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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat L 5 AS 356/23 B ER Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnu

Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - Anordnungsanspruch - Bürgergeld - Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2023 - Bindung an Gesetz und Recht - Vorlage an das BVerfG Leitsatz

  1. Die Fachgerichte dürfen wegen der Bindung an Gesetz und Recht (Art 20 Abs 3 GG) keinen höheren Regelbedarf bestimmen. Dies gilt auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. (Rn.29)
  2. Die derzeitige Regelbedarfshöhe der Regelbedarfsstufe 1 ist nicht evident unzureichend. Eine Veranlassung zur Vorlage an das BVerfG besteht nicht. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
  3. November 2023, S 6 AS 907/23 ER, Beschluss Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung höherer Leistungen für den Regelbedarf im Zeitraum von November 2023 bis April 2024 streitig. Randnummer 2 Der am .....1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Antragsteller) bezieht eine Unfallrente. Aufstockend erhält er seit mehreren Jahren vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (nachfolgend: Antragsgegner) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Randnummer 3 Er bewohnt eine Wohnung zur Miete. Die Gesamtaufwendungen betrugen zuletzt 456,96 €/Monat. Der Antragsgegner berücksichtigt fortlaufend die tatsächlichen Kosten sowie einen Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung. Randnummer 4 Zum
  4. Mai 2023 beantragte der Antragsteller die Weitergewährung der Leistungen. Der Antragsgegner bewilligte ihm mit Bescheid vom
  5. März 2023 für den Zeitraum vom
  6. Mai 2023 bis
  7. April 2024 unter Anrechnung der Unfallrente Bürgergeld i.H.v. 666,77 €/Monat, wogegen der Kläger am
  8. April 2023 Widerspruch einlegte. Ihm stehe auch ein Mehrbedarf wegen Behinderung zu. Mit Änderungsbescheid vom
  9. Mai 2023 bewilligte der Antragsgegner ab dem
  10. Juli 2023 Leistungen i.H.v. 647,21 €/Monat. Hierbei berücksichtigte er die Erhöhung der Unfallrente auf 353,30 €/Monat, welche er nach Abzug der Versicherungspauschale (30 €) auf den Regelbedarf für Alleinstehende (502 €) anrechnete. Den Widerspruch wies der Antragsgegner als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom
  11. Juli 2023). Der Antragsteller erhob am
  12. Juli 2023 Klage (S 6 AS 604/23). Randnummer 5 Mit Schreiben vom
  13. Oktober 2023 beantragte der Antragsteller die Erhöhung des Regelbedarfs zum
  14. November
  15. Ein menschenwürdiges Existenzminimum sei mit dem heutigen Regelsatz nicht mehr gewährleistet. Die Anhebung zum
  16. Januar 2024 um 61 € werde auch vom Paritätischen Wohlfahrtsverband als zu niedrig betrachtet, welcher einen Regelsatz von 813 €/Monat fordere. Randnummer 6 Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom
  17. Oktober 2023 ab. Die i.S.v. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zur Überprüfung gestellten Bescheide vom
  18. März und
  19. Mai 2023 seien nicht zu beanstanden. Bei deren Erlass sei das Recht richtig angewandt sowie vom zutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden. Mit seinem Widerspruch vom
  20. Oktober 2023 monierte der Antragsteller die fehlende Begründung der Verwaltungsentscheidung i.S.v. § 35 SGB X. Randnummer 7 Am
  21. November 2023 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg (SG) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Ihm stehe ein höherer Regelsatz zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu. Durch die Inflation könne der Bedarf nicht mehr abgedeckt werden. Eine armutsbedingte Mangelernährung habe gesundheitliche Belastungen zur Folge. Randnummer 8 Der Antragsgegner hat auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen. Der Regelbedarf werde zudem ab dem
  22. Januar 2024 erneut steigen. Randnummer 9 Mit Beschluss vom
  23. November 2023 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Höhe des gewährten Regelbedarfs sei verfassungsgemäß. Dem pauschalen Vorbringen des Antragstellers sei schon nicht zu entnehmen, inwiefern allein durch die Inflation ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht mehr möglich sein solle. Zudem sei eine besondere Eilbedürftigkeit nicht erkennbar. Zum
  24. Januar 2024 sei eine weitere Erhöhung des Regelbedarfs vorgesehen. Randnummer 10 Gegen den ihm am
  25. November 2023 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am
  26. November 2023 Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Sowohl Anordnungsanspruch als auch -grund lägen vor. Sein Existenzminimum sei nicht mehr garantiert. Die armutsbedingte Mangelernährung ergebe sich daraus, dass der Regelsatz lediglich 1,93 € pro Mahlzeit vorsehe. Randnummer 11 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 12 den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom
  27. November 2023 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm ab dem
  28. November 2023 einen Regelsatz für ein menschenwürdiges Existenzminimum im Sinne des Grundgesetzes zu bewilligen. Randnummer 13 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 14 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 15 Er verweist auf die zeitnahe Reaktion des Gesetzgebers durch Erhöhung des Regelbedarfs von 449 € auf 502 € für das Jahr
  29. Diese Erhöhung gehe sogar prozentual über die Inflationsrate im Jahr 2023 hinaus. Zudem trage der Antragsteller lediglich pauschal vor, Bedarfe nicht mehr decken zu können. Randnummer 16 Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Antragsgegners (ab dem Weiterbewilligungsantrag zum November 2022) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. II.
  30. Randnummer 17 Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 18 Ausgehend von dem ursprünglich geäußerten Begehren, einen monatlichen Regelbedarf von 813 € anstatt 502 € (November und Dezember 2023) bzw. 563 € (ab Januar 2024) zugrunde zu legen, wird der Wert i.H.v. 750 € gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG überschritten. Der Antragsteller hat sein Begehren im gerichtlichen Verfahren nicht anderweitig beziffert. Randnummer 19 Im Hinblick auf die anhängige Klage zu den Bewilligungsbescheiden für den Zeitraum von Mai 2023 bis April 2024 ist keine Bestandskraft bei den Leistungen nach §§ 20, 21 SGB II eingetreten. Bei dem dort im Streit stehenden Mehrbedarf für Menschen mit Behinderungen handelt es sich gerade um keinen abtrennbaren Streitgegenstand (vgl. u.a. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom
  31. Februar 2013, B 14 AS 48/12 R, juris, Rn. 9).
  32. Randnummer 20 Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Randnummer 21 Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Randnummer 22 Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind (zum Prüfungsmaßstab vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG,
  33. Auflage 2023, § 86b Rn. 41 f.). a. Randnummer 23 Der Antragsteller hat schon keinen Anordnungsanspruch auf weitere Leistungen für den Zeitraum ab November 2023 glaubhaft gemacht. aa. Randnummer 24 Zwar ist der Antragsteller leistungsberechtigt i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Ausschlussgründe bestehen nicht. Er hat auch einen Anspruch auf Gewährung von Bürgergeld gemäß § 19 Abs. 1 SGB II (in der ab dem
  34. Januar 2023 geltenden Fassung). Sein (derzeitiger) Gesamtbedarf ergibt sich aus dem Regelbedarf für Alleinstehende (Regelbedarfsstufe 1, § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II), dem Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung (§ 21 Abs. 7 SGB II) und den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Randnummer 25 Den in anderen gerichtlichen Verfahren ausdrücklich begehrten Mehrbedarf für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach § 21 Abs. 4 SGB II könnte der Antragsteller auch hier nicht durchsetzen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom
  35. Dezember 2022 (L 5 AS 549/22 B ER, L 5 AS 567/22 B ER) verwiesen. Randnummer 26 Der Antragsteller ist auch hilfebedürftig, weil er seinen Bedarf nur teilweise mit Einkommen decken kann (vgl. § 9 Abs. 1 SGB II). Einsetzbares Vermögen ist nicht vorhanden. Sein monatlicher Bezug aus der Unfallrente, bereinigt um die Versicherungspauschale i.H.v. 30 €/Monat, ist vorliegend auf den Regelbedarf anzurechnen (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Der vom Antragsgegner ermittelten Rentenhöhe (353,30 €) ist der Antragsteller im Verfahren nicht entgegengetreten. bb. Randnummer 27 Der vom Antragsgegner der Leistungsberechnung zugrunde gelegte Regelbedarf i.H.v. 502 €/Monat entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Die Umsetzung der geregelten Erhöhung ab dem
  36. Januar 2024 auf 563 €/Monat hat der Antragsgegner bereits angekündigt. Randnummer 28 Gemäß § 20 Abs. 1a Satz 1 SGB II wird der Regelbedarf i.H.d. jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 SGB XII i.V.m. der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV) anerkannt. Das Verfahren für die Ermittlung der Regelbedarfe und deren Fortschreibungen hat der Gesetzgeber geregelt (vgl. §§ 28, 28a SGB XII). Randnummer 29 Wegen der Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz [GG]) kann der Senat keinen vorläufigen höheren Regelbedarf bestimmen. Diese Gesetzesbindung und das Normverwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG gelten grundsätzlich auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Eine Erweiterung des Rechtskreises des Rechtsschutzsuchenden ohne gesetzliche Grundlage ist jedenfalls nicht zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  37. November 2005, 1 BvR 1178/05, juris Rn. 11; Burkiczak in: jurisPK-SGG,
  38. Auflage, Stand:
  39. November 2023, § 86b Rn. 88). Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kann das Fachgericht keine Leistungen zusprechen, die den gesetzlichen Regelungen widersprechen (Burkiczak, a.a.O., Rn. 92 f., mwN). b. Randnummer 30 Zu einer Aussetzung des Rechtsstreits und Vorlage an das BVerfG sieht sich der Senat nicht veranlasst. Eine solche erfolgt grundsätzlich nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (zu Vorlagepflichten im Eilverfahren vgl. Burkiczak, a.a.O., Rn. 86 ff., mwN; siehe auch B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG,
  40. Auflage 2023, § 41 Rn. 24). Randnummer 31 Es besteht auch keine Überzeugung davon, dass die Regelbedarfshöhe der Regelbedarfsstufe 1 zur Gewährleistung des Existenzminimums des Antragstellers evident unzureichend ist. Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom
  41. Juli 2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris Rn. 81). Randnummer 32 Unter diesem Prüfungsmaßstab lässt sich auch aus dem vom Antragsteller auf eine Einzelposition bezogenen Betrag für eine Mahlzeit (1,93 €) eine Verfassungswidrigkeit nicht begründen. Randnummer 33 Auf die Preisentwicklung bei den regelbedarfsrelevanten Positionen hatte der Gesetzgeber zum einen durch die Einmalzahlung im Juli 2022 (200 €, § 73 SGB II, vgl. dazu BT-Drucksache 20/1768, S. 27) und zum anderen durch die Erhöhung um 11,75 Prozent von 449 € auf (gerundet) 502 € reagiert (vgl. BT-Drucksache 20/3873, S. 3). Zum
  42. Januar 2024 werden die Regelbedarfe um 12 Prozent angehoben. Bei der jährlichen Fortschreibung wird durch die Neufassung des § 28a SGB XII auch die Entwicklung mit den aktuell verfügbaren Daten zur Veränderungsrate des regelbedarfsrelevanten Preisindex zusätzlich berücksichtigt (BT-Drucksache, a.a.O., S. 109). Diese Anpassung soll gerade gewährleisten, dass nicht über einen längeren Zeitraum zu niedrige Regelbedarfe zugrunde gelegt werden. Randnummer 34 Dass der Gesetzgeber bestimmte Verbrauchsbereiche als nicht oder als nur teilweise regelbedarfsrelevant einordnet, obliegt seinem Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  43. Juli 2014, a.a.O., juris Rn. 109 ff.). Die vom Antragsteller in Bezug genommene Alternativberechnung des Paritätischen Wohlfahrtsverbands mit einem empfohlenen Regelbedarf von 813 € beinhaltet aber u.a. solche Positionen.
  44. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 36 Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.