Asylrecht: Marokko - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes und dem Abschiebungsverbot Leitsatz Die durch eine Eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachte Verfolgung durch den Bruder einer in Deutschland der Prostitution nachgegangenen marokkanischen Frau rechtfertigt im Einzelfall den subsidiären Schutz, nämlich dann, wenn der Bruder islamischer Iman ist und damit über ein dichtes religiöses Netzwerk verfügt, welches ihm erlaubt, Landesweit auf die Frau zuzugreifen. Hinreichender staatlicher Schutz ist dann nicht ersichtlich. (Rn.12) (Rn.17) Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist marokkanische Staatsbürgerin und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Sie werde in Marokko von ihrer Familie wegen Ehrverlusts geächtet, bedroht und verfolgt. Sie habe in Deutschland als Prostituierte gearbeitet. Ihr ehemaliger deutscher Ehemann habe sie bei der marokkanischen Familie angeschwärzt. Randnummer 2 Mit Bescheid vom 27.03.2018 lehnte das klägerische Begehren als offensichtlich unbegründet ab, verneinte Abschiebungshindernisse und drohte die Abschiebung nach Marokko an. Randnummer 3 Die Klägerin beantragt unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Randnummer 4 die Beklagte bei Aufhebung ihres Bescheides vom 27.03.2018 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und Abschiebungshindernisse festzustellen. Randnummer 5 Die Beklagte beantragt, Randnummer 6 die Klage abzuweisen Randnummer 7 und verweist auf den streitbefangenen Bescheid. Randnummer 8 Mit Beschluss vom 24.04.2018 lehnt das Gericht den Eilantrag (8 B 109/18) ab und bestätigte die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes. Randnummer 9 Aufgrund weitern Sachvortrages unter Beibringung einer eidesstattlichen Versicherung des nunmehr nach islamischen Ritus mit der Klägerin verheirateten Mannes, Herr M.H., änderte das Gericht den Eilbeschluss im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO ab und ordnete mit Beschluss vom 17.07.2018 die aufschiebende Wirkung der Klage an ( 8 B 163/18 ; juris gemeldet). Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 76 AsylG) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) teilweise begründet. Soweit der Klägerin der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG verwehrt wurde, ist der streitbefangene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in ihren Rechten (1.). Die weitergehende Klage auf Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG (2.) unterliegt der Abweisung; der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bedarf es nicht (3.). Randnummer 12 1.) Die Klägerin ist subsidiär schutzberechtigt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 3 i. V. m. § 3 c Nr. 3 AsylG. Sie hat glaubhaft stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihr in Marokko ein ernsthafter Schaden, nämlich eine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende unmenschliche Behandlung in Form der Blutrache droht, der Staat keinen wirksamen Schutz (§ 3 d, § 4 Abs. 3 AsylG) bieten kann und die Klägerin auch nicht in einem anderen Landesteil (internen) Schutz vor Verfolgung erlangen kann. Randnummer 13 Das Gericht hat bereits in dem Eilbeschluss vom 17.07.2018 ( 8 B 163/18 MD; juris gemeldet) ausgeführt: Randnummer 14 "Daran hält das Gericht nicht mehr fest. Denn nach der nunmehr von der Antragstellerin vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung des Herrn M.H. vom 25.06.2018 ergeben sich neue Erkenntnisse. Herr M.H. ist der nach islamischen Ritus verheiratete Ehemann der Antragstellerin. Er schildert im Rahmen der vorläufigen summarischen Bewertung eines gerichtlichen Eilverfahrens glaubhaft und nachvollziehbar, dass er in Marokko Kontakt mit dem Bruder der Antragstellerin hatte und dieser als "Iman nicht bereit [sei], sein Gesicht in der Gesellschaft zu verlieren und seine eigene Schwester und jeden der an seiner Seite ist vernichten." Zwar bezieht sich der M.H. weitgehend auf Aussagen eines Dritten, des marokkanischen Polizisten El H…; gleichwohl schildert er auch eigenes Erleben in dem Hotel aufgrund einer Begegnung mit Abgesandten des Bruders der Antragstellerin. Aufgrund dieser Aussagen in der Eidesstattlichen Versicherung, kommt das Gericht nicht umhin, das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes aufzuheben und damit die Voraussetzungen nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG für eine Abschiebung zu verneinen. Danach darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, wobei Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt bleiben, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind. Diese Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung liegen nunmehr zur Überzeugung des Gerichts vor. Nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen bestehen erhebliche Gründe dafür, dass die Antragstellerin durch ihren Bruder in Marokko wegen Verletzung der Familienehre verfolgt wird. Insoweit stellt sich die Lage anders dar, als etwa in dem Urteil der Kammer vom 26.04.2018 ( 8 A 346/17 MD; juris gemeldet). Dort wird mit Verweis auf das Sächsische Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 21.06.2017 (5 A 109/15.A; juris) ausgeführt: Randnummer 15 "Anknüpfungspunkt für das Vorliegen der in den genannten Vorschriften vorausgesetzten Gefahrenlage ist nach dem - als wahr unterstellten - Vortrag der Klägerin die vom Bruder geschaffene Bedrohungslage, der die Klägerin zur Wiederherstellung der "Familienehre" mit dem Tode bedroht. Die Klägerin ist ihren Angaben zufolge in einer traditionellen Rollenvorstellungen verhafteten Familie aufgewachsen. Frauen, die sich nicht den Regeln der in diesen Kreisen herrschenden Normen und der restriktiven Sexualmoral unterwerfen, können von ihrer Familie und Gemeinde verstoßen werden, um die "Ehre" der Familie wieder herzustellen und erneut Akzeptanz in der Gemeinde finden. In diesem Zusammenhang kann es auch zu "Ehrenverbrechen" kommen, die allerdings relativ selten und gesellschaftlich nicht akzeptiert sind (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, vom
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