Asylrecht: Neue Erkenntnisse durch eine eidesstattliche Versicherung zur Verfolgung einer marokkanischen Frau begründen eine Aufhebung des Abschiebeverfahrens Leitsatz Durch eine Eidesstattliche Versicherung belegte neue Erkenntnisse zur Verfolgung einer marokkanischen Frau durch ihren als Iman tätigen Bruder in Marokko aufgrund einer "Familienschande" begründen nach § 80 Abs. 7 VwGO die Abänderung eines Eilbeschlusses nach § 36 Abs. 4 AsylG (Offensichtlichkeitsurteil §§ 29 a, 30 AsylG). (Rn.2) (Rn.3) Gründe Randnummer 1 Der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des gerichtlichen Eilbeschlusses vom 24.04.2018 (8 B 109/18 MD) hat Erfolg. Mit dem Beschluss hat das erkennende Gericht den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Verweis auf die durch das Bundesamt festgestellte Verneinung der Asylanerkennung, der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiärem Schutzes als offensichtlich unbegründet und die daraus resultierende Abschiebungsandrohung nach § 36 AsylG abgelehnt. Randnummer 2 Daran hält das Gericht nicht mehr fest. Denn nach der nunmehr von der Antragstellerin vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung des Herrn M.H. vom 25.06.2018 ergeben sich neue Erkenntnisse. Herr M.H. ist der nach islamischen Ritus verheiratete Ehemann der Antragstellerin. Er schildert im Rahmen der vorläufigen summarischen Bewertung eines gerichtlichen Eilverfahrens glaubhaft und nachvollziehbar, dass er in Marokko Kontakt mit dem Bruder der Antragstellerin hatte und dieser als "Iman nicht bereit [sei], sein Gesicht in der Gesellschaft zu verlieren und seine eigene Schwester und jeden der an seiner Seite ist vernichten." Zwar bezieht sich der M.H. weitgehend auf Aussagen eines Dritten, des marokkanischen Polizisten El H.; gleichwohl schildert er auch eigenes Erleben in dem Hotel aufgrund einer Begegnung mit Abgesandten des Bruders der Antragstellerin. Aufgrund dieser Aussagen in der Eidesstattlichen Versicherung, kommt das Gericht nicht umhin, das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes aufzuheben und damit die Voraussetzungen nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG für eine Abschiebung zu verneinen. Danach darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, wobei Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt bleiben, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind. Diese Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung liegen nunmehr zur Überzeugung des Gerichts vor. Nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen bestehen erhebliche Gründe dafür, dass die Antragstellerin durch ihren Bruder in Marokko wegen Verletzung der Familienehre verfolgt wird. Insoweit stellt sich die Lage anders dar, als etwa in dem Urteil der Kammer vom 26.04.2018 ( 8 A 346/17 MD; juris gemeldet). Dort wird mit Verweis auf das Sächsische Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 21.06.2017 (5 A 109/15.A; juris) ausgeführt: Randnummer 3 "Anknüpfungspunkt für das Vorliegen der in den genannten Vorschriften vorausgesetzten Gefahrenlage ist nach dem - als wahr unterstellten - Vortrag der Klägerin die vom Bruder geschaffene Bedrohungslage, der die Klägerin zur Wiederherstellung der "Familienehre" mit dem Tode bedroht. Die Klägerin ist ihren Angaben zufolge in einer traditionellen Rollenvorstellungen verhafteten Familie aufgewachsen. Frauen, die sich nicht den Regeln der in diesen Kreisen herrschenden Normen und der restriktiven Sexualmoral unterwerfen, können von ihrer Familie und Gemeinde verstoßen werden, um die "Ehre" der Familie wieder herzustellen und erneut Akzeptanz in der Gemeinde finden. In diesem Zusammenhang kann es auch zu "Ehrenverbrechen" kommen, die allerdings relativ selten und gesellschaftlich nicht akzeptiert sind (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.