FürsAbk - erlaubter Aufenthalt - Leistungsansprüche
dem AsylbLG Leitsatz
(Rn.54)
FürsAbk) kommen nur dann in Betracht, wenn ein erlaubter Aufenthalt besteht. (Rn.58) 5. Sofern der drittstaatsangehörige Elternteil mangels Aufenthaltsrechts vollziehbar ausreisepflichtig ist, kommen für ihn Leistungen
LG und für sein Kind mit Unionbürgerschaft
LG in Betracht, auch wenn das Kind noch nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist. (Rn.62) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale),
LG i.V.m. dem SGB XII für den Zeitraum vom
ihren Angaben lebte die Antragstellerin zu 1) seit dem
einem Vermerk der Beigeladenen vom 28. September 2021 sei die Antragstellerin zu 1) zusammen mit ihrem rumänischen Lebenspartner unter falschen Versprechungen
Deutschland gekommen. Die gemeinsam genutzte Wohnung in der F.straße 3 in H. (Saale) werde am 30. September 2021 zwangsgeräumt.
dem die Antragstellerin zu 1) einen Arbeitsvertrag vorlegen konnte, sei ihr eine Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeit bis zum
Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes durch das SG schlossen die Beteiligten im Beschwerdeverfahren (L 2 AS 161/23 B ER) einen Vergleich, wonach der Antragsgegner vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache für den Zeitraum vom 18. April bis 9. Mai 2023 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) sowie die Beigeladene ebenfalls vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache für den Zeitraum vom
dem SGB II für den Zeitraum vom
G/EU geendet habe. Danach bestehe kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Die Beantragung einer neuen Aufenthaltskarte begründe kein Aufenthaltsrecht. Es könne auch kein Aufenthaltsrecht von der Antragstellerin zu 2) abgeleitet werden. Diese sei zwar italienische Staatsbürgerin, aber nicht erwerbstätig und auch sonst nicht freizügigkeitsberechtigt. Randnummer 16 Am 16. August 2023 haben die Antragstellerinnen beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner beantragt, ihnen bis zu einer Entscheidung der Hauptsache vorläufig Leistungen
dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Auf
frage des SG hat die Antragstellerin zu 1) erklärt, dass sie keinen Asylantrag gestellt habe. Ihr neuer Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als EU-Familienangehörige sei noch nicht abschließend bearbeitet worden. Derzeit habe sie nur eine bis zum
3 Sätze 3 und 4 SGB XII über einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten hinaus begründen würden. Des Weiteren sei vorzutragen, was einem Rückzug der Antragstellerinnen
Italien entgegenstehe. Das SG hat um Beantwortung der Fragen bis
dem SGB II. Die Antragstellerin zu 1) sei als kubanische Staatsangehörige von den Leistungen
dem SGB II ausgenommen. Ein Aufenthaltstitel
G habe sie nicht. Sie sei auch nicht
1 Satz 1 SGB II leistungsberechtigt. Auf der Fiktionsbescheinigung vom 6. März 2023 seien die Alternativen
G nicht angekreuzt. Die Antragstellerin zu 1) habe auch kein von der Antragstellerin zu 2) abgeleitetes Freizügigkeitsrecht, weil jene selbst kein Freizügigkeitsrecht habe. Sie sei zwar Unionsbürgerin, aber nicht erwerbstätig und verfüge nicht über ausreichende Existenzmittel. Da die Antragstellerinnen erst im Jahr 2021 eingereist seien, bestehe auch kein Freizügigkeitsrecht wegen eines 5-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Die Antragstellerin zu 2) habe auch kein Freizügigkeitsrecht
492/2011. Aus dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergebe sich nicht, dass der leibliche Vater der Antragstellerin zu 2) Angehöriger eines Mitgliedstaates der EU sei. Dies werde durch die Antragstellerinnen auch nicht behauptet.
den nicht widersprochenen Darstellungen in dem Widerspruchsbescheid vom 20. März 2023 sei die Antragstellerin zu 1) im Jahr 2021 mit ihrem damaligen rumänischen Lebensgefährten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Daraus ergebe sich nicht, dass dieser Vater der Antragstellerin zu 2) sei. Dies und dessen Aufenthalt bzw. Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland während eines Schulbesuchs der Antragstellerin zu 2) wäre aber Voraussetzung für ein Freizügigkeitsrecht der Antragstellerin zu 2)
492/2011.
den Ermittlungen des Antragsgegners halte sich der Vater der Antragstellerin zu 2) in Italien auf. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass er sich in Deutschland aufhalte bzw. aufgehalten habe. Die Antragstellerin zu 1) habe auch kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
den Art. 20, 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Es sei keine Gefahr zu erkennen, dass die Unionsbürgerschaft der Antragstellerin zu 2) ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde bzw. sie sich infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts gezwungen sehe, das Gebiet der EU als Ganzes zu verlassen. Die Antragstellerin zu 1) könne als Familienangehörige der italienischen Staatsangehörigen, der Antragstellerin zu 2), ein Aufenthaltsrecht in Italien unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Art. 20, 21 AEUV haben.
Kenntnis des Gerichts lebe auch ein weiteres Kind der Antragstellerin zu 1), das inzwischen volljährig sei, in Italien. Es sei für das Gericht nicht zu erkennen, warum es nicht zumutbar sei,
Italien zurückzukehren. Die Antragstellerin zu 1) habe auch kein unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV folgendes Aufenthaltsrecht. Denn die Antragstellerin zu 2) habe kein eigenes Freizügigkeitsrecht, aus dem die Antragstellerin zu 1) ein Freizügigkeitsrecht ableiten könnte. Ansprüche gegen die Beigeladene bestünden nicht. Leistungen
LG) seien nicht zu gewähren, weil keine Feststellung vorliege, dass ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht bestehe. Auch ein Anspruch auf Leistungen
Mangels Aufenthaltsrechts bestehe auch kein Anspruch
1 Satz 1 SGB XII. Ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen
3 Satz 3 SGB XII bestehe nicht mehr,
dem die Beigeladene ab dem
3 Satz 6 SGB XII aus. Zum Vorliegen besonderer Umstände, die es geboten erscheinen ließen, zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage Leistungen über den Monat Juli 2023 hinaus zu erbringen, sei von den Antragstellerinnen nichts vorgetragen worden. Randnummer 21 Mit einem am 26. September 2023 eingegangenen Schreiben - das
einem Vermerk des SG erst
Beschlussfassung zur Kenntnis des Vorsitzenden gelangte - haben die Antragstellerinnen eine Schulbescheinigung eingereicht, wonach die Antragstellerin zu 2) voraussichtlich bis zum 31. Juli 2024 die Sekundarschule am F.weg in H. (S) besuchen werde. Weiteres könne erst
einer Besprechung mithilfe eines Dolmetschers vorgetragen werden, welcher erst am
dem Arbeitsvertrag werde die Vergütung bis spätestens zum
dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Randnummer 26 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 27 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 28 Er hat auf die den Beschluss tragenden Gründe verwiesen. Ein Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zu 1) sei nicht belegt. Sie könne auch kein von der Antragstellerin zu 2) abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben. Insbesondere der
gewiesene Schulbesuch der Antragstellerin zu 2) begründe keine Freizügigkeitsberechtigung. Denn ihr Vater sei bereits nicht mit in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Auch aus Art. 21 Abs. 1 AEUV ergebe sich kein Aufenthaltsrecht. Entgegen den in der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen seien keine ausreichenden Existenzmittel vorhanden.
seinen Erkundigungen beim Ausländeramt gebe es eine vom
den erzielbaren Verdiensten ihre Tochter nicht mit ausreichend Existenzmitteln versorgen könne. Randnummer 29 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat ausgeführt, der Beschluss des SG sei zu Recht ergangen. Die Antragstellerinnen hätten weder gegen den Antragsgegner noch gegen sie einen Anspruch auf Leistungen. Die im September 2021 ausgestellte Aufenthaltskarte sei der Antragstellerin zu 1) – ohne dass die Voraussetzungen vorgelegen hätten –
G/EU ausgestellt worden. Sie sei kein Familienangehöriger der Unionsbürgerin im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU. Sie habe keinen Unterhalt von ihrem Kind erhalten. Auch die Voraussetzungen für ein unmittelbar aus Art. 21 AEUV hergeleitetes Aufenthaltsrecht lägen nicht vor. Die Antragstellerin zu 1) verfüge gegenwärtig (vor Vorlage des Arbeitsvertrages ab dem 24. Oktober 2023) weder über ein existenzsicherndes Einkommen, noch sei sie in der Lage, den Unterhalt für sich und ihre Tochter durch vorhandenes Vermögen zu sichern. Die Voraussetzungen für ein von der Tochter abgeleitetes Freizügigkeitsrecht
1 S. 1 der Verordnung (EU) 492/2011 seien nicht gegeben, weil die Antragstellerin zu 1) selbst keine Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sei. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis aus Art. 20 AEUV liege ebenfalls nicht vor. Der Kernbestand der Unionsbürgerschaft der Antragstellerin zu 2) werde nicht berührt, wenn der Antragstellerin zu 1) in Deutschland kein Aufenthaltsrecht eingeräumt werde. Die Familie sei nicht gezwungen, das Unionsgebiet als Ganzes zu verlassen, weil eine Rückkehr
Italien ohne weiteres möglich erscheine. Es sei beabsichtigt, sehr zeitnah das Nichtbestehen der Freizügigkeit festzustellen, womit von einer Ausreisepflicht
G/EU auszugehen sei. Zwar habe die Antragstellerin zu 1) geäußert, eventuell eine Eheschließung mit einem Deutschen zu planen. Eine aktuelle Anfrage beim Standesamt habe jedoch ergeben, dass keine entsprechenden Unterlagen eingereicht worden seien und auch ein Termin zur Eheschließung nicht bekannt sei. Die Arbeitsaufnahme der Antragstellerin zu 1) führe nicht zu einer anderen Bewertung der Leistungsansprüche. Insbesondere bestehe kein Anspruch
dem AsylbLG. Randnummer 30 Nunmehr ist sie
Hinweis des Berichterstatters auf mögliche Ansprüche
dem AsylbLG der Auffassung, dass die Antragstellerin zu 2)
1 S. 2 AEUV als Unionsbürgerin derzeit ein eigenes Freizügigkeitsrecht habe. Demnach hätte auch die Antragstellerin zu 1) über Art. 8 Abs. 1 S. 1 der Menschenrechtskonvention bzw. Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG)
G einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Daraus ergebe sich, dass die Antragstellerin zu 1) weder einen Anspruch
dem SGB XII noch
dem AsylbLG gegen sie habe, sondern einen solchen
dem SGB II gegen den Antragsgegner. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Randnummer 32 Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, dass der Beschluss des SG abgeändert und die Beigeladene vorläufig zu Leistungen
dem AsylbLG verpflichtet wird. Randnummer 33
dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu verpflichten, abgelehnt worden ist. Randnummer 34
dem AsylbLG bestehen und liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes vor, so dass die Beigeladene (vgl. § 75 Abs. 5 SGG) als hierfür sachlich und örtlich zuständiger Träger zu deren Erbringung vorläufig zu verpflichten ist. Randnummer 36 Das Gericht kann
2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsanspruchs (also eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) als auch eines Anordnungsgrunds (also der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile). Ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn ihre tatsächlichen Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG,
dem SGB II, aber für Leistungen
dem AsylbLG, glaubhaft. Randnummer 39 a) Die Antragstellerin zu 1), mit welcher die 13-jährige Antragstellerin zu 2) nur zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Ansprüche haben könnte, erfüllt nicht alle Voraussetzungen, um vom Antragsgegner Leistungen
dem SGB II beanspruchen zu können. Sie hat zwar das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze
SGB II mit 44 Lebensjahren noch nicht erreicht, ist augenscheinlich erwerbsfähig, mangels Einkommens und nicht hinreichenden Vermögens auch hilfebedürftig und hat derzeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Sie ist aber wegen der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II für Ausländer geltenden Ausnahmen nicht
dem SGB II leistungsberechtigt. Randnummer 40 Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind von Leistungen ausgenommen Randnummer 41 Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 FreizügigG/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, Randnummer 42 Ausländerinnen und Ausländer, Randnummer 43 die kein Aufenthaltsrecht haben oder Randnummer 44 deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, Randnummer 45 und ihre Familienangehörigen, Randnummer 46 Leistungsberechtigte
LG. Randnummer 47 Der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II ist hier nicht einschlägig, weil die Antragstellerinnen sich schon länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten. Insofern kommt es auf die Rückausnahme
2 Satz 3 SGB II nicht weiter an. Randnummer 48 Die Antragstellerin zu 1) verfügt aber nicht über ein Aufenthaltsrecht. Randnummer 49 Ein Aufenthaltsrecht i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ergibt sich nicht bereits aus der Fiktionsbescheinigung, welche der Antragstellerin zu 1) am 6. März 2023 mit Wirkung bis zum 12. April 2024 ausgestellt worden ist. Dabei handelt es sich nicht um die Bescheinigung des Eintritts einer Fiktion
G. Das ergibt sich schon unmittelbar aus der Bescheinigung, in der an der formularmäßig dafür vorgesehenen Stelle keiner dieser Tatbestände angekreuzt war, aber auch aus dem Verwaltungsvorgang der Ausländerbehörde. Deshalb kann dahinstehen, ob etwa eine Fiktionsbescheinigung
G genügt (vgl. dazu Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. April 2022 – L 12 AS 1323/19 – juris Rn. 57). Vielmehr handelt sich um eine Fiktionsbescheinigung
G/EU.
dieser Vorschrift ist eine Fiktionsbescheinigung
G auf Antrag auszustellen, wenn von Amts wegen eine Aufenthaltskarte, ein Aufenthaltsdokument-GB oder ein Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB auszustellen ist und ein Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium noch nicht zur Überlassung an den Inhaber bereitsteht. Eine solche Fiktionsbescheinigung hat rein deklaratorische Bedeutung. Wenn die Freizügigkeitsvoraussetzungen objektiv nicht vorliegen, wird ein solches Recht durch die Bescheinigung nicht begründet (vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
G/EU freizügigkeitsberechtigt. Weil sie sich als Schülerin, welche die 6. Klasse einer allgemeinbildenden Schule besucht, nicht in einer Berufsausbildung befindet (Nr. 1), kommt nur ein Freizügigkeitsrecht
G/EU für die nicht erwerbstätigen Unionsbürger in Betracht. Dafür sind
den weiteren Maßgaben des § 4 Satz 1 FreizügG/EU allerdings ein ausreichender Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel erforderlich. Daran fehlt es hier, weil die Antragstellerinnen vor der Arbeitsaufnahme der Antragstellerin zu 1) gänzlich ohne selbst erwirtschaftetes Einkommen und ausreichend Vermögen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes einschließlich eines Krankenversicherungsschutzes waren.
der Aufnahme der Beschäftigung kann die Antragstellerin mit einem Bruttoverdienst in Höhe von ca. 1.300 Euro monatlich (25 Wochenstunden x 4 Wochen x 13 Euro/Stunde) bzw. mit einem Nettoverdienst in Höhe von ca. 1.000 Euro rechnen (Proberechnung
: https://www.nettolohn.de). Dies reicht selbst zusammen mit dem derzeit gezahlten Kindergeld in Höhe von 250 Euro bei weitem nicht aus, um den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft annähernd zu decken. Bei – auch ohne Mietvertrag als Nutzungsentschädigung anfallenden – Wohnkosten für die Kaltmiete in Höhe von 365 Euro, monatlichen Nebenkosten in Höhe von 70 Euro und monatlichen Heizkosten in Höhe von 91 Euro verbliebe wegen der Regelbedarfe und des Zuschlages für Alleinerziehende ein ungedeckter monatlicher Bedarf
dem SGB II in Höhe von rund 500 Euro. Randnummer 54
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann auch einem Nicht-Unionsbürger (Drittstaatsangehörigen) ein sich aus dem Unionsrecht, konkret aus der Unionbürgerschaft und den danach gewährten Rechten und Pflichten gemäß Art. 20 AEUV wie dem Recht zur Freizügigkeit, abgeleitetes Aufenthaltsrecht sui generis zustehen. Die Rechtsprechung des EuGH erkennt besondere Sachverhalte an, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden müsse. Dies gelte, wenn sich der Unionsbürger (hier also die Antragstellerin zu 2]) infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt würde (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - C - 82/16 - juris Rn. 51 m. w. N.). Auch
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) kann ein solches Aufenthaltsrecht entstehen, wenn die Versagung eines Aufenthaltsrechts für den drittstaatsangehörigen Elternteil dazu führen würde, dass das Kind und der Unionsbürger faktisch gezwungen wären, den Drittstaatsangehörigen bei der Ausreise aus dem Unionsgebiet zu folgen und sich in das außereuropäische Ausland zu begeben (vgl. BVerwG, Urteil vom
Italien (also den Heimatstaat der Antragstellerin zu 2]) zurückzukehren, wenn nur dort alle Familienmitglieder, einen gesicherten Aufenthaltsstatus haben. Die faktische Einschränkung der Möglichkeit oder des Rechts, sich innerhalb der Union den Aufenthaltsort auszusuchen, stellt keine vergleichbar große Einschränkung dar wie ein erzwungenes Verlassen der gesamten Union und betrifft damit nicht den Kernbereich des Unionsbürgerrechts. Sie beeinträchtigt weniger stark, da Unionsbürgern aufgrund von europäisch verankerten sozialen Schutzrechten bei einem Wechsel des Staates innerhalb des Unionsgebietes ein Schutzstatus erhalten bleibt. Die unionsrechtlichen Vorschriften sehen zudem selbst Einschränkungen des Freizügigkeitsrechts vor, wie sie der deutsche Gesetzgeber im FreizügG/EU und im AufenthG vorgesehen hat. Auf der Einräumung der Freizügigkeit
18 EGV) beruhen die Regelungen der Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38/EG). Die Regelungen in Art. 7 der Unionsbürgerrichtlinie zum Daueraufenthaltsrecht auch für Familienangehörige bilden die Grundlage für die gleichwirkende deutsche Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU. Insofern enthält schon das Unionsrecht eine Begrenzung der Freizügigkeit für drittstaatsangehörige Elternteile und nimmt
teile für die gesamte Familie in Kauf (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2021 – L 2 AS 490/21 B ER – juris Rn. 40). Randnummer 57 e) Aus dem Recht der Sozialhilfe bestehen keine - gegen die Beigeladene gerichteten - Ansprüche der Antragstellerinnen auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Auch insoweit gilt mangels Erwerbstätigkeit bzw. Freizügigkeitsberechtigung oder Aufenthaltsrechts ein Leistungsausschluss
3 Satz 1 SGB XII. Randnummer 58 Für die Antragstellerin zu 2) ergibt sich nichts Anderes aus dem Gleichbehandlungsanspruch
des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA).
dieser Vorschrift ist jeder der Vertragschließenden verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt (im Sinne von Art. 11 EFA) aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge zu erbringen, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 – B 4 AS 43/15 R – juris Rn. 17). Italien, dessen Staatsangehörige die Antragstellerin zu 2) ist, ist Vertragspartner des EFA, sodass sie sich grundsätzlich hierauf berufen kann. Die Bundesrepublik Deutschland hat zwar einen Vorbehalt für die Gültigkeit des EFA für das System des SGB II erklärt, aber nicht für das System der Sozialhilfe
dem SGB XII, so dass auch bei einem Leistungsausschluss
1 Satz 2 SGB II ein Anspruch auf Sozialhilfe in Betracht kommen kann (vgl. BSG, Urteil vom
3 Satz 3 SGB XII zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zur Ausreise kommen ebenfalls nicht in Betracht.
dieser Vorschrift werden hilfebedürftigen Ausländern, die dem Leistungsausschluss
Satz 1 unterfallen, bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen. Satz 5 enthält nähere Vorgaben zum Inhalt der Leistungen. Satz 6 sieht vor, dass Leistungsberechtigten
Satz 3 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen i.S.v. § 23 Abs. 1 SGB XII gewährt werden; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Randnummer 61 Auf Grundlage des gerichtlichen Vergleichs im Verfahren L 2 AS 161/23 B ER hat die Beigeladene den Antragstellerinnen bereits vorläufig solche Härtefallleistungen für die Zeit vom
Italien verbundenen Wechsel des gesamten Lebensumfeldes während des laufenden Schuljahres zu ersparen. Jedenfalls
Ablauf des Schuljahres stellt allein die Notwendigkeit eines Schulwechsels ohne das Hinzutreten weiterer, besonderer Umstände des Einzelfalls regelmäßig keine besondere Härte dar (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
Deutschland in Italien gelebt hat, dass sie erst vergleichsweise kurze Zeit, nämlich seit November 2022 die Schule in Halle (Saale) besucht und dass ihre Schulausbildung noch mehrere Jahre dauern wird. Besondere individuelle Umstände, die gleichwohl eine besondere Härte begründen würden, sind nicht zu erkennen. Randnummer 62 g) Hingegen dürften den Antragstellerinnen Leistungen
dem AsylbLG zustehen. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG sind Ausländer leistungsberechtigt, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. Randnummer 63 Zumindest die Antragstellerin zu 1) ist derzeit vollziehbar ausreisepflichtig i.S.d. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 AufenthG. Danach sind Ausländer ausreisepflichtig, wenn sie einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzen und ein Aufenthaltsrecht
dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer Randnummer 64 unerlaubt eingereist ist, Randnummer 65 noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht
G als erlaubt oder der Aufenthaltstitel
G nicht als fortbestehend gilt oder Randnummer 66 auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird. Randnummer 67 Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer
G ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. Randnummer 68 Die Antragstellerin zu 1) verfügte nicht über einen Aufenthaltstitel, so dass ein solcher nicht als fortbestehend gelten kann, und verfügt aktuell noch immer nicht über einen Aufenthaltstitel. Ihr ist lediglich erneut eine Fiktionsbescheinigung erteilt worden. Dabei handelt es sich aber nicht um eine solche i.S.d. § 81 Abs. 3 AufenthG. Der Fiktionsbescheinigung
G kommt keine Tatbestandswirkung für die Zuordnung zum Existenzsicherungssystem des AsylbLG zu, weil die Bescheinigung rein deklaratorischer Art ist, ohne dass durch sie ein Rechtsstatus begründet wird (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 5. April 2023 - L 9 AY 19/23 B ER - juris Rn. 35). Randnummer 69 Die Antragstellerin zu 2) als Unionsbürgerin ist hingegen nicht ausreisepflichtig, weil die Ausländerbehörde bislang nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht (Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit).
der genannten Vorschrift würde auch die Ausreisepflicht eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eine einheitliche Feststellung voraussetzen, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Dies gilt auch im Fall eines zu keinem Zeitpunkt freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen (vgl. Kurzidem in: BeckOK Ausländerrecht,
dem AsylbLG leistungsberechtigt. Randnummer 71 Gründe für Leistungsausschlüsse
dem AsylbLG (§ 1 Abs. 4) oder für Anspruchseinschränkungen (§ 1a) sind nicht zu erkennen. Weil sich die Antragstellerinnen bereits seit mehr als 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, stehen ihnen Leistungen
LG i.V.m. dem SGB XII zu. Randnummer 72 Entsprechend § 130 SGG belässt es der Senat soweit bei einer Verpflichtung der Beigeladenen dem Grunde
(vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.