GO zu verpflichten, die jeweiligen Antragsteller vorläufig im 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin
der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2023/2024 zuzulassen, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt zuzulassen, Randnummer 3 kann kein Erfolg beschieden werden. Randnummer 4 Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet. Randnummer 5 Die Antragsteller begehren jeweils im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im
1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - v. 06.04.2006, GVBl. LSA S. 232 in der Fassung der Verordnung v. 27.01.2021, GVBl. LSA S. 45) wird für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in befristeten Beschäftigungsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von bis zu 4 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) festgelegt, während für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von 8 LVS gilt. Diese Differenzierung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist sowohl den unbefristet beschäftigten wie auch den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern gemeinsam, dass sie wissenschaftliche Dienstleistungen bei der Erfüllung der Aufgaben der Universität erbringen und zu ihren Aufgabenbereichen insbesondere die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fähigkeiten sowie die Unterweisung der Studierenden in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehört ( § 42 Abs. 1 HSG LSA ). Ein befristetes Angestelltenverhältnis ist hingegen insbesondere dann vorzusehen, wenn der Aufgabenbereich zugleich die Vorbereitung der Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen umfasst. In diesem Falle ist den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben ( § 42 Abs. 2 Satz 2 HSG LSA ).
2 Satz 3 HSG LSA ist in diesen Fällen ein Zeitanteil von der Hälfte der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation zu gewähren und eine Qualifizierungsvereinbarung abzuschließen. Randnummer 16 Allerdings knüpft § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 LVVO , soweit er die Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter festlegt, nicht ausdrücklich an eine dahingehende Ausgestaltung des individuellen Dienstverhältnisses, sondern allein an die Tatsache der Befristung des Beschäftigungsverhältnisses an. Die Befristung als solche rechtfertigt es nicht für sich allein, aus den Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter mit befristeten Verträgen eine eigene Stellengruppe mit einem - verglichen mit den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern - geringeren Lehrdeputat zu bilden. Denn es gibt Befristungsgründe, die ersichtlich keinen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung des Stelleninhabers aufweisen. Wie sich auch aus der Zielvereinbarung zwischen dem Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt und der Antragsgegnerin für den Zeitraum von 2020 bis 2024 ergibt (veröffentlicht unter: mw.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MW/Hochschule/Zielvereinbarungen/2020/ZV_MD_unterz_Endfassung_mit_Anlagen_240620.pdf), werden die Stellen in den vorklinischen Instituten bei der Antragsgegnerin jedoch generell unter dem Gesichtspunkt der wissenschaftlichen Qualifizierung und Weiterbildung des Personals, das diese Stellen besetzt, genutzt. Die danach für den Regelfall erfolgte Widmung der - befristet zu besetzenden - Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtungen aufweist, da ihm nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.07.1987 - 7 C 10.86 - und Urt. v. 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, beide zitiert nach juris). Da insoweit von einer typisierenden Betrachtung auszugehen ist, kommt es auf eine ins einzelne gehende Feststellung, ob und ggf. in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, nicht an (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.03.2015 - 3 M 26/15 -, juris). Dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz vom 12.04.2007 (WissZeitVG, BGBl. I S. 506, zuletzt geändert durch Gesetz v. 25.05.2020, BGBl. I S. 1073) kommt dabei allein eine arbeitsrechtliche Bedeutung zu, es begründet keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 01.10.2019 - 1 B 246/19.NC -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.02.2018 - 3 M 3/18 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.06.2013 - 13 C 26/13 -, juris). Zwar könnte eine Erhöhung des unbereinigten Lehrangebotes in Bezug auf die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter dann in Betracht kommen, wenn die Antragsgegnerin die gesetzlichen Einschränkungen der Befristung systematisch und missbräuchlich verletzen würde, um auf diese Weise die höhere Lehrverpflichtung für unbefristet beschäftigtes Lehrpersonal zu umgehen und so die Aufnahmekapazität niedrig zu halten. Insoweit kann aber nur ein qualifizierter Verstoß gegen die Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes zu einer Erhöhung des Lehrangebotes führen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 08.03.2012 - 3 M 75/11 -, juris). Randnummer 17 Einen solchen qualifizierten Verstoß haben die Antragsteller indes weder dargelegt noch ist ein solcher aus der von Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts unter dem 14.11.2023 ergänzend vorgelegten Übersicht der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der vorklinischen Institute, welche auch Angaben zu Dienstverhältnissen an anderen Hochschulen/Forschungseinrichtungen (einschließlich einer Drittmittelbeschäftigung) enthält, ersichtlich. Randnummer 18 Eine Anhebung der Deputatstundenzahl ist kapazitätsrechtlich auch nicht mit Blick auf die der Antragsgegnerin aus dem „Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken“ als Nachfolge des Hochschulpakts III zur Verfügung stehenden Mittel geboten. Der „Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken“ ersetzt den Hochschulpakt, der 2007 gestartet wurde und 2023 ausgelaufen ist. In diesem Zeitraum erhielt Sachsen-Anhalt zur Stärkung des Hochschulsystems rund 476 Millionen Euro. Im Gegenzug hat das Land seine Studienkapazitäten trotz gegenläufiger demografischer Entwicklung nicht abgebaut, sondern mit Blick auf die bundesweit seit längerem steigende Zahl der Studienanfängerinnen und -anfänger aufrechterhalten. Im Anschluss an den auslaufenden Hochschulpakt beteiligte sich der Bund über den Zukunftsvertrag von 2021 bis 2023 mit jährlich insgesamt rund 1,88 Milliarden Euro an der Sicherung und Verbesserung von Studium und Lehre; von 2024 an steigt die Summe auf 2,05 Milliarden Euro. Die Länder müssen diese Mittel in ihrem Hochschulsystem gegenfinanzieren (vgl. https://mwu.sachsen-anhalt.de/wissenschaft/hochschulen/hochschulpakt-2020#:~:text=Der%20%E2%80%9EZukunftsvertrag%20Studium%20und%20Lehre,Hochschulsystems%20rund%20476%20Millionen%20Euro., abgerufen am 06.12.2023). Randnummer 19 Kern der bis 2027 geltenden landesrechtlichen Vereinbarung, die zwischen dem Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt und den Hochschulen im Land (ohne die Theologische Hochschule Friedensau) am 25.03.2021 geschlossen wurde, ist zum einen der Erhalt der personalbezogenen Studienkapazitäten auf dem Stand des Jahres 2018 und zum anderen die Verbesserung der Studienbedingungen, vor allem durch die Schaffung dauerhafter Stellen an den Hochschulen. So soll der Anteil des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals (ohne Drittmittelpersonal), das unbefristet beschäftigt ist, an den sieben staatlichen Hochschulen von 42,9
und 5 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12.12.1973 - Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG - (BGBl. I S. 1885, zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 20.04.2013, BGBl. I S. 868) Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen hat. Die Regelung des § 16 ASiG begründet weiter die Verpflichtung, in Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einen den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertigen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutz zu gewährleisten. Durch die Gleichwertigkeitsklausel des § 16 ASiG sollen die öffentlichen Arbeitgeber verpflichtet werden, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs jeweils einheitliche Regelungen unter Einbeziehung der Beamten zu schaffen. Dabei sollen den öffentlichen Arbeitgebern ausdrücklich die gleichen Verpflichtungen wie den privaten Arbeitgebern auferlegt werden, wobei sich die konkreten Verpflichtungen aus den Unfallverhütungsvorschriften ergeben. Eine vergleichbare Verpflichtung ergibt sich aus § 22 Abs. 1 und 2 SGB VII. Dr. Schlüter obliegt nicht nur die Belehrung der Studierenden über etwaige Gefahren bei der Vorbereitung und Durchführung der Versuche. Ihm obliegt auch die Aufgabe, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutz im Praktikumsgebäude eingehalten werden. Weiterhin obliegt ihm die Aufgabe, dass die Gefahrstoffverordnung, die Brandschutzverordnung, die Strahlenschutzverordnung, das Tierschutzgesetz und die Praktikumsordnung eingehalten werden, um Unfälle zu verhindern. Auch angesichts des Umstandes, dass die vorgenannten Vorschriften in zunehmendem Umfang durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union einer häufigen Änderung unterliegen und mit der Deputatsreduzierung typischerweise auch der eigene Fortbildungsaufwand für diese besondere Aufgabe abgegolten wird, ist die Deputatsermäßigung nicht zu beanstanden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.05.2019 - 3 M 11/19 -, juris). Randnummer 26 Die gegen den Dienstleistungsbedarf nicht zugeordneter Studiengänge vorgebrachten Einwände greifen ebenfalls nicht durch (vgl. generell zum Studiengang „Integrative Neuroscience“: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.08.2014 - 3 M 77/14 -, juris m. w. N.). Die Antragsgegnerin hat anhand der Studien- und Prüfungsordnung vom 10.10.2007 in der Fassung vom 23.11.2011, zuletzt maßgeblich geändert durch die am 22.10.2019 veröffentlichten Änderungssatzung für den zulassungsbeschränkten internationalen Masterstudiengang „Integrative Neuroscience“ den notwendigen Umfang des Dienstleistungsexports in Höhe von insgesamt 0,335 plausibel dargelegt. Der Aq/2 war unter Berücksichtigung der geringeren Zulassungen in den Jahren 2014 bis 2020 entsprechend der mittleren Jahrgangsstärke auf 9,75 festgesetzt worden. Hinsichtlich der im 1. Semester abgehaltenen Lehrveranstaltungen in den Wahlpflichtfächern dieses Studiengangs hat die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Lehrinhalte bereits in der Vergangenheit nachvollziehbar dargelegt, dass die von ihr ermittelten Teilquotienten auf dem Umstand beruhen, dass die Studenten sechs Wahlfächer aus einem Kanon von elf Wahlfächern zu wählen haben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.08.2014, a. a. O.). Randnummer 27 Ferner wird der Bedarf an Dienstleistungen
VO nach den bisherigen Studienanfängerzahlen oder den voraussichtlichen Zulassungszahlen für die nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge berechnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in erster Linie die voraussichtliche Zulassungszahl maßgeblich, wenn wie hier für den importierenden Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 17.89 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 22.08.2013 - 2 NB 394/12 -, juris). Ein Schwund, der in der nachfragenden Lehreinheit auftritt und der bei der Festsetzung der Studienanfängerzahlen dieser Lehreinheit erhöhend berücksichtigt worden ist, ist nicht zwingend bei der Ermittlung des Umfangs des Dienstleistungsexports wieder herauszurechnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2021 - 6 C 18.19 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 09.09.2015 - 2 NB 368/14 -, juris). Randnummer 28 Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller ist auch der CAp für die Vorklinik nicht fehlerhaft ermittelt worden. Richtig ist zwar, dass in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO unter II. 1. das Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin (mit Patientenvorstellung) genannt wird. Es ist aber nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO nicht unzulässig, neben dem Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin auch eine begleitende Vorlesung abzuhalten (vgl. hierzu auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.02.2018 - 3 M 3/18 -, juris). Randnummer 29 Auch die Ermittlung des Curricularanteils für das Wahlfach in Höhe von 0,0604 ist zutreffend erfolgt. Es ist nicht ersichtlich, dass die überwiegende Lehre hinsichtlich des Wahlfachs aus den klinischen Lehreinheiten importiert wird.
der Anlage 1 zur Studien- und Prüfungsordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Humanmedizin in der Fassung der Satzung vom 22.09.2023 werden innerhalb der Medizinischen Fakultät die Wahlfächer im Ersten Studienabschnitt nahezu ausschließlich von den vorklinischen Instituten angeboten. Anhand des allgemein zugänglichen Teiles der LSF-Plattform der Antragsgegnerin lässt sich belegen, dass der (einzige) Lehrimport aus der klinisch-theoretischen Lehreinheit (Institut für Sozialmedizin und Gesundheitsökonomie/Allgemeinmedizin, ISMG) mit einem CNW-Anteil in Höhe von 0,0229 für das Seminar/Praktikum „Sozialmedizin/klinische LE inkl. Klasse Hausärzte“, welches von Lehrpersonen des ISMG abgehalten wird, zutreffend ermittelt worden ist. Randnummer 30 Soweit einige Antragsteller sinngemäß einwenden, es stehe nicht mit § 2 Abs. 8 der Ärztlichen Approbationsordnung (ÄApprO) im Einklang, dass das Wahlfach überwiegend von der Lehreinheit Vorklinische Medizin durchgeführt wird, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.
O ist bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und bis zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung jeweils ein Wahlfach abzuleisten. Nach § 2 Abs. 8 Satz 2 ÄApprO kann für den Ersten Abschnitt aus den hierfür angebotenen Wahlfächern der Universität frei gewählt, für den Zweiten Abschnitt können ein in der Anlage 3 zur ÄApprO genanntes Stoffgebiet oder ein Teil davon werden gewählt werden, soweit sie von der Universität angeboten werden. § 2 Abs. 8 Satz 2 ÄApprO besagt mithin lediglich, dass Studierenden, die sich vertieft mit einem Bereich befassen wollen, dazu im Wahlfach Gelegenheit geboten wird (vgl. BR-Drucksache 1040/97, S. 92). Die Universitäten haben hier entsprechend ihrer Bewertungs- und Einschätzungsprärogative einen weiten Spielraum, den sie auch zur eigenen Schwerpunktbildung nutzen können. Mit ihrer Entscheidung, die Wahlfächer aus Gründen der Schwerpunktsetzung überwiegend im Bereich der Vorklinik anzubieten, hält sich die Antragsgegnerin innerhalb ihres durch die Wissenschaftsfreiheit gewährleisteten Verantwortungsbereiches, denn die Grundlagenausbildung der Studenten soll durch Heranführung der Studierenden an die Forschung und die Förderung des wissenschaftlichen Denkens verbessert werden, wobei hier hinzu kommt, dass infolge der Struktur der Antragsgegnerin und durch die übrigen Fakultäten der Universität nur in geringem Umfang Veranstaltungen angeboten werden, die in ausreichendem Maße den zu erfüllenden Kriterien entsprechen und darüber hinaus einen benoteten Leistungsnachweis (§ 2 Abs. 8 Satz 3 ÄApprO) sicherstellen. Die Antragsgegnerin ist nämlich infolge des Zweiten Hochschulstrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 09.10.1992 (GVBl. LSA S. 725) aus der Technischen Universität „Otto von Guericke“ (vormals Technische Hochschule, davor Hochschule für Schwermaschinenbau), der Pädagogischen Hochschule und der Medizinischen Akademie hervorgegangen und weist - anders als eine Volluniversität wie z. B. die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg - als Profiluniversität eine Struktur auf, die in den (anwendungsbezogenen) Ingenieur- und Naturwissenschaften sowie in der Medizin einen Schwerpunkt hat und eine Ergänzung in den Fakultäten für Wirtschafts-, Sozial- und Geisteswissenschaften findet. Der im Vergleich zu anderen Hochschulen relativ hohe Eigenanteil der eigenen Lehreinheit beruht mithin auf dem Umstand, dass es sich bei der Antragsgegnerin nicht um eine Volluniversität handelt, bei der insbesondere Lehrleistungen aus den Bereichen Biologie, Chemie und Physik für die Medizinische Fakultät durch andere Fakultäten erbracht werden könnten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 06.03.2006 - 3 N 81/05 -). Randnummer 31 Im Übrigen wäre entgegen der Auffassung einiger Antragsteller der Eigenanteil der Vorklinik (CAp) nicht proportional zu kürzen, weil die Antragsgegnerin - nach deren Darstellung - den Gesamt-CNW im Studiengang Humanmedizin (8,2) überschreitet. Randnummer 32 Überschreitungen des Gesamt-CNW infolge eines überhöhten Lehrangebots der klinischen Lehreinheiten, wie dies nach Auffassung einiger Antragsteller insbesondere hinsichtlich der Veranstaltungen POL Klinische Medizin und Pathobiochemie (POL-Pathomechanismen) sowie des sog. Klopfkurses gilt, sind für die Kapazitätsberechnung der vorklinischen Lehreinheit ohne Belang, weil die Antragsgegnerin nicht verpflichtet ist, Personal aus der klinischen Lehreinheit in die vorklinische Lehreinheit zu verschieben und es darüber hinaus kein zwingendes Gebot gibt, nach dem das Gericht im Kapazitätsprozess einem solchen Fall der Überschreitung damit zu begegnen hat, dass es den Curricularanteil der vorklinischen Lehreinheit (anteilig) kürzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2021 - 6 C 18.19 -; BayVGH, Beschl. v. 09.08.2021 - 7 CE 21.10004 u.a. -; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.09.2019 - 3 Nc 4/19 -, juris; OVG Saarland, Beschl. v. 24.07.2019 - 1 B 61/19.NC u. a -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.07.2019 - 13 C 37/19 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 25.06.2019 - 2 LC 655/17 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.05.2019 - 3 M 11/19 -, VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.08.2018 - NC 9 2505/17 -, alle zitiert nach juris, jeweils m. w. N.). Zwar darf die Antragsgegnerin den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für den Studiengang Humanmedizin nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind allerdings nicht rechtlich vorgegeben. Insbesondere folgen daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte der Studienbewerber auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, Beschl. v. 05.02.2015 - NC 9 S 1499/14 -, beide in juris). Randnummer 33 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin insbesondere für die Bemessung der Gruppengrößen in Seminaren und Vorlesungen an dem (nicht mehr verbindlichen) Beispielstudienplan der vormaligen ZVS orientiert hat. Es kann nicht gefordert werden, dass eine Betreuungsrelation zugrunde gelegt wird, die auf Kosten der Ausbildungsqualität eine maximale Kapazität erreicht. Von der Universität kann auch nicht der Nachweis verlangt werden, dass die zugrunde gelegte Gruppengröße exakt der Ausbildungswirklichkeit entspricht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.10.2022 - 13 B 799/22 -; BayVGH, Beschl. v. 04.04.2019 - 7 CE 18.10072 u.a. -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 31.08.2018 - 2 NB 867/17 -, alle zitiert nach juris m. w. N.). Vielmehr handelt es sich z. B. bei der Gruppengröße für Vorlesungen um einen angenommenen Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen, der auf den früheren Beispielstudienplan der ZVS zurückgeht und der sowohl gut besuchte Vorlesungen als auch solche mit geringer Hörerzahl einbezieht. Außerdem ist bei der Bildung des Durchschnittswerts zu berücksichtigen, dass nicht jede Vorlesung in jedem Semester angeboten wird. Allein die gestiegenen Studienanfängerzahlen führen auch nicht zwangsläufig zu höheren Teilnehmerzahlen bei den besuchten Lehrveranstaltungen, sondern können auch durch angebotene Parallelveranstaltungen bewältigt werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.10.2013 - 7 CE 13.10279 u.a. -, juris; zur Zulässigkeit der von der Antragsgegnerin angenommenen Gruppengrößen: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.07.2016 - 3 M 49/16 -, juris m. w. N.). Randnummer 34 Schließlich greifen die Einwände einiger Antragsteller gegen die angesetzte Gruppengröße bei Vorlesungen von 180 nicht durch. Die Kammer hat - im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Obergerichte - diese Gruppengröße in ständiger Rechtsprechung für angemessen erachtet (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 24.07.2019 - 1 B 51/19.NC -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.10.2016 – 13 C 41/16 –; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26.02.2007 - 3 N 187/06 -, jeweils zitiert nach juris). Die Gruppengröße für Vorlesungen steht in einem Beziehungsgefüge zu den Gruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, nämlich den Kleingruppenveranstaltungen wie z. B. Seminaren, Übungen, Praktika und zur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte. Änderungen in der Gruppengröße für Vorlesungen würden sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Faktoren auswirken, da eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen nach dem System der Kapazitätsverordnung zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl führen würde. Letzteres würde zwangsläufig zu einer Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studenten führen. Auf Grund normativer Vorgaben und didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen jedoch nicht ohne weiteres erhöht werden; die gleichwohl von der Hochschule entsprechend den normativen Mindestvoraussetzungen zwingend auszubildende erhöhte Zahl der Studenten könnte nur durch Erhöhung der Zahl der jeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden, was wiederum eine Erhöhung der Zahl der Lehrkräfte bedeuten würde. In diesem durch das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des vom Studienbewerber Beanspruchbaren und des von der Hochschule Leistbaren stellt die Gruppengröße 180 für Vorlesungen einen zwischen den beteiligten Interessen vermittelnden und akzeptablen Mittelwert dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.10.2022 - 13 B 799/22 -, a. a. O.). Randnummer 35 Gleiches gilt auch für die angesetzte Gruppengröße bei Praktika/Kursen von 15 (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.05.2019 – 3 M 11/19 -, juris). Randnummer 36 Die Einwände einiger Antragsteller gegen die Berechnung der Schwundquote durch die Antragsgegnerin greifen nicht durch. Die Antragsgegnerin hat - wie in den Vorjahren - hinreichend dargelegt, dass beurlaubte Studenten, die bei der Antragsgegnerin keine Lehre nachfragen, bei der Bestandszahlenermittlung in den Kohorten nicht berücksichtigt werden. Anhaltspunkte dafür, dass beurlaubte Studierende in unzulässiger Weise mehrfach gezählt worden sind, liegen nicht vor (vgl. zu einer unzulässigen „Mehrfachzählung“ von beurlaubten Studenten: BayVGH, Beschl. v. 22.04.2014 - 7 CE 14.10050 -, juris). Insoweit zeigen die Antragsteller nicht auf, inwieweit die von der Antragsgegnerin angewandte Methode der Schwundquotenberechnung nach Maßgabe des allgemein anerkannten Hamburger Modells (vgl. hierzu: Seeliger in: Universität Hamburg - Referat Planung und Controlling -, Leitfaden zur Anwendung der Kapazitätsverordnung, Stand Juli 2005, veröffentlicht bei https://www.uni-giessen.de/de/org/admin/kb/kap/file/kap-hh, abgerufen am 06.12.2023) fehlerhaft sein könnte. Soweit geltend gemacht wird, es sei nicht zulässig, in den Übergängen zwischen den einzelnen Fachsemestern einen sog. positiven Schwund zu berücksichtigen, trifft dies nicht zu. Lediglich das Ergebnis der Schwundberechnung, also die errechnete Auslastung einer Lehreinheit, darf nicht den Wert 1 übersteigen, da sich ein solcher „positiver Schwund“ nicht als kapazitätserweiternd, sondern unzulässigerweise als kapazitätsmindernd erweisen würde (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.05.2019 - 3 M 11/19 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 31.07.2013 - NC 2 B 294/13 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 09.08.2011 - 3 M 262/10 u. a. -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 29.10.2010 - 2 NB 388/09 -, juris). Randnummer 37 Die Kostenentscheidung folgt jeweils aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Höhe des Streitwertes beruht jeweils auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Ziff. 1 GKG. Nach Ziff. 18.1 der Empfehlung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist bei Streitigkeiten, welche die Zulassung zum Hochschulstudium betreffen, die Zugrundelegung des Auffangwertes angemessen. Eine Reduzierung des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts von 5.000,00 € für das Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.