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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat L 3 R 184/21 Urteil Voraussetzung für die Berücksichtigung fiktiver Pflichtbeitragszeiten nach § 119 Abs 3

Obsah (4)§ 144§ 64§ 119§ 157

Voraussetzung für die Berücksichtigung fiktiver Pflichtbeitragszeiten nach § 119 Abs 3 S 1 SGB 10 - fehlende tatsächliche Beitragszahlung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - zulässige Amtshandl

§ 144Abs.

1 Satz 2 SGG, denn der Rechtsstreit betrifft laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Randnummer 36 Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne der §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Beklagte hat der Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung persönlicher Entgeltpunkte (Ost) in Höhe von 49,6002 zutreffend die ihr zustehende Rentenhöhe bewilligt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Regelaltersrente. Randnummer 37 Die Gewährung einer höheren Regelaltersrente scheidet nicht bereits aufgrund des Wechsels von der bindenden Bewilligung einer Altersrente - hier für schwerbehinderte Menschen - in eine Regelaltersrente aus. Denn ein solcher Wechsel wird unter Berücksichtigung weiterer Entgeltpunkte durch § 75 Abs. 4 Halbsatz 2 SGB VI für den Fall, dass Pflichtbeiträge nach § 119 SGB X nach dem Beginn der (ersten) Rente aufgrund eines Schadensereignisses vor (erstem) Rentenbeginn gezahlt worden sind, ausnahmsweise zugelassen (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2017, B 13 R 13/17 R, juris Rn. 15). Randnummer 38 Rechtsgrundlage des Begehrens der Klägerin auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff. SGB VI über die Rentenhöhe.

§ 64

SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Nr. 1), der Rentenartfaktor (Nr. 2) und der aktuelle Rentenwert (Nr. 3) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Zwischen den Beteiligten steht allein die Höhe der persönlichen Entgeltpunkte im Hinblick auf Beitragszeiten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) im Streit, nicht jedoch die übrigen Berechnungselemente des Monatsbetrags der Rente. Randnummer 39 Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI fließen Entgeltpunkte für Beitragszeiten, wozu auch Pflichtbeitragszeiten gehören (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 55 SGB VI), in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein. Damit wirken sich Pflichtbeitragszeiten auf die Höhe der Rente aus. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Randnummer 40 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind hier jedoch keine weiteren Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, als bislang von der Beklagten im Rahmen der Rentenberechnung zu Grunde gelegt, zu berücksichtigen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von weiteren Pflichtbeitragszeiten aus dem Schadensereignis vom

  1. September 1992 über den
  2. August 2018 hinaus bis zum
  3. März 2019 nicht vor. Randnummer 41 Die Klägerin vermag ihr Begehren auf Anerkennung weiterer fiktiver Pflichtbeitragszeiten vorliegend nicht auf § 119 SGB X zu stützen. Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB X geht der Schadenersatzanspruch eines Versicherten (hier der Klägerin), soweit dieser den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, auf den Versicherungsträger (hier die Beklagte) über, wenn der Geschädigte - wie vorliegend die Klägerin - im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird. Beiträge, die in der Folge des Beitragsregresses vom Schädiger des Versicherten geleistet werden, gelten nach § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge des Versicherten. § 119 SGB X soll im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs gewährleisten, dass die vom Schädiger zu zahlenden Beiträge dem Sozialversicherungsträger zweckgebunden zugeführt werden (BSG, Urteil vom
  4. Januar 2002, B 13 RJ 23/01 R, juris Rn. 26). Randnummer 42 Voraussetzung für die Berücksichtigung fiktiver Pflichtbeitragszeiten auf der gesetzlichen Grundlage des § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X ist, dass insoweit Beiträge tatsächlich geleistet wurden (so ausdrücklich u.a. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  5. Januar 2014, L 7 R 4417/11, juris Rn. 30; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  6. Januar 2012, L 4 R 266/11, juris Rn. 31; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  7. Juni 2005, L 13 RA 44/04, juris Rn. 29 f.).

§ 119Abs.

4 Satz 1 SGB X ist die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag im Einzelfall zulässig. Randnummer 43 Die Klägerin konnte eine Beitragszahlung durch die A. über den

  1. August 2018 (Monat der Vollendung des
  2. Lebensjahrs der Klägerin) hinaus nicht nachweisen. Hierfür hätte es einer ausdrücklichen, von beiden Seiten (Beklagte und A. ) unterzeichneten Vereinbarung oder einer entsprechenden Tilgungsbestimmung der A. bei der Zahlung der Abfindungssumme von 130.000 € bedurft. Vielmehr steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die A. lediglich Beiträge bis zum
  3. August 2018 geleistet hat. Dies ergibt sich aus dem wenige Tage nach der Sammelbesprechung vom
  4. November 2012 zwischen W.. von der Beklagten und B.. von der A. am
  5. November 2012 gefertigten Vermerk des W.. Dort ist nachvollziehbar ausgeführt, dass weder die A. mit ihrem Vorschlag der Begrenzung des Beitragsregresses auf die Vollendung des
  6. Lebensjahrs der Klägerin noch die Beklagte mit ihrer Berechnung des Beitragsregresses bis zum
  7. Lebensjahr plus sieben Monate (Forderung von 145.562,26 €) habe durchdringen können. Vielmehr hat man sich vergleichsweise auf die Begrenzung des Beitragsregresses bis zur Vollendung des
  8. Lebensjahrs der Klägerin (Forderung 129.936,39 €, gerundet 130.000 €) geeinigt. Dies steht auch nicht im Widerspruch zum Aktenvermerk des Verhandlungsführers der A. vom
  9. November
  10. Auch dort heißt es, die Beklagte habe eine Berechnung des Beitragsregresses bis zum
  11. Lebensjahr plus sieben Monate (Forderung von 145.562,26 €) vorgelegt. Nach intensiven Verhandlungen habe man sich auf die Zahlung von 130.000 € abschließend verständigt. Hieraus geht entgegen der Ansicht der Klägerin gerade nicht hervor, dass man sich auf einen Beitragsregress bis zum
  12. Lebensjahr plus sieben Monate geeinigt hat. Zudem räumt die A. in ihrer Stellungnahme vom
  13. Mai 2023 ausdrücklich ein, nicht mehr bestimmen zu können, welche Ansprüche ggf. nicht berücksichtigt wurden oder welche bereits verjährt waren. Randnummer 44 Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, enthielt die Abfindungszahlung neben der Kapitalisierung des Beitrags- und Rentenregresses ab dem
  14. Dezember 2012 auch einen Betrag in Höhe von 36.638,36 € an offenen Beiträgen für die Vergangenheit. Durch die Abfindung auch dieses Betrags in voller Höhe ist der Klägerin selbst durch die Neuberechnung der von der Beklagten gewährten Rente kein Schaden entstanden. Randnummer 45 Soweit die Klägerin hinsichtlich der Zeit vom
  15. September 2018 bis zum
  16. März 2019 sowie der Kinderzulage einen von der Beklagten unterlassenen Beitragsregress geltend macht, ergibt sich - selbst wenn insoweit ein Versäumnis der Beklagten unterstellt würde - nichts anderes. § 119 SGB X selbst enthält keine Regelung darüber, welche Konsequenzen die Unterlassung eines vom Versicherten für geboten gehaltenen Beitragsregresses durch den Versicherungsträger hat (so bereits LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Insbesondere ist in solchen Fällen weder eine Tragung der Beiträge durch die Beklagte als für den Beitragsregress und für Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zuständiger Leistungsträger noch eine Regelung vorgesehen, wonach solche Beiträge als gezahlt gelten. Randnummer 46 Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf eine „Wiederaufnahme" des Beitragsregressverfahrens durch die Beklagte mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer zu. Ein solcher Anspruch scheitert an dem Abschluss der zwischen der Beklagten und A. getroffenen Abfindungsvereinbarung, die weitere Ansprüche zwischen der Beklagten und der A. ausschließt (vgl. auch LSG Niedersachen-Bremen, Urteil vom
  17. September 2007, L 1 R 142/07, juris Rn. 38). Dieser Vergleich ist wirksam und durfte von der Beklagten geschlossen werden, weil die Beklagte nach § 119 Abs. 4 Satz 1 SGB X hierzu von Gesetzes wegen die Dispositionsbefugnis eingeräumt bekommen hat. Der Abschluss dieser Abfindungsvereinbarung war auch nicht - wie von der Klägerin behauptet - für sie nachteilig, da die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin auf einem Leistungsfall vom
  18. März 1992, also bereits vor dem schädigenden Ereignis (
  19. September 1992), beruhte und die Erwerbsbiografie der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt bereits viele Ausfalltage aufwies. Die A. hätte hier auch mit guten Gründen auf einen Beitragsregress maximal bis zur Vollendung des
  20. Lebensjahrs bestehen können. Die Durchsetzung der Maximalforderung der Beklagten gegenüber der A. in Form eines Beitragsregresses bis zum
  21. Lebensjahr plus sieben Monate erscheint für den Senat aus den genannten Gründen nachvollziehbar unrealistisch. Randnummer 47 Auch kann die Zahlung von Beiträgen nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ersetzt werden. Dieser erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des BSG das Vorliegen einer Pflichtverletzung, die dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnen ist. Dadurch muss beim Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden eingetreten sei. Schon dies ist zweifelhaft, da der Senat weder Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung der Beklagten bezüglich der Begrenzung des Beitragsregresses bis zum
  22. Lebensjahr noch einen schadensbedingten Beitragsausfall bezüglich der Kinderzulage für eine nach dem schädigenden Ereignis im Jahr 2005 adoptierte Tochter zu erkennen vermag. Dies kann letztlich jedoch dahingestellt bleiben, da als weitere Anspruchsvoraussetzung durch Vornahme einer Amtshandlung des Trägers der Zustand wiederhergestellt werden können muss, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre. Voraussetzung ist also - abgesehen vom Erfordernis der Pflichtverletzung -, dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene, zulässige und rechtmäßige Amtshandlung ausgeglichen werden kann (BSG, Urteil vom
  23. März 2004, B 13 RJ 16/03 R, juris Rn. 24). Für den Bereich der Beitragsentrichtung ist der Senat der Auffassung, dass die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung über einen Herstellungsanspruch nicht ersetzt werden kann, denn deren Fehlen könnte nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  24. Januar 2014, L 7 R 4417/11, juris Rn. 33 und Beschluss vom
  25. März 2015, L 10 R 2689/12, juris Rn. 30; LSG B.-B., Urteil vom
  26. August 2020, L 16 R 655/18, juris Rn. 31; zu § 116 SGB X LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  27. Januar 2023, L 2 R 189/19, als Kurztext in juris, beim BSG unter B 5 R 9/23 R anhängig). Wie bereits dargelegt, setzt die Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten nach § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X gerade voraus, dass durch den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung der nach § 119 Abs. 1 SGB X übergegangene Schadensersatzanspruch des Geschädigten durch die tatsächliche Entrichtung von Beiträgen erfüllt wird. Eine solche Beitragsentrichtung ist für die Zeit vom
  28. September 2018 bis zum
  29. März 2019 sowie bezüglich der Kinderzulage tatsächlich nicht erfolgt; vielmehr hat sich die Al. in ihrem Schreiben an die Klägerin vom
  30. März 2019 auf die bereits erfolgte endgültige Abfindungszahlung unter Ausschluss eines Zukunftsvorbehalts berufen und die Beitragszahlung abgelehnt. Die Tragung der Beiträge durch die Beklagte als Rentenversicherungsträger ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. §§ 168 ff. SGB VI). Ohne eine tatsächliche Beitragszahlung kann die Beklagte dem Versicherungskonto der Klägerin die Pflichtbeiträge hinsichtlich des (unterstellten) streitigen Ausfallschadens nicht gutschreiben. Die erforderliche Handlung (tatsächliche Beitragszahlung), um einen eventuellen Nachteil bei der Klägerin auszugleichen, liegt mithin außerhalb des Einfluss- und Zuständigkeitsbereichs der Beklagten. Schließlich widerspricht auch die geltend gemachte Gutschrift fiktiver Beiträge der dargestellten Struktur des Rentenrechts, die grundsätzlich die Bezahlung der Beiträge als Voraussetzung für die Anerkennung als Beitragszeit verlangt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  31. Januar 2014, L 7 R 4417/11, juris Rn. 33). Der nach § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X ausdrücklich vom Gesetz vorgesehene Beitragseingang kann mithin nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden. Randnummer 48 Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die von der A. tatsächlich bis zum
  32. August 2018 gezahlten Beiträge nicht ordnungsgemäß als fiktive Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt hat, sind nach dem Versicherungsverlauf weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. Randnummer 49 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Berücksichtigung eines höheren Entgelts im Oktober 2012 durch die arbeitgeberseitig gezahlte Urlaubsabgeltung.

§ 157

SGB VI in Verbindung mit § 275a SGB VI werden Beiträge nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Die für den streitigen Monat Oktober 2012 geleistete Urlaubsabgeltung übersteigt (nach fiktiver Hochrechnung auf die Bemessungsgrundlage „West“) die Beitragsbemessungsgrenze von 5.600 €. Sie unterlag der Versicherungspflicht und ist vom fiktiv erzielbaren Verdienst abzuziehen, so dass für diesen Monat keine weiteren Entgelte berücksichtigungsfähig sind. Randnummer 50 Für die begehrte Kapitalisierung ggf. angefallener Zinsen fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Hierzu verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Randnummer 52 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.