Erfolglose Klage gegen ein Verwaltungsgebührenbescheid Leitsatz Ein Kostenbescheid, der als solcher rechtmäßig ist, kann nicht mit Erfolg nur deshalb angefochten werden, weil der bestandskräftige zugrundeliegende Verwaltungsakt des Ausgangsbescheides auf unzutreffenden Tatsachen beruhe. (Rn.19) (Rn.20) Tatbestand Randnummer 1 Der am …1961 in A-Stadt geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Am 26.4.2012 meldete er in Österreich beim Magistrat der Stadt Salzburg ein Handelsgewerbe an. Randnummer 2 Die Beklagte erhielt Kenntnis von einer für den 23.10.2012 geplanten Werbeveranstaltung im Gebiet der Stadt C-Stadt mit Hinweisen auf den Kläger. Nach gewerberechtlichen Ermittlungen untersagte sie dem Kläger durch kostenpflichtigen Bescheid vom 22.10.2012 – gestützt auf § 56 a Abs. 2 GewO – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Durchführung der Veranstaltung und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Schließung und Versiegelung der Räume an. Wegen der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Randnummer 3 Die Verkaufsveranstaltung in der angemieteten Gaststätte fand nicht statt. Mit Schreiben vom 27.11.2012 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigen Erlass eines Kostenbescheides über einen Betrag von 240,- €. Nachdem sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers legitimiert und Akteneinsicht erhalten hatten, erließ die Beklagte am 18.12.2012 einen Kostenbescheid und erlegte dem Kläger eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 240,- € auf. Der Bescheid wurde dem Kläger am 19.12.2012 zugestellt. Randnummer 4 Hiergegen legte der Kläger mit am 2.1.2013 bei der Beklagten eingegangenem Schriftsatz Widerspruch ein. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 3.6.2014 wies der Landkreis Salzlandkreis den Widerspruch des Klägers zurück. Wegen der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 7.7.2014 zugestellt. Randnummer 6 Am 17.7.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 7 Der Kläger trägt vor: Er sei am 23.10.2012 nicht Veranstalter in C-Stadt gewesen. Er habe dazu auch nicht eingeladen und sei nicht für den Versand der Einladungsschreiben verantwortlich. Die gegenteiligen Annahmen der Beklagten seien unzutreffend und würden durch das Ergebnis der Ermittlungen nicht gestützt. Der Untersagungsbescheid vom 22.10.2012 habe sich daher an ihn als den falschen Adressaten gerichtet. Infolgedessen müsse er auch die damit verbundenen Kosten nicht tragen. Das Verfahren sei insgesamt einzustellen. Randnummer 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 9 den Kostenbescheid der Beklagten vom 18.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Salzlandkreises vom 3.6.2014 aufzuheben. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagte erwidert: Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Kläger entgegen seinen Angaben Veranstalter/Einladender gewesen sei. Der Bescheid vom 22.10.2012 sei bestandskräftig geworden. Darin sei geregelt, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Diesen Bescheid habe der Kläger nicht angefochten. Der Kostenbescheid vom 18.12.2012 sei daher aufgrund der bestandskräftigen Kostenlastentscheidung ergangen. Im Kostenfestsetzungsverfahren erfolge keine inzidente Prüfung des Grundlagenbescheides. Einwände könnten lediglich gegen die Höhe der Kosten erhoben werden. Randnummer 13 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung. Randnummer 15 Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 16 Der Kostenbescheid der Beklagten vom 18.12.2012 in der Gestalt, die er gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch den Widerspruchsbescheid des Salzlandkreises vom 3.6.2014 erhalten hat, erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Randnummer 17 Die Rechtsgrundlage für die von der Beklagten im klägerseits angefochtenen Bescheid vom 18.12.2012 festgesetzte Verwaltungsgebühr ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 3 und 5 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – VwKostG – v. 27.6.1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz v. 18.5.2010 (GVBl. LSA S. 340) i.V.m. der Allgemeinen Gebührenordnung – AllGO LSA – v. 10.10.
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