Ausweisung eines Ausländers bei erneuter Asylantragstellung im Verlaufe des Ausweisungsverfahrens Leitsatz Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung eines Asylantragstellers richtet sich auc
Art. 28Abs.
3 der RL 2004/38/EG) sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaates. Sie kann daher berührt werden, durch die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste durch die Gefährdung des Überlebens (von Teilen) der Bevölkerung, durch die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder durch eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland (EuGH, U. v. 24.6.2015 – C-373/13 – juris Rn. 78; U. v. 23.11.2010 – C-145/09 – juris, Rn. 43 f. m.w.N.). Auch die Begehung von Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV bezeichneten Delikte können als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen sein, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit dem Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit unterfallen, sofern die Art und Weise der Begehung dieser Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (EuGH, U. v. 22.5.2012 – C-348/09 – juris, Rn. 28). Randnummer 43 Der Begriff der „öffentlichen Ordnung“ setzt voraus, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, darüber hinaus eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Hierunter sind Fälle mittlerer und schwerer Kriminalität zu subsumieren (vgl. EuGH, U. v. 24.06.2015 – C-373/13, juris, Rn. 79; BT-Drs. 20/3717, S. 42). Randnummer 44 Die zwingenden Gründe erfordern dann, dass die Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung einen besonders hohen Schweregrad aufweist Randnummer 45 (vgl. im Einzelnen dazu bb) sowie EuGH, U.v. 24.6.2015 – T, C-373/13 – juris Rn. 79; BVerwG, U. v. 30.03.1999 . 9 C 31.98 – juris;). Randnummer 46 Die Feststellung des Vorliegens zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung muss auf einer individuellen Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalles gründen. Gegenstand dieser Würdigung ist insbesondere die Beurteilung des Schweregrades der Gefahr, die von dem Verhalten des Schutzberechtigten für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (EuGH, U.v. 24.6.2015 – T, C-373/13 – juris, Rn. 86 ff.). bb) Randnummer 47 Ein Ausweisungsinteresse in dem so verstandenen Sinn ist im Fall des Klägers nicht gegeben. Ungeachtet der Frage, ob im Hinblick auf die Aktualität eines Ausweisungsinteresses im Rahmen des § 53 Abs. 3a AufenthG erhöhte Anforderungen an die Annahme einer Wiederholungsgefahr zu stellen sind, da der Begriff der öffentlichen Ordnung – wie dargestellt – eine hinreichend erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr verlangt, besteht vorliegend unter Berücksichtigung der veränderten Sachlage bereits kein aktuelles Ausweisungsinteresse gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG mehr
(1). Selbst für den unterstellten Fall eines auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts begründeten spezialpräventiven Ausweisungsinteresses zu Lasten des Klägers würde dieses den gesteigerten rechtlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 3a AufenthG nicht gerecht werden
(2), während ein generalpräventiv begründetes Ausweisungsinteresse vorliegend nicht berücksichtigungsfähig ist
(3).
(1)Randnummer 48 Zwar bestehen angesichts der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers zu seinen Lasten ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit.
- b)AufenthG sowie ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, wobei dahinstehen kann, ob der Kläger darüber hinaus auch ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit.
- e)AufenthG verwirklicht hat. Randnummer 49 Das Ausweisungsinteresse ist jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr begründet, da von dem Verhalten des Klägers keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG mehr ausgeht. Randnummer 50 Im Hinblick auf eine von spezialpräventativen Erwägungen getragene Ausweisungsverfügung ist vom Gericht eine eigenständige Prognose dahingehend anzustellen, ob die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schadenseintritt an den gesetzlich aufgeführten Schutzgütern im Sinne einer Wiederholungsgefahr führen wird. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihre Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. OVG Bremen, B. v. 15.02.2021 - 2 B 364/20 -, BayVGH, B. v. 23.02.2021 - 19 ZB 20.696 -, beide juris). Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, U. v. 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris). Mithin gilt für die Feststellung der Wiederholungsgefahr ein differenzierender, mit zunehmenden Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts (vgl. BVerwG, U. v. 02.09.2009 - 1 C 2.09 -, juris). Randnummer 51 Eine diesen Vorgaben Rechnung tragende Würdigung aller Umstände im Rahmen der vom Gericht eigenständig anzustellenden Gefahrenprognose fällt zugunsten des Klägers aus. Randnummer 52 Insbesondere angesichts der positiven Entwicklung des Klägers während der Bewährungszeit besteht zur Überzeugung des Gerichts auch unter Berücksichtigung der zu Lasten des Klägers zu bewertenden objektiven Umstände seiner Straftaten sowie des hohen Ranges des von einem – unterstellten – Rückfall bedrohten Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit keine hinreichende Gefahr mehr, dass der Kläger erneut vergleichbar schwerwiegende Straftaten begeht. Randnummer 53 Die in die Prognose einzubeziehenden tatbezogenen Umstände hat das Gericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (B. v. 08.08.2022 – 9 B 150/22 MD) wie folgt bewertet: Randnummer 54 „Bei den am 04., 20. und 29.04.2018 begangenen Straftaten des Antragstellers handelt es sich um die Verwirklichung besonders schwerer Delikte, die besonders schwere Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, da die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB eine Qualifikation zur einfachen Körperverletzung gemäß § 223 StGB darstellt und demnach mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe bestraft wird. Randnummer 55 Die begangenen Straftaten des Antragstellers stellen auch nach der konkreten Strafandrohung und der verhängten Freiheitsstrafe schwere Straftaten dar. Gefährliche Körperverletzungen sind gemäß § 224 StGB mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten bewährt. Minderschwere Fälle lagen bei den von dem Antragsteller begangenen Straftaten nicht vor, sodass das Amtsgericht ausgehend von dem Regelstrafrahmen Freiheitsstrafen von 1 Jahr und 4 Monaten sowie 1 Jahr und 10 Monaten hinsichtlich der abgeurteilten Taten für tat- und schuldangemessen hielt. Auch unter Berücksichtigung der in Tatmehrheit begangenen Taten sowie der im Jugendstrafrecht geltenden Einheitsstrafe sind die verhängten Strafen Ausdruck des Ausmaßes des strafwürdigen Verhaltens des Antragstellers, dem strafmildernde Aspekte nicht zukommen. Randnummer 56 Auch unter Berücksichtigung der Tatumstände sind die von dem Antragsteller begangenen Straftaten als schwerwiegend zu qualifizieren. Randnummer 57 Zu den Taten vom 04., 20. und 29.04.2018 und 07.06.2018 hat das Amtsgericht festgestellt: Randnummer 58 „ I. Randnummer 59 […] Randnummer 60 2. Am 20.04.2018 gegen 21:50 Uhr befand sich der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten F. im G., H-Straße. Dort trafen sie auf die feiernden jungen Leute I., J. und K.. Ohne erkennbaren Grund betitelten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte die Zeuginnen I. und J. als „Fotzen“ und äußerten, dass sie sie „Ficken“ würden. Die Geschädigten fühlten sich durch diese Äußerungen ihrer Ehre gekränkt. Randnummer 61 3. Als der Zeuge K. schlichtend eingreifen wollte, schlug der Angeklagte dem Zeugen L. mit der Faust gegen den Unterkiefer, wobei der Geschädigte einen blauen Fleck am Unterkiefer und Schmerzen erlitt. Die Strafanträge wurden rechtzeitig und wirksam gestellt. Randnummer 62 4. Am 29.04.2018 gegen 18:50 Uhr befand sich der Angeklagte mit seinem Bruder und einer weiteren Person, die eine Brille trägt, in dem kleinen Park hinter dem M. in Richtung N-Straße laufend. Dort befand sich auch der Zeuge 0. sowie der Zeuge P. mit weiteren Begleitern. Die Zeugen wurden von dem Angeklagten und seinem Begleiter angehalten, da man mit dem Begleiter P. über einen früheren Vorfall sprechen wollte. Der Zeuge wurde durch den von dem Begleiter des Angeklagten mit der Brille am Beutel festgehalten, es wurde versucht ihn wegen der Angelegenheit zur Rede zu stellen. Der Zeuge ließ sich jedoch darauf nicht ein. Randnummer 63 Während dessen wurde dem Zeugen 0. von dem Angeklagten eine glühende Zigarette ins Gesicht geschnitten, wodurch der Geschädigte dort hätte Verbrennungen erleiden können. Dies war jedoch nicht der Fall. Eine leichte Rötung war für den Geschädigten unerheblich. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass eine derartige Behandlung bei einem unglücklichen Verlauf Verbrennungen im Gesicht und Augenbereich verursachen kann. Randnummer 64 Dies hatte der Angeklagte auch zumindest billigend in Kauf genommen. Ob eine derartige Folge eintritt, war von ihm bewusst dem Zufall überlassen worden. Randnummer 65 5. Nachdem wegen des Verhaltens des Angeklagten und seiner Begleiter die Polizei gerufen worden und Polizeimeister Q. und Polizeikommissar R. vor Ort erschienen waren, titelte der Angeklagte den Zeugen Q. mit den Worten „Dicker“ und „Alter“. Ferner bezeichnete er ihn als „Schwuchtel“. Der Zeuge Q. fühlte sich durch diese Äußerung in seiner Ehre verletzt. Da der Angeklagte sich nicht ausweisen konnte, sollte er zur Personalienfeststellung mitgenommen werden. Dagegen sträubte sich der Angeklagte, indem er seinen Körper versteifte und seine Arme nicht freiwillig herausgab. Als er an der Schulter festgehalten werden sollte, schlug der Angeklagte unvermittelt in Richtung des Polizeibeamten Q. und des Polizeikommissars R., wobei er die Beamten jedoch nicht traf. Er hat jedoch beabsichtigt, die Zeugen zutreffen. Die erforderlichen Strafanträge des Polizeimeisters Q. von rechtzeitig und wirksam durch ihn und seinen Dienstvorgesetzten gestellt. Randnummer 66 6. Am 07.06.2018 gegen 9:20 Uhr befand sich der Angeklagte in der berufsbildenden Schule in der S-Straße in B-Stadt. Dort kam es zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen T. und dem Angeklagten, in dessen Verlauf der Angeklagte zu dem Zeugen sagte; „Fick deine Mutter“. Auf dessen verbale Reaktion mischte sich der Bruder des Angeklagten, der gesondert verfolgte U. ein und versetzte dem Zeugen einen Faustschlag in das Gesicht. Als der Zeuge den U. aus dem Klassenzimmer, in das er sich zwischen inzwischen begeben hatte, drückte, kam der Angeklagte hinzu und versetzte dem Zeugen T. im Bewusstsein seiner eigenen vorherigen Provokation mindestens einen Faustschlag in das Gesicht. Der Zeuge T. erlitt dadurch eine Platzwunde unter den Augen und Schmerzen. Auch der Zeuge diesen Berg hatte rechtzeitig und wirksam Strafantrag gestellt. Randnummer 67 […] II. Randnummer 68 Am 04.04.2018 gegen 12:45 Uhr befanden sich die Angeklagten an der östlichen Stirnseite hinter dem M. in der V-Straße . Dort befanden sich auch die Zeugen W., X. und Y.. Diese saßen auf einer Bank und unterhielten sich. Seitens des Angeklagten A. und des Angeklagten Z. worden kleine Steine in Richtung der Zeugen geworfen, um diese zu provozieren. Getroffen worden die Zeugen nicht. Später trafen die beiden Angeklagten die Zeugen und Geschädigten Y. und X. im Nettoladen des M. wieder. Dort gab es ebenfalls provozierender Äußerungen gegenüber den Zeugen. Zu den Angeklagten A. und Z. gesellten sich der Angeklagte U. sowie weitere unbekannt gebliebene Jugendliche aus deren Bekanntenkreis. Randnummer 69 Es wurde weiterhin gegenüber den Zeugen Y, X. und W. provoziert. Die Zeugen wurden im Bereich des Hintereingangs des M. von der Gruppe um die Angeklagten verfolgt. Die Zeugen und Geschädigten erkannten die Provokation und wollten sich jedoch nicht auf eine Auseinandersetzung einlassen und versuchten, sich vom Geschehensort zu entfernen. Randnummer 70 Dies ließen die Angeklagten und ihre Begleiter jedoch nicht zu. Randnummer 71 Als der Geschädigte Z. versuchte, die Angeklagten und die übrigen Begleiter zu beschwichtigen, wurde er überraschend von einem Beteiligten aus der Gruppe um die Angeklagten mit einer Eisengliederkette ins Gesicht geschlagen. Ferner erhielt er mindestens einen gezielten Faustschlag. Der Geschädigte Z. erlitt hierdurch eine Platzwunde am Kopf. Randnummer 72 Der Geschädigte Y. wollte dem Geschädigten Z. zu Hilfe kommen und ihn wegziehen. In dieser Situation richteten sich die Angeklagten und ihre Begleiter gegen den Geschädigten Y. Dieser wurde mit einem kräftigen Schlag von der Seite zu Boden gebracht und war kurzzeitig bewusstlos. Daraufhin wurde seitens der Angeklagten und weitere unbekannt gebliebener Beteiligten auf den Geschädigten Y. eingeschlagen und eingetreten. Randnummer 73 Durch diese Behandlung erlitt der Geschädigte einer Unterschenkelfraktur, die operativ behandelt werden musste. Der Geschädigte befand sich vom 04.04 bis 10.04.2018 in stationärer Behandlung im Uniklinikum B-Stadt. Das Bein wurde mit einem Nagel stabilisiert. Dieser wurde später wieder entfernt. Der Geschädigte hat jedoch bis zum heutigen Tag starke Probleme mit seinem Bein. Er kann nicht mehr längere Zeit stehen. Randnummer 74 Der Geschädigte, der als Koch tätig war, hat aufgrund der Schädigung seine Arbeit verloren und gilt derzeit als berufsunfähig. Ihm wurde empfohlen, eine Umschulung zu absolvieren. Durch die Misshandlung erlitt der Geschädigte darüber hinaus einen Zungeneinriss, ferner brach ein Teils eines Schneidezahns im Unterkiefer ab. Randnummer 75 Die Misshandlung des Geschädigten Y. erfolgte nicht nur durch Schläge und Tritte, sondern auch unter Verwendung der Eisenlieder. Mit dieser wurde von einem der Beteiligten auch gegen Unterschenkel des Geschädigten geschlagen. III. Randnummer 76 Diese Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, den Aussagen der Geschädigten Z. und Y. sowie den Aussagen der Zeugen W., AA. und BB.. Die Angeklagten haben den objektiven Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung eingeräumt, haben jedoch angegebenen, Verteidigungsabsicht gehandelt zu haben. Randnummer 77 Demgegenüber hat die Beweisaufnahme insbesondere auch durch die Vernehmung der unbeteiligten Zeuginnen AA. und BB. ergeben, dass sich die Geschädigten passiv verhalten und der Angriff eindeutig von Seiten der Angeklagten erfolgt war. Im Übrigen hat die Beweisaufnahme ergeben, dass entweder der Angeklagte A. oder der Angeklagte U. während der Tathandlung eine Spielzeugpistole in der Hand hielt, mit der er gegenüber den Geschädigten drohte.“ Randnummer 78 Im Hinblick auf die Taten vom 29.09.2020 und 05.12.2020 hat das Amtsgericht festgestellt: Randnummer 79 „1. Der Angeklagte kaufte am 29.09.2020 an einer Haltestelle am CC-Straße von einem Afrikaner .9 Klemmentüten mit insgesamt 11 g Marihuana. Für das Rauschgift, das einen Wirkstoffgehalt von ca. 10 % aufwies, zahlte er 90 €. Das Rauschgift kaufte er für den Eigenbedarf. Randnummer 80 2. Am 05:12.2020 gegen 8:00 Uhr wurde der Angeklagte wegen des Verdachts einer vorausgegangenen Raubstraftat vorläufig festgenommen und befand sich im Beisein der Polizeibeamten PM DD. und PMA EE. in einem Dienstraum des Polizeireviers in der Hans-Grade-Straße 130 in B-Stadt. Sein Verhalten war aggressiv und er warf einen Stuhl um. Außerdem stieß er einen Tisch derart kräftig weg, dass vom Tisch ein aufgestellter Aerosolschutz zu Boden fiel und dabei ein Schaden von ca. 100 € entstand, den er billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte sollte an jenem Tage noch dem Haftrichter zur Entscheidung über einen Haftantrag vorgeführt werden. Ihm selber dauerte das ganze jedoch zu lange. Randnummer 81 3. Im Anschluss daran drückten ihn die Polizeibeamten DD. und EE. zur Verhinderung Weiterer Beschädigungen mittels einfacher körperlicher Gewalt gegen die Wand. Diese Fixierung wollte der Angeklagte verhindern oder zumindest erschweren, indem er mehrfach kräftig, aber erfolglos, versuchte, sich aus dem Armhebel zu befreien. Dies konnte durch die Beamten verhindert werden, indem er an den Händen und Füßen fixiert wurde. Zur Tatzeit stand er noch leicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln.“ Randnummer 82 Die Taten des Antragstellers zeigen deutlich seine konstante Deliquenz über einen nicht unerheblichen Zeitraum. Der Antragsteller hat weder die Verfahrenseinstellungen im Jahr 2017 noch die Verwarnung nebst Auferlegung von Arbeitsleistungen zum Anlass genommen, ein straffreies Leben zu führen. Vielmehr setzte er sein strafbares Verhalten, welches sich wiederholt insbesondere in der Missachtung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, des Ehrgefühls anderer und staatlicher Vollstreckungsmaßnahmen ausdrückt, fort. Randnummer 83 Die von dem Antragsteller begangenen Taten zeichnen sich durch ein beachtliches Gewaltpotential aus. Insoweit hat der Antragsteller bei den Taten vom 20.04.2018, 29.04.2018 und 04.04.2018 ohne erkennbaren Grund Personen beleidigt und geschlagen, wobei die von dem Antragsteller am 04. und 20.04.2018 begangenen Körperverletzungen zudem als Reaktion auf die Schlichtungsversuche der jeweiligen Geschädigten erfolgten. Im Vorfeld der Tatbegehung vom 04.04.2018 gingen die Provokationen darüber hinaus von dem Antragsteller selbst aus, was eine gewaltsame Eskalation der Situation zu Folge hatte. Randnummer 84 Die Körperverletzungen vom 04.04.2018 beging der Antragsteller ferner gemeinschaftlich mit anderen sowie unter Verwendung einer Eisengliederkette und demnach erheblich gefahrerhöhend. Jene Tat war zudem geprägt von einer erheblichen Gewalteskalation des Antragstellers. So hat der Antragsteller gemeinschaftlich mit einem weiteren Angeklagten auf den Geschädigten Y., der bereits bewusstlos am Boden lag, unter Verwendung der Eisengliederkette eingeschlagen und eingetreten, sodass dieser erheblich, insbesondere berufsunfähig erkrankte. Die Taten sprechen daher insgesamt nicht nur für ein deutliches Aggressionspotential des Antragstellers, sondern auch für ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und Brutalität.“ Randnummer 85 Auch unter Berücksichtigung einer nach wie vor dergestalt anzustellenden Bewertung der tatbezogenen Umstände fällt die umfassende Würdigung aller für und gegen den Kläger sprechenden Aspekte im Rahmen der Gefahrenprognose (nunmehr) zu seinen Gunsten aus. Randnummer 86 Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass der Kläger mehrfach einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und insbesondere während der vom Amtsgericht B-Stadt mit Urteil vom 17.12.2019 noch gewährten Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung erneut straffällig geworden ist. Randnummer 87 Während der Kläger im Zeitpunkt des Beschlusses des Gerichts über den vorläufigen Rechtsschutzantrag nach dem damaligen Erkenntnisstand lediglich unter der vom Landgericht B-Stadt mit Urteil vom 23.11.2021 gemäß § 61 JGG ausgesprochenen Vorbewährung stand, bestehen infolge dieser Vorbewährung nunmehr hinreichend belastbare Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung in der Person des Klägers. Randnummer 88 Insoweit ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass das Landgericht B-Stadt die Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil vom 23.11.2021 mit Beschluss vom 01.08.2022 auf der Grundlage einer informatorischen Anhörung des Klägers, seines Verhaltens während der Vorbewährung sowie der Einschätzungen der Jugendgerichtshilfe und des Bewährungshelfers (abschließend) zur Bewährung ausgesetzt hat. Zwar sind Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte an die tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen des Strafgerichts im Rahmen von Entscheidungen über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung rechtlich nicht gebunden. Den strafrechtlichen Entscheidungen kommt im Ausweisungsverfahren indes eine tatsächliche Bedeutung im Sinne einer Indizwirkung zu (BVerfG, B. v. 06.12.2021 – 2 BvR 860/21, juris, Rn. 19, 25). Randnummer 89 Auch in der gemäß § 53 Abs. 3a AufenthG aufenthaltsrechtlich anzustellenden Gefahrenprognose fällt zugunsten des Klägers ins Gewicht, dass er den Auflagen aus der Vorbewährung, wonach er sich einem Bewährungshelfer zu unterstellen und einen monatlichen Nachweis über die Teilnahme in der Berufsschule und Ausbildung einzureichen hatte, ausweislich der entsprechenden Unterlagen im Bewährungsheft stets nachgekommen ist. Laut der Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe vom 15.06.2022 sei der Kläger täglich seiner Ausbildung nachgegangen. Auch nach Aussage des Ausbildungsbetriebes sei der Kläger immer anwesend gewesen und es hätten keine unentschuldigten Fehlzeiten vorgelegen. Er werde als zuverlässig, pünktlich und immer aktiv mitarbeitend beschrieben. Der Praktikumsbetrieb sei außerordentlich zufrieden mit ihm. Entsprechendes ergibt sich aus dem Bericht des Bewährungshelfers vom 23.06.2022. Der Bewährungshelfer schildert darin ferner, dass sich der Kläger nach eigenem Bekunden in seinem Wunschberuf zufrieden und gut aufgehoben sehe. Die Tagesstruktur scheine ihm zuvor gefehlt zu haben. Nach dem Eindruck des Bewährungshelfers habe der Kläger eine positive Entwicklung eingeschlagen. Frühere mit seinem Verhalten zusammenhängende Probleme in der Familie bestünden nicht mehr. Auch zukünftig habe er vor, nicht mehr auffällig zu werden. Randnummer 90 Der Umstand, dass sich der Kläger auch im Rahmen seiner endgültig zugesprochenen Bewährung weithin positiv entwickelt hat, kommt bei der Prognose der Wiederholungsgefahr besonderes Gewicht zu seinen Gunsten zu. Ausweislich der Stellungnahme des Bewährungshelfers vom 13.01.2023 habe der Kläger nach seinem Bekunden sein Fehlverhalten eingesehen, wolle keine Straftaten mehr begehen und ein normaler Bürger in der Bundesrepublik sein sowie weiterhin bei seiner Familie bleiben dürfen. Bis zur Untersagung durch das Hauptzollamt ist der Kläger stets seiner Ausbildung nachgegangen, die laut der Stellungnahme des Bewährungshelfers vom 13.01.2023 unproblematisch verlaufen sei. Obwohl der Kläger demnach rechtlich daran gehindert war, den praktischen Teil seiner Ausbildung fortzusetzen, hat er den theoretischen Teil 1 seiner Gesellenprüfung erfolgreich absolviert, was zur Überzeugung des Gerichts deutlich für seinen Willen spricht, sich nachhaltig in die hiesige Gesellschaftsordnung zu integrieren. Diese Annahme wird zudem gestützt von der Stellungnahme des Bewährungshelfers vom 03.08.2023, wonach er den Kläger angesichts des bisherigen Verlaufs/ der positiven Entwicklung des Klägers auf einem guten Weg sehe, zukünftig straffrei als akzeptiertes Mitglied der Gesellschaft zu leben. Nach der letzten Straftat im Dezember 2020 habe der Kläger nach den weiteren Ausführungen des Bewährungshelfers seinen Drogenkonsum eingestellt und nach glaubhaftem Bekunden auch nicht wieder damit angefangen. Die innerfamiliären Probleme seien laut dem Kläger geklärt worden. Randnummer 91 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Rahmen seiner informatorischen Anhörung glaubhaft dargelegt hat, dass er im Zeitpunkt der Taten Umgang mit falschen Freunden gepflegt und bei dem Auftreten von Problemen zugeschlagen habe, sich nunmehr jedoch von diesen Personen distanziert habe und sich in Stresssituationen nicht mehr einmische, hält es das Gericht insbesondere unter Berücksichtigung der überwiegend gemeinschaftlich begangenen Taten für nachvollziehbar, dass der Kläger auch aufgrund dieser veränderten Lebenssituation nicht mehr zu Gewalttaten neigt. Der Kläger hat insoweit ebenso glaubhaft bekundet, dass sein damaliges Verhalten ein Fehler gewesen sei und er dieses alte Leben nicht mehr führen wolle. Vielmehr wolle er arbeiten und seine Ausbildung als Friseur abschließen. Die Einlassung des Klägers im Hinblick auf sein Problembewusstsein, seiner veränderten Lebensumstände und seiner Perspektive für die Zukunft spricht zur Überzeugung des Gerichts insgesamt dafür, dass er seine Gewaltneigungen aus dem Jugendalter nunmehr unter Kontrolle hat, was gegen die Annahme spricht, dass sich seine Anlasstaten wiederholen könnten. Die Selbsteinschätzung des Klägers wird bestätigt durch die Stellungnahme des Bewährungshelfers vom 03.08.2023, wonach es dem Kläger über die Jahre gelungen sei, sein Auftreten gegenüber Autoritäten außerhalb der Familie zu verbessern und sich angemessen zu verhalten. Entsprechendes ergab sich bereits aus der Anhörung der Jugendgerichtshilfe vor dem Landgericht B-Stadt am 01.08.2022, wonach der Kläger sein anfänglich respektloses Verhalten gegenüber Mitarbeitern der Jugendgerichtshilfe eingestellt und sich für seine Beleidigungen entschuldigt habe. Randnummer 92 Aus der Sicht des Gerichts deutet diese Entwicklung des Klägers hinreichend darauf hin, dass er ernsthaft gewillt ist, sich nachhaltig im Bundesgebiet zu integrieren und nicht erneut straffällig zu werden, sodass bereits eine Wiederholungsgefahr gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG nicht gegeben ist.
(2)Randnummer 93 Selbst für den unterstellten Fall, dass eine Wiederholungsgefahr von dem Kläger ausgeht und – ferner unterstellt – damit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung in Gestalt einer tatsächlichen, gegenwärtigen und hinreichend erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft vorliegt, da das strafrechtlich relevante Verhalten des Klägers jedenfalls angesichts der begangenen gefährlichen Körperverletzungen dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen ist, würde diese Beeinträchtigung keinen besonders hohen Schweregrad
„zwingenden Gründen“ gemäß § 53 Abs.3a AufenthG aufweisen. Randnummer 94 Hinsichtlich der Auslegung der „zwingenden Gründe“
Art. 28
der RL 2004/38/EG, auf die für die Auslegung der „zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“
Art. 24Abs. 1 der RL 2004/83/EG zurückgegriffen werden kann (vgl. Eu
GH, U. v. 24.06.2015 – C-373/13, juris, Rn. 77), gilt nach der Rechtsprechung des EuGH (U. v. 23.11.2010, C-145/09 – juris, Rn. 24 – 28, 40 f.) Folgendes: Randnummer 95 „[Rn. 24] Aus dem
- Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 geht hervor, dass die Ausweisung von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Personen, die ihre Rechte und Freiheiten aus dem Vertrag in Anspruch genommen haben und vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, sehr schaden kann. Randnummer 96 [Rn. 25] Aus diesem Grund wird mit der Richtlinie 2004/38, wie aus ihrem
- Erwägungsgrund hervorgeht, eine auf das Maß der Integration der betroffenen Personen im Aufnahmemitgliedstaat gestützte Regelung zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen geschaffen, so dass dieser Schutz vor Ausweisung umso stärker ist, je besser die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind. Randnummer 97 [Rn. 26] Zu diesem Zweck bestimmt Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 allgemein, dass der Aufnahmemitgliedstaat, bevor er eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt. Randnummer 98 [Rn. 27] Nach Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die nach Art. 16 dieser Richtlinie das Recht auf Daueraufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erworben haben, eine Ausweisung ‚nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit‘ verfügt werden. Randnummer 99 [Rn. 28] Bei Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben, verstärkt Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 den Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen erheblich, indem er vorsieht, dass eine solche Maßnahme nicht verfügt werden darf, es sei denn, die Entscheidung beruht auf „zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Randnummer 100 […] Randnummer 101 [Rn. 40] Aus dem Wortlaut und der Systematik von Art. 28 der Richtlinie 2004/38, die in den Randnrn. 24 bis 28 des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind, geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber, indem er jede Ausweisungsmaßnahme in den in Art. 28 Abs. 3 dieser Richtlinie genannten Fällen vom Vorliegen ‚zwingender Gründe‘ der öffentlichen Sicherheit abhängig gemacht hat, einem Begriff, der erheblich enger ist als der der ‚schwerwiegenden Gründe‘
Abs. 2 dieses Artikels, die auf diesen Abs. 3 gestützten Maßnahmen ganz offensichtlich entsprechend der Ankündigung im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie auf „außergewöhnliche Umstände“ begrenzen wollte. Randnummer 102 [Rn. 41] Der Ausdruck ‚zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit‘ setzt nämlich nicht nur das Vorliegen einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit voraus, sondern darüber hinaus, dass die Beeinträchtigung einen besonders hohen Schweregrad aufweist, der im Gebrauch des Ausdrucks ‚zwingende Gründe‘ zum Ausdruck kommt.“ Randnummer 103 Vor diesem Hintergrund wiegen die Delikte, derentwegen sich der Kläger strafbar gemacht hat, und deren Begehung durch den Kläger (unterstellt) erneut drohen würde, nicht schwer genug, um eine Ausweisung nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a AufenthG zu rechtfertigen, obwohl nach wie vor entsprechend der Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 08.08.2022 (9 B 150/22 MD) von einem hohen Stellenwert des im Falle eines – unterstellten – Rückfalles des Klägers bedrohten Rechtsgutes auszugehen ist. Zwar mag grundsätzlich mit der Verwirklichung von gefährlichen Körperverletzungen ein beachtlicher Eingriff in die öffentliche Ordnung vorliegen, der sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles auch als schwerwiegend darstellen kann. Soweit nach der Rechtsprechung des EuGH der Begriff der „zwingenden Gründe“ jedoch erheblich enger auszulegen ist als der Begriff der „schwerwiegenden Gründe“, um damit „außergewöhnlichen Umständen“ Rechnung zu tragen, erreichen die von dem Kläger begangenen gefährlichen Körperverletzungen keinen besonders hohen Schweregrad in diesem Sinne. Die Straftaten des Klägers weisen insoweit weder abstrakt noch im Hinblick auf ihre Anzahl oder der Art und Weise ihrer Begehung signifikant schwerwiegende Merkmale auf, die sie aus der Gruppe von Delikten dieser Art in beachtlicher Weise hervorheben würden. Auch im Lichte des durch diese Straftaten verletzten hochrangigen Rechtsgutes der körperlichen Unversehrtheit fehlt es insoweit angesichts der gebotenen engen Auslegung sowohl tatbezogen als auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Klägers an einer über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Schwere der Taten. Randnummer 104 Soweit im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den vorläufigen Rechtsschutzantrag noch eine Gefahrenprognose allein unter Beachtung des Grundtatbestandes des § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmen war, während nunmehr zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung, mithin eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr bei einem besonders hohen Schweregrad der Beeinträchtigung vorliegen müssten, um eine Ausweisung zu rechtfertigen, genügen allein die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers auch unter Berücksichtigung der dargestellten besonderen Umstände des Einzelfalls (Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat und die Umstände ihrer Begehung) für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht (mehr), zumal insbesondere angesichts der dargestellten positiven Entwicklung des Klägers nunmehr eine veränderte Sachlage zu seinen Gunsten bereits im Rahmen der Beurteilung einer Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen war. Randnummer 105 Für den unterstellten Fall einer von dem Kläger fortdauernd ausgehenden Wiederholungsgefahr könnte seine Ausweisung zudem nicht gemäß § 53 Abs. 3a AufenthG mit einer Beeinträchtigung der nationalen Sicherheit begründet werden, da diese im Fall des Klägers nach der dargestellten Auslegung des EuGH angesichts der davon erfassten Rechtsgüter ersichtlich nicht betroffen ist. Die Straftaten des Klägers unterfallen insbesondere nicht dem Katalog der in Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV bezeichneten Delikte.
(3)Randnummer 106 Soweit die Straftaten des Klägers aus den in dem Beschluss des Gerichts vom 08.08.2022 (9 B 150/22 MD) genannten Gründen grundsätzlich geeignet sind, ein andauerndes generalpräventives Ausweisungsinteresse zu begründen, ist dieses nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts geltenden erhöhten Maßstab des § 53 Abs. 3a AufenthG nicht berücksichtigungsfähig. Die Ausweisung nach § 53 Abs. 3a AufenthG darf entsprechend den völker- und unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 24 Abs. 1 und 2 der Qualifikationsrichtlinie nur aus individualpräventiven Gründen erfolgen. Das ergab sich nach der bis zum 30.12.2022 geltenden Fassung des § 53 Abs. 3a AufenthG schon aus der Formulierung „er ... begangen hat oder darstellt“, die zum Ausdruck bringt, dass die die Gefahr von dem Ausländer selbst ausgehen muss. Eine Ausweisung aus generalpräventiven Erwägungen war danach ausgeschlossen (vgl. BT-Drs. 19/10047, 34). Dass der Gesetzgeber durch die seit 31.12.2022 geltende Formulierung „nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ von diesem Grundsatz hat abweichen wollen, ergibt sich weder aus dem verwendeten Wortlaut noch aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 20/3717, S. 42). Beabsichtigt war lediglich eine Anpassung der Norm an den unionsrechtlichen Rahmen in Art. 24 Abs. 1 und 2 der Qualifikationsrichtlinie. Auch nach der für die Auslegung der unionsrechtlichen Vorgaben maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH ist bei der Anwendung von Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie das Handeln des betroffenen Flüchtlings zwingend zu berücksichtigen (vgl. EuGH, U. v. 24.6.2015 – C-373/13 –, juris), eine (ausschließlich) generalpräventive Ausweisung mithin ausgeschlossen (vgl. VG Hannover, B. v. 04.10.2023 – 5 B 3687/22 – juris, 76). b) Randnummer 107 Von der Bedingung des unanfechtbar erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens konnte die Beklagte zudem nicht gemäß § 53 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 AufenthG absehen, da gegen den Kläger keine Abschiebungsandrohung nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassen wurde. II. Randnummer 108 Soweit der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG voraussetzt, dass ein Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder angeschoben worden ist, erweisen sich infolge der Aufhebung der Ausweisung auch die in den Ziffern 2 und 4 angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbote als rechtswidrig und waren daher ebenso aufzuheben. Randnummer 109 Entsprechendes gilt für die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides. In Ermangelung einer vollziehbaren Ausreisepflicht stellt sich die Abschiebungsandrohung angesichts der Aufhebung der Ausweisung ebenfalls als rechtswidrig dar. III. Randnummer 110 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 111 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 112 BESCHLUSS Randnummer 113 Der Wert des Streitgegenstandes vorläufig auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Randnummer 114 Gründe: Randnummer 115 Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Mangels entgegenstehender konkreter Anhaltspunkte aus dem Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes ist in dem Verfahren, in dem sich der Kläger gegen die ihm gegenüber verfügte Ausweisung wendet, sein Interesse gemäß der Empfehlung der Ziff. 8.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit einem Wert von 5.000,00 Euro zu bemessen.