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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat L 4 AS 666/22 B Beschluss Voraussetzungen des Anfalls einer sog. fiktiven Terminsgebühr § 101 Abs 2 SGG, N

Voraussetzungen des Anfalls einer sog. fiktiven Terminsgebühr Orientierungssatz 1. Nach Nr. 3106 S. 1 Nr. 3 VV RVG entsteht die fiktive Terminsgebühr u. a., wenn das Verfahren nach angenommenem Anerke

§ 33Abs.

3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist zudem fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist (§ 56 Abs.

§ 33Abs.

3 Satz 3 RVG) eingelegt worden. Randnummer 28 Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist jedoch unbegründet. Das SG hat im angegriffenen Beschluss vom

  1. Oktober 2022 die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen zutreffend festgesetzt. Weder die hier streitige Terminsgebühr noch eine Einigungsgebühr sind angefallen. Randnummer 29 Grundlage des Erstattungsbegehrens des Beschwerdeführers ist § 45 Abs. 1 RVG. Danach sind dem im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt die gesetzlichen Gebühren aus der Landeskasse zu erstatten. In den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, entstehen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG Betragsrahmengebühren. Gemäß § 2 Abs. 2 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage
  2. Randnummer 30 Die Verfahrensgebühr ist hier nach Anlage 1 zum RVG, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 2 iVm Nr. 3102 VV RVG (in der Fassung vom
  3. Juni 2016) zutreffend in Höhe von 3/4 der Mittelgebühr gemäß den aus Nr. 3102 VV RVG folgenden Spannwerten (50 bis 550 €) entstanden. Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen des UdG im Beschluss vom
  4. Oktober 2018 verwiesen, die sich die Berichterstatterin nach eigener Prüfung zu eigen macht. Die Höhe der Verfahrensgebühr bzw. die Gebührenfestsetzung der UdG insgesamt ist vom Beschwerdeführer auch nicht angegriffen worden. Randnummer 31 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist keine „fiktive“ Terminsgebühr festzusetzen. Nach Nr. 3106 Satz 1 Nr. 3 des VV RVG entsteht die Terminsgebühr auch, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Das beklagte Jobcenter hat in dem zugrundeliegenden Verfahren kein (ausdrückliches) Anerkenntnis abgegeben. Randnummer 32 Zwar handelt es sich bei dem Bescheid des beklagten Jobcenters vom
  5. April 2018 entgegen der Auffassung des SG im angegriffenen Beschluss nicht um eine nur teilweise Erfüllung des Klagebegehrens, denn dieses war – wenn auch in den angekündigten Klageanträgen ungeschickt formuliert – von Anfang an allein auf eine Bewilligung von SGB II-Leistungen über den
  6. Januar 2018 hinaus gerichtet. Die Abhilfeentscheidung des Beklagten ließ die vom angegriffenen Bescheid für den Kläger ausgehende Beschwer vollständig entfallen. Randnummer 33 Ebenso kann dahinstehen, ob eine Gewährung von SGB II-Leistungen ab dem
  7. Januar 2018 zulässigerweise Streitgegenstand des anhängigen Klageverfahrens war, wenn der Bescheid vom
  8. Juli 2017 insoweit eine teilweise (konkludente) Ablehnung des Leistungsantrags enthielt. Denn durch die Neuantragstellung des Klägers bei dem beklagten Jobcenter ist ein neues Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt worden, das eine Zäsur darstellt. Mit der Erteilung des Bescheids vom
  9. April 2018 endet der Zeitraum, für den der klageweise angegriffene Bescheid Wirkung entfalten konnte (vgl. BSG, Urteil vom
  10. Oktober 2007, B 14/11b AS 59/06 R, juris RN 1). Randnummer 34 Durch den Erlass des begehrten Verwaltungsakts und der darauffolgenden (einseitigen) Erledigungserklärung des Klägers wird in der Regel der Anfall einer (fiktiven) Terminsgebühr nicht ausgelöst. Allein dem Erlass des begehrten Bescheids und dem Hinweis des Beklagten auf die Erledigung der Hauptsache lässt sich kein materiell-rechtlich Anerkenntnis iSv § 101 Abs. 2 SGG entnehmen. Denn durch die außergerichtliche Handlung eines Beteiligten – den Erlass des begehrten Verwaltungsakts – wird prozessrechtlich die Erledigung der Hauptsache bewirkt und entfällt damit das Rechtschutzbedürfnis der Klage. Das Verfahren wird nach dem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch die (einseitige) Erledigungserklärung des Klägers beendet. Diese Erledigungsart steht einem angenommenen Anerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG nicht gleich. Randnummer 35 Zwar ist auch die konkludente Abgabe eines Anerkenntnisses denkbar; eine solche liegt hier jedoch nicht vor. Bei Prozesserklärungen ist das wirklich Gewollte, das in der Äußerung erkennbar ist, zu ermitteln. Ist eine Erklärung aber eindeutig, ist für eine Auslegung kein Raum. Insbesondere dann, wenn aus den Äußerungen eines Beteiligten deutlich wird, dass er eine bestimmte Prozesserklärung nicht abgeben will, ist es ausgeschlossen, dessen Äußerung gleichwohl als diese Prozesserklärung zu deuten. Randnummer 36 Danach ist es nicht möglich, die Schriftsätze des Beklagten aus März und April 2018 als Anerkenntnis iSv § 101 Abs. 2 SGG anzusehen, weil der Beklagte deutlich gemacht hat, seine Entscheidung erfolge auf den neuen Leistungsantrag des Klägers aufgrund der neuen Sachlage. Der klageweise angegriffene Bescheid sei rechtmäßig, weshalb er eine nicht zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Klageverfahren bereit sei. Das ist die konkludente Erklärung, dass er kein Anerkenntnis abgeben will. Randnummer 37 Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Überlegung, dass es eine beklagte Behörde auf diesem Weg in der Hand hat, das Entstehen der Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG zu vermeiden. Es steht den Beteiligten aber frei, auf welche Weise sie im Rahmen der Regelungen des SGG eine Prozessbeendigung herbeiführen; sie müssen sich dabei nicht an den gebührenrelevanten Erledigungstatbeständen orientieren. Zudem können für die Beurteilung von Prozesserklärungen nicht unterschiedliche Maßstäbe in Abhängigkeit davon angewandt werden, ob hierdurch Kostentatbestände verwirklicht oder vermieden werden können. Eine andere Sichtweise würde letztlich dem Kosteninteresse des Rechtsanwalts Vorrang vor dem Sachinteresse des jeweiligen Klägers einräumen: Der Kläger hat ein Interesse allein an der Verwirklichung seines materiellen Begehrens, nicht aber an der Verwirklichung von Kostentatbeständen. Seinem Interesse ist eher gedient, wenn die beklagte Behörde den geltend gemachten Anspruch in der Hauptsache zeitnah erfüllt, anstatt zunächst nur ein Anerkenntnis abzugeben, das der weiteren Umsetzung bedarf (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom
  11. September 2020, B 4 AS 13/20 R, juris RN 23 - 25). Randnummer 38 Zutreffend hat bereits die UdG im PKH-Festsetzungsbeschluss vom
  12. Oktober 2018 ausgeführt, dass auch keine Einigungs-/Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 iVm Nr. 1005, 1000, 1002 VV RVG entstanden ist. Eine anwaltliche Mitwirkung nach Nr. 1002 RVG VV setzt eine qualifizierte besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus. Eine solche besondere Tätigkeit im Sinne einer qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung bei der Erledigung des Rechtsstreits hat der Beschwerdeführer nicht entfaltet. Seine Abgabe einer Erledigungserklärung ist Teil der allgemeinen Prozessführung und mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Sie kann nicht als über die normale Prozessführung hinausgehende, qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung (siehe etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  13. März 2016, L 6 AS 1367/15 B, juris; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom
  14. Februar 2014, L 5 SF 436/13 B E, L 5 SF 30/13 B P, juris) bewertet werden. Randnummer 39 Die weiteren Gebühren- und Auslagentatbestände sind nicht streitig und der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Randnummer 40 Der Beschwerdeführer hat daher an den Beschwerdegegner einen Betrag von 240,98 € zu erstatten. Randnummer 41 Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Randnummer 42 Dieser Beschluss ist unanfechtbar; eine Beschwerde zum BSG ist nicht gegeben (§ 56 Abs.

§ 33Abs.

4 Satz 3 RVG).

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