n.F. wegen fehlerhafter Ausübung des Entschließungsermessens Orientierungssatz 1. Aus § 152 Abs. 1 Satz 2
folgt nicht im Umkehrschluss, dass bei fehlender Entschuldigung kein Entschließungsermessen der Behörde dahin bestünde, keinen Verspätungszuschlag festzusetzen. Selbst dann, wenn die Steuererklärung schuldhaft nicht oder zu spät abgegeben worden ist, kann das Finanzamt im Einzelfall zu dem Ergebnis kommen, dass der Gesetzeszweck keinen Zuschlag verlangt (vgl. BFH-Urteil vom 28.3.2007 - IX R 22/05; Literatur). (Rn.60)
n.F. in der Höhe keinen Spielraum mehr gibt, besondere Härten des Einzelfalles auszugleichen, ist im Rahmen des Entschließungsermessens des § 152 Abs. 1
n.F. besonders sorgfältig zu prüfen, ob unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Festsetzung überhaupt in Betracht kommen kann. (Rn.81)
) kein Ermessen mehr, so dass eine Ermessensüberschreitung diesbezüglich nicht vorliegen könne. Randnummer 16 Ein Ermessensfehlgebrauch liege auch nicht vor. Randnummer 17 Nach der Gesetzesbegründung des § 152
n.F. liege der Zweck der Norm in der „Gewährleistung eines fristgerechten und kontinuierlichen Erklärungseingangs“ (unter Hinweis auf BT-Drucks. 18 /7457, S. 50 letzter Abs.). Nicht zwingend stehe in diesem Zusammenhang, dass eine rechtzeitige Festsetzung und Entrichtung der Steuern sichergestellt werden solle. Vielmehr gehe es darum, das Finanzamt in die Lage zu versetzen, die Erklärungen zeitnah zu prüfen und einen kontinuierlichen Arbeitsanfall zu steuern. Randnummer 18 Im Streitfall müsse auch Beachtung finden, dass es sich nicht um die „normale“ jährliche Erklärungsabgabefrist handelt, sondern die nach § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG. Insbesondere bei dieser Abgabefrist komme es gerade nicht darauf an, ob tatsächlich eine Steuer entstehe. Das Finanzamt solle lediglich zeitnah in die Lage versetzt werden, die umsatzsteuerlichen Sachverhalte zu prüfen. Ausnahmen für Nachzahlungsfälle seien nicht vorgesehen. Mit der Kürze der Erklärungsfrist gebe der Gesetzgeber vielmehr zu erkennen, dass er auf die Abgabe genau dieser Erklärung viel Wert lege. Umso schwerer wiege dann die Dauer der Fristüberschreitung. Dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 152
ab einer gewissen Dauer von einer Ermessensentscheidung zu einer gebundenen Entscheidung übergegangen sei, mache deutlich, dass dieser Aspekt umso schwerer wiege und gewichtet werden müsse, je höher die Dauer der Verspätung sei. Im Streitfall habe die Verspätung mehr als 21 Monate betragen. Randnummer 19 Trotz der Kenntnis über die Vorschriften der verkürzten Besteuerungszeiträume sei eine vollständige Prüfung mit der Begründung unterlassen worden, dass der steuerliche Berater der Klägerin „es in den letzten Jahren nicht ein einziges Mal erlebt [habe], dass eine Umsatzsteuererklärung bei Betriebsaufgabe vorzeitig angefordert oder alternativ Verspätungszuschläge festgesetzt“ worden wären (Schriftsatz der Klägerin vom 03.03.21 S. 2 Abs. 3). Es sei damit zumindest billigend in Kauf genommen worden, dass ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden könne. Randnummer 20 Dass der vom Berichterstatter (im Erörterungstermin) genannte weitere Zweck des Ausgleichs der aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogene Vorteil hier nicht erreicht werden könne, führe nicht zu einem Ermessensfehlgebrauch. Zum einen sei die Nichterreichung dieses Zwecks bei Erstattung und Nullfestsetzungsfällen immanent und dennoch gebe der Gesetzgeber in diesen Fällen der Behörde die Möglichkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Zum anderen könne nicht klar ermittelt werden, ob dieser Zweck nach der neuen Vorschrift tatsächlich noch erfüllt werden solle. Randnummer 21 Die vom Finanzamt vorgenommene Gewichtung könne auch nicht durch das Gericht in Frage gestellt oder als ermessensfehlerhaft bewertet werden. Denn mit Urteil vom 28.9.2010 - AZ: VII ( R ) 45/09 habe der BFH entschieden, dass es bei der gerichtlichen Überprüfung einer Ermessensentscheidung nicht darauf ankomme, ob das Gericht bestimmte Ermessenserwägungen der Behörde für überzeugend halte, sondern allein darauf, ob die nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift in Betracht kommenden Erwägungen dem Zweck der Ermächtigung entsprechen und somit sachgerecht sind oder sachwidrige Erwägungen bestimmend gewesen seien. Randnummer 22 Der Berichterstatter hat am 24. März 2023 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 I. Die Klage ist zulässig. Randnummer 25 Da im Streitfall der Verspätungszuschlag gegen die erklärungspflichtige Personengesellschaft festgesetzt worden ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 18. April 1991 IV R 127/89, BStBl II 1991, 675; Schwarz, EStG, § 152 Rz. 68; Koenig/Cöster, 3. Aufl. 2014,
R klagebefugt. Randnummer 26 II. Die Klage ist auch begründet. Randnummer 27 Die streitgegenständliche Festsetzung des Verspätungszuschlages ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Randnummer 28 1. § 152 Abs. 1
ist gemäß Art. 97 § 8 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung -EGAO- in der Fassung vom 18.07.2016 (vgl. Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679)) anzuwenden, da die Umsatzsteuerjahreserklärung 2019 der Klägerin nach dem 31. Dezember 2018 einzureichen war. Randnummer 29 Nach § 152 Abs. 1
in der Fassung des Streitjahres 2019 kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (Satz 1). Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint (Satz 2). Der Verspätungszuschlag beträgt für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung (§ 152 Abs. 5 Satz 2
). Randnummer 30 Die Entscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages lag nach § 152 Abs. 1
im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Unbeschadet der Frage, ob sich die Berechnung der Fristüberschreitung bei einer nach § 18 Abs. 3 Sätze 1 und 2 UStG abzugebenden Umsatzsteuererklärung nach dem Ablauf der besonderen Frist des § 18 Abs. 3 Satz 2 UStG oder nach dem Ablauf des Kalenderjahres richtet (vgl. Niewerth in: Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 152 Verspätungszuschlag, Rn. 10; Baum / Szymczak in:
- eKommentar, ab 09.06.2021, Rn. 23), ist im Streitfall die Vorschrift des § 152 Abs. 2
jedenfalls nach § 152 Abs. 3 Nr. 3
n.F. nicht anwendbar, da die Umsatzsteuerfestsetzung 2019 nicht zu einer Nachzahlung, sondern zu einem Guthaben der Klägerin geführt hat. Randnummer 31 2. Die im Rahmen des § 102 FGO vorzunehmende Überprüfung ergibt, dass die Festsetzung des Verspätungszuschlags im Streitfall ermessensfehlerhaft war. Randnummer 32 a) Ob die in § 152
genannten Voraussetzungen vorliegen, ist von den Gerichten uneingeschränkt nachprüfbar (BFH-Urteil vom 14.6.2000 X R 56/98, BStBl II 2001, 60). Ob und inwieweit dagegen bei Erfüllung dieser Voraussetzungen und im Rahmen der gesetzlichen Grenzen im Einzelfall ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, hat die zuständige Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BFH-Urteil vom 14.6.2000 X R 56/98, BStBl II 2001, 60, m.w.N.). Dieser Teil der Entscheidung unterliegt gemäß § 102 FGO nur der eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung dahingehend, ob die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht einwandfrei und erschöpfend ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Randnummer 33 Hierbei darf das Gericht vor allem die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Verwaltungserwägungen nicht durch eigene Erwägungen ersetzen (vgl. BFH-Urteil vom 5.6.2002 X R 40/01, BFH/NV 2002, 1419). Für die Ermessensprüfung kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an, die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung gegeben bzw. erkennbar waren (BFH-Urteil vom 14.6.2000 X R 56/98, BStBl II 2001, 60, Rn. 29). Randnummer 34
entschuldigt. Randnummer 38 Es ist entschuldbar, wenn der Kläger oder sein Vertreter die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zuzumutende Sorgfalt nicht außer Acht gelassen hat (BFH-Urteil vom 26. April 1989 I R 10/85, BStBl II 1989, 693, Rn. 8). Die Klägerin muss sich ein Verschulden ihrer Bevollmächtigten zurechnen lassen. Entschuldigungsgründe sind hier weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Randnummer 39 Die Bevollmächtigte hat hierzu in der Klagebegründung eingeräumt, es sei klargewesen, dass die Umsatzsteuerjahreserklärung 2019 gemäß §§ 18 Abs. 3 Satz 2 und 16 Abs. 3 UStG innerhalb eines Monats nach Beendigung der Unternehmerschaft abgegeben werden sollte, auch wenn sie vom Beklagten nicht gesondert dazu aufgefordert worden sei. Randnummer 40
1, beck-online). § 152
dient dazu, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärungen anzuhalten, um die rechtzeitige Festsetzung und Entrichtung der Steuern sicherzustellen. Daneben bezweckt der Verspätungszuschlag einen Ausgleich der aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile (BFH-Urteil vom 22.1.1993 III R 92/89, n. v., BFH/NV 1993, 455) sowie eine „gewisse Ahndung“ der Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen. Der Verspätungszuschlag hat somit zugleich repressiven und in die Zukunft gerichteten präventiven Charakter (BFH-Beschluss vom 10.2.2005 VI B 108/04, n. v., BFH/NV 2005, 1003-1004). Nach der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BT-Drucks. 18 /7457) dient die Neuregelung des § 152
n.F. als flankierende Maßnahme zur sog. gesetzlichen Fristverlängerung der „Gewährleistung eines fristgerechten und kontinuierlichen Erklärungseingangs“ (BT-Drucks. 18 /7457, S. 50). Randnummer 42 Der Präventivzweck des Verspätungszuschlags hat zentrale Bedeutung für die Ausübung des Entschließungsermessens. Die Vorschriften über Erklärungsfristen sollen ein ordnungsgemäßes Veranlagungsgeschäft ermöglichen. Dabei ist nicht nur auf das laufende "Veranlagungsgeschäft" abzustellen, da der Steuerpflichtige auch zur künftigen fristgerechten Abgabe der Steuererklärungen angehalten werden soll (Hessisches FG, Urteil vom 19.2.2021 – 9 K 939/20 –, Rn. 46, juris). Randnummer 43 bb) Ungeachtet der in § 152 Abs. 2
n.F. vorgenommenen Änderungen ist der - im Streitfall allein maßgebliche - § 152 Abs. 1
n. F. auch nach der Reform gegenüber der bisherigen Regelung nahezu unverändert geblieben (vgl. dazu auch BR-Drucks 631/15, S.97 f). In der amtlichen Begründung (BT-Drucks. 18/7457, S. 51) heißt es dazu lediglich: „Soweit die Voraussetzungen des § 152 Absatz 2
nicht gegeben sind, verbleibt es aber bei der Möglichkeit, im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung (§ 5
) einen Verspätungszuschlag festzusetzen“. Randnummer 44 Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich aus der amtlichen Begründung auch nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung bestimmte Kriterien des § 152 Abs. 2
auch für die Ermessensabwägung im Rahmen des Absatzes 1 als maßgeblich heranziehen wollte. Insbesondere ist dies für den vom Beklagten ausdrücklich genannten Aspekt der Dauer der Verspätung nicht ersichtlich. Dass die Dauer der Verspätung im Rahmen der nach Abs. 1 zu treffenden Ermessensentscheidung „umso schwerer wiege und gewichtet werden müsse“, ist der amtlichen Begründung (BT-Drucksache 18/7457, 80, BT-Drucksache 18/8434, S. 113) nicht zu entnehmen. Randnummer 45 Danach enthält § 151 Abs. 2
vielmehr eine gegenüber § 151 Abs. 1
selbständige Sonderregelung der zwingenden – also nicht im Ermessen der Finanzbehörde liegenden – Festsetzung eines Verspätungszuschlags in bestimmten Fällen. § 152 Abs. 3
enthält als „Rückausnahme“ wiederum Tatbestände, die die zwingende Rechtsfolge des Abs. 2 entfallen lassen, mit der Folge, dass § 151 Abs. 1
als Auffangnorm wieder eingreift (so auch BT-Drucksache 18/7457, 80; vgl. auch Hessisches FG, Urteil vom 19.2.2021 – 9 K 939/20 –, Rn. 49 - 50, juris). Damit kann auch nach der amtlichen Begründung die Finanzbehörde in den Fällen des § 152 Abs. 3 Nummern 2 und 3
nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 nach pflichtgemäßem Ermessen einen Verspätungszuschlag festsetzen. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist dabei nach der amtlichen Begründung insbesondere ermessensgerecht, wenn der Erklärungspflichtige seine Steuererklärungspflichten in der Vergangenheit wiederholt verletzt hat (vgl. BT-Drucksache 18/8434, S. 113). Das Kriterium der Dauer der Verspätung wird demgegenüber hier nicht genannt. Randnummer 46 cc) Bei der Ausübung des Ermessens nach § 152 Abs. 1
hat die Finanzbehörde die allgemeinen behördlichen Ermessensregelungen (§ 5
) zu beachten. Randnummer 47 Die für die Ausübung des Verwaltungsermessens maßgebenden Erwägungen müssen in dem Festsetzungsbescheid, spätestens aber in der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf begründet werden (§ 121 Abs.1, § 126 Abs.1 Nr.2 und Abs.2
, vgl. BFH-Urteile vom
, 12. Aufl., § 5 Rz 13; vgl. auch Niedersächsisches FG, Beschluss vom 2.2.2015 – 15 V 207/14 –, Rn. 152, juris). Die Begründung muss ebenfalls die Schwere des Eingriffs berücksichtigen. Die Ermessenserwägungen müssen dabei umso sorgfältiger dargestellt werden, je schwerer der jeweilige Eingriff ist (Drüen in: Tipke/Kruse,
/FGO,
4, beck-online). Ein Ermessensfehler in Form der Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn die Finanzbehörde nicht erkennt, dass ein Ermessensspielraum besteht und ihn daher nicht ausschöpft oder nicht alle gebotenen Erwägungen anstellt (vgl. Drüen in: Tipke/Kruse,
/FGO, 163. Lieferung 10.2020, § 5
Rnrn. 35 ff ; Hessisches FG, Urteil vom 19.2.2021 9 K 939/20, Rn. 35, juris). Randnummer 49 dd) Für die Ausübung des Ermessens nach Abs. 1 gelten für die Finanzbehörde die typischen Ermessenskriterien weiter, auch wenn diese nicht mehr wie in § 152 Abs. 2
a. F. explizit benannt werden (vgl. auch: Dißars, in Schwarz/Pahlke,
/FGO, § 152
Rdn. 76). Unbeschadet der Änderung des Wortlautes des § 152 Abs. 2
sind damit weiterhin alle für den Sinn und Zweck der Vorschrift des § 152
maßgeblichen Kriterien wie Dauer der Verspätung, Verschulden, Höhe des Steuerausfalls gegeneinander abzuwägen. Entgegen dem Wortlaut des § 152 Abs. 2
a.F. sind die darin aufgezählten Kriterien keine Gesichtspunkte, die „neben dem Zweck des Verspätungszuschlags“ zu berücksichtigen sind; sie verdeutlichen vielmehr den Gesetzeszweck (Heuermann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler:
/FGO, 1. Unterscheidung von Ermessensgesichtspunkten und Ermessensrahmen, Rn. 22). Auch sind diese Kriterien für die Entscheidung bedeutsam, ob überhaupt ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist (Heuermann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler:
/FGO,
44, beck-online; Dißars, in Schwarz/Pahlke,
/FGO, § 152
Rdn. 76). Randnummer 50 Die Ermessenskriterien des § 152
sind dabei grundsätzlich gleichwertig (FG München, Urteil v. 21.7.2003, 13 K 4589/02, Haufe-Index 959549; Dißars in Schwarz/Pahlke,
/FGO, § 152
Rdn. 77). Die ermessensfehlerfreie Festsetzung eines Verspätungszuschlags setzt voraus, dass das Finanzamt alle maßgeblichen Kriterien beachtet und umfassend gegeneinander abwägt (BFH-Urteile vom 14.6.2000 X R 56/98, BStBl II 2001, 60; vom 18.8.1988 V R 19/83, BStBl II 1988, 929). Insbesondere darf sich die Begründung nicht nur auf ein Kriterium stützen, etwa nur auf die Dauer der Fristüberschreitung (FG Münster, Beschluss vom 17.9.2009 12 V 2521/09 E, EFG 2010, 30-32; Klein/Rätke, 13. Aufl. 2016,
26, beck-online). Im konkreten Fall kann aber ein Merkmal stärker als ein anderes hervortreten (BFH-Beschluss vom 23.6.2008 IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642; BFH-Urteil vom 15.3.2007 VI R 29/05, n. v., BFH/NV 2007, 1076). Randnummer 51 Aufgrund der Gleichwertigkeit der Merkmale führt zwar das Fehlen eines oder mehrerer Merkmale nicht dazu, dass ein Verspätungszuschlag nicht festgesetzt werden dürfte. Das Fehlen muss aber im Rahmen der Entscheidung bedacht und dargestellt werden (Dißars, in Schwarz/Pahlke,
/FGO, § 152
Rdn. 77 m.w.N.). Werden diese Kriterien nicht beachtet und möglicherweise nicht einmal die für diese Kriterien relevanten Umstände ermittelt, so liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor (BFH-Urteil vom 18.8.1988 V R 19/83, BStBl II 1988, 929). Randnummer 52 ee) Soweit im konkreten Fall ein Merkmal stärker als ein anderes hervortreten kann, kann gerade in Erstattungsfällen trotz vollständiger Tilgung des staatlichen Steueranspruchs und fehlendem Zinsvorteil beim Steuerpflichtigen der o. g. Präventionszweck des § 152
- also die künftige Einwirkung auf den Steuerpflichtigen - die Festsetzung eines Verspätungszuschlages rechtfertigen (BFH-Urteile vom 06.11.2012 VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502; vom 26.6.2002 IV R 63/00, BStBl II 2002, 679, Rn. 10; FG München, Urteil v. 21.7.2003, 13 K 4589/02, Haufe-Index 959549). Ein Verspätungszuschlag ist dabei aber nicht obligatorisch (Seer in: Tipke/Kruse,
/FGO, 3. Null-Nachzahlungs-/Erstattungsfälle (Abs. 3 Nr. 3), Rn. 51; vgl. auch AEAO zu § 152 Nr. 5.2). Vielmehr bedürfen die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Erstattungsfällen regelmäßig einer besonderen Prüfung und Begründung (vgl. Beermann/Gosch § 152 Rz. 22.1; Koenig/Cöster,
47, beck-online). So kann etwa bei erheblicher Fristüberschreitung oder schwerwiegendem Verschulden – insbesondere bei vorausgegangenen jahrelangen erheblichen Fristüberschreitungen - ein Verspätungszuschlag aus erzieherischen Gründen gerechtfertigt sein (BFH-Urteile vom 6.11.2012 VIII R 19/09, n. v., BFH/NV 2013, 502-504, Rn. 19; vom 26. April 1989 I R 10/85, BStBl II 1989, 693; vgl. auch Seer in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 21 Rdn. 188; vgl. auch vgl. BT-Drucksache 18/8434, S. 113 zu § 152 Abs. 3 Nr. 2 und 3
n.F.). Insbesondere ist es in diesen Fällen zulässig, wegen des schweren Verschuldens andere Kriterien weniger zu gewichten (BFH-Urteil vom 14.6.2000 X R 56/98, BStBl II 2001, 60, Rn. 47). Randnummer 53 Handelt es sich dagegen um eine erstmalige Verspätung, schließt dies einen Verspätungszuschlag zwar nicht aus, jedoch wiegt das Verschulden dann in der Regel geringer als bei einer wiederholten Versäumnis (Klein/Rätke, 13. Aufl. 2016,
22, beck-online). Randnummer 54
die Vorschrift des § 152 Abs. 2
nicht anwendbar, so dass die Entscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages im Ermessens des Finanzamtes liegt. Die von der Einspruchsführerin vorgebrachten Gründe entschuldigen die verspätete Erklärungsabgabe jedoch nicht.“ Randnummer 60 Tatsächlich berührt die Frage der „Entschuldigung“ die Ermessenabwägung aber nicht. Vielmehr wäre bei Vorliegen einer ausreichenden Entschuldigung der Klägerin nach § 152 Abs. 1 Satz 2
zwingend von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages abzusehen gewesen („ ist abzusehen “). Aus der Regelung des § 152 Abs. 1 Satz 2
folgt auch nicht im Umkehrschluss, dass bei fehlender Entschuldigung kein Entschließungsermessen der Behörde dahin bestünde, keinen Verspätungszuschlag festzusetzen. Vielmehr kann das Finanzamt selbst dann, wenn die Erklärung schuldhaft nicht oder zu spät abgegeben worden ist, im Einzelfall zu dem Ergebnis kommen, dass der Gesetzeszweck keinen Zuschlag verlangt (vgl. BFH-Urteil vom 28.3.2007 IX R 22/05, n. v., BFH/NV 2007, 1450-1452, Rn. 14; Tipke in Tipke/Kruse,
-FGO, § 152
Rz 20). Randnummer 61
n. F. deutlich, soweit der Gesetzgeber die Höhe des Verspätungszuschlags für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer bemisst (vgl. auch: BFH-Urteil vom 28.3.2007, IX R 22/05, n. v., BFH/NV 2007, 1450; Urteil vom 22.1.1993 III R 92/89, n. v., BFH/NV 1993, 445; Schober in: Gosch,
/FGO,
soweit hervortreten, dass trotz des fehlenden Zinsvorteils - der weiterhin in die Abwägung miteinfließt - die Festsetzung eines Verspätungszuschlages gerechtfertigt sein kann. Randnummer 64
die Vorschrift des § 152 Abs. 2
nicht anwendbar. Auf S. 3, 6. Absatz der Einspruchsentscheidung hat der Beklagte weiter ausgeführt, dass im Streitfall alleine die Vorschrift des § 152 Abs.3
dazu führe, dass § 152 Abs. 2
bei einer fehlenden Nachzahlung nicht zur Anwendung komme und anderenfalls „hier“ bereits aufgrund der Dauer der Verspätung ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2
festzusetzen gewesen wäre, woraus sich ein „ wesentlich höheres Gewicht dieses Kriteriums “ ergebe. Randnummer 71 Damit stellt der Beklagte bei seiner Fristberechnung allein auf eine Fristüberschreitung von mehr als 14 Monaten nach Ablauf der besonderen Frist des § 18 Abs. 3 Satz 2 UStG ab. Randnummer 72 Dem steht entgegen, dass die nach § 18 Abs. 3 Sätze 1 und 2 UStG abzugebende Umsatzsteuererklärung bei Beendigung der gewerblichen Tätigkeit für den kürzeren Besteuerungszeitraum (§ 16 Abs. 3 UStG) an die Stelle der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr tritt. Randnummer 73 Deshalb wird teilweise vertreten, diese Umsatzsteuererklärung wie eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr zu behandeln und für den obligatorischen Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2
gleichwohl auf das Kalenderjahr abzustellen (vgl. Niewerth in: Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 152 Verspätungszuschlag, Rn. 10; Baum / Szymczak in:
- eKommentar, ab 09.06.2021, Rn. 23). Randnummer 74 Auch nach Auffassung der Finanzverwaltung soll § 152 Abs. 2
– mithin eine gebundene Entscheidung- in diesen Fällen nur dann zu Anwendung kommen, wenn die Erklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben worden ist (vgl. Nr. 4.4 AEAO zu § 152). Diese Frist war aber im Streitfall mit der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2019 am 17. Dezember 2020 noch nicht abgelaufen. Damit hat der Beklagte verkannt, dass auch im Falle einer Nachzahlung schon nach der eigenen Auffassung der Finanzverwaltung keine gebundene Festsetzung nach § 152 Abs. 2
, sondern „nur“ eine Festsetzung nach pflichtgemäßem Ermessen nach Abs.1 in Betracht gekommen wäre. Der Fristüberschreitung kann nach alledem - jedenfalls mit dieser Begründung- kein wesentlich höheres Gewicht zukommen. Randnummer 75
auch hier wie in der Mehrzahl der Fälle 25 € pro Monat. Die Einspruchsführerin hat mit jedem Monat, den sie verstreichen lassen hat, einen entsprechenden Zuschlag in Kauf genommen. Es erscheint hier daher nicht gerechtfertigt, von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages abzusehen.“ Randnummer 79 Im Schriftsatz vom 13. April 2023 heißt es dazu auf S. letzter Absatz: „Nach § 152 Abs. 5
ergibt sich jetzt ein fester Betrag, nämlich mindestens 25,- € unabhängig vom zugrundeliegenden Einzelfall. Die Höhe der Nachzahlung oder eine etwaige Steuererstattung haben auf die Höhe gerade keinen Einfluss mehr. Es ist daher fraglich, inwiefern dieser Zweck beim Entschließungsermessen nach der neuen Vorschrift Berücksichtigung finden kann.“ Randnummer 80 Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung schon vor der Reform des § 152
nicht nur im Rahmen des Auswahlermessens nach § 152 Abs. 2
a. F., sondern bereits beim Entschließungsermessen vorzunehmen war. Randnummer 81 Gerade weil in Erstattungsfällen wie dem vorliegenden der neu eingeführte § 152 Abs. 5 Satz 2
im Falle der Festsetzung mit den mindestens vorgesehenen 25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung dem Finanzamt nun in der Höhe keinen Spielraum mehr gibt, besondere Härten des Einzelfalles auszugleichen, erscheint es nach der Gesetzesänderung erst Recht geboten, im Rahmen des Entschließungsermessens des § 152 Abs. 1
besonders sorgfältig zu prüfen, ob unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Festsetzung überhaupt in Betracht kommen kann. Randnummer 82
maßgeblichen Kriterien schon nicht umfassend gewürdigt, indem er Umstände wie den das Verschulden der Klägerin mindernden Erstverstoß entweder überhaupt nicht genannt hat oder andere Umstände wie der fehlenden Möglichkeit eines Vorteilsausgleichs oder der fehlenden Prävention ausdrücklich nicht in seine Abwägung einbezogen hat. Schließlich hat der Beklagte Besonderheiten des Sachverhaltes wie dem Fehlen umsatzsteuerlicher Sachverhalte bei Beendigung der GbR im Streitfall keine Rechnung getragen und bei seinen Ausführungen zur Dauer der Fristüberschreitung die Verwaltungsauffassung nicht beachtet. Randnummer 84 Die Ermessensabwägungen des Beklagten erscheinen damit im Ergebnis aus rechtlicher und tatsächlicher Sicht lücken- und fehlerhaft. Randnummer 85 Der angefochtene Verwaltungsakt, der Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer 2019, war nach alledem aufzuheben (vgl. FG Münster, Urteil vom 10.2.2022 9 K 1547/21 U –, Rn. 36; Hessisches FG, Urteil vom 23.8.2011 12 K 1737/08, juris; Schmidt/Troje, in: Gosch, FGO, § 100 Rdn. 13; Brandis, in: Tipke/Kruse,
-FGO, § 100 FGO Rdn. 13). Randnummer 86 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 87 IV. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beruht auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Randnummer 88 V. Die Revision ist im Streitfall wegen grundsätzlicher Bedeutung und Fortbildung des Rechts zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.