Berücksichtigung von Kindesunterhalt bei Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für Arbeitseinkommen: Begründungspflicht zur Höhe des pfandfreien Grundbetrags; Deckelung des pfandfreien Mehrbetrages Orientierungssatz 1. Die Entscheidung über die Höhe des pfandfreien Betrags nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO ist eine Ermessensentscheidung, deren Grundlagen gesetzlich geregelt sind. Zwar sieht die ZPO keine allgemeine Begründungspflicht für Beschlüsse vor. Zur effektiven gerichtlichen Überprüfung ist es aber zwingend notwendig, dass das Gericht (durch den zuständigen Rechtspfleger) die Höhe des Betrages des schuldnereigenen notwendigen Unterhalts begründet. Andernfalls sind sowohl Gläubiger als auch Schuldner unverhältnismäßig in ihrem Anspruch auf Rechtsschutz eingeschränkt. (Rn.9) 2. Hat das Gericht den pfandfreien Mehrbetrag wegen eines weiteren unterhaltsberechtigten Kindes des Schuldners lediglich quotal festgesetzt, muss der Mehrbetrag noch auf die Höhe der Unterhaltsansprüche der unterhaltsberechtigten Personen gedeckelt werden. Bei der Festsetzung der Höhe der Deckelung ist vom Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes auszugehen. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend AG Zerbst, 2. Oktober 2023, 13 M 60/23 Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zerbst vom 02.10.2023 – 13 M 60/23 – aufgehoben. 2. Die Anordnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Zerbst vom 05.05.2023 – 13 M 60/23 – auf S. 9, dass „dem Schuldner (…) für seinen eigenen Unterhalt 1.100,- € monatlich verbleiben sowie zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der berechtigten Personen, die dem Gläubiger gleichstehen, ½ Anteile des Nettoeinkommens, das nach Abzug des notwendigen Unterhalts des Schuldners verbleibt.“ wird wie folgt ergänzt: „(…) zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der berechtigten Personen, die dem Gläubiger gleichstehen, ½ Anteile des Nettoeinkommens, das nach Abzug des notwendigen Unterhalts des Schuldners verbleibt, höchstens jedoch 520,- € .“. 3. Weiterhin wird dem Amtsgericht Zerbst – Rechtspfleger – aufgetragen, die Höhe des im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 05.05.2023 – 13 M 60/23 – festgesetzten pfandfreien eigenen notwendigen Unterhalts des Schuldners nach § 850d ZPO über 1.100,- € zu begründen. Gründe I. Randnummer 1 Der Gläubiger hat den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für das Arbeitseinkommen der Schuldnerin wegen Unterhaltsansprüchen unter Herabsetzung des Pfändungsfreibetrages nach § 850d ZPO beantragt. Dabei hat er vorgetragen, dass die Schuldnerin einem weiteren Kind (Im Zeitpunkt der Entscheidung 14 Jahre alt) Naturalunterhalt gewähre. Randnummer 2 Das Amtsgericht Zerbst – Rechtspfleger – hat daraufhin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen und einen pfandfreien Betrag von 1.100,- € zuzüglich der Hälfte des Mehrbetrages des Nettoeinkommens festgesetzt. Eine Begründung, wie das Gericht auf die Höhe des pfandfreien Betrags über 1.100,- € gekommen ist, liegt dem Beschluss nicht anbei. Randnummer 3 Der Schuldner legte hiergegen Vollstreckungserinnerung ein. Er begründete diese damit, dass das Gericht zur Begründung der Höhe des notwendigen Eigenunterhalts verpflichtet sei. Im Übrigen sei die Festsetzung des Mehrbetrags grundsätzlich korrekt, müsse aber dahingehend ergänzt werden, dass der Mehrbetrag 463,- € nicht übersteige. Insofern wird auf das Schreiben des Gläubigers vom 17.07.2023 verwiesen. Randnummer 4 Auf die Erinnerung hat das Amtsgericht Zerbst – Vollstreckungsgericht – mit Beschluss vom 02.10.2023 dieser teilweise abgeholfen und über den pfandfreien Betrag von 1.100,- € hinaus der Schuldner einen Besserzustellungszuschlag von 35/100 des jeweiligen Regelbedarfs belassen. Die Entscheidung enthält keine Begründung des Freibetrags. Randnummer 5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Gläubigers. Im Wesentlichen begründet der Gläubiger seine sofortige Beschwerde entsprechend der Erinnerung. Insofern wird auch auf das Beschwerdeschreiben des Gläubigers vom 19.10.2023 verwiesen. Darüber hinaus hält er die Festsetzung des zusätzlichen Besserstellungszuschlags über 35/100 für rechtswidrig. Randnummer 6 Das Amtsgericht Zerbst hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem hiesigen Gericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Randnummer 7 Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Randnummer 8 1. Der angegriffene Beschluss war bereits deshalb aufzuheben, weil die Festsetzung des pfandfreien Betrags auf 1.100,- € zuzüglich eines Besserstellungszuschlags von 35/100 des jeweiligen Regelbedarfs im Gesetz keine Grundlage findet und daher unrechtmäßig erfolgt ist. Dem Schuldner eines Unterhaltsanspruchs wird auf Antrag des Gläubigers im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO ein pfandfreier Betrag belassen. Dem Schuldner ist dabei so viel zu belassen, als er
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.