Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid über die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit einer Windkraftanlage Leitsatz 1. Ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung kann einem Windkraftvorhaben
§ 35Abs. 3 Satz 1 Bau
GB entgegen. Denn eine Abwägung mit dem Zweck des Vorhabens führt zu dem Ergebnis, dass ihr Gewicht überwiegt. Dabei ist zugunsten des Vorhabens zu berücksichtigen, dass ihm wegen seiner Privilegierung im Außenbereich ein besonderes Gewicht zukommt. Andererseits ist seine Verwirklichung nicht ortsgebunden, es könnte durchaus an anderer Stelle in einem der vorgesehenen Vorrang- und Eignungsgebiete verwirklicht werden. Am vorgesehenen Standort stehen ihm öffentliche Belange gegenüber, die gewichtiger sind. Diese bestehen darin, die Nutzung des Außenbereichs für Windkraftanlagen im Hinblick auf ihre optische und akustische Fernwirkung durch die Bildung von Konzentrationszonen zu ordnen. Dabei besteht angesichts der von der Sorgfalt des Planungsverfahrens abhängigen Dauer der Planung ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass bereits verfestigte, aber letztlich noch nicht wirksame Planungen sich gegenüber Vorhaben durchsetzen, die sonst dem Ergebnis der Planung vorgreifen würden. Das gilt hier umso mehr, als im Wesentlichen nur noch die öffentliche Bekanntmachung des Regionalplans aussteht. Randnummer 65 2. Die Klägerin kann den begehrten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid auch deshalb nicht beanspruchen, weil die Beigeladene zu 2) dem Beklagten die Erteilung des Vorbescheids mit Verfügung vom 05. Oktober 2009 bis zum In-Kraft-Treten des in Aufstellung befindlichen Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregion C-Stadt, längstens für die Dauer von 2 Jahren, untersagt hat. Randnummer 66 Nach dem zum 30. Juni 2009 in Kraft getretenen § 14 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2585) kann die Raumordnungsbehörde raumbedeutsame Planungen sowie Entscheidungen über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde (Satz 1). Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre und kann um ein weiteres Jahr verlängert werden (Sätze 2 und 3). Eine inhaltlich entsprechende Regelung enthält § 11 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LPlG) vom 28. April 1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2007, die allerdings nur insoweit Geltung beansprucht, als sie die bundesrechtliche Regelung ergänzt (vgl. § 28 Abs. 3 ROG). Randnummer 67
- a)Der Raumordnungsbehörde wird damit die Möglichkeit eingeräumt, unter den genannten Voraussetzungen die Erteilung von Genehmigungen und Vorbescheiden an private Dritte gegenüber der Genehmigungsbehörde zu untersagen. Macht die Raumordnungsbehörde davon Gebrauch, steht dies – vorbehaltlich der Rechtmäßigkeit – der Genehmigungs- bzw. Vorbescheidserteilung (unmittelbar) entgegen. Insoweit bedarf es keiner weiteren „Umsetzung“ durch Erlass eines Bescheids über die Aussetzung des Genehmigungsverfahrens (so aber OVG Bautzen, Urteil vom 20. Juni 2007 – 1 B 14/07 – Juris). Vielmehr hat der Gesetzgeber der Raumordnungsbehörde die Möglichkeit eingeräumt, durch Erlass einer Untersagungsverfügung unmittelbar auf das Genehmigungsverfahren Einfluss zu nehmen. Die Untersagung stellt ein Sicherungsmittel dar, mit dessen Hilfe es sich verhindern lässt, dass die Verwirklichung zukünftiger Ziele bereits im Vorfeld der Planung vereitelt oder wesentlich erschwert wird, und hat zur Folge, dass ein ansonsten zulässiges Vorhaben einer Privatperson nicht zugelassen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 – 4 C 5.04 – BVerwGE 122, 364). Randnummer 68 Dass die an die Genehmigungsbehörde gerichtete Untersagungsverfügung lediglich verwaltungsinterne Wirkung besitzt und mangels Außenwirkung keinen Verwaltungsakt darstellt, ändert nichts an deren vorgenannten Wirkungen in Bezug auf den Anspruch auf Genehmigungserteilung. Der Bürger ist insbesondere insoweit nicht rechtsschutzlos gestellt, weil die Untersagungsverfügung nur dann der Erteilung der Genehmigung (des Vorbescheids) entgegensteht, wenn sie rechtmäßig ergangen ist und ihre Voraussetzungen nicht entfallen sind, was vom Gericht inzident in dem auf Erteilung der Genehmigung gerichteten Verfahren zu prüfen ist (vgl. Urteil der Kammer vom 19. August 2010 – 4 A 9/10 HAL –; siehe auch VG Halle, Urteil vom 24. November 2009 – 2 A 21/08 HAL – Juris; zur Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen: VG Potsdam, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 K 956/93 – LKV, 1995, 258; VG Dessau, Urteil vom 30. November 2005 – 1 A 280/05 DE –). Randnummer 69 Es lässt sich auch nicht erfolgreich einwenden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Vorbescheids abschließend in § 9 BImSchG geregelt seien und die Untersagungsverfügung insbesondere keine dem Vorhaben entgegenstehende öffentlich-rechtliche Vorschrift im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG darstelle. Die §§ 9 und 6 BImSchG regeln nämlich die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen, während die Untersagungsverfügung nicht den materiellen Genehmigungsanspruch bzw. die zulässige Nutzung betrifft, sondern ihr allein eine verfahrensrechtliche Wirkung zukommt, indem sie die Genehmigungs- bzw. Vorbescheidserteilung für einen befristeten Zeitraum hindert. Sie erschöpft sich in einer bloßen Sicherungsfunktion und ist in ihren Wirkungen der Zurückstellung und der Veränderungssperre in Sinne der §§ 14 und 15 BauGB vergleichbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 – 4 C 5.04 – a.a.O.). Sie steht daher – vorbehaltlich ihrer Rechtmäßigkeit – für die angeordnete Dauer der Genehmigungs- bzw. Vorbescheidserteilung verfahrensrechtlich entgegen (im Ergebnis ebenso VG Halle, Urteil vom 24. November 2009 – 2 A 21/08 HAL – Juris). Randnummer 70
- b)Die Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2) vom 05. Oktober 2009 ist rechtmäßig ergangen; ihre Voraussetzungen sind zudem bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht entfallen. Randnummer 71 Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich um eine raumbedeutsame Maßnahme (s.o.). Randnummer 72 Die Beigeladene zu 2) hatte zudem bereits am 29. März 2001 die Neuaufstellung des Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregion C-Stadt beschlossen. Randnummer 73 Des Weiteren ist zu befürchten, dass die Verwirklichung in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung wesentlich erschwert bzw. unmöglich gemacht werden würde, weil für den Vorhabenstandort der Klägerin in dem am 26. Mai 2009 von der Beigeladenen zu 2) zur Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossenen Entwurf des Raumordnungsplans ein Gebiet für die Windenergienutzung nicht vorgesehen ist. Randnummer 74 Das Vorhaben steht daher dem vorgesehenen Raumordnungsziel, raumbedeutsame Windkraftnutzung nur in den ausgewiesenen Vorranggebieten und Eignungsgebieten mit Ausschlusswirkung für den übrigen Planungsraum zu konzentrieren, entgegen und gefährdet deshalb die im vorgenannten Entwurf des Regionalen Entwicklungsplans der Beigeladenen zu 2) vorgesehenen und in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung. Randnummer 75 Dass die abschließende planerische Abwägung im Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung noch ausstand, ist unerheblich. Anders als im Rahmen der Prüfung, ob in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung einem Vorhaben als sonstige
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GB entgegengehalten werden können, erfordert der Erlass einer landesplanerischen Untersagungsverfügung nicht, dass sich die in Aufstellung befindlichen Ziele bereits hinreichend verfestigt haben. Die Untersagung setzt vielmehr bereits in einem früheren Stadium an. Ihr Zweck besteht darin, die in Aufstellung befindliche Planung zu sichern und dem Planungsträger insoweit eine gewisse Variabilität und Änderbarkeit der Planung zu gewährleisten (vgl. auch Dyong in: Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, Raumordnung in Bund und Ländern, Band 1, Stand 10/2009, § 12 ROG Rn 11). Ausreichend ist daher eine hinreichende Konkretisierung der Ziele der Raumordnung, wobei sich der notwendige Konkretisierungsgrad nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Liegen bereits konkrete Vorstellungen des Planungsträgers vor, zu denen das Vorhaben im Widerspruch steht, ist im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 ROG zu befürchten, dass die Maßnahme die vorgesehenen Ziele der Raumordnung wesentlich erschweren oder unmöglich machen würde (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom
- April 1996 – 1 M 1464/96 – NVwZ-RR 1997, 690). So lag es – im Hinblick auf den am
- Mai 2009 zur Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossenen Regionalplanentwurf der Beigeladenen zu 2) – hier. Randnummer 76 Auch litt der Planentwurf vom
- Mai 2009 nicht an Fehlern, die eine Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung begründeten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Fehler im Planentwurf nicht zur Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung führen, wenn die Planungsabsichten im weiteren Verlauf des Verfahrens so geändert werden können, dass eine rechtlich zulässige Regelung im Plan möglich erscheint. Nicht tragfähig ist lediglich eine Planung, deren Ziel aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unter keinem Gesichtspunkt zu einem rechtmäßigen Plan führen kann. Dass der Planentwurf der Beigeladenen zu 2) aber von vornherein mit evidenten, im weiteren Planverfahren nicht heilbaren Mängeln behaftet war (vgl. OVG LSA, Beschluss vom
- Dezember 2008 – 2 M 216/08 – Juris), ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch ist dies sonst ersichtlich. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen (I.1.) verwiesen. Randnummer 77 Darüber hinaus hat die Beigeladene zu 2) das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) und die Untersagung der Genehmigungserteilung in Übereinstimmung mit § 14 Abs. 2 Satz 2 ROG auf längstens zwei Jahre befristet. Randnummer 78 Die Beigeladene zu 2) hat im Rahmen der Ermessensentscheidung das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Durchführung des Vorhabens sowie den Umstand berücksichtigt, dass die Klägerin ihr Begehren bereits seit Mitte 2008 verfolgte, sich aber im Hinblick auf die Kollision mit den raumordnungsrechtlichen Interessen dennoch zur Untersagung entschlossen. Dagegen ist nichts zu erinnern. Entgegen der Auffassung der Klägerin musste die Beigeladene zu 2) in ihrer Ermessensentscheidung keine Erwägungen dazu anstellen, ob der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom
- April 2009 rechtswidrig gewesen ist und die Klägerin bis zum Erlass der Untersagungsverfügung einen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid gehabt hatte. Zum einen ist der landesplanerischen Untersagung von Maßnahmen immanent und ist es deren Zweck, dass ein bestehender Anspruch zunichte gemacht bzw. seine Durchsetzung verhindert wird. Zum anderen hat die Raumordnungsbehörde lediglich die Interessen an der Sicherung der Planung gegen die privaten Interessen an der Durchführung des Vorhabens „abzuwägen“. Dabei obliegt ihr aber keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines bereits vorliegenden Ablehnungsbescheids der Genehmigungsbehörde. Das gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – die Ablehnung auf andere als raumordnungsrechtliche Gesichtspunkte gestützt ist, zu deren abschließender Prüfung die Raumordnungsbehörde weder berufen ist noch regelmäßig in der Lage sein wird. Ob bereits ein ablehnender Bescheid der Genehmigungsbehörde ergangen ist, gegen den Rechtsmittel eingelegt wurde, oder ob eine Entscheidung der Genehmigungsbehörde noch aussteht, ist daher nicht von Belang. Randnummer 79 Nicht zuletzt geht auch der zur Begründung eines Ermessensfehlers erhobene Einwand der Klägerin fehl, bei Erlass des Ablehnungsbescheids habe die Beigeladene zu 2) keine Untersagungsverfügung erlassen können, weil der Entwurf des Regionalplans noch nicht beschlossen gewesen sei. Da die Beigeladene zu 2) bereits im November 2008 konkrete Vorstellungen über die Gebiete zur Windkraftnutzung gehabt und insoweit Beschlüsse (vom
- November 2008) gefasst hatte und der Standort der von der Klägerin geplanten Anlage nicht in einem derartigen Gebiet lag, war bereits zu diesem Zeitpunkt eine hinreichende Konkretisierung der Ziele der Raumordnung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 ROG gegeben und es lagen die Voraussetzungen für eine Untersagung vor. Randnummer 80 Des Weiteren hat die Beigeladene zu 2) – ausweislich der unbestritten gebliebenen Ausführungen in der Untersagungsverfügung – vor deren Erlass das nach § 11 Abs. 1 LPlG erforderliche Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit hergestellt. Randnummer 81 Schließlich sind die bei Erlass der Untersagungsverfügung gegebenen Voraussetzungen nicht entfallen. Vielmehr ist auch in dem unter dem
- Mai 2010 beschlossenen Regionalen Entwicklungsplan der Beigeladenen zu 2) der Vorhabenstandort nicht als Gebiet für die Windenergienutzung vorgesehen. Randnummer 82 Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen der Klägerin musste nicht nachgegangen werden, weil diese allein naturschutzrechtliche und denkmalschutzrechtliche Aspekte betrafen und die Beweisfragen daher nicht entscheidungserheblich waren. Randnummer 83 II. Die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin ist begründet, weil die Klägerin bis zum Erlass der landesplanerischen Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2) vom
- Oktober 2009 gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids hatte. Randnummer 84 Dem Vorhaben der Klägerin standen bis zu diesem Zeitpunkt raumordnungsrechtliche Gesichtspunkte nicht entgegen (1.). Zudem ergab die anzustellende vorläufige Gesamtbeurteilung, dass dem Vorhaben keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (2.). Randnummer 85
- Bis zum Erlass der Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2) standen dem Vorhaben der Klägerin keine in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung als sonstige
§ 35Abs. 3 Satz 1 Bau
GB entgegen. Randnummer 86 Bis zu diesem Zeitpunkt waren nämlich die – von der Beigeladenen zu 2) im Entwurf des Regionalplans vom 26. Mai 2009 vorgesehenen – künftigen Ziele der Raumordnung, raumbedeutsame Windkraftanlagen planvoll in Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten sowie in Eignungsgebieten zu konzentrieren, noch nicht dergestalt verfestigt, dass hinreichend sicher zu erwarten war, dass die Zielfestsetzung wirksam werden wird. Randnummer 87 Die endgültige Abwägungsentscheidung stand noch aus. Die Beigeladene zu 2) hatte unter dem 26. Mai 2009 erst den Entwurf des Regionalplans zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 7 Abs. 4 LPlG beschlossen, wobei die öffentliche Auslegung des Entwurfs mit der Möglichkeit, Anregungen und Bedenken vorzubringen, in der Zeit vom 03. August bis 07. September 2009 stattgefunden hatte. Eine Entscheidung über die vorgebrachten Anregungen sowie Bedenken (§ 7 Abs. 5 LPlG) erging erst nachfolgend. Ferner liegt der Standort der Anlage der Klägerin auch nicht in einem Bereich, der für die Windkraftnutzung von vornherein tabu ist bzw. aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt. Insbesondere unterfiel er nicht den der Aufstellung des Regionalplans zugrundeliegenden Tabu- und Abstandskriterien (Stufe 1 des Handlungskonzepts) der Beigeladenen zu 2), sondern unterlag der (allgemeinen) Abwägung im Einzelfall, die abschließend erst am 27. Mai 2010 erfolgte. Randnummer 88 2. Soweit § 9 Abs. 1 BImSchG die Erteilung des Vorbescheids daran knüpft, dass die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können, ist damit nichts anderes gemeint als die in § 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG im Fall der Teilgenehmigung ausdrücklich angesprochene vorläufige Gesamtbeurteilung, die ergeben muss, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen. Von vornherein unüberwindlich sind Hindernisse, wenn sie nicht durch zusätzliche Maßnahmen des Antragstellers, die gegebenenfalls Gegenstand von Nebenbestimmungen zu der späteren Genehmigung sein können, beseitigt werden können und sich damit unzulässige Auswirkungen der Anlage auf ihre Umgebung durch geeignete Vorkehrungen bei Bau und Betrieb mit hinreichender Sicherheit ausschließen lassen. Vorläufig ist die Beurteilung, weil sie, soweit nicht der Gegenstand des Vorbescheids betroffen ist, nur auf vorläufigen Unterlagen zu beruhen braucht, nicht aber wegen einer minderen Intensität der Prüfung dieser Unterlagen, etwa im Sinne einer bloßen Evidenzkontrolle (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12. November 2008 – 12 LC 72/07 – Juris; OVG Münster, Urteil vom 09. August 2006 – 8 A 1359/05 – DVBl. 2007, 129; VGH Mannheim, Urteil vom 15. Februar 1990 – 10 S 2893/88 – Juris). Randnummer 89 Davon ausgehend standen der Errichtung und dem Betrieb der geplanten Anlage von vornherein unüberwindliche Hindernisse des Naturschutzes (a), des Denkmalschutzes (
- b)und des Schutzes des Landschaftsbilds (
- c)nicht entgegen. Schließlich scheiterte der Anspruch nicht an der fehlenden Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (d).
- a)Randnummer 90
- aa)Das Vorhaben der Klägerin war nicht aus Gründen des Schutzes des Rotmilans von vornherein nicht genehmigungsfähig. Randnummer 91 Insbesondere lag insoweit kein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. vor. Danach ist es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten insbesondere zu verletzen oder zu töten. Der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn sich das Kollisionsrisiko für die betroffenen Tierarten durch das Bauvorhaben in signifikanter Weise erhöht und nicht in einem Bereich verbleibt, der mit Windkraftanlagen im Naturraum immer verbunden ist. Randnummer 92 Ein solches signifikant erhöhtes Tötungs- bzw. Verletzungsrisiko des Rotmilans war hier nicht anzunehmen. Denn der geplante Standort der Windkraftanlage lag in einer Entfernung von ca. 1.500 m und mehr zu westlich und nördlich von Langeneichstädt vorhandenen Brutplätzen des Rotmilans. Insofern ist der in mehreren Fachbeiträgen zum Schutz des Rotmilans als Mindestabstand empfohlene, von Windkraftanlagen grundsätzlich freizuhaltende Bereich von 1.000 m um Brutplätze des Rotmilans deutlich gewahrt (vgl. Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, Abstandsregelungen für Windenergieanlagen zu bedeutenden Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten, 2007; Empfehlungen des Niedersächsischen Landkreistags, Naturschutz und Windenergie, 2007; Mammen & Mammen, Einschätzung der Situation und der Gefährdung des Rotmilans durch WEA in der Querfurter Platte, 2008). Randnummer 93 Soweit darüber hinaus auch ein sich daran anschließender Bereich (6.000 m bzw. 2.500
- m)als sog. Prüfbereich angegeben wird, innerhalb dessen zu prüfen sei, ob Nahrungshabitate der betreffenden Art vorhanden seien, und die Nahrungshabitate und die Flugkorridore dorthin von Windenergieanlagen freizuhalten seien, erfordert dies eine Prüfung im Einzelfall, inwiefern der konkrete Standort der Windkraftanlage konkret schlagträchtig für den Rotmilan ist bzw. ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko besteht (vgl. auch OVG Weimar, Urteil vom 14. Oktober 2009 – 1 KO 372/06 – Juris). Insoweit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass nach der Untersuchung von Mammen & Mammen (a.a.O.) gerade im Bereich der Querfurter Platte der Aktionsradius der Rotmilane deutlich geringer war als an anderen Standorten. So erfolgten 75 % der Ortungen des besenderten Milans „Arthur“ im Abstand von 1.441 m zum Horst; beim Rotmilan „Ramona“ lag dieser Anteil im Bereich bis 1.080 m zum Horst. Des Weiteren ist nach dem von der Beigeladenen zu 2) im Planaufstellungsverfahren eingeholten „Gutachten zu ausgewählten Avifauna- und Fledermausvorkommen“ des Sachverständigen Dr. Weise (S. 29 der Ergänzung, Beiakte 10, Band I) anzunehmen, dass die Tendenz der Nahrungsflüge der in den Pappelreihen westlich von Schafstädt (nördlich von Langeneichstädt) brütenden Rotmilane aufgrund des höheren Beuteangebots und der leichten Reliefunterschiede in Richtung {].} gehe. Randnummer 94 Vor diesem Hintergrund ließ sich ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für den Rotmilan durch die Windkraftanlage der Klägerin nicht bejahen, zumal der Beklagte substantiierten Vortrag insofern vermissen lässt und sich seine Ausführungen vielmehr in der Darstellung der o.g. Fachbeiträge und der Bedeutung der Rotmilane erschöpfen. Randnummer 95 Soweit er in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass an den vorhandenen Windkraftanlagen im Bereich des Windparks bereits eine hohe Zahl an Rotmilanen tödlich verunglückt ist, gibt dies für ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko am von der Klägerin vorgesehenen Standort nichts her. Das gilt umso mehr, als sich die betreffenden Windkraftanlagen innerhalb eines Abstands von 1.000 m bzw. knapp darüber um Brutplätze des Rotmilans befinden (vgl. Mammen & Mammen, a.a.O., Anhang). Auch mit dem weiteren in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwand, dass sich die Aufenthaltsbereiche der Rotmilane in Bezug auf die Entfernungen zum Horst individuell unterschieden, hat der Beklagte eine deutlich erhöhte Kollisionswahrscheinlichkeit für den vorgesehenen Standort der Windkraftanlage der Klägerin nicht plausibel gemacht. Randnummer 96 War sonach der besondere artenschutzrechtliche Verbotstatbestand mangels eines durch das Vorhaben begründeten signifikant erhöhten Tötungs- bzw. Verletzungsgefahr des Rotmilans nicht verletzt, standen dem Vorhaben der Klägerin auch keine öffentlichen Belange des Naturschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. Randnummer 97
- bb)Entgegen der Auffassung des Beklagten ließ sich die Ablehnung des Vorbescheids auch nicht mit Gründen des Schutzes von rastenden nordischen Gänsen begründen. Randnummer 98 Insbesondere lag insoweit kein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. (nunmehr § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) vor. Danach ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Randnummer 99 Der Beklagte hat weder plausibel dargetan noch ist dies sonst ersichtlich, dass sich durch die von der Klägerin geplante Windkraftanlage der Erhaltungszustand der lokalen Population der nordischen Gänse verschlechterte. Randnummer 100 Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen, durch die Windkraftanlage würde der einzig noch vorhandene Korridor versperrt, den die Gänse zum täglichen Wechsel zwischen ihren Schlafplätzen im Geiseltal und den Äsungsflächen bei Neuweidenbach und westlich von Langeneichstädt benötigten, so dass die Nahrungsflächen vollständig bzw. in wesentlichen Teilen entfielen. Randnummer 101 Damit ginge nämlich nicht zwangsläufig die Verschlechterung des Erhaltungszustands der Lokalpopulation einher. Dies käme nur dann in Betracht, wenn sich infolge des Wegfalls der betreffenden Nahrungshabitate der Rastbestand der Gänse im Geiseltal verringerte, etwa weil ausreichend andere Äsungsflächen nicht zur Verfügung stünden. Dafür fehlen aber greifbare Anhaltspunkte. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Schlafgewässer im Geiseltal sich in mindestens 6 km Entfernung des vorgesehenen Standorts der Windkraftanlage befinden und die meisten Gänse im Radius um 5.000 m um die Schlafgewässer ihre Nahrung suchen (vgl. 9.2 der Tierökologischen Abstandskriterien für die Errichtung von Windkraftanlagen in Brandenburg). Randnummer 102 Ungeachtet dessen lassen die vorhandenen Unterlagen nicht den Schluss zu, dass durch die geplante Windkraftanlage der Klägerin die Nutzung der Flächen bei Neuweidenbach und westlich von Langeneichstädt als Nahrungshabitat für die im Geiseltal rastenden Gänse im Wesentlichen entfiele. Der Beklagte hat zwar dargetan, dass nach der Untersuchung der Diplombiologin Mammen (Kurzübersicht zum Zug- und Rastgeschehen von Großvögeln in der Querfurter Platte 2003-2005) die Gänse im wesentlichen zwei Einflugwege genutzt hätten, um die Flächen bei Neuweidenbach sowie zwischen {[.} und Barnstädt sowie bei {^.} zu erreichen, nämlich zum einen den Bereich zwischen dem vorhandenen Windpark und {[.} und zum anderen den Bereich zwischen {[.} und {_.}. Soweit er jedoch ausgeführt hat, der letztgenannte Bereich könne durch die Gänse nicht mehr genutzt werden, weil dort zwischenzeitlich 4 Windkraftanlagen errichtet worden seien, fehlen für diese Annahme entsprechende Feststellungen, zumal zwischen Oechlitz und den 4 Windkraftanlagen weiterhin ein Korridor von ca. 1,1 km besteht und die Gänse nach dem Vortrag des Beklagten an Windkraftanlagen im Abstand von 300 bis 400 m vorbeifliegen. Auch verbliebe bei Errichtung der von der Klägerin geplanten Windkraftanlage im Bereich nördlich von Langeneichstädt zwischen der Anlage und dem vorhandenen Windpark ein Korridor von ca. 1,1 km, so dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Nahrungsgebiete der Gänse westlich von Langeneichstädt und des vorhandenen Windparks durch das Vorhaben der Klägerin abgeschattet würden. Insofern ist zudem zu berücksichtigen, dass auch der Bereich zwischen {_.} und {`.} als Flugweg in Betracht kommt. Randnummer 103 Im Hinblick auf Vorstehendes standen dem Vorhaben der Klägerin auch nicht von vornherein unüberwindliche Hindernisse in Gestalt entgegenstehender öffentlicher Belange des Naturschutzes bezüglich der nordischen Gänse nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. Randnummer 104
- cc)Selbiges gilt in Bezug auf im „Bereich der Querfurter Platte“ vorkommende Kiebitze. Dass mögliche Beeinträchtigungen nicht auszuschließen sind – wie der Beklagte geltend macht – vermag dies nicht zu begründen.
- b)Randnummer 105
- aa)Dem Vorhaben der Klägerin standen auch keine öffentlichen Belange des Denkmalschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. Randnummer 106 Der öffentliche Belang „Denkmalschutz“ steht einem privilegierten Vorhaben entgegen, wenn das Außenbereichsvorhaben den landschaftsprägenden Eindruck eines benachbarten Baudenkmals stört (vgl. OVG LSA, Urteil vom 16. Juni 2005 – 2 L 533/02 – Juris). Dies ist erst dann anzunehmen, wenn das Erscheinungsbild des Denkmals bzw. seine Wirkung in der Landschaft erheblich beeinträchtigt wird. Inwiefern dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls und am Maßstab eines sachverständigen Betrachters zu beurteilen. Für diese Einschätzung kann insbesondere auch das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie zu Rate gezogen werden, das als staatliche Denkmalfachbehörde bei der Ausführung des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mitwirkt und dem insbesondere die in § 5 Abs. 2 Satz 2 DenkmSchG LSA aufgeführten Aufgaben obliegen. Ob eine Beeinträchtigung eines Denkmals vorliegt und inwiefern diese erheblich ist bzw. ob Belange des Denkmalschutzes einem Vorhaben entgegenstehen, unterliegt jedoch der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2007 – 12 LC 70/07 – Juris). Randnummer 107 Eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmäler „Eichstädter Warte“ und „Grab der Dolmengöttin“ durch die von der Klägerin geplante Windkraftanlage war zur Überzeugung der Kammer nicht zu besorgen. Randnummer 108 Zwar würde die Wirkung insbesondere des mittelalterlichen Wehrturms in der freien Landschaft als die Umgebung beherrschendes Bauwerk (vgl. Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege und Archäologie vom 19. Dezember 2007 betreffend 7 Windkraftanlagen nordwestlich des Standorts der Anlage der Klägerin, S. 18 Beiakte B) durch die vorgesehene knapp 150 m hohe Windkraftanlage geschmälert. Die Schwelle der Erheblichkeit der Beeinträchtigung wäre indes nicht überschritten. Randnummer 109 Insofern ist nämlich zum einen zu berücksichtigen, dass die Windkraftanlage nicht in unmittelbarer Nachbarschaft des Denkmals geplant war, sondern in einem Abstand von ca. 800 m. Zum anderen ist die Umgebung bereits erheblich durch Windkraftanlagen vorbelastet. So befinden sich südwestlich der Warte in etwa 1,7 km Entfernung zwei Windkraftanlagen, etwa 1,5 km nordwestlich beginnt der aus mehr als 40 Windkraftanlagen bestehende Windpark, der sich nach Norden erstreckt, und etwa 3,1 km nordöstlich befinden sich weitere 4 Windkraftanlagen. Die Warte fällt daher bereits jetzt von zahlreichen Standorten zusammen mit Windkraftanlagen in den Blick. Durch die eine von der Klägerin geplante Anlage würde sich diese Situation nicht empfindlich verschlechtern. Vielmehr bliebe die Wirkung der Warte im Kern erhalten. Das gilt auch im Hinblick auf die vom Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2007 angesprochene freie Aussicht von der Warte. Ungeachtet dessen werden insoweit nicht die Wirkung bzw. das Erscheinungsbild des Denkmals und daher die Frage der Beeinträchtigung der Denkmalqualität betroffen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der touristischen Bedeutung der Denkmäler, insbesondere im Hinblick auf das „Grab der Dolmengöttin“ als Station der „Himmelswege“, auf die das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie in der Stellungnahme vom 09. April 2009 abgehoben hat. Randnummer 110 War eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalqualität der „Eichstädter Warte“ und des „Grabs der Dolmengöttin“ durch das Vorhaben der Klägerin sonach nicht zu bejahen, verstieß es auch nicht gegen § 10 Abs. 3 DenkmSchG LSA. Danach ist ein Eingriff in ein Kulturdenkmal nämlich erst dann unzulässig, wenn als Folge des Eingriffs erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind und wenn bei Abwägung aller Anforderungen die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vorgehen. Randnummer 111
- c)Der Vorbescheid war auch nicht aus Gründen des Schutzes des Landschaftsbilds zu versagen. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB können öffentliche Belange einem Vorhaben entgegenstehen, wenn das Landschaftsbild verunstaltet wird. Eine Verunstaltung des Landschaftsbilds ist gegeben, wenn das Bauvorhaben dem Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als Belastung empfunden wird. Diese Schwelle, die deutlich über der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds angesiedelt ist, ist hier im Hinblick auf die Vorbelastung der Umgebung mit Windkraftanlagen nicht überschritten. Randnummer 112
- d)Schließlich stand dem Anspruch der Klägerin auch nicht die fehlende Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entgegen, weil für das Vorhaben der Klägerin lediglich eine Einzelfallprüfung nach § 3c UVPG durchzuführen war und der Beklagte in deren Ergebnis festgestellt hat, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Randnummer 113 Bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, erstreckt sich die vorläufige Gesamtbeurteilung auch auf die erkennbaren Auswirkungen der gesamten Anlage auf die in § 1 a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter (§ 23 Abs. 4 i.V.m. § 22 Abs. 3 Satz 1 der 9. BImSchV). Bereits im Verfahren auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids müssen deswegen die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Ein Vorbescheid darf also erst nach Durchführung der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt werden (vgl. § 13 UVPG). Damit soll nicht nur sichergestellt werden, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung frühzeitig erfolgt, sondern auch, dass keine für die Genehmigung des Gesamtvorhabens bindende Teil- oder Vorabentscheidung ergeht, ohne dass insoweit eine (gegebenenfalls erforderliche) Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden hat. Randnummer 114 Bei Vorhaben, für die eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Sätze 1 und 2 UVPG vorgeschrieben ist, muss sich die vorläufige Gesamtbeurteilung daher auch auf die Frage erstrecken, ob für das Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12. November 2008 – 12 LC 72/07 – a.a.O; OVG Münster, Urteil vom 09. August 2006 – 8 A 1359/05 – a.a.O.). Randnummer 115 Der Beklagte ist im Ablehnungsbescheid vom 28. April 2009 fehlerhaft davon ausgegangen, dass das Vorhaben der Klägerin bereits aufgrund Gesetzes der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. Randnummer 116 Für Windkraftanlagen besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nämlich lediglich in den Fällen, in denen 20 oder mehr Windkraftanlagen gegenständlich sind (Ziffer 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG). Soweit dies nach § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG auch gilt, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten, erfordert dies nach § 3b Abs. 2 Satz 3 UVPG zudem, das die Vorhaben für sich jeweils die Werte für die standortbezogene Vorprüfung, oder soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 Spalte 2 erreichen oder überschreiten. Letzteres trifft auf das Vorhaben der Klägerin nicht zu, weil Gegenstand lediglich eine Windkraftanlage ist, während die standortbezogene Vorprüfung nur für Windfarmen mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen vorgesehen ist (Ziffer 1.6.3 Anlage 1 UVPG). Randnummer 117 Für das Vorhaben der Klägerin war aber eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, in deren Rahmen von der Behörde überschlägig geprüft wird, ob von dem geplanten Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 12 zu berücksichtigen wären. Randnummer 118 Diese Vorprüfung ist zwar in Ziffer 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG nur für 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen vorgeschrieben. Jedoch gilt gemäß § 3c Satz 5 UVPG für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten und jedes weitere Überschreiten der Prüfwerte für Größe und Leistung § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 UVPG entsprechend. Da neben der Windkraftanlage der Klägerin beim Beklagten weitere Genehmigungsverfahren anhängig sind, die insgesamt 9 Windkraftanlagen zum Gegenstand haben, die in räumlichem Zusammenhang nordwestlich des von der Klägerin geplanten Standorts errichtet werden sollen, liegen insofern kumulierende Vorhaben im Sinne von § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 UVPG vor, die zusammen den Prüfwert für die allgemeine Prüfung des Einzelfalls überschreiten. Randnummer 119 Die sonach notwendige Einzelfallprüfung hat der Beklagte aber während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt und das Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei, im Amtsblatt des Landesverwaltungsamts vom 18. August 2009 bekannt gemacht. Dass diese Prüfung in dem von der Klägerin zudem eingeleiteten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und nicht im Verfahren auf Erteilung des Vorbescheids erfolgte, ist unbeachtlich, weil das Genehmigungsverfahren die Fragen, die sich im Verfahren auf Erteilung des Vorbescheids stellen, mit umfasst. Randnummer 120 Im Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2) vom 05. Oktober 2009 war die Sache daher auch spruchreif. Randnummer 121 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie sich mangels Sachantragstellung einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben. Randnummer 122 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 123 Beschluss: Randnummer 124 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 75.000,- Euro festgesetzt. Randnummer 125 Gründe: Randnummer 126 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Randnummer 127 Die Kammer bemisst den Streitwert bei Klagen auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windkraftanlage entsprechend der bisherigen Praxis des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt mit 10 % der Herstellungskosten. Dies entspricht auch der Empfehlung im Streitwertkatalog (NVwZ 2004, S. 1327) bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen (Ziffer 9.1.8). Da Gegenstand hier aber lediglich ein Vorbescheid über eine einzelne Genehmigungsvoraussetzung ist, sind in Orientierung an Ziffer 9.2 des Streitwertkatalogs die Herstellungskosten lediglich zur Hälfte anzusetzen. Diese belaufen sich nach den Antragsunterlagen der Klägerin auf ca. 1,5 Mio. Euro, so dass sich ein Streitwert von 75.000,- Euro ergibt.