsspielraums erfolgt. Die Berechnung der Vorauszahlung sei hinreichend plausibel. Ausgangspunkt für die Wertermittlung sei die Bodenrichtwertkarte des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Sachsen-Anhalt für das Sanierungsgebiet „A-Stadt Altstadt“ zum Wertermittlungsstichtag 13. Juni 2017. Die Heranziehung dieses Wertermittlungsstichtages für die Berechnung der Vorauszahlung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Entscheidend sei, dass die voraussichtliche Höhe des endgültigen Ausgleichsbetrages zum dafür maßgeblichen Stichtag nicht überschritten werde. Hierfür bestünden zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 2. Juli 2021 keine Anhaltspunkte. Das vom Gutachterausschuss zur Anwendung gebrachte Niedersachsenmodell genüge den Anforderungen. Es vergleiche mit Hilfe mathematisch-statistischer Methoden geschaffene Strukturen der rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung mit den Gegebenheiten vor der Sanierung, indem die festgestellten städtebaulichen Missstände und die jeweiligen (Sanierungs-)Maßnahmen quantifiziert würden. Sodann werde unter Zugrundelegung von Bodenwerterhöhungen, die für das Land Sachsen-Anhalt aus konventionell im Vergleichswertverfahren ermittelten Anfangs- und Endwerten unter Berücksichtigung der Missstands- und Maßnahmebewertung errechnet worden seien, im Wege einer Typisierung mit Hilfe einer Regressionsanalyse der Endwert aus dem Anfangswert hergeleitet. Das Niedersachsenmodell stelle sich als ein Verfahren dar, in dem der Endwert aus dem Anfangswert und einer auf der Grundlage empirischer Untersuchungen modellhaft berechneten sanierungsbedingten Wertsteigerung errechnet werde, was keinen grundsätzlichen Bedenken unterliege, sofern die allgemein anerkannten Grund- sätze der Wertermittlungsverordnung beachtet würden. Eine Pflicht der Gemeinde zur Einholung grundstückbezogener Einzelgutachten bestehe nicht. Die Anwendung des Niedersachsenmodells sei jedenfalls solange unbedenklich, wie der Gutachterausschuss dafür Sorge trage, dass ortsspezifische Besonderheiten durch Zu- oder Abschläge in die Wertermittlung einbezogen würden. Dem sei der Gutachterausschuss nachgekommen. Dieser habe nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nach Sichtung der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Antragsunterlagen das Gebiet intensiv in Augenschein genommen. Während der Vor-Ort-Termine sei durch die Mitglieder des Gutachterausschusses auch die sogenannte Zonierung vorgenommen worden, mit der das Sanierungsgebiet in einzelne Bodenrichtwertzonen eingeteilt worden sei. Für die Ermittlung des Anfangswertes sei sodann auf echte Kauffälle zurückgegriffen worden; der Endwert sei in der Weise bestimmt worden, dass zum einen Augenschein genommen und zum anderen die Beschreibung der Maßnahmen in den Blick genommen worden sei. Teils sei hierbei auch auf Bilderdokumentationen zurückgegriffen worden, anhand derer der vorherige Zustand mit dem jeweils aktuellen Zustand verglichen worden sei. Abschließend habe der Gutachterausschuss die im betreffenden Sanierungsgebiet festgestellten Missstände ebenso wie die geplanten und durchgeführten Sanierungsmaßnahmen vier verschiedenen Klassifikationsmerkmalen zugeordnet, welche die Grundlage dafür bildeten, welchem Klassenwert (auf einer Skala von 1 bis 10) die betreffenden Missstände oder Maßnahmen jeweils zuzuordnen seien. Nach den Angaben des Sachverständigen würden die Missstands- und Maßnahmewerte dabei durch den Gutachterausschuss in einer sogenannten „Mima-Tabelle“ dargestellt (BA B Bl. 435). Mit dem Klassifikationsrahmen erfolge die Zuordnung der verbalen Beschreibung zu einer bestimmten Zahl. Die Zahlen würden gemittelt und anschließend in eine Matrix überführt. Die besonderen Bodenrichtwertkarten würden zudem regelmäßig an die aktuellen Gegebenheiten angepasst, wobei die konjunkturelle Entwicklung in Form von Indexreihen berücksichtigt werde. Dem Niedersachsenmodell lägen nach Angaben des Sachverständigen etwa 760 Datensätze von Wertermittlungsverfahren zugrunde, die in Niedersachsen durchgeführt worden seien. Dieses System sei durch Sachsen-Anhalt übernommen und mit landeseigenen empirischen Daten angereichert worden. Mittlerweile basiere die Anwendung des Niedersachsenmodells in Sachsen-Anhalt auf etwa 40 bis 50 exemplarischen Verfahren, bei denen die sanierungsbedingte Wertsteigerung auf diese Art und Weise ermittelt worden sei. Insoweit gehe der Sachverständige davon aus, dass die Anwendung des Niedersachsenmodells in Sachsen-Anhalt mittlerweile als „stochastisch stabil“ angesehen werden könne. Die Ausführungen des Sachverständigen seien nachvollziehbar und plausibel. Durch den Gutachterausschuss sei zwischen den empirisch ermittelten - örtlich indifferenten - Grundlagen des Niedersachsenmodells und den konkreten Verhältnissen im Sanierungsgebiet ein hinreichender Bezug hergestellt worden, der zu Ergebnissen führe, die der Situation der dort gelegenen Grundstücke Rechnung trage. Es sei auch nichts dagegen einzuwenden, dass sich die Vorauszahlung an der Höhe des voraussichtlichen Ausgleichsbetrages orientiere. Es komme allein darauf an, dass der Vorauszahlungsbetrag die voraussichtliche Höhe des endgültigen Ausgleichsbetrages zum dafür maßgeblichen Stichtag nicht überschreite. Hiervon sei in Anbetracht des zugrunde gelegten Wertermittlungsstichtages 13. Juni 2017 nicht auszugehen. Der Anfangswert sei auch nicht deshalb - wie der Kläger meint - falsch berechnet worden, weil die Grundstücke bereits durch die Deutsche Einheit an Wert gewonnen hätten, ohne dass bauliche Maßnahmen Einfluss genommen hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies zum Zeitpunkt der Ermittlung des Anfangswertes zum Wertermittlungsstichtag 13. Juni 2017 für das klägerische Grundstück noch Bedeutung haben solle. II. Randnummer 18 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 19 1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Beschluss des Senats vom 6. April 2023 - 2 L 62/21.Z - juris Rn. 3 m.w.N.).Gemessen daran hat der Kläger keine grundsätzliche Bedeutung dargelegt. Die von ihm aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang hier der Sanierungsbetrag zu zahlen ist, stellt sich lediglich im vorliegenden Einzelfall. Das gilt auch dann, wenn das Verwaltungsgericht - wie der Kläger ohne nähere Konkretisierung geltend macht - „in gleichgelagerten Fällen nach hiesiger Auffassung unterschiedlich entschieden“ haben sollte.2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall.
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