← Deutschland

LG Magdeburg 1. Große Strafkammer 21 Ks 3/22 Urteil

Verfahrensgang nachgehend BGH, 29. November 2023, 6 StR 179/23, Urteil Tenor Die Angeklagten werden freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen. Der Angeklagte L. ist für seinen durch die im Zeitraum vom 26.04.2022 bis zum 17.10.2022 gegen ihn vollstreckte Untersuchungshaft erlittenen Schaden aus der Staatskasse zu entschädigen. Eine Entschädigung des Angeklagten L. aus der Staatskasse für Schäden aus seiner vorläufigen Festnahme am 02.12.2021, der gegen ihn vom 02.12.2021 bis zum 25.04.2022 vollstreckten Untersuchungshaft, der am 02.12.2021, 13.05.2022 und 18.07.2022 durchgeführten Durchsuchungen seiner Räumlichkeiten, umfriedeten Besitztümer, Sachen und Person, den hierbei erfolgten Sicherstellungen von Gegenständen als Beweismittel in diesem Verfahren, der Sicherstellung des ihm gehörenden Tresors bei S2. S4.am 13.05.2022, der Beschlagnahme seiner bei der Durchsuchung am 02.12.2021 sichergestellten Gegenstände durch Beschluss des Amtsgerichts H. vom 27.12.2021 (Az. 3 Gs 853 Js 84610/21 (650/21)) sowie seines Briefes nebst Umschlag durch Beschluss der Kammer vom 01.09.2022 ist ausgeschlossen. Der Angeklagte H2. ist für seinen durch die am 21.06.2022 gegen ihn vollstreckte Untersuchungshaft sowie durch die gegen ihn im Rahmen der Außervollzugsetzung des Haftbefehls vom 09.06.2022 mit Beschluss der Kammer vom 21.06.2022 in Gestalt der Beschlüsse der Kammer vom 19.07.2022 und 30.08.2022 in dem Zeitraum vom 21.06.2022 bis zum 17.10.2022 verhängten Maßnahmen erlittenen Schaden aus der Staatskasse zu entschädigen. Eine Entschädigung des Angeklagten H2. aus der Staatskasse für Schäden aus seiner vorläufigen Festnahme am 01.12.2021, aufgrund derer er sich bis zum 02.12.2021 im Gewahrsam befand, der am 01.12.2021 durchgeführten Durchsuchung seiner Räumlichkeiten, umfriedeten Besitztümer, Sachen und Person sowie den hierbei erfolgten Sicherstellungen von Gegenständen als Beweismittel in diesem Verfahren ist ausgeschlossen. Angewendete Vorschriften: §§ 2 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 2 StrEG. Gründe I. 1. Randnummer 1 Der heute 37-jährige Angeklagte L. wuchs im Haushalt seiner Mutter auf, nachdem sein leiblicher Vater, der zunächst unerkannt mehrere Beziehungen parallel führte, die Familie verlassen hatte, als der Angeklagte L. zwei Jahre alt war. Dieser erlebte seine Mutter als sehr widersprüchliche Person, die einerseits bemüht und liebenswürdig, andererseits aber auch jähzornig und aus nichtigen Anlässen gewalttätig agierte. Sie ging alsbald eine neue Beziehung zu einem anderen Mann ein, der beruflich als Polizist tätig war. Dieser neigte stark dem Alkoholkonsum zu und war, auch gegenüber dem Angeklagten L., gewalttätig. Die Versorgung der Familie etwa hinsichtlich Sauberkeit, angemessener Bekleidung oder Beheizung der Wohnräume gewährleisteten die Mutter des Angeklagten und ihr neuer Lebensgefährte nur unzureichend, so dass der Angeklagte L. emotionale Vernachlässigung und Verwahrlosung erlebte. Randnummer 2 Er besuchte vor der Einschulung den Kindergarten. Dort erfuhr er Hänseleien unter anderem wegen schlechter Kleidung. Hierauf reagierte er mit Gewalt, um sich Respekt zu verschaffen. Er wurde sodann regelgerecht mit sechs Jahren in die Grundschule eingeschult. Auch hier war er darauf bedacht, sich durch körperliche Überlegenheit gegen andere durchzusetzen. Er betrieb deshalb auch circa sieben Jahre lang den Boxsport. Randnummer 3 Der Angeklagte L. entwickelte zugleich einen Ehrgeiz betreffend schulische Leistungen. Er erlebte sich als leistungsstark, war ein guter Schüler und besuchte nach der Grundschulzeit das Gymnasium, wo er nach insgesamt zehnjähriger Schulzeit im Jahr 2001 den erweiterten Realschulabschluss erlangte. Ein von ihm erwünschter weiterer Schulbesuch zur Erlangung des Abiturs unterblieb aufgrund der finanziell schwierigen Situation der Familie. Randnummer 4 Bereits in der Grundschulzeit kam der Angeklagte L. in Kontakt mit der politisch rechtsradikalen Szene. Diese verstand er als „Ersatzfamilie“ und genoss das Zusammengehörigkeitsgefühl. Die Ideale der „Volksgemeinschaft“ und des „Nationalgefühls“ im rechtsextremistischen Sinne prägten fortan sein Wertesystem. Randnummer 5 Während der Schulzeit des Angeklagten L., zwischen seinem 7. und 14. Lebensjahr, kam es zu mehreren Heimaufenthalten, teilweise wegen häuslicher Gewalt in der Familie, teilweise aber auch wegen der Verwahrlosungssituation, derentwegen er etwa nur mit einem T-Shirt bekleidet bei winterlichen Temperaturen die Schule besuchen musste. Randnummer 6 Nach der Schulzeit schloss sich für den Angeklagten L. eine dreijährige Ausbildung als Labortechniker an, die er erfolgreich abschloss. Randnummer 7 Das Verhältnis des Angeklagten L. zu seiner Mutter verschlechterte sich indessen zunehmend und war, als er 18 oder 19 Jahre alt war, aus seiner Sicht so zerrüttet, dass er den Kontakt zu ihr abbrach. Dem vorausgegangen war, dass sie ihn wegen einer Trunkenheitsfahrt bei der Polizei angezeigt und er daraufhin die Fahrerlaubnis entzogen bekommen hatte. Randnummer 8 Im Anschluss an seine Berufsausbildung absolvierte der Angeklagte L. seinen Wehrdienst bei der Bundeswehr und verpflichtete sich nachfolgend als Zeitsoldat, so dass er insgesamt vier Jahre bei der Bundeswehr verblieb. In dieser Zeit erlangte er einen weiteren Berufsabschluss als Technischer Fachwirt. Während seiner Zeit bei der Bundeswehr nahm er an drei Auslandseinsätzen teil, darunter zwei in Afghanistan. Bei einem dieser Einsätze erlebte er die grausame Tötung eines Kindes mit, was ihm sehr nahe ging und ihn bis heute belastet. Er nahm infolgedessen zwei Pflichttermine bei Psychologen der Bundeswehr wahr, begab sich jedoch nicht in weiterführende psychologische Behandlung. Randnummer 9 Im Jahr 2009 wurde die erste Tochter des Angeklagten L., K4., geboren, die aus einer Beziehung mit einer Lebensgefährtin hervorging, von der sich der Angeklagte im Jahr 2011 vorüB5.ehend und im Jahr 2013 dann endgültig trennte. Randnummer 10 Nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr betätigte sich der Angeklagte L. für circa ein Jahr als Automobilkaufmann, sah sich jedoch durch Marktverschiebungen infolge der staatlichen Abwrackprämie im Jahr 2010 veranlasst, sich neu zu orientieren. Er qualifizierte sich berufsbegleitend zum Finanz- und Versicherungskaufmann und betätigte sich in den Jahren 2012 bis 2013 als freier Makler. Er lebte in dieser Zeit nach seiner eigenen Einschätzung finanziell über seine Verhältnisse und vermittelte aufgrund der Gier nach immer größerem finanziellen Erfolg auch betrügerisch Verträge. Hieraus hat er Schulden, die er auf circa 100.000,00 € bis 150.000,00 € schätzt. Von circa dem Jahr 2014 bis 2016 betrieb der Angeklagte L. eine eigene Firma in Braunschweig und sodann ein Geschäft in W2.. Randnummer 11 Seit dem Jahr 2014 wurde der Angeklagte Mitglied bei dem Rockerclub „G3. MC“, dessen Mitglieder weitgehend der rechtsextremistischen Szene zugehören, welcher auch der Angeklagte L. sich - in intellektuell elitärer Position - zugehörig fühlt. Im Jahr 2015 zog der Angeklagte L. nach H4.. Ebenfalls im Jahr 2015 ging er eine Beziehung mit N. D. ein, mit der er sich im Jahr 2016 verlobte. Im Oktober 2016 gelangte er in Haft. Randnummer 12 Strafrechtlich war er zu dieser Zeit bereits mehrfach in Erscheinung getreten und wurde wie folgt rechtskräftig sanktioniert: Randnummer 13 Das Amtsgericht Q. verhängte gegen den Angeklagten L. mir Entscheidung vom 10.03.2005 (Az. 8 Cs 910 Js 83012/04) wegen am 13.10.2004 begangener fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 € sowie eine bis zum 09.09.2005 wirkende Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Randnummer 14 Mit Entscheidung vom 16.04.2008 (Az. 2 Cs 957 Js 71866/08) erkannte das Amtsgericht Q. gegen ihn wegen am 22.11.2007 begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung auf die Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 €. Randnummer 15 Das Amtsgericht W2. verhängte gegen ihn mit Entscheidung vom 08.03.2010 (Az. 6 Cs 835 Js 71864/10) wegen am 13.01.2010 begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis die Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 € sowie eine bis zum 09.10.2011 wirkende Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Randnummer 16 Mit Entscheidung vom 27.02.2013 (Az. 3 Ds 852 Js 83550/12 (28/13)) erlegte das Amtsgericht H. ihm wegen am 16.09.2012 begangener vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis die Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 € auf und ordnete eine bis 18.03.2014 wirkende Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis an. Randnummer 17 Das Amtsgericht P2. erkannte gegen den Angeklagten L. mit Entscheidung vom 26.07.2013 (Az. 26 Cs 41/32 Js 21567/13) wegen am 22.04.2013 begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf vier Monate Freiheitsstrafe, die es für zwei Jahre zur Bewährung aussetzte. Zudem ordnete es eine bis 22.06.2016 wirkende Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis an. Randnummer 18 Mit Entscheidung vom 04.02.2015 (Az. 3 Ds 852 Js 77523/14 (174/14)) verhängte das Amtsgericht H. gegen ihn wegen am 09.08.2012 begangenen Betruges zehn Monate Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung es für zwei Jahre zur Bewährung aussetzte. Randnummer 19 Das Amtsgericht P2. belegte den Angeklagten L. mit Urteil vom 15.02.2016 (Az. 25 Ds 24 Js 22597/13) wegen bis zum 30.05.2014 begangenen Betruges in vier Fällen, davon in drei Fällen im besonders schweren Fall, unter Einbeziehung seiner Entscheidung vom 26.07.2013 (betreffend vier Monate Freiheitsstrafe) und der Entscheidung des Amtsgerichts H. vom 04.02.2015 (betreffend zehn Monate Freiheitsstrafe) mit der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten, wobei es die bis zum 22.06.2016 wirkende Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrecht erhielt. Randnummer 20 Das Amtsgericht S5. erkannte gegen den Angeklagten L. mit Entscheidung vom 06.05.2016 (Az. 21 Cs 303 Js 513/16) wegen am 20.09.2015 begangenen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen auf die Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 13,00 €. Randnummer 21 Der Freiheitsentzug gegen den Angeklagte L. wurde teilweise im geschlossenen, zuletzt im offenen Vollzug vollstreckt. Aus diesem wurde er am 26.02.2018 entlassen, nachdem der Strafrest durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts St3. vom 19.12.2017 (Az. 508 StVK 574/17) für drei Jahre zur Bewährung - Ende der Bewährungszeit: 05.02.2021 - ausgesetzt wurde. Randnummer 22 Seither bestritt der Angeklagte L. - bis zu seiner Inhaftierung in hiesiger Sache - seinen Lebensunterhalt von Arbeitslosengeld II. Randnummer 23 Am 09.10.2018 wurde die zweite Tochter des Angeklagten L., H5., die aus der Beziehung mit Frau D. hervorging, geboren. Im Jahr 2019 kam es mit seiner Lebensgefährtin, Frau D., zunehmend zu erheblichen Konflikten, die im Dezember 2019 zur Trennung und im Februar 2020 zum Auszug von Frau D. aus der gemeinsamen Wohnung führten. Im Jahr 2019 endete auch die Mitgliedschaft des Angeklagten L. im Club „G3. MC“ im Streit. Dem rechtsradikalen Gedankengut, das er nach außen als „historisches Interesse“ verbrämt, blieb der Angeklagte L. jedoch verhaftet. Randnummer 24 Der Angeklagte L. lernte nach dem Ende der Beziehung zu Frau D. eine andere Frau, A.-K., kennen, mit der er im Jahr 2020 die Ehe schloss. Während der Beziehung zu ihr gab es jedoch zumindest einen weiteren sexuellen Kontakt zu Frau D., aus dem wahrscheinlich die am 30.10.2020 geborene Amalia hervorging. Die Vaterschaft des Angeklagten L. für diese ist jedoch nicht festgestellt worden. Randnummer 25 A.-K. L. brachte eine fünfzehnjährige Tochter mit in die Beziehung. Aus der Ehe ging außerdem der gemeinsame Sohn S., der am 01.02.2021 geboren wurde, hervor. Randnummer 26 Mit rechtskräftiger Entscheidung vom 28.05.2021 verhängte das Amtsgericht W2. (Az. 6 Cs 954 Js 72635/20) gegen den Angeklagten L. wegen am 29.01.2020 begangenen vorsätzlichen Gestattens des Gebrauchs eines unversicherten Kraftfahrzeugs die Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15,00 €. Randnummer 27 Im August 2021 kam die an Brustkrebs erkrankte Ehefrau des Angeklagten L. in ein Krankenhaus. Am 15.09.2021 verstarb sie an der Erkrankung. Dies löste bei dem Angeklagten L. eine schwere Trauerreaktion aus. Randnummer 28 In hiesiger Sache wurde der Angeklagte L. am 02.12.2021 vorläufig festgenommen und befand sich sodann von diesem Tage an bis zum 17.10.2022 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts W2. vom 02.12.2021 (Az. 6 Gs 853 Js 84610/21 (71/21)), zuletzt in der Gestalt des Beschlusses der Kammer vom 30.06.2022, ununterbrochen in Untersuchungshaft. Am 17.10.2022 gelangte er wieder auf freien Fuß, nachdem die Kammer den Haftbefehl mit Beschluss von diesem Tage aufgehoben hatte. Randnummer 29 Mit rechtskräftigem Urteil vom 17.11.2022 erkannte das Amtsgericht W2. (Az. 7 Ds 830 Js 85922/21) gegen den Angeklagten L. wegen in dem Zeitraum vom 17.04.2021 bis zum 24.11.2021 begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zehn Fällen auf die Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Zugleich wies das Amtsgericht W2. die Verwaltungsbehörde an, dem Angeklagten L. nicht vor Ablauf von sechs Monaten eine Fahrerlaubnis zu erteilen. 2. Randnummer 30 Der heute 33-jährige Angeklagte H2. ist zunächst im Familienverband mit seinen Eltern und sechs seiner sieben Geschwister aufgewachsen. Er wurde regelgerecht im Alter von sechs Jahren in die Grundschule eingeschult. Im Alter von sieben Jahren kam er in ein Heim, in dem er bis zum Alter von 14 Jahren lebte. Randnummer 31 Der Angeklagte H2. besuchte die Schule bis zur 8. Klasse und ging dann, ohne erlangten Schulabschluss, mit einem Abgangszeugnis ab. Es schloss sich für ihn unmittelbar eine auf drei Jahre angelegte Ausbildung zum Trockenbauer an, welche er jedoch aufgrund von Konflikten mit dem Lehrmeister sowie den Mitauszubildenden nach zwei Jahren abbrach. Infolgedessen verfügt der Angeklagte H2. über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Randnummer 32 Nach dem Abbruch der Ausbildung nahm er zunächst eine Beschäftigung als Labormöbelmonteur bei der Firma L3. auf. Im Anschluss fand er eine weitere Beschäftigung in Braunschweig. Ende des Jahrs 2021 machte er sich selbständig als Schulmöbelmonteur. Seine selbständige Tätigkeit endete im Mai 2022. Seither ist der Angeklagte H2. arbeitslos und finanziert seinen Lebensunterhalt aus Arbeitslosengeld I. Randnummer 33 Er lebt in einer Beziehung mit seiner Lebensgefährtin, mit der er ein siebenjähriges Kind hat. Randnummer 34 Der Angeklagte H2. ist bereits wie folgt rechtskräftig sanktioniert worden: Randnummer 35 Das Amtsgericht E. verurteilte ihn mit Urteil vom 06.03.2007 (Az. 1 Ds 452 Js 43780/06) wegen am 26.09.2006 begangenen Missbrauchs von Notrufen zur Erbringung von Arbeitsleistungen. Randnummer 36 Mit Urteil vom 20.11.2007 sprach ihn das Amtsgericht E. (Az. 1 Ds 703 Js 24177/07) des bis zum 21.04.2007 gemeinschaftlich begangenen Diebstahls, Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie Beleidigung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig und setzte die Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe für ein Jahr zur Bewährung aus. Randnummer 37 Mit Urteil vom 30.09.2008 verurteilte das Amtsgericht E. (Az. 1 Ds 532 Js 27221/08) den Angeklagten H2. wegen am 01.12.2007 begangenen Diebstahls unter Einbeziehung des Urteils vom 20.11.2007 zu der Jugendstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung es für ein Jahr zur Bewährung aussetzte. Die Bewährungszeit wurde nachfolgend zunächst um ein Jahr verlängert. Randnummer 38 Mit Urteil vom 06.10.2009 erkannte das Amtsgericht E. (Az. 1 Ds 453 Js 26332/09) gegen den Angeklagten H2. wegen am 05.06.2009 begangener gefährlicher Körperverletzung auf acht Monate Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung es für zwei Jahre zur Bewährung aussetzte. Randnummer 39 Mit Urteil vom 04.05.2011 verhängte das Amtsgericht S6. (Az. 7 Ls 702 Js 30831/10) gegen ihn wegen am 20.06.2010 begangener Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch neun Monate Freiheitsstrafe. Randnummer 40 Die Strafaussetzungen zur Bewährung aus den Urteilen des Amtsgerichts E. vom 30.09.2008 (betreffend acht Monate Jugendstrafe) und vom 06.10.2009 (betreffend acht Monate Freiheitsstrafe) wurden widerrufen, so dass der Angeklagte H2. diese und die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts S6. vom 04.05.2011 (neun Monate Freiheitsstrafe) zunächst teilweise verbüßen musste. Der Strafrest aller drei Strafen wurde durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts H6. vom 02.04.2013 (Az. 7 StVK 139/13) für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt, so dass er am 15.04.2013 wieder auf freien Fuß gelangte. Randnummer 41 Mit Urteil vom 06.04.2016 erkannte das Amtsgericht E. (Az. 11 Ds 275 Js 38192/15) gegen den Angeklagten H2. wegen am 08.08.2015 begangener gefährlicher Körperverletzung auf zehn Monate Freiheitsstrafe. Randnummer 42 Die Aussetzung der Reststrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts E. vom 30.09.2008 und vom 06.10.2009 sowie des Amtsgerichts S6. vom 04.05.2011 zur Bewährung wurde widerrufen. Diese Reststrafen sowie die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts E. vom 06.04.2016 verbüßte der Angeklagte H2. infolgedessen bis zu seiner Entlassung am 07.05.2018. Randnummer 43 Mit Entscheidung vom 01.09.2020 erkannte das Amtsgericht E. (Az. 11 Cs 247 Js 23320/20) gegen ihn wegen am 01.06.2020 begangener fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr auf die Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40,00 € und verhängte eine bis zum 31.05.2021 wirkende Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Randnummer 44 Das Amtsgericht E. verhängte gegen den Angeklagten H2. mit Entscheidung vom 29.03.2022 (Az. 11 Ds 452 Js 4295/22) wegen bis zum 10.09.2021 begangener Bestechung und Beleidigung in zwei Fällen die Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 €. Randnummer 45 In hiesiger Sache wurde der Angeklagte H2. am 01.12.2021 vorläufig festgenommen und gelangte am 02.12.2021 - nachdem die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls bei dem Amtsgericht W2. zurückgenommen hatte - wieder auf freien Fuß. Aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 09.06.2022 wurde er am 21.06.2022 erneut festgenommen, gelangte aber am selbigen Tage wieder auf freien Fuß, nachdem die Kammer ihren Haftbefehl mit Beschluss von diesem Tage - unter Auflagen und Weisungen - außer Vollzug gesetzt hatte. Mit Beschluss vom 17.10.2022 hat die Kammer den Haftbefehl aufgehoben. II. 1. Randnummer 46 Tatvorwurf Randnummer 47 Mit Anklage vom 25.04.2022 hat die Staatsanwaltschaft M. - Zweigstelle H. - den Angeklagten vorgeworfen, seit einem nicht bekannten Tattag im August oder September 2021 bis zum 05.04.2022 in B., Ortsteil H4., und an anderen Orten gemeinschaftlich handelnd versucht zu haben, einen anderen zur Begehung eines Verbrechens, nämlich zur schweren Körperverletzung oder zum Mord zum Nachteil von St4. H7., zu bestimmen oder zu ihm anzustiften sowie dem Angeklagte L., durch eine weitere Tat tateinheitlich ein Faustmesser mit Feuerzeug sowie ohne Erlaubnis eine Schusswaffe, namentlich einen aufgebohrten, beschussfähigen Schreckschussrevolver, jeweils besessen zu haben. Randnummer 48 Die Kammer hat diese Anklage mit Beschluss vom 30.06.2022 in der Gestalt des Korrekturbeschlusses vom 19.07.2022 hinsichtlich des Tatvorwurfs der gemeinschaftlich begangenen versuchten Verbrechensanstiftung mit Maßgaben, insbesondere dem Entfallen der Alternative der versuchten Anstiftung zur schweren Körperverletzung, zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Hinsichtlich des gegen den Angeklagten L. gerichteten weiteren Tatvorwurfs von tateinheitlichen Verstößen gegen das Waffengesetz hat sie die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Randnummer 49 Infolgedessen hat die Staatsanwaltschaft M. - Zweigstelle H. - gemäß § 207 Abs. 3 StPO eine dem Beschluss der Kammer entsprechende neue Anklageschrift vom 15.08.2022 eingereicht. Diese ist zu Beginn der Hauptverhandlung von der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft verlesen worden. Randnummer 50 Mit dieser Anklage wird den Angeklagten dementsprechend vorgeworfen, seit einem nicht bekannten Tattag im August oder September 2021 bis zum 02.12.2021 in B. Ortsteil H4. und an anderen Orten gemeinschaftlich handelnd versucht zu haben, einen anderen zur Begehung eines Verbrechens, nämlich zum Mord zum Nachteil von St4. H7., zu bestimmen oder zu ihm anzustiften. Randnummer 51 Konkret wird den Angeklagten dabei folgendes zur Last gelegt: Randnummer 52 „Der Angeklagte L. und der Geschädigte H7. sind Nachbarn. Da der Geschädigte H7. gegen den Angeklagten L. in jüngster Vergangenheit ständig Anzeige erstattete, entschloss sich der Angeklagte L., den Geschädigten von einem Dritten derart schwer verletzen zu lassen, dass er Dauerschäden davontragen oder daran sterben würde. Demjenigen, der den Auftrag ausführen würde, wollte der Angeklagte L. zumindest 7000.- € bezahlen. Randnummer 53 Um einen geeigneten Täter zu finden, sagte ihm der Angeklagte H2. Unterstützung zu; die Angeklagten kamen überein, gemeinsam nach einer Person zu suchen, die bereit wäre, den Auftrag auszuführen. Randnummer 54 An einem nicht bekannten Tattag im August oder September 2021 machte der Angeklagte H2. den Angeklagten L. mit dem Zeugen U. bekannt. Dieser prahlte in deutlich alkoholisierten Zustand, Dritte zu kennen, die den Auftrag übernehmen würden. In der Folgezeit riefen ihn die Angeklagten unabhängig voneinander mehrfach an und drängten ihn, eine Person, die den Zeugen H7. „mundtot“ machen würde, zu vermitteln. Letztlich gab der Zeuge U. vor, jemanden gefunden zu haben, der den Auftrag gegen Zahlung von 10000.- € übernehmen werde. Randnummer 55 Mittels des Angeklagten H2. erfuhr zwischenzeitlich eine andere Person vom Plan des Angeklagten L.. Jener gab vor, einen Dritten zur Tatbegehung vermitteln zu können und machte den Angeklagten L. mit dem Dritten bekannt. Jener sagte am 11.11.2021 bei dem Treffen auf dem Parkplatz von McDonalds in B. zum Schein zu, die Ausführung der Tat zu übernehmen. Zunächst verabredeten sich der Dritte und der Angeklagte L. für den 15.11.2021 gegen 18.00 Uhr, damit der Angeklagte L. ihm den angedachten Tatort zeigen könnte. Am 12.11.2021 sagte der Angeklagte L. das Treffen jedoch ab, weil er argwöhnte, der Dritte habe Kontakte zur Polizei. Randnummer 56 Da die Tat wegen anstehender Gerichtstermine bis zum 18.12.2021 begangen worden sein sollte, nahm der Angeklagte L. am 26.11.2021 wieder Kontakt mit dem Zeugen U. auf. Nachdem der Zeuge U. die E2.haftigkeit des Anerbietens erkannte, entschloss er sich jedoch, sein Wissen zu offenbaren.“ Randnummer 57 Von dem Tatvorwurf waren die Angeklagten aus rechtlichen Gründen freizusprechen. 2. Randnummer 58 Feststellungen zur Sache

  1. a)Randnummer 59 Vorgeschichte Randnummer 60 Im Jahr 2015 zog der Angeklagte L. gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin N. D. nach H4. in das Haus W.-P.-Straße 1.., welches in der sogenannten „Domäne“, einem größeren historischen Gebäudekomplex, liegt. Da der Angeklagte L. infolge seiner finanziellen Verhältnisse, insbesondere seiner Schulden, einen Bankkredit nicht bekam und den Hauskauf daher selbst nicht finanzieren konnte, erwarb Frau D. das Haus als Alleineigentümerin. Der Angeklagte L. sah sich selbst jedoch als Mitinhaber und Verwalter des Anwesens. Randnummer 61 Während der gemeinsamen Haftzeit in der Justizvollzugsanstalt V2., mithin in dem Zeitraum zwischen Oktober 2016 und Februar 2018, lernten sich die Angeklagten kennen. Auch nach ihrer jeweiligen Haftentlassung blieben sie freundschaftlich miteinander verbunden. Randnummer 62 Im März 2018 erwarb Dr. St4. B4. T2. H7. das große Wohnhaus mit Scheune W.-P.-Straße 1. in der „Domäne“ in H4.. Zu diesem Grundstück gehört auch ein Teil der Zuwegung zu dem Nachbargrundstück W.-P.-Straße 1... Seit Anfang Mai 2018 hatte Herr Dr. H7. den Schlüssel zu seinem Haus und begann mit Umzugs- und Renovierungsarbeiten, so dass er gelegentlich, auch mit Helfern, vor Ort war, bis er Anfang August 2018 dort einzog. Randnummer 63 Am 17.05.2018 hielt sich Herr Dr. H7. mit seinem Bekannten A2. S7., einem Pakistaner mittelöstlichen Phänotyps, der ihm bei Umzugsarbeiten helfen wollte, an der „Domäne“ auf, um ihm diese zu zeigen und die Geschichte der Gebäude zu erklären. Das gefiel dem Angeklagten L., sehr wahrscheinlich aufgrund seiner fremdenfeindlichen Einstellung, nicht. Er fragte Herrn Dr. H7. in provokanter Weise: „Suchst du was?“. Dessen Antwort „Ich finde etwas.“ verärgerte den Angeklagten L. weiter. Er baute sich vor Herrn Dr. H7. auf und erklärte sinngemäß: „Wenn ich dich etwas frage, hast du zu antworten.“ Als Herr Dr. H7. Herrn S7. aufgrund des weiter verbal aggressiven Verhaltens des Angeklagten L. aufforderte, die Polizei zu rufen, drohte der Angeklagte L. diesem, er „bekomme auf die Fresse“, wenn er dies mache. Zu Herrn Dr. H7. äußerte er: „Wir können dir auch ein paar Molotow-Cocktails in deine Schimmelpilzbude werfen. Willkommen im Osten.“ Herr Dr. H7. zeigte den Angeklagten L. wegen dieses Vorgangs bei der Polizei an. Randnummer 64 Das Nachbarschaftsverhältnis zwischen dem Angeklagten L. und Herrn Dr. H7. blieb angespannt und konfliktbehaftet. Der Angeklagte L. pflegte des Öfteren Feierlichkeiten auf dem Grundstück von Frau D. abzuhalten, in deren Rahmen er laute Musik, teilweise mit neonazistischen Texten erklingen ließ und es auch zu rechtsradikalen Ausrufen seiner selbst und seiner Gäste, wie „Heil Hitler!“ und „Sieg Heil!“, kam. Der Angeklagte L., der bei solchen Feierlichkeiten erhebliche Mengen Alkohol trank, zeigte hierbei auch gelegentlich den Hitlergruß. Hieran störte sich Herr Dr. H7.. Weil dieser die W.-P.-Straße 1.. als „Nazihaus“ bezeichnete, zeigte Frau D. ihn bei der Polizei an. Auch Herr Dr. H7. zeigte den Angeklagten L. und Frau D. immer wieder wegen verschiedener Vorwürfe bei der Polizei an und verfolgte zivilrechtliche Ansprüche gegen diese, unter anderem verlangte er Wegegeld für die Überquerung seines Grundstücks. Randnummer 65 Seit spätestens Ende 2018 hegte der Angeklagte L. den ernstlichen Wunsch, dass Herr Dr. H7. „verschwinden“ solle, wobei ihm zumindest eine gewaltsame Vertreibung als angemessenes Mittel erschien. Ob er insoweit bereits einen konkreten Tatplan fasste, ist ungewiss. Frau D. lehnte die Gewaltanwendung gegen Herrn Dr. H7. jedoch ab und überzeugte den Angeklagten L. einstweilen, nichts gegen diesen zu unternehmen. Randnummer 66 Gleichwohl sorgte der Angeklagte L. in den Jahren 2018 und 2019 immer wieder dafür, dass Herrn Dr. H7. Schaden zugefügt wurde, zum Teil, um sich an diesem zu rächen, jedoch auch, um ihn zu ängstigen und ihn zum Wegzug zu bewegen. Insbesondere beauftragte er den als Mieter in dem Haus W.-P.-Straße 1.. wohnenden M2. D2., der in dem Angeklagten L. eine Art „großen Bruder“ sah und dessen Anweisungen bereitwillig ausführte, damit, die Fensterscheiben von Herrn Dr. H7. mit Steinen einzuwerfen. Insgesamt wurden so von Herrn D2. mindestens 16 Fensterscheiben in den Gebäuden von Herrn Dr. H7. eingeworfen sowie, möglicherweise im Zusammenwirken mit dem Angeklagten L., dessen wegen der ständigen Bedrohungslage installierte Überwachungskameras demontiert und entwendet. Entsprechende Aktionen wurden teilweise bei gemeinsamen Beisammensitzen oder Feierlichkeiten, bei denen zumindest der Angeklagte L., Frau D. und Herr D2. anwesend waren, unter dem Codewort, man wolle „Blumen pflücken“ gehen, geplant bzw. untereinander angekündigt. Randnummer 67 Herr Dr. H7. zeigte den Angeklagten L. zu nicht genau bekannten Zeitpunkten wegen des Verwendens verfassungsfeindlicher Symbole an. Hierzu legte er bei der Polizei Fotografien einer großen Hakenkreuzflagge vor, die der Angeklagte L. in seinem „Clubraum“, einem für Feierlichkeiten genutzten Gemeinschaftsraum in der W.-P.-Straße 1.., aufgehängt hatte, die aber bei offen stehender Tür auch von außerhalb sichtbar war. Deshalb fand am 28.04.2019 eine Hausdurchsuchung bei dem Angeklagten L. und Frau D. statt, in deren Rahmen jedenfalls die Hakenkreuzflagge, möglicherweise auch noch weitere Gegenstände, sichergestellt wurden. Dies erzürnte den Angeklagten L. zutiefst. Er gab seiner Verlobten, Frau D., hieran eine Mitschuld, weil diese ihn davon abgehalten hatte, Herrn Dr. H7. „verschwinden zu lassen“. Er äußerte gegenüber Frau D. in diesem Zusammenhang, dass dies damals, nach dessen Einzug, leicht möglich gewesen sein würde, Herr Dr. H7. nunmehr durch die vielen Anzeigen im Ort jedoch zu bekannt geworden sei, um ihn einfach „verschwinden zu lassen“. Randnummer 68 Herr Dr. H7. schrieb auch einen Brief an das Familiengericht, in dem er dieses darüber unterrichtete, dass der Angeklagte L. Vorstrafen habe, und die Auffassung vertrat, dieser sei nicht berechtigt, als Betreuer tätig zu sein. Hintergrund war, dass der Angeklagte L. die Betreuung für J2. D3. wahrnahm und hierfür ein monatliches Entgelt erhielt. Nachfolgend verlor er die Betreuerstellung und damit diese Einkünfte, möglicherweise auch aufgrund der Eingabe von Herrn Dr. H7.. Randnummer 69 Am 30.05.2019, dem Pfingstdonnerstag, kehrte Herr Dr. H7. gegen 17:30 Uhr von einer Fahrradtour nach D4. zurück. Als er sich zu seinem Hauseingang begeben wollte, griffen ihn der Angeklagte L. mit einem Vorschlaghammer und Herr D2. mit einem Elektroimpulsgerät gemeinsam an. Herr D2. äußerte hierbei: „Wir bringen das jetzt fertig.“ Trotz der Versuche von Herrn Dr. H7., Gegenwehr zu leisten, gelang es dem Angeklagten L., ihm den Stiel des Vorschlaghammers auf den Kehlkopf zu drücken. Er äußerte hierbei sinngemäß: „Du hast mich ein paar tausend Euro gekostet. Wenn du dich nicht verpisst, steche ich dich ab.“ Anschließend versetzte Herr D2. Herrn Dr. H7. einen Faustschlag auf die Nase, wodurch dieser Nasenbluten bekam. Randnummer 70 Da Herr Dr. H7. der Aufforderung zum Wegzug keine Folge leistete, plante der Angeklagte L. spätestens nunmehr, diesen töten zu lassen. Hierzu wollte er einen mit Spitznamen „W3.“ genannten Mann, der mit dem Rockerclub „G3. MC“ verbunden war, beauftragen. Der Plan, den der Angeklagte L. seiner Verlobten, Frau D., erläuterte, sah vor, dass „W3.“ gemeinsam mit einer weiteren Person Herrn Dr. H7. überfallen und in ein großes schwarzes Auto einladen würde. Sie würden mit ihm in einen Wald fahren, ihn dort töten und die Leiche dort zurücklassen, möglicherweise auch verscharren. Dies sollte an einem Wochenende geschehen, an dem der Angeklagte L. mit Frau D. gemeinsam wegfahren würde, um nicht selbst unter Tatverdacht zu geraten. Randnummer 71 Ob der Angeklagte L. und der Mann namens „W3.“ über die Tatbegehung zu einer konkreten Vereinbarung gelangten bzw. wie weit die Tatplanungen vorangeschritten waren, konnte nicht geklärt werden. Jedenfalls kam das Vorhaben letztlich nicht zur Umsetzung, weil der Angeklagte L. im Jahr 2019 nach einem Streit aus dem Rockerclub „G3. MC“ ausschied. Randnummer 72 Aufgrund des Scheiterns dieses Plans suchte der Angeklagte L. fortan nach weiteren Möglichkeiten, Herrn Dr. H7. zu vertreiben oder zu töten. Im Sommer 2019 entwickelten er und Herr D2. bei einem gemeinsamen Grillen mit Frau D. die Idee, eine Abschussvorrichtung nach Art einer sogenannten „Stalin-Orgel“ für SilvE3.raketen zu bauen und hiermit auf das Haus von Herrn Dr. H7. zu schießen. Diesen Plan setzten sie jedoch aus unbekannten Gründen nicht in die Tat um. Randnummer 73 Im Oktober 2019 verschlechterte sich das Verhältnis des Angeklagten L. zu seiner damaligen Verlobten, Frau D., zunehmend. Es kam am 13.10.2019 zu einem massiven Streit zwischen beiden, in dessen Rahmen Frau D. sagte, dass, wenn sie sich trennen würden, sie die gemeinsame Tochter H5. mitnehme. Hierauf äußerte der Angeklagte L. erbost, dass er, wenn sie das mache, dafür sorgen werde, dass sie ein „lebensL4. Pflegefall“ werde, und lief hinaus. Frau D. folgte ihm und fragte, ob er dies E2. gemeint habe. Daraufhin äußerte der Angeklagte L. zunächst, er schlage sie tot, korrigierte sich jedoch sogleich dahin, dass er sie „zum Pflegefall“ mache, indem er dafür sorgen werde, dass sie „lebenslang im Rollstuhl“ sitze und sich nicht mehr bewegen könne, wenn er mit ihr „fertig“ sei. Auf ihren Einwand hin, dass H5. dann im Heim aufwachsen müsse, entgegnete der Angeklagte L., dass daran dann sie, Frau D., schuld sei. Frau D. nahm die Drohungen des Angeklagten L. E2., zumal er sie während der Beziehung des Öfteren geschlagen und vereinzelt auch gewürgt hatte. Sie floh deshalb mit ihrer Tochter H5. vorüB5.ehend in ein Frauenhaus. Zudem zeigte sie bei der Polizei am 16.10.2019 an, dass der Angeklagte L. einen scharfen Revolver besitze. Randnummer 74 Hintergrund dieser Anzeige war, dass der Angeklagte L. sich im Jahr 2019, nachdem seine Mitgliedschaft bei dem Rockerclub „G3. MC“ im Streit geendet hatte, aus Angst, dass er seitens der Clubmitglieder Racheakten ausgesetzt sein könnte, einen zur scharfen Waffe umgearbeiteten, nach seiner Annahme funktionstüchtigen, Schreckschussrevolver nebst passender Munition beschafft hatte. Diese Waffe hatte der Angeklagte L. von Herrn D2. auf dem Dachboden des Hauses W.-P.-Straße 1.. verstecken lassen, was Frau D. jedoch nicht wusste. Zu dem Dachboden hatte zwar nur Herr D2. einen Schlüssel, jedoch nahm der Angeklagte L. an, dass jener ihm auf Verlangen jederzeit Zugang zu diesem verschaffen würde. Der Revolver nebst Munition wurde nach der Anzeige von Frau D. zunächst nicht aufgefunden, so dass er in seinem Versteck verblieb. Randnummer 75 Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt einige Wochen vor dem Jahreswechsel 2019/2020 beauftragte der Angeklagte L. Herrn D2. damit, das Wohnhaus von Herrn Dr. H7. in der Silvesternacht in Brand zu setzen, wobei er davon ausging, dass Herr Dr. H7. zu diesem Zeitpunkt zu Hause sein würde. Im Vorfeld baten Herr D2. oder er selbst einen Nachbarn, seinen vor dem Haus abgestellten PKW Pick-UP wegzufahren, wobei Ziel war, zu verhindern, dass jemand anderes als Herr Dr. H7. an seinem Eigentum zu Schaden kommt. Randnummer 76 In der Silvesternacht, zwischen circa 23:40 Uhr und 01:30 Uhr, warf Herr D2. einen Brandsatz, wahrscheinlich bestehend aus aneinandergeklebten Silvesterböllern, in eines der bereits entglasten und von Herrn Dr. H7. mit Kunststofffolie verklebten Fenster von dessen Wohnhaus. Herr Dr. H7. war zu diesem Zeitpunkt zu Hause und sah dies von einem Fenster aus dem ersten OB5.eschoss aus. Der Angeklagte L. stand in circa zehn Metern Entfernung und feuerte Herrn D2. sinngemäß mit den Worten: „Ja, mach mal, Dicker.“ an. Das Wohnhaus geriet in Brand, so dass Flammen aus dem Fenster schlugen. Nachdem die alsbald eingetroffene Feuerwehr den Brand gelöscht hatte, steckte Herr D2. in der Nacht bzw. den frühen Morgenstunden das Haus von Herrn Dr. H7. - in dem Willen, den Auftrag des Angeklagten L. zu erfüllen - erneut, nunmehr an einem anderen entglasten Fenster, in Brand, was allerdings dem Willen des Angeklagten L. nicht mehr entsprach, da er nunmehr eigentlich in Ruhe feiern und zechen wollte und sich durch den erneuten Polizeieinsatz gestört fühlte. Randnummer 77 Im Februar 2020 zog Frau D., nachdem sie sich Anfang Dezember 2019 endgültig von dem Angeklagten L. getrennt hatte, aus der gemeinsamen Wohnung in der W.-P.-Straße 1.. aus. Infolgedessen verbesserte sich ihr Verhältnis zu Herrn Dr. H7.. Der Angeklagte L. blieb als Mieter von Frau D. in deren Haus wohnen, sah sich selbst jedoch weiterhin in einer Position als Verwalter des Gebäudes, insbesondere gegenüber den Mietern M2. D2. und dessen Lebensgefährtin S10. M4.. Randnummer 78 In der Nacht vom 16. auf den 17.04.2020 setzte Herr D2. erneut das Wohnhaus und nunmehr auch die Scheune von Herrn Dr. H7., der zu diesem Zeitpunkt zu Hause war, in Brand. Beide Brände wurden von der Feuerwehr jedoch zeitnah gelöscht, so dass es nicht zu einem Ausbrennen der Gebäude kam. Randnummer 79 Am 02.09.2020 war Herr Dr. H7. gemeinsam mit Bekannten damit beschäftigt, Reparaturarbeiten auf seinem Grundstück auszuführen. Herr D2. kam hierbei des Weges und äußerte sinngemäß: „Das hat keinen Zweck, das fackeln wir euch sowieso wieder ab.“ In der darauffolgenden Nacht steckte Herr D2. die Scheune in Brand, die hierdurch großteils ausbannte. Randnummer 80 Ob den Bandlegungen vom 16./17.04.2020 und vom 02./03.09.2020 eine konkrete Beauftragung durch den Angeklagten L. zugrunde lag, konnte nicht festgestellt werden. Auch Herr D2. sah sich mehreren Anzeigen von Herrn Dr. H7. ausgesetzt und hatte deshalb möglicherweise auch ein eigenes Interesse daran, diesen als Nachbarn loszuwerden. Jedenfalls aber glaubte Herr D2. infolge der vorangegangenen Beauftragung vor der Silvesternacht 2019/2020 zutreffend, dass er im Sinne des Angeklagten L. handelte. Randnummer 81 Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt ab März 2020, wahrscheinlich im Frühjahr 2021, äußerte Frau D. gegenüber Herrn Dr. H7. in einem Gespräch, dass der Angeklagte L. keinen Führerschein habe und er sich seinen vorgeblichen rumänischen Führerschein für 1.000,00 € in M. gekauft habe, was zutrifft. Von diesem Zeitpunkt an, beobachtete Herr Dr. H7. gezielt, ob der Angeklagte L. als Fahrzeugführer Auto fuhr, was jenem dadurch erleichtert wurde, dass der Angeklagte L. bei der Einfahrt auf das Grundstück von Frau D. stets aussteigen und eine Metallkette lösen musste. Herr Dr. H7. erstattete so im Jahr 2021 insgesamt 33 Strafanzeigen gegen den Angeklagten L. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Randnummer 82 Der Angeklagte L. verfolgte sein Ziel, Herrn Dr. H7. auf gewaltsame Weise loszuwerden, unterdessen weiter. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zum Sommer 2021 wollte er einen Mann mit Spitznamen „Sch.“ damit beauftragen, Herrn Dr. H7. zu töten. Seine Vorstellung ging dabei dahin, dass „Sch.“ gemeinsam mit Helfern Herrn Dr. H7. „wegbringen“ und töten werde. Dies sollte an einem Wochenende stattfinden, an dem der Angeklagte L. sich mit Herrn D2. an einem anderen Ort aufhalten würde, damit keiner von ihnen unter Tatverdacht geriete. Der Plan kam jedoch nicht zur Umsetzung, da „Sch.“ im Sommer 2021 verstarb. Wie weit die Planungen zur Tatumsetzung gediehen waren, insbesondere ob der Angeklagte L. schon eine abschließende Einigung mit „Sch.“ hierüber erzielt hatte, konnte nicht festgestellt werden. Randnummer 83 Im August 2021 sprach Frau D. gegenüber dem Angeklagten L. die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses über die Wohnung in der W.-P.-Straße 1.. in H4. aus. Bei der Abfassung des Kündigungsschreibens und einer geplanten Räumungsklage half ihr Herr Dr. H7.. Zu einem Auszug des Angeklagten kam es jedoch nicht, weil Frau D. das Anliegen letztlich nicht weiter verfolgte. Dies beruhte auch darauf, dass sie sich im Oktober 2021 mit dem Angeklagten L. zwischenzeitlich wieder annäherte und seinen Beteuerungen, seine Fehler der Vergangenheit eingesehen zu haben, sich ändern und künftig die Familie an obE3. Stelle priorisieren zu wollen, Glauben schenkte.
  2. b)Randnummer 84 Tatvorwurfsbezogenes Geschehen Randnummer 85 Nachdem der Plan, Herrn Dr. H7. durch die Person mit Spitznamen „Sch.“ töten zu lassen, gescheitert war, begab sich der Angeklagte L. auf die Suche nach alternativen Tätern. Da er selbst die hierzu erforderlichen Kontakte nicht hatte, verabredete er sich zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt, wahrscheinlich im Sommer 2021, mit dem Angeklagten H2., nunmehr gemeinsam nach einer geeigneten Person, die bereit war, den Auftrag auszuführen, zu suchen. Ob der Angeklagte H2., der in B2. wohnte, also mit Herrn Dr. H7. selbst nichts zu tun hatte, hierfür von dem Angeklagten H2. Gegenleistungen versprochen bekam oder aus Freundschaft zu diesem mitmachte, ist ungewiss. Jedenfalls aber machte sich der Angeklagte H2. das Anliegen des Angeklagten L., Herrn Dr. H7. zu beseitigen, zu Eigen und brachte sich in der Folgezeit aktiv in die Tätersuche ein. Hierzu kommunizierte er selbständig mit in Betracht kommenden Personen aus seinem Bekanntenkreis, traf Vorabsprachen mit diesen und stellte Kontakte zu dem Angeklagten L. her. Dabei war ihm bewusst, dass es gerade seine Tätigkeit sein konnte, die einen Erfolg bei der Suche nach einem geeigneten Täter erbrachte und mithin nach endgültiger Einigung und Beauftragung durch den Angeklagten L. zu einer schweren Körperverletzung oder Tötung von Herrn Dr. H7. führen würde. Randnummer 86 Eine Abrede dahin, dass der Angeklagte L. die Tat auf jeden Fall bei einer von dem Angeklagten H2. vermittelten Person beauftragen würde, bestand nicht. Es hätte dem Angeklagten L. im Verhältnis zu dem Angeklagten H2. jederzeit freigestanden, selbst auch unabhängig von diesem die Gewalttat gegen Herrn Dr. H7. bei einer beliebigen Person, mit welcher der Angeklagte H2. nichts zu tun hatte, zu beauftragen. Randnummer 87 Es ging dem Angeklagten L., wovon auch der Angeklagte H2. ausging, dabei nicht darum, dass Herr Dr. H7. unbedingt durch die Tat verstürbe. Es genügte ihm vielmehr die Beauftragung einer schweren Körperverletzungstat, die eine so intensive Dauerschädigung bei Herrn Dr. H7. garantierte, dass dieser sich dauerhaft nicht mehr würde artikulieren und kein selbstbestimmtes Leben mehr würde führen können. Denn er ging davon aus, dass Herr Dr. H7., würde er ein Pflegefall geworden sein, aus seinem Haus in der W.-P.-Straße 1. in eine Einrichtung, in der seine Pflege gewährleistet ist, wegziehen müsse. Gleichwohl präferierte der Angeklagte L., wie der Angeklagte H2. wusste, eine Art der Tatbegehung - wie etwa die Brandstiftung -, bei der das Anwesen von Herrn Dr. H7. mitvernichtet würde, da ihm die Gefahr, dass Herr Dr. H7., sofern er überlebte, doch in das Haus zurückkehren würde, dadurch besonders gering erschien. Für unbedingt erforderlich hielt der Angeklagte L. diese Art der Tatbegehung indessen nicht, sondern war, wie der Angeklagte H2. wusste, bereit, dies dem Tatausführenden freizustellen und damit auch, ob es lediglich zu einer sehr schweren Körperverletzung mit entsprechend gravierenden Dauerschäden oder dem Tod von Herrn Dr. H7. kam. Er hielt es daher auch für möglich, dass der Tatausführende nicht den Weg der offenen Konfrontation wählen, sondern die Arg- und Wehrlosigkeit von Herrn Dr. H7. für die Tat gezielt ausnutzen würde. All diese Möglichkeiten nahmen die Angeklagten billigend in Kauf. Randnummer 88 In Umsetzung der Verabredung stellte der Angeklagte H2. dem Angeklagten L. bei einer Feierlichkeit Ende August oder im September 2021 in H8. seinen Bekannten S8. U. vor, den er als einen möglichen Kandidaten für die Auftragsausführung ansah. Der Angeklagte L. erläuterte Herrn U. sein Anliegen. Hierbei benannte er zumindest, dass es darum gehe, einen älteren Herrn, der ihn - den Angeklagten L. - nerve, gegen eine Bargeldzahlung zu „vermöbeln“ oder umzubringen. Herr U. deutete sein Interesse an dem Auftrag an und gab dem Angeklagten L. seine Telefonnummer. In der Folgezeit riefen sowohl der Angeklagte H2. als auch der Angeklagte L. Herrn U. wegen des Auftrags mehrfach an, um die Tatausführung zu besprechen und weiter anzubahnen. Der Angeklagte L. sprach hierbei nicht mehr von umbringen, sondern von „vermöbeln“ des Tatopfers, wobei er jedoch davon ausging, dass eine so schwere körperliche Schädigung stattfinden sollte, dass das Überleben von Herrn Dr. H7. ungewiss war und er zumindest die von ihm erwünschten schweren Dauerschäden davontrug. Bei einem der folgenden Telefonate mit dem Angeklagten L. äußerte Herr U., dass er die Tat durch jemanden anderen für 10.000,00 € ausführen lassen könne. Der Angeklagte L. bestätigte die Summe. Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt circa Mitte November 2021 meldete sich der Angeklagte L. bei Herrn U. mit dem Anliegen, ein Treffen zu vereinbaren, bei dem er ihm das Haus von Herrn Dr. H7. als vorgesehenen Tatort zeigen wollte. Randnummer 89 Es konnte weder festgestellt werden, ob ein Treffen zwischen dem Angeklagten L. und Herrn U. in H4. vereinbart wurde, noch, ob Herr U. tatsächlich vorhatte, den Auftrag auszuführen bzw. ausführen zu lassen. Es ist möglich, dass er sein Interesse zunächst nur im Alkoholrausch, um als wichtig und fähig zu erscheinen, kundtat und die Sache anschließend zunächst nicht richtig ernst nahm. Wahrscheinlich aber hatte er zunächst vor, eine dritte Person mit der Tat für einen Teilbetrag der genannten 10.000,00 € zu beauftragen und den Rest für sich selbst zu vereinnahmen. Jedenfalls aber offenbarte er am 30.11.2021, nachdem er von einer unbekannten dritten Person gewarnt worden war, dass die Sache der Polizei bekannt werden oder bekannt geworden sein könnte, den Plan zumindest teilweise der Polizei. Zu einem zweiten Treffen zwischen ihm und dem Angeklagten L. kam es nicht mehr. Wahrscheinlich hat zwischen ihnen nach dem 15.11.2021 überhaupt keine Kommunikation mehr stattgefunden. Randnummer 90 Da sich die Beauftragung von Herrn U. hinzog, versuchten die Angeklagten jedoch auch parallel, weitere Personen für die Tatbegehung zu gewinnen. Die Tatausführung noch in dem laufenden Jahr 2021 bis Weihnachten war dem Angeklagten L., wie der Angeklagte H2. wusste, nunmehr besonders wichtig und dringlich, da er fürchtete, durch die fortwährende Anzeigeerstattung von Herrn Dr. H7. und dessen Angaben vor Gericht sowie vor dem Hintergrund seiner eigenen strafrechtlichen Vorbelastungen erneut in Haft zu müssen. Randnummer 91 Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, wahrscheinlich im August oder September 2021, trat der Angeklagte H2. mit einem Mann mit Spitznamen „M3.“ in Kontakt, der den Auftrag ausführen oder ausführen lassen wollte. Dieser war jedoch in der Folgezeit zunächst nicht mehr erreichbar. Spätestens am 25.10.2021 ging der Angeklagte H2. sicher davon aus, dass „M3.“ für die Tatbegehung nicht zur Verfügung stehe. Randnummer 92 Im Oktober 2021 führte der Angeklagte H2. Vorgespräche mit einem Mann namens „R.“, der sich bereit erklärte, den Auftrag durch Dritte Anfang November 2021 ausführen zu lassen und hierfür eine Zahlung von 7.000,00 € im Voraus verlangte. Der Angeklagte L. zögerte, da er vor dem Hintergrund der bislang erfolglosen Versuche, Herrn Dr. H7. zu beseitigen, nicht bereit war, eine so hohe Summe im Voraus zu bezahlen. Der Angeklagte H2. führte deshalb weitere Verhandlungen mit „R.“ und empfahl diesen dem Angeklagten L. als Mann, auf den „eigentlich Verlass“ sei. Er lehnte es jedoch ab, dem Angeklagten L. für dessen Arbeit zu bürgen. Am 25.10.2021 verabredeten sich die Angeklagten, die Einzelheiten mit „R.“ am übernächsten Wochenende klären zu wollen. Randnummer 93 Am 31.10.2021 meldete sich „R.“ erneut bei dem Angeklagten H2. und beschwerte sich, keine Rückmeldung bekommen zu haben zu seinem Angebot. In diesem Rahmen erwähnte er, dass eine Anzahlung von mindestens 6.000,00 € erforderlich sei und die Auftragsausführung letztlich 10.000,00 € kosten werde. Er verlangte von dem Angeklagten H2. nunmehr kurzfristig eine Entscheidung, ob die Tat beauftragt werden solle oder nicht. Als Alternative bot „R.“ gegenüber dem Angeklagten H2. an, dem Angeklagten L. für 200,00 € den Kontakt zu den Dritten zu vermitteln, damit jener mit diesen direkt über eine Beauftragung und deren Preis verhandeln könne. Randnummer 94 Der Angeklagte L. war über die aus seiner Sicht plötzliche Preissteigerung von 7.000,00 € auf 10.000,00 € verärgert, weshalb er dieses Angebot zunächst nicht annehmen wollte, wenngleich er grundsätzlich zur Zahlung von 10.000,00 € bereit war. Jedoch wollte er mit „R.“ in Kontakt bleiben und dessen Dienste bzw. diejenigen von dessen Bekannten nicht endgültig ablehnen. Am 01.11.2021 beauftragte der Angeklagte L. den Angeklagten H2., „R.“ für seine Vermittlungstätigkeit 100,00 € zu zahlen, damit dieser sich wieder melde, wenn dessen tatbereite Bekannte wieder verfügbar sind. Dies tat der Angeklagte H2. und erhielt die 100,00 € von dem Angeklagten L. später erstattet. Randnummer 95 Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt Mitte bis Ende Oktober 2021 äußerte der Angeklagte L. einer weiteren, möglicherweise von „R.“ vermittelten, unbekannten Person - welche eine Vertrauensperson der Kriminalpolizeiinspektion J3. („VP 1“) war - gegenüber bei einem persönlichen Gespräch, dass er aktuell Personen suche, die Herrn Dr. H7. für ihn umbringen sollen. Hierfür sei er bereit, bis zu 10.000,00 € zu bezahlen. Randnummer 96 Um diese Angabe zu verifizieren, beauftragte das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt in Zusammenarbeit mit der Kriminalpolizeiinspektion J3. eine weitere Vertrauensperson („VP 2“) damit, die Angaben der VP 1 zu überprüfen. Hierzu vereinbarte die VP 1, nachdem der Angeklagte L. ihr gegenüber zuvor den Preis von 10.000,00 € bestätigt hatte, ein Treffen mit der VP 2, die vorgeblich den Auftrag durch einen Dritten ausführen lassen könne, und dem Angeklagten L.. Der Angeklagte H2. war an der Verabredung des Treffens zumindest insoweit beteiligt, als er bei dem Ausräumen eines terminlichen Missverständnisses durch Kontaktierung des Angeklagten L. auf Bitte der VP 1 half. Inwieweit er aber darüber hinaus in diese Auftragsanbahnung eingebunden war bzw. zu diesem Zeitpunkt den Grund des Treffens kannte, konnte nicht festgestellt werden. Randnummer 97 Das Treffen fand am 11.11.2021 auf einem „McDonalds“-Parkplatz in B. statt. VP 1 stellte den Kontakt zu VP 2 her und entfernte sich dann unter dem Vorwand, sich mit einem Milchshake bekleckert zu haben, damit der Angeklagte L. mit VP 2 allein sprach. Dieser erklärte der Angeklagte L. sodann, dass er Herrn Dr. H7. beseitigen lassen wolle, da er fürchte, wegen dessen Anzeigen in Haft zu müssen. Die Tat solle bis Weihnachten 2021 ausgeführt sein. Es sei ihm - dem Angeklagten L. - hierbei wichtig, dass Herr Dr. H7. soweit an der Gesundheit geschädigt wird, dass er sich nicht mehr selbständig artikulieren und am Leben teilnehmen könne. Dieser solle mindestens als „Krüppel“ enden, wobei es auch in Ordnung sei, wenn er dabei „über die Schippe“ springe. Er äußerte dabei als Idee eine Tatausführung mittels Feuer, die er gutheißen würde, weil dann das Haus von Herrn Dr. H7. gleich mitzerstört würde. Zudem brachte der Angeklagte L. zum Ausdruck, ihm sei bewusst, dass dies nicht billig ist. Dass es Geld koste, stelle kein Problem für ihn dar. Aufgrund der bereits vorher erfolgten Preisabsprache mit VP 1 wurde der Preis nicht weiter verhandelt. Ob Details zur Zahlung, insbesondere wann und an wen diese erfolgen sollte, besprochen wurden, konnte nicht festgestellt werden. Am Ende des Treffens verblieben der Angeklagte L. und die VP 2 so, dass am Montag, den 15.11.2021 ein Treffen mit einer Person, die die Tatausführung übernehmen würde, in der Nähe des Tatortes in H4., dessen Adresse der Angeklagte L. der VP 2 mitteilte, erfolgen sollte. Dort sollten nach der Vorstellung des Angeklagten L. abschließende Absprachen über die Tatbegehung erfolgen. Sehr wahrscheinlich sollte die Tat an diesem Tag jedoch nach seiner Vorstellung noch nicht verübt werden. Randnummer 98 Am 12.11.2021 erhielt der Angeklagte H2. von einer unbekannt gebliebenen Person, wahrscheinlich von dem Mann mit Namen „R.“, einen Hinweis darauf, dass VP 1 und VP 2 am 11.11.2021 Kontakt zur Polizei hatten und dies bedeuten könne, dass die Tatplanungen kurz vor dem Bekanntwerden stehen. Randnummer 99 Daraufhin wandte sich der Angeklagte H2. am 12.11.2021 über WhatsApp an den Angeklagten L. und versuchte, mit diesem für den folgenden Tag ein Treffen zu verabreden. Da der Angeklagte L. eigentlich andere Pläne hatte, drückte der Angeklagte H2. in insgesamt sechs ChatNachrichten - überwiegend Sprachnachrichten - die hohe Dringlichkeit des Themas aus. Es gebe ein „ernsthafteres Problem“, das habe „auf jeden Fall mit dem letzten Treffen was zu tun“ und er habe „keine Ahnung, ob wir hinfallen oder nicht“. Er stellte in Aussicht: „gehen wir zusammen duschen ‘ne Zeitlang“ - womit er meinte, dass beide erneut in Haft kommen könnten. Der Angeklagte L. sagte das Treffen zu. Der Angeklagte H2. teilte bei dem Treffen seine Informationen mit dem Angeklagten L., der daraufhin ebenfalls zu dem Schluss kam, dass die Situation für eine Tatbeauftragung derzeit infolge der möglichen polizeilichen Maßnahmen im Hinblick auf eine eventuelle Entdeckung ihrer Planungen zu riskant sei. Deshalb beschloss er, zumindest auf absehbare Zeit alle Bemühungen, Herrn Dr. H7. durch eine andere Person verletzen oder töten zu lassen, einzustellen. Dies teilte er spätestens am 14.11.2021 auch dem Angeklagten H2. per WhatsApp-Chat mit. Der Angeklagte L. sagte infolgedessen VP 1 und VP 2 am Morgen des 15.11.2021 das für denselben Tag vorgesehene Treffen mit der - wie er dachte - zur Tatausführung vorgesehenen Person ab. Auf die Nachfrage der VP 2, ob nur der Termin abgesagt sei oder das „Projekt“, antwortete er: „Projekt vorerst abgesagt.“ Hiermit wollte er sich zwar ein späteres Wiederaufgreifen der Verhandlungen über eine Beauftragung dritter Personen mit der schweren Verletzung oder Tötung von Herrn Dr. H7. offenhalten, hatte jedoch aktuell keine konkreten Pläne mehr, dies innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens in die Tat umzusetzen. Randnummer 100 Der Angeklagte L. litt im Tatzeitraum unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Alkoholabhängigkeit und - seit dem Tod seiner Ehefrau am 15.09.2021 - einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion. Keine dieser psychischen Erkrankungen stand jedoch in ursächlichem Zusammenhang mit seinen Planungen, Herrn Dr. H7. schwer zu schädigen oder töten zu lassen. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit waren weder aufgehoben noch erheblich vermindert. III. 1. Randnummer 101 Beweiswürdigung zu den persönlichen Verhältnissen
  3. a)Randnummer 102 Der Angeklagte L. hat sich zu seinen persönlichen Verhältnissen unter Hinweis auf seine gegenüber dem Sachverständigen Dr. L4., FacH10.t für Psychiatrie und Psychotherapie, im Rahmen der Exploration am 14.02.2022 gemachten Angaben nicht eingelassen. Dieser hat - insoweit als sachverständiger Zeuge - über die Angaben des Angeklagten L. zu seinem Werdegang entsprechend den getroffenen Feststellungen glaubhaft berichtet. Seine Angaben wurden durch den Inhalt der verlesenen Auskunft des Bundesamtes für Justiz aus dem Bundeszentralregister vom 04.08.2022 sowie auszugsweise des Urteils des Amtsgerichts W2. vom 17.11.2022 ergänzt.
  4. b)Randnummer 103 Mit den zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten H2. getroffenen Feststellungen ist die Kammer dessen glaubhafter Einlassung gefolgt, die lediglich hinsichtlich der erfolgten strafrechtlichen Sanktionierungen durch den Inhalt der verlesenen Auskunft des Bundesamtes für Justiz aus dem Bundeszentralregister vom 04.08.2022 ergänzt wurde. 2. Randnummer 104 Beweiswürdigung zur Vorgeschichte Randnummer 105 Die Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung im Rahmen der Beweisaufnahme zur Vorgeschichte nicht eingelassen. Im Rahmen seines letzten Wortes hat der Angeklagte L. jedoch erklärt, er habe eine Abneigung gegen seinen Nachbarn, Herrn Dr. H7. gehabt. Jedoch habe er ihn in keinster Weise an der Gesundheit schädigen wollen. Hierzu habe er auch keinen Grund gehabt, da Herr Dr. H7. ihn außer mit verbalen Beleidigungen nie, insbesondere nicht körperlich, angegriffen habe. Es würde ihm - dem Angeklagten L. - ganz recht gewesen sein, wenn Herr Dr. H7. aus seiner Nachbarschaft weggezogen wäre. Jedoch habe er ihn deshalb nie schädigen wollen. Der Angeklagte H2. sei ein langjähriger Freund von ihm - dem Angeklagten L. -, weshalb er selbstverständlich mit ihm kommuniziert habe. Randnummer 106 Nach der glaubhaften Aussage des Sachverständigen Dr. L4. als sachverständiger Zeuge habe der Angeklagte L. im Rahmen der Exploration am 14.02.2022 ebenfalls Angaben zu den Vorgängen der Vorgeschichte gemacht. Randnummer 107 Der Angeklagte L. habe angegeben, seit dem Jahr 2015 in H4. zu wohnen. Im Jahr 2018 sei Herr Dr. H7. in das Nachbarhaus eingezogen. Dessen Haus und Scheune seien marode und ein Schandfleck im Ort. Die Scheune sei irgendwann abgebrannt. Er - der Angeklagte L. - vermute, dass Herr Dr. H7. sie selbst aus Gründen des Versicherungsbetrugs angezündet habe. Dieser sei „so besessen und so akribisch“. Er habe die Nachbarn drangsaliert, die Frauen und Kinder sowie die Kennzeichen der Autos fotografiert. Er habe auch Kameras in seinen Fenstern gehabt. Dagegen habe „man“ Anzeige erstattet, es sei aber nichts passiert. Herr Dr. H7. habe die Situationen, derentwegen er unter anderem ihn - den Angeklagten L. - angezeigt habe, provoziert und gestellt. Er habe z.B. am Herrentag 2019 seine eigenen Fenster kaputtgeschlagen, um es ihm - dem Angeklagten L. - und seinen Freunden andichten zu können. Er habe erst die „Rockerkeule geschwungen“ und dann behauptet, er - der Angeklagte L. - sei Mitglied der „Hells Angels“. Dann habe er die „Nazikeule geschwungen“ und tue dies bis heute. Er instrumentalisiere und benutze die Justiz. Das bekämen unterdessen auch die Richter mit. Er - der Angeklagte L. - habe Herrn Dr. H7. noch nie angefasst, dafür gebe es keinen einzigen Beweis. Es habe ihm zwar oft in den Fingern gejuckt in den letzten drei bis vier Jahren, er habe sich jedoch immer im Griff gehabt. Er sei Herrn Dr. H7. aus dem Weg gegangen und habe versucht, alles mit den Behörden zu regeln. Auch am Herrentag 2019 sei nichts vorgefallen. Als Herr Dr. H7. angeblich überfallen worden sei, habe er - der Angeklagte L. - noch in der „Bimmelbahn“ Richtung W2. gesessen. Es habe auch kein Nachbar irgendetwas gesehen. Die Polizei habe eine Hausdurchsuchung gemacht und es sei kein Hammer, Beil oder Elektroschocker gefunden worden. Randnummer 108 Dass er keinen Führerschein habe, dichte ihm - dem Angeklagten L. - die Staatsanwaltschaft bis heute an. Er habe einen EU-Führerschein mit „MPU“ in Rumänien gemacht - wozu der Sachverständige Dr. L4. erklärt hat, dass es nach von ihm eingeholten Erkundigungen in Rumänien keine Medizinisch-Psychologische Untersuchung im Verfahren zur Erlangung einer Fahrerlaubnis gebe -, so dass dieser rechtmäßig „mit Urkunde, Meldebescheinigung und allem Drum und Dran“ erworben sei. Dieser sei noch bis 2016 gültig. Erst infolge von Falschaussagen seiner - des Angeklagten L.s - Ex-Freundin bestünden diese Vorwürfe gegen ihn. Der Angeklagte L. habe bei der Schilderung seiner persönlichen Verhältnisse ansonsten, so der Sachverständige Dr. L4. glaubhaft, keinen zeitweisen Aufenthalt in Rumänien erwähnt. Randnummer 109 Die Kammer ist zwar davon überzeugt, dass der Angeklagte L. diese Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. L4. getätigt hat, ist ihnen aber - wie auch seinen Angaben im Rahmen des letzten Wortes - nur in geringem Umfang, insbesondere insoweit, dass es einen seit 2018 bestehenden Nachbarschaftskonflikt zwischen dem Angeklagten L. und Herrn Dr. H7. gibt, gefolgt. Im Übrigen handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um unwahre Schutzbehauptungen. Randnummer 110 Die Zeugin N. D. hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, dass sie seit dem Jahr 2015 mit dem Angeklagten L. liiert gewesen sei. Dieser habe das Haus W.-P.-Straße 1.. erwerben wollen. Er habe jedoch wegen seiner Schulden den erforderlichen Bankkredit nicht erhalten. Deshalb habe sie das Hausgrundstück gekauft und sei dessen Alleineigentümerin. Sie sei mit dem Angeklagten L. im Jahr 2015 in eine Wohnung dieses Hauses eingezogen. Der Angeklagte L. habe von 2016 bis Anfang 2018 in Haft gemusst. Gegen Ende der Haftzeit habe er in den offenen Vollzug gedurft, auch weil sie gesagt habe, sie passe auf ihn auf. Randnummer 111 In der Justizvollzugsanstalt V2. habe der Angeklagte L., wie er ihr später einmal erzählt habe, den Angeklagten H2. kennengelernt. Er - der Angeklagte L. - habe diesen dort beschützt. Sie selbst - die Zeugin D. - habe den Angeklagten H2. nur einmalig, bei einer Feierlichkeit im Sommer 2019, persönlich getroffen. Randnummer 112 Der Angeklagte L. sei, als er aus der Haft gekommen sei, verändert gewesen. Ihre Beziehung sei nicht mehr so harmonisch gewesen. Er habe viel im „Clubraum“ mit Freunden zusammengesessen und Alkohol, teils in sehr großer Menge, getrunken, wodurch sie - die Zeugin D. - sich allein gelassen gefühlt habe. Randnummer 113 Als Herr Dr. H7. in das Nachbarhaus eingezogen sei, sei „alles durcheinander gekommen“. Dieser sei ein „Unruhestifter“. Er habe alle Nachbarn angezeigt, teils wegen Lappalien wie dem unangeleinten Herumlaufenlassen eines Hundes. Er habe auch Wegegeld von den Nachbarn verlangt, die über sein Grundstück gegangen seien, obgleich er von Anfang an gewusst habe, dass er ein Durchgangsgrundstück erworben habe. Herr Dr. H7. wolle, dass alle sich korrekt verhalten. Er sei „besessen“ von seiner Vorstellung von Recht und Ordnung und sei deshalb innerhalb von kürzester Zeit mit sämtlichen Nachbarn in Streit geraten. Dabei gehe er stets den sehr offiziellen Weg, erstatte Anzeigen und erhebe Klagen. Hiervon sei auch sie - die Zeugin D. - betroffen gewesen. Sie habe es nie erlebt, dass Herr Dr. H7. einen Sachverhalt erfunden habe, um sie oder andere Personen zu bezichtigen. Sie schätze auch ein, dass dies nicht seine Art sei. Jedoch sei es aufgrund der Vielzahl der Anzeigen auch mal zu Personenverwechslungen durch Herrn Dr. H7. gekommen. Der Angeklagte L. sei Herrn Dr. H7. wegen seiner - des Angeklagten L.s - stark ausgeprägter „nationaler Einstellung“ ein besonderer Dorn im Auge gewesen. Randnummer 114 Kurz nach dem Einzug von Herrn Dr. H7. habe es einen Vorfall gegeben, bei dem dieser mit einem Bekannten in der „Domäne“ gewesen sei. Die Hunde hätten gebellt und der Angeklagte L. sei heruntergerannt und habe gesagt: „Was ist denn jetzt los? Den schnappe ich mir. Was zeigt der auf unser Grundstück?“. Was er - der Angeklagte L. - gemacht habe, wisse sie nicht. Jedoch habe er ihr, als er zurückgekommen sei, erzählt, dass er Herrn Dr. H7. gesagt habe, dass dieser sich „verpissen“ solle. Randnummer 115 Seit Ende 2018 sei der Angeklagte L. bestrebt gewesen, dass Herr Dr. H7. „verschwindet“. Er habe hierzu geäußert: „Wir fahren dann zusammen weg, dass er dann verschwindet“. Sie habe dazu jedoch „nein“ gesagt. Es solle der legale Weg gegangen werden, damit der Angeklagte L. nicht etwas tue, was er später bereue. Dass sie ihn hiervon abgehalten habe, habe der Angeklagte L. ihr später, im Laufe des Jahres 2019, des Öfteren vorgeworfen, wenn er sich über Herrn Dr. H7. geärgert habe. Er habe ihr gesagt, dass er Herrn Dr. H7. im Jahr 2018, als er frisch eingezogen war, leicht hätte „verschwinden lassen“ können, weil ihn niemand gekannt habe. Da würde sein „Verschwinden“ ja nicht aufgefallen sein. Jetzt - im Jahr 2019 - ginge das ja nicht mehr so leicht, weil er - Herr Dr. H7. - wegen der Anzeigen jetzt im Ort bekannt sei. Randnummer 116 In den Jahren 2018 und 2019 seien in dem Wohnhaus von Herrn Dr. H7. von M2. D2. im Auftrag des Angeklagten L. nach und nach sämtliche Fensterscheiben eingeschmissen worden. Sie selbst habe einmal gesehen, wie Herr D2. ganz dunkel gekleidet und mit Handschuhen ausgerüstet Fensterscheiben mit Backsteinen eingeworfen habe. Herr D2., der als Mieter oben in dem Haus gewohnt habe, sehe in dem Angeklagten L. so etwas wie einen „großen Bruder“, zu dem er aufschaue, dem er sich stets habe beweisen und ihn seiner Loyalität habe versichern wollen. Er sei „das doofe Schaf“ gewesen, das bereitwillig die Aufträge des Angeklagten L. ausgeführt habe. Die Planungen zu Aktionen zur Schädigung von Herrn Dr. H7. hätten des Öfteren bei gemeinsamen Beisammensitzen, bei denen sie - die Zeugin D. - dabei gewesen sei, stattgefunden. Hierbei sei das Codewort für das Einwerfen von Fensterscheiben gewesen, dass Herr D2. wieder „Blumen pflücken“ gehe. Dann hätten alle gewusst, was gemeint war. Herr Dr. H7. habe die eingeworfenen Fenster stets mit Kunststofffolie von Müllsäcken abgeklebt. Erst später habe er alle Fenster mit Holzlatten vernagelt, wie es auch dem heutigen Zustand entspreche. Randnummer 117 Es habe eine Frau namens J2. D3. gegeben, die kurzzeitig mit Herrn D2. liiert gewesen sei. Diese sei schwerbehindert und „geistig eingeschränkt“. Sie habe in der Nähe von D5. schon einmal als Prostituierte gearbeitet gehabt. Der Angeklagte L. habe sie nach H4. geholt. Ihre Pflegeeltern hätten in Z. gewohnt. All dies habe Frau D3. ihr - der Zeugin D. - erzählt. Sie habe ihm außerdem berichtet, dass sie für den Angeklagten L. habe „anschaffen gehen“ müssen. Er habe ihr vorgegeben, wieviele „Freier“ sie bedienen müsse. Dann habe er sie mittwochs oder donnerstags damit unter Druck gesetzt, dass sie am Wochenende nur ihre Pflegeeltern besuchen dürfe, wenn sie noch eine bestimmte Anzahl „Freier“ schaffe. Das Geld aus dieser Tätigkeit habe der Angeklagte L. vereinnahmt und Frau D3. zugeteilt. Randnummer 118 Im Jahr 2019 habe Herr Dr. H7. den Angeklagten L. bei der Polizei angezeigt, weil im „Clubraum“ eine große Hakenkreuzflagge aufgehängt gewesen sei. Herr Dr. H7. habe sich an der ausgeprägten „nationalen Einstellung“ des Angeklagten L. stets besonders gestört. Diese sei dadurch zum Ausdruck gekommen, dass der Angeklagte L. bei Feierlichkeiten „nationalsozialistische Musik“ gespielt und in betrunkenem Zustand auch den Hitlergruß gezeigt habe. Der Angeklagte L. sei in diesem Zusammenhang auch zeitweise in dem Motorradclub „G3. MC“ Mitglied gewesen. Herr Dr. H7. habe den Angeklagten L. als „Nazi" und sie - die Zeugin D. - als „Nazibraut“ beschimpft. Dies habe auf sie zwar nicht zugetroffen, sie habe aber verstanden, von ihm so gesehen zu werden, da sie ja mit jemandem - dem Angeklagten L. -, der diese Einstellung gehabt habe, liiert gewesen sei. Randnummer 119 Aufgrund der Anzeige von Herrn Dr. H7. sei es bei dem Angeklagten L. zu einer Hausdurchsuchung und später auch einer Gerichtsverhandlung gekommen. Bei der Hausdurchsuchung sei die große Hakenkreuzflagge von der Polizei sichergestellt worden. Hierüber sei der Angeklagte L. „stinksauer“ gewesen. Er habe gesagt, er werde die Flagge nie wieder bekommen und habe ihr - der Zeugin D. - daran die Schuld zugewiesen, weil sie ihn - den Angeklagten L. - davon abgehalten habe, Herrn Dr. H7. schon im Jahr 2018 „verschwinden zu lassen“. Randnummer 120 Während eines gemeinsamen Grillens im Sommer 2019 hätten sich der Angeklagte L. und Herr D2. Gedanken über das kommende Silvesterfest gemacht und dabei besprochen, wie sie eine Vorrichtung nach Art von „Orgelpfeifen“ bzw. einer „Stalin-Orgel“ bauen können, um sie mit Silvesterraketen zu bestücken und auf das Haus von Herrn Dr. H7. abzufeuern. Dieser Plan sei jedoch nicht in die Tat umgesetzt worden; weshalb nicht, wisse sie - die Zeugin D. - nicht. Randnummer 121 Ebenfalls im Jahr 2019 bei einem gemeinsamen Grillen, bei dem nach ihrer - der Zeugin D.s - Erinnerung auch Herr D2. dabei gewesen sei, habe der Angeklagte L. gesagt, dass er sich darum kümmern werde, dass Herr Dr. H7. bald „verschwinde“. Er habe dazu beschrieben, dass ein großes schwarzes Auto kommen werde, „man“ werde den Kofferraum aufmachen und Herrn Dr. H7. reinwerfen. Dann werde man mit ihm in einen Wald fahren und dann würden nur zwei Personen und nicht drei wieder zurückkommen. Dies habe ein Mann mit Spitznamen „W3.“ vom „G3. MC“ - dessen richtigen Namen kenne sie nicht - erledigen sollen. Ob dies damals ernstlich organisiert gewesen sei, wisse sie aber nicht. Der Plan habe sich dann jedoch erledigt, weil der Angeklagte L. aufgrund eines Streits - gerüchteweise solle er handgreiflich gegenüber dem Club-Präsidenten geworden sein - aus dem „G3. MC“ ausgeschieden sei. Randnummer 122 Nach seinem Ausscheiden aus dem „G3. MC“ habe der Angeklagte L. Angst gehabt, dass Leute von diesem Club bei ihm vorbeikommen würden. Er habe sich deshalb einen Trommelrevolver und Munition beschafft. Sie selbst habe die Waffe und die Munition - circa 20 bis 30 Patronen - gesehen. Ob es eine scharfe Waffe und Munition gewesen sei, wisse sie nicht sicher, gehe jedoch davon aus, da der Angeklagte L. zu jener Zeit bereits einen schwarzen Schreckschussrevolver besessen habe. Bei Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Bl. 131, Bd. IV d. A., auf die wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird, hat die Zeugin D. angegeben, dass dies die Waffe sei. Sie erinnere insbesondere das auffällige silberfarbene Mündungsstück des Revolvers. Randnummer 123 Es habe im Jahr 2019 immer wieder Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten L. und ihr - der Zeugin D. - gegeben. Er habe sie dabei auch mehrfach geschlagen. Am 13.10.2019 sei es zu einem massiven Streit zwischen ihnen gekommen. Sie - die Zeugin D. - habe dabei geäußert, dass sie, wenn sie sich trennten, die gemeinsame Tochter H5. mitnehme. Daraufhin habe der Angeklagte L. entgegnet, dass er, wenn sie das mache, dafür sorgen werde, dass sie ein Pflegefall würde, und sei hinausgegangen. Sie - die Zeugin D. - sei hinterher gegangen und habe ihn gefragt, ob er das ernst gemeint hat. Dabei habe sie ihr Mobiltelefon in der Aufnahmefunktion mitlaufen lassen. Der Angeklagte L. habe daraufhin zu ihr gesagt, er schlage sie tot, sich dann aber sogleich korrigiert und gesagt, nein, er mache sie zu einem Pflegefall und sorge dafür, dass sie lebenslang im Rollstuhl sitze, so dass sie sich nicht mehr bewegen könne, wenn er mit ihr „fertig“ sei. Auf ihren Einwand hin, dass H5. dann im Heim aufwachse, habe der Angeklagte L. entgegnet, dass daran dann sie - die Zeugin D. - schuld sei. Randnummer 124 Sie habe diese Drohungen des Angeklagten L. damals sehr E2. genommen, auch weil er sie zuvor schon einmal gewürgt gehabt habe. Sie sei deshalb mit ihrer Tochter H5. vorüB5.ehend in ein Frauenhaus geflüchtet. Am 16.10.2019 habe sie sich an die Polizei gewandt und angezeigt, dass der Angeklagte L. einen Trommelrevolver und Munition besitzt, weil sie Angst gehabt habe, dass er diese gegen sie und H5. einsetzen könnte. Die Waffe sei damals jedoch nicht gefunden worden. Randnummer 125 Sie sei nach kurzer Zeit aus dem Frauenhaus zurückgekehrt, habe sich jedoch im Dezember 2019 von dem Angeklagten L. getrennt. Ende Februar 2020 sei sie aus der W.-P.-Straße 1.. ausgezogen, weshalb sie zu den dortigen Vorgängen seither nichts mehr wisse. Randnummer 126 In der Silvesternacht 2019/2020 habe sie - die Zeugin D. - jedoch mitbekommen, wie Herr D2. versucht habe, im Auftrag des Angeklagten L. das Wohnhaus von Herrn Dr. H7. in Brand zu setzen. Sie sei in dieser Nacht in der zu jenem Zeitpunkt noch gemeinsamen Wohnung gewesen und habe sich um die gemeinsame Tochter H5. gekümmert. Der Angeklagte L. habe mit Herrn D2. und dessen Mutter, Frau S9., im „Clubraum“ gefeiert. Um Mitternacht habe sie - die Zeugin D. - die Wohnung verlassen, um sich das Silvesterfeuerwerk anzusehen. Sie sei draußen geblieben, bis die Feuerwehr gekommen sei. Randnummer 127 Sie habe um kurz nach Mitternacht aus circa fünf bis sechs Metern Entfernung gesehen, wie Herr D2. etwas Zusammengeklebtes in der Hand gehabt habe. Es könnten „China-Böller“, aber auch etwas anderes gewesen sein. Sie habe dann gesehen, wie er etwas an ein mit Kunststofffolie verklebtes Fenster des Wohnhauses von Herrn Dr. H7. gehalten habe. Direkt danach habe es aus diesem Fenster gequalmt und kurz darauf seien Flammen entstanden und aus dem Fenster geschlagen. Ob dem ein Knallgeräusch vorausgegangen sei, könne sie nicht sagen, da es um diese Zeit viele Knallgeräusche von Silvesterfeuerwerk gegeben habe. Randnummer 128 Sie habe im Vorfeld dieser Aktion mitbekommen, wie der Angeklagte L. Herrn D2. hiermit beauftragt habe. Dies sei nicht in jener Nacht gewesen, sondern ein paar Wochen vorher. Wann genau, erinnere sie nicht. Der Angeklagte L. habe zunächst geäußert: „Zu Silvester machen wir was“ und habe davon gesprochen, eine Silvesterrakete oder Ähnliches in das Haus von Herrn Dr. H7. zu werfen. Später habe der Angeklagte L. dann zu Herrn D2. gesagt, er solle zu Silvester „Blumen pflücken“ gehen, es sei ja alles abgesprochen. Vor der Silvesternacht sei auch ein Mieter gebeten worden, seinen vor dem Haus stehenden „Pick Up“ wegzufahren, damit dieser nicht zu Schaden komme. Dies sei eine Vorbereitung auf die geplante Inbrandsetzung des Wohnhauses von Herrn Dr. H7. in der Silvesternacht gewesen. Randnummer 129 Nachdem in der Silvesternacht die Feuerwehr wieder weggefahren sei, habe sie sich schlafen gelegt, sei jedoch durch die Feuerwehrsirene später wieder aufgewacht. Sie sei deshalb hinunter in den „Clubraum“ gegangen, in dem zu dieser Zeit der Angeklagte L. und Herr D2. anwesend gewesen seien. Von dem „Clubraum“ aus habe sie gesehen, wie wieder die gleiche Seite des Wohnhauses von Herrn Dr. H7. gebrannt habe. Aus einem oder mehreren Fenstern seien Flammen geschlagen, es sei jedoch nicht das Fenster gewesen, aus dem zuvor - kurz nach Mitternacht - die Flammen gekommen seien. Randnummer 130 Der Angeklagte L. habe Herrn D2. angeschrien. Was genau, erinnere sie nicht mehr. Hierzu ist gemäß § 253 Abs. 1 StPO aus dem Protokoll der polizeilichen Zeugenvernehmung vom 17.12.2020 die dortige Aussage der Zeugin D. verlesen worden, wonach der Wortlaut gewesen sei: „Ich habe doch gesagt, heute soll nichts mehr gemacht werden. Ich wollte doch nur noch in Ruhe trinken. Das kann ich jetzt aber vergessen, weil die Bullen bestimmt gleich hoch kommen werden.“ Hierzu hat die Zeugin D. erklärt, dass sie den Wortlaut nicht erinnere, es jedoch vom Sinn her so richtig sei. Randnummer 131 Der Angeklagte L. und Herr D2. hätten dann weiter diskutiert. Herr D2. habe sinngemäß geäußert, dass bei Herrn Dr. H7. endlich mal „Ruhe einkehren“ müsse. Dies habe dem Angeklagten L. jedoch nicht gefallen und es habe so ausgesehen, als sei er kurz davor, Herrn D2. zu schlagen. Randnummer 132 Im August 2021 habe Herr Dr. H7., zu dem sich ihr Verhältnis seit ihrem Auszug aus der W.-P.-Str. 1.. verbessert habe, geholfen gehabt, ein Kündigungsschreiben gegenüber dem Angeklagten L., der als Mieter in ihrem Haus verblieben sei, und eine Räumungsklage zu formulieren. Darin seien verschiedene Vorwürfe enthalten gewesen, die von Herrn Dr. H7. gekommen seien. Sie habe diese Schriftstücke auch abgesendet, die Sache dann jedoch „versanden lassen“, weil es ihr nicht fundiert genug erschienen sei. Randnummer 133 Der Zeuge Dr. St4. B4. T2. H7. hat glaubhaft bekundet, dass er das Haus W.-P.-Straße 1., welches aus einem großen, mehrstöckigen Wohnhaus mit vielen Zimmern, und einer angrenzenden Scheune bestehe, im März 2018 ersteigert habe. Am 02.05.2018 habe er die Schlüssel bekommen und sei Anfang August 2018 dort eingezogen. Bereits vor seinem Einzug habe er in dem Haus jedoch seit dem 02.05.2018 mehrfach mit Helfern übernachtet. Einer seiner Helfer sei A2. S7. gewesen. Dieser sei Pakistaner und sehe auch äußerlich entsprechend seiner Herkunft aus. Randnummer 134 Am 17.05.2018 habe ihm dieser bei dem Ausladen aus einem Umzugs-LKW geholfen. Er habe ihm die Gebäude der „Domäne“ gezeigt und deren Geschichte erklärt. Hierzu habe er ihm an dem Haus von Frau D., der W.-P.-Straße 1.., eine Inschrift mit der Jahreszahl 1934 gezeigt. In diesem Moment sei der Angeklagte L. gekommen und habe ihn gefragt: „Suchst du was?“ Er habe nur entgegnet: „Ich finde etwas.“ und nicht weiter geantwortet. Daraufhin habe sich der Angeklagte L. vor ihm aufgebaut und gesagt: „Wenn ich dich etwas frage, hast du zu antworten.“ Es sei eine unerfreuliche Diskussion entstanden, in deren Rahmen er - der Zeuge Dr. H7. - Herrn S7. aufgefordert habe, die Polizei zu rufen. Daraufhin habe der Angeklagte L. Herrn S7. bedroht, dass er „auf die Fresse“ bekomme, wenn er das mache. Zu ihm - dem Zeugen Dr. H7. - habe der Angeklagte L. gesagt: „Wir können dir auch ein paar Molotow-Cocktails in deine Schimmelpilzbude werfen. Willkommen im Osten.“ Er - der Zeuge Dr. H7. - habe wegen dieses Vorfalls Anzeige bei der Polizei erstattet. Randnummer 135 Das Nachbarschaftsverhältnis zu dem Angeklagten L. sei schwierig geblieben. Dieser habe auf dem Grundstück von Frau D. regelmäßig Partys veranstaltet, wobei er die Musik, unter anderem „Nazi-Rockmusik“, so laut habe laufen lassen, dass dies die ganze Nachbarschaft gehört habe. Dazu habe der Angeklagte laut „Heil Hitler!“ und „Sieg Heil!“ gerufen. Besonders ausgiebig sei von dem Angeklagten L. und dessen Freunden „Hitlers Geburtstag“ gefeiert worden. Frau D. habe ihn - den Zeugen Dr. H7. - bei der Polizei angezeigt, weil er ihr Haus als „Nazihaus“ bezeichnet habe. Er habe deshalb zur Polizei gemusst. Dort habe er Fotografien einer großen Hakenkreuzflagge mitgebracht, die in dem „Clubraum“ des Angeklagten L. gehangen habe und gegen diesen Strafanzeige wegen Verwendens verfassungsfeindlicher Symbole erstattet. Am 28.04.2019 habe es deshalb bei dem Angeklagten L. eine Hausdurchsuchung gegeben, bei welcher die Hakenkreuzflagge sichergestellt worden sei. Randnummer 136 Von diesem Zeitpunkt an, hätten die ÜB5.riffe seitens des Angeklagten L. und von Herrn D2., der für diesen tätig werde, deutlich zugenommen. Er - der Zeuge Dr. H7. - habe gegen diese mehrere Gewaltschutzverfahren angestrengt, in deren Rahmen diesen Auflagen erteilt worden seien. Hieran hätten sie sich jedoch nie gehalten. Der Angeklagte L. habe ihn ständig als „Ratte“ betitelt und geäußert, dass er ihn „plattmachen“ werde. Er habe seine - des Angeklagten L.s - Kampfhunde frei, auch über sein - des Zeugen Dr. H7.s - Grundstück laufen lassen. Zudem seien nach und nach sämtliche Fensterscheiben in seinem Haus eingeworfen worden; wobei er sich sicher sei, dass dies auf den Angeklagten L. und Herrn D2. zurückgehe. Es sei auch zu körperlichen Angriffen von Herrn D2. gegen ihn gekommen. Randnummer 137 Nachdem ihm - dem Zeugen Dr. H7. - 16 Fensterscheiben eingeworfen worden waren, habe er an seinem Haus insgesamt fünf Überwachungskameras angebracht. Hierzu habe ihm der Angeklagte L. angekündigt, dass sie diese abmontieren würden. Randnummer 138 Am 30.05.2019, dies sei der Männertag gewesen, habe er eine Fahrradtour nach D4. unternommen. Als er gegen 18:30 Uhr zurückgekommen sei, seien alle Kameras von seinem Haus abgebaut und entwendet gewesen. Als er - der Zeuge Dr. H7. - sich von seiner Scheune aus zurück zum Eingang des Wohnhauses begeben gewollt habe, seien der Angeklagte L. und Herr D2. auf ihn zugekommen. Herr D2. habe einen „Elektroschocker“ in der Hand gehabt und gesagt: „Wir bringen das jetzt fertig.“ Der Angeklagte L. habe einen Vorschlaghammer gehabt. Gemeinsam hätten sie ihn angegriffen und verprügelt. Herr D2. habe versucht, mit dem „Elektroschocker“ an seinen Oberkörper zu gelangen, während der Angeklagte L. auf seinen Brustkorb eingeschlagen habe. Er - der Zeuge Dr. H7. - habe versucht, sich zu wehren. Jedoch hätten diese ihn an die Rampe seiner Scheune gedrängt. Dort habe der Angeklagte L. ihm den Stiel des Vorschlaghammers auf den Kehlkopf gedrückt und gesagt: „Du hast mich ein paar tausend Euro gekostet. Wenn du dich nicht verpisst, steche ich dich ab.“ Anschließend habe Herr D2. ihm auf die Nase geboxt, die dadurch geblutet habe. Auch diesen Vorfall habe er - der Zeuge Dr. H7. - zur Anzeige gebracht. Randnummer 139 Er wisse nicht sicher, was der Angeklagte L. damit gemeint habe, dass er - der Zeuge Dr. H7. - ihn „ein paar tausend Euro gekostet“ habe. Dies habe der Angeklagte L. weder ausgeführt noch habe er nachgefragt. Er vermute aber, dass die Hakenkreuzflagge, die der Angeklagte L. wegen seiner Strafanzeige und der folgenden Hausdurchsuchung am 28.04.2019 verloren habe, in einschlägigen Kreisen recht teuer gehandelt werde. Zudem habe er - der Zeuge Dr. H7. - zuvor einen Brief an das Familiengericht geschrieben gehabt und diesem mitgeteilt, dass der Angeklagte L. Vorstrafen habe und nicht berechtigt sei, eine Betreuung zu führen. Hintergrund sei gewesen, dass der Angeklagte L. sich als Betreuer für Frau J2. D3. habe einsetzen lassen. Hierfür habe er circa 300,00 € bis 400,00 € Entgelt pro Monat erhalten. Nach seinem Brief habe das Gericht schnell reagiert. Frau D3. sei in eine Diakonieeinrichtung in Z. verlegt worden. Der Angeklagte L. sei also durch sein - des Zeugen Dr. H7. - Einschreiten dieser monatlichen Einnahmen verlustig gegangen, was in seine Äußerung mit den „paar tausend Euro“ mithineingespielt haben könne. Randnummer 140 In der Silvesternacht vom 31.12.2019 auf den 01.01.2020 habe er - der Zeuge Dr. H7. - von einem Fenster im ersten OB5.eschoss aus beobachtet, wie sich Herr D2. seinem Wohnhaus um circa 23:40 Uhr genähert habe. Dieser habe wenig später ein Bengalo in das Fenster direkt unterhalb von demjenigen, an dem er - der Zeuge Dr. H7. - gestanden habe, geworfen. Dieses Fenster sei ohne Glas und nur mit Kunststofffolie verklebt gewesen. Der Angeklagte L. habe hierbei circa zehn Meter entfernt gestanden und Herrn D2. mit den Worten: „Ja, mach mal, Dicker.“ angefeuert. Es sei daraufhin ein Werkstattraum in seinem - des Zeugen Dr. H7.s - Wohnhaus ausgebrannt. Nachdem die Feuerwehr den Brand gelöscht gehabt habe, habe es in derselben Nacht noch zwei weitere Male in seinem Wohnhaus gebrannt. Dazu habe er jedoch keine Beobachtungen gemacht. Randnummer 141 In der Nacht vom 16. auf den 17.04.2020 seien sein Haus und nunmehr auch seine nebenstehende Scheune in Brand gesteckt worden. Es seien insgesamt drei Brände gewesen. Er sei in der Nacht zu Hause gewesen. Es seien Fensterverkleidungen in Brand gesetzt worden. Zudem sei die Tür zu seinem Wohnhaus aufgebrochen und im OB5.eschoss Feuer gelegt worden. Er habe nicht gesehen, wie dies passiert sei. Jedoch habe er, als es gebrannt habe, Herrn D2. mit einer Bierflasche auf dem Hof stehen gesehen, wie er sich dies angeschaut habe. Daher sei er sich sicher, dass dieser die Brände im Auftrag des Angeklagten L. gelegt habe. Zu einem größeren Wohnungsbrand sei es in dieser Nacht nicht gekommen. Randnummer 142 Am 02.09.2020 habe er - der Zeuge Dr. H7. - gemeinsam einer anderen Person Reparaturen an dem Dach seiner Scheune ausgeführt, während der Angeklagte L. mit weiteren Personen auf dem Grundstück von Frau D. getrunken habe. Um circa 14:30 Uhr sei Herr D2. mit seinem Kampfhund des Weges gekommen und habe seine - des Zeugen Dr. H7. - Reparaturarbeiten mit den Worten: „Das hat keinen Zweck, das fackeln wir euch sowieso wieder ab.“ kommentiert. Randnummer 143 In der folgenden Nacht habe er - der Zeuge Dr. H7. - eine circa zehn Meter hohe Flamme aus seiner Scheune kommen gesehen. Durch den Brand sei diese ganz überwiegend zerstört worden, was auch dem heutigen Zustand entspreche. An seinem Wohnhaus habe es in jener Nacht keine Rauchentwicklung gegeben. Er habe die Entstehung des Brandes in der Scheune nicht gesehen. Später habe er jedoch auf den Aufnahmen der Überwachungskamera vor seinem Hauseingang gesehen, dass der Angeklagte L. und Herr D2. - letzterer habe ein erleuchtetes Mobiltelefon vor seinem Gesicht gehabt, wodurch er gut zu erkennen gewesen sei -, wenige Minuten nachdem der zeitweilig zum Schutz vor seiner Haustür postierte Polizeibeamte weg gewesen sei, seine Haustür aufgetreten und so in sein Wohnhaus eingebrochen seien. Hierbei seien sie von der Feuerwehr erwischt und des Hauses verwiesen worden, seien jedoch danach noch zweimal zurückgekehrt. Auch diesen Vorfall habe er angezeigt. Randnummer 144 Irgendwann sei Frau D. einmal zu ihm gekommen und habe ihn sprechen wollen. Der Anlass sei gewesen, dass sie als Zeugin bei Gericht gewesen sei, um in einem Verfahren auszusagen, in dem ihm - dem Zeugen Dr. H7. - vorgeworfen wurde, mit Kameras das Schlafzimmer von Frau S4.gefilmt zu haben. Da sein Rechtsanwalt zum dritten Mal nicht erschienen sei, sei die Sache gegen ihn entschieden worden. Frau D. habe ihm jedoch gesagt, dass sie als Zeugin zu seinen Gunsten ausgesagt haben würde. Dies sei für ihn überraschend gekommen, da die Beziehung zu Frau D. vormals von mehreren wechselseitigen Anzeigen geprägt gewesen sei. Randnummer 145 Frau D. habe ihm erzählt, dass sie im März 2020 aus dem Haus Nr. 1.. ausgezogen sei. Sie habe ihm ebenfalls berichtet, dass der Angeklagte L. keine Fahrerlaubnis habe. Er habe sich vielmehr einen gefälschten rumänischen Führerschein für 1.000,00 € in M. gekauft. Bereits zuvor habe er - der Zeuge Dr. H7. - mal Anzeige gegen den Angeklagten L. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Fahrens ohne Versicherung erstattet gehabt. Seit dem Gespräch mit Frau D. habe er jede Fahrt des Angeklagten L. notiert und zur Anzeige gebracht. Insgesamt seien es 33 Strafanzeigen bis Ende 2021 gewesen. Da der Angeklagte L., der eine Vorliebe für große Luxusautos habe, bei der Auffahrt auf sein Grundstück immer anhalten und eine Kette öffnen müsse, habe er - der Zeuge Dr. H7. - immer gut sehen gekonnt, wenn dieser ein Fahrzeug geführt habe. Randnummer 146 Er selbst sei von Frau D. und dem Angeklagten L. auch vielfach angezeigt worden, so etwa, weil er sie als „Nazis“ bezeichnet habe oder weil er angeblich seinen Doktorgrad zu Unrecht führen, einen Zeugen zu einer Falschaussage angestiftet haben, den Angeklagten L. und Herrn D2. zu Unrecht beschuldigt oder sich ein Gewehr beschafft haben solle. Häufig seien diese Anzeigen direkt als Reaktion auf eine Anzeige von ihm erfolgt. Er sei auf eine solche Anzeige hin nie rechtskräftig verurteilt worden. Randnummer 147 Aufgrund der ständigen ÜB5.riffe und Bedrohungslage durch den Angeklagten L. und Herrn D2. stelle sich ihm fast täglich die Frage, ob er sein Grundstück aufgeben und wegziehen solle. Er schlafe nachts schlecht und schrecke bei jedem Geräusch aus dem Schlaf hoch. Mieter habe er bereits seit längerer Zeit nicht mehr; entsprechende Anfragen habe er mit Verweis auf die lebensgefährliche Situation in seinem Haus ablehnen müssen. Seine denkmalgeschützten Gebäude, die Scheune und das Wohnhaus, setze er nur notdürftig instand, da sich größere Reparaturen und Renovierungen nicht lohnten, solange jederzeit weitere Brandstiftungen und Beschädigungen durch Herrn D2. und den Angeklagten L. zu erwarten seien. Randnummer 148 Der Zeuge M2. D2. hat glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte L. seit Ende 2018 des Öfteren, nahezu wöchentlich, davon gesprochen habe, Herrn Dr. H7. „wegschaffen“ zu wollen, weil dieser ihn andauernd angezeigt habe. Er habe gesagt, er wolle ihn „einfach nur noch wegschaffen“, um seine Ruhe zu haben, „keinen Terror, keine Gerichtstermine“. Er habe dazu gesagt, er wolle zusehen, dass Herr Dr. H7. einfach nur wegkomme und dass er selbst sowie er - der Zeuge D2. - dann nicht da seien. Wie dies geschehen solle, wisse er - der Zeuge D2. - nicht. Den Begriff „Wegschaffen“ habe der Angeklagte L. nie näher beschrieben. Er sei bis zu dem Tod seiner Ehefrau im Spätsommer 2021 jedoch häufig auf dieses Thema zu sprechen gekommen. Randnummer 149 Der Angeklagte L. habe auch mal erzählt, dass früher alles leichter gewesen sei, „die Leute einzuwickeln und in den Kofferraum zu packen“. Ob er davon gesprochen habe, Herrn Dr. H7. in den Kofferraum zu packen und in den Wald mit ihm zu fahren, erinnere er - der Zeuge D2. - nicht. Er könne nichts dazu sagen, ob mit einem solchen Vorhaben mal ein Mann mit Spitznamen „W3.“ von dem Angeklagten L. beauftragt worden sei. Der Name „W3.“ sage ihm jedoch etwas. Dieser sei nicht Mitglied im „G3. MC“ direkt, sondern in dem Unterstützerclub „Bad Seven“ gewesen. Randnummer 150 Der Angeklagte L. habe im Frühjahr oder Sommer 2021 mal erwähnt, dass „Sch. und seine Leute“ die Sache mit Herrn Dr. H7. klären würden. „Sch.“ sei ein Freund des Angeklagten L. gewesen, der einige Male bei größeren Feierlichkeiten zu Gast gewesen sei. Bei diesen Gelegenheiten habe sich der Angeklagte L. immer unter vier Augen mit diesem unterhalten. Insofern könne er - der Zeuge D2. - zu eventuellen Plänen mit diesem nichts sagen. Randnummer 151 In Bezug auf die Frage, inwieweit er selbst gegenüber Herrn Dr. H7. „etwas gemacht“ habe, insbesondere auch betreffend die Silvesternacht 2019/2020 sowie einen gemeinsamen Angriff auf Herrn Dr. H7., werde er sich nicht äußern. Insoweit hat sich der Zeuge D2. auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Randnummer 152 Es treffe zu, dass J2. D3. mal in dem Haus Nr. 1.. gewohnt habe. Ob der Angeklagte L. diese „auf den Strich geschickt“ habe, könne er nicht sagen. Er - der Zeuge D2. - sei jedoch dabei gewesen, als der Angeklagte L. ihr einmal gesagt habe, dass, wenn sie nicht soundsoviele Männer bis Freitag schaffe, sie nicht zu ihren Eltern dürfe. Randnummer 153 Im Jahr 2019 habe der Angeklagte ihm - dem Zeugen D2. - einen Stoffbeutel mit einem Trommelrevolver und Munition in die Hand gedrückt und ihm dazu gesagt, dass er diesen „verschwinden lassen“ solle. Vorne an dem Revolver sei ein silbernes Stück gewesen, das wie ein Schalldämpfer ausgesehen habe. Auf Vorhalt der Lichtbilder Bl. 131 Bd. IV d. A. - auf die wegen der Einzelheiten bereits gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wurde - hat der Zeuge D2. angegeben, dass dies der ihm üB5.ebene Revolver sei. Er habe diesen in dem Stoffbeutel auf dem Dachboden unter einem Holzbalken versteckt. Er habe dem Angeklagten L. gesagt, dass er den Revolver auf dem Dachboden versteckt habe. Dieser habe jedoch, obgleich er wie der Eigentümer oder Verwalter des Hauses auftrete, keinen eigenen Schlüssel zu dem Dachboden. Nur er - der Zeuge D2. - habe diesen, da er eine Art Hausmeisterfunktion in dem Gebäude ausübe. Der Revolver habe auch, als er ihn nun, im Mai 2022, hervorgeholt habe, um ihn der Polizei zu üB5.eben, noch immer an dem Ort gelegen, wo er ihn versteckt gehabt habe. Im Zusammenhang mit dem „Wegschaffen“ von Herrn Dr. H7. habe der Angeklagte L. nie von dem Revolver gesprochen. Randnummer 154 Die Zeugin S10. M4. hat glaubhaft bekundet, dass sie seit dem 11.09.2020 offiziell bei ihrem Lebensgefährten, Herrn D2., in H4. wohne. Im Sommer hätten die Hausbewohner oft zusammengesessen. Dabei habe der Angeklagte L. mehrfach, circa drei bis fünf Mal, geäußert, dass er Herrn Dr. H7. „wegbringen lassen“ oder „verschwinden lassen“ werde und dafür jemanden habe. Diesen habe er als „Sch.“ bezeichnet. Der und seine Leute würden das erledigen. Er - der Angeklagte L. - und Herr D2. würden an dem Wochenende, wenn es passiere, nicht da sein. Diese Aussagen habe er nicht im Scherz getätigt und dabei auch nicht gelacht. Sie sei sich sicher, dass er dies E2.lich gemeint habe. Er habe auch geäußert, dass er sich über die Anzeigen von Herrn Dr. H7. sehr geärgert habe. Randnummer 155 „Sch.“ kenne sie - die Zeugin M4. - vom Sehen her. Er sei bei Partys und beim Grillen bei ihnen in H4. bis zum Sommer 2021 hin und wieder zu Gast gewesen. Dann sei er jedoch verstorben. Seinen richtigen Namen kenne sie nicht. Randnummer 156 Der Angeklagte L. habe im Sommer 2021 auch mehrfach, so zwei- bis viermal, geäußert, er glaube, Herr Dr. H7. wohne seinetwegen dort, um ihn zu beschatten. Es sei ihm komisch vorgekommen, dass dieser in H4. aufgetaucht sei, kurz nachdem er - der Angeklagte L. - aus der Haft entlassen wurde. Hierüber habe man sich dann kurz unterhalten und dann sei es für den Angeklagten L. auch wieder gut gewesen. Sie - die Zeugin M4. - denke schon, dass er auch dies E2. gemeint habe. Er sei dabei jedoch alkoholisiert gewesen. Randnummer 157 Mit Herrn Dr. H7. habe sie selbst keine Konflikte und auch keine solchen zwischen dem Angeklagten L. und diesem mitbekommen. Allerdings habe Herr Dr. H7. Herrn D2. und ihr mal verbieten wollen, über sein Grundstück zu gehen. Dies müssten sie jedoch tun. Randnummer 158 Der Angeklagte L. habe des Öfteren damit geprahlt, dass er mehrere Waffen besitze und damit umgehen könne, weil er in Afghanistan im Krieg gewesen sei. Sie wisse jedoch nichts von einer scharfen Waffe in dessen Besitz, nur von einer Schreckschusswaffe. Randnummer 159 Wenn Herr D2. etwas gegen Herrn Dr. H7. unternommen habe, dann unter Alkoholeinfluss und weil er von dem Angeklagten L. unter Druck gesetzt worden sei. Mitbekommen habe sie jedoch keine Aktionen von Herrn D2.. Ob er über solche etwas erzählt habe, erinnere sie nicht. Randnummer 160 Diese sich in vielen Punkten weitgehend deckenden bzw. ergänzenden Zeugenaussagen hat die Kammer ihren Feststellungen zur Vorgeschichte maßgeblich zugrunde gelegt. Die Aussagen der Zeugen D., Dr. H7., D2. und M4. waren jeweils glaubhaft, obgleich alle vier Zeugen jeweils Grund gehabt hätten, den Angeklagten L. zu Unrecht über Gebühr zu belasten. Eine solche Tendenz ist aber bei keinem der Zeugen hervorgetreten. Randnummer 161 Die Zeugin D. hatte als ehemalige Lebensgefährtin, die eine belastete und von Gewaltausübung des Angeklagten L. überschattete Beziehung zu diesem geführt hat, Grund zur Verärgerung über den Angeklagten L.. Herr Dr. H7. hat durch die Angriffe, die er dem Angeklagten L. mittelbar oder unmittelbar zurechnet, erheblichen wirtschaftlichen Schaden erlitten, ist verletzt worden und fürchtet ständig weitere Angriffe. Die Zeugen D2. und M4. haben berichtet, dass sie davon ausgehen, dass der Angeklagte L. die heute zehnjährige Tochter von Frau M4., S11. M4., und die heute elfjährige Tochter von Herrn D2., L5. J4., im Jahr 2021, als sie - die Zeugen M4. und D2. - bei der Arbeit gewesen seien und er - der Angeklagte L. - diese in Obhut gehabt habe, mit heftigen Schlägen mit einem Besenstiel auf die Waden misshandelt habe, während die Mutter des Zeugen D2., S2. S9., die auch zu dem Angeklagten L. ein mütterliches Verhältnis habe, die Kinder festgehalten habe. L5. J4. habe ihr - der Zeugin M4. - ihre Waden gezeigt. Diese seien ganz blau gewesen. Die Zeugin D. hat bekundet, dass L5. J4. und Herr D2. ihr hiervon im Mai 2022 berichtet hätten. Dies sei, nachdem sie sich zuvor wieder mit dem Angeklagten L. angenähert gehabt hätte, der Grund gewesen, zu diesem wieder auf Abstand zu gehen, am 09.05.2022 bei der Polizei über die Tötungsabsichten des Angeklagten L. gegenüber Herrn Dr. H7. zu sprechen und jenem das Mietverhältnis zu kündigen, damit Herr D2. und die Kinder, die in großer Angst vor dem Angeklagten L. seien, dort wieder in Ruhe leben könnten. Randnummer 162 Trotz dieser Umstände hat die Kammer keine durchgreifenden Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Zeugenaussagen. Alle vier vorgenannten Zeugen haben sehr sachlich und ohne erhebliche Emotionalität ausgesagt. Jeweils haben sie vielfach - ganz überwiegend aufgrund des Zeitablaufs mit gewöhnlichen Vergessensprozessen erklärliche - Erinnerungslücken eingeräumt und sich stetig bemüht, Wahrnehmungen von bloßen Schlussfolgerungen zu trennen und nur dasjenige als sicher wiederzugeben, was sie auch wahrgenommen haben. Lediglich die Angabe der Zeugin M4., sie erinnere nicht, ob ihr Lebensgefährte, Herr D2., ihr von eigenen Aktionen gegen Herrn Dr. H7. erzählt habe, ist mit Vergessensprozessen nicht zu erklären und unglaubhaft. Insoweit wollte sie ersichtlich ihren Lebensgefährten - der sich hierzu in der Hauptverhandlung auf sein Recht der Selbstbelastungsfreiheit berufen und Angaben verweigert hat - vor einer möglichen Strafverfolgung bewahren. Dies berührt jedoch nicht die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben im Übrigen. Randnummer 163 Die Zeugin D. hat etwa deutlich gemacht, dass sie nicht wisse, ob der Plan des Angeklagten L., Herrn Dr. H7. von dem Mann mit Spitznamen „W3.“ töten zu lassen, E2.lich gewesen sei. Sie hat ihre Annahme, der Trommelrevolver des Angeklagten L. sei eine scharfe Waffe als bloße Schlussfolgerung aus dem Umstand, dass dieser damals bereits eine schwarze Schreckschusspistole besessen habe, gekennzeichnet. Sie hat hinsichtlich der von dem Angeklagten L. wiederholt geäußerten Absicht, Herrn Dr. H7. „verschwinden zu lassen“, von sich aus mehrfach und bereits zu Beginn ihrer Vernehmung deutlich gemacht, dass dieser ihrer Auffassung nach ein problematischer Mensch und an der Konfliktsituation mit dem Angeklagten L. und allen anderen Nachbarn in ganz erhebliche Maße selbst schuld sei. Hinsichtlich ihrer Schilderungen zu den Beobachtungen in der Silvesternacht 2019/2020 war die Zeugin D. zwar großteils auf Vorhalte aus dem Protokoll ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung vom 17.12.2020 angewiesen, um die Einzelheiten zu erinnern. Dies ist jedoch angesichts des Zeitablaufs ohne weiteres nachvollziehbar. Auch insoweit hat sie jedoch nicht sämtliche protokollierten Inhalte schlicht bestätigt, sondern jeweils erkennbar ihre Erinnerung geprüft und zu manchen Einzelheiten geäußert, dass sie diese - wie die oben zitierte Äußerung des Angeklagten L. am Morgen des 01.01.2020 im Wortlaut - nicht erinnere. Die Zeugin D. hat auch erst auf Nachfrage der Kammer in Bezug auf die Trennung im Oktober 2019 - und nicht etwa von sich aus - erwähnt, dass der Angeklagte L. sie während der Beziehung des Öfteren geschlagen habe. Sie hat zudem berichtet, dass sie sich seit Oktober 2021 mit dem Angeklagten L. wieder angenähert gehabt habe, weil er beteuert habe, seine Fehler einzusehen und künftig seine Familie an die erste Stelle setzen zu wollen. Das habe sie ihm zu jener Zeit - und bis sie im Frühjahr 2022 von Herrn D2. und Frau M4. von der Kindesmisshandlung des Angeklagten L. gehört habe - geglaubt. Randnummer 164 Der Zeuge Dr. H7. hat die verschiedenen Ereignisse im Wesentlichen im Einklang mit seiner aus dem Protokoll vom 16.12.2021 ergänzend verlesenen polizeilichen Zeugenaussage geschildert und auf Nachfragen in vielen Einzelheiten ergänzt und erläutert. Er hat hierbei stets darauf Bedacht genommen, zwischen von ihm direkt beobachtetem Geschehen, nachträglich anhand von Videoaufzeichnungen wahrgenommenen Ereignissen und Schlussfolgerungen zu unterscheiden. Insbesondere bei der Schilderung der verschiedenen Brandereignisse hat er klar benannt, dass er nur die erste Brandstiftungshandlung in der Silvesternacht 2019/2020 seitens Herrn D2. - unter verbaler Anfeuerung des Angeklagten L. - selbst beobachtet habe. Seine Schlussfolgerungen, dass Herr D2. im Auftrag des Angeklagten L. auch die übrigen Brände im Wohnhaus sowie der Scheune gelegt habe, hat er anhand von Wahrnehmungen - der Beobachtung von Herrn D2. in der Nacht vom 16./17.04.2020, wie er den Brand angeschaut habe, der Äußerung von Herrn D2. am 02.09.2020 sowie dem Eindringen in sein Wohnhaus während des Brandes in der folgenden Nacht - begründet. Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Zeuge Dr. H7., wenngleich ihm eine Haftstrafe des Angeklagten L. sowie von Herrn D2. sehr recht wäre und er diese auch als gerecht empfände, keine unwahren oder verschärfenden Angaben über dessen Verhalten getätigt hat. Dies wird auch bestätigt durch die Einschätzung der Zeugin D., die selbst mehreren Anzeigen von Herrn Dr. H7. ausgesetzt war, dass dieser „besessen“ von seiner Vorstellung von Recht und Ordnung sei, stets den sehr offiziellen Weg gehe und keine Sachverhalte frei erfinde, um seine Interessen durchzusetzen. Randnummer 165 Dass der Zeuge Dr. H7. die verschiedenen Daten der Ereignisse noch exakt wiederzugeben imstande war, erklärt sich plausibel daraus, dass er nach seiner glaubhaften Angabe eine schriftliche Chronologie der Ereignisse und gerichtlichen Verfahren pflege. Hierdurch ist er ohne weiteres in der Lage, sein Gedächtnis immer wieder entsprechend aufzufrischen. Randnummer 166 Der Zeuge D2. hat sich hinsichtlich der Frage nach seinen Handlungen gegen Herrn Dr. H7. offen auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen und bereits damit deutlich gemacht, dass er als Zeuge nicht die Unwahrheit sagen möchte. Denn anderenfalls hätte es nahegelegen, eine eigene Beteiligung abzustreiten. Er hat zudem deutlich gemacht, dass er - anders als die Zeugin D. es vermutet hat - nicht über die von dieser bekundete Beauftragung des Mannes mit Spitznamen „W3.“ durch den Angeklagten L. wisse. Hierbei hat er jedoch andererseits kein bloßes Verhalten der Verneinung jeden Wissens gezeigt, sondern zu der Person „W3.“ erklärt, dass er diese kenne und präzisiert, dass sie nicht bei dem Club „G4.“, sondern in dessen Unterstützerclub Mitglied gewesen sei. Auch zu dem von ihm im Vorfeld der Polizei üB5.ebenen Trommelrevolver nebst Munition hat der Zeuge D2. sehr ausgewogen ausgesagt. So hat er einerseits bekundet, diesen von dem Angeklagten L. zum Zwecke des Versteckens erhalten zu haben, andererseits aber auch, dass die Waffe und Munition wie unberührt in dem Versteck liegen geblieben seien und der Angeklagte L. weder einen Schlüssel zu dem Dachboden gehabt habe noch die Waffe im Zusammenhang mit seinem Wunsch, Herrn Dr. H7. „wegzuschaffen“, erwähnt habe. Zudem hat der Zeuge D2. zwar angegeben, dass der Angeklagte L. häufig über das „Wegschaffen“ von Herrn Dr. H7. gesprochen habe, jedoch zu konkreten Planungen lediglich auf Nachfrage der Kammer bekundet, dass der Angeklagte L. den Mann mit Spitznamen „Sch.“ mal erwähnt habe, ohne dass er - der Zeuge D2. - Einzelheiten hierzu gehört habe. Dieses differenzierte Aussageverhalten belegt zur Überzeugung der Kammer, dass der Zeuge D2. weder eine Tendenz hatte, den Angeklagten L. zu Unrecht zu belasten noch ihn zu Unrecht zu entlasten. Vielmehr war sein Bemühen deutlich, soweit er sich nicht selbst belasten musste, seine Wahrnehmungen so konkret wie möglich wiederzugeben. Randnummer 167 Die Zeugin M4. hat deutlich gemacht, dass sie große Angst vor dem Angeklagten L. und möglichen Repressalien seinerseits wegen ihrer Aussage vor Gericht habe. Sie hat ihre Wahrnehmung zu den Äußerungen des Angeklagten L. im Sommer 2021 bezüglich der Einbindung der Person „Sch.“ in das Vorhaben, Herrn Dr. H7. „wegbringen“ oder „verschwinden“ zu lassen, geschildert, ohne hierzu konkrete Aussagen des Angeklagten L. wiederzugeben, wann und wie dies habe erfolgen sollen. Dabei hat sie eine andere Terminologie („wegbringen lassen“, „verschwinden lassen“) als ihr Lebensgefährte, der Zeuge D2. („wegschaffen lassen“) gewählt. Zudem hat sie von Äußerungen des Angeklagten L. erzählt, er vermute, Herr Dr. H7. wohne seinetwegen dort, um ihn zu beschatten. Entsprechende Äußerungen haben die Zeugen D. und D2. nicht bekundet. Diese Umstände belegen zur Überzeugung der Kammer zugleich, dass die Zeugenaussagen nicht etwa untereinander abgesprochen waren. Randnummer 168 Alle vier vorgenannten Zeugen haben ihre Schilderungen der betreffenden Vorkommnisse detailreich und lebensnah gestaltet. Aus Nachfragen haben sie jeweils prompt geantwortet. Es sind weder innerhalb der einzelnen Aussagen noch in ihrem Verhältnis zueinander erhebliche Widersprüche zutage getreten. Vielmehr ergänzen sich die Angaben und fügen sich zu einem schlüssigen Gesamtbild zusammen. Aus diesem Grunde hat die Kammer diese Zeugenaussagen ihren Feststellungen zur Vorgeschichte zugrunde gelegt. Randnummer 169 Dabei ist die Kammer insbesondere davon überzeugt, dass der Angeklagte L. Herrn D2. zumindest mit der ersten Brandstiftung am Wohnhaus von Herrn Dr. H7. in der Silvesternacht 2019/2020 beauftragt hat. Darüberhinaus hat die Kammer in der Gesamtschau keinen durchgreifenden Zweifel daran, dass Herr D2. ebenfalls - entweder im Auftrag des Angeklagten L. oder im Bewusstsein, auch in dessen Interesse zu handeln - die Brände in den Nächten vom 16./17.04.2020 und vom 02./03.09.2020 an den Gebäuden von Herrn Dr. H7. gelegt hat. Dies folgt zum einen aus der ausgeprägten Motivlage im Zusammenhang mit dem bestehenden Nachbarschaftskonflikt und der insoweit bereits am 31.12.2019 oder 01.01.2020 verübten Brandstiftung, als deren Fortsetzung sich diese Brandlegungen darstellen, sowie zum anderen aus den Beobachtungen von Herrn Dr. H7.. Demnach war Herr D2. bei beiden Bränden vor Ort und hat am 16.04.2020 die nachfolgende Brandstiftung sogar verbal angekündigt. Auch hat die VP 2 in ihrer audiovisuellen Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung - hierzu noch näher im Folgenden - glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte L. ihr gegenüber am 11.11.2021 erzählt habe, dass er in der Vergangenheit bereits „seine Jungs“ damit beauftragt habe, Herrn Dr. H7. an oder in seinem Haus mittels Feuer zu töten, sowie dass ihm - dem Angeklagten L. - eine schwere Verletzung von Herrn Dr. H7. mittels Feuer recht wäre, weil es „schön“ sei, wenn dabei auch dessen Haus zerstört würde. Zwar kann diese Aussage nicht eindeutig Aufträgen an Herrn D2. zugeordnet werden, weil die VP 2 ebenfalls angegeben hat, dass der Angeklagte L. „seine Jungs“ als ehemalige Soldaten bezeichnet habe. Jedoch bringt dieser Gesprächsinhalt zum Ausdruck, dass der Angeklagte L. den Wunsch hatte, Herrn Dr. H7.s Gebäude durch Brandlegung zu zerstören. Dies spricht in der Gesamtschau ergänzend dafür, dass die Brände Ende 2019 und im Jahr 2020 - unmittelbar oder mittelbar - auf seinen Willen zurückgingen. Dass er selbst die Brände gelegt hat, ist indessen zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, da er - wie die Zeugen einschließlich der VP 2 - bezüglich aller Vorhaben zur Schädigung von Herrn Dr. H7. übereinstimmend bekundet haben, niemals selbst gehandelt hat oder handeln wollte, sondern hierzu stets andere Personen veranlasst hat bzw. dies plante. Randnummer 170 Dass der Angeklagte L. sich als Miteigentümer bzw. Verwalter des Hausgrundstücks von Frau D. geriert hat, haben die Zeugen D., D2. und M4. übereinstimmend bekundet. Die Zeugin D. hat insoweit glaubhaft erklärt, dass der Angeklagte L. nach ihrem Auszug aus dem Haus die Miete von Herrn D2. entgegengenommen und dann auch eigenmächtig erhöht - und den Differenzbetrag einbehalten - habe. Der Zeuge D2. hat ebenfalls glaubhaft bekundet, dass er die Miete an den Angeklagten L. entrichte. In seinem Mietvertrag stehe dieser als Verwalter. Die Zeugin M4. hat glaubhaft beschrieben, dass der Angeklagte L. von Herrn D2. die Bankkarten von beiden - Herrn D2. und ihr, der Zeugin M4. - zur Verwahrung ausgehändigt bekommen habe. Hintergrund sei gewesen, dass er ihnen eingeredet habe, sie könnten nicht mit Geld umgehen und er den vollen Zugriff auf ihre Kontos haben wolle. Der Angeklagte L. habe insoweit auch damit Druck auf sie ausgeübt, dass sie Probleme bekämen, wenn er die Mietzahlungen nicht pünktlich erhalte. Eine von dem Angeklagten L. darüber hinaus erstrebte Generalvollmacht hätten sie ihm jedoch nicht erteilt. Diese Angaben werden gestützt durch die glaubhafte Aussage der Zeugin D.. Diese hat hierzu angegeben, dass Frau M4. und Herr D2. ihr erzählt hätten, der Angeklagte L. habe ihre Bankkarten an sich genommen mit der Begründung, er wolle ihnen helfen, Geld zu sparen, insbesondere auch für einen Führerschein für Herrn D2.. Er - der Angeklagte L. - habe ihnen Geld für das tägliche Leben in der Folge zugeteilt und dies dabei teilweise so knapp gehalten, dass sie Schwierigkeiten gehabt hätten, sich ausreichend Lebensmittel zu kaufen. Der Erwerb von Geburtstagsgeschenken für die Kinder sei Frau M4. deshalb im letzten Jahr nicht möglich gewesen. Erst im Zuge der Inhaftierung des Angeklagten L. hätten sie die Bankkarten zurückerhalten. Randnummer 171 Aufgrund dieser Angaben der Zeugen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte L. zumindest faktisch die Position eines Verwalters des Wohngrundstücks von Frau D. inne und dass er zudem einen großen, weitgehend beherrschenden, persönlichen Einfluss insbesondere auf Herrn D2. hatte. Randnummer 172 Vor diesem Hintergrund besteht auch kein durchgreifender Zweifel daran, dass der Angeklagte L. davon ausging, jederzeit Zugang zu dem Dachboden erhalten bzw. sich von Herrn D2. den Stoffbeutel mit dem Trommelrevolver und der Munition wieder aushändigen lassen zu können, wenn dies erforderlich würde. Dass der Angeklagte L. zumindest davon ausging, es handele sich um eine scharfe und funktionsfähige Waffe mit passender Munition, folgt aus den glaubhaften Angaben der Zeugen D. und D2. bzw. aus deren Angaben gezogenen Schlüssen. Zum einen hat er sich diese Waffe gerade aus Angst vor ÜB5.riffen aus dem Kreis der Mitglieder des „G3. MC“ beschafft, während er bereits eine Schreckschusswaffe besaß. Zum anderen hat er es für nötig gehalten, diese Waffe gesondert, außerhalb seiner Wohnung verstecken zu lassen. Es liegt nahe, dass er hiermit ein Auffinden bei eventuellen Hausdurchsuchungen verhindern wollte. Zwar hatte er sie damit auch nicht jederzeit griffbereit. Jedoch war seine Verteidigungsfähigkeit gleichwohl erhöht, da er, sofern sich Anzeichen für eine Bedrohung durch Mitglieder des „G3. MC“ ergäben, kurzfristig über Herrn D2. oder mit dessen Schlüssel auf die bereitliegende Schusswaffe zugreifen konnte. Randnummer 173 Die Feststellung, dass der Angeklagte L. sich tatsächlich einen gefälschten rumänischen Führerschein beschafft hat, wie es der Zeuge Dr. H7. vom Hörensagen von Frau D. bekundet hat, wird gestützt durch das verlesene Gutachten vom 15.08.2022 der Sachverständigen für Dokumentenuntersuchung Sch2. vom Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt, welches zu dem Ergebnis kommt, dass der in dem Tresor des Angeklagten L. sichergestellte vermeintlich rumänische Führerschein ein mittels Tintenstrahldrucker hergestelltes Nachahmungsprodukt sei. Aufgrund der Herstellungsweise seien Farb- und Auflösungsverluste vorhanden. Sicherheitsmerkmale echter Führerscheine seien teilweise nachgeahmt worden. Es handele sich um eine Totalfälschung. Hinzu kommt, dass der Angeklagte L. mit Urteil des Amtsgerichts W2. vom 17.11.2022 rechtskräftig wegen zehn Fällen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, die in dem Zeitraum vom 17.04.2021 bis zum 24.11.2021 begangen worden sind, verurteilt worden ist, wobei sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass er diese Taten gegenüber dem Amtsgericht W2. glaubhaft eingeräumt hat. Dies hätte er nicht getan, wenn er davon ausgegangen wäre, aufgrund einer gültigen rumänischen Fahrerlaubnis in Deutschland zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt gewesen zu sein. Die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten L. in der Exploration vom 14.02.2022 gegenüber dem Sachverständigen Dr. L4. sind damit widerlegt. Randnummer 174 Die Angabe des Zeugen Dr. H7., er habe gegen den Angeklagten L. 33 Anzeigen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erstattet, wird jedenfalls im Wesentlichen bestätigt durch die im Rahmen der Beweisaufnahme verlesene Anklageschrift der Staatsanwaltschaft M. - Zweigstelle H. - vom 02.02.2022 zu dem Amtsgericht W2. (Az. 830 Js 79839/21). Denn darin werden dem Angeklagten L. 23 Delikte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Last gelegt, die sämtlich aus dem Zeitraum vom 11.05.2021 bis zum 04.10.2021 stammen und in der W.-P.-Straße in H4. - mithin an dem Wohnort des Angeklagten L. und des Zeugen Dr. H7. - begangen worden sein sollen. Zudem wird Herr Dr. H7. in jener Anklageschrift auch als Zeuge benannt. Der betroffene Zeitraum passt zu den Angaben der Zeugen M4. und D2., dass sich der Angeklagte L. im Sommer 2021 sehr verärgert über die Anzeigen von Herrn Dr. H7. geäußert habe und „Terror“ sowie Gerichtstermine durch dessen Beseitigung habe vermeiden wollen. Hinzu kommt, dass von den zehn Fällen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in dem Zeitraum vom 17.04.2021 bis zum 24.11.2021, derentwegen der Angeklagte L. mit Urteil des Amtsgerichts W2. vom 17.11.2022 rechtskräftig verurteilt worden ist, ausweislich der Urteilsgründe sieben in der W.-P.-Straße in H4. begangen worden sind, was den von der Kammer gezogenen Schluss rechtfertigt, dass dem dortigen Strafverfahren insoweit jeweils Anzeigen von Herrn Dr. H7. zugrunde lagen. Randnummer 175 Dass die Angeklagten sich in der Justizvollzugsanstalt V2. kennen gelernt haben, folgt aus der glaubhaften Angabe der Zeugin D. vom Hörensagen von dem Angeklagten L.. Diese ist plausibel, da die Angeklagten zeitgleich von 2016 bis Anfang 2018 eine Haftstrafe verbüßt haben. Zudem haben sich beide in dem WhatsApp-Chatverkehr im Zeitraum August bis November 2021 mehrfach in Text- und Sprachnachrichten scherzhaft mit dem unter Häftlingen als Schimpfwort für einen „Sittlichkeitstäter“ typischen Begriff „Sittich“ (kurz für „Sittenstrolch“) belegt, was ergänzend für eine gemeinsame Haftzeit spricht. Dass beide auch nach ihrer gemeinsamen Haftzeit freundschaftlich verbunden geblieben sind, ergibt sich zum einen aus deren intensivem WhatsApp-Chatkontakt im Zeitraum jedenfalls von August bis Anfang Dezember 2021 und zum anderen aus der entsprechenden, vor diesem Hintergrund glaubhaften Angabe des Angeklagten L. in seinem letzten Wort. 3. Randnummer 176 Beweiswürdigung zum tatvorwurfsbezogenen Geschehen Randnummer 177 Die Angeklagten haben sich zu der ihnen vorgeworfenen Tat im Rahmen der Hauptverhandlung in der Beweisaufnahme nicht eingelassen. Randnummer 178 Der Angeklagte L. hat jedoch im Rahmen seines letzten Wortes - über den bereits vorstehend im Rahmen der Beweiswürdigung zur Vorgeschichte wiedergegebenen Inhalt, dass er Herrn Dr. H7. nie habe schädigen wollen, hinaus - erklärt, er kenne Herrn U. sowie die VP 1 und VP 2 nicht. Dies entspricht seiner Angabe in der richterlichen Vernehmung vom 16.02.2022, deren Niederschrift in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Dort hat der Angeklagte L. sich dahin eingelassen, im August und September 2021 am Sterbebett seiner Frau gewesen zu sein. Herrn U. kenne er nicht. Dieser habe nicht einmal gewusst, wo was stattfinden sollte. Es sei nichts beauftragt worden. Im Rahmen des Explorationsgesprächs mit dem Sachverständigen Dr. L4. am 14.02.2022 hat der Angeklagte L. nach dessen - des Sachverständigen Dr. L4. - glaubhafter Aussage als sachverständiger Zeuge zur Sache lediglich angegeben, er - der Angeklagte L. - sei unschuldig. Randnummer 179 Die Angabe, er kenne Herrn U. nicht, stellt zur Überzeugung der Kammer eine unwahre Schutzbehauptung des Angeklagten L. dar. Dass er die VP 1 und die VP 2 nicht konkret ihm bekannten Personen zuordnen kann, ist aufgrund der Geheimhaltung von deren Personalien zwar möglich. Soweit der Angabe jedoch innewohnt, dass der Angeklagte L. auch den mit diesen Personen zusammenhängenden Sachverhalt - namentlich das Treffen am 11.11.2021 - nicht aus eigenem Erleben kenne, stellt auch dies eine unwahre Schutzbehauptung dar, die in der Gesamtschau der erhobenen Beweise widerlegt ist. Aus dieser Gesamtschau ergeben sich auch die weiteren Feststellungen zur Sache, zu denen sich der Angeklagte L. nicht geäußert hat. Randnummer 180 Der Zeuge Kriminalhauptmeister B5. hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, dass er der Führungsbeamte der VP 2 sei, welcher seitens der Staatsanwaltschaft M. - Zweigstelle H. - Vertraulichkeit zugesichert worden ist. Nach Bekanntwerden der Grundinformation durch die VP 1, dass der Angeklagte L. eine Person suche, die für bis zu 10.000,00 € Herrn Dr. H7. töte, sei es seine - des Zeugen Kriminalhauptmeister B5. - Aufgabe gewesen, eine geeignete Vertrauensperson zu finden, die diese Grundinformation bestätigt. Deshalb habe er die VP 2 damit beauftragt, sich das Vertrauen des Angeklagten L. zu erschleichen und die Angaben der VP 1, wenn möglich, zu bestätigen. Im Ergebnis habe die VP 2 die Angaben der VP 1 nach einem Treffen mit dem Angeklagten L. am 11.11.2021 im Groben bestätigt, allerdings insoweit eingeschränkt, dass der Angeklagte L. nicht explizit die Tötung von Herrn Dr. H7. verlange, sondern dessen Tod lediglich in Kauf nehme. Es habe nach der Erstvernehmung vom 12.11.2021, in der die VP 2 von dem Treffen mit dem Angeklagten L. am 11.11.2021 berichtet habe, noch eine Zweitvernehmung am 23.11.2021 gegeben. Die VP 2 habe sich an ihn - den Zeugen Kriminalhauptmeister B5. - gewandt und berichtet, dass das Projekt mit ihr - der VP 2 - abgesagt worden sei und es jetzt jemand anderen gebe, der das Projekt, also die gewaltsame Einwirkung auf Herrn Dr. H7., ausführen soll. Insoweit habe die VP 2 als Informationen vom Hörensagen mitgeteilt, dass der Angeklagte L. den Angeklagten H2. angesprochen habe. Dieser habe ihm S8. U. vermittelt, welcher die Tat zwar nicht selbst ausführen wolle, jedoch mitgeteilt habe, eine geeignete und zuverlässige ausländische Person zu kennen, welche auch schon „Aufträge“ für ihn - S8. U. - durchgeführt habe. Der Angeklagte L. habe beauftragt, Herrn Dr. H7. bis zum 18.12.2021 - dieser Termin habe im Zusammenhang mit Gerichtsterminen eine Rolle für den Angeklagten L. gespielt - soweit an der Gesundheit zu schädigen, dass er für immer „mundtot“ sei und den Rest seines Lebens im Rollstuhl sitze, wobei es „auch gut“ sei, wenn Herr Dr. H7. an seinen Verletzungen verstürbe. Hierfür wolle der Angeklagte L. maximal 7.000,00 € zahlen. Randnummer 181 Die Angaben des Zeugen Kriminalhauptmeister B5. waren glaubhaft. Dem steht es auch nicht entgegen, dass er hinsichtlich einiger Details auf Vorhalte aus den beiden Quellenvernehmungen mit der VP 2 angewiesen war. Ihm ist vor und während der abschnittsweisen Vorhalte ausdrücklich erklärt worden, dass es nicht auf seine Bestätigung ankomme, dass er dies so geschrieben habe, sondern darauf, ob er den Inhalt des Vorhalts erinnere und hierzu gegebenenfalls Weiteres ergänzen könne. In der Folge hat der Zeuge Kriminalhauptmeister B5. die Vorhalte teilweise schlicht mit „ja“, „richtig“ oder „korrekt“ bestätigt, teilweise aber auch ergänzend hierzu ausgeführt, etwa zu der Angabe des Datums 18.12.2021. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Angaben des Zeugen, auch soweit sie auf Vorhalte hin schlicht bestätigend erfolgt sind, zutreffen. Randnummer 182 Hinzu kommt, dass die Angaben im Wesentlichen im Einklang stehen mit den Angaben der VP 2, welche diese in der Hauptverhandlung im Rahmen ihrer audiovisuellen Vernehmung getätigt hat. Sie hat hierzu angegeben, sie habe von VP 1 nach der Absage des Angeklagten L. vom 15.11.2021 erfahren, dass dieser den Auftrag zur Schädigung von Herrn Dr. H7. anderweitig vergeben habe. Sie - die VP 2 - erinnere die genannten Namen, auch auf Vorhalt aus dem Protokoll der polizeilichen Quellenvernehmung vom 23.11.2021, nicht mehr. Jedoch sei es richtig, dass die VP 1 ihr in einer kurzen Nachricht mitgeteilt habe, der Angeklagte L. habe eine andere Person vermittelt bekommen, welche ihrerseits eine geeignete und zuverlässige Person für den Auftrag kenne. Hierbei solle es sich um einen Ausländer gehandelt haben, zu welchem die vermittelte Person Kontakt habe und die schon einmal „Aufträge“ für diese ausgeführt habe. Wann diese Beauftragung durch den Angeklagten L. erfolgt sein soll, wisse sie nicht. Randnummer 183 Die Namen des Angeklagten H2. und von S8. U. ergeben sich insoweit aus der ergänzend verlesenen polizeilichen Quellenvernehmung vom 23.11.2021. Randnummer 184 Es war der Kammer infolge der Sperrerklärung des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.08.2022, welche diese auf Gegenvorstellung der Kammer mit Beschluss vom 25.08.2022 mit Schreiben vom 26.08.2022 mit der Einschränkung, dass eine audiovisuelle Zeugenvernehmung unter Verfremdung von Bild und Ton erfolgen dürfe, aufrechterhalten hat, nicht möglich, die VP 2 unmittelbar als Zeugen zu vernehmen. Eine Vernehmung von VP 1 war der Kammer infolge der Sperrerklärung des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 05.08.2022, welche dieses auch nach Gegenvorstellung der Kammer mit Beschluss vom 09.08.2022 mit Schreiben vom 09.09.2022 uneingeschränkt aufrechterhalten hat, überhaupt nicht möglich. Randnummer 185 Die Kammer hat jedoch, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich keinen unmittelbaren Eindruck von der VP 2 verschaffen konnte, da diese lediglich schemenhaft durch eine Milchglasscheibe während der audiovisuellen Vernehmung zu sehen und mit verfremdeter Stimme zu hören war, keine durchgreifenden Zweifel an der Wahrhaftigkeit ihrer Angaben. Der Zeuge Kriminalhauptmeister B5. hat ausgeführt, dass die VP 2, mit der er bereits mehrere Jahre zusammenarbeite, nach seiner Erfahrung sehr verlässlich sei. Sie habe bislang immer glaubhafte Angaben gemacht und zielführend gearbeitet. Es sei nach seiner Einschätzung eine zuverlässige Vertrauensperson. Diese habe den Angeklagten L. vor dem Treffen am 11.11.2021 nicht

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.