v. 30.06.2015 – 9 B 565/15 MD -, S. 5 f. d. BA. m. w. N.). Randnummer 16 Bereits ungeachtet einer Verletzung des Verbotes einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gemäß Art.
EMRK droht dem Kläger bei einer Fortsetzung seines Asylverfahrens in Ungarn die systemische Verletzung seines Rechts auf Freiheit aus Art. 6 GRC und Art. 5 EMRK. Bereits die drohende systemische Verletzung eines Menschenrechts der Grundrechtecharta oder der Europäischen Menschenrechtskonvention führt zu Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Ausübung seines Selbsteintritts. Das Selbsteintrittsrecht des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und die damit verbundene Selbsteintrittspflicht schützt den Asylbewerber nicht nur vor einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung. Weil der Mitgliedstaat bei der Prüfung des Selbsteintrittsrechts Unionsrecht durchführt, hat er nach Art. 51 Abs. 1 GRC die Unionsgrundrechte zu beachten (EuGH, U. v. 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 -, juris, Rdnr. 69 ff.). Dem Unionsrecht lässt sich nicht entnehmen, dass das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens, wonach die Mitgliedstaaten die Grundrechte grundsätzlich achten, nur für eine Verletzung des Art. 4 GRC oder Art. 3 EMRK widerlegt werden könnte, noch ließe sich eine derartige Ausnahme auf der Grundlage des Unionsrechts überzeugend begründen. Vielmehr haben die Mitgliedstaaten nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert. Bei der Prüfung des Selbsteintritts ist der Mitgliedstaat aufgrund der unmittelbaren Bindung an die - primärrechtliche – GRC daher auch verpflichtet, weitere Grundrechtsverletzungen zu prüfen. Ihre inhaltliche Schranke findet diese Prüfung allerdings zum einen in der tatbestandlichen Beschränkung auf „systemische“ Mängel des „Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen“ und zum anderen in den hohen Anforderungen an die Widerlegung der grundsätzlichen Vermutung der Wahrung der GRC durch die Mitgliedstaaten (vgl. VG Berlin, B. v. 15.01.2015 – 23 L 899.14 A -, a. a. O., Rdnr. 9 m. w. N.). Eine Grundrechtsverletzung in diesem Sinne droht dem Kläger. Randnummer 17 Nach Art. 6 GRC, für dessen Auslegung der Maßstab des Art. 5 EMRK heranzuziehen ist (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRC), hat jeder Mensch das Recht auf Freiheit. Die Freiheit darf nur bei rechtmäßiger Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung oder zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist, und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Buchst. b und f EMRK). Jeder festgenommenen Person muss innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden (Abs. 2). Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist (Abs. 4). Die Haft muss in verhältnismäßiger Weise ihrem Zweck entsprechen. Sie muss den Umständen nach notwendig sein. Dies gilt sowohl für die Haftbedingungen als auch die Bemessung des Zeitintervalls für die Überprüfung der Haftanordnung. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob die inhaftierte Person eine Straftat begangen hat oder aber – etwa wie ein Asylantragsteller – ihr Heimatland verlassen hat (VG Berlin, B. v. 15.01.2015 – 23 L 899. 14 A -, juris, Rdnr. 10 m. w. N.). Randnummer 18 Gemessen an diesem Maßstab ist die Vermutung, dass Ungarn im Asylverfahren das Recht auf Freiheit nach Art. 6 EU-GR-Charta achtet, auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse zur tatsächlichen Inhaftierung von Asylantragstellern als widerlegt anzusehen. Es besteht die ernstliche Befürchtung der systematisch willkürlichen und unverhältnismäßigen Inhaftierung von alleinstehenden und volljährigen Dublin-Rückkehrern, zu denen auch der Kläger zählt. Der Auskunft des UNHCR an das VG Düsseldorf vom 30.09.2014 (im Folgenden: UNHCR vom 30.09.2014) zufolge werden praktisch alle Dublin-Rückkehrer mit Ausnahme von Familien und besonders schutzbedürftigen Asylsuchenden in Haft genommen (UNHCR vom 30.09.2014, S. 2). Soweit das Auswärtige Amt in seiner Auskunft an das VG Düsseldorf vom 19.11.2014 demgegenüber ausführt, eine regelhafte Inhaftnahme von Dublin-Rückkehrern könnte nicht bestätigt werden, ist diese Stellungnahme nicht hinreichend belastbar, weil sie zu sehr das in Ungarn geltende Recht und weniger die davon abweichenden tatsächlichen Verhältnisse in diesem Land beschreibt (vgl. VG B-Stadt, GB. v. 30.06.2015 – 3 K 296/15 -, S. 8 d. GB. A.). Zwar verbietet Art. 5 Abs. 1 EMRK nicht grundsätzlich, auch Asylantragsteller zu inhaftieren (VG Berlin, B. v. 15.01.2015 a. a. O, Rdnr. 11 m. w. N.). Es bestehen allerdings tatsächliche Anhaltspunkte für eine willkürliche und unverhältnismäßige Anwendungspraxis in Ungarn. Der nur begrenzte Zweck der Asylhaft findet bei deren Ausgestaltung keine hinreichende Berücksichtigung. So lässt sich die ausnahmslose Inhaftierung aller Dublin-Rückkehrer schon als solche durch die in Art. 31/A Abs. 1 des ungarischen Asylgesetzes geregelten Haftgründe kaum rechtfertigen. Auch gibt es Hinweise auf gesetzlich überhaupt nicht vorgesehene Begründungen der Haft (vgl. Pro Asyl vom 31.10.2014 an VG Düsseldorf (im Folgenden Pro Asyl), S. 8). Hinzukommt, dass den Inhaftierten unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 EMRK eine (verständliche) individuelle Begründung der Haftanordnung vorenthalten wird (UNHCR vom 30.09.2014, S. 2; Pro Asyl, S. 8). Dies, wie auch die geschilderte tatsächliche Entscheidungspraxis, wecken den Verdacht einer willkürlichen und damit gesetzeswidrigen Handhabung der gesetzlich geregelten Haftgründe durch die Behörden. In Ungarn verstehen weder die Fachleute noch die betroffenen Ausländer die Gründe für eine Haftanordnung (UNHCR an VG Düsseldorf vom 09.05.2014 (im Folgenden: UNHCR vom 09.05.2014), S. 2). Die durchschnittliche Dauer der Inhaftierung über mehrere Monate (Pro Asyl, S. 1; UNHCR vom 30.09.2014, S. 2) erscheint zumindest bei bestimmten Haftgründen (Identitätsfeststellung) sowie Staatsangehörigen aus anerkennungsträchtigen Herkunftsstaaten unverhältnismäßig. Jedenfalls erweisen sich der zeitliche Abstand der richterlichen Überprüfung der Haft wie auch die Ausgestaltung dieses Verfahrens als nicht effektiv und damit im Ergebnis unverhältnismäßig. Gegen die Anordnung der Haft oder von Sicherungsmaßnahmen gegen einen Asylantragsteller existiert kein individuelles Rechtsmittel (UNHCR vom 30.09.2014, S. 7; Pro Asyl, S. 9 f.). Die Entscheidungen, mit denen gegen Asylsuchende Asylhaft verhängt wird, sind nicht anfechtbar (s. § 31/C
Denn die vorstehend dargestellte Inhaftierungspraxis sowie die dabei herrschenden Haftbedingungen lassen nur den Schluss zu, dass das Asylverfahren bzw. die Aufnahmebedingungen in Ungarn jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung regelhaft derart defizitär sind, dass dem Kläger dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (VG Köln, U. v. 15.07.2015 – 3 K 2005/15.A -, juris, Rdnr. 55 m. w. N.). Randnummer 20 Die Bedingungen der Asylhaft in Ungarn entsprechen nach den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht den Mindeststandards an eine menschenwürdige Unterbringung und Behandlung. So wird dort vielfach schlecht geschultes Wach- und Betreuungspersonal eingesetzt. Auch ist eine angemessene medizinische Betreuung nicht gewährleistet. Eine Betreuung durch Psychologen findet nicht statt. Zudem erfüllen einige Hafteinrichtungen nicht die hygienischen Mindeststandards. Hinzu kommen Berichte über Misshandlungen und Schikanen sowie Beschwerden über brutale Übergriffe (vgl. UNHCR vom 09.05.2014 an das VG Düsseldorf und vom 30.09.2014 an das VG B-Stadt; PRO ASYL vom 31.10.2014 an das VG Düsseldorf). Randnummer 21 Die systematisch angewendete Praxis, Asylhäftlinge angeleint und in Handschellen bei auswärtigen Terminen (etwa bei Behörden- oder Arztbesuchen) vorzuführen, stellt bereits für sich genommen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar. Die erkennende Kammer schließt sich hierbei in vollem Umfang der Bewertung des UNHCR (vgl. Auskünfte vom 09.05. und 30.09.2014 an das VG Düsseldorf) an. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass eine derartige Behandlung bei Straftätern in Ungarn allgemein üblich ist. Denn abgesehen davon, dass es bereits fraglich erscheint, ob ein "Ausführen" von Strafgefangenen an einer Leine - zusätzlich zu einer Sicherung durch Handschellen - noch mit den Regelungen der EMRK vereinbar ist, sind Asylsuchende keine Straftäter, so dass sich eine Gleichbehandlung bereits aus diesem Grund verbietet. Hierauf weist auch der UNHCR in seinen Detention Guidelines (a.a.O.) ausdrücklich hin. Danach sollen Asylsuchende in der Asylhaft mit Würde und entsprechend internationaler Standards behandelt werden. Insbesondere soll die Asylhaft keinen bestrafenden Charakter haben (VG Köln, U. v. 15.07.2015 – a. a. O., juris, Rdnr. 52 m. w. N.). Randnummer 22 Der Annahme systemischer Mängel des Asylverfahrens in Ungarn steht nicht die Rechtsprechung des EGMR entgegen. Seine Entscheidung vom 06.06.2013 (EGMR, U. v. 06.06.2013 2283/12 -, InfAuslR 2014, 197,
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