Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
Verwaltungsgerichts Magdeburg -
Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag
Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe Randnummer 1 I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 2 Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Randnummer 3 „Grundsätzliche Bedeutung“ i.S.
G hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung
Rechtes berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne
G dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren.
Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (Beschluss
Senats vom 15. Oktober 2019 - 3 L 212/19 - juris Rn. 10 ). Randnummer 4 Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen
Klägers nicht gerecht. Randnummer 5 1. Der Kläger will folgende Fragen geklärt wissen: Randnummer 6 - „Müssen Minderjährige nicht sogar vor allen anderen Bevölkerungsgruppen als besonders stark verfolgt angesehen werden?“ und Randnummer 7 - „Handelt es sich um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn Minderjährige von vornherein nicht als politisch verfolgt angesehen werden, weil sie logischerweise vorm Verlassen
Staates noch nicht eingezogen waren?“ Randnummer 8 Die Frage, ob Minderjährige als besonders stark verfolgt anzusehen sind, lässt sich in verallgemeinerungsfähiger Weise nicht beantworten, weil es von den jeweiligen Gegebenheiten im Einzelfall abhängig ist, ob, in welchem Umfang und in welcher Art und Weise Minderjährige im jeweils maßgeblichen Herkunftsstaat verfolgt werden. Die vom Kläger gestellte Frage ist in dieser Allgemeinheit auch nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat nicht die Auffassung vertreten, dass Minderjährige generell (in Syrien) in geringerem Ausmaß verfolgt werden als andere Bevölkerungsgruppen. Der Kläger bezieht sich auf angebliche Ausführungen
Verwaltungsgerichts, nach denen eine politische Verfolgung nur in Betracht komme, wenn der Kläger schon volljährig bei Verlassen
Landes war. Eine so weitgehende Aussage hat das Verwaltungsgericht indes nicht getroffen. Das Verwaltungsgericht hat geprüft, ob dem Kläger die Beweiserleichterung
4 der Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) im Hinblick auf eine Vorverfolgung zugutekomme (ab Seite 6, letzter Absatz der Urteilsabschrift). In diesem Zusammenhang ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass „die Annahme einer bei Ausreise unmittelbar drohenden Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung
Militärdienstes i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nur in Betracht kommen [könne], wenn sich ein im militärdienstpflichtigen Alter befindlicher Mann aus Sicht
syrischen Staates bereits vor dem Moment seiner Ausreise erkennbar dem Militärdienst entzogen hatte und er gerade aus diesem Grund der beachtlichen Wahrscheinlichkeit unterlag, Verfolgungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte erleiden zu müssen. Von vornherein ausscheiden [müsse] eine Vorverfolgung daher etwa in den Fällen, in welchen der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien noch nicht militärdienstpflichtig gewesen [sei]“. Die Aussage
Verwaltungsgerichts bezieht sich damit ersichtlich nur auf eine Vorverfolgung i.S.
4 der Richtlinie 2011/95/EU im Hinblick auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung
Militärdienstes i.S.
G. Das Verwaltungsgericht hat also lediglich die Auffassung vertreten, dass die Beweiserleichterung
4 der Richtlinie 2011/95/EU für Minderjährige, die im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien nicht militärdienstpflichtig waren, nicht eingreift. Damit hat es nicht zum Ausdruck gebracht, dass Asylantragsteller, die im Zeitpunkt der Ausreise (aus Syrien) minderjährig waren, generell nicht als politisch verfolgt angesehen werden können. Es hat nicht einmal die Auffassung vertreten, dass für diesen Personenkreis eine Verfolgung wegen Wehr-dienstentziehung generell ausscheidet. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Verwaltungsgericht geprüft hat, ob dem Kläger aufgrund von Ereignissen, die nach dem Verlassen Syriens eingetreten sind, Verfolgung droht (ab Seite 7,
Militärdienstes i.S.
G die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU eingreift, ist die Frage ebenfalls nicht klärungsbedürftig, weil sich die Antwort auf diese Frage unmittelbar aus rechtlichen Vorschriften ergibt. Nach dem Tatbestand
4 der Richtlinie 2011/95/EU ist Voraussetzung für das Eingreifen der Beweiserleichterung, dass der betroffene Asylantragsteller „bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war“. Eine unmittelbare Bedrohung i.S.
4 RL 2011/95/EU ist dann anzunehmen, wenn bei der Ausreise eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung festzustellen war (vgl. die Ausführungen in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil
NdsOVG vom 22. April 2021 - 2 LB 147/18 - juris Rn. 32). Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU geht davon aus, dass bei Asylantragstellern, die bereits eine Vorverfolgung im Sinne dieser Vorschrift erlitten haben, eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass sich die frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird (vgl. NdsOVG, a.a.O. juris Rn. 24). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf eine Verweigerung
Militärdienstes i.S.
G ersichtlich nicht erfüllt, wenn der Antragsteller als Minderjähriger im Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht militärdienstpflichtig und - wie hier - als damals 14-Jähriger nicht einmal von Vorbereitungsmaßnahmen zur Rekrutierung betroffen war. Auch die vom Kläger aufgeworfene Frage, „wann in Syrien junge Männer als einberufen gelten“, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Der Senat ist in seinem Urteil vom 1. Juli - 3 L 154/18 - juris Rn. 64 ) davon ausgegangen, dass die für die Militärdienstpflicht maßgebende untere Altersgrenze von 18 Jahren zum gegenwärtigen Zeitpunkt seitens der syrischen staatlichen Stellen im Allgemeinen (wieder) beachtet wird und Minderjährige grundsätzlich nicht zwangsweise zum Wehrdienst verpflichtet werden. Anhaltspunkte dafür, dass bereits 14-jährige wegen einer Wehrdienstentziehung oder
ertation verfolgt werden oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung bedroht sind, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Insgesamt gibt es keinen Grund dafür, bei Asylantragstellern, die als Minderjährige aus Syrien ausgereist sind, generell eine Vorverfolgung wegen Militärdienstentziehung anzunehmen. Eine solche Annahme wäre auch
halb nicht nachvollziehbar, weil die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU nur dann eingreift, wenn im jeweiligen Einzelfall eine Vorverfolgung i.S. dieser Vorschrift feststellbar ist. Selbst bei Männern, die als Erwachsene im wehrpflichtigen Alter ausgereist sind, ist das nicht ohne weiteres der Fall (vgl. Urteil
Senats vom
ertation insbesondere im Hinblick auf die zu erwartende hohe Strafe nicht als politische Haltung und ihre Bewertung nicht gerade auch
halb als politisch anzusehen? Warum setzt der Staat eine doch recht hohe Strafe an, wenn er einen Tatbestand nicht als politisch ansieht?“ Randnummer 12 hat der Kläger nicht zulassungsbegründend dargelegt. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 1. Juli 2021 (- 3 L 154/18 - juris Rn. 58 ff.) entschieden, dass allein die Entziehung vom Wehr- bzw. Militärdienst in Syrien keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung durch den syrischen Staat begründet. Der Kläger hat eine erneute Klärungsbedürftigkeit der von ihm gestellten Frage in einem Berufungsverfahren nicht dargelegt. Randnummer 13 Soweit der Kläger anführt, dass die Strafe für Wehrdienstentziehung „recht hoch“ sei und willkürlich verhängt werde, ergeben sich keine Gesichtspunkte, die eine von der Rechtsprechung
Senats abweichende Beurteilung nahelegen könnten. Der Senat hat sich in dem genannten Urteil damit befasst, mit welcher Bestrafung wegen Entziehung von der Wehrpflicht Rückkehrer zu rechnen haben (Rn. 73 ff.). Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass nach der Erkenntnislage in Bezug auf gewöhnliche Wehrdienstentzieher keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne
G anzunehmen ist (Rn. 93). Der Senat ist ferner in einer Gesamtbewertung der in das Verfahren einbezogenen Erkenntnisquellen davon ausgegangen, dass es im Hinblick auf gewöhnliche Militärdienstentzieher an der er nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung i.S.
G und einem Verfolgungsgrund i.S.
G fehlt (Rn. 96 ff.). Der Kläger legt nicht dar, aus welchen Gründen die auf diversen Erkenntnisquellen beruhende Beurteilung
Senats unzutreffend sein könnte. Soweit der Kläger aus dem Urteil
Verwaltungsgerichts aufgreift, dass im ungünstigsten Fall zehn Jahre Haft verhängt werden könne, setzt er sich nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht - wie der Senat - der Mehrzahl der Quellen entnimmt, dass einfache Wehrdienstentzieher in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt, sondern unmittelbar zum Wehrdienst herangezogen werden und damit rechnen müssen, nach ggf. nur minimaler Ausbildung unverzüglich zum Einsatz, auch an vorderster Front, zu gelangen (Seite 9, 3. Absatz der Urteilsabschrift; Urteil
Senats vom 1. Juli 2021, a.a.O. Rn. 74, 88 und 94). Eine Zwangsrekrutierung mit anschließendem Fronteinsatz ohne hinreichende militärische Ausbildung ist nicht als Bestrafung i.S.
G anzusehen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 22/21 - juris Rn. 27). Die weiteren Erwägungen
Klägers hinsichtlich der Maßstäbe für Strafen bei
ertation und Wehrdienstentziehung erschöpfen sich in nicht näher belegten Mutmaßungen ohne Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht und dem Senat herangezogenen Quellen und sind daher nicht geeignet, einen Klärungsbedarf aufzuzeigen. Randnummer 14 Auch die Erwägung
Klägers, dass
ertation generell als politische Haltung zu begreifen sei, reicht nicht aus, die Rechtsprechung
Senats zulassungsbegründend in Frage zu stellen. Denn für das Bestehen einer Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund reicht es gerade nicht aus, dass Strafverfolgung oder Bestrafung an die Verweigerung
Militärdienstes oder
ertation anknüpfen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 22.21 - juris Rn. 44). Randnummer 15 Der Kläger kann eine grundsätzliche Bedeutung der von ihm gestellten Frage auch nicht daraus ableiten, dass Asylbewerber aus Syrien noch vor einigen Jahren stets Flüchtlingsschutz erhalten hätten, während ihnen nunmehr nur noch subsidiärer Schutz zugeschrieben werde. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die frühere Praxis
Bundesamts für Migration und Flüchtlinge irrelevant ist, weil es sich bei der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen
G um eine gebundene Entscheidung handelt, die das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 AsylG anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen hat, und das Bundesamt nicht gehindert ist, seine Verwaltungspraxis zu ändern. Aus der Erwägung, dass „allein die Asylbewertung aufgrund einer Änderung der Dienstanweisung […] keine befriedigende Antwort“ auf die Ungleichbehandlung der Fälle gebe, lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung von Tatsachen- oder Rechtsfragen nicht ableiten. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht auf der Grundlage von - allein behördenintern geltenden - Dienstanweisungen zu treffen, sondern unabhängig davon zu prüfen, ob die Voraussetzungen
G erfüllt sind. Da es sich hierbei um eine gebundene Entscheidung handelt, kann der ablehnende Bescheid
Bundesamts auch nicht im Hinblick auf eine Selbstbindung der Verwaltung ermessensfehlerhaft sein. Für die Entscheidung
Verwaltungsgerichts spielt es demgemäß keine Rolle, warum das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Dienstanweisung geändert hat. Dementsprechend wären die in diesem Zusammenhang vom Kläger aufgeworfenen Fragen in einem Berufungsverfahren unerheblich. Randnummer 16 Ein Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Frage, ob „das Urteil
EuGH richtig umgesetzt“ wurde. Der Kläger spricht damit offenbar das Urteil vom 19. November 2020 (- C-238/19 - juris) an, nach dem eine starke Vermutung dafür spricht, dass die Verweigerung
Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht. Mit dieser Entscheidung und insbesondere mit der Frage, ob die „starke Vermutung“ im Hinblick auf die Verhältnisse in Syrien als widerlegt anzusehen ist, hat sich der Senat in seinem Urteil vom 1. Juli 2021 (a.a.O., Rn. 117) bereits befasst. Mit den Ausführungen
Senats setzt sich der Kläger nicht auseinander. Randnummer 17 II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Randnummer 18 III. Der Antrag
Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Randnummer 19 IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).
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