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VG Magdeburg 7. Kammer 7 A 15/15 Urteil Prüfungsrecht: Anspruch auf Ausstellung eines neuen Diplomzeugnisses mit der Gesamtnote "sehr gut" (1,5) Art 3

Obsah (5)§ 22§ 19§ 10§ 18§ 20

Prüfungsrecht: Anspruch auf Ausstellung eines neuen Diplomzeugnisses mit der Gesamtnote "sehr gut" (1,5) Leitsatz 1. Der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Chancengleichheit - welcher gerade

§ 22Abs. 2 Dipl

PrüfO geheilt sei. Das Fach "Fuel Cell Technology" sei als Zusatzfach auf dem Zeugnis ausgewiesen, weil es bei der Bildung des arithmetischen Mittels aus den Noten der Leistungsnachweise (20 %) nicht zu berücksichtigen sei. Dieses Fach sei nicht Bestandteil des Angebotskataloges der Technischen Wahlpflichtfächer des Anwendungsgebietes der Klägerin. Ein genehmigter Antrag auf Einbringung dieses Faches in das Anwendungsgebiet Automatisierungstechnik liege nicht vor, sodass das Ergebnis der Prüfung in diesem Fach

§ 19Dipl

PrüfO bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht einbezogen werde.

§ 10Abs. 4 der Dipl

PrüfO werde bei der Bildung der Fachnoten und der Bildung der Gesamtnote nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Dieser Paragraf sei bezüglich der Streichung der zweiten Dezimalstelle bei der Bildung der einzelnen Fachnote nicht relevant, da die Streichung bereits bei der Bildung der jeweiligen Fachnote erfolgt sei. Damit ergebe sich die Gesamtnote "gut" (1,7). Randnummer 5 Die Klägerin hat am 28.01.2015 gegen diesen Bescheid Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (Az.: 7 B 14/15 MD). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss der Kammer vom 22.05.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29.05.2015 wegen der mit dem Erlass der begehrten Anordnung einhergehenden Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache abgelehnt. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, dass die Abschlussnote fehlerhaft berechnet sei. Im Widerspruchsbescheid habe der Beklagte die Rechtsgrundlagen mehrfach unzutreffend angewendet und zudem unbegründet die von der Klägerin erbrachten Leistungen abgewertet oder gestrichen. Die Klägerin habe in zwei weiteren Zusatzfächern ("Robuste Mehrgrößenregelung" und "Experimentelle Prozessanalyse") Prüfungen abgelegt.

§ 19S. 2 Dipl

PrüfO seien diese jedoch nicht bei der Festsetzung der Gesamtnote einzubeziehen. Da Zusatzfächer nicht mit Note angegeben werden müssten, liege durch das Weglassen dieser Fächer kein Entgegenkommen vor, welches zudem unerwünscht sei. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb diese im Ausgangsbescheid noch erwähnt und dann im Rahmen des Widerspruchsbescheides nicht mehr berücksichtigt worden seien. Prüfungen seien nur dann abzuerkennen, wenn es Täuschungshandlungen seitens des Studenten gegeben habe. Der Beklagte bestätige im Widerspruchsbescheid selbst, dass es keine Täuschungshandlung gegeben habe. Jedwede anderen Mängel seien mit dem Bestehen der Diplomprüfung geheilt (§ 22 Abs. 2 DiplPrüfO). Zudem habe der Beklagte ihr vor einer Entscheidung über eine solche Streichung Gelegenheit zur Äußerung geben müssen (§ 22 Abs. 3 DiplPrüfO), was nicht geschehen sei. Im Widerspruchsbescheid würden darüber hinaus ohne Angabe von Gründen alle Prüfungen in den Technischen Wahlpflichtfächern zu Leistungsnachweisen herabgesetzt. Dies verhindere deren Einbringung in die Notenberechnung ohne rechtliche Grundlage. Eine solche könne vor allem nicht in § 18 Abs. 2 DiplPrüfO erblickt werden. Denn nach dieser werde weder ausgeschlossen, dass sich den Leistungskontrollen in der höheren Prüfungsform als "Prüfung" gestellt werde, welche nicht beliebig oft wiederholt werden könnten, noch eingeräumt, dass Prüfungsleistungen zu Leistungsnachweisen herabgesetzt werden dürften. Zudem beziehe sich § 18 Abs. 2 DiplPrüfO ausschließlich auf Wahlpflichtfächer des Anwendungsgebietes. Dies seien im Fall der Klägerin die Fächer "Digitale Signalverarbeitung" und "Automatisierungsgeräte". Alle anderen Technischen Wahlpflichtfächer seien von § 18 Abs. 2 nicht berührt und müssten entsprechend als Prüfungen weiterhin anerkannt werden. Zudem würden die im Hauptstudium durch den Beklagten abgenommenen Prüfungen als Prüfungen kommuniziert. Weiterhin sei stets deutlich gemacht worden, dass jede von der Klägerin absolvierte Leistungskontrolle nicht beliebig oft, sondern nur ein Mal wiederholt werden könne. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb es nicht der Klägerin überlassen bleibe, die Prüfungen auszuwählen, die im Rahmen des Pflichtbereiches in die Notenvergabe einbezogen werden sollen. Da eine Prüfung eine höhere Anforderung darstelle als ein Leistungsnachweis, seien die verbleibenden Prüfungen in Technischen Wahlpflichtfächern im Bereich Leistungsnachweise mit 20 % Gewichtung anzuerkennen. Des Weiteren merkt die Klägerin an, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihre Zulassung zur Diplomprüfung überprüft habe, ob die Anforderungen für die Zulassung erfüllt seien. Dazu gehöre auch die Ablegung von mindestens zwei Prüfungen in Technischen Wahlpflichtfächern. Daraufhin sei sie zur Diplomprüfung zugelassen worden. Dass nun im Widerspruchsbescheid vorgetragen werde, sie habe in keinem Technischen Wahlpflichtfach eine Prüfung abgelegt, stehe auch dazu im Widerspruch. Weiter führt die Klägerin aus, die Noten mehrerer Prüfungen seien zu einer Fachnote durch Bildung des arithmetischen Mittels der Noten der einzelnen Prüfungen zusammen zu rechnen, § 10 Abs. 3 DiplPrüfO. Jedoch sei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma zu berücksichtigen. Alle weiteren Stellen seien ohne Rundung zu streichen, § 10 Abs. 4 DiplPrüfO. Das arithmetische Mittel der Leistungsnachweise stelle nach klägerischer Ansicht ebenfalls eine Fachnote dar, da sie die Fächer als Prüfungen bestanden habe. § 10 Abs. 4 DiplPrüfO räume nicht ein, dass er nicht anzuwenden sei, wenn er bereits für eine andere Fachnote Berücksichtigung gefunden habe. Bei der Bildung einer Fachnote sei § 10 Abs. 4 immer relevant. Auch gelte er bei der Bildung der Gesamtnote. Dass auch alle rechnerischen Zwischenschritte nur eine Nachkommastelle haben dürften, ergebe sich aus der Formulierung "bei der Bildung". Hinsichtlich des als Zusatzfach angegebenen Faches "Fuel Cell Technology" führt die Klägerin aus, dass das Fehlen eines Antrages auf Anerkennung dieses Faches kein Grund für das Entfernen von bereits anerkannten Prüfungsleistungen aus der Notenberechnung sei. Nach § 22 Abs. 2 DiplPrüfO verhalte es sich so, dass, wenn ein solcher Mangel erst nach Aushändigung des Zeugnisses auffalle, dieser als geheilt gelte. Dem entsprechend sei das Fach auch weiterhin als Prüfung in einem Technischen Wahlpflichtfach anzuerkennen. Die Klägerin weist darauf hin, dass dieser Antrag sowohl während des Studiums vorlag - was die Übersicht über die abgelegten Prüfungen zeige - als auch bei der Erstellung des ersten Zeugnisses. Aus den Berechnungen der Klägerin ergebe sich ferner, dass die absolvierte mündliche Prüfung in dem Fach "Anatomie für Ingenieure" im Rahmen der Noten der Prüfungen, welche einen 50 %-igen Teil der Gesamtnote ausmachen, und nicht in der Kategorie der Leistungsnachweise zu berücksichtigen sei. Danach ergebe sich eine Gesamtnote des Abschlusszeugnisses von 1,5.

§ 10Abs. 3 Dipl

PrüfO laute die Note bei einem Durchschnitt bis 1,5 "sehr gut". Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 den Bescheid des Beklagten vom 10.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter Angabe der Fächer "Robuste Mehrgrößenregelung" und "Experimentelle Prozessanalyse" als weitere benotete Zusatzfächer ein neues Zeugnis mit der Gesamtnote "sehr gut" (1,5) auszustellen. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den von dem Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Das Rubrum ist auf der Beklagtenseite von Amts wegen zu berichtigen. Beklagter ist nicht die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, sondern der Prüfungsausschuss für den Studiengang Systemtechnik und Technische Kybernetik, vertreten durch den Vorsitzenden Prof. Dr.-Ing. Rolf Findeisen. Nach § 61 Ziff. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2490) m. W. v. 31.12.2015, sind Behörden fähig am Verfahren beteiligt zu sein, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Von dieser Ermächtigung hat das Land Sachsen-Anhalt Gebrauch gemacht und in § 8 Gesetz zur Ausführung der VwGO und des Bundesdisziplinargesetzes (AG VwGO) vom 28.01.1992 geregelt, dass auch Landesbehörden fähig sind, am Verfahren beteiligt zu sein und dass die Klage gegen die Landesbehörde zu richten ist, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Behörde in diesem Sinne ist vorliegend nicht die Universität, sondern vielmehr der Prüfungsausschuss selbst, da diesem nach § 4 der DiplPrüfO für die Durchführung von Prüfungen Behördeneigenschaft verliehen ist, weil er ohne Einflussnahme durch die Universität eigenständig in diesem Bereich Verwaltungsakte erlässt (vgl. § 4 Abs. 2 DiplPrüfO). Ihm sind insofern selbständige, nach außen gerichtete Wahrnehmungszuständigkeiten übertragen worden. Randnummer 12 Der zulässigen Klage kann kein Erfolg beschieden werden. Randnummer 13 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erteilung eines Diplomzeugnisses mit der Gesamtnote "sehr gut" (1,5) nicht zu. Randnummer 14 Als Anspruchsgrundlage kommt § 20 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2, § 10, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 DiplPrüfO i. V. m. der StudO in Betracht. Danach erhält ein Prüfling, der die Diplomprüfung bestanden hat, über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis werden die Noten der Prüfungsfächer und Leistungsnachweise, die Note der Studienarbeit, die Note der Diplomarbeit und die Gesamtnote der Diplomprüfung aufgenommen. Ferner enthält das Zeugnis das Thema der Diplomarbeit sowie - auf Antrag des Prüflings - das Ergebnis der Prüfungen von Zusatzfächern und die bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Studiendauer. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungen und die Diplomarbeit mit mindestens "ausreichend" bewertet wurden, wobei die Gesamtnote der Diplomprüfung gebildet wird zu 50 v. H. aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüfungen, 20 v. H. aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Leistungsnachweise, 10 v. H. aus der Studienarbeit sowie 20 v. H. aus der Note der Diplomarbeit, § 20 Abs. 2 DiplPrüfO. Randnummer 15 In Anwendung dieser Vorschriften sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung eines Diplomzeugnisses mit der Gesamtnote "sehr gut" (1,5) nicht erfüllt. Die von der Klägerin gegen die durch den Beklagten vorgenommene Berechnung vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, einen dahingehenden Anspruch zu rechtfertigen. Randnummer 16 Nach § 18 Abs. 1 DiplPrüfO besteht die Diplomprüfung aus den in der Anlage 2 zur DiplPrüfO aufgeführten Prüfungen und der Diplomarbeit, als deren Zulassungsvoraussetzung eine Studienarbeit anzufertigen ist (§ 18 Abs. 4 S. 1 DiplPrüfO). Die in dem in Anlage 2 aufgezeigten Prüfungsplan enthaltenen Wahlpflichtfächer der Anwendungsgebiete werden mit entsprechend § 10 DiplPrüfO benoteten Leistungsnachweisen abgeschlossen. Die Nichttechnischen Wahlpflichtfächer und das Praktikum werden mit einem Testat abgeschlossen. Im Umkehrschluss dazu ergibt sich, dass alle anderen Leistungen, die nicht in einem Technischen oder Nichttechnischen Wahlpflichtfach und nicht im Rahmen eines Praktikums erbracht werden, als Prüfung i. S. d. § 20 Abs. 2 DiplPrüfO abgeleistet werden. Randnummer 17 Das Vorbringen der Klägerin, als Prüfungen i. S. v. § 20 Abs. 2 DiplPrüfO seien auch die Ergebnisse der in den Fächern "Anatomie für Ingenieure" und "Fuel Cell Technologie" absolvierten Leistungsüberprüfungen einzustellen, verfängt nicht. Soweit die Klägerin begründend zunächst anführt, alle Leistungsüberprüfungen, denen sie sich unterzogen habe, seien Prüfungen im Sinne des § 20 Abs. 2 DiplPrüfO gewesen, ist auszuführen, dass die einschlägige DiplPrüfO zwischen einem Prüfungsbegriff im engeren und im weiteren Sinne unterscheidet. Aus § 18 Abs. 1 DiplPrüfO ist ersichtlich, dass die Diplomprüfung "aus den in der Anlage 2 aufgeführten Prüfungen und der Diplomarbeit" besteht. Abs. 2 des § 18 DiplPrüfO ist zu entnehmen, dass die Prüfungen, auf die Abs. 1 verweist, auch solche sind, die als Leistungsnachweise gewertet werden. Denn die in der Anlage 2 enthaltenen "Wahlpflichtfächer der Anwendungsgebiete werden mit entsprechend § 10 benoteten Leistungsnachweisen abgeschlossen" und die "Nichttechnischen Wahlpflichtfächer und das Praktikum werden mit einem Testat abgeschlossen". Prüfungen im weiten Sinne des § 18 Abs. 1 DiplPrüfO und auch der Anlage 2 sind daher sowohl Prüfungen im engeren Sinn des § 7 Abs. 1 DiplPrüfO - also mündliche und schriftliche Prüfungen sowie die Diplomarbeit mit Kolloquium - als auch benotete oder nichtbenotete Leistungsnachweise und Testate. Insofern kann von einem Oberbegriff gesprochen werden. Diese Auslegung korrespondiert mit § 7 Abs. 2 der DiplPrüfO, der vorschreibt, dass zusätzlich - zu den Prüfungen des Abs. 1 - Prüfungsvorleistungen und Leistungsnachweise zu erbringen sind. Daher ist es unschädlich, dass in der von dem Prüfungsamt ausgestellten Übersicht über die abgelegten Prüfungen - Diplomprüfung der Klägerin vom 22.08.2012 (Bl. 56 des Verwaltungsvorganges betreffend die Diplomprüfung) allgemein von Prüfungen die Rede ist und nicht zwischen Prüfungen und Leistungsnachweisen differenziert wird. Denn nach dem vorstehend Ausgeführten sind auch Leistungsnachweise Prüfungen (im weiteren Sinn). Randnummer 18 Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass nicht bestandene Prüfungen i. S. v. § 7 Abs. 1 nicht beliebig oft, sondern grundsätzlich nur einmal (§ 12 Abs. 1 S. 1 DiplPrüfO), nichtbestandene Leistungsnachweise hingegen beliebig oft wiederholt werden können (§ 18 Abs. 2 S. 2 DiplPrüfO). Soweit sie jedoch erklärt, sie habe alle von ihr erbrachten Leistungen nicht beliebig oft wiederholen können, weshalb es sich bei jeglichen Leistungsüberprüfungen um Prüfungen im engeren Sinne gehandelt habe, mangelt es diesem Vortrag bereits an hinreichender Substantiierung, sodass er von vorn herein nicht geeignet ist, eine abweichende Bewertung zu rechtfertigen. Randnummer 19 Jedenfalls handelt es sich bei den Fächern "Anatomie für Ingenieure" und "Fuel Cell Technologie" nicht um solche Technischen Wahlpflichtfächer, deren Prüfungsergebnisse in die Gesamtnotenbildung der Diplomarbeit einzustellen sind. Nach § 9 Abs. 2 S. 1, 3, 4 StudO besteht das Hauptstudium aus Pflichtfächern, Technischen Wahlpflichtfächern und Nichttechnischen Wahlpflichtfächern, wobei die Technischen Wahlpflichtfächer in der Anlage 3 aufgeführt sind. Aus diesem Katalog können die Studierenden Fächer entsprechend dem geforderten Gesamtumfang an Semesterwochenstunden auswählen. Zur Wahl stehen dabei ausschließlich die in der Anlage 3 enthaltenen Technischen Wahlpflichtfächer, denn bereits die Begrifflichkeit des "Kataloges" impliziert, dass die enthaltene Auflistung als abschließend zu betrachten ist. Jeder Studierende hat danach entsprechend seinem gewählten Anwendungsgebiet Technische Wahlpflichtfächer auszuwählen, wobei auf Antrag auch Wahlpflichtfächer aus dem anderen Anwendungsgebiet gewählt werden können (siehe Anlage 3, unten). Die Fächer "Anatomie für Ingenieure" und "Fuel Cell Technologie" finden sich in diesem Katalog nicht wieder. Dass das Angebot an Technischen Wahlpflichtfächern verändert oder ergänzt worden sein könnte, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Denn dazu hätte es - im Gegensatz zu den Ausführungen in der Anlage 3 StudO - einer bekannt zu machenden Satzungsänderung bedurft. Dafür, dass eine solche existiert, sind keine Anhaltspunkte gegeben. Es handelt sich daher um studiengangfremde Fächer. Der in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verankerte Grundsatz der Chancengleichheit - welcher gerade im Prüfungsrecht eine besondere Stellung einnimmt - gebietet jedoch, dass für alle Studierenden aus den einschlägigen prüfungsrechtlichen Rechtsgrundlagen ersichtlich ist, welche Fächer und Prüfungen für das erfolgreiche Absolvieren des Studiums belegt und abgelegt werden müssen. Deshalb können Prüfungen, die in Fächern absolviert werden, die einem anderen Studiengang zugewiesen sind und daher auf Grundlage einer studiengangfremden Studien- und Prüfungsordnung durchgeführt werden, nur dann Eingang in die Gesamtnotenbildung hier der Diplomprüfung finden, wenn die (Dipl-) PrüfO des eigenen Studiengangs eine entsprechende Regelung enthält. Denn die Anerkennung studiengangfremder Prüfungsleistungen im Rahmen der Gesamtnotenbildung hat Einfluss auf den berufsqualifizierenden (Diplom-) Abschluss und berührt daher die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte und unter Gesetzesvorbehalt stehende Berufsfreiheit. Eine entsprechende Regelung lässt sich weder in der DiplPrüfO noch in der StudO des Studienganges Systemtechnik und Technische Kybernetik finden. Dass eine Berücksichtigung von Prüfungsnoten, die im Rahmen von Leistungsüberprüfungen in einem fremden Studiengang erworben wurden, gerade keinen Einfluss auf die Gesamtnotenbildung haben sollen, korrespondiert mit § 7 Abs. 4 StudO, nach welchem zur Erreichung des Studienziels zwar auch Kenntnisse auf den Gebieten der Wirtschaftswissenschaft, Rechtswissenschaft, Kommunikation und Ähnlichem erworben werden müssen. Allerdings handelt es sich bei diesen Fächern eines fremden Studienganges um sogenannte Nichttechnische Wahlpflichtfächer, die

§ 18Abs. 2 S. 3 Dipl

PrüfO mit einem Testat, also unbenotet, abgeschlossen werden, sodass sie keinen Einfluss auf die Bildung der Gesamtnote ausüben. Dem steht auch der von der Klägerin angeführte und jedenfalls hinsichtlich des Faches "Anatomie für Ingenieure" auch aus dem Verwaltungsvorgang (Bl. 22 des Verwaltungsvorganges betreffend die Diplomprüfung) ersichtliche von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses am 05.07.2010 genehmigte Antrag auf Anerkennung des Besuches der Vorlesung "Anatomie für Ingenieure" als Technisches Wahlpflichtfach nicht entgegen. Zunächst ist darin keine Zusicherung i. S. v. § 38 VwVfG zu erblicken. Zusagen bzw. Zusicherungen sind auch in Prüfungsangelegenheiten nur verbindlich, wenn sie von der zuständigen Stelle formgerecht abgegeben werden (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 674). Vorliegend scheitert die Wirksamkeit der Zusicherung bereits an deren Abgabe durch die zuständige Stelle, weil der Prüfungsausschussvorsitzende nicht befugt ist, weitere Fächer als die in der StudO bzw. DiplPrüfO aufgeführten als Technische Wahlpflichtfächer anzuerkennen. Denn nur eine Änderung der StudO bzw. DiplPrüfO kann das darin enthaltene Angebot an Studienfächern wirksam erweitern, einschränken oder ändern. Auch der Vorsitzende des Prüfungsausschusses des betreffenden Studienganges ist an Recht und Gesetz gebunden und muss sein Handeln an den Vorgaben der Rechtsgrundlagen des jeweiligen Studienganges ausrichten. Selbst wenn es sich um eine anhaltende Verwaltungspraxis handeln würde, ließe sich daraus ein Anspruch auf Einbringung der Prüfungsergebnisse in die Gesamtnotenbildung nicht ableiten, weil auch eine solche nur dann als Richtschnur herangezogen werden kann, wenn diese Praxis der Rechtsordnung voll und ganz entspricht (BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 - 3 C 49/02; OVG Lüneburg, Urt. v. 06.10.2016 - 2 LB 5/16; jeweils juris). Randnummer 20 Die Klägerin hat - entgegen Anlage 2 (Prüfungsplan) der DiplPrüfO - keine Prüfung in einem Technischen Wahlpflichtfach abgelegt und insofern die Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit nicht erfüllt (§ 17 Abs. 3 S. 1 Ziff. 1 DiplPrüfO). Denn die Fächer "Anatomie für Ingenieure" und "Fuel Cell Technologie" sind nach obigen Ausführungen weder als benotete Leistungsnachweise noch als Prüfungen in die Berechnung der Gesamtnote einzustellen. Für das Bestehen der Diplomprüfung ist dieser Mangel jedoch unschädlich, weil

§ 22Abs. 2 S. 1 Dipl

PrüfO durch das Bestehen der Prüfung eine Heilung eintritt, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt waren, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte und wenn diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt wird. Dies ist vorliegend der Fall. Entgegen der klägerischen Ansicht verlangt die Heilungsvorschrift nicht, dass die im Fach "Fuel Cell Technology" absolvierte Leistungsüberprüfung nach wie vor Berücksichtigung zu finden hat. Zum einen ist die dort erreichte Note - wie bereits geprüft - nicht als Prüfung im engeren Sinne zu werten. Darüber hinaus schützt die Heilungsvorschrift den Studierenden lediglich davor, dass eine Prüfung nach Aushändigung des Zeugnisses als nicht bestanden bewertet wird. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass trotz des Umstandes, dass die Voraussetzungen für die Fertigung der Diplomarbeit nicht gegeben waren, die Diplomarbeit Wirksamkeit behält. Das Fach "Fuel Cell Technology" ist daher nach wie vor nicht als Prüfung i. S. d. § 20 Abs. 2 DiplPrüfO zu werten. Randnummer 21 Soweit die Klägerin weiterhin zur Begründung ihres vermeintlichen Anspruches auf eine Gesamtnote von 1,5 ("sehr gut") vorträgt, im Rahmen der Berechnung der Gesamtnote i. S. v. § 20 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 4 DiplPrüfO sei auch das jeweilige arithmetische Mittel nur bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma in die Berechnung einzustellen, schließt sich das Gericht dieser Ansicht nicht an.

§ 10Abs. 4 Dipl

PrüfO wird bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnoten für die Diplomvorprüfung und Diplomprüfung nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Parameter im Rahmen der Gleichung zur Berechnung der Gesamtnote sind nicht die jeweiligen arithmetischen Mittel, sondern der jeweilige Vomhundertsatz des arithmetischen Mittels. Deshalb ist nur letzterer von dem Begriff "Bildung" i. S. d. § 10 Abs. 4 DiplPrüfO erfasst, sodass lediglich der sich aus dem Vomhundertsatz des arithmetischen Mittels ergebende Betrag nur bis zur ersten Dezimalstelle hinter dem Komma zu berücksichtigen ist. Das arithmetische Mittel selbst ist ungekürzt in die Berechnung des Vomhundertsatzes einzustellen. Randnummer 22 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der weiter in § 10 Abs. 4 DiplPrüfO enthaltenen Regelung, dass bei der Bildung der Fachnoten ebenso nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma Berücksichtigung zu finden hat. Denn bei der im vorliegenden Fall vorzunehmenden Bildung des arithmetischen Mittels handelt es sich nicht um die Bildung einer Fachnote. Nach § 10 Abs. 3 S. 1 HS 1 DiplPrüfO wird die Fachnote aus den Noten mehrerer Prüfungen im Wege des arithmetischen Mittels gebildet. Das bedeutet, dass mehrere in einem Fach abgelegte Prüfungen zu einer Fachnote zusammengerechnet werden. Vorliegend wird jedoch nicht das arithmetische Mittel von mehreren in einem Fach abgelegten Prüfungen, sondern vielmehr das arithmetische Mittel von verschiedenen bewerteten Fächern gebildet, mit der Folge, dass die vorliegende Konstellation nicht vom Tatbestand des § 10 Abs. 4 DiplPrüfO umfasst ist. Randnummer 23 Diese Ansicht wird zudem durch die Überlegung gestützt, dass für den Fall, dass jegliche Zwischenschritte im Rahmen der Berechnung der Gesamtnote von der Dezimalstellenregelung umfasst sein sollen eine Differenzierung zwischen Fach- und Gesamtnote nicht nötig gewesen wäre. Vielmehr wäre eine einheitliche Regelung ausreichend gewesen. Randnummer 24 Für die Kürzung des jeweiligen aus den verschiedenen Fächern gebildeten arithmetischen Mittels lässt sich daher keine Rechtsgrundlage finden. Eine solche ist jedoch zwingend erforderlich. Randnummer 25 Die Bildung von Ausbildungsnoten regelnde Vorschriften sind an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Denn der Zugang zu Berufen, die einen berufsqualifizierenden Abschluss durch den Erwerb des akademischen Grades hier "Diplomingenieurin" oder "Diplomingenieur" voraussetzen, ist vom Bestehen der Diplomprüfung und faktisch auch von der erzielten Abschlussnote abhängig, sodass zwischen Diplomprüfung und Berufswahl ein enger Zusammenhang besteht. Entsprechende berufsbezogene Prüfungen stellen als sogenannte subjektive Berufszulassungsvoraussetzungen einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit dar. Der in Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG enthaltene Gesetzesvorbehalt verlangt, dass Regelungen etwa über das Verfahren der Bewertung der Prüfungsleistungen, die Bestehensvoraussetzungen und die Notenvergabe rechtssatzmäßig, also für Staatsprüfungen in einer Rechtsverordnung, für Hochschulprüfungen in einer Satzung der Hochschule, festgelegt werden. Daraus folgt, dass eine Regelung, die bei der vorgeschriebenen rechnerischen Ermittlung der Abschlussnote zu einer Verschlechterung dieser Note führen kann, den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG genügen muss und daher nur dann als rechtmäßig angesehen werden kann, wenn sie durch die jeweilige DiplPrüfO selbst angeordnet worden ist (für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung: BVerwG, Beschl. v. 20.11.2015 - 6 B 32/15 -, juris; für das Zweite Juristische Staatsexamen: BVerwG, Urt. v. 27.06.1975 - VII C 38.74; Sächsisches OVG, Urt. v. 25.10.2002 - 4 B 791/01; jeweils juris). Dieser ständigen Rechtsprechung auf dem Gebiet des Prüfungsrechts liegt nicht zuletzt die Erwägung zugrunde, dass die Einstellung eines exakten Zahlenwertes in die Berechnung dem Grundsatz der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Chancengleichheit sowie der materiellen Prüfungsgerechtigkeit dient. Eine bereits in Zwischenschritten vorgenommene Rundung oder ein Abbruch des Rechenganges (anstelle einer genauen Berechnung des Wertes) führen zu einer Verzerrung des tatsächlichen Leistungsbildes. Demgegenüber bedingt die Einstellung eines konkreten Zahlenwertes eine die Prüfungsleistungen genauer erfassende, differenziertere und mithin leistungsgerechtere Bewertung. Nach Vorstehendem ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass ein Abbruch des Rechenganges, also die Beschränkung eines Wertes auf die erste Dezimalstelle nach dem Komma, nur in Betracht kommt, wenn dafür eine besondere normative Grundlage gegeben ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.06.2016 - 9 S 2297/14 -, juris). Daran fehlt es hier hinsichtlich des jeweiligen auf die Prüfungen und Leistungsnachweise bezogenen arithmetischen Mittels. Randnummer 26 Soweit die Klägerin anführt, die Fächer "Robuste Mehrgrößenregelung" und "Experimentelle Prozessanalyse" seien neben dem Fach "Ereignisdiskrete Systeme" als Zusatzfächer in das Zeugnis aufzunehmen, folgt das Gericht dem nicht.

§ 20Abs. 4 S. 2 und 3 Dipl

PrüfO werden in das Diplomzeugnis die Noten der Prüfungsfächer und Leistungsnachweise, die Note der Studienarbeit, die Note der Diplomarbeit und die Gesamtnote der Diplomprüfung aufgenommen, wobei das Zeugnis ferner das Thema der Diplomarbeit sowie - auf Antrag des Prüflings - das Ergebnis der Prüfungen von Zusatzfächern und die bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Studiendauer enthält. Die Fächer "Robuste Mehrgrößenregelung" und "Experimentelle Prozessanalyse" sind nicht zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmen, weil sie keine Zusatzfächer im maßgeblichen Sinne darstellen.

§ 19S. 1 Dipl

PrüfO kann sich der Prüfling in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen, welche dann als Zusatzfächer bezeichnet werden. Die hier streitigen Fächer gehören zu den sogenannten vorgeschriebenen Fächern, wie sich aus der Anlage 2 i. V. m. der Anlage 3 zur StudO ergibt. Aus diesen Anlagen ist ersichtlich, dass es sich bei den Fächern "Robuste Mehrgrößenregelung" und "Experimentelle Prozessanalyse" um Pflichtfächer des Anwendungsgebietes handelt, die also zum Pflichtstoff des Studienganges gehören. Entscheidend bei der Qualifikation eines Faches als Zusatzfach ist nicht, ob das Ergebnis der in dem betreffenden Fach abgelegten Leistungsüberprüfung in die Gesamtnotenbildung eingestellt werden soll. Vielmehr kommt es auf die dem Fach durch die Prüfungsordnung beigemessene Bedeutung an. Diese qualifiziert die Fächer "Robuste Mehrgrößenregelung" und "Experimentelle Prozessanalyse" zu Pflichtfächern des Anwendungsgebietes. Dass die Klägerin entsprechend des in der Anlage 2 zur DiplPrüfO enthaltenen Prüfungsplanes nur 9 Semesterwochenstunden und 3 Prüfungen der Pflichtfächer des Anwendungsgebietes, mithin nicht alle Pflichtfächer bei der Bildung der Diplomnote berücksichtigen kann, ändert nichts daran, dass es sich auch bei den nicht berücksichtigten Fächern um Pflichtfächer des Anwendungsgebietes handelt. Darüber hinaus ist dem Wortlaut des § 20 Abs. 4 S. 3 DiplPrüfO zu entnehmen, dass Zusatzfächer nur auf Antrag des Prüflings in das Zeugnis aufzunehmen sind. Dass dieser Antrag vor Ausstellung des Diplomzeugnisses zu stellen ist, ergibt sich bereits aus der Überlegung, dass die Möglichkeit eines nachträglichen Antrages zu mehrmaligem Einziehen und Ändern des Diplomzeugnisses führen würde, was denknotwendig nicht erwünscht sein kann. An entsprechenden Anträgen der Klägerin fehlt es vorliegend, sodass auch aus diesem Grund eine Aufnahme dieser Fächer als Zusatzfächer in das Diplomzeugnis nicht zu erfolgen hat. Randnummer 27 In Anbetracht dessen ist mit der unterlassenen Angabe dieser Fächer im Zeugnis kein von der Klägerin sogenanntes Streichen von anerkannten Prüfungsleistungen verbunden. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 29 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 30 Die Höhe des Streitwertes findet ihren Grund in § 52 Abs. 2 GKG. In prüfungsrechtlichen Verfahren, bei denen es nicht um das Bestehen der Prüfung, sondern um eine Notenverbesserung der bestandenen Prüfung geht, ist der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG mangels konkreter Anhaltspunkte in Ansatz zu bringen (Sächs. OVG, Beschl. v. 29.01.2013 - 2 A 58/12 -, juris).

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