GB. Randnummer 7 Der geänderte Bebauungsplan setzt nunmehr eine Bebauung mit maximal 12 Windenergieanlagen fest (Punkt 1 der textlichen Festsetzungen). Zu diesem Zweck wurde im nordöstlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ein zusätzlicher Standort für eine Windenergieanlage festgelegt. Für diesen Standort werden unter Punkt 2.1 der textlichen Festsetzungen u.a. folgende Maße der Windenergieanlage festgesetzt: Randnummer 8 - max. Rotorradius: 67,50 Meter Randnummer 9 - max. Nabenhöhe: 165 Meter. Randnummer 10 In Punkt 2.2 der textlichen Festsetzungen der beschlossenen 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans heißt es zudem: Randnummer 11 „Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes wird auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB in Abweichung von § 6 Abs. 8 Satz 2 BauO LSA das Maß der Tiefe der Abstandsfläche mit 0,25 H festgesetzt. Die Tiefe der Abstandsfläche darf nicht kleiner sein als der Rotorradius der Windenergieanlage zuzüglich drei Meter. Für die Berechnung der Tiefe der Abstandsfläche gegenüber Grundstücksgrenzen und Gebäuden außerhalb des Bebauungsplanes gilt uneingeschränkt § 6 Abs. 8 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.09.2013 (GVBl. LSA).“ Randnummer 12 In der Begründung des Bebauungsplans wird u.a. ausgeführt, diese Festsetzung diene dem Ziel, einen Bauplatz für eine weitere Windenergieanlage zu schaffen und somit der tatsächlichen Verfügbarkeit des Plangebiets sowie dessen optimaler Ausnutzung für die Nutzung der Windenergie. Zudem liege der Schutzzweck der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen darin, durch Mindestabstände eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie Brandschutz zu gewährleisten. Diesen Zwecken widerspreche der geänderte Bebauungsplan aber nicht, weil diese Belange in dem festgesetzten Sondergebiet Windenergie bereits dem Grunde
nicht betroffen seien. Denn in dem Plangebiet seien die benachbarten Grundstücke unbebaut und dürften neben der Nutzung der Windenergie nur zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Insbesondere Wohnnutzungen seien ausgeschlossen, deren Schutz vorrangiges Ziel des Abstandsflächenrechts unter den Aspekten Besonnung, Belüftung und Brandschutz sei. Die Belange der Land- und Forstwirtschaft
GB würden im Hinblick auf die Schutzzwecke des Abstandsflächenrechts (Belichtung/Besonnung, Belüftung und Brandschutz) durch geringere Abstandsflächentiefe nur geringfügig und hinnehmbar betroffen. Die Festsetzung der Verkürzung der Abstandsflächentiefe habe keine Auswirkungen auf die technischen Abstände der Windkraftanlagen untereinander. Standsicherheitstechnisch erforderliche Abstände untereinander seien vielmehr anlagen- und projektspezifisch zu ermitteln und in entsprechenden Fachgutachten
zuweisen. Randnummer 13 Die Klägerin machte die Satzung in ihrem Amtsblatt am
O LSA fänden die Sätze 1 bis 3 dieser Vorschrift keine Anwendung, wenn in einer städtebaulichen Satzung Abstandsflächen mit geringerer oder größerer Tiefe festgesetzt würden. Mit dieser Regelung werde bewirkt, dass Festsetzungen zu Abstandsflächen in städtebaulichen Satzungen gegenüber § 6 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BauO LSA Vorrang hätten. Indem der Landesgesetzgeber in § 6 Abs. 8 BauO LSA die Anwendung des § 6 Abs. 4 bis 6 BauO LSA ausgeschlossen habe, entfalte die abweichende Festsetzung im Bebauungsplan keinen Vorrang gegenüber § 6 Abs. 8 Satz 2 BauO LSA. Außerdem blieben gem. § 29 Abs. 2 BauGB die Vorschriften des Bauordnungsrechts von den Regelungen der §§ 30 bis 37 BauGB unberührt. Demzufolge könne das Landesrecht an ein bauplanungsrechtlich zulässiges Vorhaben weitergehende Anforderungen stellen, sodass § 6 Abs. 8 BauO LSA ein Hindernis für die Verwirklichung einer Festsetzung zur Verkürzung der Abstandsflächen für Windkraftanlagen darstelle. Randnummer 18 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am
O LSA zu berechnenden Abstandsflächen,
dem Bauordnungsrecht erforderlichen Baulasten auf den
bargrundstücken zu umgehen. Zudem müsse die Festsetzung geringerer Abstandsflächentiefen auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB der Wahrung städtebaulicher Belange dienen, sodass es für deren Begründung nicht ausreiche, allein darauf abzustellen, ob die Festsetzung negative Auswirkungen auf die mit den Mindestabständen der BauO LSA verfolgten Ziele der Gefahrenabwehr haben könne. Randnummer 20 Am 9. August 2021 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben. Sie meint, die Festsetzung einer geringeren Abstandsflächentiefe in dem beschlossenen geänderten Bebauungsplan auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB sei rechtmäßig. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB finde auf den vorliegenden Fall Anwendung, weil er seinem Wortlaut
nicht auf eine
verdichtung im Innenbereich beschränkt sei und es sich ohnehin um eine
verdichtung handele. Randnummer 21 Insbesondere die Festsetzung der verringerten Abstandsflächentiefe im Bebauungsplan lasse sich städtebaulich rechtfertigen und keinen Abwägungsmangel erkennen. Eine optimale und effiziente Ausnutzung bereits vorhandener Windenergiestandorte sei eine zentrale Aufgabe der konkretisierenden Bauleitplanung. Randnummer 22 Es liege auch eine ordnungsgemäße Abwägung
GB vor, weil insbesondere die der Abstandsflächenverkürzung entgegenstehenden Belange des Schutzes einer angemessenen Belichtung und Belüftung sowie des Brandschutzes berücksichtigt würden, hier aber zurücktreten könnten. Randnummer 23 Ein Verstoß gegen das Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB liege nicht vor. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB räume den Gemeinden die Möglichkeit ein, von den Bauordnungen abweichende Festsetzungen zur Tiefe der Abstandsflächen zu treffen. § 6 Abs. 8 Satz 1 BauO LSA stelle entgegen der Ansicht des Beklagten kein rechtliches Vollzugshindernis für den geänderten Bebauungsplan dar. Die Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung würden verdrängt, wenn und soweit die Gemeinde von der bundesrechtlichen Kompetenzzuweisung Gebrauch gemacht habe. Randnummer 24 Auch aus § 29 Abs. 2 BauGB ergebe sich kein Vorrang des § 6 Abs. 8 Satz 1 BauO LSA gegenüber der Festsetzung in dem geänderten Bebauungsplan auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB. Denn aus § 29 Abs. 2 BauGB folge nicht, dass die Landesgesetzgeber Regelungen treffen könnten, die Gegenstand der in § 9 BauGB abschließend getroffenen Festsetzungsmöglichkeiten seien. Randnummer 25 Die Abstandsflächentiefe habe schließlich nichts mit den erforderlichen Sicherheitsabständen zwischen den Anlagen aus Gründen der Standsicherheit zu tun. Verkürzte Abstandsflächen sollten nicht den Abstand zwischen den Anlagenstandorten verkürzen. Dies gelänge nur durch eine entsprechende Anordnung der Baufenster. Sie habe bei der Anordnung der Baufenster aber die erforderlichen Sicherheitsabstände berücksichtigt. Randnummer 26 Die Klägerin beantragt, Randnummer 27 den Bescheid des Beklagten vom 10. März 2021 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 8. Juli 2021 aufzuheben und Randnummer 28 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 29 Der Beklagte beantragt, Randnummer 30 die Klage abzuweisen. Randnummer 31 Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Die Festsetzung im Bebauungsplan, die eine verringerte Abstandsflächentiefe vorsehe, könne aus tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden und verstoße deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit
GB. Denn das rechnerische Ergebnis der hier festgesetzten Abstandsflächentiefe unter Verwendung der in den Bebauungsplänen festgesetzten zulässigen Anlagenparametern (Rotorradius und Nabenhöhe) unterschreite in jedem Falle die Länge eines Rotorradius. Aus wissenschaftlichen Studien („Potential der Windenergie an Land“, Umweltbundesamt 2013; „Wissenschaftliche Fundierung der Beratungen zu Abstandregelungen bei Windenergie an Land“, N Energy GmbH + Frauenhofer – IEE, 2019) gehe zudem hervor, dass ein aus der Praxis gängiger Abstand für Windkraftanlagen zueinander bei einem 5-fachen Rotordurchmesser (10-facher Rotorradius) in Hauptwindrichtung und einem 3-fachen Rotordurchmesser (6-facher Rotorradius) in Nebenwindrichtung liege. Auch wenn hier grundsätzlich vom Anlagentyp abhängige Abweichungen zu erwarten seien, werde dennoch deutlich, dass auf Grundlage einer Abstandsflächentiefe von 0,25 H, die in der Regel noch unterhalb der Rotorradiuslänge liege, die zu errichtenden Windkraftanlagen tatsächlich nicht so nah aneinander heranrücken könnten. Randnummer 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts waren. Entscheidungsgründe Randnummer 33 Die Klage hat Erfolg. Randnummer 34 I. Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt, weil sie als kreisangehörige Gemeinde geltend machen kann, durch die kommunalaufsichtliche Beanstandungsverfügung des Beklagten möglicherweise in ihrer kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 87 Abs. 1 Verf LSA verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Randnummer 35 II. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 36 Rechtsgrundlage für die kommunalaufsichtliche Beanstandung ist § 146 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA.
dieser Vorschrift kann die Kommunalaufsichtsbehörde, hier der gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA zuständige Beklagte, Beschlüsse der Kommune, die das Gesetz verletzen, beanstanden und verlangen, dass sie von der Kommune binnen einer angemessenen Frist aufgehoben werden. Die tatbestandliche Voraussetzung für eine Beanstandung liegt hier aber nicht vor. Denn der Beschluss des Stadtrats der Klägerin Nr. 66-09-2020 ist rechtmäßig (dazu unter 1). Jedenfalls ist die kommunalaufsichtliche Beanstandung des Beklagten ermessensfehlerhaft (dazu unter 2). Randnummer 37 1. Der beanstandete Beschluss in Gestalt der 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1 „Windpark Quenstedt“ ist eine Satzung
GB. Als solche muss der mit dem beanstandeten Beschluss geänderte Bebauungsplan den planungsrechtlichen Anforderungen des BauGB entsprechen. Soweit in Punkt 2.2 der textlichen Festsetzungen das Maß der Abstandsflächentiefe abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 2 BauO LSA auf 0,25 H festgesetzt wird, konnte die Klägerin diese abweichende Festsetzung auf § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB stützen (dazu unter a). Die Planung der Klägerin ist auch im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich (dazu unter b). Die erforderliche gerechte Abwägung der von der Planung durch die Festsetzung einer geringeren Abstandsflächentiefe berührten Belange
GB ist rechtsfehlerfrei erfolgt (dazu unter c). Randnummer 38 a) Die Abweichung des Abstandsflächenmaßes in Punkt 2.2 der textlichen Festsetzungen des geänderten Bebauungsplans konnte die Klägerin auf § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB stützen. Randnummer 39 § 9 BauGB enthält einen abschließenden Katalog an zulässigen Festsetzungen in einem Bebauungsplan. Zwar kann die Gemeinde
GB von diesem Katalog beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan abweichen. Da auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aber auch die Vorschriften für Bebauungspläne Anwendung finden, kann die planende Gemeinde von den Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB Gebrauch machen (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 151. EL, August 2023, § 9 Rn. 10).
GB kann im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen ein vom Bauordnungsrecht abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen festgesetzt werden. Randnummer 40 aa) § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB, der zum
verdichtet werden (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das ist entgegen der Ansicht der Klägerin hier nicht der Fall, weil bei dem Plangebiet ein Bezug zu einem vorhandenen Ortsteil fehlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
verdichtung“ des bestehenden Windparks ermöglicht werden soll, ist deshalb insoweit nicht von Bedeutung. Randnummer 42 Es lässt sich aber weder den Gesetzesmaterialien, noch dem Wortlaut, der Systematik oder dem Sinn und Zweck der Vorschrift entnehmen, dass § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB nur in Fällen zur Anwendung kommen soll, in denen mit dem Bebauungsplan eine Maßnahme der Innenentwicklung getroffen wird. Randnummer 43 Aus dem Wortlaut geht keine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift in diesem Sinne hervor. Randnummer 44 Die systematische Verankerung der Nr. 2a in § 9 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Vorschrift für alle Bebauungspläne, unabhängig von den damit verfolgten städtebaulichen Zielen, gilt. Dafür spricht auch, dass die Regelung eben nicht in § 13a BauGB eingefügt wurde, der explizite Ausnahmen für die Bebauungspläne der Innenentwicklung enthält. Randnummer 45 Auch aus den Gesetzesmaterialien lässt sich nicht herleiten, § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB finde ausschließlich bei Maßnahmen der Innenentwicklung Anwendung. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber den Gemeinden nämlich insbesondere in Fällen, in denen das maßgebliche Abstandsflächenrecht der jeweiligen Landesbauordnungen nur noch gefahrenabwehrrechtlichen Zwecken dient und keine städtebaulichen Nebenziele mehr verfolgt, die Möglichkeit geben, städtebaulich gebotene Abstandsflächen festsetzen zu können (zum Ganzen: BT-Drs. 16/3308, S. 17). Eine Beschränkung der Festsetzungsmöglichkeiten auf Maßnahmen der Innenentwicklung findet sich hier gerade nicht. Randnummer 46 Schließlich stehen auch Sinn und Zweck der Vorschrift dem gefundenen Auslegungsergebnis nicht entgegen, da der Zweck der Vorschrift, den Gemeinden zu ermöglichen, städtebaulich gebotene Abstandsflächen festzusetzen, nicht nur bei Maßnahmen der Innenentwicklung relevant sein kann, wie der vorliegende Fall zeigt. Randnummer 47 bb) Die planerische Entscheidung der Klägerin in Punkt 2.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, eine geringere Abstandsflächentiefe festzusetzen als in § 6 Abs. 8 Satz 2 BauO LSA vorgeschrieben, lässt § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB zu. Denn der insoweit eindeutige Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB enthält keine Beschränkung der Befugnis der Gemeinden darauf, nur eine größere Abstandsflächentiefe festzusetzen, als bauordnungsrechtlich vorgeschrieben. Eine andere Auslegung ist auch nicht
Sinn und Zweck geboten, weil den Gemeinden gerade die Möglichkeit gegeben werden soll, von den Abstandsflächenmaßen des Bauordnungsrechts
beiden Richtungen abweichen zu können (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
O LSA bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche bei Windkraftanlagen
der größten Höhe der Anlage. Gleichzeitig finden
O LSA für Windkraftanlagen insbesondere die Vorschriften der Absätze 4 bis 6 keine Anwendung. Mit dieser Verweisung wird für Windkraftanlagen eine andere Abstandsflächentiefe als bei Gebäuden bestimmt. Durch § 6 Abs. 8 Satz 1 BauO LSA wird auch die in § 6 Abs. 5 Satz 4 BauO LSA vorgesehene Möglichkeit für Windenergieanlagen ausgeschlossen, etwa durch Bebauungsplan Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe festzusetzen. Randnummer 49 Allerdings führt dieser Regelungszusammenhang gerade nicht dazu, dass die Klägerin eine auf § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB gestützte Festsetzung, die die Abstandsflächentiefe verringert, nicht treffen dürfte. Randnummer 50 Mit der Möglichkeit, durch Festsetzungen in Bebauungsplänen
GB von den Abstandsflächentiefen der Landesbauordnungen abzuweichen, verfolgte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien das Ziel, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans dem Abstandsflächenrecht der Länder vorgehen (BT-Drs. 16/3308, S. 17). Dies gilt selbst dann, wenn das Landesrecht dies – wie hier für Windkraftanlagen gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 BauO LSA – ausschließt und die Abstandsflächentiefen der Bauordnungen rein gefahrenabwehrrechtlich motiviert sind. Denn es steht dem Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenz für das Gefahrenabwehrrecht (Art. 70 Abs. 1 GG) nicht zu, den bodenrechtlich (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) motivierten Regelungen des Bundesrechts zuwiderzuhandeln. In einem Kollisionsfalle bricht Bundesrecht das Landesrecht
OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2014 - 1 MN 118/14 -, juris Rn. 62). Randnummer 51 Diesem Verständnis steht auch § 29 Abs. 2 BauGB nicht entgegen, weil diese Vorschrift
ihrer systematischen Stellung im BauGB ausschließlich das Baugenehmigungsverfahren betrifft und deshalb die Maßgeblichkeit planerischer Festsetzungen bereits voraussetzt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2014 – 1 MN 118/14 –, juris Rn. 62). Randnummer 52 b) Die Klägerin hat bei ihrer Planung auch nicht das Gebot der Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB verletzt.
GB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, soweit und sobald es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit einer bestimmten Planung bestimmt sich
der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Beschluss vom
bargrundstücken der zu errichtenden Windkraftanlagen so nicht mehr erforderlich wird, ist dann eine Folge der Planung und der gesetzlichen Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB, die aber die positive Planungskonzeption der Klägerin nicht in Frage stellt. Randnummer 54 Die Verkürzung der Abstandsflächentiefen durch die Festsetzung im Bebauungsplan stellt auch kein faktisches Vollzugshindernis des Plans dar. Denn selbst wenn
den festgesetzten Anlagenparametern (Rotorradius und Nabenhöhe) – legt man die zulässigen Maximalparameter zugrunde – die Länge eines Rotorradius von einer solchen Anlage unterschritten würde, muss die Anlage
den Festsetzungen des Bebauungsplanes trotzdem mindestens eine Abstandsfläche von einem Rotorradius zuzüglich drei Meter einhalten. Wenn der Beklagte meint, die Festsetzung der geringeren Abstandsflächentiefe führe deshalb zu einem faktischen Vollzugshindernis, weil Windkraftanlagen zueinander deutlich größere Abstände einhalten müssten als vom Bebauungsplan nun durch die Verkürzung der Abstandsfläche gefordert, so kann er ein faktisches Vollzugshindernis daraus nicht herleiten. Denn mit der vorliegenden Planänderung hat die Klägerin die
O LSA geltenden Abstandsflächen gerade abgeändert. Die Frage, ob die umliegenden Windenergieanlagen etwa durch die in einem geringeren als in der Bauordnung vorgesehenen Abstand geplante
vollziehbar dargelegt, dass diese Belange bei der inzwischen bereits genehmigten und errichteten zwölften Windenergieanlage geprüft und insoweit zur Gewährleistung der Standsicherheit sektorielle Betriebsbeschränkungen vorgesehen wurden. Randnummer 55 c) Die Klägerin hat mit der Festsetzung einer geringeren Abstandsflächentiefe schließlich nicht gegen das aus § 1 Abs. 7 BauGB folgende Gebot der gerechten Abwägung der Belange der Planung verstoßen. Setzt die Gemeinde vom Bauordnungsrecht abweichende, insbesondere geringere Abstandsflächentiefen im Bebauungsplan fest, müssen in der bauleitplanerischen Abwägung die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts (insbesondere ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie der Brandschutz) berücksichtigt werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2014 - 1 MN 118/14 -, juris Rn. 63). Randnummer 56
diesen Maßstäben hat die Klägerin das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB nicht verletzt. Randnummer 57 Die Klägerin hat ausweislich der Begründung der Festsetzung in Punkt 2.2 des Bebauungsplans erkannt, dass eine geringere Abstandsflächentiefe als bauordnungsrechtlich vorgeschrieben geeignet sein kann, die Belange der Planung in § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 8 BauGB zu berühren und dabei die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts im Verhältnis zu den umliegenden Grundstücken berücksichtigt und abgewogen (Bl. 55 R ff. BA). Sie geht davon aus, dass ohne die Reduzierung der Abstandsflächentiefe auf 0,25 H eine optimale Ausnutzung des Eignungsgebietes nicht möglich wäre. Die Klägerin hat aber auch berücksichtigt, dass der Schutzzweck der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen darin liege, durch Mindestabstände der Gefahr der Brandübertragung vorzubeugen und eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung zu gewährleisten, die Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplanes diesen Zwecken aber nicht widersprächen. Außerdem hat sie berücksichtigt, dass die Belange der Land- und Forstwirtschaft bzw. die umliegende landwirtschaftliche Nutzung nur geringfügig und somit hinnehmbar tangiert werden. Randnummer 58 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin sonstige Belange nicht beachtet hat. Ohne dass es hierauf noch entscheidend ankommt, dürfte ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot
GB insbesondere nicht deshalb vorliegen, weil die Klägerin ausweislich der Begründung ihres Bebauungsplanes keine gesonderten Überlegungen zu von den Windenergieanlagen ausgehenden Gefahren angestellt hat. Zwar mag bei der grundsätzlich in § 6 Abs. 8 Satz 1 BauO LSA vorgesehenen Abstandsfläche von 1 H eine Rolle gespielt haben, dass es aus Gründen der Gefahrenabwehr sachdienlich erscheint, zwischen den einzelnen Windenergieanlagen grundsätzlich einen solchen Abstand einzuhalten, um etwa Kollisionen mit anderen Anlagen bei einem möglichen Umstürzen der Anlagen zu verhindern (vgl. etwa Rectanus: Genehmigungsrechtliche Fragen der Windenergieanlagen-Sicherheit, NVwZ 2009, 871, der allerdings ausführt, das Umstürzen der gesamten Windenergieanlage sei äußerst selten). Eine solche Abstandsfläche ist aber nicht in jedem Fall zu beachten. So sieht auch § 6 Abs. 8 Satz 5 BauO LSA eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung von Repowering-Vorhaben vor. Danach sollen in den Fällen des § 2a Nr. 16b LPlG (Erneuerung bisheriger Windkraftanlagen mit dem Ziel einer Leistungskraftsteigerung = Repowering) nicht die
Abs. 8 Sätze 1 bis 4 einzuhaltenden Abstandsflächen gelten, sondern ab dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.