Elterngeldrecht - Dauer des Elterngeldbezugs bei Frühgeburten vor dem 1.9.2021 - Bezug von Mutterschaftsgeld in den ersten Lebensmonaten des Kindes - Verbrauch der ersten Elterngeldmonate - Verminderung der Summe des insgesamt zustehenden Elterngelds - keine Rückwirkung der Neuregelung des § 4 Abs 5 BEEG auf zuvor geborene Kinder - Verfassungsrecht - Gleichheitssatz - Verhinderung von zweckidentischen Doppelleistungen Leitsatz 1. Auch im Fall einer Frühgeburt sind Mutterschaftsleistungen auf das Elterngeld anzurechnen bzw gelten die Lebensmonate des Kindes, in denen diese Leistungen zustehen, als Monate, für die Basiselterngeld bezogen wird. (Rn.44) 2. Die Neuregelung des § 4 Abs 5 BEEG über die Verlängerung der Bezugsdauer bei Frühgeburten ist erst am 1.9.2021 in Kraft getreten und kann bei zuvor erfolgten Geburten nicht angewendet werden. (Rn.48) 3. Die bei Frühgeburten bewirkte Verkürzung der Dauer des Elterngeldbezuges durch die Anrechnung der in diesen Fällen nachgeburtlich länger gewährten Mutterschaftsleistungen ist durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt. Denn Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sind ebenso sowie Elterngeld Erwerbsersatzeinkommen, sodass der Gesetzgeber zweckidentische Doppelleistungen für zeitlich kongruente Bezugszeiträume ausgeschlossen hat. (Rn.54) Orientierungssatz Zum Leitsatz 3: Anschluss an BSG vom 20.12.2012 - B 10 EG 19/11 R = SozR 4-7837 § 3 Nr 1. Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale), 31. Januar 2023, S 3 EG 9/21, Urteil nachgehend BSG, 14. Juni 2024, B 10 EG 1/24 B, Beschluss Tenor Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 31. Januar 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin und Berufungsbeklagte (im Folgenden nur: Klägerin) begehrt eine längere Gewährung von Elterngeld Plus nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bzw. wendet sich dagegen, dass die in ihrem Fall wegen einer Frühgeburt nur nachgeburtlich zustehenden Mutterschaftsleistungen den Elterngeldanspruch konsumieren. Randnummer 2 Die im Jahr 1986 geborene und verheiratete Klägerin entband ihr erstes Kind (V. H.) nicht an dem für eine Spontangeburt prognostizierten Termin (30. April 2021), sondern schon am 27. Januar 2021. Randnummer 3 Vor der Geburt war sie in zwei Beschäftigungsverhältnissen angestellt. Im ersten erzielte sie als angestellte Rechtsanwältin ein Bruttoeinkommen für Dezember 2019 i.H.v. 3.500 Euro sowie von Januar bis Mai und von Juli bis Dezember 2020 i.H.v. monatlich 3.900 Euro, im Juni 2020 i.H.v. 2.340 Euro. Bei dem zweiten Arbeitsverhältnis handelte es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. In diesem verdiente sie für den vorgenannten Zeitraum je 450 Euro monatlich. Im Zeitraum vom 15. Juni bis 26. Juni 2020 hatte sie wegen einer - in einer vorausgehenden Schwangerschaft - schwangerschaftsbedingt erlittenen Erkrankung Krankengeld (878,40 Euro) erhalten. Randnummer 4 Nach der Entbindung erhielt sie von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung im Zeitraum vom 27. Januar bis 2. Juni 2021 Mutterschaftsgeld i.H.v. 13 Euro je Kalendertag (insgesamt 1.651,00 Euro). Von ihrem ersten Arbeitgeber erhielt sie einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für den genannten Zeitraum i.H.v. 81,33 Euro netto je Kalendertag. Von ihrem weiteren Arbeitgeber erhielt sie für den genannten Zeitraum einen solchen Zuschuss i.H.v. 15 Euro je Kalendertag. Randnummer 5 Die Klägerin beantragte am 1. April 2021 bei der Beklagten und Berufungsklägerin (im Folgenden nur: Beklagte) für sich einkommensabhängiges Elterngeld im Zeitraum ab der Geburt für 24 Monate („vom 27.01.2021 bis zum 27.01.2023“). Für diesen Zeitraum nahm sie, wie von den Arbeitgebern bestätigt wurde, Elternzeit in Anspruch. Randnummer 6 Die Beklagte teilte ihr mit Schreiben vom 6. April 2021 mit, dass die Gewährung von Elterngeld für 24 Lebensmonate nicht möglich sei. Für den Zeitraum 27. Januar bis 2. Juni 2021 bestünden Ansprüche auf Mutterschaftsleistungen. Diese Leistungen seien auf das Elterngeld anzurechnen. Insofern gelte jeder Lebensmonat als in Anspruch genommener Basiselterngeldmonat. Somit seien bereits fünf Lebensmonate für das Basiselterngeld verbraucht worden. Dementsprechend bestünde noch Anspruch auf Basiselterngeld für sieben Monate oder, falls stattdessen Elterngeld Plus beansprucht werde, Anspruch auf 14 Monate. Die Klägerin solle festlegen, welche Variante sie beantrage. Randnummer 7 Die Klägerin antwortete schriftlich, dass sie wegen der absehbaren besonderen Bedürfnisse ihres Kindes Elterngeld Plus beantrage. Nach ihrer Auffassung dürften die Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), soweit sie für den Zeitraum von sechs Wochen vor einer Geburt vorgesehen seien, bei ihr nicht zu einer Minderung des Elterngeldanspruchs führen. Eine Anrechnung würde eine nicht nachvollziehbare Benachteiligung für Mütter mit frühgeborenen Kindern beinhalten. Gemäß der mit dem Schreiben eingereichten Tabelle wollte sie für die ersten beiden Lebensmonate Basiselterngeld sowie für den Zeitraum zwischen dem 3. und dem 22. Lebensmonat des Kindes Elterngeld Plus in Anspruch nehmen (insgesamt 22 Lebensmonate). Randnummer 8 Mit Bescheid vom 25. Mai 2021 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 27. Januar bis 26. Juni 2021 (fünf Lebensmonate) Basiselterngeld sowie für den Zeitraum vom 27. Juni 2021 bis zum 26. August 2022 (14 Lebensmonate) Elterngeld Plus (insgesamt 19 Lebensmonate). Die Gewährung von Elterngeld Plus für den Zeitraum 27. August bis 26. November 2022 (weitere drei Lebensmonate) lehnte sie ausdrücklich ab. Für die Zeit vom 27. Januar bis 26. Mai 2021 ergebe sich unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes kein Leistungsbetrag. Für den Zeitraum 27. Mai bis 26. Juni 2021 errechne sich ein Auszahlungsbetrag i.H.v. 1.382,64 Euro (errechnetes monatliches Basiselterngeld 1.785,91 Euro abzgl. 403,27 Euro) sowie für die nachfolgenden Lebensmonate des Kindes jeweils Elterngeld Plus i.H.v. 892,96 Euro. Die Zahlung des Elterngeldes ergehe unter dem Vorbehalt des Widerrufes, weil der Steuerbescheid für die Klägerin oder eine andere berechtigte Person noch nicht vorliege und noch nicht sicher angegeben werden könne, ob die Einkommensgrenze überschritten werde. Randnummer 9 Die Klägerin widersprach dieser Bewilligung. Ihrer Auffassung nach bestünde nicht nur ein Anspruchszeitraum für das Elterngeld Plus von 14, sondern von 20 Monaten, weil ansonsten Mütter mit frühgeborenen Kindern im Bereich des Elterngeldes benachteiligt würden. Randnummer 10 Im Juli 2021 teilte die Klägerin mit, dass sie ab dem 1. August 2021 ihre Beschäftigung im Rahmen des Minijobs mit einem voraussichtlichen gleichbleibenden Einkommen i.H.v. monatlich 450 Euro wieder aufnehmen werde. Randnummer 11 Das Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2021). Für die Berechnung des Elterngeldes sei grundsätzlich das Einkommen aus den Monaten Januar bis Dezember 2020 maßgeblich (Bemessungszeitraum). Im Juni 2020 habe die Klägerin aber Krankengeld wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung erhalten. Somit verschiebe sich der Bemessungszeitraum auf die Monate Dezember 2019 bis Mai 2020 und Juli bis Dezember 2020. Die Einkommensberechnung sei auf der Grundlage der eingereichten Gehaltsabrechnungen vorgenommen und im Vorverfahren nochmals überprüft worden. Sie sei nicht zu beanstanden. Für die Zeit vom 27. August bis zum 26. Dezember 2022 stehe kein Elterngeld zu. Weil im Zeitraum vom 27. Januar bis zum 2. Juni 2021 Anspruch auf Mutterschaftsgeld sowie die Arbeitgeberzuschüsse bestanden habe, würden die ersten fünf Lebensmonate als Bezug von Basiselterngeld gelten. Somit stünden noch weitere sieben Monate Basiselterngeld bzw. 14 Monate Elterngeld Plus zu. Im fünften Lebensmonat (27. Mai bis 26. Juni 2021) stehe ein um die erhaltenen Leistungen aus Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss geminderter Anspruch auf Basiselterngeld zu. Für die verbleibenden sieben Monate Basiselterngeld seien antragsgemäß 14 Monate Elterngeld Plus bewilligt worden. Der darüber hinausgehende Antrag sei abzulehnen gewesen. Randnummer 12 Aufgrund der Mitteilung der Aufnahme eine Nebenbeschäftigung erließ die Beklagte einen Bescheid vom 27. Oktober 2021, mit dem sie den Bescheid vom 25. Mai 2021 aufhob und den „Anspruch auf Elterngeld für die Zeit vom 01.08.2021 bis 26.08.2022 neu“ feststellte. Gemäß der nachfolgenden Tabelle (Zeit ab 27. Januar 2021 bis 26. August 2022) nahm sie keine Änderungen bezüglich der Höhe der gewährten Leistungen vor. Zum Elterngeld für den Zeitraum ab 27. August 2022 enthielt der Bescheid keine Ausführungen. Das Elterngeld werde bis zu einer endgültigen Entscheidung gemäß § 8 Abs. 3 BEEG vorläufig gezahlt. Im Begründungsteil gab die Beklagte an, dass aufgrund der aufgenommenen Erwerbstätigkeit ab dem 1. August 2021 eine wesentliche Veränderung in den für die Entscheidung maßgebenden Verhältnissen eingetreten sei. Das erzielte Einkommen aus der Erwerbstätigkeit sei bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen. Nach Ablauf des Bezuges seien die monatlichen Verdienstberechnungen vorzulegen. Der Bescheid sei Gegenstand des anhängigen Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens. Gleichwohl war diesem Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung zum Widerspruch beigefügt worden. Einen Rechtsbehelf hat die Klägerin nicht erhoben. Randnummer 13 Am 15. November 2021 hat die Klägerin beim Sozialgericht Halle (SG) Klage gegen den Bescheid vom 25. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2021 erhoben. Begehrt hat sie zuletzt, im Zeitraum vom 27. August bis 26. November 2022 Elterngeld Plus zu erhalten. Sie sei der Auffassung, dass ihr wegen der Verlängerung der Mutterschutzfrist von acht auf insgesamt 18 Wochen drei weitere Monate Elterngeld Plus zustünden. Wäre ihre Tochter termingerecht zur Welt gekommen, hätte sie drei Monate länger Elterngeld Plus beziehen können. Zumindest müssten ihr aber zwei Monate länger Elterngeld Plus gewährt werden, weil bei einer termingerechten Geburt lediglich zwei Monate als Basiselterngeld gegolten hätten. Randnummer 14 Das SG hat die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2021 verurteilt, der Klägerin Elterngeld Plus für den Zeitraum 27. August bis 26. November 2022 zu gewähren (Urteil vom 31. Januar 2023). Der weitergehende Anspruch der Klägerin ergebe sich aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 4 Abs. 4 BEEG in der bis zum 31. August 2021 geltenden Fassung. Die Regelung gewähre nach ihrem Wortlaut erheblich geringere Leistungen, als dies § 4 Abs. 5 BEEG in der ab dem 1. September 2021 gültigen Fassung bei frühgeborenen Kindern vorsehe. Dies führe zu einer erheblichen Schlechterstellung frühgeborener Kinder. Diese Benachteiligung sei so gravierend, dass es einer verfassungskonformen Auslegung bedürfe. Nach neuem Recht könnte der Bezug um vier Monate verlängert werden. Daher sei die Norm des § 4 Abs. 4 Satz 1 BEEG in der bis 31. August 2021 gültigen Fassung dahin auszulegen, dass Elterngeld für höchstens 12 Monate ab dem errechneten voraussichtlichen Geburtstermin unter Anrechnung des gewährten Mutterschaftsgeldes zu zahlen sei. Nur so lasse sich eine mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung von Eltern von vor dem 31. August 2021 frühgeborenen Kindern vermeiden. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) könne nicht erfolgen, weil die hier gültigen Regelungen bereits außer Kraft getreten seien. Randnummer 15 Gegen das ihr am 13. März 2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22. März 2023 Berufung eingelegt. Die Regelung des § 4 Abs. 4 BEEG der hier anwendbaren alten Fassung (a.F.) lasse keine Ausnahmen zu bzw. sie habe kein Ermessen, eine längere Bezugsdauer zuzulassen. Die Regelung zum verlängerten Bezug bei Frühgeburten sei nicht anwendbar, weil die Geburt vor dem maßgeblichen Stichtag erfolgt sei. Sie könne der Auffassung des SG nicht folgen, dass die Vorschrift entsprechend verfassungskonform ausgelegt werden könne. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 31. Januar 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Diesbezüglich hat sie auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen. Ergänzend führt sie aus, dass sie keine „Überversorgung“ bei zeitgleicher Bewilligung von Elterngeld und Bezug von Mutterschaftsleistungen erkennen könne. Die starre Anwendung der Vorschriften des BEEG benachteilige Eltern mit frühgeborenen Kindern. Dies müsse durch eine verfassungskonforme Auslegung korrigiert werden. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Problematik nicht erkannt habe und dass eine planwidrige Regelungslücke vorliege. Die Thematik sei auch nach der Rechtsänderung bei Frühgeburten weiterhin aktuell. Der Gesetzeszweck, Familien mit frühgeborenen Kindern die dringend benötigte längere Zeit einzuräumen, sei nicht erreicht worden, weil die Vorschriften des MuSchG keine Änderung erfahren hätten. Jedenfalls wegen der bei termingerechter Geburt nicht für das BEEG relevanten vorgeburtlichen Mutterschaftsleistungen sehe sie nach wie vor eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Randnummer 21 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Randnummer 23 1. Gegenstand des Verfahrens ist die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG vom 31. Januar 2023. Mit diesem Urteil hat das SG in vollem Umfang dem Begehren der Klägerin entsprochen, die Beklagte unter Abänderung der entgegenstehenden Entscheidungen dazu zu verurteilen, ihr Elterngeld Plus für die Zeit vom 27. August bis 26. November 2022 zu gewähren. Gegenstand des Klageverfahrens und der Entscheidung des SG war neben dem Bescheid vom 25. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2021 schon ursprünglich auch der Bescheid vom 27. Oktober 2021. Mit diesem hatte die Beklagte den Bescheid vom 25. Mai 2021 ganz aufgehoben und weiterhin keine Leistungen ab dem 27. August 2021 gewährt. Er stellte einen sog. Zweitbescheid mit eigener Regelungswirkung dar, welcher den erstangefochtenen Verwaltungsakt erledigt hat. Der Bescheid ist in der Zeit zwischen dem Erlass des Widerspruchsbescheids und der Erhebung der Klage ergangen und hat den Bescheid vom 25. Mai 2021 insgesamt ersetzt. Er ist deshalb gemäß § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Klageverfahrens geworden (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 96 Rn. 3a; BT-Drs. 16/7716 S. 19). Unabhängig davon ist er bei der nach § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Auslegung des Klagebegehrens von diesem umfasst gewesen. Randnummer 24 Die Klägerin hat zwar auch später in ihrem Antrag, den sie in der mündlichen Verhandlung vor dem SG gestellt hat, nur den Bescheid „vom 25. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2021“ erwähnt. Insoweit ist aber - wie schon im Zeitpunkt der Klageerhebung - gemäß § 123 SGG auf das erkennbare tatsächliche Klagebegehren abzustellen. Die Klägerin begehrte noch immer die längere Gewährung des Elterngeldes bzw. die Nichtanrechnung der Mutterschaftsleistungen und damit nicht nur die Änderung des Bescheids vom 25. Mai 2021, sondern auch die des Bescheids vom 27. Oktober 2021, soweit dieser (erneut) keine entsprechenden Regelungen beinhaltete. Randnummer 25 In Bezug auf die Höhe der bewilligten Leistungen hat die Klägerin keine Einwände erhoben bzw. für die bereits bewilligten Zeiträume kein höheres Elterngeld begehrt. Der Streitgegenstand beschränkt sich danach auf das Elterngeld für die Zeit nach dem 26. August 2022. Randnummer 26 Das SG hat über dieses Klagebegehren auch in vollem Umfang entschieden und ihm stattgegeben. Dem steht nicht entgegen, dass der Bescheid vom 27. Oktober 2021 im Tenor des Urteils und in dessen weiterem Inhalt nicht ausdrücklich erwähnt wird. Das SG hat umfassend über den Anspruch der Klägerin auf Elterngeld Plus für die streitgegenständliche Zeit entschieden und damit in der Sache auch den Bescheid vom 27. Oktober 2021 abgeändert. Randnummer 27 Im Übrigen haben sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ausdrücklich mit einer Einbeziehung des Bescheids vom 27. Oktober 2021 in das Berufungsverfahren einverstanden erklärt. Randnummer 28 2. Die Berufung ist danach gemäß § 143 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne Zulassung statthaft. Die Beklagte ist nach dem Tenor der Entscheidung mit der unterbliebenen Gewährung von Elterngeld Plus für drei Monate in Höhe von 892,96 Euro beschwert. Ihre Berufung ist auch in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben worden. Randnummer 29 3. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Urteil des SG ist aufzuheben, weil die Klage zwar zulässig, aber unbegründet ist. Randnummer 30
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