← Deutschland

VG Magdeburg 3. Kammer 3 A 177/16 Urteil Rückforderung von Zuwendungen im Rahmen des Agrarumweltprogrammes "Markt- und standortangepasste Landbewirtsc

Obsah (6)Art. 5§ 48Art. 39Art. 2Art. 18Art. 16

Rückforderung von Zuwendungen im Rahmen des Agrarumweltprogrammes "Markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung", hier: Blühstreifen Leitsatz Mit der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen

Abschnitt 2

Nr.

3

  1. g)
  2. aa)der Förderrichtlinie ist Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen nach Abschnitt 2 Nr. 2 e), dass die Antragsteller sich verpflichten, auf Schlägen, die für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, für die Dauer von fünf Jahren aaa) Blühstreifen entlang von Schlaggrenzen mit einer Breite von mindestens drei und höchstens 24 Metern, außer an öffentlichen Straßen, öffentlichen Wegen und Bahnlinien, oder bbb) Blühstreifen innerhalb eines Schlages mit einer Breite von mindestens sechs und höchstens 24 Metern oder ccc) Blühflächen auf höchstens zwei Hektar je Schlag anzulegen. Diese Voraussetzung erfüllt der Schlag 293 nicht, da kein zur landwirtschaftlichen Erzeugung genutzter Restschlag vorliegt. Der Schlag 293 ist 0,3908 ha groß und wurde durch die Klägerin vollständig mit Blühmischung bestellt. Nach dem Erlass des Förderrichtliniengebers – des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt (MLU) – vom 22. November 2012 ist für die Förderfähigkeit eines Blühstreifens die Nutzung der Flächen zwischen/ neben den Blühstreifen zur landwirtschaftlichen Erzeugung zwingend. Nach dem Erlass des MLU vom 21. Februar 2013 wird die Zuwendung nicht nur für die Anlage und Erhaltung des Blühstreifens gewährt, sondern auch als Ausgleich dafür, dass der Antragsteller nicht mehr den gesamten Schlag für die landwirtschaftliche Erzeugung nutzen kann, sondern nur die um die Blühstreifen verringerte Fläche (Restschlag). Danach hat der Richtliniengeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass Voraussetzung für die Förderfähigkeit der Anlage eines Blühstreifens ein von dem Antragsteller zur landwirtschaftlichen Erzeugung bewirtschafteter Restschlag ist. Da die Klägerin wie dargestellt keinen Anspruch auf Gewährung der Zuwendung herleiten kann, sondern diese nach der Verwaltungspraxis des Zuwendungsgebers gewährt wird, ist hier allein maßgeblich, welche Voraussetzungen der Förderrichtliniengeber für die Gewährung der Zuwendung aufgestellt hat, solange diese einheitlich angewendet werden. Diese Voraussetzungen hat das MLU in seinen Erlassen vom 22. November 2012 und vom 21. Februar 2013 formuliert. Dies stellt auch keine vermeintliche nachträgliche Änderung der Zuwendungsvoraussetzungen aus der Förderrichtlinie, sondern eine schlichte Konkretisierung bzw. Sicherstellung der vom Richtliniengeber gewollten Anwendung der Rechtsvorschrift gegenüber den Förderrichtlinienanwendern – hier dem Beklagten – dar. Im Übrigen ergibt sich die Voraussetzung der Bewirtschaftung eines Restschlages bereits aus der Förderrichtlinie: Randnummer 29 Nach dem Wortlaut von Abschnitt 2 Nr. 3
  3. g)
  4. aa)und
  5. bb)der Förderrichtlinie müssen die Schläge, um förderfähig zu sein, für die landwirtschaftliche Erzeugung „genutzt werden“. Wird der Schlag vollständig mit einer Blühmischung bepflanzt, findet auf diesem Schlag eben keine landwirtschaftliche Erzeugung statt, sodass dieser Schlag die Fördervoraussetzungen nicht erfüllen würde. Nach Abschnitt 2 Nr. 3
  6. g)
  7. aa)der Förderrichtlinie müssen die Blühstreifen nach lit. aaa) „entlang von Schlaggrenzen“ oder nach lit. bbb) „innerhalb eines Schlages“ angelegt werden. Dies stellt eine abschließende räumliche Vorgabe dar, die nicht die vollständige Bepflanzung eines Schlages mit Blühmischung zulässt. Wäre eine vollständige Bepflanzung eines Schlages mit Blühmischung vom Richtliniengeber gewollt, stellte sich die Frage, ob sich deren Zulässigkeit nach Abschnitt 2 Nr. 3
  8. g)
  9. aa)aaa) oder bbb) richten würde, da eine vollständige Bepflanzung sowohl entlang von Schlaggrenzen als auch innerhalb eines Schlages liegen würde. Allein der nicht in der Richtlinie vorgesehene Fall der vollständigen Bepflanzung zeigt schon, dass der Richtliniengeber diesen eben nicht fördern wollte. Daneben kann nach Abschnitt 2 Nr. 2
  10. e)auch das Anlegen von Blühflächen förderfähig sein, für welche andere Voraussetzungen nach Abschnitt 2 Nr. 3
  11. g)gelten. Diese wörtliche Unterscheidung zwischen – streifen und – flächen bringt zum Ausdruck, dass der Richtliniengeber die Maßnahme ganz bewusst als einen Streifen, nämlich innerhalb oder an der Grenze eines Restschlages, verstanden wissen wollte. Nach dem Duden definiert sich ein „Streifen“ als farblich von seiner Umgebung abgehobener langer, schmaler Abschnitt einer Fläche, langer, schmaler abgegrenzter Teil, Abschnitt von etwas oder langes, schmales, bandartiges Stück von etwas. Der Definition ist immanent, dass ein Streifen immer nur ein Teil von etwas ist, aber eben nicht die Gesamtheit umfasst („Streifen“ auf Duden online, URL: http://www.duden.de/rechtschreibung/Streifen, letztes Abrufdatum: 3. August 2017). Randnummer 30 Soweit der Beklagte die Förderrichtlinie bis zu den Erlassen des Richtliniengebers unter Umständen in seiner Verwaltungspraxis falsch angewendet hat, berührt dies die teilweise Rechtswidrigkeit des erlassenen Bewilligungsbescheides nicht. Ob und inwieweit das eingeräumte Ermessen auf eine bestimmte (Bewilligungs-)Entscheidung reduziert ist, bestimmt sich zwar grundsätzlich nach der entstandenen Verwaltungspraxis. Dabei ist aber wie bereits ausgeführt zu beachten, dass Verwaltungsvorschriften als Willenserklärung der anordnenden Stelle auszulegen sind. Da Verwaltungsvorschriften eine einheitliche Verwaltungsübung sicherstellen sollen, ist die tatsächliche – möglicherweise vom Wortlaut der Richtlinie abweichende – Verwaltungspraxis nur dann maßgebend, wenn der Richtliniengeber diese billigt oder zumindest duldet (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8/79 -, NVwZ 1982, 101; Urteil vom 2. März 1995 - 2 C 17/94 -, juris; Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7/99 -, NVwZ-RR 2000, 621). Vorliegend hat der Richtliniengeber durch seine Erlasse aber ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass er die vermeintliche Verwaltungspraxis des Beklagten eben nicht billigt, sondern auf seinen tatsächlichen – nach dem Vorgesagten in der Förderrichtlinie auch hinreichend zum Ausdruck kommenden – Willen hingewiesen. Die Rechtswidrigkeit der Zuwendungserteilung bestimmt sich allein nach dem Willen des Richtliniengebers. Zwar kann eine rechtswidrige Anwendung einer Förderrichtlinie u. U. wie aufgezeigt zu einer gefestigten Bewilligungspraxis führen. Die schlicht nicht mit dem Willen des Richtliniengebers übereinstimmende praktizierte Anwendung kann aber nicht dazu führen, dass die Bewilligung dadurch rechtmäßig wird. Vielmehr ist ein solches Verhalten der Bewilligungsbehörde im Rahmen der Rückforderung im Hinblick auf eventuell bestehenden Vertrauensschutz zu berücksichtigen. Randnummer 31
  12. b)Die Klägerin kann sich im Hinblick auf die teilweise Rücknahme der bewilligten Zuwendung nicht auf Vertrauensschutz berufen. Eine nationale oder – wie hier – regionale Agrarförderung darf grundsätzlich nur nach Maßgabe des Unionsrechts erfolgen (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 10 LB 15/16 -, juris). Die grundlegenden unionsrechtlichen Bestimmungen zur Agrarinvestitionsförderung waren in Art. 20 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 enthalten. Mit Inkrafttreten des Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 65/2011 zu der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist der Vertrauensschutz des Zuwendungsempfängers unionsrechtlich abschließend geregelt, sodass für nationale Regelungen zum Vertrauensschutz – etwa nach § 48 Abs. 2 und 4, § 49 a Abs. 2 VwVfG – kein Raum mehr bleibt (so zu inhaltsgleichen anderen europarechtlichen Vorschriften: BVerwG, Beschluss vom 29. März 2005 - 3 B 117/04 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. Januar 2010 - 10 LC 148/09 -, alle: juris). Nach Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 65/2011 ist bei zu Unrecht gezahlten Beträgen der Begünstigte zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

Art. 5Abs.

3 dieser Verordnung gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten billigerweise nicht erkannt werden konnte. Vorliegend ist die teilweise rechtswidrige Gewährung der Zuwendung nicht auf einen Irrtum des Beklagten zurückzuführen. Die Einbeziehung der Förderung des Anlegens eines Blühstreifens auf dem Schlag 293 erfolgte durch Bewilligungsbescheid vom

  1. Oktober
  2. Da im Zeitpunkt des Erlasses des Teilnahmebescheides der konkrete Blühstreifen auf Schlag 293 noch nicht angelegt war, konnte der Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses auch noch keine Kenntnis darüber haben, dass dieser die Voraussetzungen der Förderrichtlinie nicht erfüllen werde. Zwar fand vor Erlass des Bewilligungsbescheides am
  3. Juni 2011 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Diese bezog sich aber nach Auskunft des Beklagten lediglich auf die Feststellungen zu Lage, Größe und Bestand der Flächen, nicht aber auf deren konkrete Bewirtschaftung. Eine solche selektive Vor-Ort-Kontrolle ist durch die Art. 12 ff. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 65/2011 auch zulässig. Danach haben die Vor-Ort-Kontrollen lediglich stichprobenartig zu erfolgen. Erst nach Erlass des Bewilligungsbescheides mit den Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen des Beklagten für das Verpflichtungsjahr 2010/2011 stellte dieser fest, dass hinsichtlich des Schlages 293 die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung nicht erfüllt waren. Weiter besteht die Besonderheit der Förderung vorliegend darin, dass sich die Antragsteller für einen bestimmten Zeitraum verpflichten, die Voraussetzungen der Agrarumweltmaßnahme einzuhalten. Mit Verpflichtungserklärung vom
  4. Juli 2011 (Blatt 236 ff. der Beiakte A) sowie vom
  5. Juli 2012 (Blatt 292 ff. der Beiakte A) erklärte die Klägerin jeweils, die Voraussetzungen für das jeweilige Verpflichtungsjahr hinsichtlich Schlag 293 erfüllt zu haben. Insoweit ist nicht erkennbar, dass der Beklagte über die Zuwendungsvoraussetzungen irrte. Vielmehr lag der Irrtum bei der Klägerin, die davon ausgegangen ist, die Zuwendungsvoraussetzungen zu erfüllen, und dies in den jeweiligen Verpflichtungserklärungen auch so angegeben hat. Randnummer 32 c) Die teilweise Rücknahme erfolgte auch ermessensgerecht.

§ 48Abs. 1 Vw

VfG ist die Rücknahme in das Ermessen der Behörde gestellt. Ermessensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere ist die rückwirkende und hinsichtlich des Schlages 293 vollständige Aufhebung des Bewilligungsbescheides mangels besonderer Umstände nicht unverhältnismäßig. Zutreffend hat der Beklagte insoweit ausgeführt, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Versagung des Zuwendungsbetrages verbunden mit der Verpflichtung zum sparsamen Umgang mit Haushaltsmitteln gegenüber dem privaten Interesse der Klägerin, die bewilligte Zuwendung zu erlangen und behalten zu dürfen, überwiegt. Diese Erwägungen entsprechen den Grundsätzen des sog. intendierten Ermessens, wonach mit Rücksicht auf die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung (vgl. § 7 LHO ) das Ermessen in der Regel nur durch die Entscheidung für die Aufhebung des Zuwendungsbescheides fehlerfrei ausgeübt werden kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom

  1. Dezember 1999 - A 1 S 89/99 -, juris). Der Beklagte hat in seiner Rücknahmeentscheidung auch nicht darauf abgestellt, dass sich die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides allein aus dem Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften ergebe, sondern zugleich auf einen Verstoß gegen die ständige Verwaltungspraxis und damit das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG berufen, der eine Rücknahme rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. April 2003, NVwZ 2003, 1384). Daneben sind auch hier die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 65/2011 zu beachten. Danach ist bei zu Unrecht gezahlten Beträgen der Begünstigte zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet, mithin das behördliche Ermessen insoweit durch Unionsrecht eingeschränkt. Randnummer 33 2. Rechtsgrundlage für die in Nr. 1 des Bescheides erfolgte Neufestsetzung des Bewilligungsbetrages hinsichtlich der Verpflichtungsjahre 2010/2011 und 2011/2012 wegen Verstoßes gegen die Förderkriterien ist Art. 18 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 65/2011 zu der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005. Danach wird die beantragte Beihilfe gekürzt oder verweigert, wenn die Verpflichtungen und Förderkriterien nicht erfüllt sind. Diese Regelung bildet eine unmittelbare Ermächtigungsgrundlage zur Sanktionierung des Zuwendungsnehmers, ohne dass es hierfür des Rückgriffs auf das nationale Recht, z. B. §§ 48 ff. VwVfG, bedarf. Nach nationaler wie unionsrechtlicher Rechtsprechung ist anerkannt, dass es bei Rückzahlungsverpflichtungen, die z. B. aus Art. 5 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 65/2011 folgen, an einer unionsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung des Grundverwaltungsaktes fehlt (vgl. oben: EuGH, Urteil vom 13. März 2008, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 26. August 2009, a. a. O.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 21. April 2015 - 10 LB 37/13 -, juris). Solche Regelungen normieren lediglich die Verpflichtung des Zuwendungsnehmers, zu Unrecht gewährte Beihilfen zurückzuzahlen, treffen aber keine Vorgaben dazu, in welcher rechtlichen Gestalt und nach welchem Verfahren eine solche Rückforderung durch die Behörden der Mitgliedstaaten durchgesetzt werden soll. Anders verhält es sich aber im Hinblick auf das hier streitgegenständliche Kürzen einer Zuwendung und den Ausschluss von der Zuwendung als Sanktionsmaßnahme. Art. 18 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 65/2011 richtet sich direkt an die zuständigen Bewilligungsbehörden – und nicht an den Zuwendungsnehmer – mit der Ermächtigung, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Zuwendung zu kürzen oder zu verweigern. In Absatz 2 ist sodann geregelt, dass der Mitgliedstaat die Beihilfe zurückfordert und/ oder verweigert oder den Betrag, um den die Beihilfe gekürzt wird, insbesondere auf der Grundlage von Schwere, Ausmaß und Dauer des festgestellten Verstoßes festsetzt. Damit trifft Art. 18 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 65/2011 alle wesentlichen Voraussetzungen für die Kürzung oder Verweigerung – also Aufhebung –, die Rückzahlungsverpflichtung sowie zum rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit. Ein Rückgriff etwa auf § 49 Abs. 3 VwVfG ist danach weder notwendig noch von dessen Zielrichtung passend. Randnummer 34 Vorliegend sind die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1

  1. b)der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 65/2011 erfüllt. Die Klägerin hat gegen die Förderkriterien verstoßen, indem sie wie unter 1. aufgezeigt auf dem Schlag 293 keinen Restschlag zur landwirtschaftlichen Erzeugung bewirtschaftet sowie im Verpflichtungsjahr 2010/2011 für die Schläge 417, 318, 332, 416, 307, 289 und 288 mit insgesamt 3,8001 ha den Restschlag nicht selbst bewirtschaftet und im Verpflichtungsjahr 2011/2012 für die Schläge 16, 277, 387, 305, 378, 289, 288, 425, 421, 420, 423, 418, 419 und 424 mit insgesamt 12,0214 ha nicht oder nicht selbst bewirtschaftet hat. Randnummer 35
  2. a)Im Verpflichtungsjahr 2010/2011 wurden die Restschläge zu den Blühstreifen auf den Schlägen 417, 318, 332, 416, 307, 289 und 288 nicht durch die Klägerin bewirtschaftet, sondern im Wege des sog. Pflugtausches durch einen anderen Landwirt. Der sog. Pflugtausch bezeichnet den zeitweiligen Flächentausch eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch den Eigentümer oder Pächter mit einem Dritten. Dabei wird wechselseitig vereinbart, dass die Vertragspartner den Boden des jeweils anderen bearbeiten. Hinsichtlich der vorgenannten Schläge hat die Klägerin im Verpflichtungsjahr 2010/2011 die konkreten Restschläge nicht selbst bewirtschaftet, sondern andere „getauschte“ Flächen. Dies erfüllt nicht den Zuwendungszweck. Wie bereits unter 1. dargestellt ist Zuwendungszweck das Anlegen eines Blühstreifens unter Bewirtschaftung des restlichen Schlages zur landwirtschaftlichen Erzeugung. Die Zuwendung wird nach Abschnitt 1 Nr. 1.5 der Förderrichtlinie für freiwillig eingegangene Agrarumweltverpflichtungen „auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen“ gewährt. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin aufgrund des Teilnahmebescheides vom 28. Juni 2010 sowie des Bewilligungsbescheides vom 13. Oktober 2011 und ihrer Verpflichtungserklärung für das Verpflichtungsjahr 2010/2011 vom 13. Juli 2011 sowie für das Verpflichtungsjahr 2011/2012 vom 6. Juli 2012 unterworfen. Die Verpflichtung enthält u. a. das Anlegen des Blühstreifens, die Bewirtschaftung des Restschlages zur landwirtschaftlichen Erzeugung sowie nach Abschnitt 1 Nr. 4.1 der Förderrichtlinie die Grundanforderungen der Art. 5 und 6 und der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln

Art. 39Abs.

3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sowie die Vorgaben zur Phosphatausbringung

der §§ 3 bis 5 und 7 der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.2.2007 (BGBl. I S. 221), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 36 des Gesetzes vom 24.2.2012 (BGBl. I S. 212), in der jeweils geltenden Fassung im gesamten Betrieb einzuhalten, auch wenn die Zuwendung lediglich für die Bewirtschaftung einer Teilfläche des Betriebes beantragt oder gewährt wird. Durch die Verpflichtungserklärung findet die Zuwendungsgewährung nicht nur schlag-, sondern auch betriebsbezogen statt. Kern des Zuwendungszweckes ist die Verpflichtung des Zuwendungsempfängers, bestimmte Standards bei der landwirtschaftlichen Erzeugung auf bestimmten Schlägen einzuhalten. Bewirtschaftet nun ein anderer Landwirt die Restschläge, ist dieser Zusammenhang nicht mehr gegeben. Auch hat sich der bewirtschaftende Landwirt nicht nach der Förderrichtlinie für diese Flächen verpflichtet. Gerade deshalb sieht die Förderrichtlinie – unabhängig davon, ob rechtlich eine Vermietung oder Verpachtung oder ein Pflugtausch vorliegt – eine Förderung nur unter zusätzlichen Voraussetzungen vor. Gehen z. B. während des Verpflichtungszeitraums der ganze Betrieb oder einzelne Flächen, für die die Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen über oder an den Verpächter zurück, muss der Zuwendungsempfänger selbst oder dessen Erbe, außer in Fällen höherer Gewalt, nach Abschnitt 1 Nr. 4.2.1 der Förderrichtlinie die für diese Flächen erhaltene Zuwendung vollständig zurückerstatten, sofern die eingegangenen Verpflichtungen vom Übernehmer nicht eingehalten werden. Die Übergabe und Übernahme von Verpflichtungen ist vor dem Wirksamwerden des Übergangs der betreffenden Flächen schriftlich und formgerecht bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu beantragen. Hieraus folgt der grundsätzliche Wille des Richtliniengebers, den er im Erlass vom 21. Februar 2013 nochmals ganz ausdrücklich für alle Fälle, in denen der Restschlag nicht durch den Begünstigten bewirtschaftet wird, also auch für den Pflugtausch, erklärt hat, dass eine Bewirtschaftung der Restschläge durch Dritte nur dann den Zuwendungszweck erfüllt, wenn dies schriftlich und formgerecht beantragt worden ist und die Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers übernommen wurden. Beides ist vorliegend unstreitig nicht erfüllt. Randnummer 36 b) Im Verpflichtungsjahr 2011/2012 wurde der Zuwendungszweck hinsichtlich der Schläge 16, 277, 387, 305, 378, 289, 288 ebenfalls durch Pflugtausch nicht erfüllt. Randnummer 37 c) Für die Schläge 425, 421, 420, 423, 418, 419 und 424 gab die Klägerin in ihrem Nutzungsnachweis 2012 den Nutzcode (NC) 591 an, welcher für „aus der Erzeugung genommenes Ackerland“ steht. Die Klägerin hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sie auf dieser Fläche keine landwirtschaftlichen Kulturpflanzen anbaut. Auch hierdurch wurde der Zuwendungszweck nicht erfüllt, schon allein deshalb, weil der erforderliche Zuwendungszweck der Bewirtschaftung eines Restschlages zur landwirtschaftlichen Erzeugung hierdurch nicht erfüllt wurde. Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind

Art. 2f) der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 die in Anhang I des EG-Vertrages aufgeführten Erzeugnisse. Eine Nutzung mit dem NC 591 fällt nicht hierunter. Dieser ist vielmehr vom unionsrechtlichen Begriff der landwirtschaftlichen Tätigkeit umfasst, der nach Art. 2 c) der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 u. a. die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand umfasst und damit keine landwirtschaftliche Erzeugung im Rechtssinne darstellt. Nach Abschnitt 1 Nr. 4.9 der Förderrichtlinie sind Flächen, welche nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, von der Gewährung einer Zuwendung ausgeschlossen. Es entspricht dem ausdrücklichen Willen des Richtliniengebers – wie er in seinem Erlass vom

  1. November 2012 ausgeführt hat –, dass das Herausnehmen von Flächen aus der Erzeugung einen Verstoß darstellt. Daneben wird – wie ausgeführt – die Zuwendung nicht für das Anlegen des Blühstreifens selbst gezahlt, sondern als Ausgleich für die entgangene landwirtschaftliche Nutzung. Ein durch die Zuwendung zu kompensierender Ausfall findet aber dann nicht statt, wenn gar keine wirtschaftliche Nutzung durch Verwertung auf dem Schlag stattfindet. Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist das sich auf den betroffenen Schlägen befindliche Feldgras in dem Verpflichtungsjahr 2011/2012 nicht verwertet worden. Damit ist es aber auch nicht zur landwirtschaftlichen Erzeugung genutzt worden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Nichtnutzung des Feldgrases nach den Ausführungen der Klägerin in einem Intervall von fünf Jahren notwendig ist, um eine Einordnung als Dauergrünland zu vermeiden, insoweit also notwendiger Bestandteil eines mehrjährigen Produktionsprozesses ist. Zum einen kommt es schon allein deshalb hierauf nicht an, weil der Richtliniengeber mit Erlass vom
  2. November 2012 seinen Willen dahingehend formuliert hat, dass eine Behandlung einer Fläche mit dem NC 591 einen zu sanktionierenden Verstoß darstellt. Zum anderen besteht das vorliegende Agrarumweltprogramm darin, dass sich die Landwirte für jedes Verpflichtungsjahr gesondert verpflichten, die Zuwendungsvoraussetzungen zu schaffen. Die Zuwendung selbst wird ebenfalls nicht für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt, sondern nach den einzelnen Jahren getrennt, die je nach festgestellter Fläche und Sanktionen voneinander abweichen können. Dem Programm liegt mithin eben keine Gesamtbetrachtung zugrunde, sondern eine jährliche. Randnummer 38 Der Beklagte hat die Verstöße

Art. 18Abs.

2 der Durchführungsverordnung Nr. 65/2011 ordnungsgemäß gewertet und die Sanktion unter Berücksichtigung des Abschnitts 1 Nr. 6 der Förderrichtlinie sowie des Sanktionserlasses des MLU (RdErl. des MLU vom

  1. 2013 – 55.2-60120/2.3, MBl. LSA, S., 463) für die Verpflichtungsjahre 2010/2011 und 2011/2012 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgesetzt. Randnummer 39
  2. Rechtsgrundlage für die in Nr. 1 des Bescheides erfolgte Neufestsetzung des Bewilligungsbetrages wegen Abweichungen der Flächenangaben ist Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 65/2011 zu der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.

Art. 16Abs.

3 i. V. m. Abs. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 65/2011 wird die Beihilfe auf der Grundlage der tatsächlich ermittelten Fläche festgesetzt. Wenn die angegebene Fläche mehr als drei Prozent oder zwei Hektar von der ermittelten Fläche abweicht, wird die tatsächlich vorhandene Fläche um das Doppelte der Differenz gekürzt. Vorliegend meldete die Klägerin für das Verpflichtungsjahr 2010/2011 im Zahlungsantrag eine Fläche von 23,4967 ha an. Auf Grundlage der Ermittlungen der Vor-Ort-Kontrolle ergab sich wie unter

  1. festgestellt eine Abweichung von 0,9404 ha, für die nach den obigen Ausführungen keine Ausgleichsleistung gewährt werden kann, mithin eine Abweichung um 4,17 %. Randnummer 40
  2. Die auf § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. Art. 5 der Durchführungsverordnung (EG) 65/2011 beruhende Festsetzung des Erstattungsbetrags i. H. v. 19.300,67 Euro und dessen Verzinsung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 41
  3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 42 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.