Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk Leitsatz Einen gerichtlich anerkannten Bewertungsgrundsatz dahingehend, dass Folgefehler bei der Bewertung positiv berücksichtigt werden müssen, gibt es nicht. Insbesondere besteht für die Prüfer keine Pflicht, einen richtigen Berechnungsmodus bei falschem Ergebnis positiv zu bewerten und deshalb innerhalb der Einzelbewertungen weitere Differenzierungen des Prüfungserfolges einzuführen. (Rn.48) Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Beurteilung von schriftlichen Prüfungsleistungen im Teil I der Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk. Randnummer 2 Mit Bescheid vom 1. März 2012 wurde dem Kläger die Zulassung zur Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk durch den Meisterprüfungsausschuss für das Schornsteinfegerhandwerk am Sitz der Handwerkskammer zu C-Stadt (Meisterprüfungsausschuss) erteilt. Randnummer 3 Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24. Juli 2012 gab der Meisterprüfungsausschuss dem Kläger die Ergebnisse der Erstprüfung im Teil I der Meisterprüfung bekannt. Hiernach hatte der Kläger beide Prüfungsteile – die Meisterprüfungsarbeit und die Arbeitsprobe – nicht bestanden. Randnummer 4 Mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. Juli 2013 gab der Meisterprüfungsausschuss dem Kläger die Ergebnisse der 1. Wiederholungsprüfung im Teil I der Meisterprüfung bekannt, wonach der Kläger die Arbeitsprobe mit 63 Punkten bestanden und die Meisterprüfung mit 36 Punkten nicht bestanden hatte. Randnummer 5 Der Kläger meldete sich unter dem 9. April 2014 für die 2. Wiederholungsprüfung der Meisterprüfungsarbeit bei dem Meisterprüfungsausschuss an. Mit Schreiben vom 14. April 2014 wurde der Kläger zur 2. Wiederholungsprüfung zugelassen. Randnummer 6 Der Kläger legte am 5. Mai 2014 die schriftliche Meisterprüfungsarbeit des Teil I der Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk ab. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15. Mai 2014 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er mit erreichten 20 Punkten die Meisterprüfungsarbeit erneut nicht bestanden habe. Randnummer 7 Unter dem 19. Mai 2014 erhob der Kläger Widerspruch, welchen er mit Schreiben vom 26. Juni 2014 detailliert begründete. Randnummer 8 Daraufhin hob der Meisterprüfungsausschuss mit Bescheid vom 17. September 2014 den Bescheid vom 15. Mai 2014 teilweise auf. Aufgrund eines Umrechnungsfehlers habe der Kläger nicht 20 Punkte, sondern ursprünglich 21 Punkte erreicht. Daneben sei die Aufgabe 2.1 mit 20 statt ursprünglich 15 Punkten zu bewerten. Insgesamt ergebe sich nach dem 100-Punkteschlüssel eine Gesamtpunktzahl von 23 Punkten für die 2. Wiederholungsprüfung der Meisterprüfungsarbeit, welche damit nicht bestanden sei. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2014 erhob der Kläger in Person auch gegen den Bescheid vom 17. September 2014 Widerspruch. Randnummer 10 Unter dem 18. Dezember 2014 teilte der Meisterprüfungsausschuss dem Kläger mit, dass dieser am 8. Dezember 2014 eine Stellungnahme zu der Widerspruchsbegründung erarbeitet habe, wonach dem Kläger weitere sechs Punkte zuerkannt werden. Da sich nach dem 100-Punkteschlüssel die Gesamtpunktzahl des Klägers hierdurch nicht erhöhe, sei eine Änderung des Bescheides vom 15. Mai 2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 17. September 2014 nicht erforderlich. Es verbleibe bei einer Gesamtpunktzahl von 23 Punkten für die 2. Wiederholungsprüfung der Meisterprüfungsarbeit. Randnummer 11 Am 19. Dezember 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 12 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass seit Erhebung des Widerspruches mehr als sieben Monate vergangen seien. Vor diesem Hintergrund sei die Klage als Untätigkeitsklage zulässig und in der Sache auch begründet. Die Aufgabe 1.1 sei nicht eindeutig formuliert. Es gehe nicht aus der Aufgabenstellung hervor, dass der Prüfling die Aufgabe als ausführender Schornsteinfeger und nicht – wie vom Kläger angenommen – als beauftragter Bezirksschornsteinfeger lösen solle. Hierfür spreche auch der der Aufgabe beiliegende Mängelschein, welcher nach dem Schornsteinfegergesetz vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auszufüllen sei. Zumindest sei in dem durch den Kläger ausgefüllten Mängelschein aber ein – wie von der Lösungsskizze gefordert – Anschreiben an die Behörde zu sehen. Daneben sei anders als in der Lösung vorgesehen der Schornsteinfeger nach dem Schornsteinfeger Handwerksgesetz weder zur Stilllegung einer Anlage noch zu deren Beantragung bei der Behörde berechtigt. Randnummer 13 Auch die Aufgabe 1.2 sei fehlerhaft bewertet worden. So sei zwar von dem Kläger in dem Feld „Beschickungsart“ nicht das Wort „handbeschickt“ eingetragen worden, dafür aber das Wort „manuell“. Dieses stehe dem Wort „handbeschickt“ gleich. Die Angabe der Messgeräte-Identifikationsnummer sei dem Kläger nicht zuzumuten gewesen, da hierzu sämtliche Angaben in der Aufgabenstellung gefehlt hätten. Den geforderten Feuchtegehalt habe der Kläger richtig eingetragen, aber durchgestrichen. Durch die richtige Eintragung sei aber zu erkennen gewesen, dass der Kläger den Feuchtegehalt richtig berechnet habe. Daneben sei die Lösungsskizze fehlerhaft, da in dieser im Formblatt sowohl Arbeiten nach „§ 14 Abs. 1 1. BImschV“ als auch nach „§ 15 Abs. 1 1. BImSchV“ angekreuzt seien. Beide Maßnahmen würden sich jedoch wiedersprechen. Randnummer 14 Zu Unrecht habe der Prüfungsausschuss auch die Aufgabe 1.3 bewertet. Als Rechtsgrundlage sei entgegen der Bewertung im Eingangssatz die Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (KÜO) neben dem Verwaltungskostengesetz genannt. Die Netto-Beträge der Verrichtung der Maßnahmen seien – wenn auch nicht vollständig – aufgeführt, nur nicht als solche „überschrieben“. Auf dem Gesamtbetrag sei die Mehrwertsteuer ausgewiesen. Der vom Kläger errechnete Gesamtbetrag sei niedriger, da der Kläger nicht alle Leistungen berücksichtigt habe, was aber bereits bei der Ausweisung der Einzelbeträge durch den Prüfungsausschuss berücksichtigt worden sei. Insoweit handelte es sich um einen Folgefehler, der sich auf die Benotung nicht mehrfach auswirken dürfe. Letztlich sei die Rechnung für den Kunden nachvollziehbar. Randnummer 15 In der Lösung der Aufgabe 2.1 habe der Kläger wie rechtlich gefordert zum Schutzziel I einen geringen Eingriff vorgeschlagen. Randnummer 16 In Aufgabe 2.2 habe der Kläger die fiktive Nennwärmeleistung allein deshalb falsch errechnet, da der Kläger von einer Leistung von 340 kW ausgegangen sei. Dies ergebe sich aus der DVGW-TRGI 2008, die eine – wie in der Lösung enthaltene – Leistung von 225 kW nur für „dekorative Gasfeuer eines Kamines“ vorsehe. Ein solches lag der Aufgabenstellung aber nicht zugrunde. Zwar ergebe sich aus der TROL die in der Lösung angegebene Leistung für die zu bewertende Anlage, die TROL sei aber kein zugelassenes Hilfsmittel gewesen. Randnummer 17 In Aufgabe 3.1 habe der Kläger lediglich den Wert „Dichte Abgas“ fehlerhaft berechnet. Die darauf aufbauenden Berechnungen seien aber mathematisch richtig. Insoweit handele es sich um einen Folgefehler. Randnummer 18 Bei der Lösung der Aufgabe 3.2 habe der Kläger eine von der Lösungsskizze abgewandelte Formel genutzt, die jedoch zu demselben Ergebnis geführt hätte und daher nicht fehlerhaft sein könne. Lediglich im Ergebnis habe sich der Kläger verrechnet, da er nicht die vorgegebenen Werte genutzt, sondern diese vielmehr selbst berechnet habe. Auch dies stelle einen Folgefehler dar, der nicht zu einer Bewertung von null Punkten bei ansonsten zutreffender Vorgehensweise führen könne. Randnummer 19 Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass in Ermangelung eines Beschlusses nach § 15 Abs. 1 MPVerfVO von der Unzulässigkeit sämtlicher Prüfungsaufgaben aus dem Prüfungstermin vom 5. Mai 2014 auszugehen sein dürfte. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Prüfer ordnungsgemäß beauftragt worden seien. Letztlich sei nicht erkennbar, dass die Bewertung der Prüfung durch drei eigenständige persönliche Bewertungen durch mindestens drei Prüfer erfolgt sei. Randnummer 20 Unter dem 3. August 2015 hob der Beklagte den Bescheid des Meisterprüfungsausschuss vom 15. Mai 2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 18. Dezember 2014 insoweit auf, als die Meisterprüfungsarbeit mit 23 Punkten bewertet wurde und stellte fest, dass die Meisterprüfungsarbeit des Klägers im Teil I der Meisterprüfung, 2. Wiederholungsprüfung, mit 25 Punkten bewertet wird. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Randnummer 21 Zunächst seien die Prüfer ordnungsgemäß mit E-Mail des Meisterprüfungsausschussvorsitzenden vom 10. April 2014 beauftragt worden. Eine Beauftragung durch E-Mail sei nicht zu beanstanden. Eine bestimmte Form der Beauftragung sei nicht in der MPVerfVO vorgesehen. Randnummer 22 Die Aufgabe 1.1 sei ordnungsgemäß bewertet worden. Der Kläger habe verkannt, dass er die Aufgabe aus Sicht des eigenen Schornsteinfegerbetriebes hätte lösen müssen. Aus diesem Grund habe der Kläger mehrere Leistungen – wie ein Anschreiben an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger – entgegen der Lösungsanforderung nicht entworfen. Auch das geforderte Anschreiben an die Behörde habe der Kläger nicht verfasst. Der Kläger habe auch verkannt, dass die zu begutachtende Anlage aufgrund der bestehenden Lebensgefahr hätte stillgelegt werden müssen, wozu der beauftragte Schornsteinfeger nach Ziffer 13.5.6 der DVGW-TRGI 2008 auch befugt gewesen sei. Daneben wäre es auch notwendig gewesen, dem Anlagenbetreiber die bestehende Lebensgefahr aufzuzeigen, eine Mängelmeldung zu erstellen und sich den Erhalt bestätigen zu lassen. Randnummer 23 Zu Aufgabe 1.2 führt der Beklagte aus, dass 1. BImSchV das Wort „manuell“ nicht kenne, wohl aber „handbeschickt“. Die Aufgabenstellung ziele darauf ab, dass der Prüfling zeige, dass er die gesetzlichen Begrifflichkeiten kenne und mit diesen umgehen könne. Die Messgerätenummer setze sich aus einer bestimmten Zahlenfolge zusammen und hätte daher durch den Kläger ermittelt werden können. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Lösungsskizze hinsichtlich der angekreuzten Maßnahmen unrichtig sei, der Kläger habe in dem Moment der Prüfungsleistung die Lösungsskizze aber nicht gekannt. Der Kläger selbst habe in seiner Lösung keine Maßnahme angekreuzt. Aus diesem Grund seien ihm hierfür auch keine Punkte zu gewähren. Randnummer 24 Bei der Aufgabe 1.3 habe der Kläger die KÜO zwar genannt, nicht aber die entscheidende Anlage 3 mit dazugehörigen Ziffern. Die Berechnung einzelner Nettoeinzelwerte sei teilweise falsch bzw. nicht vorgenommen worden. Hierdurch habe sich auch der Nett- bzw. Bruttogesamtbetrag reduziert. Zwar sei dem Kläger zuzugeben, dass es sich hierbei um einen Folgefehler handele. Jedoch sei es angezeigt, diesen auch in der weiteren Benotung zu berücksichtigen, da es sich vorliegend um die Kosten einer Amtshandlung handele. Aufgrund des Kostendeckungsgebotes staatlichen Handels komme auch dem Endbetrag eine erhebliche Bedeutung zu. Randnummer 25 Die Ausführungen zum Schutzziel I in Aufgabe 2.1 seien fehlerhaft, da kein Eingriff notwendig gewesen wäre. Randnummer 26 Der zu ermittelnde Leistungswert von 225 kW in Aufgabe 2.2 ergebe sich nicht nur aus der TROL, sondern auch aus anderen Quellen, die zugelassene Hilfsmittel sind. Randnummer 27 In Aufgabe 3.1 habe der Kläger den Abgaswert falsch berechnet. Aus diesem Grund seien auch die weiteren Berechnungen fehlerhaft. Randnummer 28 Bei der Aufgabe 3.2 habe der Kläger nicht den vorgegebenen Wert für die Abkühlzeit mit Verbindungsstück genutzt, sondern diesen selbst und fehlerhaft errechnet. Auch die übrige Berechnung danach enthalte Fehler, sodass es sich nicht um einen Folgefehler handele. Randnummer 29 Am 22. Mai 2015 absolvierte der Kläger die 3. Wiederholungsprüfung der Meisterprüfungsarbeit im Teil I der Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk. Randnummer 30 Mit bestandkräftigem Bescheid vom 11. Juni 2015 teilte der Meisterprüfungsausschuss dem Kläger mit, dass er die Meisterprüfungsarbeit mit 50 Punkten bestanden hat. Aus diesem Grund sei die Meisterprüfung insgesamt mit der Note ausreichend bestanden. Randnummer 31 Der Kläger beantragt, Randnummer 32 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.05.2014, in der Fassung des Bescheides vom 17.09.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2015, zu verpflichten, über die Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk Teil I des Klägers nach Neubewertung der schriftlichen Prüfungsleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Randnummer 33 Der Beklagte beantragt, Randnummer 34 die Klage abzuweisen. Randnummer 35 Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Gründe des Widerspruchsbescheides. Randnummer 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichts. Entscheidungsgründe Randnummer 37 Die zulässige Klage (I.) ist unbegründet (II.). Randnummer 38 I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Entscheidung. Der Antrag des Klägers ist dahingehend auszulegen, dass er nicht schlicht eine Notenverbesserung (ohne Bestehen der Prüfung) begehrt, sondern durch die Neubewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein Bestehen der Prüfung insgesamt. Im Falle von sogenannten Verbesserungsklagen wäre ein Rechtsschutzbedürfnis nämlich nur dann gegeben, wenn die angestrebte Verbesserung tatsächlich positive Folgen für den Prüfling hätte, wenn etwa der Erfolg einer Bewerbung um eine bestimmte Stelle von dem verbesserten Ergebnis abhängt (VG Lüneburg, Urt. v. 14.04.2016 - 6 A 449/14 -, juris m. w. N.). Bei einer schlichten Verbesserung ohne Bestehen der Prüfung hätte dies vorliegend keine positiven Folgen für den Kläger, da die Prüfung weiterhin nicht bestanden wäre. Randnummer 39 Das Rechtsschutzbedürfnis ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung auch nicht deshalb entfallen, da der Kläger die 3. Wiederholungsprüfung im Teil I der Meisterprüfung mittlerweile bestanden hat. Nach dem Vorstehenden könnte eine Besserbewertung der streitgegenständlichen 2. Wiederholungsprüfung für den Kläger positive Folgen haben, da nach § 9 Abs. 4 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchfHwG) bei der Bestellung von Bezirksschonsteinfegern die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern und Bewerberinnen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen ist. Hier könnte sich eine Notenverbesserung des Klägers positiv auswirken. Randnummer 40 II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubewertung der schriftlichen Prüfungsleistung im Teil I der Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk mit der Maßgabe, dass die Prüfung mit mindestens der Note ausreichend zu bewerten ist. Zwar geht das Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die Bewertung der streitgegenständlichen Prüfungsleistung teilweise fehlerhaft erfolgte, jedoch würde auch eine Neubewertung dieser Prüfungsteile unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes nicht zu einem Bestehen der Prüfung führen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schornsteinfeger-Handwerk (Schornsteinfegermeisterverordnung – SchoMstrV) in der damals gültigen Fassung i. V. m. § 20 Abs. 1 und 3 der Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfverfahren für alle Meisterprüfungen im Handwerk und in handwerkähnlichen Gewerben (Meisterprüfungsverordnung – MPVerfVO) ist Teil I der Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk dann nicht bestanden, wenn nicht in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe jeweils ausreichende Prüfungsleistungen erbracht wurden. Ausreichend ist eine Prüfungsleistung nach § 20 Abs. 2 MPVerfVO bei einer Mindestpunktzahl von 50 Punkten. Randnummer 41 1. Zunächst wurde die streitgegenständliche Prüfungsleistung formal rechtmäßig durchgeführt. Insbesondere wurden die Prüfungsaufgaben durch die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses nach § 15 Abs. 1 MPVerfVO beschlossen. Am 28. Januar 2014 erfolgte eine Meisterprüfungsausschusssitzung, während derer die Aufgabenstellungen für die Teile I und II vorgelegt und beraten wurden. Am 6. März 2014 wurden in der Handwerkskammer zu C-Stadt sämtliche Prüfungsaufgaben kopierfertig erarbeitet, beschlossen und der Geschäftsstelle zur Vervielfältigung übergeben (Bl. 103 der Beiakte B). Die Einteilung der Prüfer wurde von dem Vorsitzenden vorgenommen. Nach § 16 Abs. 6 MPVerfVO soll der Vorsitzende mindestens drei Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses mit der Bewertung der Meisterprüfungsaufgabe beauftragen. Im Auftrag des Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses wurden mit E-Mail vom 10. April 2014 drei Ausschussmitglieder (Herr Fuhrmann, Sprengler und Donath) mit der Bewertung der streitgegenständlichen Prüfungsarbeit beauftragt (Bl. 101 der Beiakte B). Krankheitsbedingt ist sodann der Prüfer Berger für Herrn Donath beauftragt worden. Gegen die Beauftragung mittels E-Mail bestehen keine Bedenken. Sofern der Kläger meint, die Beauftragung hätte durch Beschluss ergehen sollen, enthält der Wortlaut des § 16 Abs. 6 MPVerfVO hierfür keine Stütze. Randnummer 42 2. Die Bewertung der Prüfungsleistung weist teilweise Mängel auf. Die Bewertung von Prüfungsleistungen unterliegt nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.02.1993 - 6 C 35/92 -, juris) ist bei berufsbezogenen Prüfungen – wie hier der Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk – zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen zu unterscheiden. Bei Fachfragen hat das Gericht darüber zu befinden, ob die von dem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder mit der vorgenommenen Begründung jedenfalls vertretbar ist. Lässt die Prüfungsfrage unterschiedliche Ansichten zu, ist dem Prüfer ein Bewertungsspielraum eingeräumt. Dem Prüfling muss dann ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Unter Fachfragen sind alle Fragen zu verstehen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind. Dagegen steht den Prüfern ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zu, soweit sie prüfungsspezifische Wertungen treffen müssen. Dem liegt das Gebot der vergleichenden Beurteilung von Prüfungsleistungen zugrunde, das letztlich aus dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit herzuleiten ist. Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben. Eine gerichtliche Kontrolle würde insoweit die Maßstäbe verzerren. Denn in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eines einzelnen Kandidaten könnte das Gericht nicht die Bewertungskriterien, die für die Gesamtheit vergleichbarer Prüfungskandidaten maßgebend waren, aufdecken, um sie auf eine nur in Umrissen rekonstruierbare Prüfungssituation anzuwenden; vielmehr müsste es eigene Bewertungskriterien entwickeln und an die Stelle derjenigen der Prüfer setzen. Dies wäre aber wiederum mit dem Grundsatz der Chancengleichheit unvereinbar, denn einzelnen Kandidaten würde so die Möglichkeit einer vom Vergleichsrahmen der Prüfer unabhängigen Bewertung eröffnet. Randnummer 43 Soweit den Prüfern danach im Hinblick auf prüfungsspezifische Wertungen ein Bewertungsspielraum verbleibt, hat das Gericht lediglich zu überprüfen, ob die Grenzen dieses Spielraums überschritten worden sind, weil die Prüfer etwa von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1993 - 6 C 12/92 -, juris). Zu diesen prüfungsspezifischen Fragen, die der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen bleiben, gehören insbesondere die Benotung, die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Darstellung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1997 - 6 B 55/97 -, juris). Randnummer 44
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