Baugenehmigung; Einfügen eines Gebäudes in die nähere Umgebung; erdrückende Wirkung Leitsatz 1. Ergibt die nähere Umgebung eines Vorhabens hinsichtlich der vorgefundenen Bauweise ein uneinheitliches Bild, das mangels einer erkennbaren Ordnung weder eine Einordnung als offene oder geschlossene Bauweise noch als eine abweichende Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO zulässt, hält sich sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand innerhalb des durch das Vorhandene geprägten Rahmens und fügt sich damit - vorbehaltlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme - im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich seiner Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein. (Rn.17) 2. Zur Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen erdrückender Wirkung oder Verschattung des Nachbargrundstücks durch ein Vorhaben (hier verneint). (Rn.23) (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 12. Dezember 2023, 4 B 146/23 MD, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 12. Dezember 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25. Mai 2022 mit 1. Nachtrag vom 6. Dezember 2022 zur Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses auf dem Grundstück der Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstücke … (C-Straße, das in seinem westlichen Teil straßenseitig bereits mit einem Wohnhaus bebaut ist. Der Neubau soll an die östliche Grenze zum Nachbargrundstück der Antragstellerin (Flurstück …, C-Straße) ebenfalls straßenseitig errichtet werden. Das Grundstück der Antragstellerin ist mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut, das von der C-Straße ca. 11 m zurückgesetzt ist und zur westlichen, leicht schräg zur Außenwand verlaufenden Grundstücksgrenze einen Abstand von weniger als ca. 0,70 m einhält. Der Neubau hat an seiner östlichen, zum Grundstück der Antragstellerin zeigenden Seite eine Tiefe von 14,85 m, so dass der Abstand zwischen der östlichen Außenwand des Neubaus und der westlichen Außenwand des Wohnhauses der Antragstellerin auf einer Tiefe von 3,80 m nur ca. 0,50 bis 0,70 m beträgt. Randnummer 2 Gegen die Baugenehmigung erhob die Antragstellerin am 25. Juli 2023 Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass der Neubau zu ihrem Grundstück nicht die erforderliche Abstandsfläche einhalte. Zudem könnten aufgrund des geringen Abstands des Neubaus zu ihrem Wohnhaus im Bereich des geplanten Hauswirtschaftsraums von weniger als 0,65 m mögliche Reparatur- und Wartungsarbeiten nicht mehr fachgerecht ausgeführt werden, und es seien Schäden an den empfindlichen Tonziegeln der verkleideten Hauswand aufgrund der Bauarbeiten zu befürchten. Im Übrigen verstoße das Vorhaben auch gegen die Baumschutzsatzung der Stadt A-Stadt. Randnummer 3 Den am 4. September 2023 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Randnummer 4 Nach summarischer Prüfung spreche Überwiegendes dafür, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen zum Grundstück der Antragstellerin gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA keine Abstandsfläche einhalten müsse, da es sich nach seiner Bauweise gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfüge. Als maßgebliche Umgebungsbebauung sei dabei die Wohnbebauung nördlich und südlich entlang der C-Straße sowie südlich entlang der P-Straße und zwar westlich bis zur Verkehrsanlage „Am E.“ und östlich bis zur Höhe „Sch-Straße“ in den Blick zu nehmen. Diese nähere Umgebung sei nicht durch eine bestimmte Bauweise geprägt. Vielmehr bestehe in der näheren Umgebung des Bauvorhabens hinsichtlich der Bauweise eine Gemengelage aus straßenseitig geschlossener Bauweise sowie teilweise grenzständiger, teilweise aber auch von der Grenze abgerückter, offener Bauweise. In einem solchen Gebiet seien regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig. Daran ändere sich auch im Grundsatz nichts, wenn die geschlossene Bebauung zahlenmäßig überwiege, weil auch dann nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich ein Vorhaben in offener Bauweise dennoch in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Aufgrund der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung würde sich eine Bebauung ohne Grenzabstand daher ebenso wie eine solche mit Grenzabstand ohne Weiteres einfügen. Dabei komme es auch nicht darauf an, dass die in der näheren Umgebung befindlichen Neubauten aus den neunziger Jahren jeweils einen deutlichen Abstand zu den Grundstücksgrenzen einhielten. Denn bei der Betrachtung der näheren Umgebung sei grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was faktisch tatsächlich an Bebauung vorhanden sei. Ein Verzicht der Antragstellerin auf die Einhaltung der Grenzabstände sei nicht erforderlich. Auch komme es nicht darauf an, ob eine wechselseitige Nichteinhaltung von Abstandsflächen vorliege, ob die etwaigen Abstandsflächenunterschreitungen von gleichem Gewicht seien und ob das Gebäude der Antragstellerin in Einklang mit den seinerzeit geltenden Rechtsvorschriften errichtet worden sei. Randnummer 5 Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder gegen das aus § 34 Abs. 1 BauGB bzw. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO abzuleitende Rücksichtnahmegebot. Die hier gegebene Beachtung der landesrechtlich geregelten Abstandsflächen rechtfertige in aller Regel die Annahme, dass damit zugleich die mit den Abstandsvorschriften verfolgten Regelungsziele (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands) zumindest aus tatsächlichen Gründen auch im Hinblick auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme erreicht würden. Außergewöhnliche Umstände, die einen Verstoß gegen diesen Grundsatz trotz Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsregelungen begründen könnten, seien hier nicht gegeben. Die Antragstellerin könne einen solchen besonderen Fall nicht damit begründen, dass durch die beabsichtigte Errichtung des Wohnhauses die Lichtzufuhr bzw. die Belüftung erheblich reduziert würden. Es überwiege das Interesse der Beigeladenen daran, ihr Grundstück durch Errichtung eines Grenzgebäudes entsprechend der vorhandenen Umgebungsbebauung besser auszunutzen, das Interesse der Antragstellerin an der Freihaltung der Fenster, insbesondere des Kellerfensters an der Giebelwand. Zum einen habe sie nicht den Beweis erbracht, dass die Fenster jemals genehmigt worden und damit überhaupt bestandsgeschützt seien. Zum anderen würde ein etwaig bestehender Bestandsschutz ihr aber auch keine schützenswerte Rechtsposition gegenüber der Bebauung der Beigeladenen gewähren. Dem Erfordernis ausreichender Belichtung und Belüftung von Gebäuden werde regelmäßig mit der Einhaltung der Abstandsflächen genügt. Sei es dem Nachbarn verwehrt, sich auf die Nichteinhaltung der nachbarschützenden Vorschriften über Abstandsflächen zu berufen, weil er selbst in gleichem oder sogar stärkeren Maß den gesetzlich geforderten Grenzabstand nicht einhalte, könne er auch nicht geltend machen, das Vorhaben seines Nachbarn sei ihm gegenüber rücksichtslos, weil sich bei einer vergleichbaren Bebauung die Lichtverhältnisse in Teilen seines Gebäudes deutlich verschlechtern. Der Grundsatz, dass ein Nachbar, der seinerseits den erforderlichen Grenzabstand nicht einhalte, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert sei, die Verletzung des Grenzabstands beim Bauherrn zu rügen, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht schwerer wiege als der eigene Verstoß und in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine völlig untragbaren Zustände entstünden, gälten in gleicher Weise auch bei Verstößen gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, etwa bei Zuwiderhandlungen gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Antragstellerin halte mit ihrem Wohnhaus selbst den nach § 6 Abs. 1 BauO LSA im Regelfall erforderlichen Grenzabstand nicht ein. Bei teils offener, teils geschlossener Bauweise sei es zudem gerade bei einer grenzständigen Bebauung üblich, dass das Licht nicht auf den Seiten des Gebäudes einfalle, sondern nur im vorderen und im rückwärtigen Bereich. Die Beeinträchtigung durch die Errichtung der Grenzwand überschreite daher nicht das zumutbare Maß, sondern halte sich gerade im Rahmen des Üblichen. Indem die Antragstellerin also in die Außenwand ihres grenzständig - bzw. ohne die sonst erforderlichen Grenzabstände - errichteten Hauses selbst Fenster eingesetzt habe, um die bauliche Nutzbarkeit ihres Hauses zu verbessern, könne sie grundsätzlich nicht erwarten, dass der Nachbar ausschließlich in ihrem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks im sonst üblichen und zulässigen Maß absehe und einen Grenzabstand einhalte, der durch die örtlichen Gegebenheiten nicht zwingend vorgegeben sei. Die Nutzung eines an der Grundstücksgrenze errichteten Gebäudes sei deshalb grundsätzlich mit dem Risiko eines Grenzanbaus belastet. Dies gelte unabhängig davon, ob die Antragstellerin die Fenster selbst eingebaut oder das Bestandsgebäude erst im Nachhinein erworben habe. Randnummer 6 Abgesehen davon sei auch nach den örtlichen Gegebenheiten eine unzumutbare Verschattung des Grundstücks der Antragstellerin bei summarischer Prüfung nicht zu befürchten. Die mit der zulässigen Grenzbebauung drohende Verschattung ihres Grundstücks finde ihre Ursache wesentlich in der nicht allseits geschlossenen Bebauung auf diesem Grundstück, denn Grenzwände in Form von Gebäudeabschlusswänden dürften gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 8 BauO LSA keine Öffnungen aufweisen. Im Regelfall einer nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA zulässigen geschlossenen Bauweise stelle sich die Verschattungsproblematik mithin nicht. Der Nachbar baue in diesen Fällen lediglich an die vorhandene Brandwand der Bestandsbebauung. Anders gestalte sich die Situation hier ausnahmsweise deshalb, weil das Gebäude der Antragstellerin an der westlichen Grenze keine durchgehende Gebäudeabschlusswand aufweise, sondern über eine Öffnung verfüge. Dieser Umstand sei bei der anzustellenden Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin zu berücksichtigen. Ein Nachbar, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens zur Wehr setze, könne eine über den Schutz des § 6 BauO LSA hinausgehende Rücksichtnahme daher in der Regel nicht beanspruchen. Weitergehende nachbarrechtliche Abwehrrechte seien nur in Extremfällen zu erwägen. Ein solcher Extremfall sei nach Aktenlage nicht anzunehmen. Zum einen sei eine unzumutbare Verschattung bereits deshalb nicht zu erwarten, weil sich die Gebäude ausweislich der Bauunterlagen lediglich im Bereich des im hinteren Gebäudeteils geplanten Hauswirtschaftsraumes geringfügig unmittelbar gegenüberstehen werden. Soweit die Antragstellerin vornehmlich die Verschattung des hiervon vermeintlich betroffenen Kellerfensters geltend mache, sei zudem zu berücksichtigen, dass dieses Fenster der Belichtung und eventuell Belüftung eines Kellers diene. Dass der betroffene Kellerraum im besonderen Maße auf eine Belichtung und Belüftung durch ins Freie führende Fenster angewiesen sei, habe die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt, so dass auch die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht in Frage gestellt seien. Randnummer 7 Die Antragstellerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass durch die grenzständige Bebauung kein ausreichender Platz für eine Instandsetzung bzw. Instandhaltung ihres Wohngebäudes mehr bestehen würde. Da hier eine Grenzbebauung zulässig sei und der Eigenart des Baugebiets entspreche, habe die Antragstellerin damit rechnen müssen, dass das Nachbargrundstück ebenfalls grenzständig bebaut werde. Eine unzumutbare Beeinträchtigung sei auch deshalb nicht zu erwarten, weil sich das Bestandsgebäude der Antragstellerin und das geplante Vorhaben der Beigeladenen lediglich im Bereich des Hauswirtschaftsraums geringfügig gegenüberstünden und einen geringen Abstand zueinander hätten. Dass der geringe Abstand zwischen den Gebäuden von 30 bis 70 cm dazu führen werde, dass etwaige Instandhaltungsmaßnahmen unmöglich würden, sei nicht anzunehmen. Auch eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung habe die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Randnummer 8 Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen die Baumschutzsatzung der Stadt A-Stadt geltend mache, handele es sich von vornherein nicht um Aspekte, die im Rechtssinne dem Schutz der Antragstellerin als Nachbarin zu dienen bestimmt seien, so dass dahinstehen könne, ob eine Genehmigung nach der Baumschutzsatzung hier tatsächlich erforderlich und noch von den Beigeladenen einzuholen sei. Auch eine von der Antragstellerin befürchtete mutmaßliche Beeinträchtigung ihrer Gartenpflanzen durch die geplanten Baumaßnahmen der Beigeladenen sei anhand der vorliegenden Bauunterlagen weder ersichtlich, noch könne sie hieraus im Rahmen der Prüfung der Baugenehmigung drittschützende Rechte ableiten. Randnummer 9 Hinsichtlich des vermeintlichen Dachüberbaus sei darauf zu verweisen, dass die Baugenehmigung gemäß § 71 Abs. 4 BauO LSA unbeschadet der Rechte Dritter erteilt worden sei, sodass eine etwaige Verletzung privater Rechte der Antragstellerin ggf. auf dem ordentlichen Gerichtsweg geltend gemacht werden könne. II. Randnummer 10 A. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 11 1. Die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht nehme fehlerhaft an, dass die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA vorgesehene Abstandsfläche nicht einzuhalten sei, weil nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden dürfe. Das Verwaltungsgericht gehe fehl in der Annahme, dass die nähere Umgebung des Bauvorhabens hinsichtlich der Bauweise in Bezug auf das Vorhabengrundstück „nicht durch eine bestimmte Bauweise geprägt" sei. Auch wenn in der Umgebungsbebauung sowohl eine geschlossene wie auch eine offene Bauweise festgestellt werde, scheide eine Prägung einer geschlossenen Bauweise für das Vorhabengrundstück aus. Prägend sei vielmehr die offene Bauweise, wie ein Blick auf eine detaillierte Karte offenlege. Randnummer 12 Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bestimmung der Grenzen der näheren Umgebung mit der Wohnbebauung nördlich und südlich entlang der C-Straße sowie südlich entlang der P-Straße lasse sich nicht nachvollziehen. Es sei lediglich die Bebauung der C-Straße zu berücksichtigen mit Ausnahme des südlich der C-Straße gelegenen Hochschulgeländes. Prägend für den heutigen Bebauungscharakter des Gebiets sei die aus der Bebauungsgeschichte resultierende historische Architektur der C-Straße, die heute die Hauptverkehrsachse im Wernigeröder Stadtteil H. sei. Die Bebauung der C-Straße sei heterogen und bestehe im Wesentlichen aus zwei Gebäudetypen: einerseits einzelnstehenden Großvillen (meist Fachwerkvillen) und andererseits etwas kleineren Gebäuden (meist ebenfalls Fachwerkhäuser), die als Doppelhäuser mit in der Regel nicht mehr als zwei aneinander stehenden Gebäuden konzipiert seien. Im engeren Gebiet um das hier relevante Neubauvorhaben in der C-Straße zwischen der Verkehrsanlage „Am E.“ und der S-Straße dominiere der Typus der freistehenden Villa mit 15 von 20 Häusern. Im engeren Bereich überwiege die offene Bebauung in Form von Stadtvillen mit Fenstern nach allen Seiten und deutlichen Abständen zu den Nachbargebäuden allein schon zahlenmäßig. In der Gesamtheit sei die offene Bebauung im genannten engeren Gebiet daher deutlich prägender für den Charakter der C-Straße. Randnummer 13 Die Einschätzung des Gebietscharakters ändere sich aber auch dann nicht, wenn der gesamte definierte Bereich zwischen C-Straße, Am E., Sch-Straße und P-Straße betrachtet werde. Hier kämen zwar häufiger als im engeren Bereich direkt aneinandergebaute Doppelhäuser vor. Durch die eingerückte Bauweise und deutlichen Abstände der jeweiligen Außenseiten der Doppelhäuser ergebe sich selbst in diesen Fällen der Grenzbebauung ein offener Bebauungscharakter, der das Gebiet präge. Eine unmittelbar an den Straßenraum angrenzende Bebauung finde sich im engeren Gebiet nur bei dem Doppelhaus Nr. … und Nr. …. Auch im weiteren Gebiet sei bis auf sehr wenige Ausnahmen entlang der L-Straße und der P-Straße ein geringer bis großer Abstand zum Straßenraum eingehalten. In der Gesamtbetrachtung gebe die Bauweise daher nicht vor, dass das Bauvorhaben an der Grenze errichtet werden dürfe, da es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gerade nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Mit der geplanten fensterlosen Grenz- bzw. Brandwand entspreche das geplante Gebäude weder dem dominanten Gebäudetypus der freistehenden Villa mit Fenstern an allen Seiten und erkennbarem Abstand zu Nachbargebäuden und -grundstücken, noch stelle es einen Teil einer der ebenfalls typischen Doppelhäuser bzw. Doppelhaus-Villen dar, da sich an die Gebäudeabschlusswand, welche unmittelbar an der östlichen Grundstücksgrenze errichtet werden solle, gerade keine zweite Doppelhaushälfte anschließe und auch nicht anschließen könne, weil dort weiter eingerückt bereits ihr Wohngebäude stehe. Hinzu komme, dass Häuser, die direkt aneinandergebaut seien, im Gebiet straßenseitig in einer Linie gebaut seien und nicht etwa versetzt zueinander in dem Sinne, dass eine Hälfte direkt am Straßenraum und die andere rückwärtig im Grundstück gebaut sei. Randnummer 14 Mit diesen Einwänden vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorhaben keine Abstandsfläche zur östlichen Grundstücksgrenze einhalten muss. Randnummer 15 Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Im unbeplanten Innenbereich dürfen nach Planungsrecht Gebäude ohne Grenzabstand errichtet werden, wenn sich die Grenzbebauung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB insbesondere hinsichtlich der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, wobei eine aus der tatsächlichen Bebauung zu erschließende Bauweise, die einen Grenzanbau ermöglicht, nur durch Hauptgebäude, nicht aber durch Nebengebäude oder Garagen vorgegeben werden kann (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12. November 2010 - 2 M 142/10 - juris Rn. 13 , und vom 24. Februar 2016 - 2 M 159/15 - juris Rn. 20 , m.w.N.). Randnummer 16 Der die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 4 B 18.20 - juris Rn. 4, m.w.N.). Die nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 - juris Rn. 7, m.w.N.). Für die Frage, ob sich ein Vorhaben hinsichtlich der Bauweise gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügt, ist in erster Linie die Bebauung entlang des Straßenzugs in den Blick zu nehmen, in dem das Vorhaben errichtet werden soll (OVG Bln.-Bbg, Beschlüsse vom 15. Juli 2016 - OVG 10 S 12.16 - juris, Rn. 5, und vom 25. Januar 2023 - OVG 10 N 78/22 - juris Rn. 7). Auch insoweit hängt jedoch die Bestimmung der näheren Umgebung von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall ab (Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 34 Rn. 34). Randnummer 17 Ein Vorhaben, das sich innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in der Regel auch in die Eigenart der näheren Umgebung ein, sofern es nicht ausnahmsweise die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 - juris Rn. 17). Je reiner, d.h. einheitlicher, die beachtliche Umgebung ist, umso enger wird voraussetzungsgemäß der Rahmen sein, den sie hergibt (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 - juris Rn. 44). Für die Bauweise kommt es darauf an, inwieweit sich in der näheren Umgebung überhaupt eine hinreichende Einheitlichkeit entwickelt hat (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 15. Aufl. 2022, § 34 Rn. 28b, m.w.N.). In einem unbeplanten Gebiet mit teils offener, teils geschlossener Bebauung sind regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig, woran sich im Grundsatz nichts ändert, wenn eine Bebauung zahlenmäßig überwiegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 - 4 B 53.94 - juris Rn. 4). Entsprechendes gilt in einer gegebenen Gemengelage aus offener und abweichender Bauweise; in einem bei quantitativer Betrachtung überwiegend in offener Bauweise bebauten Bereich fügt sich eine abweichende Bebauung ein, wenn dafür in der maßgeblichen Umgebung (prägende) Vorbilder vorhanden sind, bei denen es sich nicht nur um Fremdkörper handelt (OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017 - 7 A 1830/16 - juris Rn. 22). Ergibt die nähere Umgebung eines Vorhabens hinsichtlich der vorgefundenen Bauweise ein uneinheitliches Bild, das mangels einer erkennbaren Ordnung weder eine Einordnung als offene oder geschlossene Bauweise noch als eine „abweichende“ Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO zulässt, hat dies aber nicht etwa die Unzulässigkeit einer Grenzbebauung oder grenznahen Bebauung zur Folge; vielmehr hält sich in einer derart regellosen Situation sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand innerhalb des durch das Vorhandene geprägten „Rahmens“ und fügt sich damit - vorbehaltlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme - im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich seiner Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein (ThürOVG, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 1 EO 622/18 - juris Rn. 25, m.w.N.). Randnummer 18 In Anwendung dieser Grundsätze ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass die Einhaltung von Abstandsflächen hier nicht erforderlich ist, weil sich das Vorhaben nach der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Denn es hält sich in dem durch die vorhandene Bebauung insoweit gebildeten Rahmen. Dabei kann dahinstehen, ob zur näheren Umgebung - wie die Antragstellerin meint - nur die Bebauung entlang der C-Straße zwischen der Einmündung der Straße "Am E." im Westen und der Einmündung S-Straße im Osten gehört oder auch die Bebauung entlang der nördlich parallel zur C-Straße verlaufenden P-Straße zwischen den beiden Querstraßen "Am E." und Sch-Straße. Denn auch die Bebauung der C-Straße weist in Bezug auf die Bauweise keine einheitliche Struktur auf, sondern ist geprägt durch eine Gemengelage von offener, halboffener und geschlossener Bauweise. Randnummer 19 Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO werden in der offenen Bauweise die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Auf dem von der Antragstellerin zur Begründung ihres Widerspruchs beigefügten Lageplan und dem im Verwaltungsvorgang enthaltenen Lageplan und Luftbild mit eingemessenen Grundstücksgrenzen und Gebäuden (Bl. 28, 29, Band IV des Verwaltungsvorgangs) sowie in der Liegenschaftskarte im Sachsen-Anhalt-Viewer (https://www.geodatenportal.sachsen-anhalt.de/mapapps/resources/apps/viewer_v40/index.html?lang=
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.