Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Schweinemastanlage Leitsatz 1. Für die Beurteilung der Frage, ob die von einem Vorhaben ausgehenden Zusatzbelastungen mit Stickstoff z
§ 5Abs. 1 Nr. 2 BIm
SchG nicht mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit nachweise. Die von der Antragstellerin mit der Erstellung der Immissionsprognose beauftragten Sachverständigen hätten die Außerachtlassung der Stickstoffemissionen des Blockheizkraftwerks damit begründet, dass diese im Vergleich zur Tierhaltungsanlage keine Rolle spielten. Damit werde der Beklagte den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG an den Nachweis der Wahrscheinlichkeit der Einhaltung der Betreiberpflichten aus § 5 Abs. 1 BImSchG nicht gerecht. Zwar unterschreite der vom Blockheizkraftwerk emittierte Massenstrom an Stickstoffoxiden mit < 0,8 kg/h die in Nr. 4.6.1.1 der TA Luft festgelegte Bagatellgrenze von 20 kg/h erheblich. Gleichwohl sei die Berücksichtigung der Emissionen des Blockheizkraftwerks bei der Ausbreitungsberechnung erforderlich, weil hier besondere Umstände im Sinne von Nr. 4.6.1.1 der TA Luft vorlägen. So diene die Immissionsprognose hier auch der Prüfung, ob die streitige Anlage zu einer Beeinträchtigung der Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets und von naturschutzrechtlich geschützten Biotopen führen könne. Solche erheblichen Beeinträchtigungen seien auch bei relativ geringen Einträgen nicht von vornherein ausgeschlossen und deshalb bei der Ausbreitungsberechnung zu berücksichtigen. Randnummer 45 Hinsichtlich der Immissionen von Ammoniak seien die der Genehmigung zugrundeliegenden, von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten insoweit nicht „auf der sicheren Seite“, als sie die
§ 5Abs. 1 Nr. 2 BIm
SchG in Bezug auf die Biotope Nr. 9 und 15 nicht mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit belegten. Die Prüfung, ob von der Anlage erhebliche nachteilige Einwirkungen auf empfindliche Ökosysteme durch Ammoniakdepositionen zu erwarten sind, habe zum maßgeblichen Zeitpunkt anhand des LAI-Leitfadens zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen vom
- Februar 2006 durchgeführt werden können, der zum maßgeblichen Zeitpunkt auf dem Gebiet des Immissionsschutzes dem anerkannten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprochen habe. Nach diesem Leitfaden sei mit nachteiligen Einwirkungen auf empfindliche Ökosysteme in jedem Fall nicht zu rechnen, wenn die von der Anlage ausgehende Zusatzbelastung mit Stickstoffdepositionen den Wert von 4 kg/ha/a nicht überschreite. Für oberhalb des Abschneidekriteriums liegende Stickstoffeinträge sei nach dem im Leitfaden niedergelegten Verfahren zur Beantwortung der Frage, ob von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen auf empfindliche Ökosysteme ausgehen, zu ermitteln, ob die Gesamtbelastung des empfindlichen Ökosystems unterhalb der für das Ökosystem unschädlichen CL liege. Dieses Verfahren sei zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht das einzige in Fachkreisen anerkannte Verfahren gewesen. Neben dem Konzept der CL hätten deshalb auch andere als geeignet anerkannte Methoden zur Bestimmung der Auswirkungen von Stickstoffeinträgen auf Ökosysteme zur Anwendung kommen können. Diesen Voraussetzungen würden die vorgelegten Unterlagen nicht gerecht. Aus ihnen ergäben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher nachteiliger Einwirkungen auf empfindliche Ökosysteme sowohl durch die Konzentration, als auch durch die Deposition von Ammoniak. Die daraufhin angestellte Prüfung des Einzelfalls sei fachlich nicht plausibel und könne daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen erheblicher Nachteile ausschließen. Randnummer 46 In der Immissionsprognose vom
- Juni 2008 seien für die Beurteilungspunkte 2, 3 und 4 anlagenbedingte Zusatzbelastungen von mehr als 3 μg/m 3 ermittelt worden. Zusammen mit der zum maßgeblichen Zeitpunkt für Sachsen-Anhalt typischen Vorbelastung von 4 μg/m 3 ergebe sich für alle drei Beurteilungspunkte auch eine Überschreitung des Werts von 10 μg/m 3 . Diese Beurteilungspunkte repräsentierten einen ca. 250 m langen Abschnitt eines Entwässerungsgrabens, der sowohl Bestandteil des FFH-Gebiets sei als auch nach den unbestrittenen Ausführungen in der Biotop- und Nutzungstypenkartierung streckenweise die Merkmale eines nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG LSA 2004 geschützten Biotops erfülle. Für den Beurteilungspunkt 7, der das in der Biotop- und Nutzungstypenkartierung unter Nr. 15 erfasste Feldgehölz repräsentiere, sei in der Immissionsprognose vom
- Juni 2008 eine anlagenbedingte zusätzliche Ammoniakdeposition von 4,93 kg/ha/a ermittelt worden, was einer das Abschneidekriterium des LAI-Leitfadens überschreitenden Stickstoffdeposition von 4,1 kg/ha/a entspreche. Randnummer 47 Wegen der danach gegebenen Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile für die empfindlichen Ökosysteme Biotop Nr. 9 und Nr. 15 hätten die von der Antragstellerin herangezogenen Sachverständigen Einzelfallbeurteilungen durchgeführt. Die Einzelfallbeurteilung für das Biotop Nr. 9 widerspreche dem zum maßgeblichen Zeitpunkt anerkannten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse. Ihre Behauptung, dass die Einträge von Ammoniak nicht zu Beeinträchtigungen des Biotops Nr. 9 führten, hätten die von der Antragstellerin hinzugezogenen Sachverständigen in der überarbeiteten Version der UVP-Studie vom
- Januar 2007 damit begründet, dass Fließgewässer einer hohen Dynamik mit regelmäßig wechselndem Wasserregime unterliege, was zu einer schnellen Verfrachtung des über den Luftpfad eingetragenen Stickstoffs führe. Weiterhin würden die das Gewässer umgebenden Grünflächen landwirtschaftlich genutzt und das Gewässer selbst unterliege der Gewässerunterhaltung. Beides führe zu einer regelmäßigen Entnahme von Biomasse, womit das Nährstoffangebot auch mit den zusätzlichen Einträgen aus der geplanten Anlage auf aktuellem Niveau verbleibe. Dies sei zwar fachlich insoweit nicht zu beanstanden, als die Entnahme von Biomasse durch Grünschnittnutzung und Grabenpflege tatsächlich einen erhöhten Austrag von Stickstoff aus dem Biotop bewirken könne. Jedoch fehlten den Ausführungen der Sachverständigen die zur Plausibilisierung des Ergebnisses fachlich erforderlichen konkreten Angaben zum Umfang der Biomassenentnahme. Der UVP-Studie könne schon nicht entnommen werden, wie oft die Entnahme von Biomasse erfolge und ob die landwirtschaftliche Nutzung des Grünlands durch Beweidung (mit geringerem Nährstoffaustrag) oder Mahd (mit höherem Nährstoffaustrag) stattfinde. Damit fehlten wesentliche Angaben, ohne die eine wissenschaftlich fundierte Abschätzung der Nährstoffbilanz für das betroffene Biotop nicht erfolgen könne. Randnummer 48 Die Ausführungen der von der Antragstellerin herangezogenen Sachverständigen zur Beeinträchtigung des Biotops Nr. 15 in der Beeinträchtigungsprognose vom
- Juli 2007, denen sich der Beklagte in der Begründung des Genehmigungsbescheides angeschlossen habe, seien dagegen fachlich nicht zu beanstanden. Die von den Sachverständigen angewendete Methode der Zeigerwerte nach Ellenberg sei zum maßgeblichen Zeitpunkt in Fachkreisen als geeignete und wissenschaftlich hinreichend abgesicherte Methode der Beurteilung der Entwicklung von Pflanzengesellschaften in Abhängigkeit von bestimmten Umweltfaktoren - unter ihnen das Stickstoffangebot - anerkannt gewesen. In Anwendung dieses Konzepts hätten die Sachverständigen der Antragstellerin nachvollziehbar dargelegt, dass das im Biotop Nr. 15 vorhandene floristische Artinventar ausschließlich aus Pflanzen bestehe, die nach ihren Zeigerwerten hohe Stickstoffangebote tolerierten oder sogar bevorzugten, und dass daher die von der Anlage zu erwartenden zusätzlichen Stickstoffeinträge aufgrund ihres Ausmaßes keine Zerstörung oder erhebliche Beschädigung des Biotops erwarten ließen. Randnummer 49 Die angefochtene Genehmigung sei auch deshalb materiell rechtswidrig, weil die FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht den rechtlichen Vorgaben von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 45 Abs. 1 bis 3 NatSchG LSA 2004 entspreche. Die Einwendungen des Klägers gegen die Ermittlung und Bewertung der Einwirkungen der streitigen Anlage auf die für die Sicherung des Erhaltungszustands des FFH-Gebiets maßgeblichen LRT (Zweiter Schritt) seien teilweise begründet. Die Einwendungen des Klägers gegen die Ermittlung des Bestands der maßgeblichen LRT (Erster Schritt) griffen dagegen nicht durch. Randnummer 50 Der Einwand des Klägers, das Staugewässer unmittelbar südöstlich der Anlage hätte als LRT 3150 erfasst werden müssen und die dieses Gewässer betreffende Bewertung der Auswirkungen der Anlage weise fachliche Mängel auf, greife schon deshalb nicht durch, weil das Gewässer zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht die Voraussetzungen für die Einordnung als LRT 3150 erfüllt habe und damit eine Bewertung der Auswirkungen der streitigen Anlage auf dieses Gewässer entbehrlich gewesen sei. Fachliche Grundlage für die Erfassung und Bewertung der LRT sei zum maßgeblichen Zeitpunkt die "Kartieranleitung Lebensraumtypen Sachsen-Anhalt Teil Offenland" mit Stand vom
- Mai 2009 gewesen. Die darin wiedergegebenen Kriterien für die Anerkennung von Biotopen als LRT seien ausweislich der von der Kartieranleitung in Bezug genommenen wissenschaftlichen Quellen aus dem zum maßgeblichen Zeitpunkt anerkannten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt worden. Daran gemessen habe der vom Kläger hinzugezogene Sachverständige H. in seinem Gutachten vom
- Januar 2019 und in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar darlegen können, dass dieses Stillgewässer zum maßgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Einordnung als LRT 3150 erfüllt habe. Der Sachverständige leite aus den zutreffenden tatsächlichen Feststellungen des Gutachtens des Sachverständigen Dr. S. von
- Juli 2008 ab, dass die Voraussetzungen der Kartieranleitung für die Einordnung des Gewässers als LRT 3150 erfüllt seien. Hierzu habe der Sachverständige Dr. S. ausgeführt, dass die drei Arten Kleine Wasserlinse (Lemna minor), vielwurzelige Teichlinse (Spirodela polyrhiza) und Kamm-Laichkraut (Potamogeton pectinatus) vereinzelt nachgewiesen worden seien und dass das als Angelgewässer genutzte Staugewässer das Potenzial dazu habe, dass sich nach der Reduktion des künstlichen Fischbesatzes weitere für den LRT 3150 charakteristische Arten und Pflanzengesellschaften ansiedeln. Das Vorhandensein der zwei typisch ausgebildeten Vegetationsstrukturelemente verwurzelte submerse Wasserpflanzen und Schwimmblattdecken (nicht verwurzelt) sei damit entgegen der vom Sachverständigen H. aufgestellten Behauptung jedoch nicht hinreichend dargelegt. Die Vegetationsstrukturelemente müssten nach dem in der Kartieranleitung niedergelegten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse im betreffenden Gewässer "typisch ausgebildet" sein. Dies verweise auf die Beschreibung der charakteristischen Merkmale des LRT 3150, aus der sich ergebe, dass maßgeblich für das Vorhandensein der Strukturelemente nicht das bloße Vorhandensein einzelner Arten sei, sondern dass diese die für den LRT typischen Pflanzengesellschaften (wie z.B. untergetauchte Laichkraut-Gesellschaften und freischwimmende Wasserpflanzengesellschaften) - also Pflanzengemeinschaften mit typischer Zusammensetzung von untereinander in Wechselbeziehung stehenden Arten - bilden müssten. Tatsachen, die belegen könnten, dass die in diesem Gewässer nachgewiesenen Pflanzenarten mindestens zwei solcher Gesellschaften bildeten, hätten die vom Kläger hinzugezogenen Gutachter nicht vorgetragen. Vielmehr spreche die Feststellung des Sachverständigen Dr. S., dass die einzelnen Exemplare der genannten Arten nur vereinzelt vorkommen, gegen diese Annahme. Gründe, aus denen sich wissenschaftlich nachvollziehbar ergebe, dass die im Gewässer vorhandenen Pflanzen trotz ihrer geringen Anzahl stabile Gemeinschaften bilden, könnten dem Vortrag der Sachverständigen nicht entnommen werden. Randnummer 51 Die in der FFH-Verträglichkeitsprüfung vorgenommene Begrenzung des Untersuchungsraums auf ein Gebiet mit dem Radius von 1 km um die geplante Anlage widerspreche jedoch dem zum maßgeblichen Zeitpunkt anerkannten Stand der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse. Dieses aus der TA Luft entlehnte Abgrenzungskriterium sei mit den Anforderungen an die Ermittlung und Bewertung der von einem Vorhaben betroffenen Bestandteile eines FFH-Gebiets nicht zu vereinbaren. Die Anwendung von Irrelevanzschwellen bedürfe einer besonderen naturschutzfachlichen Rechtfertigung. Begründet seien die Einwendungen des Klägers gegen die FFH-Verträglichkeitsprüfung auch insoweit, als sie sich gegen die Anwendung des Abschneidekriteriums von 4 kg N/ha/a richteten. Damit bleibe die FFH-Verträglichkeitsprüfung hinter dem zum maßgeblichen Zeitpunkt anerkannten Stand der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zurück. Deshalb könne die FFH-Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen des für den Schutz des FFH-Gebiets maßgeblichen LRT 3150 (Biotop Nr. 30) und für den im Untersuchungsraum nachgewiesenen LRT 3260 durch Stickstoffeinträge aus der Luft nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen. Die hiernach verbleibende Unsicherheit habe der Beklagte nicht mit der erstmals im Rahmen der Klageerwiderung vorgenommenen Ermittlung von CL-Werten für die genannten LRT ausräumen können. Der FFH-Verträglichkeitsprüfung anhaftende Ermittlungs- und Bewertungsdefizite könnten regelmäßig nicht allein anhand nachträglichen Vortrags im Prozess aufgefangen werden. Erforderlich sei vielmehr ein ergänzendes Verfahren, das mit einer erneuten Entscheidung der zuständigen Behörde abschließe. Randnummer 52 Auch hinsichtlich indirekter Einträge von Stickstoffverbindungen in den LRT 3260 über den Gewässerpfad enthalte die FFH-Verträglichkeitsstudie keine hinreichenden naturschutzfachlichen Feststellungen. Stickstoffverbindungen würden von der streitigen Anlage nicht nur über die Luft in den LRT 3260 verfrachtet. Zu diesen Immissionen kämen vielmehr noch die indirekten Einträge über den Wasserpfad hinzu: Über den Luftpfad würden stickstoffhaltige Verbindungen auf die gesamte Erdoberfläche im Einwirkungsbereich der Anlage abgelagert, von wo sie zusammen mit den weiteren Vorbelastungen (vor allem aus der landwirtschaftlichen Düngung) über das Grundwasser bzw. Drainagen und Abflussgräben in das zum FFH-Gebiet gehörende Gewässersystem eingetragen würden. Dies könne zu einer anlagenbedingten Erhöhung der Ammoniakkonzentration im Gewässer im Bereich des LRT 3260 führen, die als Zusatzbelastung im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zu berücksichtigen sei. Dieser Wirkungspfad werde zwar hier in der FFH-Verträglichkeitsprüfung untersucht. Die dabei angewendete Methodik bleibe jedoch insofern hinter den zum maßgeblichen Zeitpunkt anerkannten wissenschaftlichen Anforderungen zurück, als sie keinerlei Grenzwerte für unbedenkliche Stickstoffkonzentrationen im Wasserkörper benenne, deren Einhaltung in der FFH-Verträglichkeitsprüfung nachzuweisen wäre. Zudem würden weder Vor- noch Zusatzbelastung quantifiziert, womit auch eine gebietsverträgliche Gesamtbelastung des Gewässerkörpers des LRT 3260 nicht nachgewiesen worden sei. Auch fehlten Aussagen zu den Auswirkungen von anlagenbedingten Stickstoffeinträgen auf die Ufervegetation des LRT 3150 und des LRT
- Es habe schon zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung allgemeinem fachlichen Konsens entsprochen, dass zu den LRT 3150 und 3260 neben dem Gewässerkörper auch die Ufervegetation mit ihren charakteristischen Tier- und Pflanzenarten gehöre. Ebenso sei anerkannt, dass diese Ufervegetation im Gegensatz zur Unterwasservegetation grundsätzlich nicht unempfindlich gegenüber Stickstoffeinträgen aus der Luft sei, da anders als im Wasserkörper im Uferbereich keine Austrags- und Verdünnungsprozesse stattfänden, die die Akkumulation von Nährstoffeinträgen - und damit eine mögliche Ausbreitung nitrophiler Arten - ausschlössen. Randnummer 53 Die FFH-Verträglichkeitsprüfung bleibe auch insoweit hinter dem Stand der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse zurück, als die Untersuchung der Auswirkungen der geplanten Anlage auf je eine charakteristische Tierart für jeden LRT beschränkt worden sei. Auch hinsichtlich der einzelnen LRT müssten zwar nicht alle in dem betroffenen LRT vorkommenden charakteristischen Arten untersucht werden, sondern nur diejenigen, deren Betroffenheit über die Prüfung des LRT als Ganzen nicht adäquat erfasst werde. Diesen Anforderungen werde die Beschränkung der FFH-Verträglichkeitsprüfung auf die charakteristische Tierart Hecht für den LRT 3150 und auf die charakteristische Tierart Eisvogel für den LRT 3260 aber nicht gerecht. So gehörten zu den charakteristischen Tierarten von Gewässer-LRT auch verschiedene Libellenarten. Diese könnten direkt durch toxische Stickstoffverbindungen im Gewässer während des Ei- und Larvenstadiums geschädigt werden. Zudem könne die Erhöhung des Stickstoffangebots zu einer Zunahme nitrophiler Pflanzenarten im Uferbereich und damit zu einer Verdrängung von Eiablagepflanzen führen. Ausdrückliche Angaben zu diesen für Insekten maßgeblichen Standortbedingungen enthielten die FFH-Verträglichkeitsstudie und der angefochtene Bescheid nicht. Auch sei nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Standortbedingungen für Hecht und Eisvogel denen von Insekten so weitgehend entsprächen, dass aus den letztere Arten betreffenden Untersuchungen in der FFH-Verträglichkeitsstudie ohne weiteres auch ausreichende Erkenntnisse zu den betroffenen Insektenarten abgeleitet werden könnten. Auch die, die Auswirkungen von anlagenbedingten Stickstoffimmissionen auf die Anhang-IV-Arten Bitterling und Kammmolch betreffenden, Untersuchungen der FFH-Verträglichkeitsstudie entsprächen nicht dem Stand der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse zum maßgeblichen Zeitpunkt. Hierzu habe der Sachverständige H. nachvollziehbar dargelegt, dass Fische durch toxische Stickstoffverbindungen im Gewässer im Ei- und Larvenstadium, aber auch als adulte Tiere an den Kiemen geschädigt werden könnten, wobei für karpfenartige Fische, zu denen auch der Bitterling gehöre, die für Fischbrut toxische Konzentration bei 0,2 mg NH 3 /l bzw. 0,01 mg NH 3 /l liege. Entsprechende Schädigungen seien auch für den Kammmolch, dessen Eier und Larven gleichfalls im Wasser lebten, nicht von vornherein ausgeschlossen. Muscheln, die für die Fortpflanzung des Bitterlings unerlässlich seien, könnten in gleicher Weise wie Fische durch Stickstoffverbindungen geschädigt werden. Im Zuge der FFH-Verträglichkeitsprüfung habe der Beklagte schon die Vorbelastung der hier gegenständlichen Gewässer mit Ammonium-Ionen nicht ermittelt. Ebenso fehlten Untersuchungen dazu, ob, in welchem Umfang und in welchen Gewässerabschnitten durch die von der Anlage emittierte Menge an Ammoniak zu dieser Vorbelastung eine anlagenbedingte Zusatzbelastung hinzutrete. Randnummer 54 Die vorstehend festgestellten Fehler der FFH-Verträglichkeitsprüfung führten nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, da ihre Heilung in einem ergänzenden Verfahren möglich sei. Es sei insbesondere nicht zu erwarten, dass die nachträgliche Ergänzung und Berichtigung der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu dem Ergebnis kommen werde, dass das Vorhaben nicht durchgeführt werden könne. Diesbezüglich seien keine Tatsachen erkennbar, die einer Zulassung des Vorhabens zumindest im Wege einer Abweichungsentscheidung nach § 45 Abs. 3, 4 NatSchG LSA 2002 entgegenstehen. Randnummer 55 Der angefochtene Genehmigungsbescheid sei auch nicht wegen einer Verletzung von Vorschriften des Biotopschutzes aufzuheben. Zwar sei bei der festgestellten Sachlage nicht auszuschließen, dass der angefochtene Bescheid insoweit an Fehlern leide. Diese führten jedoch nicht zur Aufhebung der Genehmigung, sondern könnten ggf. in einem ergänzenden Verfahren durch Gewährung von Ausnahmen gemäß § 37 Abs. 2 NatSchG LSA 2004 geheilt werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der biotoprechtlichen Vorschriften könne auch durch den Eintrag stickstoffhaltiger Verbindungen in ein Biotop entstehen, wenn dieser zumindest auf längere Sicht zu einer erheblichen Veränderung des floristischen Artinventars durch die Zunahme nitrophiler Pflanzenarten unter gleichzeitiger Verdrängung weniger nährstofftoleranter Arten führe. Ausreichend sei dabei die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer solchen Beeinträchtigung. Um solche Beeinträchtigungen mit hinreichender Sicherheit ausschließen zu können, sei in einem ersten Prüfungsschritt der Einwirkungsbereich der Anlage zu bestimmen und zu klären, welche Biotope in diesem Einwirkungsbereich vorkommen. In einem zweiten Schritt sei zu klären, welche Belastungsgrenzen die einzelnen Biotope hinsichtlich der einzelnen von der Anlage ausgehenden Einwirkungen haben und ob die von der Anlage zu erwartenden Einwirkungen zusammen mit den entsprechenden Vorbelastungen unterhalb der Belastungsgrenzen liegen. Im vorliegenden Fall entspreche schon die Bestimmung des Untersuchungsraums nicht den rechtlichen Anforderungen. Diesen hätten die von der Antragstellerin beauftragten Sachverständigen in der UVP-Studie nach den Vorgaben der TA Luft als Gebiet mit dem Radius von 1 km um den geplanten Anlagenstandort festgelegt. Dieses aus dem Immissionsschutzrecht entlehnte Kriterium könne aus den gleichen Gründen, die für die Abgrenzung des Untersuchungsraums bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung maßgeblich seien, nicht auf die Prüfung naturschutzrechtlicher Verbotstatbestände übertragen werden. Auch für letztere Prüfung sei die Grenze des Untersuchungsraums allein nach naturschutzfachlichen Kriterien zu bestimmen. Daraus folge - wie im FFH-Recht -, dass die Grenze des Untersuchungsraums allein nach den zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung naturschutzfachlich anerkannten Wirkungsgrenzen für die zu untersuchenden Immissionen zu bestimmen sei. Dass das nach diesem Kriterium zu bestimmende Untersuchungsgebiet vollständig innerhalb des nach den Regeln der TA Luft bestimmten Untersuchungsraums liege, sei weder von den Beteiligten nachvollziehbar dargelegt worden noch sonst ersichtlich. In einem ergänzenden Verfahren würden die Grenzen des Untersuchungsraums in vorstehendem Sinne zu bestimmen und alle innerhalb des Untersuchungsraums gelegenen Biotope einer Untersuchung auf die Einhaltung der maßgeblichen Belastungsgrenzen zu unterziehen sein. Ebenso werde in einem ergänzenden Verfahren zu klären sein, ob die in der Biotop- und Nutzungstypenkartierung unter den Nummern 9, 13, 17, 18, 20 und 39 aufgeführten Biotope den gesetzlichen Schutz von § 30 Abs. 1 BNatSchG 2002 i.V.m. § 37 Abs. 1 NatSchG LSA 2004 genießen. Eine nachvollziehbare naturschutzfachliche Begründung für seine Einschätzung, dass diese Biotope nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 30 Abs. 1 BNatSchG 2002 i.V.m. § 37 Abs. 1 NatSchG LSA 2004 für geschützte Biotope erfüllen, habe der Beklagte nicht vorgebracht. Dass die von der Anlage hervorgerufenen Stickstoffimmissionen nicht zu gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG 2002 i.V.m. § 37 Abs. 1 NatSchG LSA 2004 verbotenen erheblichen Beeinträchtigungen der genannten Biotope führen, könne nach dem von der Kammer ermittelten Sachstand nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Randnummer 56 Für das Biotop Nr. 32 seien die Auswirkungen der anlagenbedingten Ammoniakdepositionen nicht untersucht worden. Diese Untersuchung sei nicht deshalb entbehrlich, weil sich dieses Biotop außerhalb der Isoplethe von 4 kg N/ha/a für die anlagenbedingte Zusatzbelastung befinde. Diese Irrelevanzgrenze sei - was bereits im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung dargelegt worden sei - naturschutzfachlich nicht begründet und damit auch für die Beurteilung biotopschutzrechtlicher Tatbestände nicht anwendbar. Soweit für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Fließgewässer Nr. 9 und 12 eine Spanne der CL-Werte von 10 bis 20 kg N/ha/a angenommen worden sei, entspreche dies zwar dem Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Dies gelte hingegen nicht, soweit in der UVP-Studie für die Biotope Nr. 9 und 12 ohne nähere Begründung ein maßgeblicher CL-Wert von 15 kg N/ha/a - also der Mittelwert der Spanne - angesetzt worden sei. Ohne nähere Kenntnisse der genauen Beschaffenheit der Ufervegetation und der für deren Entwicklung maßgeblichen Standortfaktoren sei eine genauere Bestimmung des tatsächlich sachgerechten CL-Werts nicht möglich. Lägen solche Kenntnisse nicht in ausreichendem Umfang vor, sei vom ungünstigsten Fall - also vom Spannenunterwert - auszugehen. Eine entsprechende, die Abweichung vom Spannenunterwert fachlich plausibilisierende Begründung enthielten weder die UVP-Studie noch der angefochtene Bescheid. Gleiches gelte im Ergebnis für die Bestimmung des Zuschlagsfaktors von 1,5, der in der UVP-Studie der Berechnung des Beurteilungswerts - also der Belastungsgrenze des Biotops - zugrunde gelegt worden sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Darlegungen der UVP-Studie zum Austrag von Biomasse durch die Gewässerunterhaltung und die landwirtschaftliche Nutzung der umliegenden Flächen. Auch insoweit gelte, dass die UVP-Studie nicht die für eine nachvollziehbare Nährstoffbilanz erforderlichen Angaben enthalte. Randnummer 57 Nicht erfolgreich seien dagegen die Einwendungen des Klägers gegen die naturschutzfachliche Bewertung der Auswirkungen der anlagenbedingten Stickstoffdepositionen auf die in der Biotop- und Nutzungstypenkartierung unter Nr. 15 aufgeführten zwei Gehölzbiotope. Dabei könne dahinstehen, ob die vom Beklagten während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommene Bestimmung der für die Biotope maßgeblichen CL-Werte fachlich vertretbar sei. Selbst wenn diese zu niedrig angesetzt worden sein sollten, sei nach den nachvollziehbaren Darlegungen in der Beeinträchtigungsprognose vom
- Juli 2007 mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, dass die von der Anlage zu erwartenden Stickstoffdepositionen zu erheblichen Beeinträchtigungen der Biotope führen. Nach diesen fachlich durch die Angabe wissenschaftlich anerkannter Zeigerwerte belegten Darlegungen bestünden die Baum-, Strauch- und Krautschichten beider Biotope nahezu ausnahmslos aus nitrophilen und gegenüber gesteigerten Nährstoffmengen unanfälligen Pflanzen. Hieraus ergebe sich nachvollziehbar, dass unabhängig davon, ob die Gesamtbelastung der Biotope mit Stickstoffdepositionen den maßgeblichen CL-Wert übersteige, eine anlagenbedingte Steigerung des Nährstoffangebots nicht zu Veränderungen des floristischen Inventars der Biotope führe, die deren Funktion als Feldgehölze beeinträchtigen. Randnummer 58 Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung hat die Beigeladene wie folgt begründet: Bei der hier bedeutsamen Frage, welcher Stand der Wissenschaft den hier vorgenommenen naturschutzfachlichen Untersuchungen zugrunde zu legen war, habe sich das Verwaltungsgericht an dem Urteil des Senats vom
- Juni 2018 ( 2 L 11/16 ) orientiert. Dieses Urteil habe allerdings die Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom
- April 2013 zum Gegenstand gehabt, während die streitgegenständliche Genehmigung vom
- August 2009 stamme. Die Erwägungen des Senats seien auf das vorliegende Verfahren nicht übertragbar. Die vorgenommenen Untersuchungen, namentlich die Immissionsprognose, die FFH-Verträglichkeitsprüfung, die UVP-Studie und die Beeinträchtigungsprognose von zwei § 37-Biotopen hätten dem damaligen besten Stand wissenschaftlicher Erkenntnis entsprochen. Zu den vom Verwaltungsgericht im Detail dargelegten Mängeln existiere keine Rechtsprechung, die sich bis zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung mit diesen Fragen auseinandergesetzt habe. Dies betreffe zwar nicht den Maßstab der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, jedoch die Frage, wie die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäbe im Jahr 2009 umzusetzen gewesen seien. Bei dem „Stand der Wissenschaft“ handele es sich nicht um Erkenntnisse, die bereits im Genehmigungszeitpunkt vorgelegen hätten, sondern um einen rechtlichen Gesichtspunkt bzw. unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Konkretisierung durch den schnellen technischen Fortschritt ständiger Wandlung unterliege. Ein vorhabenbezogenes Abschneidekriterium sei erst nach Erteilung der Genehmigung in Rechtsprechung und Fachkreisen anerkannt worden. Im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung sei es gängige Praxis gewesen, sich mit Immissionswerten zu behelfen, die zum Schutz der Vegetation von Ökosystemen in der TA Luft niedergelegt seien. Erst in dem Urteil vom
- April 2010 (9 A 5.08) habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass dies für die Frage der FFH-Verträglichkeit nicht in Betracht komme, sondern das System der Critical Loads anzuwenden sei. Für den Fall, dass es keine „allgemein anerkannte Meinung“ gebe, habe das Gericht allein eine Plausibilitätskontrolle der behördlichen Einschätzung durchzuführen. Die Berücksichtigung des fortgeschrittenen Standes von Wissenschaft und Technik sei daher keine Frage der Rechtmäßigkeit, sondern allenfalls eine Frage der laufenden Kontrolle durch die Behörde, die darauf gegebenenfalls durch nachträgliche Maßnahmen nach den §§ 17, 20 und 21 BImSchG reagieren könne. Weiterhin sei es bei wissenschaftlichen Unsicherheiten grundsätzlich zulässig, Beobachtungsmaßnahmen (Monitoring) anzuordnen, was hier erfolgt sei. Daher müssten zu ihren Gunsten die Ergebnisse aus dem Abschlussbericht des im Zeitraum von 2015 bis 2020 durchgeführten begleitenden Monitorings aus dem Jahr 2020 als nachträgliche Erkenntnisse berücksichtigt werden, die keine negativen Auswirkungen der Schweinemastanlage auf die untersuchten Komponenten erkennen ließen, sodass eine Fortsetzung des Monitorings nicht als notwendig erachtet worden sei. Randnummer 59 Die Immissionsprognose sei rechtmäßig. Die Stickstoffemissionen des Blockheizkraftwerks der Biogasanlage seien zu Recht nicht berücksichtigt worden. Nr. 4.6.1.1 der TA Luft rechtfertige die Außerachtlassung dieser Emissionen. Der in Tabelle 7 der TA Luft definierte Bagatellmassenstrom von 20 kg NO 2 /h werde mit < 0,8 kg/h deutlich um ca. 96 % unterschritten. Hinzu komme, dass die BHKW-Abgase mit einem sehr hohen thermischen und dynamischen Impuls in die Atmosphäre abgeleitet und in Bezug auf die Stickstoffdepositionen im Anlagenumfeld nicht wirksam würden. Zudem gehe es bei dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Verstoß gegen Nr. 4.6.1.1 der TA Luft um die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 BImSchG und nicht um die Einhaltung der naturschutzrechtlichen bzw. habitatschutzrechtlichen Vorgaben. Daher müssten hier auch die Maßstäbe des Immissionsschutzrechts herangezogen werden, die an dieser Stelle nicht mit der Frage der FFH-Verträglichkeit vermischt werden dürften. Selbst wenn die FFH-Verträglichkeit auf die Immissionsprognose „durchschlagen" würde, sei hier wegen der Geringfügigkeit der Stickstoffemissionen des BHKW ausgeschlossen, dass diese zu einer Beeinträchtigung des FFH-Gebiets führen. Aus der Nähe der Anlage zum FFH-Gebiet ergäben sich weder besondere Umstände noch eine besondere örtliche Lage im Sinne von Nr. 4.6.1.1 der TA Luft. Nr. 4.6.1.1 sei in der neuen TA Luft 2021 dergestalt ergänzt worden, dass auf die trotz Unterschreitung der Bagatellmassenströme gemäß Tabelle 7 ggf. zusätzlich erforderliche Beurteilung bei Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Anhang 8 für die Stickstoff- oder Schwefeldeposition hingewiesen werde sowie darauf, dass gemäß Anhang 9 bei der Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch Stickstoffdeposition gewährleistet sei, für den Schadstoff Ammoniak zusätzlich ein Bagatellmassenstrom von 0,1 kg NH 3 /h gelte. Während nach Anhang 8 der TA Luft 2021 im Hinblick auf die Stickstoffdeposition innerhalb des Einwirkungsbereichs der Jahresmittelwert der Zusatzbelastung nach Nummer 4.6.4 der TA Luft 2021 gebildet werden solle, wobei die Bestimmung der Immissionskenngrößen im Regelfall auch bei Erfüllung der in Nummer 4.6.1.1 der TA Luft 2021 genannten Bedingungen erfolgen solle, bestimme Anhang 9, dass die Regelungen für die Bagatellmassenströme der Nummer 4.6.1.1 der TA Luft anzuwenden seien. Folge man der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts gefolgt werden, wären die Ergänzungen der TA Luft 2021 nicht erforderlich gewesen, da die erforderliche Prüfung nach § 30 und § 34 BNatSchG bereits durch die „besonderen Umstände“ abgedeckt worden wäre. Dies sei aber nicht richtig und widerspreche Anhang 9 der TA Luft
- Denn dieser sehe ausdrücklich vor, dass Nr. 4.6.1.1 der TA Luft 2021 Anwendung finde. Dies bedeute, dass die Bestimmung der Immissionskenngrößen für den jeweils emittierten Schadstoff nicht erforderlich sei, wenn die nach Nummer 5.5 abgeleiteten Emissionsmassenströme die in Tabelle 7 festgelegten Bagatellmassenströme nicht überschreiten und die nicht nach Nummer 5.5 abgeleiteten Emissionen (diffuse Emissionen) 10 Prozent der in Tabelle 7 festgelegten Bagatellmassenströme nicht überschreiten. Anhang 8 der TA Luft 2021 sehe zwar eine Bestimmung der Immissionskenngrößen auch bei Erfüllung der in Nr. 4.6.1.1 der TA Luft 2021 genannten Bedingungen vor. Zum einen spreche diese Ergänzung aber dafür, dass sich die vom Verwaltungsgericht angenommene Rechtslage nicht bereits aus Nr. 4.6.1.1 der TA Luft a.F. ergeben habe. Zum anderen sehe Anhang 8 der TA Luft 2021 vor, dass die Bestimmung der Immissionskenngrößen nur im Regelfall erfolgen solle. Letzteres bedeute, dass es auch Ausnahmefälle gebe, sodass die pauschale Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Nähe zu einem FFH-Gebiet einen besonderen Umstand darstelle, der immer die Bestimmung der Immissionskenngrößen rechtfertige, unrichtig sei. Vielmehr hätte auch nach der nunmehr geltenden Rechtslage geprüft werden müssen, ob ein Regelfall gegeben sei. Auch nach geltender Rechtslage wäre ein Ausnahmefall anzunehmen, da die Stickoxidemissionen des BHKW irrelevant seien und nicht über das Anlagengelände hinausreichten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich nach der Begründung der TA Luft 2021 um eine „Ergänzung“ von Nr. 4.6.1.1 und nicht um eine Klarstellung handele. Randnummer 60 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die der Genehmigung zugrundeliegenden Gutachten hinsichtlich Immissionen von Ammoniak insoweit „auf der sicheren Seite", als sie die
§ 5Abs. 1 Nr. 2 BIm
SchG in Bezug auf die Biotope Nr. 9 und 15 mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit belegten. Die von der Genehmigungsantragstellerin vorgelegten Unterlagen würden dem LAI-Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen vom
- Februar 2006 gerecht. Hinsichtlich des Biotops Nr. 15 werde bereits nicht deutlich, weshalb die Vorsorgepflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht eingehalten sein solle. Hinsichtlich des Biotops Nr. 9 sei die geübte Kritik an der UVP-Studie vom
- Januar 2007 nicht berechtigt. Es sei plausibel dargelegt worden, dass es durch die Entnahme von Biomasse zu einem erhöhten Austrag von Stickstoff aus dem Biotop komme. Dagegen spreche nicht, dass konkrete Angaben zum Umfang der Biomasseentnahme fehlten. Die UVP-Studie habe dargelegt, dass lediglich am Beurteilungspunkt 4 der Beurteilungswert von 30 kg N/ha/a voraussichtlich geringfügig um 1,7 kg N/ha/a überschritten werde. Daher habe die UVP-Studie zutreffend angenommen, dass mit der regelmäßigen Grabenpflege die Entnahme eines Teils der Biomasse aus dem Fließgewässer verbunden sei, so dass für den Zeitraum der laufenden Unterhaltung Schädigungen durch einen erhöhten Stickstoffeintrag minimiert seien und das Nährstoffangebot auf dem aktuellen Niveau beibehalten werde. Zum Beleg dieser Annahme habe es keiner weiteren Angaben bedurft, da sie auf allgemein wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe, die die sachverständigen Autoren aufgrund der geringfügigen Überschreitung auch ohne weitere Berechnung hätten vertreten können. Zudem übersehe das Verwaltungsgericht, dass im laufenden Text der UVP-Studie nur die Stickstoffdeposition und nicht die Ammoniakdeposition thematisiert werde und daher von einer zusätzlichen Beurteilungssicherheit ausgegangen werden könne, da sich bei einer Umrechnung (Faktor 0,83) der Ammoniak- in eine Stickstoffdeposition die Werte verringern würden. Daher sei davon auszugehen, dass für die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Ammoniakdeposition die Critical Loads bereits nicht überschritten seien. Es sei fachlich vertretbar gewesen, den Beurteilungswert von 30 kg/N/ha/a unter Zugrundelegung des Zuschlagsfaktors 1,5 anzuwenden, da es sich bei dem Entwässerungsgraben um ein Fließgewässer mit hoher Trophiestufe handele. Randnummer 61 Die FFH-Verträglichkeitsprüfung entspreche den rechtlichen Vorgaben von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 45 Abs. 1 bis 3 NatSchG LSA
- Die darin vorgenommene Begrenzung des Untersuchungsraums auf ein Gebiet mit dem Radius von 1 km um die geplante Anlage widerspreche nicht dem zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung anerkannten Stand der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse. Dass habitatschutzrechtlich unbedenklich nur Irrelevanzschwellen bzw. Begrenzungen des Untersuchungsraums seien, für die naturschutzfachlich anerkannt sei, dass Zusatzbelastungen unterhalb dieser Schwellenwerte nicht dazu geeignet seien, signifikante Veränderungen des Ist-Zustandes hervorzurufen, habe sich erst später als Stand der Wissenschaft entwickelt. Erst nach dem Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Genehmigung sei in Rechtsprechung und Fachkreisen anerkannt worden, dass der Untersuchungsraum nach einem vorhabenbezogenen (absoluten) Abschneidekriterium zu bestimmen sei, bei dessen Unterschreitung die von der Anlage ausgehende Zusatzbelastung praktisch nicht mehr mit vertretbarer Genauigkeit bestimmt bzw. nicht mehr eindeutig von der Hintergrundbelastung abgrenzbar sei. Auch die Anwendung des Abschneidekriteriums von 4 kg N/ha/a habe zum maßgeblichen Zeitpunkt dem anerkannten Stand der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprochen. Selbst wenn dies rechtswidrig gewesen sein sollte, habe der Beklagte mit der im gerichtlichen Verfahren vorgenommenen Ermittlung von Critical Loads erhebliche Beeinträchtigungen mit hinreichender Sicherheit ausschließen können. Er habe gezeigt, dass selbst unter Berücksichtigung von Critical Loads eine erhebliche Beeinträchtigung des LRT 3150 ausgeschlossen sei. Durch das in Nebenbestimmung Nr. 10 angeordnete Monitoring werde sichergestellt, dass für den Fall, dass die stofflichen Belastungen und die Wirksamkeit der Filteranlage falsch eingeschätzt worden sein sollten, Gegenmaßnahmen ergriffen werden könnten. Das durchgeführte Monitoring habe bestätigt, dass keine erhebliche Beeinträchtigung eingetreten sei. Randnummer 62 Hinsichtlich indirekter Einträge von Stickstoffverbindungen in den LRT 3260 über den Gewässerpfad enthalte die FFH-Verträglichkeitsprüfung hinreichende naturschutzfachliche Feststellungen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe die in der FFH-Verträglichkeitsprüfung angewandte Methodik den zum maßgeblichen Zeitpunkt anerkannten wissenschaftlichen Anforderungen entsprochen. Zu Recht habe diese Studie eine Beeinträchtigung durch indirekte Stickstoffeinträge ausgeschlossen, weil die Zusatzbelastung nur 0,7 % der Vorbelastung ausmache und der Anteil des diese Zusatzbelastung transportierenden Wasserzuflusses an der gesamten Durchflussmenge des LRT 3260 nur 6 bis 7 % betrage. Die Benennung eines Grenzwertes bzw. eine Qualifizierung der Vor- und Zusatzbelastung sei nicht erforderlich gewesen, da die vorhabenbedingte Erhöhung entsprechend gering gewesen sei. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung sei daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die aufgeführten charakteristischen Arten des Lebensraumtyps an mäßig stickstoffreiche Standorte angepasst seien und demnach weniger sensibel auf eine ohnehin kaum nachweisbare Erhöhung der Stickstofffracht reagierten, eine Relevanz für den als charakteristische Tierart zu berücksichtigenden Eisvogel sich ebenfalls nicht ableiten lasse und deshalb Beeinträchtigungen des Lebensraumtyps ausgeschlossen werden könnten. Die Darstellungen der FFH-Verträglichkeitsstudie seien nach dem zum maßgeblichen Zeitpunkt anerkannten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse auch dazu geeignet gewesen, die über eine Betrachtung des Gewässerkörpers hinausgehenden, für eine methodisch zulängliche Untersuchung erforderlichen Aussagen zu den Auswirkungen von anlagenbedingten Stickstoffeinträgen auf die Ufervegetation der LRT 3150 und 3260 zu treffen. Der LRT 3260 habe außerhalb des Abschneidekriteriums von 4 kg N/ha/a gelegen. Der LRT 3150 werde gemäß Kartieranleitung "Lebensraumtypen Sachsen-Anhalt" durch Wasserpflanzengesellschaften charakterisiert. Die Ufervegetation sei Bestandteil des LRT, sofern sie nicht als eigener FFH-LRT ausgewiesen sei. Im 2 km-Untersuchungsradius um die Anlage sei dies nicht der Fall. Für die Ufervegetation würden in der Kartieranleitung keine charakteristischen Pflanzenarten genannt. Die Ufervegetation fließe als Strukturelement in die Bewertung des Erhaltungszustandes des LRT ein. Der Anteil der Uferlinie, der derartig beeinträchtigt sei, werde in der Kartieranleitung für die drei Erhaltungszustände prozentual angegeben. Eine derartige Beeinträchtigung der Ufervegetation an den beiden vorhandenen LRT 3150 im Untersuchungsraum, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes führen könne, sei durch eine mögliche Stickstoffzusatzbelastung aus der streitgegenständlichen Anlage nicht abzuleiten. Auch im Rahmen der vom Beklagten vorgenommenen Critical Load-Betrachtung im Klageverfahren sei die Ufervegetation nicht zu berücksichtigen gewesen. Randnummer 63 Die FFH-Verträglichkeitsprüfung bleibe auch insoweit nicht hinter dem Stand der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse zurück, als die Untersuchung der Auswirkungen der geplanten Anlage auf je eine charakteristische Tierart für jeden LRT beschränke. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt habe, müssten nicht alle in einem durch das Vorhaben betroffenen Lebensraumtyp vorkommenden charakteristischen Arten speziell untersucht werden, sondern nur diejenigen, deren Betroffenheit über die Prüfung des Lebensraums als Ganzen nicht adäquat erfasst werde. Jedoch verkenne es, dass die FFH-Verträglichkeitsprüfung eben nach diesem Schema die charakteristischen Arten nach dem damaligen Stand der Wissenschaft ausgewählt habe. Dabei habe sie sich an den Ergebnissen der Artkartierung orientiert und die Auswahl anhand der Gutachten bzw. Stellungnahmen des Landesamtes für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt, des Büros für Gewässerökologie und Fischereibiologie und des Naturschutzbundes Deutschland e.V. - Gebietsgruppe J-Stadt im Kreisverband W-Stadt e.V. - getroffen. Ohne nähere Begründung behaupte das Verwaltungsgericht, dass verschiedene Libellenarten und Insekten nicht berücksichtigt worden seien, und nicht dargelegt, inwieweit die Betroffenheit dieser Arten über die Prüfung des Lebensraums als Ganzen nicht adäquat erfasst werde. Im Standarddatenbogen seien Libellen nicht als charakteristische Arten für die LRT 3150 und 3260 aufgeführt. Randnummer 64 Auch die Untersuchungen der FFH-Verträglichkeitsstudie zu Auswirkungen von anlagebedingten Stickstoffimmissionen auf die Anhang-IV-Arten Bitterling und Kammmolch hätten dem Stand der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse zum maßgeblichen Zeitpunkt entsprochen. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass im Zuge der FFH-Verträglichkeitsprüfung schon die Vorbelastung der hier gegenständlichen Gewässer mit Ammonium-Ionen nicht hätte ermittelt werden müssen und Untersuchungen, in welchem Umfang und in welchen Gewässerabschnitten durch die von der Anlage emittierte Menge an Ammoniak zu dieser Vorbelastung eine anlagenbedingte Zusatzbelastung hinzutrete, entbehrlich gewesen seien. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung gehe auf S. 37 und 39 hinsichtlich der Beeinträchtigung des Bitterlings bzw. des Kammmolchs durch stoffliche Einwirkungen richtigerweise davon aus, dass keine relevanten Veränderungen der Gewässer zu erwarten seien und daher sowohl eine direkte als auch eine indirekte, aus einer langsamen Habitatveränderung resultierende Beeinträchtigung der Art ausgeschlossen werden könne. Randnummer 65 Zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung habe auch die Begrenzung des Untersuchungsraums auf ein Gebiet mit dem Radius von 1 km dem allgemein geltenden Standard der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Nr. 4.6.2.5 der TA Luft entsprochen. Randnummer 66 Die Auswirkungen der anlagenbedingten Ammoniakdepositionen für das Biotop Nr. 32 seien zu Recht nicht untersucht worden. Diese Untersuchung sei entbehrlich gewesen, weil sich dieses Biotop außerhalb der Isoplethe von 4 kg N/ha/a für die anlagenbedingte Zusatzbelastung befinde. Zudem seien zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung das heutige Wissen - und somit auch die Erkenntnisse des Urteils des erkennenden Senats vom
- Juni 2018 - noch nicht verfügbar gewesen. Auch der LAI-Leitfaden in der Langfassung vom
- März 2012 sowie der LAI-Leitfaden vom
- August 2009 seien zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht veröffentlicht gewesen. Randnummer 67 Nach der nunmehr geltenden Nr. 4.8 i.V.m. Anhang 9 der TA Luft 2021 sei für gesetzlich geschützte Biotope sogar ein Abschneidekriterium von 5 kg N/ha/a anzusetzen. Zwar habe die vorherrschende Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten der TA Luft 2021 auch für gesetzlich geschützte Biotope ein Abschneidekriterium von 0,3 kg N/ha/a zugrunde zugelegt. Die Neuregelung der TA Luft 2021, die in Kenntnis dieser Rechtsprechung erlassen worden sei, stelle aber nunmehr eine abschließende Regelung dar. Auch wenn es sich bei den Regelungen der TA Luft nicht um klassische Rechtsnormen handele, komme ihnen wegen der durch sie aufgrund einer Wertung in einem aufwändigen Verfahren festgesetzten Umweltschutzmaßstäbe grundsätzlich eine Bindungswirkung zu. Auch die Begründung der Verwaltungsvorschrift spreche für die Zweiteilung des Prüfungsgegenstandes zwischen FFH-Gebieten und sonstigen empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen. In der Begründung zu Anhang 8, der einen Abschneidewert in Höhe von 0,3 kg N/ha/a vorsehe, werde ausschließlich auf die Behandlung von FFH-Gebieten abgestellt. In Bezug auf Anhang 9 werde allgemein auf Stickstoffdepositionen abgestellt, die durch Eutrophierung und Versauerung empfindliche Pflanzen und Ökosysteme schädigen könnten. Bei der TA Luft handele es sich um eine auf der Grundlage von Art. 84 Abs. 2 GG und § 48 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erlassene normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, die Außenwirkung entfalte und daher nicht nur für die Verwaltung bindend sei, sondern auch für die Gerichte in bestimmten Grenzen eine verbindliche Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen darstelle. Da die TA Luft 2021 in Kenntnis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Januar 2021 (7 C 9.19) ergangen sei, erlösche ihre Bindungswirkung nicht. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die TA Luft 2021, die nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß § 51 BImSchG, also einem ausgewählten Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, des beteiligten Verkehrswesens und der für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden, ergangen sei, den aktuellen wissenschaftlich-technischen Erkenntnisstand hinsichtlich des Abschneidewerts für gesetzlich geschützte Biotope abbilde und somit die Rechtslage abschließend (neu) festlege. Unabhängig davon, dass in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt sei, ob auch die Herbeiführung (zusätzlicher) Stickstoffdepositionen den Verbotstatbestand des § 30 Abs. 2 BNatSchG erfüllen könne, spiegelte die Rechtsprechung auch nicht den aktuellen wissenschaftlich-technischen Erkenntnisstand wider und rechtfertige somit ein Abrücken von Anhang 9 der TA Luft nicht. Für die Übertragbarkeit des Konzeptes der Critical Loads und des Abschneidekriteriums von 0,3 kg N/ha/a würden keine wissenschaftlichen Arbeiten angeführt, sondern nur der einzig insoweit existierende LAI-Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen von 2012 als naturschutzfachlich nicht begründet abgelehnt. Auch die insoweit von den Gerichten angeführte Begründung, dass ein Abschneidekriterium von 5 kg N/ha/a zu dem Ergebnis führe, dass eine derartige Zusatzbelastung bei besonders stickstoffempfindlichen Biotopen zu einer Irrelevanz von 50 % bis 100 % eines Critical Loads führen würde, sei umstritten. Randnummer 68 Auch hinsichtlich der Biotope Nr. 9 und 12 sei das Ausbleiben erheblicher Beeinträchtigungen der Ufervegetation der fraglichen Gräben naturschutzfachlich hinreichend belegt. Das Biotop Nr. 12 befinde sich innerhalb der Isoplethe von 3 µg/m 3 , für die eine Zusatzbelastung unterhalb von 7 µg/m 3 prognostiziert worden sei. Insoweit sei eine zulässige Zusatzbelastung von 8 µg/m 3 berechnet worden, die unterschritten werde. Dies gelte auch für die Ufervegetation. Das Biotop Nr. 9 liege innerhalb der Isoplethe von 7 µg/m 3 , weshalb eine Einzelfallprüfung vorgenommen worden sei. Auch hier sei eine Differenzierung zwischen der Beeinträchtigung des Fließgewässers und der Ufervegetation nicht erforderlich gewesen, weil auch dies dem damaligen Stand der Wissenschaft entsprochen habe. Soweit ersichtlich gehe das Verwaltungsgericht unrichtig davon aus, dass ein CL-Wert von 15 kg N/ha/a bei der Beurteilung der Biotope Nr. 9 und 12 angewandt worden sei. Ausgehend vom Beurteilungswert von jeweils 30 kg N/ha/a und einem Zuschlagsfaktor von 1,5 sei in der UVP-Studie zu Recht ein CL-Wert von 20 kg N/ha/a für Tümpel angesetzt worden. Der Zuschlagsfaktor von 1,5 für die Gefährdungsstufe „gering“ sei zutreffend und nachvollziehbar aufgrund der nur teilweise vorhandenen naturnahen Ausprägungen angesetzt worden. Auch wenn an dieser Stelle eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorgaben des LAI-Leitfadens zumindest in der UVP-Studie fehle, sei darin kein materieller Fehler zu sehen, der zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung führe. Entscheidend sei, dass im Ergebnis der richtige Zuschlagsfaktor gewählt worden sei. Randnummer 69 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 70 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 71 Der Kläger beantragt, Randnummer 72 die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung das angefochtene Urteil zu ändern und den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom
- August 2009 und den Ergänzungsbescheid vom
- Mai 2012 aufzuheben. Randnummer 73 Auf die Berufung der Beigeladenen erwidert er u.a. wie folgt: Die Maßgabe, dass bei einer Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich sei, führe nicht dazu, dass später gewonnene Erkenntnisse zur Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht zu berücksichtigen seien. In Fällen der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Dritte sei zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung maßgeblich. Dies schließe es allerdings nicht aus, nachträglich gewonnene Erkenntnisse im Rahmen einer solchen Drittanfechtungsklage zu berücksichtigen. Hierbei handele es sich nicht um nachträgliche Veränderungen der Sach- oder Rechtslage, die zu Lasten des Bauherrn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage. Randnummer 74 Die vom Blockheizkraftwerk verursachten Stickstoffeinträge seien zu berücksichtigen. Die Immissionsprognose diene der Ermittlung, ob es zu Beeinträchtigungen von FFH-Lebensräumen oder gesetzlich geschützten Biotopen komme. Die Anwendung der von der Beigeladenen für sich reklamierten Ausnahme aus der TA Luft für die Ermittlung von Einträgen komme schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht habe außerdem bereits seit langem festgestellt, dass Vorgaben aus anderen Rechtsgebieten nicht auf das Habitatschutzrecht übertragen werden könnten, wenn der habitatschutzrechtliche Maßstab ein anderer sei. Angesichts dessen seien Irrelevanzschwellen, die generalisierend Zusatzbelastungen bis zu einem bestimmten Prozentsatz der CL für unbedenklich erklärten, mit den habitatschutzrechtlichen Vorgaben nicht ohne Weiteres zu vereinbaren und bedürften besonderer, naturschutzfachlich fundierter Rechtfertigung. Die Auffassung der Beigeladenen, aufgrund der vermuteten Geringfügigkeit der Einträge aus dem Blockheizkraftwerk würden diese für die habitatschutzrechtliche Prüfung keine Rolle spielen, sei aus zwei Gründen falsch: Zum einen leite die Beigeladene die von ihr vermutete Geringfügigkeit der von dem Blockheizkraftwerk verursachten Zusatzeinträge nur aus der Unterschreitung des Bagatellmassenstroms ab, der aber als eine bei den Emissionen ansetzende Regelung überhaupt keine Aussage zu der Frage treffen könne, wie viel an Immissionen in der Umgebung tatsächlich ankomme. Zum zweiten übersehe die Beigeladene, dass die Stickstoffeinträge aus dem Blockheizkraftwerk nicht separat zu beurteilen seien, sondern dass im Hinblick auf die FFH-Verträglichkeit des Anlagenbetriebs dessen gesamte Emissionen und die daraus resultierenden Immissionen zu untersuchen seien. Bei dem Blockheizkraftwerk handele es sich nicht um eine eigenständig zu beurteilende Anlage, sondern um eine der Emissionsquellen der Anlage. Die von dem Blockheizkraftwerk verursachten Emissionen seien also zu den anderen stickstoffhaltigen Emissionen der Anlage hinzuzurechnen, und aus dieser Gesamtemission sei dann der Stickstoffeintrag in die Umgebung zu ermitteln. Randnummer 75 Nicht zu folgen sei der Auffassung der Beigeladenen, im Hinblick auf das Biotop Nr. 9, einem Entwässerungsgraben, habe die Einschätzung in der UVP vom
- Januar 2007 keiner weiteren Berechnungen bedurft, weil der Beurteilungswert von 30 kg N/ha/a nur am Beurteilungspunkt 4 um 1,7 kg N/ha/a überschritten werde und aufgrund regelmäßiger Grabenpflege ein Teil der Biomasse aus dem Fließgewässer wieder entnommen werde. Die UVS gehe davon aus, dass der CL eines ersatzweise herangezogenen Werts für Tümpel, der auch auf den Entwässerungsgaben angewendet werden solle, bei 10 bis 20 kg N/ha/a liege, da das Fließgewässer in die Schutzgutkategorie „Lebensraumfunktion" einzuordnen und aufgrund einer geringen Gefährdungsstufe ein Zuschlagfaktor von 1,5 anzusetzen sei, was zu dem Beurteilungswert von 30 kg N/ha/a führe. Fehlerhaft hieran sei bereits die ungeprüfte Übernahme des obersten Wertes der Spanne der CL. Ohne nähere Untersuchung müsse aus Gründen der Prognosesicherheit der untere Wert von 10 kg N/ha/a dieser Spanne angesetzt werden, so dass selbst bei Multiplikation mit dem Zuschlagfaktor 1,5 kg N/ha/a der Beurteilungswert lediglich bei 15 kg N/ha/a läge. Selbst wenn ohne nähere Prüfung der Mittelwert der CL-Spanne angesetzt werden dürfe, führe dies nur zu einem Beurteilungswert von 15 kg N/ha/a, was bei einer Multiplikation mit 1,5 aus dem Zuschlagfaktor zu einem Beurteilungswert von 22,5 kg N/ha/a führen würde. Naturschutzfachlich sei es aber nicht vertretbar, regelmäßig auf den mittleren Spannenwert abzustellen. Die Stickstoffeinträge seien in der UVS im Beurteilungspunkt 2 mit 27,8 kg N/ha/a, im Beurteilungspunkt 3 mit 22,1 kg N/ha/a und Beurteilungspunkt 4 mit 31,7 kg N/ha/a quantifiziert worden. Lege man einen zulässigen Beurteilungswert von 22,5 kg N/ha/a zugrunde, werde dieser Wert am Beurteilungspunkt 2 um 5,3 kg und am Beurteilungspunkt 4 um 9,2 kg überschritten. Für die Ermittlung des Beurteilungswertes sei es außerdem unzulässig, einen Zuschlagfaktor von 1,5 aus dem LAI-Leitfaden zugrunde zu legen, da der LAI-Leitfaden für die Vergabe der Zuschlagfaktoren nicht auf den Zustand des einzelnen Biotops abstelle. Daher könne hier kein Zuschlagfaktor angesetzt werden, sodass der Beurteilungswert für das Biotop Nr. 9 voraussichtlich 10 kg N/ha/a betrage, höchstens aber 15 kg N/ha/a, wenn der Ansatz des Mittelwerts begründbar sei. Randnummer 76 Zu Recht habe das Verwaltungsgericht einen Fehler der FFH-Verträglichkeitsprüfung darin gesehen, dass ihr ein aus Ziffer 4.6.2.5 der TA Luft abgeleiteter Beurteilungsradius zugrunde gelegt worden sei. Die Auffassung der Beigeladenen, im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung habe so verfahren werden dürfen, weil entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst danach ergangen sei, sei aus mehreren Gründen falsch. Die Beigeladene übersehe, dass die TA Luft die spezifischen Anforderungen aus dem Naturschutzrecht bereits aus formalen Gründen nicht konkretisieren könne. Die hier noch maßgebliche TA Luft vom
- Juli 2002 beruhe nicht auf dem BNatSchG, sondern auf § 48 BImSchG und sei damit eine Verwaltungsvorschrift, die das Immissionsschutzrecht konkretisiere. In der damaligen Fassung des BNatSchG habe es in § 55 eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Verwaltungsvorschriften gegeben, auf die die TA Luft jedoch nicht gestützt sei. Erst bei der jetzt in Rede stehenden Neufassung der TA Luft sollten einzelne Kapitel der TA Luft auch auf die mittlerweile in § 54 Abs. 11 BNatSchG enthaltene Ermächtigungsgrundlage gestützt werden. Sowohl die Beigeladene als auch der Beklagte hätten zudem ohne weiteres erkennen können, dass es im Habitatschutzrecht auf die Frage der tatsächlichen Auswirkungen und nicht auf formale Festlegungen ankomme. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich bereits in der Entscheidung vom
- März 2008 (9 A 3.06, Rn. 109) mit der Frage beschäftigt, anhand welchen Konzepts bzw. welchen Maßstabs Stickstoffeinträge in FFH-Lebensräume beurteilt werden können, und festgestellt, dass das Konzept der CL dazu geeignet sei. Randnummer 77 Soweit die Beigeladene die Auffassung vertrete, dass das im damaligen LAI-Leitfaden enthaltene Abschneidekriterium von 4 kg N/ha/a habe angewendet werden dürfen, weil es mit der Prüfung der Beeinträchtigung empfindlicher Ökosysteme konnotiert gewesen sei, sei dem entgegenzuhalten, dass untergesetzliche Normkonkretisierungen im Habitatschutzrecht nicht anwendbar seien, wenn diese nicht den spezifischen Anforderungen des Habitatschutzrechts entsprächen. Soweit sie geltend mache, dass die im gerichtlichen Verfahren vom Beklagten vorgenommene Prüfung hinsichtlich der schädigenden Wirkung von Stickstoffeinträgen und der darin vorgenommenen Zugrundelegung des CL-Konzepts spätestens im Gerichtsverfahren gezeigt habe, dass es zu keiner Beeinträchtigung kommen könne, habe das Verwaltungsgericht hierzu festgestellt, dass eine der Genehmigung zugrunde liegende fehlerhafte FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht allein anhand ergänzenden Vortrags im gerichtlichen Verfahren geheilt werden könne, sondern dies allenfalls im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens, das mit einer erneuten Behördenentscheidung abschließe, möglich sei. Randnummer 78 Soweit die Beigeladene auf eine Feststellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Beeinträchtigung charakteristischer Arten des Lebensraumtyps verweise und eine Passage zitiere, wonach diese an mäßig stickstoffreiche Standorte angepasst seien, sei festzuhalten, dass die Schädigung von Arten, die im Fließgewässer selbst vorkämen, untersucht werden müsse. Unrichtig sei der unter Bezugnahme auf einen Ausschnitt aus der FFH-Verträglichkeitsstudie vorgetragene Einwand, der Eisvogel sei als charakteristische Tierart geeignet, die Beeinträchtigung von im Wasserkörper lebenden Tierarten quasi mit abzubilden. Der Gutachter H. habe aufgezeigt, dass Auswirkungen auf Larven von Flussmuscheln und Fischarten und Auswirkungen auf den Bitterling bzw. dessen Wirtsmuscheln nur anhand einer qualifizierten Prüfung beurteilt werden könnten. Randnummer 79 Das Verwaltungsgericht stelle ferner zu Recht fest, dass zu den LRT 3150 und 3260 neben dem Gewässerkörper auch die Ufervegetation mit ihren charakteristischen Tier- und Pflanzenarten gehöre und beanstande zu Recht, dass eine Untersuchung möglicher Beeinträchtigungen der Ufervegetation aufgrund der unzulässigen Anwendung des Abschneidekriteriums von 4 kg N/ha/a nicht stattgefunden habe. Die Argumentation der Beigeladenen, die Ufervegetation sei im Rahmen der CL-Betrachtung des Beklagten nicht zu berücksichtigen gewesen, weil der Berechnung der Zusatzbelastung in der Kartieranleitung des Landes Sachsen-Anhalt ausschließlich Wasserpflanzengesellschaften für die Zuordnung/Einstufung zum/als LRT zugrunde gelegt würden, die Ufervegetation also nicht zur Einstufung als LRT in der Kartieranleitung herangezogen werde, gehe an der eigentlichen Fragestellung vorbei, ob die Ufervegetation zu den beiden LRT 3150 und 3260 gehöre und ob durch Stickstoffeinträge die Ufervegetation beeinträchtigt werde. Wenn die Ufervegetation zum LRT gehöre, stelle eine Beeinträchtigung der Ufervegetation durch Stickstoffeinträge eine Beeinträchtigung eines Bestandteils des LRT dar. Im Übrigem werde in der Kartieranleitung "Lebensraumtypen Sachsen-Anhalt Teil Offenland" mit Stand vom
- Mai 2009 ausgeführt, dass dieser LRT nährstoffreiche Seen, Weiher, Altwässer, Teiche und temporäre Stillgewässer mit üppiger, z.T. mehrschichtiger sowie artenreicher Wasservegetation einschließlich ihrer Ufervegetation erfasse und dass zum LRT 3260 (Fließgewässerlebensraum) auch das Ufer mitsamt der Ufervegetation, zum Beispiel aus Röhricht, Staudenfluren oder Gehölzen, gehöre. Randnummer 80 Zu Recht stelle das Verwaltungsgericht fest, dass die Untersuchung der potentiellen Betroffenheit von charakteristischen Arten der beiden LRT 3150 und 3260 in den Antragsunterlagen und im Genehmigungsbescheid nicht den habitatschutzrechtlichen Anforderungen entspreche. In der FFH - Verträglichkeitsstudie sei die Auswahl charakteristischer Arten auf vier Artengruppen beschränkt worden. Schon die Auswahl der Artengruppen sei mangelhaft, weil Libellenarten überhaupt nicht untersucht worden seien und die Beeinträchtigung von Libellen nicht indikatorisch durch die anderen untersuchten Arten abgebildet werden könne. Der Senat habe in seinem Urteil vom
- Juni 2018 ( 2 L 11/16 ) im Hinblick auf den LRT 3260 festgestellt, dass zu den charakteristischen Arten des LRT 3260 u.a. verschiedene Rundmäuler und Fische, Muschelarten und Libellenarten gehörten und dass diese Tierarten direkt oder indirekt durch Stickstoffeinträge beeinträchtigt werden könnten, und zwar bei Fischen durch toxische Stickstoffverbindungen im Gewässer im Ei- und Larvalstadium und als adulte Tiere an den Kiemen, bei Muschelarten auf dem gleichen Wirkweg und bei Libellenarten durch toxische Stickstoffverbindungen, die sich auf das Ei- oder Larvalstadium auswirkten und zusätzlich durch Veränderungen in der Vegetationszusammensetzung durch die Zunahme nitrophiler Arten und die Verdrängung von Eiablagepflanzen sowie durch Sukzession auf Erosionsflächen der Uferbereiche aufgrund höherer Stickstoffverfügbarkeit. Diese Wirkungen würden durch eine Untersuchung der Beeinträchtigung der Lebensräume nach dem CL-Konzept nicht erfasst, denn es gehe hier nicht primär um Auswirkungen auf Pflanzengesellschaften durch eutrophierend wirkenden Stickstoffeintrag, sondern um die toxische Wirkung von Stickstoffverbindungen, für die es auf die - im Verfahren nicht untersuchte - Konzentration der Stickstoffverbindungen im Gewässer ankomme. Randnummer 81 Das Verwaltungsgericht gehe auch zutreffend davon aus, dass eine Beeinträchtigung der Ufervegetation der Gräben (Biotope Nr. 9 und 12) nicht ausgeschlossen werden könne. Der Einwand der Beigeladenen, eine Beeinträchtigung des Biotops Nr. 12 habe schon deshalb ausgeschlossen werden können, weil eine Zusatzbelastung von 8 µg/m 3 berechnet worden sei, greife nicht. Die angebliche Zulässigkeit dieser Zusatzbelastung werde wiederum aus den Vorgaben der TA Luft zur Frage der Ammoniak-Konzentration hergeleitet und sei deshalb genauso wenig zur Beurteilung der Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope durch Stickstoffdeposition geeignet wie die Festlegung des Beurteilungsgebiets in der TA Luft. Hinzu komme, dass die Frage der Ammoniak-Konzentration den Beeinträchtigungsweg durch die Stickstoffdeposition ohnehin nicht erfassen könne, weil es sich hier um zwei unterschiedliche Wirkwege handele und außerdem aus der Konzentration auch nicht ohne Hinzurechnung mindestens der Depositionsgeschwindigkeit auf die Stickstoffdeposition geschlossen werden könne. Randnummer 82 Zur Begründung seiner Anschlussberufung führt der Kläger aus: Er halte daran fest, dass keine vollständigen Unterlagen ausgelegt worden seien und daher im Hinblick auf die Öffentlichkeitsbeteiligung entweder ein absoluter oder ein relativer Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG bzw. § 4 Abs. 1a UmwRG vorliege. Die nachträglich erstellten fachlichen Unterlagen, nämlich die FFH-Verträglichkeitsprüfung, der artenschutzrechtliche Fachbeitrag und die Unterlage zur Biotopbeeinträchtigung, hätten erneut ausgelegt werden müssen. Soweit das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
- September 2016 (7 C 1.15, Rn. 20) feststelle, dass nicht in jedem Fall eine Verpflichtung bestehe, nachgereichte Unterlagen öffentlich auszulegen, übersehe es, dass jedenfalls dann, wenn - wie hier - die erstmalige und einzige Auslegung der Unterlagen mit unvollständigen Unterlagen erfolgt sei, eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich sei. Rechtlicher Beurteilungsmaßstab für die Vollständigkeit auszulegender Unterlagen sei hier die Vorgabe in § 9 Abs. 1 UVPG a.F., wonach bei einer Änderung der Unterlagen im Laufe des Verfahrens grundsätzlich von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit ausgegangen werden müsse und auf diese nur verzichtet werden dürfe, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen seien. Das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass für die Frage der Öffentlichkeitsbeteiligung ausschließlich die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften heranzuziehen seien und die Frage der Vollständigkeit auszulegender Unterlagen ausschließlich nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG in Verbindung mit der
- BImSchV zu bestimmen sei, und verweise insoweit auf die Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
- September 2016 (7 C 1.15, Rn. 14). Dort habe sich das Bundesverwaltungsgericht allerdings nur mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Vorgaben zur Umweltverträglichkeitsprüfung im Immissionsschutzrecht abschließend seien, und habe dies bejaht. Diese Feststellung gelte allerdings nur für die Anforderung an die Umweltverträglichkeitsprüfung, nicht für die Öffentlichkeitsbeteiligung. In Randnummer 15 stelle das Bundesverwaltungsgericht dagegen nicht abschließend fest, dass hinsichtlich anderer Verfahrensvorschriften die des Immissionsschutzrechts abschließend seien, sondern führe lediglich aus, es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die UVP-Richtlinie hinsichtlich des hier in Rede stehenden Verfahrensrechts im deutschen Recht unzureichend umgesetzt sei. Bei der Frage der Auslegung vollständiger Antragsunterlagen bzw. der Vollständigkeit der Öffentlichkeitsbeteiligung gehe es jedenfalls im Hinblick auf anerkannte Naturschutzvereinigungen nicht ausschließlich um die vom Verwaltungsgericht angeführte Anstoßwirkung. Die Frage vollständiger Öffentlichkeitsbeteiligung im Hinblick auf anerkannte Naturschutzvereinigungen beurteile sich vielmehr danach, ob - erstens - die ausgelegten Unterlagen im Hinblick auf das Genehmigungsverfahren vollständig gewesen seien und ob - zweitens - die ausgelegten Unterlagen ausreichend gewesen seien, um den anerkannten Naturschutzvereinigungen die Möglichkeit fundierten Vortrags einzuräumen. In seinem Urteil vom
- November 2017 (7 A 17.12, Rn. 26) unterscheide das Bundesverwaltungsgericht zwischen der Anstoßwirkung, die sich auf Betroffene beziehe und ihnen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusstmachen solle, und der Pflicht zur Auslegung von Sachverständigengutachten gegenüber anerkannten Vereinigungen, wenn diese nur bei Kenntnis der Gutachten hinlänglich über das Vorhaben und dessen Auswirkungen auf ihre Interessen unterrichtet seien und sachkundige Einwendungen erheben oder eine Stellungnahme abgeben könnten. Dagegen müssten Gutachten nicht ausgelegt werden, die ausgelegte Planunterlagen lediglich ergänzten. Nach diesem Maßstab hätten die drei zentralen naturschutzfachlichen Unterlagen, die nicht Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen seien, ausgelegt werden müssen, da sie nicht nur eine Ergänzung der wenigen Passagen in der UVP beinhaltet hätten, die sich nur kursorisch mit den drei Themen der FFH-Verträglichkeit, des Artenschutzes und des gesetzlichen Biotopschutzes beschäftigt hätten. Vielmehr stellten diese drei Gutachten erst die fachliche Grundlage dar, um sich zur Frage der FFH-Verträglichkeitsprüfung, der Beeinträchtigung artenschutzrechtlicher Belange oder des gesetzlichen Biotopschutzes überhaupt fundiert äußern zu können. Zudem müssten die Unterlagen die Möglichkeit sachkundiger Einwendungen ermöglichen, die seitens der Naturschutzvereinigungen, die sich gerade auf die naturschutzfachlichen Belange beziehen sollten, aber erst möglich seien, wenn die entsprechenden Untersuchungen auch tatsächlich vorgelegt worden seien. Es liege auf der Hand, dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung, die primär die Funktion habe, die Erhebung von Einwendungen bei möglicher Rechtsbetroffenheit zur Aufrechterhaltung einer Rechtsposition im Verfahren anzustoßen, eine ganz andere Funktion habe als die Öffentlichkeitsbeteiligung, die im Rahmen UVP-pflichtiger Vorhaben vorgesehen sei. Im hier vorliegenden Verfahren gehe es nicht darum, dass nur mit einer „in jeder Hinsicht fehlerfreien Darstellung der Umweltauswirkungen" eine rechtmäßige Öffentlichkeitsbeteiligung möglich sei. Aus der fachlichen Auseinandersetzung im weiteren Verfahrensverlauf zeige sich, dass die nicht ausgelegten Unterlagen nahezu die einzige Grundlage für den fachlichen Disput dargestellt hätten, nicht aber die vorherigen sehr spärlichen und mangelhaften Aussagen in der UVP, die zudem ohne entsprechende Untersuchungen im Hinblick auf die Umgebungsausstattung und die Auswirkungen der Anlage zustande gekommen seien. Unterlagen seien nicht nur dann unvollständig, wenn sie rechtlich relevante Fragen vollständig ausblendeten, sondern auch dann, wenn sie rechtlich relevante Fragen zwar ansprächen, dies aber nicht in ausreichender Tiefe erfolge, oder wenn - wie hier - die entsprechenden Untersuchungen und Gutachten erst nach der Auslegung überhaupt erstellt werden. Die erforderliche Vollständigkeitsprüfung gemäß § 7 Abs. 1 der
- BImSchV habe hier nicht stattgefunden, so dass es auc