Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - fehlende Klärungsbedürftigkeit - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Mehrbedarf - abweichende Leistungserbringung - Kosten im Zusammenhang mit der Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts Leitsatz Die Frage, ob Leistungen nach dem SGB II für Kosten gewährt werden können, die durch die Inanspruchnahme eines Buchhaltungsservices bei der Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts angefallen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung. (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale), 29. September 2023, S 28 AS 1022/22, Urteil Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Halle vom 29. September 2023 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Halle. In der Sache geht es ihm um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Kosten, die im Zusammenhang mit der Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts angefallen sind. Randnummer 2 Der Kläger bewohnte eine in seinem Eigentum stehende Immobilie. Er bezog Arbeitslosengeld II vom Beklagten. Dieses war ihm zuletzt für die Zeit von Mai 2022 bis April 2023 bewilligt worden (Bescheid vom 29. März 2022). Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 beantragte er beim Beklagten die Übernahme von Kosten, die angefallen waren, weil er für die Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärung einen Buchhaltungsservice in Anspruch genommen hatte. Beigefügt war dessen Rechnung über 110,91 € für die Leistung „Hilfe bei der Erkl. GrStG Bund / Einfamilienhaus“. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 4. August 2022 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Bei der begehrten Leistung handele es sich nicht um eine solche nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, es liege ein Mehrbedarf im Sinne von § 21 SGB II vor. Er sei auf die Hilfe des Buchhaltungsservices angewiesen gewesen, weil die Erklärung elektronisch beim Finanzamt einzureichen gewesen sei und er selbst nicht über eine entsprechende Registrierung verfüge. Randnummer 4 Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2022 als unbegründet zurück. Das SGB II sehe für den vorliegenden Fall keine Sonderleistung vor. Insbesondere komme § 21 Abs. 6 SGB II nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht, weil es sich bei den geltend gemachten Kosten um eine einmalige, nicht um eine laufende Aufwendung handele. Zudem hätte der Kläger die fehlende Registrierung beantragen können. Bei fehlender technischer Ausstattung oder fehlenden Kenntnissen hätte er die Erklärung in Papierform abgeben können. Randnummer 5 Am 15. November 2022 hat der Kläger beim SG Halle Klage erhoben. Er hat ausgeführt, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass die in Rede stehende Erklärung in Ausnahmefällen auch in Papierform hätte abgegeben werden können. Darauf sei er nicht hingewiesen worden. Das Finanzamt habe ihn nur über die elektronische Einreichung informiert. Er sei aber im Umgang mit dem Internet nicht versiert. Zudem hätten ihm auch für eine Einreichung in Papierform die notwendigen Daten gefehlt, etwa der aktuelle Bodenrichtwert; diese habe der Buchhaltungsservice für ihn eingeholt. Weiter hat der Kläger klargestellt, dass es ihm nicht um ein Darlehen gehe, sondern ausschließlich um einen Zuschuss. Sein Anspruch ergebe sich aus § 24 SGB II. Es liege ein atypischer Bedarf vor. Auf ein Darlehen dürfe er nicht verwiesen werden. Randnummer 6 Mit Urteil vom 29. September 2023 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, als Anspruchsgrundlage komme sowohl § 24 Abs. 1 als auch § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht. Allerdings lägen die Voraussetzungen beider Vorschriften nicht vor. Beide Normen setzten voraus, dass der Bedarf „im Einzelfall“ bestehe, also eine atypische Bedarfslage gegeben sei. Daran fehle es, denn die Verpflichtung zur Abgabe von Feststellungserklärungen habe alle Grundstückseigentümer betroffen. Aus dem Selbsthilfegrundsatz des § 2 SGB II sei abzuleiten, dass alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen seien, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Ebenso wie bei Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten oder bei Stromschulden seien Selbsthilfemöglichkeiten auszuschöpfen. Freunde, Bekannte und Nachbarn seien häufig in der gleichen Lage gewesen wie der Kläger. In vielen Medien sei thematisiert worden, wie die Feststellungserklärung zu erfolgen habe, so dass der Kläger sich habe informieren können. Auch eine Nachfrage beim Finanzamt wäre möglich gewesen. Letztlich habe der Kläger die zu übermittelnden Daten ohnehin selbst beschaffen müssen, so dass es vorrangig um eine Unterstützung bei der Übermittlung dieser Daten ans Finanzamt gegangen sei. Der Kläger sei zwar im Umgang mit Computern nicht erfahren gewesen, habe aber auch bislang die Verwaltung seines Grundbesitzes erfolgreich allein bewältigt. Da er kognitiv nicht beeinträchtigt gewesen sei, sei ihm die eigenständige Lösung dieser Aufgabe auch zumutbar gewesen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. Oktober 2023 zugestellt worden. Randnummer 7 Mit seiner am 27. Oktober 2023 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegten Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Berufung. Mit gerichtlichem Schreiben vom 1. November 2023 ist er aufgefordert worden, sein Rechtsmittel binnen eines Monats zu begründen. Eine Begründung ist nicht erfolgt. Randnummer 8 Der Senat hat die Prozessakte des SG und die Verwaltungsakte des Beklagten für den Bewilligungszeitraum von Mai 2022 bis April 2023 beigezogen. II. Randnummer 9 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 10 1. Die Beschwerde ist gem. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Die Berufung bedarf aber der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 € nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und sie auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Im Streit stehen einmalige Leistungen in Höhe von 110,91 €. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG). Randnummer 11 2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das SG hat die Berufung zu Recht nicht zugelassen. Es liegt kein Zulassungsgrund i.S.v. § 144 Abs. 2 SGG vor. Randnummer 12
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