Asylrecht: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einer alleinstehenden Frau mit einem unehelichen Kind aus Marokko; Feststellung von Abschiebungsverboten aufgrund möglicher Verfolgung Leitsatz Ohne weitere Erkenntnisse und substantiierten Vortrag ist nicht davon auszugehen, dass alleinstehende, ledige Frauen mit unehelichen Kindern in Marokko verfolgt werden (Ehrenmord). (Rn.10) Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige und begehrt die Asylanerkennung, die Flüchtlingseigenschaft sowie den subsidiären Schutz und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Denn als ledige Mutter werde sie in Marokko verfolgt. Die Verdammung oder sogar ein Ehrenmord durch die Familie sei zu erwarten. Die Beklagte lehnte das Begehren durch Bescheid vom 18.07.2018 ab und drohte die Abschiebung nach Marokko an. Randnummer 2 Die Klägerin beantragt, Randnummer 3 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18.07.2018 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie hilfsweise den subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG anzunehmen. Randnummer 4 Die Beklagte beantragt, Randnummer 5 die Klage abzuweisen Randnummer 6 und verteidigt den streitbefangenen Bescheid. Randnummer 7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 8 Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 76 AsylG) entschieden werden konnte, ist unbegründet. Der streitbefangene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn sie hat keine diesbezüglichen Ansprüche. Randnummer 9 Das Gericht folgt dabei der Bewertung der Sach- und Rechtslage durch das Bundesamt in dem streitbefangenen Bescheid und darf zunächst darauf verweisen (§ 77ABs. 2 AsylG). Darüber hinaus schließt sich das Gericht der Bewertung zur Lage alleinstehender, ledigen Frauen mit unehelichen Kindern in Marokko an, wie sie vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 21.06f.2017 (5 A 109/15.A; juris) vorgenommen wurde: Randnummer 10 "Anknüpfungspunkt für das Vorliegen der in den genannten Vorschriften vorausgesetzten Gefahrenlage ist nach dem - als wahr unterstellten - Vortrag der Klägerin die vom Bruder geschaffene Bedrohungslage, der die Klägerin zur Wiederherstellung der "Familienehre" mit dem Tode bedroht. Die Klägerin ist ihren Angaben zufolge in einer traditionellen Rollenvorstellungen verhafteten Familie aufgewachsen. Frauen, die sich nicht den Regeln der in diesen Kreisen herrschenden Normen und der restriktiven Sexualmoral unterwerfen, können von ihrer Familie und Gemeinde verstoßen werden, um die "Ehre" der Familie wieder herzustellen und erneut Akzeptanz in der Gemeinde finden. In diesem Zusammenhang kann es auch zu "Ehrenverbrechen" kommen, die allerdings relativ selten und gesellschaftlich nicht akzeptiert sind (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.