Gesetzes eine Verlängerung der Erlaubnis noch möglich ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Befristung einer nach § 11 Abs. 2 SpielhG LSA a.F. (juris: SpielG ST) erteilten Härtefallerlaubnis am
Ermessens kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht. Sie setzt voraus, dass nach Lage der Dinge alle denkbaren Alternativen offenkundig nur unter pflichtwidriger Vernachlässigung eines eindeutig vorrangigen Sachgesichtspunkts gewählt werden können. (Rn.5) 2. Die Regelung der Verlängerung kann nur eingreifen, wenn nach dem Zeitpunkt
allgemeinen Inkrafttretens
Gesetzes eine „Verlängerung“ der Erlaubnis erteilt werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn eine zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Spielhallenerlaubnis in Zeitpunkt
Inkrafttretens
neuen Spielhallengesetzes nicht mehr gültig ist. (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg
Verwaltungsgerichts Magdeburg -
Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 A. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss
Verwaltungsgerichts Magdeburg -
G LSA (a.F. und n.F.) ein, nach dem die Erlaubnis zu versagen ist, wenn eine Spielhalle einen Mindestabstand von 200 Metern Luftlinie zu Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich ausschließlich von Kindern und Jugendlichen (so § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA a.F.) bzw. von Kindern und Jugendlichen, die regelmäßig ein Lebensalter von mindestens sechs Jahren aufweisen (so § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA n.F.), aufgesucht werden, unterschreitet. Die Spielhalle liegt an einem Ort, der den Mindestabstand hinsichtlich der L. Sekundar-Ganztagsschule unterschreitet. Bei dieser Schule handelt es sich um eine Einrichtung i.S.
G LSA. Nach alter wie neuer Gesetzesfassung war bzw. ist es nur durch eine Ermessensentscheidung möglich, beim Vorliegen
genannten Versagungsgrundes eine Erlaubnis zu erteilen. Gemäß § 2 Abs. 6 SpielhG LSA n.F. kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld
jeweiligen Standorts und der Lage
Einzelfalls Ausnahmen von dem festgesetzten Mindestabstand u.a. nach § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA zulassen, wenn bestimmte, im Einzelnen bezeichnete Voraussetzungen erfüllt sind. § 11 Abs. 2 Satz 1 SpielhG LSA a.F. hat geregelt, dass die zuständige Behörde eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Voraussetzungen u.a.
G LSA a.F. für einen angemessenen Zeitraum zulassen kann , wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Randnummer 5 Ein Anspruch auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis käme demnach nur in Betracht, wenn das nach diesen Regelungen bestehende Ermessen auf Null reduziert wäre. Eine solche Reduzierung
Ermessens kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht. Sie setzt voraus, dass nach Lage der Dinge alle denkbaren Alternativen offenkundig nur unter pflichtwidriger Vernachlässigung eines eindeutig vorrangigen Sachgesichtspunkts gewählt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2016 - 5 C 36/15 - juris Rn. 31 m.w.N.). Hierfür ist nichts ersichtlich. Randnummer 6 II. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann auch nicht mit Erfolg auf einen Neubescheidungsanspruch gestützt werden. Randnummer 7 Ein in der Hauptsache möglicherweise bestehender Neubescheidungsanspruch kann grundsätzlich auch im Rahmen
einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO durch Verpflichtung
Antragsgegners zur Neubescheidung gesichert werden. Dies setzt allerdings voraus, dass dem Antragsteller ohne eine Verpflichtung
Antragsgegners zur Neubescheidung unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen (OVG NRW, Beschluss vom
G LSA n.F. greift nicht zugunsten der Antragstellerin ein. Nach dieser Vorschrift ist es für die Zulassung einer Ausnahme erforderlich, dass die Spielhalle, für die die Erlaubnis nach dem allgemeinen Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verlängerung beantragt wird, am 1. Januar 2020 bestand. Es kann offen bleiben, ob diese Regelung erfordert, dass der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zeitlich nach dem allgemeinen Inkrafttreten
Gesetzes - also ab dem 1. Juli 2023 (vgl. § 13 Abs. 1 SpielhG LSA 2023) - gestellt wurde (vgl. hierzu - in einem Berufungszulassungsverfahren - Beschluss
Senats vom 18. September 2023 – 3 L 64/23.Z - juris Rn. 9 ) oder ob - wie die Antragstellerin meint - eine frühere Antragstellung möglich ist, wenn auf der Basis der neuen Rechtslage zu entscheiden ist bzw. entschieden werden soll. Jedenfalls setzt die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 2 Abs. 6 SpielhG LSA n.F. voraus, dass für die betreffende Spielhalle eine Erlaubnis nach dem allgemeinen Inkrafttreten
Spielhallengesetzes n.F. „zur Verlängerung“ beantragt wird. Die Regelung kann daher nur eingreifen, wenn nach dem Zeitpunkt
allgemeinen Inkrafttretens
Gesetzes eine „Verlängerung“ der Erlaubnis erteilt werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn zu diesem Zeitpunkt - am 1. Juli 2023 - keine gültige Spielhallenerlaubnis bestand. Ist - wie im vorliegenden Fall - eine zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Spielhallenerlaubnis in Zeitpunkt
Inkrafttretens
neuen Spielhallengesetzes nicht mehr gültig, kommt die Erteilung einer Ausnahme nach § 2 Abs. 6 SpielhG LSA n.F. nicht in Betracht. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 18. September 2023 (a.a.O.) zur Fortgeltung von Härtefallerlaubnissen nach den Übergangsregelungen im Erlass
Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten mit Erlass vom 13. Juni 2023 ausgeführt: Randnummer 9 „Dem Bestandsschutz zugunsten der Betreiber von Spielhallen, die nach § 33i GewO (unbefristet) erlaubt und aufgrund der Regelung
G LSA a.F. nach dem Inkrafttreten
Spielhallengesetzes nicht mehr zulässig waren, wurde nach dem Spielhallengesetz a.F. durch die Übergangsbestimmungen in § 11 SpielhG LSA a.F. Rechnung getragen. Läuft eine aufgrund der Härtefallregelung
G LSA a.F. erteilte - befristete - Erlaubnis aus, gab es nach dem Spielhallengesetz a.F. keinen Grund für einen weiteren Bestandsschutz. […] Mit dem Spielhallengesetz vom 10. Mai 2023 hat sich der Landesgesetzgeber bewusst gegen Härtefallregelungen entschieden. Die Erteilung einer Erlaubnis bei Unterschreitung
Mindestabstands nach § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA 2023 kommt nach dem neuen Spielhallengesetz nur noch als Ausnahme unter den Voraussetzungen
G LSA 2023 in Betracht. Härtefallerlaubnisse sollen demnach über den 1. Juli 2023 hinaus nicht mehr bestehen. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn eine vor dem Inkrafttreten
Spielhallengesetzes vom 10. Mai 2023 bereits aufgrund einer Befristung unwirksam gewordene Erlaubnis fortgelten würde. Nur wenn eine Erlaubnis im Zeitpunkt
Inkrafttretens
Spielhallengesetzes vom 10. Mai 2023 noch bestand, besteht Anlass, dem Erlaubnisinhaber für eine Übergangszeit die Möglichkeit zu verschaffen, die Erteilung einer Ausnahme nach § 2 Abs. 6 SpielhG zu beantragen, um den Betrieb übergangslos - erlaubt - fortzuführen.“ Randnummer 10 Entsprechendes gilt für die Verlängerung von (Härtefall-)erlaubnissen nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 SpielhG LSA n.F. Ist eine auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 SpielhG LSA a.F. erteilte - befristete - Erlaubnis im Zeitpunkt
Inkrafttretens
neuen Gesetzes nicht mehr gültig, würde es sich nicht um die Verlängerung einer Erlaubnis, sondern um eine Neuerteilung handeln. Mit der Erteilung von Härtefallerlaubnissen wurde den betroffenen Spielhallenbetreibern aus Gründen
Vertrauens- und Bestandsschutzes für eine Übergangszeit die Möglichkeit eröffnet, die Spielhalle weiter zu betreiben. § 2 Abs. 6 SpielhG LSA n.F. hat nicht zum Ziel, in Fällen, in denen der Übergangszeitraum bereits abgelaufen ist, einen Spielbetrieb (erneut) zu ermöglichen. Auch in dieser Regelung geht es um den Bestandsschutz vorhandener und auf der Grundlage einer gültigen Erlaubnis betriebener Spielhallen. Für ein begründetes Vertrauen auf den Fortbestand der Erlaubnis gibt es keine Grundlage mehr, wenn im Zeitpunkt
Inkrafttretens
Gesetzes eine frühere Erlaubnis bereits unwirksam geworden ist, etwa durch den Ablauf einer Befristung. Die Zulassung einer Ausnahme kommt also nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten
Gesetzes eine „Verlängerung“ der Erlaubnis noch möglich ist. Randnummer 11 Das ist hier nicht der Fall. Der Antragstellerin wurde mit Bescheid vom 22. Juni 2017 auf der Grundlage
G LSA a.F. eine befristete Härtefallerlaubnis erteilt, die am 28. Februar 2022 abgelaufen ist. Im Zeitpunkt
Inkrafttretens
neuen Spielhallengesetzes bestand also keine gültige Spielhallenerlaubnis mehr, so dass eine Verlängerung der Erlaubnis ausgeschlossen ist. Randnummer 12 Eine andere Beurteilung kommt auch nicht im Hinblick darauf in Betracht, dass von einem Fortbestehen der Härtefallerlaubnis auszugehen ist. Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung
Senats (Beschluss vom
Erlasses
Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten vom 17. Juni 2022 zur „Anwendung der Härtefallregelungen
G LSA - Mindestabstandsregelungen“ fort. Gegen diese Ausführungen hat die Antragstellerin keine substantiierten Einwände erhoben. Randnummer 13 Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Verlängerung der befristeten Härtefallerlaubnis vom 22. Juni 2017 nach Maßgabe
Spielhallengesetzes a.F. zu Unrecht versagt hätte. In dem ablehnenden Bescheid vom 11. März 2022 hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass das Auslaufen
Mietvertrags und der noch nicht abgeschriebenen Investitionen bereits bei der Härtefallentscheidung vom 22. Juni 2017 berücksichtigt worden sei und die Antragstellerin keine Gründe dafür vorgetragen habe, warum mit dem Auslaufen der Härtefallentscheidung nunmehr erneut eine unbillige Härte i.S.
G LSA a.F. verbunden sein sollte. Gegen diese Erwägungen bestehen keine Bedenken. Gründe für das Vorliegen eines Härtefalls über den
Betriebs ab dem 1. März 2022 entstanden sein soll. In der Regelung
G LSA a.F. geht es um den Schutz in das Vertrauen auf den Bestand von Erlaubnissen, die vor dem Inkrafttreten
Spielhallengesetzes a.F. - am
G LSA a.F. Randnummer 15 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 16 C. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 17 D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.