Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss
Verwaltungsgerichts Halle - Kammer für Landespersonalvertretungssachen - werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrt den Ausschluss der Beteiligten zu 1. aus dem bei ihr gebildeten Personalrat, dem Beteiligten zu 2. Die Beteiligte zu 1. ist Vorsitzende
Beteiligten zu
Fachbereichsleiters K im BTZ S-Stadt bei diesem Alkoholgeruch wahrgenommen habe. Die Beteiligte zu
BTZ O-Stadt auf die dort zu diesem Zeitpunkt allein anwesenden - nicht dem örtlichen Personalrat angehörenden - Mitarbeiterinnen G. und R.. Über den Inhalt
anschließend geführten Gesprächs besteht zwischen den Beteiligten
zugrundeliegenden Verfahrens Uneinigkeit. Randnummer 6 Frau G. und Frau R. berichteten am 23. Juni 2022 dem Abteilungsleiter
BTZ H. über das Gespräch mit der Beteiligten zu
Fachbereichsleiters K. Alkoholgeruch bei diesem wahrgenommen habe. Sie selbst sei darüber durch eine anonyme schriftliche Mitteilung der betreffenden Beschäftigten im BTZ S-Stadt in Kenntnis gesetzt worden. Im weiteren Verlauf
Gesprächs habe die Beteiligte zu
Gesprächs gefallen. Laut der Gesprächsnotiz empfahl der Hauptgeschäftsführer der Antragstellerin der Beteiligten zu 1., zu prüfen, ob sie von ihren Ämtern zurücktritt und sich bei Herrn K. entschuldigt, und bat sie um Stellungnahme bis zum Folgetag. Randnummer 8 An den folgenden Tagen führte der Hauptgeschäftsführer der Antragstellerin in der Angelegenheit weitere Gespräche mit Beschäftigten, u.a. mit Frau R. und Frau R.. Frau R. erklärte, dass die Beteiligte zu 1. den Namen von Herrn K. als
jenigen Mitarbeiters, bei dem Alkoholgeruch wahrgenommen worden sei, und - auf die Frage nach der Informantin - auch den Namen von Frau R. genannt habe. Frau R. gab laut entsprechender Gesprächsnotiz an, dass sie die Beteiligte zu 1. niemals von der Vertraulichkeit entbunden habe. Auch die Geschäftsleitung habe den Absender nicht erfahren sollen. Es sei ihr eindeutiger Wille gewesen, dass unter keinen Umständen andere Mitarbeiter den Inhalt und Absender
Schreibens erfahren sollten. Weiter heißt es in der Gesprächsnotiz, dass sich Frau R. „bloßgestellt und vorgeführt“ gefühlt habe, nachdem man ihr erklärt habe, dass die Beteiligte zu 1. Inhalt und Absender
Briefs offenbart habe. Ihr Vertrauen gegenüber der Beteiligten zu
Namens der Informantin - die erkennbar großen Wert darauf gelegt habe, anonym zu bleiben - an Dritte weitergegeben und damit in grobem Maße ihre Schweigepflicht verletzt. Die Dienststelle könne damit nicht mehr auf eine ordnungsgemäße Amtsausübung durch die Beteiligte zu
Antrags. Denn der lange Zeitraum von drei Monaten zwischen den angeblichen Vorfällen und der Anrufung
Verwaltungsgerichts durch die Antragstellerin lasse erkennen, dass die nunmehr geltend gemachte unerträgliche Beeinträchtigung der Personalratsarbeit, ein Vertrauensverlust oder eine Störung
Betriebsfriedens nicht vorlägen. Darüber hinaus habe die Beteiligte zu 1. den ihr zugegangenen anonymen Hinweis auf die Alkoholproblematik eines Mitarbeiters nicht gegenüber anderen Beschäftigten publik gemacht. In dem Gespräch mit den Mitarbeiterinnen G. und R. habe sie sich lediglich dazu geäußert, „wie man sich im Fall von Alkoholgeruch bei einem Kollegen verhalten sollte“. Hierzu habe sie am Vortag telefonisch die Auskunft der Firma M. GmbH, Ch-Stadt, eingeholt, die die Antragstellerin auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit,
Gesundheitsschutzes und der menschengerechten Arbeitsgestaltung unterstütze. Einen Bezug zum Mitarbeiter K. habe sie in dem Gespräch mit den Mitarbeiterinnen G. und R. in keiner Weise hergestellt oder gar
sen Namen genannt. Vielmehr seien es die beiden vorgenannten Beschäftigten selbst gewesen, die jenen Namen geäußert hätten. Auch habe die Beteiligte zu 1. gegenüber den beiden Mitarbeiterinnen keine Andeutungen darüber gemacht, wer ihr die anonymisierte Anzeige bezüglich
Alkoholgeruchs bei Herrn K. zukommen lassen habe. Schließlich habe sich die Informantin auch damit einverstanden erklärt, dass ihr Name genannt werden könne, wenn der Sachverhalt zur Lösung an die Geschäftsführung herangetragen werden solle oder müsse. Randnummer 15 In der mündlichen Anhörung vom 25. April 2023 hat das Verwaltungsgericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Mitarbeiterinnen G., R. und R. als Zeuginnen. Wegen
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht verwiesen. Randnummer 16 Mit Beschluss vom
Antrags stehe nicht entgegen, dass die Antragstellerin ihn erst etwa drei Monate nach dem Anlass gebenden Geschehen bei dem Verwaltungsgericht gestellt habe. Die einschlägige Regelung
VG LSA stelle keine Frist für die Stellung eines Ausschlussantrages auf. Auch sei nicht erkennbar, dass die Antragstellerin und die Beteiligten ihr Vertrauensverhältnis zwischenzeitlich als wiederhergestellt angesehen hätten. Der Antrag könne danach auch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Der Antrag sei auch begründet, weil die Beteiligte zu 1. durch Offenlegung der vertraulichen E-Mail sowie die Nennung
Namens ihrer Informantin gegenüber den als Zeuginnen vernommenen Mitarbeiterinnen Frau G. und Frau R. ihre Schweigepflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 PersVG LSA verletzt habe und diese Pflichtverletzung nach der erforderlichen Gesamtwürdigung
Einzelfalles, in die auch das Verschulden der Beteiligten zu 1. einfließe, so schwer wiege, dass sie insgesamt als „grob“ i.S.
VG LSA zu bewerten sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Kammer davon überzeugt, dass die Beteiligte zu
Gerichts ohne Zögern beantwortet. Die Aussagen stimmten zudem in wesentlicher Hinsicht vollständig überein. Die entgegenstehenden Ausführungen der Beteiligten zu
Geschehensablaufs durch die beiden Zeuginnen G. und R. - wonach die Beteiligte zu 1. im Anschluss an die Schilderung
„Vorfalls“ im BTZ S-Stadt auch den Namen der Informantin in S-Stadt offenbart haben soll - naheliegend und plausibel. Die den Beschäftigten G. und R. mitgeteilten - in Rede stehenden - Tatsachen seien der Beteiligten zu 1. auch gerade aufgrund ihrer Eigenschaft als Vorsitzende
Beteiligten zu 2. mitgeteilt worden. Dies werde schon aus dem einleitenden Satz der von der Beschäftigten R. verfassten E-Mail überaus deutlich. Zudem hätten die Tatsachen auch ihrer Bedeutung bzw. ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedurft, zumal der Vorwurf
Alkoholmissbrauchs während der Arbeitszeit mit erheblichen dienstrechtlichen Konsequenzen für den betreffenden Bediensteten verbunden sein könne. Der Inhalt der anonymen E-Mail habe auch unzweifelhaft einer vertraulichen Behandlung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 PersVG LSA bedurft. Der Standpunkt der Beteiligten, demzufolge keine Schweigepflichtverletzung vorliege, weil es offenkundig bzw. nicht geheimhaltungsbedürftig gewesen sei, dass der Fachbereichsleiter K. ein Alkoholproblem habe, überzeuge nicht. Eine „Offenkundigkeit“ im Sinne von § 10 Abs. 4 PersVG LSA sei schon
halb nicht feststellbar, weil auch die Beteiligten zu
Fachbereichsleiters K. sämtlichen Bediensteten der Antragstellerin bekannt gewesen wäre. Es könne auch nicht angenommen werden, dass diese Umstände ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung im Sinne
VG LSA bedurft hätten. Denn diese Ausnahme zur gesetzlichen Schweigepflicht nach § 10 Abs. 4 PersVG LSA setze voraus, dass das Bekanntwerden einer Angelegenheit oder Tatsache unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt – im Zeitpunkt
Bekanntwerdens oder später – private oder öffentliche Belange beeinträchtigen könne. Dies sei vorliegend schon
halb nicht der Fall, weil jedenfalls die Möglichkeit bestanden habe, dass sich aus dem Inhalt der E-Mail (dienstrechtliche oder auch anderweitige) Konsequenzen für den Fachbereichsleiter K. ergeben könnten. Die Beteiligte zu
Einzelfalls, in die auch ihr Verschulden einfließe, so schwer, dass sie insgesamt als „grob“ zu bewerten sei. Schließlich seien auch die subjektiven Voraussetzungen für einen Ausschluss der Beteiligten zu
zu
Verwaltungsgerichts haben die Beteiligten zu
Verwaltungsgerichts sei jedenfalls insofern unvollständig, als dass sich aus der Aussage der Zeugen nur ergebe, dass die Beteiligte zu
Herrn K. bezogen auf den Alkoholgeruch und der Frau R. reflexhaft im Affekt erwähnt bzw. ihr seien diese Namen herausgerutscht, weil die Beschäftigten G. und R. - ggf. auch unbeabsichtigt - einen Rechtfertigungsdruck aufgebaut hätten. Schon daraus erschließe sich, dass die Beteiligte zu 1. weder versucht habe, Herrn K. oder Frau R. vorsätzlich zu diskreditieren, noch etwas preiszugeben, was nach der Intention der Beschäftigten R. gegenüber den Beschäftigten G. und R. nicht hätte preisgegeben werden dürfen. Auch die Ansicht
Verwaltungsgerichts, es habe keine Veranlassung bestanden, die tatsächliche Richtigkeit der Aussagen der Zeugen G. und R. in Zweifel zu ziehen, da die Aussagen der beiden Zeuginnen R. und G. in wesentlicher Hinsicht vollständig übereinstimmten, zeuge von fehlerhafter Bewertung der Tatsachen bzw. der Zeugenaussagen selbst. Im Hinblick auf die - nicht unwesentliche - Frage, ob bei dem Beschäftigten K. schon seit geraumer Zeit Alkoholgeruch im Dienst wahrgenommen worden sei bzw. sich der Verdacht nach einem Alkoholmissbrauch aufgedrängt habe, stünden sich die Aussagen der als Zeuginnen vernommenen Beschäftigten G. und R. und der Beschäftigten R. diametral gegenüber. So hätten die Zeuginnen G. und R. ausgesagt, dass im Zusammenhang mit dem Beschäftigten K. seit längerer Zeit betriebsbekannt gewesen sei, dass dieser ein Alkoholproblem habe, was auch aktenkundig gewesen sei.Die Zeugin R. jedoch habe in Abrede gestellt, dass ein etwaiges Alkoholproblem
Beschäftigten K. betriebsbekannt sei bzw. überhaupt ein solches vorläge bzw. sie ein solches jemals wahrgenommen hätte. Dieses erscheine gegenüber den Aussagen der Zeuginnen R. und G. nicht glaubhaft. Das Verwaltungsgericht hätte bei zutreffender Bewertung also einstellen müssen, dass seitens
Beschäftigten K. ein betriebsbekanntes Alkoholproblem vorgelegen habe, in Bezug darauf also keinerlei Geheimhaltungs- oder Schweigepflichten bestanden hätten, welche durch die Beteiligte zu 1. hätten verletzt werden können. Fehlerhaft sei weiterhin die Ansicht
Verwaltungsgerichts, eine Vertraulichkeit hinsichtlich
Vorwurfs etwaigen Alkoholmissbrauchs während der Arbeitszeit ergebe sich daraus, dass dieser Vorwurf mit erheblichen dienstrechtlichen Konsequenzen für die betreffenden Bediensteten verbunden sein könne. Auch die Annahme
Verwaltungsgerichts, dass der Vorwurf
Alkoholmissbrauchs während der Arbeitszeit bezogen auf den Beschäftigten K. private oder öffentliche Belange beeinträchtigen könne und er demnach geheimhaltungsbedürftig sei, sei apodiktisch und in keiner Weise untersetzt. Unzutreffend sei weiterhin die Ansicht
Verwaltungsgerichts, dass die Beteiligte zu
Alkoholgeruchs bei Herrn K. und die Anzeige durch Frau R. anderweitig habe behandelt werden sollen, können oder dürfen. Die Annahme
Verwaltungsgerichts, die vorliegende Verletzung der gesetzlichen Schweigepflicht sei als „grob“ zu bewerten, sei nicht nachzuvollziehen und gehe schon
wegen fehl, weil das Verwaltungsgericht in keiner Weise darauf eingehe, welche gesetzliche Schweigepflicht es als verletzt ansehe.Ebenso gehe die Annahme fehl, dass für den Fall
Vorliegens der objektiven Voraussetzungen für einen Ausschluss auch die subjektiven Voraussetzungen für einen Ausschluss der Beteiligten zu
Verwaltungsgerichts Halle vom 25. April 2023 - 11 A 27/22 HAL - abzuändern und den Antrag abzulehnen. Randnummer 20 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 21 die Beschwerden zurückzuweisen Randnummer 22 und führt ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen aus: Die Beschwerden seien bereits unzulässig, weil sie sich mit den Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht hinreichend auseinandersetze und lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederhole, ohne konkret auf die Entscheidungsgründe
Verwaltungsgerichts einzugehen. Im Übrigen habe die Beteiligte zu
Herrn K. genannt habe. Damit stünden nunmehr die rechtswidrig begangenen Namensnennungen und damit begangenen Verstöße nach § 10 PersVG LSA fest. Darüber hinaus sei auch bereits ein Wiederholungsfall eingetreten. Die Beteiligte zu
halb zerstört, weil sich die Beteiligte zu
Verhaltens der Beteiligten zu
Verwaltungsgerichts keinen Grund erkennen, an der Zulässigkeit
Antrags zu zweifeln. Für eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme
Antragsrechts - insbesondere in Form der Verwirkung - oder einen anderen Grund, an dem Rechtsschutzinteresse für den Antrag zu zweifeln, ist nichts ersichtlich. Aus dem Verhalten der Antragstellerin konnten die Beteiligten zu
Personalrats,
Beteiligten zu 2., gesprochen. Laut der Gesprächsnotiz wurde der Beteiligten zu 1. empfohlen zu prüfen, ob sie vom Amt der Personalratsvorsitzenden zurücktritt und sich bei Herrn K. entschuldigt. Weitere Gespräche zur Sachaufklärung - u.a. mit den Beschäftigten R. und R. - fanden am 26. und 29. Juli sowie am 17. August 2022 statt. Mit Schreiben vom 6. September 2022 hat die Antragstellerin die Beteiligte zu 1. unter Darstellung ihres Kenntnisstands zur Stellungnahme aufgefordert und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie das Verhalten der Beteiligten zu 1. als Pflichtverletzung und Betriebsstörung ansehe. Es ist demnach nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin durch ihr Verhalten den Eindruck erwecken konnte, dass sie keine Konsequenzen aus dem Vorfall ziehen würde. Entsprechendes wird von den Beteiligten auch nicht vorgetragen. Randnummer 30
Personalrats (vgl. Bieler/Gronimus, in: Bieler/Plaßmann/Vogelgesang/Schroeder-Printzen, PersVG LSA, Stand: EL 1/23, § 10 Rn. 3). Randnummer 32
Senats fest. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die plausiblen Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung (Seite 6 f. der Beschlussabschrift), die sich insbesondere auf die Aussagen der Zeuginnen G. und R. in der mündlichen Anhörung am
Verwaltungsgerichts mit der Begründung angreifen, dass die Aussagen der Zeuginnen G. und R. diametral zur Aussage der Zeugin R. stünden und
halb nicht in wesentlicher Hinsicht vollständig übereinstimmten, betrifft dieser Einwand lediglich die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang ein Alkoholproblem hinsichtlich der Person
Herrn K. betriebsbekannt war (siehe dazu unten, Abschnitt [4]). Denn inzwischen räumen auch die Beteiligten ein, dass die Beteiligte zu
Vorfalls bezweifelt hatten. Randnummer 35
betroffenen Mitarbeiters einer vertraulichen Behandlung bedurften. Es handelt sich um eine Mitteilung, die persönliche Daten enthielt und gezielt an den Personalrat gerichtet war. Die in der E-Mail geäußerte Vermutung einer Alkoholkrankheit eines Mitarbeiters („sofern er eine Krankheit hat“) betrifft besonders sensible persönliche Umstände. Vor diesem Hintergrund ist offenkundig, dass die Informationen nicht dazu bestimmt waren, in der Betriebsöffentlichkeit oder auch nur bei bestimmten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verbreitet zu werden. Randnummer 36 Für das Vorliegen einer Verletzung der Schweigepflicht ist es unerheblich, ob die Beteiligte zu 1. vor dem Gespräch oder zu Beginn
Gesprächs am
VG LSA handelt, eine Rolle spielen (siehe dazu unten, Abschnitt bb). Randnummer 37 Ferner ist unerheblich, ob die Beteiligte zu 1. die Absicht hatte, Herrn K. zu diskreditieren. Die Vertraulichkeit von Angaben und Tatsachen i.S.
VG LSA hängt nicht davon ab, ob diese ehrverletzend sind. Von dieser Vorschrift werden nicht lediglich persönliche Vorwürfe wie Straftaten oder Dienstpflichtverletzungen erfasst, sondern selbstverständlich auch Angelegenheiten, die nicht von sich heraus mit einer negativen Bewertung verbunden sind. Zu den geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten und Tatsachen gehören dementsprechend insbesondere persönliche Umstände wie Schwangerschaften, Krankheiten oder Kündigungsabsichten. Randnummer 38 Es kann auch keine Rede davon sein, dass hinsichtlich
Namens der Frau R. als Informantin keine Vertraulichkeit bestand, weil es Frau R. im Hinblick auf die Anonymität immer nur darum gegangen sei, die Mitteilung
Vorfalls gegenüber der Dienststellenleitung anonym zu halten. Selbst wenn der Kennzeichnung der E-Mail als „anonym“ in erster Linie darauf abgezielt haben sollte, die Identität der Informantin gegenüber der Dienststellenleitung zu verschweigen, ergibt sich daraus nicht, dass gegenüber Dritten keine Pflicht zur Vertraulichkeit bestand. Wie bereits ausgeführt, geht aus dem Inhalt der E-Mail ohne weiteres hervor, dass die dort angesprochenen Vorfälle und insbesondere der Name der Informantin einer vertraulichen Behandlung bedurften. Anhaltspunkte für die Annahme, dass Frau R. mit der Preisgabe ihres Namens gegenüber Dritten (außerhalb der Dienststellenleitung) oder speziell gegenüber Frau G. oder Frau R. einverstanden war, gibt es nicht. Laut der Gesprächsnotiz vom 29. Juli 2022 hat Frau R. erklärt, dass sie die Beteiligte zu 1. niemals von der Vertraulichkeit entbunden habe. Es sei ihr eindeutiger Wille gewesen, dass unter keinen Umständen andere Mitarbeiter den Inhalt und Absender
Schreibens erfahren sollten. Die Beteiligten behaupten auch nicht, dass sich Frau R. mit der Weitergabe ihres Namens als Informantin einverstanden erklärt hat. Zudem war damit zu rechnen, dass der Name von Frau R. der Dienststellenleitung nicht verborgen bleiben würde, wenn er gegenüber anderen Beschäftigten verbreitet würde. So ist es auch im vorliegenden Fall geschehen; der Name der Informantin ist auch der Dienststellenleitung bekannt geworden. Selbst wenn also Frau R. also vordringlich beabsichtigt hatte, ihren Namen gegenüber der Dienststellenleitung anonym zu halten, ergibt sich hieraus, dass sie selbstverständlich ein Interesse daran hatte, dass auch andere nichts hiervon erfahren. Dies war auch für die Beteiligte zu 1. ohne weiteres erkennbar. Randnummer 39
Herrn K. betriebsbekannt gewesen sei. Dieser Gesichtspunkt führt nicht dazu, dass der Ausnahmetatbestand
VG LSA eingreift. Nach dieser Vorschrift besteht die Schweigepflicht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Offenkundig sind Angelegenheiten, von denen verständige und erfahrene Menschen ohne weitere Kenntnis haben oder die sie sich in allgemein zugänglichen Quellen unschwer verschaffen können. Ferner sind auch solche Tatsachen und Angelegenheiten offenkundig, die unter Verstoß gegen die Schweigepflicht oder bereits an anderer Stelle publik gemacht wurden. Umstritten ist dagegen, ob die so genannte Dienststellenoffenkundigkeit - verstanden als die allgemeine Kenntnis innerhalb der Dienststelle oder eines Verwaltungsbereichs - ausreicht (vgl. zum Ganzen: Treber, in: Richardi/Dörner/Weber/Annuß/Treber, BPersVG 6. Aufl. 2024, § 11 Rn. 19; Sauerland, a.a.O. § 11 Rn. 16). Angelegenheiten und Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, sind Vorgänge, die von so geringem Gewicht sind, dass an ihrer Geheimhaltung niemand ein berechtigtes Interesse haben kann. Das ist der Fall, wenn das Bekanntwerden der Angelegenheit oder der Tatsache unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt - im Zeitpunkt
Bekanntwerdens oder aber später - private oder öffentliche Belange beeinträchtigen kann (Sauerland, a.a.O. Rn. 17). Randnummer 40 Von einer Offenkundigkeit der im vorliegenden Fall verbreiteten Tatsache kann unter diesen Voraussetzungen keine Rede sein. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beteiligte zu
halb den Verdacht hatte, dass bei ihm eine Alkoholkrankheit vorlag und sich
halb an den Personalrat gewandt hat. Denn bis dahin hatte die Beteiligte zu 1. lediglich - ohne Benennung der Informantin - den Hauptgeschäftsführer über die E-Mail informiert. Selbst wenn im Betrieb allgemein bekannt gewesen sein sollte, dass Herr K. ein Alkoholproblem gehabt habe, bedeutet das nicht, dass jegliche Vorgänge, die einen Zusammenhang mit dem Alkoholproblem aufweisen, öffentlich gemacht werden dürfen und insbesondere eine ausdrücklich erbetene Vertraulichkeit durchbrochen werden darf. Randnummer 41 Der Ausnahmetatbestand
VG LSA greift auch nicht im Hinblick darauf ein, dass die von der Beteiligten zu 1. wiedergegebenen Umstände ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedurften. Ein geringes Gewicht der Vorgänge kann nicht im Hinblick darauf angenommen werden, dass - wie die Beteiligten vortragen - ein Alkoholproblem von Herrn K. ohnehin betriebsbekannt war. Randnummer 42 Es ist schon nichts dafür ersichtlich, dass ein Alkoholproblem
Herrn K. zum damaligen Zeitpunkt innerhalb der Dienststelle allgemein bekannt war. Frau R. hat in der E-Mail - wie ausgeführt - lediglich einen Verdacht geäußert und von ihren Wahrnehmungen berichtet. Entsprechendes ergibt sich auch aus der einschränkenden Formulierung „sofern er eine Krankheit hat“. In der erstinstanzlichen mündlichen Anhörung hat Frau R. hinsichtlich ihrer Wahrnehmungen bei Herrn K. erklärt, dass es um „Mutmaßungen“ gehandelt habe, weil sie nicht selbst gesehen habe, „dass jemand Alkohol in den Diensträumen zu sich nimmt“. Auf die Frage, ob ihr von einem Alkoholproblem
Herrn K. etwas bekannt gewesen sei, hat sie erklärt: „Nur vom Hören und Sagen“. Frau G. hat in der mündlichen Anhörung erklärt, sie habe Anfang 2022 „etwa dreimal Alkoholgeruch“ bei Herrn K. wahrgenommen. Nachdem er nach einer Erkrankung wieder in den Dienst zurückgekehrt sei, habe sie „zu keiner Zeit mehr Alkoholgeruch bei ihm wahrgenommen“. Frau R. hat in der mündlichen Anhörung angegeben, sie habe mit dem Abteilungsleiter
BTZ über die Wahrnehmungen von Frau R. gesprochen; dieser sei „mindestens genauso überrascht und erschrocken“ gewesen wie sie und Frau G.. Aus keiner Äußerungen lässt sich auch nur ansatzweise folgern, dass in der Dienststelle eine gesicherte Kenntnis über ein Alkoholproblem
Herrn K. geherrscht hat. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob man mit den Beteiligten die Richtigkeit der Aussage der Zeugin R. zum allgemeinen Kenntnisstand eines Alkoholproblems von Herrn K. in der Dienststelle anzweifelt, denn auch die Schilderungen der Zeuginnen G. und R. geben für die Annahme, in der Dienststelle habe man allgemein von einem Alkoholproblem
Herrn K. gewusst, nichts her. Die Aussagen lassen im Hinblick auf den allgemeinen Kenntnisstand in der Dienststelle über ein Alkoholproblem
Herrn K. lediglich den Schluss zu, dass es Gerüchte hierüber gab. Selbst wenn alle Beschäftigte der Dienststelle von den Gerüchten gewusst haben sollten, handelt es sich nicht um die gesicherte Kenntnis, dass ein Alkoholproblem vorlag. In dieser Situation kann keine Rede davon sein, dass der Inhalt der E-Mail von Frau R. seiner Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedurfte. Mit der Preisgabe waren jedenfalls erhebliche persönliche Belange von Frau R. und Herrn K. beeinträchtigt, weil der Verdacht eines Alkoholmissbrauchs von Herrn K. gestreut bzw. verstärkt wurde und Frau R. - gegen ihren ausdrücklichen Willen - als Urheberin benannt wurde. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, konnten sich aus dem Inhalt der E-Mail zudem dienstrechtliche und auch anderweitige Konsequenzen für Herrn K. ergeben. Randnummer 43 bb) Die Beteiligte zu 1. hat ihre Schweigepflicht auch „in grober Weise“ ( § 27 Abs. 3 Satz 1 PersVG LSA ) verletzt. Von einem im Sinne
VG LSA groben Verstoß gegen eine Pflicht ist auszugehen, wenn der Verstoß vom Standpunkt eines objektiv urteilenden, verständigen Beschäftigten von erheblichem Gewicht ist. Der Pflichtverstoß muss so schwer sein, dass bei objektiver Betrachtung das Vertrauen in die künftige Amtsführung zerstört oder schwer erschüttert ist. Das ist zum einen der Fall, wenn die begangene Pflichtverletzung Ausdruck mangelnden Pflichtbewusstseins oder grob missbräuchlicher Amtsführung ist und diese daher an der Fähigkeit
Personalratsmitglieds zu künftig pflichtgemäßen Verhalten zweifeln lässt. Zum anderen kann die negative Prognose durch ein Verhalten entstehen, dass das Vertrauen der anderen Personalratsmitglieder und der Belegschaft in das betroffene Personalratsmitglied beschädigt und dadurch die Grundlage für die Fortsetzung
Mandates in Frage stellt (vgl. Ricken, in: BeckOK BPersVG, a.a.O., § 30 Rn. 26 f. m.w.N.). Randnummer 44
Gremiums rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom
Verwaltungsgerichts, dass durch die Benennung
Namens der Informantin der Eindruck entstehen konnte, diese „schwärze“ ihren Kollegen an. Randnummer 45 Gegen die Annahme eines objektiv groben Pflichtverstoßes spricht auch nicht, dass - wie die Beteiligten behaupten - der Alkoholmissbrauch durch Herrn K. betriebsbekannt gewesen sei. Es liegen - wie ausgeführt - schon keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass in der Dienststelle ein missbräuchlicher Alkoholkonsum bei Herrn K. allgemein bekannt war. Der Umstand, dass es hierüber Gerüchte gab, mindert die Bedeutung
Pflichtverstoßes nicht. In dieser Situation war die Verbreitung weiterer Verdachtsmomente gerade dazu geeignet, die Gerüchte in der Dienststelle zu befeuern und dadurch den Betriebsfrieden zu beeinträchtigen. Randnummer 46 Ein objektiv schwerwiegender Pflichtverstoß kann auch nicht mit der Erwägung abgelehnt werden, dass eine Befassung mit einem etwaigen Alkoholproblem
Herrn K. geboten war, um Schaden von ihm, der Dienststelle und der Öffentlichkeit abzuwenden. Sofern die Beteiligte zu 1. eine entsprechende Absicht gehabt haben sollte, handelt es sich bei der Verbreitung der vorliegenden Information um das falsche Mittel. Es ist nicht ersichtlich, warum es zur Schadensabwehr sinnvoll gewesen sein sollte, sich (gerade) an Frau G. und Frau R. zu wenden, die weder Vorgesetzte von Herrn K. noch für Personalangelegenheiten zuständig oder betriebliche Ansprechpartnerinnen für Suchtprobleme waren, und zudem - entgegen der Bitte in der E-Mail, Herrn K. „Hilfe anzubieten“ - auf
sen Einbeziehung zu verzichten. Die Verfahrensweise der Beteiligten zu 1., den Vorfall zwei Beschäftigten
Sekretariats mitzuteilen, entsprach auch nicht dem Rat, den sie sich nach ihren Angaben von Herrn Mager vom Sicherheitsdienst eingeholt hat. Vor allem aber war die Beteiligte zu 1. nicht befugt, sich über die Vertraulichkeit und Anonymität
Inhalts der E-Mail hinwegzusetzen. Randnummer 47
betroffenen Beschäftigten vorsätzlich preisgegeben hat. Sie hat sich bewusst und gewollt geäußert, selbst wenn sie Entsprechendes vor dem Gespräch oder zu Beginn
Gesprächs am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.