Abfallrecht; Widerspruchsgebühr; Verwaltungsgebühr; mehrere Amtshandlungen; Gebührenrahmen; Ermessensausübung Leitsatz 1. Die Anordnung zur Entsorgung von Abfällen, verbunden mit der Anordnung zur Erbringung eines Entsorgungsnachweises ist als eine Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 VwKostG LSA (juris: VwKostG ST) zu qualifizieren, auch wenn es sich um jeweils selbständige Verwaltungsakte im Sinne von § 35 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA; juris: VwVfG ST) handelt. (Rn.33) 2. Geht die Behörde bei der Bestimmung von Verwaltungsgebühren innerhalb eines vorgegebenen Gebührenrahmens fehlerhaft vom Vorliegen mehrerer Amtshandlungen aus, fehlt es an einer rechtmäßigen, auf die maßgebliche Amtshandlung bezogenen, einheitlichen Ermessensausübung; dies hat zur Folge, dass die Gebührenfestsetzung insgesamt rechtswidrig ist. (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 31. August 2021, 4 A 24/21 MD, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 8. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Mit Bescheid vom 21. September 2016 gab der Salzlandkreis dem Kläger auf, acht auf seinem Grundstück befindliche Fahrzeuge zu entsorgen (Ziffer 1) und entsprechende Entsorgungsnachweise vorzulegen (Ziffer 2), und drohte ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € an (Ziffer 3). Auf den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch hob der Beklagte Ziffer 3 des Bescheides mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2017 auf, wies den Widerspruch im Übrigen zurück und änderte die Frist zur Entsorgung und zur Vorlage entsprechender Nachweise. Die Kosten des Verfahren erlegte er zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 dem Salzlandkreis auf. Die daraufhin vom Kläger erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Mai 2019 (1 A 333/17 MD) ab. Randnummer 2 Den sodann ergangenen Bescheid vom 29. Januar 2018, mit dem der Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf 2.500,00 € festsetzte, hob das Verwaltungsgericht mit ebenfalls rechtkräftigem Urteil vom 3. Juli 2020 (1 A 60/18 MD) auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beklagte sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass bei der Bemessung des Gebührensatzes für die Anordnung des Salzlandkreises zur Durchführung des KrWG neben dem Verwaltungsaufwand in Höhe ca. 500,00 € auch der Wert des Gegenstandes, bemessen an einer Mindestgebühr für eine BImSchG-Genehmigung in Höhe von 1.000,00 €, und die Bedeutung der Amtshandlung zu berücksichtigen seien. Dass der darauf beruhenden Bemessung der Widerspruchsgebühr eine entsprechende „fiktive Gebührenermittlung“ des Salzlandkreises zugrunde gelegen habe, führe zu keinem anderen Ergebnis, da er an diese „fiktive Gebührenermittlung“ nicht gebunden sei. Randnummer 3 In einem Schreiben an den Beklagten vom 5. November 2020 äußerte sich der Salzlandkreis zum Verwaltungsaufwand für die Bemessung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren und gab an, für die Berechnung sowohl der Gebühr für Punkt 1 als auch für Punkt 2 der Verfügung vom 21. September 2016 sei jeweils der in der Nummer 2, Tarifstelle 1.23 AllGO LSA genannte Gebührenrahmen von 150 € bis 6.500 € zugrunde zu legen, dessen Mittelwert bei 3.250 € liege. Wegen der durchschnittlichen Komplexität des Einzelfalls würde er diesen Mittelwert in beiden Punkten herabsetzen, und zwar für Punkt 1 auf 1.500 € und für Punkt 2 auf 500 €, so dass sich eine Gesamtgebühr in Höhe von 2.000 € ergebe. Der Mittelwert erscheine unangemessen hoch, so dass dieser aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf 2.000 € herabzusetzen sei. In einem Aktenvermerk des Beklagten (Bl. 86 des Verwaltungsvorgangs) heißt es, der vom Salzlandkreis beschriebene Berechnungsweg sei nicht zwingend als rechtskonform anzusehen. Für den angeordneten Entsorgungsnachweis dürfte von einem doch nicht unerheblich unterdurchschnittlichen Verwaltungsaufwand auszugehen sein, der überwiegende Teil des Verwaltungsaufwandes werde der Entsorgungsanordnung zuzurechnen sein, wobei eine klare Trennung und Zuweisung des Verwaltungsaufwandes zur einzelnen Amtshandlung nicht möglich sein werde. Insoweit könne man bei der Ausübung des Rahmenermessens ohne den Umweg der Minderung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit direkt zu der Gebühr in Höhe von 500 € gelangen, die auch als verhältnismäßig anzusehen sei. Damit könnten beide Einzelgebühren die Grundlage der Gebührenermittlung im Widerspruchsverfahren sein. Randnummer 4 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 2. Dezember 2020 setzte der Beklagte die Kosten für das Widerspruchsverfahren auf nunmehr 2.000,00 € fest. In einem dem Bescheid beigefügten Vermerk vom 2. Dezember 2020 wird zur Begründung u.a. ausgeführt: Der Salzlandkreis habe die fiktiven Kosten gemäß Anlage 1, lfd. Nr. 2, Tarifstelle 1.23 i.V.m. § 1 AllGO LSA auf insgesamt 2.000 € (1.500 € für die Entsorgungsverfügung und 500 € für die Anordnung der Nachweiserbringung) festgesetzt. Eine reale Kostenerhebung des Salzlandkreises sei wegen Verjährung nicht zu erwarten. Somit betrage die Gebühr für das Widerspruchsverfahren nach § 13 Abs. 2 VwKostG LSA das eineinhalbfache dieser Gebühr (3.000,00 €). Hiervon habe der Kläger nach der Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2017 (gemeint wohl: 8. Juni 2017) zwei Drittel zu tragen. Randnummer 5 Hiergegen hat der Kläger am 7. Januar 2021 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Er sei vor Erlass des angefochtenen Bescheides nicht angehört worden, insbesondere auch nicht zu einer ihm nicht bekannten fiktiven Kostenfestsetzung des Landkreises. Ferner sei nicht ersichtlich, dass die Gebühr tatsächlich nach dem Zeitaufwand bestimmt worden sei. Besonderer Aufwand könne angesichts des zehnseitigen Widerspruchsbescheides nicht entstanden sein. Randnummer 6 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 7 den Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2020 aufzuheben. Randnummer 8 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Er hat vorgetragen: Soweit die Anhörung fehle, werde diese gerade nachgeholt. Dieser Fehler sei damit geheilt. Es gebe keine Pflicht, auf durch Einlegung eines Rechtsbehelfs entstehende Kosten hinzuweisen. Zur Ermittlung des Verwaltungsaufwandes habe er sich auf den Salzlandkreis stützen müssen. Dabei habe sich die Ausgangsbehörde wegen des ihr zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens an der Mittelgebühr orientiert und dargetan, dass sie wegen der durchschnittlichen Komplexität des Falles diesen Mittelwert jeweils herabsetze. Diesen Wert habe er überprüft und übernommen. Ein bloßes Festsetzen der Mindestgebühr komme aus Sicht des Beklagten nicht in Betracht. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid mit dem angegriffenen Gerichtsbescheid vom 8. Juli 2021 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Da nach § 13 Abs. 2 VwKostG LSA die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch das Eineinhalbfache der Gebühr betrage, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen sei, es aber an einer Kostenentscheidung im vorangegangenen Verwaltungsverfahren fehle, sei fiktiv zu berechnen, welche Gebühren für die Ausgangsentscheidung anzusetzen gewesen wären. Die hier maßgebliche Bestimmung in der lfd. Nr. 2, Punkt 1.23 AllGO LSA sehe für Anordnungen zur Durchführung des KrWG und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen einen Gebührenrahmen von 150 bis 6.500 € vor. Den im Rahmen der Eingriffsverwaltung zur Bestimmung der Gebühr allein maßgeblichen Verwaltungsaufwand könne sich der Beklagte zwar durch die Ausgangsbehörde erläutern lassen, müsse aber eine eigene Entscheidung treffen, bei der er an die fiktive Gebührenermittlung nicht gebunden sei. Hier sei in keiner Weise erkennbar, dass der Beklagte tatsächlich selbst erwogen habe, in welcher Höhe ein Verwaltungsaufwand für die Ursprungsentscheidung angefallen sei. Im Gegenteil gehe er davon aus, dass die Ausgangsbehörde fiktive Kosten „festgesetzt“ habe. Der Beklagte habe auch nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO seine Ermessenserwägungen ergänzen können, weil er überhaupt kein Ermessen ausgeübt habe. Randnummer 12 Die vom Senat zugelassene Berufung hat der Beklagte wie folgt begründet: Randnummer 13 Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA sei der Behörde kein ausdrückliches Ermessen eingeräumt. Die Vorschrift enthalte eine klare Anweisung, wie die Widerspruchsgebühr nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA zu bestimmen sei. Die Widerspruchsbehörde habe die Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen sei, mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren. Dafür müsse sie zuvor diese „objektiv anzusetzende Gebühr“ (Bezugsgebühr) selbst bestimmen. Sei für die angefochtene Entscheidung ein Gebührenrahmen vorgegeben, dann stehe die Bestimmung der konkreten Gebühr im Ermessen der Behörde. Diese Ermessensbetätigung erfolge jedoch nur mittelbar; sie sei nur ein Mittel zur Bestimmung der Bezugsgebühr, die eine von zwei Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA sei. Der Gebührenmaßstab des Rechtsbehelfsentscheids beziehe sich in erster Linie auf die Gebühr des Erstbescheides und nur - über den Gebührensatz des Ausgangsbescheides mit den im Verwaltungskostengesetz vorgegebenen Bemessungsgrundsätzen verknüpft - mittelbar auf die Bemessungsmerkmale Verwaltungsaufwand und Gegenstandswert. Randnummer 14 Darüber hinaus sei das Verwaltungsgericht von einem nicht zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Er habe bereits im Verwaltungsverfahren zum Erlass des hier angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheids eigene Ermessenserwägungen zur Gebührenhöhe angestellt. Die Vorinstanz übersehe dies und sei zu der fehlerhaften Auffassung gelangt, dass die Ausgangsbehörde fiktive Kosten „festgesetzt“ habe. Er sei ausweislich des Kostenfestsetzungsbescheids und des gesamten Akteninhalts zu keinem Zeitpunkt von einer solchen Festsetzung „fiktiver Kosten“ ausgegangen. Mangels einer Kostenfestsetzung durch die Ausgangsbehörde (wegen Verjährungseintritt) habe er die Kosten für die angefochtene Ausgangsentscheidung als fiktive Bezugsgebühr ermitteln müssen. Fehlerhaft ermittelte Ausgangsgebühren seien zu korrigieren. In dieser Weise sei er hier vorgegangen. Er habe den Landkreis aufgefordert, ihm mitzuteilen, welche Ausgangsgebühr er festgesetzt hätte, wenn keine Verjährung eingetreten wäre. Diese Aufforderung sei deshalb zweckmäßig, weil die Ausgangsbehörde ihren eigenen Verwaltungsaufwand am besten beurteilen könne. Diese Vorgehensweise werde bei Betrachtung des Vorgangs der Bemessung einer Rahmengebühr verständlicher. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine Behörde für einen mittleren Fall einer Amtshandlung grundsätzlich von der Mittelgebühr ausgehen dürfe. Dabei solle die aus einem Gebührenrahmen errechnete Mittelgebühr für die gebührenpflichtige Amtshandlung hinsichtlich der einschlägigen Bemessungskriterien einen durchschnittlichen Fall abbilden. Die zu ermittelnde Einzelgebühr ergebe sich aus einem Abgleich der einschlägigen Bemessungskriterien des konkreten Einzelfalls mit den Bemessungskriterien für die typisierten durchschnittlichen Fälle der Mittelgebühr. Bei Maßnahmen der Eingriffsverwaltung solle generell nur das Bemessungskriterium "Verwaltungsaufwand" berücksichtigt werden. Dieser Verwaltungsaufwand werde durch jede untere Abfallbehörde - und dort auch von den einzelnen Beschäftigten - individuell bewertet, und zwar abhängig von deren jeweiliger Leistungsfähigkeit und Bearbeitungsgeschwindigkeit. Er sei aber auch abhängig von dem allgemeinen Fallaufkommen derartiger Amtshandlungen in der jeweiligen Behörde sowie der sonst dort auftretenden Fallkonstrukte. Eine Behörde könne die typisierende Einteilung von Fällen in die Kategorien „einfach“, „mittel“ und „schwer“ nur anhand ihrer eigenen Erfahrungswerte vornehmen; insofern habe jede Behörde aufgrund ihrer empirischen Erfahrungen einen eigenen Maßstab bei der Typisierung eines durchschnittlichen Falles, der die Mittelgebühr rechtfertige. Bei ihm selbst erfolge eine Bewertung des Kriteriums des Verwaltungsaufwandes nach den in seiner Behörde anstehenden Fallkonstellationen sowie der bei ihm anzutreffenden Leistungsfähigkeit/Bearbeitungsgeschwindigkeit der Bearbeiter und lasse daher zwangsläufig die bei den unteren Abfallbehörden tatsächlich vorherrschenden Gegebenheiten unberücksichtigt. Die Widerspruchsbehörde könne den Verwaltungsaufwand der Ausgangsbehörde deshalb nur schwerer als die Ausgangsbehörde ermitteln, um die Bezugsgebühr für § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA zu bestimmen. Der hier tätig gewordene Sachbearbeiter habe in einem Vermerk vom 5. November 2020 die ohnehin nur theoretische bzw. fiktive Kostenbemessung der Ausgangsbehörde als rechtlich fehlerhaft bewertet und durch eine eigene Bemessung und Begründung ersetzt. Er sei somit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise seiner Pflicht zur ermessensgerechten Bestimmung der fiktiven Bezugsgebühr nachgekommen. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass in der von der Ausgangsbehörde an ihn übersandten E-Mail vom 5. November 2020 ausdrücklich von der Übersendung ihrer Bewertung zu den ermittelten Gebühren in der Verwaltungsrechtssache die Rede sei. Auch die beigefügte Anlage sei lediglich mit dem Wort „Bewertung“ überschrieben. Weder die Ausgangsbehörde noch die Widerspruchsbehörde seien davon ausgegangen, dass der Salzlandkreis „fiktive Kosten festgesetzt“ habe. Randnummer 15 Die mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid festgesetzte Gesamtgebühr von 2.000 € zerfalle rechtlich in zwei Einzelgebühren von 1.500 € und 500 €. Die Entsorgungsanordnung und die Anordnung zur Erbringung eines Entsorgungsnachweises stellten zwei selbständige Verwaltungsakte und damit zwei Amtshandlungen dar, für die jeweils eine Gebühr nach der Anlage 1, lfd. Nr. 2, Tarifstelle 1.23 der AllGO LSA anzusetzen sei. Dies entspreche der ständigen Verwaltungspraxis der Abfallbehörden. Selbst wenn die Gebührenbemessung wegen der Vorgehensweise des Salzlandkreises fehlerhaft gewesen sein sollte, träfe das allein auf die Gebührenbemessung zu der auf § 62 KrWG gestützten Entsorgungsverfügung zu, nicht aber auch auf die Gebührenbemessung für die Anordnung von Nachweispflichten. Zur Gebührenbemessung für die sich ebenfalls auf § 62 KrWG stützende Anordnung von Nachweispflichten habe er in einem Vermerk vom 5. November 2020 dargestellt, dass er für diese Gebührenbemessung nicht den Weg des Salzlandkreis beschreite, sondern diese Einzelgebühr durch einen Abgleich des Verwaltungsaufwandes im konkreten Einzelfall mit dem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand für eine Amtshandlung nach § 62 KrWG ermittle, wegen des festgestellten „nicht unerheblich unterdurchschnittlichen Verwaltungsaufwands“ abweichend von der Mittelgebühr eine Einzelgebühr in Höhe von 500 € ansetze und diesen Betrag seiner Gebührenermittlung zur Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen die angeordnete Nachweiserbringung zugrunde lege. Er habe damit eine eigene Gebührenbestimmung vorgenommen, die völlig unabhängig vom Handeln der Ausgangsbehörde erfolgt sei. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid sei damit zumindest hinsichtlich der Festsetzung dieses Betrages rechtmäßig. Randnummer 16 Hinsichtlich der Teilgebühr zur Entsorgungsverfügung sei Folgendes zu berücksichtigen: Die offensichtlich fehlerhaften Formulierungen des Salzlandkreises, wonach der bei 3.250 € liegende Mittelwert des Gebührenrahmens (tatsächlich betrage die sogenannte Mittelgebühr hier 3.325 €) wegen der durchschnittlichen Komplexität des Einzelfalles dem Salzlandkreis als unangemessen hoch erscheine und worauf dieser den Mittelwert wiederum aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf den Wert von 2.000 herabgesetzt habe, impliziere, dass der Mittelwert als solcher verschoben, sprich herabgesetzt worden sei. Tatsächlich hätten aber weder der Salzlandkreis noch er, der Beklagte, bei der Ermittlung der Rahmengebühr die „Mittelgebühr“ vermindert. Ursache für diesen Eindruck sei eine sprachliche Ungenauigkeit des Salzlandkreises in dessen Bewertung vom 5. November 2020. Dem Beklagten sei aus Telefonaten mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Salzlandkreises zu diesem Vorgang bekannt, dass der Landkreis zur Gebührenbemessung seiner Ausgangsentscheidungen jeweils den Mittelwert aus dem Gebührenrahmen von 150 bis 6.500 € zugrunde gelegt und er dann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Absenkung der Einzelfallgebühren auf 1.500 € und 500 € vorgenommen habe. Diese von ihm - trotz ihrer Bedenklichkeit - in seinen Vermerk vom 5. November 2020 (unbedacht) übernommenen Formulierungen des Salzlandkreises gäben den tatsächlichen Entscheidungsprozess beim Beklagten jedoch nicht korrekt wieder. Allerdings habe auch er den sich für diesen Fall mit durchschnittlicher Komplexität ergebenden Mittelwert (3.325,- Euro) als Einzelfallgebühr für unangemessen hoch gehalten. Entgegen der vom Salzlandkreis übernommenen Formulierung habe er gedanklich allerdings nicht die Mittelgebühr als solche abgesenkt. Stattdessen habe er bei der Fertigung des Vermerkes die mitgeteilte Einzelfallgebühr in Höhe von 1.500 € im Blick gehabt und diese als in der Höhe zutreffend angesehen. Dabei habe er sich von dem Gedanken leiten lassen, dass die sich aus dem Gebührenrahmen als für den Einzelfall der Entsorgungsverfügung ermessensgerecht ergebende Mittelgebühr in Höhe von 3.325 € unverhältnismäßig hoch sei, in einem Folgeschritt deshalb diese ermessensgerechte Einzelfallgebühr aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf den für diese Amtshandlung noch als verhältnismäßig angesehenen Betrag in Höhe von 1.500 abgesenkt und diesen abgesenkten Betrag als Einzelfallgebühr seiner Gebührenermittlung zur Widerspruchsentscheidung zugrunde gelegt. Da er somit im tatsächlichen Ablauf seiner Gebührenbemessung für die Entsorgungsverfügung die Mittelgebühr gedanklich nicht abgesenkt habe, sei es auch nicht geboten, sowohl den durchschnittlichen als auch den konkreten Verwaltungsaufwand zu ermitteln und beide Werte ins Verhältnis zu setzen. Damit liege kein Ermessensfehler, sondern nur ein unbeachtlicher Begründungsfehler vor, der durch ein Nachschieben von Ermessensgründen vor Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt worden sei. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Er ist der Auffassung, dass die Anordnung zur Erbringung eines Entsorgungsnachweises lediglich einen Annex zu der Entsorgungsanordnung darstelle, so dass lediglich eine Amtshandlung vorliege und dem entsprechend nur eine Gebühr nach der einschlägigen Tarifstelle erhoben werden könne. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 I. Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 24 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Widerspruchsgebühr ist § 13 Abs. 2 VwKostG LSA. Danach beträgt, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war, mindestens jedoch 10 €. War für die angefochtene Entscheidung keine Gebühr anzusetzen, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch 10 bis 500 €. § 1 Abs. 1 i.V.m der Anlage 1 lfd. Nr. 2 Tarifstelle Nr. 1.23 der Allgemeinen Gebührenordnung für das Land Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) in der hier maßgeblichen Fassung sah für eine Anordnung zur Durchführung des KrWG und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach § 62 einen Gebührenrahmen von 150 bis 6.500 € vor. Dabei kann offenbleiben, ob die vom 1. Januar 2017 bis 4. Juni 2018 geltende Fassung der AllGO LSA zugrunde zu legen ist, weil der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2017 als die das Widerspruchsverfahren beendende Amtshandlung in diesen Zeitraum fällt (vgl. dazu OVG LSA, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 3 L 22/08 - juris Rn. 4 ff.) oder ob die vom 24. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung vom 9. Juni 2016 heranzuziehen ist, weil sich die Widerspruchsgebühr danach richtet, welche Gebühr für die Ausgangsentscheidung anzusetzen war, und der Erlass des Ausgangsbescheides vom 21. September 2016 in diesen Zeitraum fällt. Denn beide Fassungen der AllGO LSA enthalten in der maßgeblichen Tarifstelle 1.23 denselben Gebührenrahmen. Randnummer 25 1. Es bestehen keine Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides. Insbesondere ist der ursprünglich vorhandene Anhörungsmangel geheilt. Randnummer 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.