dem SchfHwG Leitsatz Der Zweitbescheid dient lediglich der behördlichen Durchsetzung des Feuerstättenbescheides. Insoweit erscheint es interessengerecht, die gesetzliche Wertung des § 14b SchfHwG auch hier anzusetzen. (Rn.33) Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller ist (Mit-)Eigentümer des Grundstückes T.-Straße 309b, in A-Stadt. Auf dem Grundstück befindet sich eine Öl-Feuerungsanlage mit Öl-Heizkessel. Randnummer 2
dem Feuerstättenbescheid vom
. Randnummer 4 Da bis zum 31. Dezember 2016 die Arbeiten durch den Antragsteller nicht
gewiesen waren, bat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (bBSF) E. den Antragsgegner um Erlass eines Zweitbescheides. Bei der Prüfung des Vorgangs stellte sich heraus, dass
dem Grundbuchauszug neben dem Antragsteller auch das Land Niedersachsen Miteigentümer des o. g. Grundstückes ist. Randnummer 5 Unter dem
Nr. 1 und 2 des Bescheides sowie zweijährig ebenfalls im Zeitraum vom
Nr. 3 des Bescheides durchzuführen. Randnummer 7 Den dagegen erhobenen Widerspruch des Antragstellers vom
gewiesen worden seien. Randnummer 9 Unter dem
dem widerrufenen Feuerstättenbescheid bis zum 31. Dezember 2016 durchgeführt werden müssen.
dem Feuerstättenbescheid vom
GO zulässig, da dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Zweitbescheid vom 29. Juni 2017
GO i. V. m. § 25 Abs. 4 SchfHwG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Randnummer 20 Der Antrag ist aber unbegründet. Randnummer 21 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die auf-schiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse am gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts überwiegt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch den gesetzlichen Ausschluss des Suspensiveffektes gerade dem öffentlichen Interesse kraft Gesetzes einen hohen Stellenwert zugebilligt hat. Randnummer 22 Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Da die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Widerspruch des Antragsgegners aller Voraussicht
unbegründet ist, da sich die Anordnungen als rechtmäßig erweisen. Randnummer 23
HwG sind die Eigentümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie die
der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. Welche Anlagen innerhalb welcher Zeiträume gereinigt und überprüft werden müssen, regelt die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO). Der bBSF setzt
HwG gegenüber den Eigentümern in einem schriftlichen Bescheid (Feuerstättenbescheid) fest, welche Schornsteinfegerarbeiten innerhalb welchen Zeitraumes durchzuführen sind. Die Eigentümer sind verpflichtet, die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten durchführen zu lassen. Die Durchführung der Arbeiten ist dem bBSF innerhalb der Frist des § 4 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG vom Eigentümer
zuweisen. Randnummer 24 Dem Antragsteller ist mit Feuerstättenbescheid vom
Nr. 1 und 2 des Feuerstättenbescheides sowie zweijährig ebenfalls im Zeitraum vom
Nr. 3 des Bescheides durchzuführen. Der Feuerstättenbescheid setzt dabei nur jene Schornsteinfegerarbeiten fest, die der Antragsteller
den gesetzlichen Vorschriften durchführen lassen muss. Randnummer 25 Wurde der bBSF nicht selbst mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt und unterbleibt der
weis der Durchführung durch einen anderen Schornsteinfegerbetrieb, so informiert der bBSF die zuständige Behörde gemäß § 25 Abs. 1 SchfHwG.
HwG setzt die zuständige Behörde sodann in einem Zweitbescheid gegenüber den Eigentümern fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen
den Rechtsverordnungen
1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen
der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Auf Mitteilung des bBSF E. erließ der Antragsgegner am 29. Juni 2017
Anhörung des Antragstellers sowie des Landes Niedersachsen als Eigentümer den Zweitbescheid, in welchem er den Eigentümern in Nr. 1 des Bescheides aufgab, die Überprüfung des Öl-Heizkessels sowie dessen Schornsteins und die wiederkehrende Messung des Öl-Heizkessels bis zum
Nr. 2.6 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 KÜO die nächste Überprüfung erfolgen müssen. Der im Feuerstättenbescheid vom
dem ursprünglichen Termin. Die letzte Messung
V erfolgte ebenfalls Ende des Jahres 2015.
SchV hat der Betreiber einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen einmal in jedem zweiten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme mehr als zwölf Jahre zurückliegt, von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen.
dem widerrufenen Feuerstättenbescheid vom
dem Feuerstättenbescheid vom
2 Satz 1 KÜO die Messungen und Überprüfungen möglichst im gleichen Zeitraum festgesetzt werden sollen. Die jährlichen Überprüfungen aber wurden im Jahr 2016 nicht durchgeführt.
Widerruf des ursprünglichen Feuerstättenbescheides konnte der bBSF wie auch der Antragsgegner den Eigentümern aber keine Durchführungsfrist auferlegen, die in der Vergangenheit liegt. Um den Anforderungen der KÜO dennoch gerecht zu werden, war die Festsetzung der Überprüfungen
der KÜO auf Anfang des Jahres erforderlich und eine Festsetzung der Messungen
der 1. BImschV im gleichen Zeitraum sachgerecht. Hinzu tritt, dass die Festsetzung durch den Antragsgegner lediglich zweieinhalb Monate vor dem ursprünglichen (aber widerrufenen) Zeitraum liegt. Randnummer 27 Diesen festgesetzten Verpflichtungen ist der Antragsteller im Jahr 2017 nicht
gekommen.
HwG ist der Eigentümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, fristgerecht die dort angeführten Arbeiten zu veranlassen. Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien soll diese Vorschrift klarstellen, dass die genannten Pflichten den Eigentümern obliegen und sie einen Schornsteinfeger ihrer Wahl mit den beschriebenen Arbeiten zu beauftragen haben (BT-Drs. 16/9237, S. 29; BT-Drs. 16/9794, S. 16).
HwG ist der Eigentümer verantwortlich für die Übermittlung der Formblätter betreffend den
weis über die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten. Danach hat der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass erteilte Aufträge auch erfüllt und erforderliche Arbeiten fristgerecht erledigt werden, notfalls unter Ausschöpfung zielführender Rechtsschutzmöglichkeiten. Die Initiative hat nicht mehr wie früher notwendig vom bBSF auszugehen, der infolge der Eröffnung des Wettbewerbs im Schornsteinfegerhandwerk insoweit kein Monopol mehr hat. Die Beauftragung richtet sich vielmehr seit dem 1. Januar 2013
dem Privatrecht. Auf ein etwaig unterbliebenes Angebot des bBSF, die Arbeiten fristgerecht durchzuführen, kann sich der Antragsteller bei dieser Rechtslage jedenfalls so lange nicht berufen, wie er nicht geltend machen kann, alles ihm Zumutbare unternommen zu haben, die notwendigen Arbeiten fristgerecht durchführen zu lassen. Sofern der Antragsteller hierzu vorträgt, dass er selbst die erforderlichen Überprüfungen vorgenommen habe, genügt dies den gesetzlichen Anforderungen nicht.
HwG darf die Durchführung dieser Arbeiten nur durch Betriebe erfolgen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Anforderungen für eine grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auf Grund einer Rechtsverordnung
Beide Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Randnummer 28 Ebenfalls unschädlich ist, dass der Antragsteller einen Rechtsbehelf gegen den Feuerstättenbescheid vom 19. Januar 2017 erhoben hat, da einem Rechtsbehelf
HwG keine aufschiebende Wirkung zukommt und der Bescheid demnach vollziehbar ist. Randnummer 29 Da
HwG die zuständige Behörde in dem Zweitbescheid selbstständig Zeitraum und Arbeiten
der
HwG vollziehbar ist. Denn
dem ausdrücklichen Wortlaut bestimmt die zuständige Behörde nicht schlicht eine (
-)Frist zur Durchführungen der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten, sondern legt einen eigenen Zeitraum „
den Rechtsverordnungen
1 Satz 2 und 3 oder [bei] wiederkehrenden Messungen
Randnummer 30
GO ist in diesen Fällen der gerichtliche Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat. Die Durchführung des behördlichen Antragsverfahrens ist Zugangsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren und kann,
dem das gerichtliche Verfahren anhängig geworden ist, nicht mehr heilend
geholt werden oder durch eine Einlassung der Behörde zur Sache ersetzt werden (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
GO spätestens mit der ausdrücklichen Bestätigung durch den Antragsteller gegenüber dem Gericht im Schriftsatz vom 30. August 2017 erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war über einen möglichen Aussetzungsantrag aber noch nicht entschieden. Auch lag kein Grund für eine Entbehrlichkeit des Aussetzungsverfahrens
GO vor. Danach ist das behördliche Verfahren dann entbehrlich, wenn die Behörde ohne sachlichen Grund in angemessener Frist nicht entschieden hat oder die Vollstreckung droht. Dass der Antragsgegner innerhalb von ca. anderthalb Monaten in der (Sommer-)Ferienzeit nicht über den Antrag entschieden hat, ist nicht zu beanstanden. Für die Annahme einer drohenden Vollstreckung genügt die Vollziehbarkeit des Bescheides (wegen fehlender aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO), die Fälligkeit der Forderung und die fehlende behördliche Bereitschaft zur Aussetzung der Vollziehung nicht. Es müssen vielmehr Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder der Beginn der Vollstreckung behördlich angekündigt sein; wenigstens müssen aus der Sicht eines objektiven Betrachters konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine alsbaldige Durchsetzung des Abgabenbescheids vorliegen (vgl. zum Ganzen: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Januar 2003, a. a. O., m. w. N.). Derartiges ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 32 3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 33 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert
der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache
Ermessen zu bestimmen. Das Interesse des Antragstellers richtet sich vorliegend gegen die Durchführung der in dem streitgegenständlichen Zweitbescheid festgesetzten Arbeiten. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte bemisst das Gericht dieses Interesse in Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung aus § 14 b SchfHwG mit 500,- Euro für das Hauptsacheverfahren. Denn
HwG betragen der Gegenstandswert und der Streitwert jeweils 500,- Euro im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstättenbescheid zum Gegenstand haben. Der hier gegenständliche Zweitbescheid dient letztlich der Ermöglichung der behördlichen Durchsetzung des Feuerstättenbescheides gegebenenfalls mit Mitteln des Verwaltungszwangs. Insoweit erscheint es interessengerecht, die gesetzliche Wertung auch hier zugrunde zu legen. Dieser Betrag ist vorliegend in Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf 250,- Euro zu halbieren.
Ziffer 1.7.2 des Streitwertkataloges bleibt die Androhung der Ersatzvornahme für die Berechnung des Streitwertes vorliegend außer Betracht. In Anlehnung an Ziff. 1.5 bemisst das Gericht den Streitwert hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbescheides auf ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes i. H. v. 84,- Euro, also auf 21,- Euro. Dies ergibt einen Streitwert von insgesamt 271,- Euro.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.