Nachbarwiderspruch gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Aufstockung eines bis dahin eingeschossigen Anbaus; Rücksichtslosigkeit einer Wohnbebauung bei einem Immissionskonflikt Leitsatz Eine an die Bestandsbebauung heranrückende Wohnbebauung nach § 15 Abs 1 S 2 Alt 2 BauNVO kann rücksichtslos sein, wenn durch diese der Bestandsbebauung immissionsschutzrechtliche Maßnahmen drohen, die für den Eigentümer der Bestandsbebauung in Abwägung mit der Intensität der Beeinträchtigungen und Schutzwürdigkeit der Betroffenen sowie der Interessen des Bauherrn an der Neubebauung billigerweise unzumutbar sind (Anschluss an Hamburgisches OVG, Beschluss vom 17.11.2011 - 2 Bs 177/11 -, juris). Diese Grundsätze lassen sich auf Fallgestaltungen übertragen, bei denen es nicht um eine heranrückende, sondern um aufstockende Wohnbebauung geht, und zwar nicht nur mit Blick auf drohende immissionsschutzrechtliche Maßnahmen, sondern auch in Ansehung drohender bauaufsichtlicher Maßnahmen. (Rn.26) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag der Antragsteller, Randnummer 2 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 21.03.2023 gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 15.03.2023 anzuordnen, Randnummer 3 hat keinen Erfolg. Randnummer 4 Nach § 212a Abs. 1 BauGB i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO hat der Widerspruch der Antragsteller vom 21.03.2023 gegen die Genehmigung des Vorhabens des Beigeladenen keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann daher gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung aussetzen bzw. gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die sofort vollziehbare Baugenehmigung ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag ist begründet, wenn nach Abwägung aller Umstände bei summarischer Prüfung das Suspensivinteresse der Antragsteller das Vollzugsinteresse des Beigeladenen überwiegt. Das ist der Fall, wenn die Baugenehmigung offensichtlich rechtswidrig ist und nachbarschützende Vorschriften verletzt. Können die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden, erweist er sich also weder als offensichtlich begründet noch als offensichtlich unbegründet, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. Randnummer 5 Vorliegend können die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller vom 21.03.2023 nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden. Die deshalb vorzunehmende Folgenabwägung geht zulasten der Antragsteller aus. Randnummer 6 1. Offen sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller allerdings nicht, soweit sie sich auf einen Verstoß gegen das planungsrechtliche - und nachbarschützende - Gebot der Rücksichtnahme berufen, weil die zwei Gebäudehälften durch das Vorhaben des Beigeladenen kein Doppelhaus mehr bilden. Vielmehr ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Antragsteller mit diesem Vortrag im Widerspruchsverfahren nicht durchdringen. Randnummer 7 Die Antragsteller und der Beigeladene sind Nachbarn und jeweils Eigentümer eines als Doppelhaushälfte gestalteten Wohnhauses, das jeweils aus einem zweigeschossigen Haupthaus mit einem rückwärtigen eingeschossigen Anbau besteht. Mit Bescheid des Antragsgegners vom 15.03.2023 wurde dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Aufstockung seines bis dahin eingeschossigen Anbaus im rückwärtigen Bereich des Hauses genehmigt. Die Antragsteller haben im Widerspruchsverfahren vorgetragen, durch die Aufstockung werde die Dachgeometrie verändert, was in der Umgebung keine Entsprechung finde. Sämtliche Gebäude im Bereich der prägenden Umgebung hätten ein Satteldach, weswegen sich das Vorhaben unter dem Gesichtspunkt der Bauweise nicht einfüge, und zwar insbesondere nicht „unter der Hilfserwägung der harmonischen Beziehung“. Gegenwärtig sei das Dach des Doppelhauses „durchgedeckt“. Randnummer 8 Mit diesen Einwänden stellen die Antragsteller der Sache nach die Qualität der beiden Gebäudehälften als Doppelhaus in Frage. Hiermit dürften sie allerdings nicht durchdringen. Randnummer 9 Voranzustellen ist, dass die Antragsteller als Nachbarn die Baugenehmigung nur insoweit erfolgreich anfechten können, als öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Nur auf solche Vorschriften hat sich die Prüfung des Gerichts zu erstrecken. Die objektive Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung, durch die nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt werden, löst für sich keinen Nachbarschutz aus (BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 14/87 -, juris Rn. 9). Randnummer 10 Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme kann vorliegen, wenn sich ein Vorhaben entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nach den dort genannten Merkmalen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies für Doppelhäuser konkretisiert: Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise bebaut, weil dort nur Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO den maßgeblichen Rahmen bilden, fügt sich ein grenzständiges Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein, das unter Beseitigung eines bestehenden Doppelhauses grenzständig errichtet wird, ohne mit dem verbleibenden Gebäude ein Doppelhaus zu bilden. Ein solches Vorhaben verstößt gegenüber dem Eigentümer der bisher bestehenden Doppelhaushälfte grundsätzlich gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 -, juris Rn. 22 sowie vom 19.03.2015 - 4 C 12.14 -, juris Rn. 11). Randnummer 11 Ein Doppelhaus i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Doppelhäuser zeichnen sich dadurch aus, dass sie gemeinsame Grundstücksgrenzen ohne seitlichen Grenzabstand überwinden. Bauplanungsrechtlich sind sie gleichwohl in der offenen Bauweise zulässig. Ein Doppelhaus entsteht dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Nicht erforderlich ist, dass die Doppelhaushälften gleichzeitig oder deckungsgleich (spiegelbildlich) errichtet werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden. Diese Begriffsbestimmung bezeichnet den Begriff des Doppelhauses im Sinne bauplanungsrechtlicher Vorschriften, also auch für den unbeplanten Innenbereich (OVG LSA, Beschluss vom 21.12.2018 - 2 M 117/18 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Randnummer 12 Hierbei lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen, in welchem Umfang die beiden Haushälften an der Grenze zusammengebaut sein müssen. Es geht um eine spezifische Gestaltung des Orts- und Straßenbildes, die darin liegt, dass das Doppelhaus den Gesamteindruck einer offenen, aufgelockerten Bebauung nicht stört, eben weil es als ein Gebäude erscheint. Es kommt also für die Frage, ob grenzständige Gebäude ein Doppelhaus bilden, auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude an. Hierbei bedarf es einer Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte. Ein Gebäude, soll es Teil eines Doppelhauses sein, muss ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbarhaus aufweisen, indem es zumindest einzelne der ihm Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elemente aufgreift. Regelmäßig geben Höhe, Breite und Tiefe, sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus seine maßgebliche Gestalt. Diese Kriterien können daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben (OVG LSA, Beschluss vom 21.12.2018 - 2 M 117/18 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Insgesamt darf das nachbarliches Austauschverhältnis nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12/98 -, juris Rn. 21). So können z.B. zwei teilweise aneinandergebaute zweigeschossige Wohnhäuser selbst bei einem 3,90 m tiefen Versatz in quantitativer und qualitativer Hinsicht eine bauliche Einheit und damit ein Doppelhaus bilden (BayVGH, Beschluss vom 31.01.2011 - 1 ZB 08.2498 -, juris). Andererseits kann es bei einer einseitigen Aufstockung an einem Doppelhaus fehlen, wenn hierdurch mehr als die Hälfte einer Grenzwand freisteht oder wegen einer einseitig bleibenden Aufstockung ein eingeschossiges und ein zweigeschossiges Gebäude aneinandergebaut werden (BayVGH, Urteil vom 31.01.2011 - 1 N 09.582 -, juris Rn. 28, zur Unwirksamkeit einer Bebauungsplanänderung, die eine einseitige Aufstockung ermöglicht). Auch ein Gebäude, welches ein wesentlich höheres Dach aufweist als das Haus des Nachbarn und bei dem damit der Baukörper auch ein wesentlich größeres Volumen hat, kann seine Qualität als Doppelhaushälfte verlieren (OVG NRW, Beschluss vom 23.05.2012 - 7 B 548/12 -, juris). Randnummer 13 Ausgehend von diesen Grundsätzen mag dahinstehen, ob die nähere Umgebung vorliegend tatsächlich durch eine Bebauung mit Einfamilienhäusern und Doppelhäusern in offener Bauweise i.S.d. § 22 Abs. 2 BauNVO geprägt ist, wie die Antragsteller behaupten. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist jedenfalls der streitgegenständliche Umbau in quantitativer und qualitativer Hinsicht (noch) ausreichend auf die Doppelhaushälfte der Antragsteller abgestimmt. Randnummer 14 In quantitativer Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der in Rede stehende Umbau des Beigeladenen im Verhältnis zum vorhandenen Baukörper kein übergroßes Gewicht hat. Es soll lediglich der Anbau im rückwärtigen Bereich der Doppelhaushälfte um eine Ebene erhöht und als Kinderzimmer genutzt werden. Hierdurch entstehen ausweislich der Bauantragsunterlagen 25,58 m 2 mehr Wohnfläche. Die Wohnfläche beträgt damit insgesamt 151,2 m 2 (im Erdgeschoss: 28,5 m 2 Wohnen + 11,72 m 2 Kochen + 14,15 m 2 Flur + 4,32 m 2 Bad + 16,74 m 2 Schlafen; im Obergeschoss: 28,68 m 2 Wohnen/Schlafen + 9,03 m 2 Bad + 12,48 m 2 Kochen + 25,58 m 2 Kind). Durch die Aufstockung des Anbaus wird die Wohnfläche mithin um ca. 20 % vergrößert. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die gesamte „Überlappungsfläche“ beider Gebäudeteile die neu entstehende Wandfläche quantitativ immer noch deutlich überschreitet. Anders gewendet: Die Fläche des durch den Umbau entstehendes Versatzes (neu entstehende Mauer) ist im Verhältnis zur gesamten grenzseitigen Wandfläche immer noch sehr gering. Randnummer 15 In qualitativer Hinsicht ist festzustellen, dass die Dachneigung auf der Seite des Beigeladenen eine veränderte Form erhält, weil das Dach des aufgestockten Anbaus nicht an der Unterkante des Daches des Haupthauses anschließt, sondern mit einer Dachneigung von 7 % auf halber Höhe des Satteldaches „ansetzt“ (siehe hierzu auch die Skizze zum Querschnitt des Gebäudes, die der Antragsgegner mit Stellungnahme vom 07.11.2023 beigebracht hat). Hierdurch unterscheiden sich die Dachformen allerdings nur unerheblich. Auch bleiben Dachfenster auf beiden Seiten erhalten. Das Dach ist weiterhin als Satteldach erkennbar. Hinzu kommt, dass die hier streitige Aufstockung nur im rückwärtigen Bereich des Gebäudes auf dem Anbau erfolgt. Das Dachgeschoss des Haupthauses erfährt keine Aufstockung. Zur Straßenseite erfolgt ebenfalls keine Änderung. Auch die Firsthöhe des Haupthauses und die Grundmaße des Doppelhauses sind unverändert geblieben. Damit wurden die wichtigsten Bestandteile des bislang bestehenden Doppelhauses unberührt gelassen. Auch sonst wird das Bild eines „Gesamtkörpers“ nicht aufgehoben. Die vorhandene Bausubstanz bleibt im Wesentlichen erhalten. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Anbauten im rückwärtigen Bereich bereits vorher optisch unterschiedlich gestaltet sind (siehe hierzu die im Erörterungstermin durch den Beigeladenen vorgelegten Fotos zu den Dachaufbauten sowie das Lichtbild auf Seite 30 des Verwaltungsvorgangs). Randnummer 16 2. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann mit hinreichender Sicherheit auch unter dem Aspekt der Beeinträchtigung hinreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung des Grundstücks der Antragsteller ausgeschlossen werden. Randnummer 17 Die Antragsteller haben hierzu im Widerspruchsverfahren vorgetragen, durch die Erhöhung des Nachbargebäudes komme es zu einer Beeinträchtigung des einfallenden Lichts und Einschränkung der Besonnung. Es sei eine Einschränkung der Lebensqualität zu besorgen, da nachmittags in der dunkleren Jahreszeit eine Beschattung der gesamten Grundstücksbreite und insbesondere der Fenster im Obergeschoss zu erwarten sei. Randnummer 18 Eine bestimmte Dauer oder "Qualität" der Tagesbelichtung eines Grundstücks wird im Baurecht allerdings nicht gewährleistet. Insbesondere ist es in bebauten Ortslagen in Mitteleuropa regelmäßig unvermeidlich und daher von den Nachbarn hinzunehmen, dass nördlich gelegene Grundstücke von Bebauung auf südlich gelegenen Nachbargrundstücken verschattet werden (OVG LSA, Beschluss vom 21.12.2018 - 2 M 117/18 -, juris Rn. 23 m.w.N.). Gemessen daran geht die von den Antragstellern im Widerspruchsverfahren geltend gemachte Verschattung nicht über das hinaus, womit der Nachbar eines Grundstücks durch eine auf dem Nachbargrundstück verwirklichte Bebauung grundsätzlich zu rechnen hat. Zwar ist anzunehmen, dass die geplante Aufstockung zu einer teilweisen Verschattung der Räumlichkeiten führen wird, die sich im ersten Obergeschoss auf Seiten der Antragsteller befinden, zumal sich der erhöhte Anbau in südwestlicher Richtung befindet. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Einfall von direktem Sonnenlicht in die betroffenen Räumlichkeiten dauerhaft verhindert wird. Die Antragsteller tragen selbst vor, dass sie eine Verschattung ihres Grundstücks lediglich nachmittags befürchten, da die Bebauung in einer Nordwest-Südostrichtung-Ausrichtung orientiert sei. Damit ist für die größte Zeit des Tages noch direkter Sonneneinfall möglich. Randnummer 19 3. Die Kammer kann nach vorläufiger Prüfung auch keine einmauernde oder erdrückende Wirkung des geplanten Bauvorhabens feststellen. Randnummer 20 Unter dem Gesichtspunkt der erdrückenden Wirkung kann eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vorliegen, wenn das Vorhaben infolge seines Nutzungsmaßes den Nachbarn durch eine "abriegelnde" oder "erdrückende Wirkung" unzumutbar beeinträchtigt (OVG LSA, Beschluss vom 15.02.2021 - 2 M 121/20 -, juris Rn. 25 ). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen "übergroßen" Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht. Eine erdrückende Wirkung durch Höhe und Volumen hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise angenommen bei Errichtung eines 12-geschossigen Hochhauses in einem Abstand von 15 m an der engsten Stelle zu einem 2 ½-geschossigen Gebäude (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, juris Rn. 38). Eine erdrückende Wirkung ist auch dann anzunehmen, wenn die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d. h. dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorruft (OVG LSA, Beschluss vom 20.06.2012 - 2 M 38/12 -, juris Rn. 22 ; Nds. OVG, Beschluss vom 15.01.2007 - 1 ME 80/07 -, BRS 71 Nr. 88, m.w.N.). Dies ist der Fall, wenn von der baulichen Anlage eine „Riegelwirkung“ ausgeht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (OVG LSA, Beschluss vom 15.02.2021 - 2 M 121/20 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Randnummer 21 Bauliche Verhältnisse dieser Art liegen hier nicht vor. Zwar überragt der Anbau des Beigeladenen den Anbau der Antragsteller ausweislich des vom Antragsgegner mit Stellungnahme vom 07.11.2023 zu den Akten gereichten Querschnitts im Mittel um ca. 3,30 Meter. „Übergroß“ im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung wird der Anbau hierdurch allerdings nicht. Es entsteht auch keine Situation des „Eingemauertseins“. Das gilt schon deshalb, weil das Grundstück der Antragsteller über einen großzügigen rückwärtigen Bereich verfügt, der in Richtung Süden bzw. Südwesten - soweit ersichtlich - unverbaut ist (siehe hierzu das Foto auf Seite 30 des Verwaltungsvorgangs). Randnummer 22 4. Nicht mit der erforderlichen Sicherheit lässt sich allerdings die Frage beantworten, ob die angefochtene Baugenehmigung deshalb gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, weil der Bestandsbebauung der Antragsteller im Falle der Umsetzung der geplanten Baumaßnahme bauaufsichtliche Maßnahmen drohen. Insoweit sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs offen. Randnummer 23 Die Antragsteller tragen hierzu vor, ihr rückwärtiger Anbau bestehe aus zwei von außen zugänglichen Räumen. In dem ersten näher zum Haupthaus gelegenen Raum befinde sich die Heizung für das Haupthaus. In dem zweiten Raum befinde sich eine Werkstatt mit Ofen. Beide Räume verfügten über Feuerungsanlagen mit zwei gemauerten Schornsteinen. Bei Errichtung der genehmigten Aufstockung würde der Anbau ihre beiden Schonsteine überragen. Damit wäre ein Weiterbetrieb der Abgasanlagen gemäß § 8 FeuVO aus Brandschutzgründen unzulässig. Der Beklagte werde folglich gegen sie einschreiten müssen. Außerdem würden mit dem Bauvorhaben die erforderlichen Abstandsvorgaben für Austrittsöffnungen von Schornsteinen nach § 19 Abs. 2 der 1. BImSchV nicht mehr eingehalten. Die Abgasanlagen genössen aber Bestandsschutz, da sie bereits vor dem erstmaligen Inkrafttreten der 1. BImSchV errichtet worden seien. Um einen Weiterbetrieb der Abgasanlagen zu ermöglichen, müssten diese baulich umgestaltet werden, was Kosten von mindestens 10.000 Euro verursache. Randnummer 24 Ob die Antragsteller mit diesen Einwänden im Widerspruchsverfahren durchdringen, ist offen. Randnummer 25 Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO sind Bauvorhaben unzulässig, wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Hauptfall ist die Einwirkung durch schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG in Form von Immissionen, also Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch oder Ruß. Aus der heranrückenden Bebauung kann unter diesen Voraussetzungen ein nachbarschützendes Abwehrrecht eines bestandsgeschützten Emittenten resultieren. Randnummer 26 Vorliegend geht es allerdings nicht in erster Linie um „Belästigungen“ oder „Störungen“ im vorstehend beschriebenen Sinne. Denn die Antragsteller tragen nicht vor, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen nach seiner Errichtung negativen Immissionen in Form von Rauch oder Ruß durch die beiden Schornsteine auf ihrem Grundstück ausgesetzt ist. Denn solchen Immissionen ist das Grundstück des Beigeladenen schon derzeit ausgesetzt. Entsprechend trägt der Beigeladene mit bei Gericht am 31.01.2024 eingegangener Stellungnahme vor, dass er sich mehrfach beim Antragsteller zu 1. darüber beschwert habe, dass seine Wohnung (wegen der bereits jetzt durch die Schornsteine verursachten Emissionen) „blau“ gewesen sei. Dass sein Grundstück nach der Umsetzung des Bauvorhabens (noch) stärkeren Immissionen durch die beiden Schornsteine ausgesetzt ist, behauptet er hingegen nicht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Im Gegenteil: Die mit der Errichtung des Anbaus entstehende Wand dürfte eine abschirmende Wirkung dergestalt haben, dass Rauch und Ruß nun stärker über das Grundstück der Antragsteller abgeleitet werden. Entsprechend ist die Argumentation der Antragsteller vorliegend auch eine andere. Sie befürchten ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten des Antragsgegners, weil ihre Bestandsbebauung mit der Verwirklichung des Bauvorhabens - als Rechtsreflex - nicht mehr den geltenden Bestimmungen des § 8 FeuVO und des § 19 der 1. BImSchV entspricht. Allerdings kann sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO auch für diese Konstellation ein Abwehrrecht des Nachbarn ergeben. Denn mit dieser Regelung soll ganz allgemein - so die Begründung zur Einführung dieser Regelung durch die Änderungsverordnung 1990 (BR-Drs. 354/89, S. 59) - „der für die Berücksichtigung von Immissionsschutzbelangen im Genehmigungsverfahren bedeutsamen Gegenseitigkeit der Rücksichtnahme als ein allgemeiner Grundsatz des Bauplanungsrechts“ entsprochen werden (in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, juris). Deshalb kann eine an die Bestandsbebauung heranrückende Wohnbebauung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO auch dann rücksichtslos sein, wenn durch diese der Bestandsbebauung immissionsschutzrechtliche Maßnahmen drohen, die für den Eigentümer der Bestandsbebauung in Abwägung mit der Intensität der Beeinträchtigungen und Schutzwürdigkeit der Betroffenen sowie der Interessen des Bauherrn an der Neubebauung billigerweise unzumutbar sind (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 17.11.2011 - 2 Bs 177/11 -, juris). Diese Grundsätze lassen sich auf die vorliegende Fallgestaltung, bei der es nicht um eine „heranrückende“, sondern um „aufstockende“ Wohnbebauung geht, übertragen, und zwar nicht nur mit Blick auf drohende immissionsschutzrechtliche Maßnahmen, sondern auch in Ansehung drohender bauaufsichtlicher Maßnahmen. Randnummer 27 Das Rücksichtnahmegebot soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Beide Nutzungen müssen so aufeinander Rücksicht nehmen, dass beide Nutzungen - wenn irgend möglich - ausgeübt werden können. Welche Anforderungen sich daraus ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 17.11.2011, a.a.O., Rn. 57). Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt, sondern auch zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20/94 -, juris Rn. 21). Im Fall einer heranrückenden Wohnbebauung ist ein Bauvorhaben bei einem dadurch entstehenden Immissionskonflikt z.B. dann rücksichtslos, wenn der Bauherr bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet, welche die Immissionsbetroffenheit der Bewohner spürbar mindern würden (BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6/98 -, juris Rn. 28). In die Abwägungsentscheidung fließt jedoch auch die Prüfung ein, ob die den Nachbarn durch einen Neubau entstehenden möglicherweise unzumutbaren Nachteile auf eine andere, ihnen zumutbare Weise beseitigt oder kompensiert werden können. In einem solchen Fall kann angesichts des Prinzips der gegenseitigen Rücksichtnahme und des auch im öffentlichen Baurecht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242 BGB ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausscheiden (OVG Hamburg, Beschluss vom 17.11.2011, a.a.O., Rn. 57). Randnummer 28 Ob sich die Antragsteller nach diesen Maßgaben auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme berufen können, bedarf einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls, die im angegriffenen Bescheid nicht vorgenommen wurde und die durch das Gericht im vorliegenden Eilverfahren auch nicht abschließend erfolgen kann. Randnummer 29 Dabei ist entgegen der Annahme der Antragsteller allerdings nicht davon auszugehen, dass sie nach Durchführung der Baumaßnahme wegen eines Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 der 1. Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26.01.2010 (BGBl. I S. 38, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13.10.2021 (BGBl. I S. 4676) - 1. BImSchV) mit einem Einschreiten des Antragsgegners nach den §§ 22, 24 BImSchG rechnen müssen (hierzu unter a). Anderes gilt allerdings mit Blick auf einen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 der Feuerungsverordnung (FeuVO) vom 27.03.2006 (GVBl. S. 177), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.10.2008 (GVBl. S. 374). Insoweit müssen die Antragsteller durchaus ein bauaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners befürchten (hierzu unter b). Ob dies allerdings einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu begründen vermag, kann die Kammer nicht abschließend beurteilen und bedarf weiterer Aufklärung im Widerspruchsverfahren (hierzu unter c). Randnummer 30
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